opencaselaw.ch

B-3100/2015

B-3100/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-27 · Deutsch CH

Übriges

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'776.65 zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juni 2015

Dispositiv
  1. Für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'776.65 zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3100/2015 Urteil vom 27. Mai 2015 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-4464/2012 vom 25. August 2014 die von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) - vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Tschopp - gegen eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) vom 28. Juni 2012 erhobene Beschwerde abwies, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhob und dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 1'600.- zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin guthiess und die Sache einerseits zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Verfügung an die IVSTA sowie andererseits zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ans Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass die vom Bundesgericht mit Urteil 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 verfügte Rückweisung praxisgemäss in Bezug auf die Kostenfrage als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für das Beschwerdeverfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Eröffnung des Urteils B-4464/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote vom 28. August 2014 über den Betrag von Fr. 2'776.65 (inkl. Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer [sic]) eingereicht hat, dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands als vertretbar erscheint (vgl. Art. 14 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'776.65 zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juni 2015