Privatversicherung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. Januar 2016 mit der Nummer (...) (seit 1. Januar 2024 [...]) als ungebundener Versicherungsvermittler im Register der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. B. B.a Am 10. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Nachdokumentation für natürliche Personen, die bereits im öffentlichen Register eingetragen sind und weiterhin einer ungebundenen Vermittlertätigkeit nachgehen wollen. Hierfür bestätigte er unter anderem, in keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Strafverfahren involviert gewesen zu sein, und legte einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 23. Mai 2023 bei, aus dem hervorging, dass er nicht im Strafregister verzeichnet sei. Er legte ausserdem einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bezirk (...) vom 8. Januar 2024 bei, in dem vermerkt war, dass er am 1. Januar 2022 von (...) nach (...) zugezogen sei. B.b Am 12. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der Vorinstanz aufgefordert, den Betreibungsregisterauszug seiner alten Einwohnergemeinde sowie einen Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, nachzureichen. B.c Am 15. Januar 2024 reichte er über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der Vorinstanz den entsprechenden Betreibungsregisterauszug nach. Der Strafregisterauszug fehlte weiterhin. B.d Auf erneute Nachfrage der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 sowie vom 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 ein neues Formular mit einem Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 2. Februar 2024 als Beilage nach, in dem ein Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 verzeichnet war. Im entsprechenden Formular erklärte er nunmehr, in einem Strafverfahren involviert gewesen zu sein. C. Mit Verfügung vom 26. November 2024 strich die Vorinstanz den Beschwerdeführer als ungebundenen Versicherungsvermittler (Registernummer [...]; vormals [...]) aus dem von ihr geführten Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1.Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Streichung aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler vom 26. November 2024 ([...]; [...]) sei aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, gegenüber dem Beschwerdeführer eine mildere Massnahme als die Streichung aus dem Versicherungsvermittlerregister auszusprechen. 3.Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen ausserrechtlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entschädigen." E. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Mit Replik vom 10. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und führte seine Begründung weiter aus. G. Mit Duplik vom 3. Juli 2025, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anstalten und Betriebe des Bundes zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Darunter fällt auch die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst sowohl auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - als auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG; Urteile des BVGer B-618/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1; B-6958/ 2015 vom 19. Dezember 2016 E. 3).
E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer in dem von ihr geführten Register der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen hat.
E. 4.1 Am 1. Januar 2024 traten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) und die revidierte Verordnung des Bundesrates über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961. 011) in Kraft. Beide Erlasse haben relevante Änderungen betreffend die Registrierung von ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern erfahren. Neu in das Gesetz aufgenommen wurden die Voraussetzungen des guten Rufs und der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG) sowie die negativen Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 VAG.
E. 4.2 Im Rahmen dieser Änderungen wurden die Übergangsbestimmungen nach Art. 90 VAG, welche mit dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt wurden, nicht angepasst (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2020 zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG], Bundesblatt [BBl] 2020 8967). Gemäss Art. 90 Abs. 3 VAG haben sich die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Art. 43 Abs. 1 VAG innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag in das Register anzumelden. Nach der Revision regelt Art. 43 Abs. 1 VAG jedoch die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; die Registrierungspflicht und die Registerführung sind neu in den Art. 41 und Art. 42 VAG normiert. Im Zuge der letzten Änderungen wurde zusätzlich ein Art. 90a VAG eingeführt, der in Absatz 4 eine Übergangsbestimmung für die in Art. 43 VAG geregelten Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung enthält. Folglich darf man davon ausgehen, dass sich der Passus in Art. 90 Abs. 3 VAG, wonach sich die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag in das Register anzumelden haben, weiterhin auf die Anforderungen betreffend Registereintrag von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und damit (neu) auf Art. 41 VAG bezieht. Die Pflicht der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Vorinstanz für den Eintrag ins Register anzumelden, hat demnach nach wie vor Geltung.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der in Kraft getretenen Revision bei der Vorinstanz die obligatorische Nachdokumentation eingereicht (vgl. Art. 90 Abs. 3 VAG, Art. 184 i.V.m. Art. 216c Abs. 5 AVO). Die Verfügung der Vorinstanz erging darauf gestützt am 26. November 2024. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind somit - unbestrittenermassen - die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2024 anwendbar.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist verpflichtet und befugt, bei Verletzung von Finanzmarktgesetzen oder zur Beseitigung von Missständen für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 31 FINMAG). Diese Eingriffskompetenz der Aufsichtsbehörde wird alsdann mit einzelnen Bestimmungen des FINMAG konkretisiert und mit den entsprechenden Bestimmungen weiterer finanzmarktrechtlicher Gesetze ergänzt. Zum aufsichtsrechtlichen Aufgabenbereich der Vorinstanz gehören im vorliegend interessierenden Zusammenhang namentlich die Überwachung der Einhaltung der Versicherungs- und Aufsichtsgesetzgebung, die Überprüfung, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten, und der Schutz der Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a, b und f VAG). Insofern als die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat und die Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen ausübt, können als Adressatin bzw. Adressat der von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen Personen sein, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Vorinstanz benötigen (Art. 3 Bst. a FINMAG).
E. 5.2.1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse, alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 VAG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 VAG dürfen die hier interessierenden ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind.
E. 5.2.2 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden in das Register eingetragen, wenn sie unter anderem den Nachweis erbringen, dass sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bieten (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG, vgl. auch E. 7.2 ff. und 9.2 hiernach). Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, wenn sie a) nach den Art. 86 und 87 VAG wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Art. 137-172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) im Strafregister eingetragen sind; oder b) gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Art. 33a des FINMAG oder ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG vorliegt (Art. 41 Abs. 3 VAG). Die (positiven und negativen) Eintragungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 und 3 VAG sind damit von den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern kumulativ zu erfüllen.
E. 5.2.3 Durch die Registrierung fallen ungebundene und registrierte gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler unter Art. 3 FINMAG und gelten als Beaufsichtigte (BBl 2020 8967, 9007). Die von der Vorinstanz Beaufsichtigten sind verpflichtet, der Vorinstanz alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Diese zuvor in Art. 47 Abs. 2 aVAG (AS 2005 5269; Stand am 6. Dezember 2005) geregelte Vorschrift gilt daher auch für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (zur Ausgliederung zu Art. 29 FINMAG vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] BBl 2006 2829, 2912; Shelby du Pasquier/Valérie Menoud, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 47 VAG N. 2).
E. 5.2.4 Die Vorinstanz wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden und schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 46 Abs. 1 Bst. a, b und f VAG), was letztlich die Missbrauchsaufsicht stärkt (BBl 2020 8967, 9013). Es rechtfertigt sich im Sinne eines wirksamen Konsumentenschutzes, dass die Vorinstanz eine entsprechende Aufsicht zielgerichtet wahrnehmen kann (BBl 2020 8967, 9008).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe ihr falsche Auskünfte erteilt und seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem er im Formular tatsachenwidrig bestätigt habe, in keine Verfahren gegen ihn involviert (gewesen) zu sein und als Beleg einen nicht mehr den Tatsachen entsprechenden Strafregisterauszug eingereicht habe. Dabei werde im Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, alle hängigen oder abgeschlossenen Verfahren der letzten zehn Jahre deklarieren zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass er mit Blick auf die vorzunehmende Gewährsprüfung das Strafurteil bewusst zu verschleiern versucht habe, um einen verzerrten Gesamteindruck zu erzeugen (angefochtene Verfügung vom 26. November [nachfolgend: angefochtene Verfügung], Rz. 21; Duplik vom 3. Juli 2025 [nachfolgend: Duplik], S. 2). Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz dadurch eine wesentliche Information vorenthalten und hätte wissen müssen, dass ein über acht Monate alter Strafregisterauszug, in dem die Verurteilung nicht verzeichnet gewesen sei, keine Aussagekraft habe. Zudem habe er - obwohl die Vorinstanz ihm erneut Gelegenheit hierzu gegeben habe - allfällige weitere Verfahren nicht offengelegt und in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Verfahren gegen seinen Vater aufgeführt. Mit der Verletzung dieser Pflicht habe er die Vorinstanz proaktiv getäuscht (Vernehmlassung vom 14. März 2025 [nachfolgend: Vernehmlassung], Rz. 14 f.).
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Auskunfts- und Meldepflichtverletzung vor, er habe versehentlich einen alten, nicht den Anforderungen entsprechenden Strafregisterauszug eingereicht. Er sei der Meinung gewesen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun habe und für die Vorinstanz nicht relevant sei. Ausserdem sei das Verfahren gegen seinen Vater bereits aktenkundig und aus der vom Beschwerdeführer im Februar 2024 der Vorinstanz eingereichten Kopie der Beschwerde an das Bundesgericht ersichtlich. Ohnehin sei diese Verletzung der Auskunftspflicht keine derart schwere Verletzung von finanzmarktrechtlichen Pflichten, dass eine Streichung aus dem Register gerechtfertigt wäre (Beschwerde vom 14. Januar 2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 18 f.; Replik vom 10. Juni 2025 [nachfolgend: Replik], S. 5).
E. 6.2 Die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Vorinstanz (Art. 29 FINMAG) dient dazu, dass die Behörde ihre Aufsichtsfunktion in voller Kenntnis der Tatsachen wahrnehmen kann. Der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen ermöglicht im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen. Es handelt sich daher um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (Urteil des BVGer B-5772/2015 vom 20. September 2017 E. 2.4.3).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Nachdokumentation für Personen, welche bereits im öffentlichen Register eingetragen sind und weiterhin einer ungebundenen Vermittlertätigkeit nachgehen wollen, einzureichen (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Formular "Nachdokumentation - Natürliche Personen" wurde er aufgefordert, alle im In- oder Ausland hängigen oder innert der letzten zehn Jahre abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- sowie Konkursverfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich zu deklarieren. Die Pflicht, Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- oder Konkursverfahren zu machen, ist darüber hinaus auch in Anhang 6 Ziff. 3.7 AVO sowie in der Wegleitung der Vorinstanz für Gesuche betreffend Erstregistrierungen sowie Nachdokumentationen von ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern als juristische Personen, Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften vom 22. Dezember 2023 festgehalten.
E. 6.4 Am 10. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch im Formular "Nachdokumentation - Natürliche Personen" in Ziffer 6, in keine im In- oder Ausland hängigen oder innert der letzten zehn Jahre abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- sowie Konkursverfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich involviert zu sein oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen zu sein. Er reichte dabei einen Strafregisterauszug vom 23. Mai 2023 ein, auf welchem keine Vermerke verzeichnet waren. Auf mehrfache Nachfrage der Vorinstanz, einen nicht älter als drei Monate datierenden Strafregisterauszug einzureichen, hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 ein neues Formular eingereicht und nunmehr angegeben, in Verfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich involviert zu sein oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen zu sein. Auf die Aufforderung, alle Verfahren aufzulisten, in welche er involviert ist oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen ist, erwähnte er ein Urteil vom 27. April 2022. Ferner reichte er einen Strafregisterauszug vom 2. Februar 2024 ein, auf welchem ein Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und einer (unbedingt vollziehbaren) Busse von Fr. 600.- wegen Schändung (Art. 191 aStGB, [AS 2012 2575; Stand am 1. Januar 2024]), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) figuriert. Nachdem das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2023 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil des BGer 6B_119/2023), erwuchs die Verurteilung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, dass er gegen seinen Vater vor das Friedensrichteramt gelangen musste und strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe.
E. 6.5.1 Nach dem Gesagten steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer (spätestens) bei Einreichung seiner Nachdokumentation am 10. Januar 2024 weder das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 noch das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2023 noch das Verfahren gegen seinen Vater vor einem Friedensrichteramt offengelegt hat.
E. 6.5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 und das Verfahren gegen seinen Vater (vgl. Vernehmlassung, Vorakten, [...]; Beschwerde, Beilage 10) nicht deklariert, weil er der Meinung gewesen sei, dass diese "familiären und die damaligen Beziehungen betreffenden Umstände, die daraus entstandenen strafrechtlichen Verfahren und deren Nichtangabe" für die Vorinstanz nicht von Relevanz hätten sein können, da sie nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hätten (Beschwerde, S. 18 f.; Replik, S. 5) sowie die Erklärung, das Verfahren gegen seinen Vater sei bereits aktenkundig gewesen und aus der vom Beschwerdeführer im Februar 2024 der Vorinstanz eingereichten Kopie der Beschwerde an das Bundesgericht ersichtlich (Replik, S. 5), überzeugen nicht. Einerseits wird sowohl im Formular "Nachdokumentation - Natürliche Personen" (Ziff. 6) als auch in der Aufsichtsverordnung und der Wegleitung der Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, es seien alle im In- und Ausland hängigen oder innert der letzten 10 Jahren abgeschlossenen Verfahren anzugeben und (im Formular) mittels Anbringen eines Kreuzes zu erklären, in keine solche Verfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen persönlich involviert zu sein oder in den letzten 10 Jahren involviert gewesen zu sein. Es steht damit nicht dem Beschwerdeführer zu, eine persönliche Einschätzung betreffend Relevanz für die berufliche Tätigkeit vorzunehmen. Andererseits liegt es nicht an der Vorinstanz, in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nach weiteren hängigen Verfahren zu suchen. Seine schriftliche Bestätigung, in keinem solchen Verfahren involviert (gewesen) zu sein, war somit offensichtlich wahrheitswidrig. Die von ihm vorgebrachten Erklärungen betreffend seine Beweggründe erweisen sich als unbehelflich.
E. 6.6 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, erweist sich damit als begründet. Gegen einen nur untergeordneten oder geringfügigen Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflichten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 13 und 18 f.; Replik, S. 5) sprechen die aufsichtsrechtliche Bedeutung der verschwiegenen Tatsachen (rechtskräftige Verurteilung) sowie die wiederholt unterlassene Meldung (vgl. Sachverhalt: Bst. B hiervor) und damit die wiederholte Pflichtverletzung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt somit nicht nur eine versehentliche oder fahrlässige, sondern eine willentlich und wissentlich begangene Pflichtverletzung vor, um Tatsachen gezielt zu unterdrücken.
E. 7.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG keinen guten Ruf und biete keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.
E. 7.1.2 Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer zeige sich von seiner strafrechtlichen Verurteilung und der Schwere des begangenen Sexualdelikts unbeeindruckt und beteuere nach wie vor, zu Unrecht verurteilt geworden zu sein. Da sich der Beschwerdeführer trotz seiner schweren Rechtsverletzungen uneinsichtig und keine Reue zeige, verfüge er nicht über die von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zu erwartende Regeltreue, Vertrauenswürdigkeit und Aufrichtigkeit, welche Kundinnen und Kunden erwarten dürften. Es sei nicht zu erwarten, dass er künftig als vertrauenswürdiger und seriöser Versicherungsvermittler auftreten werde, von seinen Fehlern gelernt habe, über Selbstkontrolle verfüge und im beruflichen Umfeld seine eigenen Interessen zurückstellen werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fundamentale aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt und so der Vorinstanz die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe erschwert habe. Dies verdeutliche ebenfalls, dass es ihm an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit fehle und er weder gewillt noch fähig sei, sich transparent und regeltreu zu verhalten (angefochtene Verfügung, Rz. 43 f.).
E. 7.1.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dem Urteil des Obergerichts (...) könnten keine Indizien auf seine Persönlichkeit entnommen werden. Er habe zwar eine toxische Beziehung mit vielen Streitereien hinter sich und die familiären Unruhen seien belastend gewesen, "geschändet [habe] er seine damalige Lebenspartnerin jedoch wirklich nicht" (Beschwerde, S. 15). Er sei zu Unrecht verurteilt worden (Beschwerde, S. 15; Replik, S. 4), wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich um einen Aussage-gegen-Aussage-Prozess gehandelt habe und den Aussagen seines Vaters zu viel Gewicht beigemessen worden seien. Bei seinen strafrechtlichen Verurteilungen handle es sich um "Beziehungsdelikte", die im privaten Bereich begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe gegen keine Rechtsnorm verstossen, die sein Geschäftsgebaren in irgendeiner Weise negativ beeinflussen würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufrechterhalten des Registereintrages das Vertrauen in einen ordnungsgemäss funktionieren Markt stören oder den Interessen der Versicherten zuwiderlaufen oder diese sonst wie schädigen könnte. Es bestehe weder die Gefahr vor missbräuchlichen Praktiken durch den Beschwerdeführer noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er keine Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit bieten könne. Ausserdem fänden die meisten seiner Beratungen ohnehin in Firmengebäuden - und nicht in privaten Räumlichkeiten - statt, da er vorwiegend Firmenkundinnen und -kunden betreue, sodass er nur teilweise anderweitige Hausbesuche tätige. Die Verurteilung könne diesbezüglich kaum als Gefährdung seiner Kundinnen und Kunden gelten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Klientinnen und Klienten seit über 23 Jahren während seiner Versicherungstätigkeit stets korrekt verhalten habe und zuverlässig, verantwortungsbewusst, gewissenhaft, sorgfältig und vertrauenswürdig gewesen sei (Beschwerde, S. 16 f.; Replik, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe keine emotionale Verstrickung mit seinen Kundinnen und Kunden; die Opfer im genannten Urteil habe er - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 40 und 43; Duplik, S. 1) - nicht im Rahmen seiner Versicherungsvermittlungstätigkeit kennengelernt. Ohnehin müsse mit Blick auf die Prognose sowohl sein Wohlverhalten als auch der Umstand, dass er seit über sieben Jahren kein Unrecht mehr begangen habe, beachtet werden; die Vorinstanz hingegen habe diese Prognose unterlassen (Beschwerde, S. 15 ff.). In Bezug auf die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe versehentlich einen alten anstatt den neuen Strafregisterauszug eingereicht. Es könne daraus in Anbetracht der zur Diskussion stehenden Massnahme keine derart schwere Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten erkannt werden, die zum Entzug der Registrierung führen könne (Beschwerde, S. 19).
E. 7.2 Art. 41 VAG übernimmt grundsätzlich die Regelung von Art. 44 aVAG (AS 2005 5269; Stand am 1. Januar 2023) betreffend fachliche Kenntnisse und Berufshaftpflichtversicherung. Neu aufgenommen wurden die Voraussetzungen des guten Rufs (vgl. die französische Fassung: "jouissent d'une bonne réputation" bzw. die italienische Fassung: "godono di una buona reputazione") und der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG (vgl. die französische Fassung: "présentent toutes les garanties de respect des obligations découlant de la présente loi" bzw. die italienische Fassung: "garantiscono l'adempimento degli obblighi derivanti dalla presente legge"; Art. 41 Abs. 1 Bst. b VAG), was dem Standard für die Zulassung zur Tätigkeit auf dem Finanzmarkt entspricht (vgl. beispielsweise Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 [FINIG, SR 954.1]). Die Gewähr für die Vermittleraufsicht wurde auf die "Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz" eingeschränkt (vgl. BBl 2020 8967, 9008). In Absatz 3 wurden Ausschlussgründe für die Eintragung ins Register aufgeführt. Demnach wird nicht ins Register eingetragen, wer den strafbewehrten aufsichtsrechtlichen Vorgaben des VAG vorsätzlich zuwiderhandelt und einen entsprechenden Strafregisterauszug vorweist oder wer wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches einen Strafregistereintrag vorzuweisen hat (Bst. a). Ferner darf kein Tätigkeits- oder Berufsverbot gemäss FINMAG gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorliegen (Bst. b).
E. 8.1 Zunächst ist auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Voraussetzung des guten Rufes einzugehen.
E. 8.2 In Bezug auf das Erfordernis des guten Rufes definiert Art. 187 AVO negativ, Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG konkretisierend, dass Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler insbesondere dann keinen guten Ruf geniessen, wenn gegen sie eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist (Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO). Der Begriff des "guten Rufs" ist vorliegend auf die besonderen Aufgaben auszulegen, die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zugewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass mit der letzten Revision für Private der Kundenschutz gestärkt wurde, indem Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler über alle Versicherungsarten hinweg nur noch gebunden oder ungebunden sein können, ungebundene alle Arten von Entschädigungen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden offenlegen und Gewähr für die einwandfreie Geschäftsführung gemäss den Vorgaben der Vorinstanz bieten müssen (BBl 2020 8967, 9055). Sie stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse (BBl 2020 8967, 9007).
E. 8.3 Die Voraussetzung des guten Rufs ist grundsätzlich gewahrt, soweit die Vertrauenswürdigkeit einer Person nicht durch vorgängiges Verhalten beeinträchtigt wurde (Daniel Baumann, Verhaltensregeln im Finanzmarktrecht, 2018, Rz. 176). Das neue Recht (vgl. E. 7.2 hiervor) ist zwar nur für die Zeit seit Inkrafttreten von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG und Art. 187 AVO (ex nunc et pro futuro) anwendbar, stellt aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte ab, die vor dem Inkrafttreten vorlagen. Für die Beurteilung des guten Rufes wird das vorgängige Verhalten der betroffenen Person herangezogen und gestützt darauf ihre Vertrauenswürdigkeit ermittelt; es wird mithin ein Sachverhalt aus der Vergangenheit herangezogen, um eine sich in der Gegenwart stellende Rechtsfrage für die Zukunft zu beantworten. Die Vorinstanz untersuchte daher, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen guten Ruf vorweisen konnte. Um diese Voraussetzung prüfen und den Begriff des guten Rufes auslegen zu können, musste sie Ereignisse aus der Vergangenheit berücksichtigen, allerdings diese nicht rückwirkend werten, sondern gestützt auf diese für die Zukunft eine Prognose erstellen. Dabei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung in Form der sog. Rückanknüpfung (BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 133 II 97 E. 4.1; vgl. Matthias Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Rz. 552; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 282). Es stehen sodann keine wohlerworbenen Rechte entgegen, weshalb diese Rückanknüpfung als zulässig zu erachten ist (vgl. hingegen die sog. echte Rückwirkung BGE 151 V 169 E. 5.2; 148 I 233 E. 4.4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa, 122 V 6 E. 3a je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_438/2023 vom 18. März 2024 E. 7.1.2.1, nicht publiziert in: BGE 150 V 198).
E. 8.4.1 Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung des guten Rufes des Beschwerdeführers berücksichtigten Kriterien der Integrität, Geradheit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreien Sorgfalt sowie der Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen im Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 33 mit Verweis auf BGE 99 Ib 104 E. 5 zum Begriff des "guten Leumunds" im Sinne der [damals geltenden] Bankverordnung vom 30. August 1961). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach schwere Delikte den guten Ruf eines Versicherungsvermittlers beeinträchtigen können. Der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung (Art. 191 aStGB) als schweres Delikt aufgrund der konkreten, im Urteil des Obergerichts (...) beschriebenen Umstände der ihm vorgeworfenen Taten (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 38 f.), der Rechtsnatur als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, des besonders schutzwürdigen Rechtsguts der sexuellen Integrität (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 37) und der Berücksichtigung, dass er die Taten in einem Zeitraum begangen hat (in den Jahren 2016 bis 2018), als er bereits als Versicherungsvermittler tätig gewesen ist, konnte der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Die Qualifikation als schweres Delikt ist dabei unbesehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tat nach wie vor bestreitet, nachvollziehbar und nicht zu kritisieren. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die strafrechtliche Verurteilung und die im zitierten Urteil festgehaltenen Erkenntnisse neu zu beurteilen oder in Frage zu stellen. Dies betrifft ebenfalls die sachverhaltlichen Ausführungen im Urteil des Obergerichts (...), wonach eines der Opfer den Beschwerdeführer kennengelernt habe, "weil sie bei ihm versichert gewesen sei" (Urteil des Obergerichts des Kantons [...] vom 27. April 2022 E. 5.1 aa) aaa), S. 31; vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 40). Dem bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegen. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verurteilung als "(vermeintlich) im privaten Bereich" begangene "Beziehungsdelikte" zu bagatellisieren (Beschwerde, S. 16). Die von ihm vorgebrachten Argumente, bei der strafrechtlichen Verurteilung handle es sich ausschliesslich um "Beziehungsdelikte", die im privaten Bereich begangen worden seien, diese sein Geschäftsgebahren in keiner Weise negativ beeinflussen würden, er seit über 23 Jahren in der Versicherungsbranche tätig sei und sich gegenüber seinen "Klienten und Versicherungsgesellschaften" stets korrekt verhalten habe, ihnen gegenüber über Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Vertrauenswürdigkeit ausgezeichnet habe und deshalb über einen guten Ruf verfüge (Beschwerde, S. 16), vermögen den vorinstanzlichen Schluss, die Verurteilung wegen eines schweren Delikts stehe dem Erfordernis des guten Rufes entgegen, nicht zu erschüttern. Insbesondere ist dabei nicht entscheidend, wie lange der Beschwerdeführer über einen (vermeintlich) guten Ruf verfügt haben soll, da die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und Beweise (und insbesondere dem im Verfügungszeitpunkt im Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem noch verzeichneten Urteil des Obergerichts [...]) vorzunehmende Würdigung zu entscheiden hat. Eine Verurteilung wegen eines schweren Delikts (vorliegend: Schändung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und Nötigung) ist mit dem guten Ruf eines Versicherungsvermittlers schwer vereinbar, bedenkt man doch das Treueverhältnis zwischen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und dem Kundenschutz, ganz besonders, wenn - wie vorliegend - eines der Opfer des Beschwerdeführers diesen offenbar bei seiner Tätigkeit kennengelernt hat.
E. 8.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führt der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 27. April 2025 (Replik, Beilage 14) in der Zwischenzeit keine Straftaten mehr auf (Replik, S. 7), womit Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO nicht mehr erfüllt ist. Da es sich bei den in Art. 187 Abs. 2 Bst. a und b AVO genannten Beispielen um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt ("Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf") und - wie erwähnt (vgl. E. 8.4.1 hiervor) - die von der Vor-instanz in Erwägung gezogenen Kriterien der Integrität, Geradheit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreien Sorgfalt sowie die Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen im Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung nicht zu beanstanden sind, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbehelflich. Selbst wenn das entsprechende Urteil betreffend die schweren Delikte nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem erscheint, kann nicht von einem guten Ruf des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 8.4.3 Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 41), dass - obwohl über den Beschwerdeführer keine Informationen über eine weitere Delinquenz vorliegen und die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten acht Jahre zurückliegen - dieser, nach Würdigung aller relevanter Umstände des konkreten Einzelfalls, keinen guten Ruf vorzuweisen vermag.
E. 9.1 Selbst wenn von einem guten Ruf des Beschwerdeführers auszugehen wäre, vermag er - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht den (kumulativ erforderlichen) Nachweis zu erbringen, er biete Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.
E. 9.2.1 Bei der Gewähr bzw. der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist unter Berücksichtigung der spezifischen Tätigkeiten und Aufgaben einer Versicherungsvermittlerin bzw. eines Versicherungsvermittlers auszulegen (Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieses Begriffs ist der Zweck der Gewährsbestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz vor Augen zu führen. Diese bezwecken in erster Linie den Schutz der Versicherten (sog. Individualschutz). Sie sollen primär vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 VAG; vgl. Botschaft vom 9. Mai 2003 zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, BBl 2003 3789, 3808). Zusätzlich dazu dienen die Gewährsbestimmungen dem Funktionsschutz im Versicherungswesen sowie dem Systemschutz. Die Gewähr zielt daher darauf ab, die Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsunternehmen und des Finanzplatzes Schweiz sowie ferner die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes zu gewährleisten (vgl. BVGE 2010/39 E. 4.3.4; Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.1; Hansjürg Appenzeller, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 14 VAG N. 3 ff. mit Hinweisen). Es setzt von der Gewährsträgerin bzw. dem Gewährsträger einen guten Leumund und ein korrektes Verhalten sowie Treu und Glauben bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz voraus (Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.1; vgl. Appenzeller, a.a.O., Art. 14 N. 25 f. mit Hinweisen). Hierzu gehört unter anderem die Einhaltung von Treue- und Sorgfaltspflichten (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission [nachfolgend: EBK] vom 19. März 2003 in Sachen Bank Vontobel AG E. 1c) mit Hinweisen, in: EBK Bulletin 45/2003, 170; vgl. Appenzeller, a.a.O., Art. 14 N. 31 f. mit Hinweisen).
E. 9.2.2 Die Gewährsprüfung besteht im Anstellen einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens der Gewährsträgerin bzw. des Gewährsträgers. Als Grundlage dafür dienen in der Vergangenheit liegende Vorkommnisse. Keine positive Prognose kann abgegeben werden, wenn vergangenes Fehlverhalten so geartet und so schwerwiegend ist, dass weiteres Fehlverhalten in der Zukunft als wahrscheinlich betrachtet werden muss (Appenzeller, a.a.O., Art. 14 N. 46 mit Hinweisen; vgl. ferner Bertrand G. Schott/Florian L. Steiner, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzinstitutsgesetz FINIG, Art. 11 N. 45).
E. 9.3.1 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 43), dass die Verurteilung zu einem schweren Delikt gegen die sexuelle Integrität, unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich insgesamt unbeeindruckt zeigt, weiterhin beteuert, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, sowie die Verbindung zwischen der Versicherungsvermittlungstätigkeit und den von ihm begangenen Straftaten abstreitet - Schlüsse auf seine mangelnde Charakterstärke, mithin die fehlende Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, zulassen kann. Die Vorinstanz erkennt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Eigenschaften, namentlich das erforderliche Mass an Regeltreue, Vertrauenswürdigkeit und Aufrichtigkeit, nicht verfügt.
E. 9.3.2 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit offensichtlich wahrheitswidrigen Informationen seine Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG verletzt (vgl. E. 6.4 ff. hiervor). Durch die unterlassene Meldung der für die Bewilligungsvoraussetzung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz relevanten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung hat es der Beschwerdeführer versäumt, der Vorinstanz einen für die Aufsicht wesentlichen Vorfall zu melden, und somit Art. 29 Abs. 2 FINMAG verletzt. Die Beaufsichtigten sind im Sinne einer Meldepflicht verpflichtet, der Vorinstanz unverzüglich, unaufgefordert und proaktiv sämtliche Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind; ob die Versicherten oder das Funktionieren des Versicherungswesens tatsächlich gefährdet ist, ist für die Frage, ob eine Meldepflicht besteht, bedeutungslos (vgl. Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2.1). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Wortlaut der Aufsichtsverordnung, der Wegleitung und des Formulars unmissverständlich auf alle entsprechenden Verfahren bezieht. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf stützen, er habe versehentlich einen falschen Strafregisterauszug eingereicht (Beschwerde, S. 18 f.), da er im Formular zusätzlich bestätigte, dass er in keine im In- oder Ausland hängigen oder innert der letzten zehn Jahre abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- sowie Konkursverfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich involviert sei oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen sei. Ausserdem hat er das Verfahren gegen seinen Vater auch bei der zweiten Eingabe nicht deklariert. Dass das Verfahren bereits aus der vom Beschwerdeführer im Februar 2024 der Vorinstanz eingereichten Kopie der Beschwerde an das Bundesgericht ersichtlich gewesen sein soll, ändert nichts an der Tatsache, dass er dieses Verfahren ebenfalls hätte deklarieren müssen. Diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite und Bedeutung der Meldepflicht an die Vorinstanz nicht bewusst ist, nicht in der Lage ist, die mit der Gewähr zusammenhängenden Sorgfaltspflichten zu verstehen und einzuhalten und weder ein korrektes Verhalten noch Treu und Glauben bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz an den Tag zu legen vermag. Indem er im Verfahren mehrfach offensichtlich wahrheitswidrige Informationen erteilt hat und so versucht hat, Tatsachen zu verschleiern, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ist von einer begründeten Gefahr auszugehen, dass er nicht mehr stets im Interesse seiner Kundinnen und Kunden handeln wird (vgl. BVGE 2008/45 E. 2.2). Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er seine eigenen Interessen mittels Verschleierung bestimmter Angaben selbst vor jene der Aufsichtsbehörde stellt. Er zeigt dadurch nicht nur, dass er die Bedeutung der Aufsichtsbehörde verkennt, sondern auch, dass zukünftig von ihm zu erwarten ist, dass er sich nicht an die relevanten Gesetze halten wird. Insgesamt ist durch dieses Verhalten weder die Vertrauenswürdigkeit noch die Integrität des Schweizer Finanzplatzes gewährleistet. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen für sein Fehlverhalten (er sei der Meinung gewesen, dass das Strafurteil nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun habe und somit für die Vorinstanz auch nicht relevant sei; vgl. Beschwerde, S. 18 f; Replik, S. 5 und 8 f.), welche von einem falschen rechtlichen und darüber hinaus sonderbaren Verständnis von der Verantwortung für die Einhaltung der von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Regeln zeugt, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine positive Prognose abgegeben werden kann und ein weiteres Fehlverhalten in der Zukunft als wahrscheinlich betrachtet werden muss. Dass der Beschwerdeführer nun gelobt, eine zweite Chance und die Existenz seiner Familie in Zukunft nicht gefährden zu wollen, vermag die Prognose der Vorinstanz nicht umzustossen.
E. 9.4 Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Natur des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (vgl. E. 9.3.1 hiervor) entgegenstehe, kann nach dem Gesagten offengelassen werden.
E. 9.5 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer geniesse keinen guten Ruf, habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere seine Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, schwer verletzt und so keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz geboten, erweist sich als begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beide für die Eintragung ins Register als ungebundener Versicherungsvermittlerin und -vermittler im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG (kumulativ) erforderlichen Voraussetzungen des guten Rufes und der Gewähr abgesprochen hat.
E. 10.1 Als Folge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als ungebundenen Versicherungsvermittler (Registernummer [...]; vormals [...]) aus dem von ihr geführten Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese von der Vorinstanz angeordnete Massnahme die Wirtschaftsfreiheit verletze und unverhältnismässig sei (vgl. Beschwerde, S. 10 und 19 ff.).
E. 10.2.1 Art. 37 FINMAG sieht vor, dass die Vorinstanz einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung entzieht, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Abs. 1). Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen (Abs. 2).
E. 10.2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VAG trifft die Vorinstanz die Schutzmassnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der Vorinstanz nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet. Sie kann insbesondere einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Art. 42 VAG streichen (Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG). Die Streichung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers aus dem Register entspricht materiell dem Entzug der Registrierung nach Art. 37 Abs. 1 FINMAG, der vorgesehen ist, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Bei der hierfür erforderlichen "schweren Verletzung" handelt es um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung nach den Regeln von Art. 37 Abs. 1 FINMAG auszulegen ist (Renato Degli Uomini / Hans-Peter Gschwind, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 51 VAG N. 36). Nach konstanter Praxis steht der Vorinstanz dabei ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum zu, da sie über spezifische Fachkenntnisse verfügt (BVGE 2012/10 E. 8.1.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4639/2014 vom 23. November 2015 E. 2.3). Die Verletzung der für die Ausübung der Aufsicht zentralen Pflicht zur Auskunft (Art. 29 Abs. 1 FINMAG) und Meldung (Art. 29 Abs. 2 FINMAG) ist bereits für sich alleine als schwere Verletzung einer für die Ausübung der Aufsicht essentiellen Pflicht zu qualifizieren und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung des finanzmarktrechtlichen Berufsverbots (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.3). Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ebendiese Pflichten verletzt, so die erforderliche Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nicht bieten kann (vgl. E. 9.3 hiervor) und deshalb aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen wird.
E. 10.3 Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach mit der streitbetroffenen Anordnung die Wirtschaftsfreiheit verletzt sei (vgl. Beschwerde, S. 10 und 20; Replik, S. 8 f.), kommt bei der Anwendung von Bundesgesetzen (in casu des Versicherungsaufsichtsgesetzes) keine Bedeutung zu. Massgebend ist das durch das Bundesgesetz bestimmte Verwaltungsrechtsverhältnis. Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit wirkt hier nicht als unmittelbarer Prüfmassstab, ansonsten Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt würde; es wirkt allerdings als mittelbarer Prüfmassstab bei der grundrechtskonformen Auslegung des Gesetzesrechts (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3 mit Hinweisen; 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2; 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 142 II 268]).
E. 10.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 151 II 197 E. 6.1).
E. 10.4.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, sie verfüge bei der Anordnung einer Verwaltungsmassnahme über einen weiten Ermessensspielraum. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erachte sie dieMassnahme als erforderlich, da keine andere Massnahme bestehe, mit der die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes herbeigeführt werden könne. Die Massnahme sei sodann geeignet, um die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes zu gewährleisten und die Versicherten zu schützen; mit anderen Massnahmen könne man nicht das zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihr als Aufsichtsbehörde und dem Beschwerdeführer wiederherstellen. Da sich der Beschwerdeführer diverse Fehlverhalten anzurechnen habe, sei die Massnahme auch zumutbar (angefochtene Verfügung, Rz. 49 f.; Vernehmlassung, Rz. 19).
E. 10.4.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Streichung aus dem Register komme einem faktischen Berufsverbot gleich (Beschwerde, S. 10). Er sei seit über 23 Jahren der Versicherungstätigkeit nachgegangen, habe sich stets korrekt verhalten und es sei bei seinen Verfehlungen von einem einmaligen Versagen auszugehen (Beschwerde, S. 16 und 18). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es gebe mildere Massnahmen; es sei möglich, eine Verwarnung auszusprechen, eine engmaschigere Führung oder Kontrolle durch die Vorinstanz vorzunehmen, eine Registereintragung auf Bewährung zu erfassen, eine Pflicht zur detaillierteren Protokollierung seiner Arbeit zu verlangen oder eine Pflicht, alle drei oder sechs Monate einen neuen Strafregisterauszug einzureichen, aufzuerlegen. Die Vorinstanz verletze mit der Streichung des Beschwerdeführers aus dem Register den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und bedrohe die Existenz seiner gesamten Familie (Beschwerde, S. 19 f.; Replik, S. 9).
E. 10.4.3.1 Die Massnahme der Vorinstanz ist zweifelsfrei geeignet, um die Funktionsfähigkeit im Versicherungswesen sowie die Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und des Finanzplatzes Schweiz zu gewährleisten bzw. um den Individualschutz sicherzustellen.
E. 10.4.3.2 Erforderlich ist eine Einschränkung, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angeführten milderen Massnahmen vermögen allesamt nicht das angestrebte Ergebnis zu erzielen. Eine Verwarnung und eine Registereintragung auf Bewährung sind aufgrund der Transparenzfunktion des öffentlich einsehbaren Registers a priori nicht zielführend. Mit einer engmaschigeren Führung oder Kontrolle der Vorinstanz kann der Individualschutz insbesondere bei Beratungsgesprächen in privaten Räumlichkeiten nicht erfüllt werden. Dass der Beschwerdeführer die Aufsichtsfunktion der Vorinstanz nicht ernst nimmt und seine Interessen über jene der Aufsichtsbehörde stellt, hat er bereits bewiesen (vgl. E. 8.4.2 und 9.3.2 hiervor), weshalb die Pflicht zur Protokollierung seiner Arbeit das angestrebte Ergebnis ebenfalls nicht zu erreichen vermag. Letztlich ändert die Pflicht, alle drei oder sechs Monate einen Strafregisterauszug einzureichen, nichts am Umstand, dass die Prognose der Vorinstanz sich auf Ereignisse in der Vergangenheit stützt; auch dadurch wäre das angestrebte Ergebnis des Individualschutzes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit im Versicherungswesen sowie der Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und des Schweizer Finanzplatzes nicht erreicht.
E. 10.4.4 Ein Eingriff ist schliesslich zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass diese einem hinreichenden öffentlichen Interesse dient. Sie schützt das Polizeigut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und soll den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern einerseits die Gewissheit geben, dass die sie beratenden Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler für ihre Tätigkeit Gewähr bieten, und andererseits dient das Registrierungsverfahren auch dem Schutz der Kundinnen und Kunden vor Missbräuchen. Schliesslich soll durch das öffentlich einsehbare Register die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht werden (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4; B-6395/2007 vom 17. Juli 2008 E. 2.2). Bei diesen öffentlichen Interessen handelt es sich um grundlegende Interessen und Ziele des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen ein hohes Gewicht zukommt, da sie das Funktionieren des Marktes und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz gewährleisten sollen. Vorliegend steht diesen öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin einer Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler nachgehen zu können. Gemäss Rechtsprechung ist die verfügte Massnahme unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, solange dem Beschwerdeführer weiterhin eine Tätigkeit im bewilligungsfreien Bereich möglich ist. Zudem darf ihm sein Verhalten "nicht ewig" vorgeworfen werden, d.h. bei künftiger Bewährung kann er einen neuen Antrag stellen (Urteile des BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.5; 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.3.3; 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.4). Beides trifft in casu zu, da der Beschwerdeführer weiterhin als gebundener Versicherungsvermittler im bewilligungsfreien Bereich ohne Registrierungspflicht tätig sein kann, und es ihm freisteht, ein neues Gesuch um Eintragung ins Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu stellen. Da der Beschwerdeführer weiterhin dem Beruf des (gebundenen) Versicherungsvermittlers nachgehen und er auch ein neues Gesuch um Eintragung stellen kann, ist seinem privaten Interesse entsprechend geringes Gewicht beizumessen. Der Bewilligungsentzug ist angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen des Schutzes der Versicherten und des Vertrauens in den Schweizer Finanzplatz und damit in die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes erforderlich. Durch die Möglichkeit der weiteren bewilligungsfreien Tätigkeit und der Aussicht, in Zukunft wieder ein Gesuch um Eintragung als ungebundener Versicherungsvermittler stellen zu können, ist dem Erfordernis der Zumutbarkeit und damit der Verhältnismässigkeit Genüge getan. Da das öffentliche Interesse am Schutz der Versicherten und an einem intakten Funktionieren des Versicherungswesens höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers erweist sich die Streichung aus dem Register daher als zumutbar.
E. 10.4.5 Unter Würdigung aller Umständen des vorliegenden Falles erweist sich die Streichung aus dem Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als verhältnismässig und rechtskonform.
E. 11 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2024 zu bestätigen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss entnommen.
E. 12.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 12.3 Die Vorinstanz hat keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. Januar 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-274/2025 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Simon Krauter und MLaw Nathalie Wyss, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Streichung des Eintrags aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. Januar 2016 mit der Nummer (...) (seit 1. Januar 2024 [...]) als ungebundener Versicherungsvermittler im Register der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. B. B.a Am 10. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Nachdokumentation für natürliche Personen, die bereits im öffentlichen Register eingetragen sind und weiterhin einer ungebundenen Vermittlertätigkeit nachgehen wollen. Hierfür bestätigte er unter anderem, in keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Strafverfahren involviert gewesen zu sein, und legte einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 23. Mai 2023 bei, aus dem hervorging, dass er nicht im Strafregister verzeichnet sei. Er legte ausserdem einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bezirk (...) vom 8. Januar 2024 bei, in dem vermerkt war, dass er am 1. Januar 2022 von (...) nach (...) zugezogen sei. B.b Am 12. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der Vorinstanz aufgefordert, den Betreibungsregisterauszug seiner alten Einwohnergemeinde sowie einen Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, nachzureichen. B.c Am 15. Januar 2024 reichte er über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der Vorinstanz den entsprechenden Betreibungsregisterauszug nach. Der Strafregisterauszug fehlte weiterhin. B.d Auf erneute Nachfrage der Vorinstanz vom 15. Januar 2024 sowie vom 8. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 ein neues Formular mit einem Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 2. Februar 2024 als Beilage nach, in dem ein Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 verzeichnet war. Im entsprechenden Formular erklärte er nunmehr, in einem Strafverfahren involviert gewesen zu sein. C. Mit Verfügung vom 26. November 2024 strich die Vorinstanz den Beschwerdeführer als ungebundenen Versicherungsvermittler (Registernummer [...]; vormals [...]) aus dem von ihr geführten Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1.Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Streichung aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler vom 26. November 2024 ([...]; [...]) sei aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, gegenüber dem Beschwerdeführer eine mildere Massnahme als die Streichung aus dem Versicherungsvermittlerregister auszusprechen. 3.Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen ausserrechtlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entschädigen." E. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Mit Replik vom 10. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und führte seine Begründung weiter aus. G. Mit Duplik vom 3. Juli 2025, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anstalten und Betriebe des Bundes zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Darunter fällt auch die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst sowohl auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - als auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG; Urteile des BVGer B-618/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1; B-6958/ 2015 vom 19. Dezember 2016 E. 3).
3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer in dem von ihr geführten Register der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen hat. 4. 4.1 Am 1. Januar 2024 traten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) und die revidierte Verordnung des Bundesrates über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961. 011) in Kraft. Beide Erlasse haben relevante Änderungen betreffend die Registrierung von ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern erfahren. Neu in das Gesetz aufgenommen wurden die Voraussetzungen des guten Rufs und der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG) sowie die negativen Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 VAG. 4.2 Im Rahmen dieser Änderungen wurden die Übergangsbestimmungen nach Art. 90 VAG, welche mit dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt wurden, nicht angepasst (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2020 zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG], Bundesblatt [BBl] 2020 8967). Gemäss Art. 90 Abs. 3 VAG haben sich die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Art. 43 Abs. 1 VAG innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag in das Register anzumelden. Nach der Revision regelt Art. 43 Abs. 1 VAG jedoch die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler; die Registrierungspflicht und die Registerführung sind neu in den Art. 41 und Art. 42 VAG normiert. Im Zuge der letzten Änderungen wurde zusätzlich ein Art. 90a VAG eingeführt, der in Absatz 4 eine Übergangsbestimmung für die in Art. 43 VAG geregelten Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung enthält. Folglich darf man davon ausgehen, dass sich der Passus in Art. 90 Abs. 3 VAG, wonach sich die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde für den Eintrag in das Register anzumelden haben, weiterhin auf die Anforderungen betreffend Registereintrag von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und damit (neu) auf Art. 41 VAG bezieht. Die Pflicht der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Vorinstanz für den Eintrag ins Register anzumelden, hat demnach nach wie vor Geltung. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der in Kraft getretenen Revision bei der Vorinstanz die obligatorische Nachdokumentation eingereicht (vgl. Art. 90 Abs. 3 VAG, Art. 184 i.V.m. Art. 216c Abs. 5 AVO). Die Verfügung der Vorinstanz erging darauf gestützt am 26. November 2024. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind somit - unbestrittenermassen - die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2024 anwendbar. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist verpflichtet und befugt, bei Verletzung von Finanzmarktgesetzen oder zur Beseitigung von Missständen für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu sorgen (Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 31 FINMAG). Diese Eingriffskompetenz der Aufsichtsbehörde wird alsdann mit einzelnen Bestimmungen des FINMAG konkretisiert und mit den entsprechenden Bestimmungen weiterer finanzmarktrechtlicher Gesetze ergänzt. Zum aufsichtsrechtlichen Aufgabenbereich der Vorinstanz gehören im vorliegend interessierenden Zusammenhang namentlich die Überwachung der Einhaltung der Versicherungs- und Aufsichtsgesetzgebung, die Überprüfung, ob die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten, und der Schutz der Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a, b und f VAG). Insofern als die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat und die Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen ausübt, können als Adressatin bzw. Adressat der von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen Personen sein, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Vorinstanz benötigen (Art. 3 Bst. a FINMAG). 5.2 5.2.1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse, alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 40 VAG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 VAG dürfen die hier interessierenden ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nur tätig werden, wenn sie im Register nach Art. 42 VAG eingetragen sind. 5.2.2 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden in das Register eingetragen, wenn sie unter anderem den Nachweis erbringen, dass sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bieten (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG, vgl. auch E. 7.2 ff. und 9.2 hiernach). Nicht ins Register eingetragen werden ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, wenn sie a) nach den Art. 86 und 87 VAG wegen vorsätzlicher Begehung strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Art. 137-172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) im Strafregister eingetragen sind; oder b) gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Art. 33a des FINMAG oder ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG vorliegt (Art. 41 Abs. 3 VAG). Die (positiven und negativen) Eintragungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 und 3 VAG sind damit von den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern kumulativ zu erfüllen. 5.2.3 Durch die Registrierung fallen ungebundene und registrierte gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler unter Art. 3 FINMAG und gelten als Beaufsichtigte (BBl 2020 8967, 9007). Die von der Vorinstanz Beaufsichtigten sind verpflichtet, der Vorinstanz alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (vgl. Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Diese zuvor in Art. 47 Abs. 2 aVAG (AS 2005 5269; Stand am 6. Dezember 2005) geregelte Vorschrift gilt daher auch für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (zur Ausgliederung zu Art. 29 FINMAG vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] BBl 2006 2829, 2912; Shelby du Pasquier/Valérie Menoud, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 47 VAG N. 2). 5.2.4 Die Vorinstanz wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden und schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 46 Abs. 1 Bst. a, b und f VAG), was letztlich die Missbrauchsaufsicht stärkt (BBl 2020 8967, 9013). Es rechtfertigt sich im Sinne eines wirksamen Konsumentenschutzes, dass die Vorinstanz eine entsprechende Aufsicht zielgerichtet wahrnehmen kann (BBl 2020 8967, 9008). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zunächst vor, er habe ihr falsche Auskünfte erteilt und seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem er im Formular tatsachenwidrig bestätigt habe, in keine Verfahren gegen ihn involviert (gewesen) zu sein und als Beleg einen nicht mehr den Tatsachen entsprechenden Strafregisterauszug eingereicht habe. Dabei werde im Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, alle hängigen oder abgeschlossenen Verfahren der letzten zehn Jahre deklarieren zu müssen. Es sei davon auszugehen, dass er mit Blick auf die vorzunehmende Gewährsprüfung das Strafurteil bewusst zu verschleiern versucht habe, um einen verzerrten Gesamteindruck zu erzeugen (angefochtene Verfügung vom 26. November [nachfolgend: angefochtene Verfügung], Rz. 21; Duplik vom 3. Juli 2025 [nachfolgend: Duplik], S. 2). Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz dadurch eine wesentliche Information vorenthalten und hätte wissen müssen, dass ein über acht Monate alter Strafregisterauszug, in dem die Verurteilung nicht verzeichnet gewesen sei, keine Aussagekraft habe. Zudem habe er - obwohl die Vorinstanz ihm erneut Gelegenheit hierzu gegeben habe - allfällige weitere Verfahren nicht offengelegt und in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Verfahren gegen seinen Vater aufgeführt. Mit der Verletzung dieser Pflicht habe er die Vorinstanz proaktiv getäuscht (Vernehmlassung vom 14. März 2025 [nachfolgend: Vernehmlassung], Rz. 14 f.). 6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Auskunfts- und Meldepflichtverletzung vor, er habe versehentlich einen alten, nicht den Anforderungen entsprechenden Strafregisterauszug eingereicht. Er sei der Meinung gewesen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun habe und für die Vorinstanz nicht relevant sei. Ausserdem sei das Verfahren gegen seinen Vater bereits aktenkundig und aus der vom Beschwerdeführer im Februar 2024 der Vorinstanz eingereichten Kopie der Beschwerde an das Bundesgericht ersichtlich. Ohnehin sei diese Verletzung der Auskunftspflicht keine derart schwere Verletzung von finanzmarktrechtlichen Pflichten, dass eine Streichung aus dem Register gerechtfertigt wäre (Beschwerde vom 14. Januar 2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 18 f.; Replik vom 10. Juni 2025 [nachfolgend: Replik], S. 5). 6.2 Die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Vorinstanz (Art. 29 FINMAG) dient dazu, dass die Behörde ihre Aufsichtsfunktion in voller Kenntnis der Tatsachen wahrnehmen kann. Der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen ermöglicht im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen. Es handelt sich daher um ein Aufsichtsinstrument von grundlegender Bedeutung (Urteil des BVGer B-5772/2015 vom 20. September 2017 E. 2.4.3). 6.3 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Nachdokumentation für Personen, welche bereits im öffentlichen Register eingetragen sind und weiterhin einer ungebundenen Vermittlertätigkeit nachgehen wollen, einzureichen (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Formular "Nachdokumentation - Natürliche Personen" wurde er aufgefordert, alle im In- oder Ausland hängigen oder innert der letzten zehn Jahre abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- sowie Konkursverfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich zu deklarieren. Die Pflicht, Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- oder Konkursverfahren zu machen, ist darüber hinaus auch in Anhang 6 Ziff. 3.7 AVO sowie in der Wegleitung der Vorinstanz für Gesuche betreffend Erstregistrierungen sowie Nachdokumentationen von ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern als juristische Personen, Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften vom 22. Dezember 2023 festgehalten. 6.4 Am 10. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch im Formular "Nachdokumentation - Natürliche Personen" in Ziffer 6, in keine im In- oder Ausland hängigen oder innert der letzten zehn Jahre abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- sowie Konkursverfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich involviert zu sein oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen zu sein. Er reichte dabei einen Strafregisterauszug vom 23. Mai 2023 ein, auf welchem keine Vermerke verzeichnet waren. Auf mehrfache Nachfrage der Vorinstanz, einen nicht älter als drei Monate datierenden Strafregisterauszug einzureichen, hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 ein neues Formular eingereicht und nunmehr angegeben, in Verfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich involviert zu sein oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen zu sein. Auf die Aufforderung, alle Verfahren aufzulisten, in welche er involviert ist oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen ist, erwähnte er ein Urteil vom 27. April 2022. Ferner reichte er einen Strafregisterauszug vom 2. Februar 2024 ein, auf welchem ein Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und einer (unbedingt vollziehbaren) Busse von Fr. 600.- wegen Schändung (Art. 191 aStGB, [AS 2012 2575; Stand am 1. Januar 2024]), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) figuriert. Nachdem das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2023 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil des BGer 6B_119/2023), erwuchs die Verurteilung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, dass er gegen seinen Vater vor das Friedensrichteramt gelangen musste und strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet habe. 6.5 6.5.1 Nach dem Gesagten steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer (spätestens) bei Einreichung seiner Nachdokumentation am 10. Januar 2024 weder das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 noch das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2023 noch das Verfahren gegen seinen Vater vor einem Friedensrichteramt offengelegt hat. 6.5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom 27. April 2022 und das Verfahren gegen seinen Vater (vgl. Vernehmlassung, Vorakten, [...]; Beschwerde, Beilage 10) nicht deklariert, weil er der Meinung gewesen sei, dass diese "familiären und die damaligen Beziehungen betreffenden Umstände, die daraus entstandenen strafrechtlichen Verfahren und deren Nichtangabe" für die Vorinstanz nicht von Relevanz hätten sein können, da sie nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hätten (Beschwerde, S. 18 f.; Replik, S. 5) sowie die Erklärung, das Verfahren gegen seinen Vater sei bereits aktenkundig gewesen und aus der vom Beschwerdeführer im Februar 2024 der Vorinstanz eingereichten Kopie der Beschwerde an das Bundesgericht ersichtlich (Replik, S. 5), überzeugen nicht. Einerseits wird sowohl im Formular "Nachdokumentation - Natürliche Personen" (Ziff. 6) als auch in der Aufsichtsverordnung und der Wegleitung der Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, es seien alle im In- und Ausland hängigen oder innert der letzten 10 Jahren abgeschlossenen Verfahren anzugeben und (im Formular) mittels Anbringen eines Kreuzes zu erklären, in keine solche Verfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen persönlich involviert zu sein oder in den letzten 10 Jahren involviert gewesen zu sein. Es steht damit nicht dem Beschwerdeführer zu, eine persönliche Einschätzung betreffend Relevanz für die berufliche Tätigkeit vorzunehmen. Andererseits liegt es nicht an der Vorinstanz, in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nach weiteren hängigen Verfahren zu suchen. Seine schriftliche Bestätigung, in keinem solchen Verfahren involviert (gewesen) zu sein, war somit offensichtlich wahrheitswidrig. Die von ihm vorgebrachten Erklärungen betreffend seine Beweggründe erweisen sich als unbehelflich. 6.6 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, erweist sich damit als begründet. Gegen einen nur untergeordneten oder geringfügigen Verstoss gegen die Auskunfts- und Meldepflichten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 13 und 18 f.; Replik, S. 5) sprechen die aufsichtsrechtliche Bedeutung der verschwiegenen Tatsachen (rechtskräftige Verurteilung) sowie die wiederholt unterlassene Meldung (vgl. Sachverhalt: Bst. B hiervor) und damit die wiederholte Pflichtverletzung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt somit nicht nur eine versehentliche oder fahrlässige, sondern eine willentlich und wissentlich begangene Pflichtverletzung vor, um Tatsachen gezielt zu unterdrücken. 7. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG keinen guten Ruf und biete keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. 7.1.2 Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer zeige sich von seiner strafrechtlichen Verurteilung und der Schwere des begangenen Sexualdelikts unbeeindruckt und beteuere nach wie vor, zu Unrecht verurteilt geworden zu sein. Da sich der Beschwerdeführer trotz seiner schweren Rechtsverletzungen uneinsichtig und keine Reue zeige, verfüge er nicht über die von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zu erwartende Regeltreue, Vertrauenswürdigkeit und Aufrichtigkeit, welche Kundinnen und Kunden erwarten dürften. Es sei nicht zu erwarten, dass er künftig als vertrauenswürdiger und seriöser Versicherungsvermittler auftreten werde, von seinen Fehlern gelernt habe, über Selbstkontrolle verfüge und im beruflichen Umfeld seine eigenen Interessen zurückstellen werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fundamentale aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt und so der Vorinstanz die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe erschwert habe. Dies verdeutliche ebenfalls, dass es ihm an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit fehle und er weder gewillt noch fähig sei, sich transparent und regeltreu zu verhalten (angefochtene Verfügung, Rz. 43 f.). 7.1.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dem Urteil des Obergerichts (...) könnten keine Indizien auf seine Persönlichkeit entnommen werden. Er habe zwar eine toxische Beziehung mit vielen Streitereien hinter sich und die familiären Unruhen seien belastend gewesen, "geschändet [habe] er seine damalige Lebenspartnerin jedoch wirklich nicht" (Beschwerde, S. 15). Er sei zu Unrecht verurteilt worden (Beschwerde, S. 15; Replik, S. 4), wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich um einen Aussage-gegen-Aussage-Prozess gehandelt habe und den Aussagen seines Vaters zu viel Gewicht beigemessen worden seien. Bei seinen strafrechtlichen Verurteilungen handle es sich um "Beziehungsdelikte", die im privaten Bereich begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe gegen keine Rechtsnorm verstossen, die sein Geschäftsgebaren in irgendeiner Weise negativ beeinflussen würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufrechterhalten des Registereintrages das Vertrauen in einen ordnungsgemäss funktionieren Markt stören oder den Interessen der Versicherten zuwiderlaufen oder diese sonst wie schädigen könnte. Es bestehe weder die Gefahr vor missbräuchlichen Praktiken durch den Beschwerdeführer noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er keine Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit bieten könne. Ausserdem fänden die meisten seiner Beratungen ohnehin in Firmengebäuden - und nicht in privaten Räumlichkeiten - statt, da er vorwiegend Firmenkundinnen und -kunden betreue, sodass er nur teilweise anderweitige Hausbesuche tätige. Die Verurteilung könne diesbezüglich kaum als Gefährdung seiner Kundinnen und Kunden gelten. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Klientinnen und Klienten seit über 23 Jahren während seiner Versicherungstätigkeit stets korrekt verhalten habe und zuverlässig, verantwortungsbewusst, gewissenhaft, sorgfältig und vertrauenswürdig gewesen sei (Beschwerde, S. 16 f.; Replik, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe keine emotionale Verstrickung mit seinen Kundinnen und Kunden; die Opfer im genannten Urteil habe er - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, Rz. 40 und 43; Duplik, S. 1) - nicht im Rahmen seiner Versicherungsvermittlungstätigkeit kennengelernt. Ohnehin müsse mit Blick auf die Prognose sowohl sein Wohlverhalten als auch der Umstand, dass er seit über sieben Jahren kein Unrecht mehr begangen habe, beachtet werden; die Vorinstanz hingegen habe diese Prognose unterlassen (Beschwerde, S. 15 ff.). In Bezug auf die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe versehentlich einen alten anstatt den neuen Strafregisterauszug eingereicht. Es könne daraus in Anbetracht der zur Diskussion stehenden Massnahme keine derart schwere Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten erkannt werden, die zum Entzug der Registrierung führen könne (Beschwerde, S. 19). 7.2 Art. 41 VAG übernimmt grundsätzlich die Regelung von Art. 44 aVAG (AS 2005 5269; Stand am 1. Januar 2023) betreffend fachliche Kenntnisse und Berufshaftpflichtversicherung. Neu aufgenommen wurden die Voraussetzungen des guten Rufs (vgl. die französische Fassung: "jouissent d'une bonne réputation" bzw. die italienische Fassung: "godono di una buona reputazione") und der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG (vgl. die französische Fassung: "présentent toutes les garanties de respect des obligations découlant de la présente loi" bzw. die italienische Fassung: "garantiscono l'adempimento degli obblighi derivanti dalla presente legge"; Art. 41 Abs. 1 Bst. b VAG), was dem Standard für die Zulassung zur Tätigkeit auf dem Finanzmarkt entspricht (vgl. beispielsweise Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 [FINIG, SR 954.1]). Die Gewähr für die Vermittleraufsicht wurde auf die "Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz" eingeschränkt (vgl. BBl 2020 8967, 9008). In Absatz 3 wurden Ausschlussgründe für die Eintragung ins Register aufgeführt. Demnach wird nicht ins Register eingetragen, wer den strafbewehrten aufsichtsrechtlichen Vorgaben des VAG vorsätzlich zuwiderhandelt und einen entsprechenden Strafregisterauszug vorweist oder wer wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches einen Strafregistereintrag vorzuweisen hat (Bst. a). Ferner darf kein Tätigkeits- oder Berufsverbot gemäss FINMAG gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorliegen (Bst. b). 8. 8.1 Zunächst ist auf die Vorbringen der Parteien betreffend die Voraussetzung des guten Rufes einzugehen. 8.2 In Bezug auf das Erfordernis des guten Rufes definiert Art. 187 AVO negativ, Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG konkretisierend, dass Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler insbesondere dann keinen guten Ruf geniessen, wenn gegen sie eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist (Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO). Der Begriff des "guten Rufs" ist vorliegend auf die besonderen Aufgaben auszulegen, die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zugewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass mit der letzten Revision für Private der Kundenschutz gestärkt wurde, indem Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler über alle Versicherungsarten hinweg nur noch gebunden oder ungebunden sein können, ungebundene alle Arten von Entschädigungen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden offenlegen und Gewähr für die einwandfreie Geschäftsführung gemäss den Vorgaben der Vorinstanz bieten müssen (BBl 2020 8967, 9055). Sie stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse (BBl 2020 8967, 9007). 8.3 Die Voraussetzung des guten Rufs ist grundsätzlich gewahrt, soweit die Vertrauenswürdigkeit einer Person nicht durch vorgängiges Verhalten beeinträchtigt wurde (Daniel Baumann, Verhaltensregeln im Finanzmarktrecht, 2018, Rz. 176). Das neue Recht (vgl. E. 7.2 hiervor) ist zwar nur für die Zeit seit Inkrafttreten von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG und Art. 187 AVO (ex nunc et pro futuro) anwendbar, stellt aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte ab, die vor dem Inkrafttreten vorlagen. Für die Beurteilung des guten Rufes wird das vorgängige Verhalten der betroffenen Person herangezogen und gestützt darauf ihre Vertrauenswürdigkeit ermittelt; es wird mithin ein Sachverhalt aus der Vergangenheit herangezogen, um eine sich in der Gegenwart stellende Rechtsfrage für die Zukunft zu beantworten. Die Vorinstanz untersuchte daher, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts einen guten Ruf vorweisen konnte. Um diese Voraussetzung prüfen und den Begriff des guten Rufes auslegen zu können, musste sie Ereignisse aus der Vergangenheit berücksichtigen, allerdings diese nicht rückwirkend werten, sondern gestützt auf diese für die Zukunft eine Prognose erstellen. Dabei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung in Form der sog. Rückanknüpfung (BGE 144 I 81 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 133 II 97 E. 4.1; vgl. Matthias Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Rz. 552; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 282). Es stehen sodann keine wohlerworbenen Rechte entgegen, weshalb diese Rückanknüpfung als zulässig zu erachten ist (vgl. hingegen die sog. echte Rückwirkung BGE 151 V 169 E. 5.2; 148 I 233 E. 4.4.1; 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa, 122 V 6 E. 3a je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_438/2023 vom 18. März 2024 E. 7.1.2.1, nicht publiziert in: BGE 150 V 198). 8.4 8.4.1 Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung des guten Rufes des Beschwerdeführers berücksichtigten Kriterien der Integrität, Geradheit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreien Sorgfalt sowie der Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen im Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 33 mit Verweis auf BGE 99 Ib 104 E. 5 zum Begriff des "guten Leumunds" im Sinne der [damals geltenden] Bankverordnung vom 30. August 1961). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach schwere Delikte den guten Ruf eines Versicherungsvermittlers beeinträchtigen können. Der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung (Art. 191 aStGB) als schweres Delikt aufgrund der konkreten, im Urteil des Obergerichts (...) beschriebenen Umstände der ihm vorgeworfenen Taten (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 38 f.), der Rechtsnatur als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, des besonders schutzwürdigen Rechtsguts der sexuellen Integrität (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 37) und der Berücksichtigung, dass er die Taten in einem Zeitraum begangen hat (in den Jahren 2016 bis 2018), als er bereits als Versicherungsvermittler tätig gewesen ist, konnte der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Die Qualifikation als schweres Delikt ist dabei unbesehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tat nach wie vor bestreitet, nachvollziehbar und nicht zu kritisieren. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die strafrechtliche Verurteilung und die im zitierten Urteil festgehaltenen Erkenntnisse neu zu beurteilen oder in Frage zu stellen. Dies betrifft ebenfalls die sachverhaltlichen Ausführungen im Urteil des Obergerichts (...), wonach eines der Opfer den Beschwerdeführer kennengelernt habe, "weil sie bei ihm versichert gewesen sei" (Urteil des Obergerichts des Kantons [...] vom 27. April 2022 E. 5.1 aa) aaa), S. 31; vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 40). Dem bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegen. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verurteilung als "(vermeintlich) im privaten Bereich" begangene "Beziehungsdelikte" zu bagatellisieren (Beschwerde, S. 16). Die von ihm vorgebrachten Argumente, bei der strafrechtlichen Verurteilung handle es sich ausschliesslich um "Beziehungsdelikte", die im privaten Bereich begangen worden seien, diese sein Geschäftsgebahren in keiner Weise negativ beeinflussen würden, er seit über 23 Jahren in der Versicherungsbranche tätig sei und sich gegenüber seinen "Klienten und Versicherungsgesellschaften" stets korrekt verhalten habe, ihnen gegenüber über Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Vertrauenswürdigkeit ausgezeichnet habe und deshalb über einen guten Ruf verfüge (Beschwerde, S. 16), vermögen den vorinstanzlichen Schluss, die Verurteilung wegen eines schweren Delikts stehe dem Erfordernis des guten Rufes entgegen, nicht zu erschüttern. Insbesondere ist dabei nicht entscheidend, wie lange der Beschwerdeführer über einen (vermeintlich) guten Ruf verfügt haben soll, da die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und Beweise (und insbesondere dem im Verfügungszeitpunkt im Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem noch verzeichneten Urteil des Obergerichts [...]) vorzunehmende Würdigung zu entscheiden hat. Eine Verurteilung wegen eines schweren Delikts (vorliegend: Schändung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und Nötigung) ist mit dem guten Ruf eines Versicherungsvermittlers schwer vereinbar, bedenkt man doch das Treueverhältnis zwischen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und dem Kundenschutz, ganz besonders, wenn - wie vorliegend - eines der Opfer des Beschwerdeführers diesen offenbar bei seiner Tätigkeit kennengelernt hat. 8.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führt der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 27. April 2025 (Replik, Beilage 14) in der Zwischenzeit keine Straftaten mehr auf (Replik, S. 7), womit Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO nicht mehr erfüllt ist. Da es sich bei den in Art. 187 Abs. 2 Bst. a und b AVO genannten Beispielen um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt ("Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf") und - wie erwähnt (vgl. E. 8.4.1 hiervor) - die von der Vor-instanz in Erwägung gezogenen Kriterien der Integrität, Geradheit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreien Sorgfalt sowie die Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen im Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung nicht zu beanstanden sind, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbehelflich. Selbst wenn das entsprechende Urteil betreffend die schweren Delikte nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem erscheint, kann nicht von einem guten Ruf des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 8.4.3 Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 41), dass - obwohl über den Beschwerdeführer keine Informationen über eine weitere Delinquenz vorliegen und die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten acht Jahre zurückliegen - dieser, nach Würdigung aller relevanter Umstände des konkreten Einzelfalls, keinen guten Ruf vorzuweisen vermag. 9. 9.1 Selbst wenn von einem guten Ruf des Beschwerdeführers auszugehen wäre, vermag er - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht den (kumulativ erforderlichen) Nachweis zu erbringen, er biete Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. 9.2 9.2.1 Bei der Gewähr bzw. der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist unter Berücksichtigung der spezifischen Tätigkeiten und Aufgaben einer Versicherungsvermittlerin bzw. eines Versicherungsvermittlers auszulegen (Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung dieses Begriffs ist der Zweck der Gewährsbestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz vor Augen zu führen. Diese bezwecken in erster Linie den Schutz der Versicherten (sog. Individualschutz). Sie sollen primär vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 VAG; vgl. Botschaft vom 9. Mai 2003 zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, BBl 2003 3789, 3808). Zusätzlich dazu dienen die Gewährsbestimmungen dem Funktionsschutz im Versicherungswesen sowie dem Systemschutz. Die Gewähr zielt daher darauf ab, die Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsunternehmen und des Finanzplatzes Schweiz sowie ferner die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes zu gewährleisten (vgl. BVGE 2010/39 E. 4.3.4; Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.1; Hansjürg Appenzeller, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 14 VAG N. 3 ff. mit Hinweisen). Es setzt von der Gewährsträgerin bzw. dem Gewährsträger einen guten Leumund und ein korrektes Verhalten sowie Treu und Glauben bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz voraus (Urteil des BVGer B-6244/2015 vom 7. April 2016 E. 3.4.1; vgl. Appenzeller, a.a.O., Art. 14 N. 25 f. mit Hinweisen). Hierzu gehört unter anderem die Einhaltung von Treue- und Sorgfaltspflichten (vgl. Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission [nachfolgend: EBK] vom 19. März 2003 in Sachen Bank Vontobel AG E. 1c) mit Hinweisen, in: EBK Bulletin 45/2003, 170; vgl. Appenzeller, a.a.O., Art. 14 N. 31 f. mit Hinweisen). 9.2.2 Die Gewährsprüfung besteht im Anstellen einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens der Gewährsträgerin bzw. des Gewährsträgers. Als Grundlage dafür dienen in der Vergangenheit liegende Vorkommnisse. Keine positive Prognose kann abgegeben werden, wenn vergangenes Fehlverhalten so geartet und so schwerwiegend ist, dass weiteres Fehlverhalten in der Zukunft als wahrscheinlich betrachtet werden muss (Appenzeller, a.a.O., Art. 14 N. 46 mit Hinweisen; vgl. ferner Bertrand G. Schott/Florian L. Steiner, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar zum Finanzinstitutsgesetz FINIG, Art. 11 N. 45). 9.3 9.3.1 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 43), dass die Verurteilung zu einem schweren Delikt gegen die sexuelle Integrität, unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich insgesamt unbeeindruckt zeigt, weiterhin beteuert, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, sowie die Verbindung zwischen der Versicherungsvermittlungstätigkeit und den von ihm begangenen Straftaten abstreitet - Schlüsse auf seine mangelnde Charakterstärke, mithin die fehlende Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, zulassen kann. Die Vorinstanz erkennt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Eigenschaften, namentlich das erforderliche Mass an Regeltreue, Vertrauenswürdigkeit und Aufrichtigkeit, nicht verfügt. 9.3.2 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit offensichtlich wahrheitswidrigen Informationen seine Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG verletzt (vgl. E. 6.4 ff. hiervor). Durch die unterlassene Meldung der für die Bewilligungsvoraussetzung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz relevanten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung hat es der Beschwerdeführer versäumt, der Vorinstanz einen für die Aufsicht wesentlichen Vorfall zu melden, und somit Art. 29 Abs. 2 FINMAG verletzt. Die Beaufsichtigten sind im Sinne einer Meldepflicht verpflichtet, der Vorinstanz unverzüglich, unaufgefordert und proaktiv sämtliche Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind; ob die Versicherten oder das Funktionieren des Versicherungswesens tatsächlich gefährdet ist, ist für die Frage, ob eine Meldepflicht besteht, bedeutungslos (vgl. Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2.1). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Wortlaut der Aufsichtsverordnung, der Wegleitung und des Formulars unmissverständlich auf alle entsprechenden Verfahren bezieht. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf stützen, er habe versehentlich einen falschen Strafregisterauszug eingereicht (Beschwerde, S. 18 f.), da er im Formular zusätzlich bestätigte, dass er in keine im In- oder Ausland hängigen oder innert der letzten zehn Jahre abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- sowie Konkursverfahren oder arbeitsrechtliche Massnahmen gegen ihn persönlich involviert sei oder in den letzten zehn Jahren involviert gewesen sei. Ausserdem hat er das Verfahren gegen seinen Vater auch bei der zweiten Eingabe nicht deklariert. Dass das Verfahren bereits aus der vom Beschwerdeführer im Februar 2024 der Vorinstanz eingereichten Kopie der Beschwerde an das Bundesgericht ersichtlich gewesen sein soll, ändert nichts an der Tatsache, dass er dieses Verfahren ebenfalls hätte deklarieren müssen. Diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite und Bedeutung der Meldepflicht an die Vorinstanz nicht bewusst ist, nicht in der Lage ist, die mit der Gewähr zusammenhängenden Sorgfaltspflichten zu verstehen und einzuhalten und weder ein korrektes Verhalten noch Treu und Glauben bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz an den Tag zu legen vermag. Indem er im Verfahren mehrfach offensichtlich wahrheitswidrige Informationen erteilt hat und so versucht hat, Tatsachen zu verschleiern, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ist von einer begründeten Gefahr auszugehen, dass er nicht mehr stets im Interesse seiner Kundinnen und Kunden handeln wird (vgl. BVGE 2008/45 E. 2.2). Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er seine eigenen Interessen mittels Verschleierung bestimmter Angaben selbst vor jene der Aufsichtsbehörde stellt. Er zeigt dadurch nicht nur, dass er die Bedeutung der Aufsichtsbehörde verkennt, sondern auch, dass zukünftig von ihm zu erwarten ist, dass er sich nicht an die relevanten Gesetze halten wird. Insgesamt ist durch dieses Verhalten weder die Vertrauenswürdigkeit noch die Integrität des Schweizer Finanzplatzes gewährleistet. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen für sein Fehlverhalten (er sei der Meinung gewesen, dass das Strafurteil nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun habe und somit für die Vorinstanz auch nicht relevant sei; vgl. Beschwerde, S. 18 f; Replik, S. 5 und 8 f.), welche von einem falschen rechtlichen und darüber hinaus sonderbaren Verständnis von der Verantwortung für die Einhaltung der von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Regeln zeugt, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine positive Prognose abgegeben werden kann und ein weiteres Fehlverhalten in der Zukunft als wahrscheinlich betrachtet werden muss. Dass der Beschwerdeführer nun gelobt, eine zweite Chance und die Existenz seiner Familie in Zukunft nicht gefährden zu wollen, vermag die Prognose der Vorinstanz nicht umzustossen. 9.4 Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Natur des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (vgl. E. 9.3.1 hiervor) entgegenstehe, kann nach dem Gesagten offengelassen werden. 9.5 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer geniesse keinen guten Ruf, habe aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere seine Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, schwer verletzt und so keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz geboten, erweist sich als begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beide für die Eintragung ins Register als ungebundener Versicherungsvermittlerin und -vermittler im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG (kumulativ) erforderlichen Voraussetzungen des guten Rufes und der Gewähr abgesprochen hat. 10. 10.1 Als Folge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer als ungebundenen Versicherungsvermittler (Registernummer [...]; vormals [...]) aus dem von ihr geführten Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese von der Vorinstanz angeordnete Massnahme die Wirtschaftsfreiheit verletze und unverhältnismässig sei (vgl. Beschwerde, S. 10 und 19 ff.). 10.2 10.2.1 Art. 37 FINMAG sieht vor, dass die Vorinstanz einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung entzieht, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Abs. 1). Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen (Abs. 2). 10.2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VAG trifft die Vorinstanz die Schutzmassnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der Vorinstanz nicht nachkommt oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet. Sie kann insbesondere einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Art. 42 VAG streichen (Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG). Die Streichung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers aus dem Register entspricht materiell dem Entzug der Registrierung nach Art. 37 Abs. 1 FINMAG, der vorgesehen ist, wenn die oder der Beaufsichtigte die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Bei der hierfür erforderlichen "schweren Verletzung" handelt es um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung nach den Regeln von Art. 37 Abs. 1 FINMAG auszulegen ist (Renato Degli Uomini / Hans-Peter Gschwind, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, 2013, Art. 51 VAG N. 36). Nach konstanter Praxis steht der Vorinstanz dabei ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum zu, da sie über spezifische Fachkenntnisse verfügt (BVGE 2012/10 E. 8.1.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4639/2014 vom 23. November 2015 E. 2.3). Die Verletzung der für die Ausübung der Aufsicht zentralen Pflicht zur Auskunft (Art. 29 Abs. 1 FINMAG) und Meldung (Art. 29 Abs. 2 FINMAG) ist bereits für sich alleine als schwere Verletzung einer für die Ausübung der Aufsicht essentiellen Pflicht zu qualifizieren und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung des finanzmarktrechtlichen Berufsverbots (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.3). Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer ebendiese Pflichten verletzt, so die erforderliche Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nicht bieten kann (vgl. E. 9.3 hiervor) und deshalb aus dem Register für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gestrichen wird. 10.3 Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach mit der streitbetroffenen Anordnung die Wirtschaftsfreiheit verletzt sei (vgl. Beschwerde, S. 10 und 20; Replik, S. 8 f.), kommt bei der Anwendung von Bundesgesetzen (in casu des Versicherungsaufsichtsgesetzes) keine Bedeutung zu. Massgebend ist das durch das Bundesgesetz bestimmte Verwaltungsrechtsverhältnis. Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit wirkt hier nicht als unmittelbarer Prüfmassstab, ansonsten Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt würde; es wirkt allerdings als mittelbarer Prüfmassstab bei der grundrechtskonformen Auslegung des Gesetzesrechts (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; Urteile des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3 mit Hinweisen; 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2; 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 7.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 142 II 268]). 10.4 10.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 151 II 197 E. 6.1). 10.4.2 10.4.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, sie verfüge bei der Anordnung einer Verwaltungsmassnahme über einen weiten Ermessensspielraum. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erachte sie dieMassnahme als erforderlich, da keine andere Massnahme bestehe, mit der die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes herbeigeführt werden könne. Die Massnahme sei sodann geeignet, um die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes zu gewährleisten und die Versicherten zu schützen; mit anderen Massnahmen könne man nicht das zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihr als Aufsichtsbehörde und dem Beschwerdeführer wiederherstellen. Da sich der Beschwerdeführer diverse Fehlverhalten anzurechnen habe, sei die Massnahme auch zumutbar (angefochtene Verfügung, Rz. 49 f.; Vernehmlassung, Rz. 19). 10.4.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Streichung aus dem Register komme einem faktischen Berufsverbot gleich (Beschwerde, S. 10). Er sei seit über 23 Jahren der Versicherungstätigkeit nachgegangen, habe sich stets korrekt verhalten und es sei bei seinen Verfehlungen von einem einmaligen Versagen auszugehen (Beschwerde, S. 16 und 18). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es gebe mildere Massnahmen; es sei möglich, eine Verwarnung auszusprechen, eine engmaschigere Führung oder Kontrolle durch die Vorinstanz vorzunehmen, eine Registereintragung auf Bewährung zu erfassen, eine Pflicht zur detaillierteren Protokollierung seiner Arbeit zu verlangen oder eine Pflicht, alle drei oder sechs Monate einen neuen Strafregisterauszug einzureichen, aufzuerlegen. Die Vorinstanz verletze mit der Streichung des Beschwerdeführers aus dem Register den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und bedrohe die Existenz seiner gesamten Familie (Beschwerde, S. 19 f.; Replik, S. 9). 10.4.3 10.4.3.1 Die Massnahme der Vorinstanz ist zweifelsfrei geeignet, um die Funktionsfähigkeit im Versicherungswesen sowie die Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und des Finanzplatzes Schweiz zu gewährleisten bzw. um den Individualschutz sicherzustellen. 10.4.3.2 Erforderlich ist eine Einschränkung, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angeführten milderen Massnahmen vermögen allesamt nicht das angestrebte Ergebnis zu erzielen. Eine Verwarnung und eine Registereintragung auf Bewährung sind aufgrund der Transparenzfunktion des öffentlich einsehbaren Registers a priori nicht zielführend. Mit einer engmaschigeren Führung oder Kontrolle der Vorinstanz kann der Individualschutz insbesondere bei Beratungsgesprächen in privaten Räumlichkeiten nicht erfüllt werden. Dass der Beschwerdeführer die Aufsichtsfunktion der Vorinstanz nicht ernst nimmt und seine Interessen über jene der Aufsichtsbehörde stellt, hat er bereits bewiesen (vgl. E. 8.4.2 und 9.3.2 hiervor), weshalb die Pflicht zur Protokollierung seiner Arbeit das angestrebte Ergebnis ebenfalls nicht zu erreichen vermag. Letztlich ändert die Pflicht, alle drei oder sechs Monate einen Strafregisterauszug einzureichen, nichts am Umstand, dass die Prognose der Vorinstanz sich auf Ereignisse in der Vergangenheit stützt; auch dadurch wäre das angestrebte Ergebnis des Individualschutzes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit im Versicherungswesen sowie der Vertrauenswürdigkeit und Integrität von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern und des Schweizer Finanzplatzes nicht erreicht. 10.4.4 Ein Eingriff ist schliesslich zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgehalten, dass diese einem hinreichenden öffentlichen Interesse dient. Sie schützt das Polizeigut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und soll den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern einerseits die Gewissheit geben, dass die sie beratenden Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler für ihre Tätigkeit Gewähr bieten, und andererseits dient das Registrierungsverfahren auch dem Schutz der Kundinnen und Kunden vor Missbräuchen. Schliesslich soll durch das öffentlich einsehbare Register die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöht werden (vgl. Urteile des BVGer B-6958/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4; B-6395/2007 vom 17. Juli 2008 E. 2.2). Bei diesen öffentlichen Interessen handelt es sich um grundlegende Interessen und Ziele des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen ein hohes Gewicht zukommt, da sie das Funktionieren des Marktes und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz gewährleisten sollen. Vorliegend steht diesen öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, weiterhin einer Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler nachgehen zu können. Gemäss Rechtsprechung ist die verfügte Massnahme unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, solange dem Beschwerdeführer weiterhin eine Tätigkeit im bewilligungsfreien Bereich möglich ist. Zudem darf ihm sein Verhalten "nicht ewig" vorgeworfen werden, d.h. bei künftiger Bewährung kann er einen neuen Antrag stellen (Urteile des BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.5; 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.3.3; 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.4). Beides trifft in casu zu, da der Beschwerdeführer weiterhin als gebundener Versicherungsvermittler im bewilligungsfreien Bereich ohne Registrierungspflicht tätig sein kann, und es ihm freisteht, ein neues Gesuch um Eintragung ins Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu stellen. Da der Beschwerdeführer weiterhin dem Beruf des (gebundenen) Versicherungsvermittlers nachgehen und er auch ein neues Gesuch um Eintragung stellen kann, ist seinem privaten Interesse entsprechend geringes Gewicht beizumessen. Der Bewilligungsentzug ist angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen des Schutzes der Versicherten und des Vertrauens in den Schweizer Finanzplatz und damit in die Funktionsfähigkeit des Versicherungsmarktes erforderlich. Durch die Möglichkeit der weiteren bewilligungsfreien Tätigkeit und der Aussicht, in Zukunft wieder ein Gesuch um Eintragung als ungebundener Versicherungsvermittler stellen zu können, ist dem Erfordernis der Zumutbarkeit und damit der Verhältnismässigkeit Genüge getan. Da das öffentliche Interesse am Schutz der Versicherten und an einem intakten Funktionieren des Versicherungswesens höher zu gewichten ist als das private Interesse des Beschwerdeführers erweist sich die Streichung aus dem Register daher als zumutbar. 10.4.5 Unter Würdigung aller Umständen des vorliegenden Falles erweist sich die Streichung aus dem Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als verhältnismässig und rechtskonform.
11. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2024 zu bestätigen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss entnommen. 12.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). 12.3 Die Vorinstanz hat keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. Januar 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; [...]; Gerichtsurkunde)