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B-2998/2020

B-2998/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-16 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für das Verfahren B-6838/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-6838/2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 2 Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-6838/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 6'078.20 zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren B-2998/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Juni 2020

Dispositiv
  1. Für das Verfahren B-6838/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-6838/2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  2. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-6838/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 6'078.20 zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren B-2998/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2998/2020 Urteil vom 16. Juni 2020 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Nathan Landshut, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. November 2018 das Enforcementverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte und ihm Verfahrenskosten von Fr. 7'500.- auferlegte, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 erhobene Beschwerde gegen die Kostenauflage mit Urteil B-6838/2018 vom 13. September 2019 abgewiesen und ihm Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt hat, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen geführte Beschwerde mit Urteil 2C_839/2019 vom 4. Mai 2020 gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2019 aufgehoben hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-6838/2018 neu zu befinden ist, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als obsiegend zu betrachten ist, dass der nunmehr obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), weshalb ihm der einbezahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unterliegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2), dass die Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 ff. VGKE), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird, wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und die Mehrwertsteuer darin nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote über Fr. 6'078.20 (inkl. MWSt) eingereicht hat, wobei er einen Aufwand von 16 Std. 5 Min. bei einem Stundenansatz von Fr. 350.- veranschlagt und Spesen von Fr. 14.50 ausweist, dass die Kostennote einen Aufwand ausweist, der als notwendig und angemessen erscheint, dass die Parteientschädigung auf Fr. 6'078.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist, dass die Vorinstanz als verfügende Behörde zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren B-6838/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-6838/2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-6838/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 6'078.20 zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren B-2998/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Juni 2020