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B-284/2024

B-284/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-18 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Ziffern 6 und 7 des Entscheid-Dispositivs des Urteils B-371/2023 vom 29. November 2023 werden berichtigt und wie folgt ergänzt: "6. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'448.- (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entschädigen.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz."

E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Berichtigung geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: 18. Januar 2024 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Dispositiv
  1. Die Ziffern 6 und 7 des Entscheid-Dispositivs des Urteils B-371/2023 vom 29. November 2023 werden berichtigt und wie folgt ergänzt: "6. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'448.- (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entschädigen.
  2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz."
  3. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Diese Berichtigung geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: 18. Januar 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-284/2024 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien NIO (Anhui) Co., Ltd., Building F, Hengchuang Intelligent Technology Park, Economic and Technological, Development Area, Susong Rd. 3963, CN-Hefei City, Anhui Province, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Schramm und/oder Dr. Andrea Schäffler, MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Audi AG, DE-85045 Ingoldstadt, vertreten durch Ramin Shafai, Rechtsanwalt, E. Blum & Co. AG, Patentanwälte und Markenanwälte VSP, Vorderberg 11, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils B-371/2023 vom 29. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil B-371/2023 vom 29. November 2023 im Wesentlichen abgewiesen hat, dass in den Erwägungen des Urteils die Kosten (E. 11.4) und die Parteientschädigung (E. 11.5) des vorinstanzlichen Verfahrens behandelt wurden, dass die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Dispositiv des Urteils jedoch fehlt, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn es unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 BGG), dass das Dispositiv unvollständig und damit zu berichtigen ist, dass das Urteil mit folgender neuer Dispositiv-Ziffer 6 zu ergänzen ist: "Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'448.- (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entschädigen." dass die bisherige Dispositiv-Ziffer 6 neu zu Dispositiv-Ziffer 7 wird, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffern 6 und 7 des Entscheid-Dispositivs des Urteils B-371/2023 vom 29. November 2023 werden berichtigt und wie folgt ergänzt: "6. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'448.- (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entschädigen.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz."

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Berichtigung geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: 18. Januar 2024 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)