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B-2724/2012

B-2724/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-10 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. X._______, geboren am '_______' 1957, verheiratet und Mutter einer Tochter, ist niederländische und schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Österreich. Die ausgebildete Pflegehelferin war vom 1. Februar 2001 bis am 31. Juli 2007 bei der Spitex A._______ für hauswirtschaftliche und pflegerische Tätigkeiten angestellt, seit dem 1. Sep­tember 2004 in einem Pensum von ungefähr 50 % (IV-act. 38). X._______ entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schwei­zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Da­nach war X._______ vom 17. Sep­tember 2007 bis am 30. September 2010 in einem Pensum von rund 50 % beim Hilfswerk B._______ (Österreich) als Pflegehelferin in der mobilen Hauskranken­pflege tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. Juli 2010 war (IV-act. 18). B. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, meldete X._______ am 22. September 2010 als heimatlicher Versicherungsträger bei der schweizeri­schen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (EU-Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente" von dato, IV-act. 4). Am 28. September 2010 (IV-act. 7) reichte der heimatliche Versiche­rungs­träger das EU-For­mu­lar E 207 "Angaben über den Beschäftigungs­ver­lauf des Versi­cherten" vom 22. September 2010 (IV-act. 6) und Mitte Oktober 2010 (IV-act. 9) das EU-Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich" vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 8) nach. C. Am 12. November 2010 beschied die Pensionsversicherungsanstalt X._______, dass ihr Antrag vom 21. September 2010 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege (IV-act. 12). Nachdem X._______ dagegen Klage eingereicht hatte, gab ihr am 25. Mai 2011 dieselbe Pensionsversicherungsanstalt bekannt, vorläufig rückwirkend vom 1. Oktober 2010 bis am 30. September 2011 (Berufsunfähigkeits-)Pensionsleis­tun­gen zu gewähren (IV-act. 42). D. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) holte derweil Aus­künfte bei den letzten beiden Arbeitgebern der Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. Februar 2011 [IV-act. 18] und vom 27. April 2011 [IV-act. 38]) sowie bei der Versicherten selbst (Ver­sicherten­fragebogen vom 25. Februar 2011 [IV-act. 18] und Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher­ten vom 14. März 2011 [IV-act. 27]) ein. Mit Bescheid vom 1. September 2011 teilte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt X._______ mit, dass die bis 30. September 2011 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis am 30. Sep­tember 2012 weitergewährt werde (IV-act. 62), und reichte der IVSTA ebenfalls am 1. Sep­tember 2011 je ein neuerliches EU-Formular E 204 und E 205 zu den Akten (IV-act. 59-60). Darauf stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2011 die Abwei­sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 69). Nachdem X._______ dagegen am 30. Dezember 2011 Einwand erhoben hatte (IV-act. 75), verfügte die IVSTA am 16. April 2012 wie angekündigt (IV-act. 78). E. Hiergegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2012 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 16. April 2012 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine nach Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer stationären polydisziplinären medizinischen Untersuchung durch einen von den staatlichen Behörden unabhängigen Gutachter, zu beziffernde IV-Rente von mindes­tens einer Viertelsrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache - mit der Auflage, eine stationäre polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch einen von den staatlichen Behörden unabhängigen Gutachter durch­führen zu lassen - zur Festlegung einer IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde mehrere medizinische Berichte bei. F. Am 13. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen medizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 14. Mai 2012 nach. G. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt beschied der Beschwerde­führerin am 2. August 2012, dass die bis am 30. September 2012 befristet zuerkannte Berufsunfähig­keitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt werde. H. Mit Eingabe vom 17. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 2. August 2012 zu. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. K. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 11. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, Praktischer Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Dezember 2012 nach. L. In ihrer Duplik vom 4. Januar 2013 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. M. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht am 1. Mai 2013 erneut unaufgefordert ein Schreiben zukommen, mit welchem sie vier weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte. N. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz unter Festhalten an den bisherigen Anträgen auf eine Stellungnahme. O. Am 16. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht wiederum ohne vorangehende Aufforderung ein weiteres Schreiben zu. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Schreiben nicht. P. Mit ihrer abermals unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte die Beschwerde­führerin zwei weitere medizinische Berichte nach. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2013 zur Kennt­nis gebracht. Q. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein weiteres Mal unaufgefordert einen ärztlichen Bericht. R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erfor­derlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 16. Mai 2012 im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe ihren Entscheid vollumfänglich auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt, welcher zwar zu Recht eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich verneint, aber sowohl in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben­bereich wie auch auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit keine eigenen Untersuchungen angestrengt habe. Die medizinischen Unterlagen würden keine rentenausschliessende Erwerbs­tätig­keit in adaptierter Tätigkeit ausweisen. Vorliegend ergebe sich nur durch eine zeitlich und örtlich konzentrierte stationäre Begutachtung ein verläss­liches und aussage­kräftiges Resultat, wobei die polydisziplinäre Abklärung administrativ wie finanziell neutral erfolgen müsse. Täglich sei fraglich, wie die von der Vorinstanz bzw. dem RAD Rhone ermittelte mögliche Betätigungsfähigkeit im Haushalt von 82.5 % zu bewerkstelligen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Verweistätigkeiten erwiesen sich wegen der fehlenden nötigen fachlichen Ausbildungen, der körperlichen Beeinträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters als illusorisch. Der Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung sei verletzt, und die Abklärungen des RAD Rhone bzw. die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien unvollständig. Anlässlich ihrer nachgereichten Eingabe vom 17. August 2012 äussert die Beschwerdeführerin, der österreichische unbefristete Renten­entscheid stelle ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass die von der Vorinstanz bislang durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nicht ausreichten. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 führt die Beschwerde­führerin wesentlich aus, es sei widersprüchlich, dass Dr. E._______ in den neu eingeholten Stellungnahmen zum Ergebnis gelange, dass eine absolute Wirbelkanal­stenose C4-C7 und chronische Rücken­schmerzen bestünden, aber dennoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Die eingeschränkte Beweglichkeit, die Gangunsicherheit und die Kraft- und Gefühllosigkeit in beiden Händen und Beinen machten eine allenfalls theoretisch noch bestehende Arbeitsleistung völlig illusorisch. Der RAD-Arzt habe wie­derum keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Die Vorinstanz unterschlage die trotz der verein­zelten Verbes­serun­gen verbleibenden Beschwerden, namentlich die persistierenden chronischen Rückenschmerzen, die Gefühls- und Kraftlosigkeit in den Händen und Beinen und die Gang- und Greifunsicherheit. Im Rahmen ihres Schreibens vom 1. Mai 2013 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Wirbel­säulenprobleme insbesondere in Koordinationsstörungen sowie in motorischen Störungen beider Hände manifestierten. Diese Störungen träten zu den von der Vorinstanz aner­kann­ten Beschwerden hinzu und machten nach wie vor eine allenfalls theoretisch noch bestehende Arbeitsleistung völlig illusorisch. In ihrem Schreiben vom 16. Mai 2013 betont die Beschwerdeführerin, die eingereichten ärztlichen Untersuchungsberichte und Gutachten stellten klar, dass grund­­sätzlich keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. In ihrer Eingabe vom 3. Juni 2013 insistiert die Beschwerdeführerin, dass die bestehenden sowie die neu hinzugetretenen Beschwerden eine allenfalls theoretisch vorhandene Arbeitsleistung völlig illusorisch machten.

E. 2.1.2 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die IVSTA an, es handle sich um eine Gesund­heits­­beein­trächtigung, die seit dem 7. Oktober 2010 in der Tätigkeit als Pflegehelferin (in der mobilen Hauskrankenpflege) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verursache. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit wäre möglich, sofern es sich z.B. nur um eine vollzeitige leichte Tätigkeit in wechselnder Position unter Vermeidung längerer vornübergeneigter Körperhaltung, ohne Körper­rotationen und Vibrationen sowie ohne Heben von Gewichten über 10 kg handle. Die Arbeits­unfähigkeit bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit betrage 0 % ab dem 17. Oktober 2010, 100 % ab dem 7. Februar 2011 und 0 % ab dem 7. August 2011 mit einer Erwerbseinbusse von 37 % ab dem 17. Oktober 2010, von 100 % ab dem 7. Februar 2011 und von 37 % ab dem 7. August 2011. Die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sei zu 82 % zumutbar. Daraus ergebe sich ein Invali­ditätsgrad von 28 % ab dem 17. Oktober 2010. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 20 % vorgenommen worden. Damit werde den behin­derungsbedingten Einschränkungen, dem Alter und der Ausbildung der Beschwerdeführerin Rech­nung getragen. Da die Gesundheits­beeinträchtigungen genügend doku­men­tiert seien, erübrigten sich neue medizinische Unter­such­ungen. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 16. August 2012 und 30. August 2012, den Einkom­mensvergleich vom 13. Oktober 2011 (IV-act. 68), die ärztliche Be­urteilung der Arbeits­fähigkeit im Haushalt (Stellungnahme des RAD Rhone vom 22. September 2011, IV-act. 65 S. 3) sowie die angefochtene Verfügung. In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme des eigenen ärztlichen Dienstes vom 28. De­zember 2012. Ihren Verzicht vom 8. Mai 2013 auf eine Stellungnahme begründet die Vorinstanz damit, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren bilde.

E. 2.1.3 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).

E. 2.5 Total 100 17.5 6. 6.1 Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver­sicher­ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). 6.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.6.2 hiervor). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 6.3 6.3.1 Ob die nach der angefochtenen Verfügung erstellten Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in beweisrechtlicher Hinsicht den RAD-Berichten gleichzustellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn auf einen Aktenbericht kann nur abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. RAD-Ärztin Dr. F._______ begründete die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vom 7. Februar 2011 bis am 6. August 2011 bei sonst vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht näher. Die Ärztin hielt nur eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, ohne mit einer objektiven Begründung darzulegen, wie sich diese Diagnose konkret auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auswirkt. Zudem ist die Ansicht von Dr. F._______, dass in der Zeit vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 und seit dem 7. August 2011 vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar (gewesen) seien, offensichtlich eine bloss mutmassliche Folgerung allein aufgrund des Gutachtens Dr. G._______s vom 8. Oktober 2010, wonach ständiges Sitzen als Arbeitshaltung möglich sei (E. 5.2.1 hiervor). Diese mutmassliche Annahme wird von keinem anderen Arzt gestützt, welcher die Beschwerdeführerin nach dem 8. Oktober 2010 selber untersucht hat: Der Neurologe Dr. H._______ erwähnte am 14. Oktober 2010 eine sitzende Arbeitshaltung nicht als zumutbar (E. 5.2.2 hiervor) und auch der Orthopäde Dr. I._______ empfahl am 12. Januar 2011 eine vorwiegend oder gänzlich sitzende Tätigkeit nicht (vorstehend E. 5.2.3). Dr. J._______ beschrieb orthopädischerseits sogar eine seit dem 1. Oktober 2010 bis nach Erreichen des Endheilungszustands nach der Operation vom 14. Februar 2011 bestehende Unzumutbarkeit jeglicher regelmässigen Ar­beitsbelastung (E. 5.2.5 hiervor). Und die Orthopädin Dr. K._______ ver­zichtete am 12. August 2011 auf eine gutachterliche Festlegung der zumutbaren Anforderungen mit dem Hinweis, dass erst nach der noch rund sechs Monate - also bis ca. Februar 2012 - dauernden Rehabilitation eine erneute Begutachtung erfolgen solle (vorstehend E. 5.2.7). Ein ärztlicher Bericht, welcher die Ansicht von Dr. F._______ stützen würde, findet sich in den vorliegenden Akten nicht. Angesichts der fehlenden Begründung seitens der RAD-Ärztin ist damit weder nachvollziehbar noch schlüssig, wieso der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 und seit dem 7. August 2011 vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu 100 % möglich (gewesen) sein sollen. 6.3.2 Die Expertisen von Dr. G._______ (E. 5.2.1 hiervor), Dr. H._______ (E. 5.2.2 hiervor), Dr. J._______ (E. 5.2.4 hiervor) und Dr. K._______ (E. 5.2.6 hiervor) wie auch der Bericht von Dr. I._______ (vorstehend E. 5.2.3) sind auf die Anforderungen des österreichischen Sozialversicherungsrechts an ärztliche Gutachten bzw. Berichte hin erstellt worden. Daher enthalten diese medizinischen Unterlagen keine Aussagen zur Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten im Zeitraum 21. Juli 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) bis 16. April 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung). Entsprechend sind diese Dokumente vorliegend nicht relevant. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, fehlen gänzlich. Entsprechend können diese Berichte ebenfalls nicht Entscheidgrundlage für eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sein. 7. 7.1 7.1.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditäts­bemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteile des Bundesgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). 7.1.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden. 7.2 Die Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich Haushalt (17.5 % seit dem 7. Oktober 2010) ergibt eine eindeutig ungenügende Entscheidgrundlage. RAD-Ärztin Dr. F._______ legte zwar im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer­de­führerin im Haushalt selbst tabellarisch fest und errechnete daraus das Total der von der Vorinstanz dann übernommenen 17.5 % (vorstehend E. 5.2.8). Es handelt sich bei dieser RAD-ärztlichen Festlegung - wie sogleich zu zeigen sein wird - indessen nicht um einen ordnungsgemässen Abklärungsbericht im Haushalt, wie er von Art. 69 Abs. 2 IVV und von der Rechtsprechung verlangt wird. 7.3 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versicherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch­tigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (vgl. unter anderem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 7.4 Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne (E. 7.1.1 und 7.3) ausnahmsweise verzichtet werden kann (E. 7.1.2 hiervor). Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der Versicherten, ihre gewohn­ten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). 7.5 Die vorliegende Feststellung in der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 22. September 2011 erfüllt diese Anforderungen in keiner Weise. Es wurde überhaupt keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Insbesondere fand keine ärztliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt, auch nicht anlässlich der vier ärztlichen Gutachten. Die RAD-ärztliche Feststellung wurde vielmehr ausschliesslich gestützt auf die der RAD-Ärztin damals vorliegenden medizinischen Unterlagen verfasst, denen keine einzige Äusserung eines Arztes zu allfälligen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Haushalt entnommen werden kann. Zudem begnügte sich Dr. F._______ allein mit der vorstehend in E. 5.2.8 dargestellten Tabelle, ohne hierzu einen eigenen Bericht zu erstellen. Die RAD-Ärztin unterliess jegliche nähere Begründung der angegebenen Tabellenwerte. Die einzelnen Tabellenwerte verbleiben damit völlig unklar. 7.6 Somit wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls nicht genügend abgeklärt. Eine Einschätzung, in welchem Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes die Beschwerdeführerin Einschränkungen unterliegt, ist daher nicht möglich.

8. Zusammenfassend ist es nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gege­benenfalls in welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere fehlt nicht nur eine hinreichende Abklärung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, sondern ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und Stellung­nahmen auch eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits­fähig­keit im Verlauf seit dem 21. Juli 2010 nicht möglich. Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage und einer unzureichenden Beurteilung der Haushaltseinschränkungen beruht, aufzuheben. 9. 9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzu­weisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungs­bedürf­tigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungs­grundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgut­achten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz entgegenstehen würden. 9.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche - vorzugsweise bidisziplinäre (orthopädische und neurologische) - gutachterliche Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 21. Juli 2010 zu äussern haben, sowie einen rechtskonformen Haushaltabklärungsbericht einhole und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der medizi­nischen Unterlagen und des Haushaltsabklärungsberichts den Invaliditätsgrad der Beschwerde­führerin neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 3.1 Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Österreich wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich ihr Anspruch auf Leis­tungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht rich­tet. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gegeben ist, allein aufgrund der schweizerischen Rechts­­vorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidge­nössi­schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. De­zem­ber 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. April 2012) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

E. 3.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum Juli 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) bis April 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Ja­nuar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revi­sion 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.

E. 3.2.3 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. Au­gust 2008 E. 2.1).

E. 3.2.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.

E. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig­keit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 8).

E. 4.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass­nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

E. 4.3.2 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Ver­sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus­setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) - was vorliegend der Fall ist.

E. 4.4.1 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung sowie Art. 28a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen.

E. 4.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie dane­ben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.

E. 4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

E. 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

E. 4.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner - bzw. finanziell von der Versicherung abhängiger - Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern die Berichte/Gutachten als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden Ärzte sind wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.6.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens­abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 4.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwaltungs­behörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche Abklärungen nur dann vorzuneh­men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 5 0 0 Ernährung

E. 5.1 Da in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (100 % seit dem 7. Oktober 2010) Einigkeit unter den Parteien besteht, ist in medizinischer Hinsicht vornehmlich die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Aufgabenbereich Haushalt zu prüfen.

E. 5.2 Die Vorinstanz berief sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Ärztin des RAD Rhone, Dr. F._______, Ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. September 2011 (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. April 2012, S. 2 f.). Diese Stellungnahme (IV-act. 65) stützt sich ihrerseits auf die medizinischen Unterlagen, die sich dato in den vorinstanzlichen Akten befanden. Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

E. 5.2.1 Dr. G._______, Facharzt für Physikalische Medizin, diagnostizierte in seinem ärztlichen Gut­achten vom 8. Oktober 2010 (IV-act. 10) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungs­an­stalt als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Zervikalsyndrom bei radiologisch nachgewiesenem Bandscheiben­vor­fällen in Höhe C5/6 und C6/7 sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei beginnend degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäulen-Segmente L4 und L5 sowie L5/S1 (S. 2). Ständiges Sitzen sowie überwiegendes Stehen und Gehen seien als Arbeitshaltungen möglich. Die Hebe- und Trage­leistungen seien mit überwiegend bis fallweise mittelschwer zu limi­tieren. Zwangshaltungen über Kopf sollten im Arbeitsprozess nicht enthalten sein, alle übrigen Zwangs­­haltungen nur fallweise. Maschinen mit Vibrationsbelastungen seien zu meiden (S. 3). Leichte körperliche Belastung sei stän­dig, mittlere und schwere hingegen nur überwiegend zumutbar. Auch höhenexponierte, allge­mein exponierte Tätigkeiten - insbesondere solche in Kälte, Nässe, Hitze oder Staub -, leichte Hebe- und Trage­leis­tungen, Fein- und Grobarbeiten sowie Tätigkeiten mit erfor­derlicher Fingerfertigkeit bzw. der rechten Gebrauchhand seien lediglich überwiegend möglich. Mittelschwere Hebe- und Trage­leis­tungen, vorgebeugte, gebückte, kniende und hockende Zwangs­hal­tungen seien fallweise zumutbar (S. 4).

E. 5.2.2 Dr. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte in seinem ärztlichen Gutachten vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 11) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein unklares Wirbelödem lum­bosakral links mit Reizerscheinungen in lumbal 5 und einen Hinweis auf eine segmentale Störung sakral 1 und L3/4 links (ICD-10 M54). Die motorische Belastbarkeit des linken Beines sei gering herabgesetzt (S. 3). Eine stehende oder gehende Arbeitshaltung, leichte körperliche Belastung, leichte Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten in Nässe oder Staub, Fein- und Grobarbeiten sowie Tätigkeiten mit erfor­der­licher Fingerfertigkeit bzw. mit der rechten Gebrauchhand seien überwiegend zumutbar. Allgemein exponierte Tätigkeiten, Zwangshaltungen überkopf, vor­gebeugt, gebückt und andere nichtkniende bzw. nichthockende Zwangs­haltungen seien bloss fallweise möglich (S. 4).

E. 5.2.3 Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie, schrieb in seinem ärztlichen Attest vom 12. Januar 2011 (IV-act. 20), aufgrund des chronischen Schmerzgeschehens mit Lumboischialgie links bei Diskus­prolaps Lendenwirbelkörper(LWK)4/5 sowie LWK5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links extrafora­minal mit Bursitis trochanterica links, Zervikobrachialgie sowie Gangataxie bei Diskusprolaps Halswirbel­körper(HWK)5/6 und HWK6/7 sei die Beschwerdeführerin in der Hauskrankenpflege nicht mehr ein­satzfähig. Empfohlen werde eine leichte bis mittelschwere, bevorzugt halbsitzende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von Lasten.

E. 5.2.4 Dr. J._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 24. März 2011 (IV-act. 44 S. 1-10) zuhanden des Landesgerichts Klagenfurt (Arbeits- und Sozialgericht; Österreich) fest, eine regelmässige Arbeitsbelastung sei aus ortho­pädischer Sicht derzeit nicht zumutbar, sollte jedoch nach Erreichen des Endheilungszustands nach der Operation vom 14. Februar 2011 möglich sein. Das zumutbare Ausmass bzw. Leistungskalkül könne derzeit nicht abgeschätzt werden. Dr. J._______ erwähnte als Diagnose eine Halswirbel­säulen­kanalenge (Spinalkanal­enge), operativ behandelt auf der Etage C4-C7 am 14. Februar 2011 mit Restsymptomatik, sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei Verbrauchs­erschei­nung der Wirbelgelenke und der Bandscheiben (S. 9). Aus einer Verhandlungsmitschrift des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Mai 2011 geht hervor, dass Dr. J._______ bei der Gutachtenserörterung angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Halswirbelsäulen-Einschränkungen jedenfalls seit dem 1. Oktober 2010 arbeitsunfähig gewesen. Dies habe er beim Hereinkommen der Beschwerdeführerin in den Verhandlungssaal aufgrund ihres Gangbild-Defizits erkannt (IV-act. 44 S. 11).

E. 5.2.5 Dr. F._______ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2011 (IV-act. 56) als Hauptdiagnose ein chronisches zerviko-lumbospondylo­genes Syndrom bei:

- Status nach einer ventralen Dekompression und Fusion C4/5 mit Peek Cages und ventraler Verlegungsplatte am 14. Februar 2011 wegen absoluter Wirbelkanalstenose C4/7 Maximalpunkt C5/6 mit Myelopathie C5/6 (ICD-10 M48.02 und M50.0);

- Status nach Laminektomie L5/S1 links und Sequesterektomie wegen Diskusprolaps auf der Höhe L5/S1 am 21. Juni 2011 (ICD-10 M51.2). Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F._______ nicht. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 7. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 keine Arbeitsunfähigkeit, vom 7. Februar 2011 bis am 6. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab dem 7. August 2011 wieder keine Arbeitsunfähigkeit be­standen. In Anbetracht der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten wech­selbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ohne repetitive Rumpfrotationen, Vibrationen und Körperzwangshaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags zumutbar. Beispiele zumutbarer angepasster Tätigkeiten seien Park­wächterin/Museumswächterin, interne Kurierdienste, Botin, Empfang/Rezeption, Telefonvermittlung/Telefonistin und Datenerfassung/Scan­nage.

E. 5.2.6 Dr. K._______, Fachärztin für Orthopädie, tätig für die österreichische Pensionsver­si­cherungs­anstalt, schrieb in ihrem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12. August 2011 (IV-act. 61), Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien:

- ein Zustand nach vorderer Verplattung C4-C6 am 14. Februar 2011 bei vorbestehender absoluter Spinalkanalstenose mit rückläufiger spinaler Gangataxie, sowie

- ein Zustand nach Laminotomie L5/S1 bei Bandscheibenvorfall am 21. Juni 2011 mit noch mässiger Bewegungseinschränkung. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem ausgeprägten Hallux valgus beidseits bei angebo­renem Spreizfuss. Es sollte in sechs Monaten, nach Abschluss der Rehabilitationsmassnah­men, eine erneute Begutachtung erfolgen (S. 4). In diesen sechs Monaten sei bei Absolvierung einer medizinischen Rehabilitation eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich (S. 5). Auf eine Festlegung der noch zumutbaren Anforderungen verzichtete Dr. K._______ mit einem Hinweis auf diese rund sechs Monate (S. 6).

E. 5.2.7 In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 (IV-act. 65) wiederholte Dr. F._______ ihre am 26. August 2011 festgehaltene Hauptdiagnose, die fehlende Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die damals festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Neu hielt Dr. F._______ eine seit dem 7. Oktober 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 17.5 % für Tätigkeiten im Haushalt fest. Die RAD-Ärztin begründete diese Arbeitsunfähigkeit folgendermassen: Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität Haushaltführung 2

E. 10 1 Verschiedenes 0 50 25

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro­chenen Entschädigungen ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten­vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzugebende Zahlungsstelle zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2014 inkl. darin erwähnte Beilage) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2724/2012 Urteil vom 10. Februar 2014 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder, Stadelmann & Mäder Rechtsanwälte, '_______', Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch). Sachverhalt: A. X._______, geboren am '_______' 1957, verheiratet und Mutter einer Tochter, ist niederländische und schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Österreich. Die ausgebildete Pflegehelferin war vom 1. Februar 2001 bis am 31. Juli 2007 bei der Spitex A._______ für hauswirtschaftliche und pflegerische Tätigkeiten angestellt, seit dem 1. Sep­tember 2004 in einem Pensum von ungefähr 50 % (IV-act. 38). X._______ entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schwei­zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Da­nach war X._______ vom 17. Sep­tember 2007 bis am 30. September 2010 in einem Pensum von rund 50 % beim Hilfswerk B._______ (Österreich) als Pflegehelferin in der mobilen Hauskranken­pflege tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 21. Juli 2010 war (IV-act. 18). B. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, meldete X._______ am 22. September 2010 als heimatlicher Versicherungsträger bei der schweizeri­schen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (EU-Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente" von dato, IV-act. 4). Am 28. September 2010 (IV-act. 7) reichte der heimatliche Versiche­rungs­träger das EU-For­mu­lar E 207 "Angaben über den Beschäftigungs­ver­lauf des Versi­cherten" vom 22. September 2010 (IV-act. 6) und Mitte Oktober 2010 (IV-act. 9) das EU-Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Österreich" vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 8) nach. C. Am 12. November 2010 beschied die Pensionsversicherungsanstalt X._______, dass ihr Antrag vom 21. September 2010 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege (IV-act. 12). Nachdem X._______ dagegen Klage eingereicht hatte, gab ihr am 25. Mai 2011 dieselbe Pensionsversicherungsanstalt bekannt, vorläufig rückwirkend vom 1. Oktober 2010 bis am 30. September 2011 (Berufsunfähigkeits-)Pensionsleis­tun­gen zu gewähren (IV-act. 42). D. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) holte derweil Aus­künfte bei den letzten beiden Arbeitgebern der Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. Februar 2011 [IV-act. 18] und vom 27. April 2011 [IV-act. 38]) sowie bei der Versicherten selbst (Ver­sicherten­fragebogen vom 25. Februar 2011 [IV-act. 18] und Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicher­ten vom 14. März 2011 [IV-act. 27]) ein. Mit Bescheid vom 1. September 2011 teilte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt X._______ mit, dass die bis 30. September 2011 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis am 30. Sep­tember 2012 weitergewährt werde (IV-act. 62), und reichte der IVSTA ebenfalls am 1. Sep­tember 2011 je ein neuerliches EU-Formular E 204 und E 205 zu den Akten (IV-act. 59-60). Darauf stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. November 2011 die Abwei­sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 69). Nachdem X._______ dagegen am 30. Dezember 2011 Einwand erhoben hatte (IV-act. 75), verfügte die IVSTA am 16. April 2012 wie angekündigt (IV-act. 78). E. Hiergegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2012 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 16. April 2012 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine nach Durchführung des Beweisverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer stationären polydisziplinären medizinischen Untersuchung durch einen von den staatlichen Behörden unabhängigen Gutachter, zu beziffernde IV-Rente von mindes­tens einer Viertelsrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache - mit der Auflage, eine stationäre polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch einen von den staatlichen Behörden unabhängigen Gutachter durch­führen zu lassen - zur Festlegung einer IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde mehrere medizinische Berichte bei. F. Am 13. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen medizinischen Bericht von Dr. C._______ vom 14. Mai 2012 nach. G. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt beschied der Beschwerde­führerin am 2. August 2012, dass die bis am 30. September 2012 befristet zuerkannte Berufsunfähig­keitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt werde. H. Mit Eingabe vom 17. August 2012 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 2. August 2012 zu. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. K. Mit unaufgefordertem Schreiben vom 11. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, Praktischer Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Dezember 2012 nach. L. In ihrer Duplik vom 4. Januar 2013 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. M. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht am 1. Mai 2013 erneut unaufgefordert ein Schreiben zukommen, mit welchem sie vier weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte. N. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz unter Festhalten an den bisherigen Anträgen auf eine Stellungnahme. O. Am 16. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht wiederum ohne vorangehende Aufforderung ein weiteres Schreiben zu. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Schreiben nicht. P. Mit ihrer abermals unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 3. Juni 2013 reichte die Beschwerde­führerin zwei weitere medizinische Berichte nach. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2013 zur Kennt­nis gebracht. Q. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein weiteres Mal unaufgefordert einen ärztlichen Bericht. R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erfor­derlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 16. Mai 2012 im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe ihren Entscheid vollumfänglich auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt, welcher zwar zu Recht eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich verneint, aber sowohl in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben­bereich wie auch auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit keine eigenen Untersuchungen angestrengt habe. Die medizinischen Unterlagen würden keine rentenausschliessende Erwerbs­tätig­keit in adaptierter Tätigkeit ausweisen. Vorliegend ergebe sich nur durch eine zeitlich und örtlich konzentrierte stationäre Begutachtung ein verläss­liches und aussage­kräftiges Resultat, wobei die polydisziplinäre Abklärung administrativ wie finanziell neutral erfolgen müsse. Täglich sei fraglich, wie die von der Vorinstanz bzw. dem RAD Rhone ermittelte mögliche Betätigungsfähigkeit im Haushalt von 82.5 % zu bewerkstelligen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Verweistätigkeiten erwiesen sich wegen der fehlenden nötigen fachlichen Ausbildungen, der körperlichen Beeinträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters als illusorisch. Der Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung sei verletzt, und die Abklärungen des RAD Rhone bzw. die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien unvollständig. Anlässlich ihrer nachgereichten Eingabe vom 17. August 2012 äussert die Beschwerdeführerin, der österreichische unbefristete Renten­entscheid stelle ein weiteres gewichtiges Indiz dar, dass die von der Vorinstanz bislang durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nicht ausreichten. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 führt die Beschwerde­führerin wesentlich aus, es sei widersprüchlich, dass Dr. E._______ in den neu eingeholten Stellungnahmen zum Ergebnis gelange, dass eine absolute Wirbelkanal­stenose C4-C7 und chronische Rücken­schmerzen bestünden, aber dennoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Die eingeschränkte Beweglichkeit, die Gangunsicherheit und die Kraft- und Gefühllosigkeit in beiden Händen und Beinen machten eine allenfalls theoretisch noch bestehende Arbeitsleistung völlig illusorisch. Der RAD-Arzt habe wie­derum keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Die Vorinstanz unterschlage die trotz der verein­zelten Verbes­serun­gen verbleibenden Beschwerden, namentlich die persistierenden chronischen Rückenschmerzen, die Gefühls- und Kraftlosigkeit in den Händen und Beinen und die Gang- und Greifunsicherheit. Im Rahmen ihres Schreibens vom 1. Mai 2013 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Wirbel­säulenprobleme insbesondere in Koordinationsstörungen sowie in motorischen Störungen beider Hände manifestierten. Diese Störungen träten zu den von der Vorinstanz aner­kann­ten Beschwerden hinzu und machten nach wie vor eine allenfalls theoretisch noch bestehende Arbeitsleistung völlig illusorisch. In ihrem Schreiben vom 16. Mai 2013 betont die Beschwerdeführerin, die eingereichten ärztlichen Untersuchungsberichte und Gutachten stellten klar, dass grund­­sätzlich keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. In ihrer Eingabe vom 3. Juni 2013 insistiert die Beschwerdeführerin, dass die bestehenden sowie die neu hinzugetretenen Beschwerden eine allenfalls theoretisch vorhandene Arbeitsleistung völlig illusorisch machten. 2.1.2 Als Begründung der angefochtenen Verfügung führt die IVSTA an, es handle sich um eine Gesund­heits­­beein­trächtigung, die seit dem 7. Oktober 2010 in der Tätigkeit als Pflegehelferin (in der mobilen Hauskrankenpflege) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verursache. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit wäre möglich, sofern es sich z.B. nur um eine vollzeitige leichte Tätigkeit in wechselnder Position unter Vermeidung längerer vornübergeneigter Körperhaltung, ohne Körper­rotationen und Vibrationen sowie ohne Heben von Gewichten über 10 kg handle. Die Arbeits­unfähigkeit bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit betrage 0 % ab dem 17. Oktober 2010, 100 % ab dem 7. Februar 2011 und 0 % ab dem 7. August 2011 mit einer Erwerbseinbusse von 37 % ab dem 17. Oktober 2010, von 100 % ab dem 7. Februar 2011 und von 37 % ab dem 7. August 2011. Die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sei zu 82 % zumutbar. Daraus ergebe sich ein Invali­ditätsgrad von 28 % ab dem 17. Oktober 2010. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 20 % vorgenommen worden. Damit werde den behin­derungsbedingten Einschränkungen, dem Alter und der Ausbildung der Beschwerdeführerin Rech­nung getragen. Da die Gesundheits­beeinträchtigungen genügend doku­men­tiert seien, erübrigten sich neue medizinische Unter­such­ungen. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 16. August 2012 und 30. August 2012, den Einkom­mensvergleich vom 13. Oktober 2011 (IV-act. 68), die ärztliche Be­urteilung der Arbeits­fähigkeit im Haushalt (Stellungnahme des RAD Rhone vom 22. September 2011, IV-act. 65 S. 3) sowie die angefochtene Verfügung. In ihrer Duplik verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme des eigenen ärztlichen Dienstes vom 28. De­zember 2012. Ihren Verzicht vom 8. Mai 2013 auf eine Stellungnahme begründet die Vorinstanz damit, dass der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschwerdeverfahren bilde. 2.1.3 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 3. 3.1 Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Österreich wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich ihr Anspruch auf Leis­tungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht rich­tet. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gegeben ist, allein aufgrund der schweizerischen Rechts­­vorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidge­nössi­schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. De­zem­ber 1981 i.S. D. und BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. April 2012) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver­fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum Juli 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) bis April 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Ja­nuar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revi­sion 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 3.2.3 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist bezüglich der entsprechenden Normen die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. Au­gust 2008 E. 2.1). 3.2.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig­keit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 8). 4.3 4.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass­nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.3.2 Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Ver­sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus­setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) - was vorliegend der Fall ist. 4.4 4.4.1 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung sowie Art. 28a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen. 4.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie dane­ben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 4.6 4.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 4.6.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner - bzw. finanziell von der Versicherung abhängiger - Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern die Berichte/Gutachten als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auskünfte der behandelnden Ärzte sind wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens­abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwaltungs­behörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche Abklärungen nur dann vorzuneh­men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000). 5. 5.1 Da in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (100 % seit dem 7. Oktober 2010) Einigkeit unter den Parteien besteht, ist in medizinischer Hinsicht vornehmlich die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und im Aufgabenbereich Haushalt zu prüfen. 5.2 Die Vorinstanz berief sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Ärztin des RAD Rhone, Dr. F._______, Ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. September 2011 (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. April 2012, S. 2 f.). Diese Stellungnahme (IV-act. 65) stützt sich ihrerseits auf die medizinischen Unterlagen, die sich dato in den vorinstanzlichen Akten befanden. Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.2.1 Dr. G._______, Facharzt für Physikalische Medizin, diagnostizierte in seinem ärztlichen Gut­achten vom 8. Oktober 2010 (IV-act. 10) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungs­an­stalt als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Zervikalsyndrom bei radiologisch nachgewiesenem Bandscheiben­vor­fällen in Höhe C5/6 und C6/7 sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei beginnend degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäulen-Segmente L4 und L5 sowie L5/S1 (S. 2). Ständiges Sitzen sowie überwiegendes Stehen und Gehen seien als Arbeitshaltungen möglich. Die Hebe- und Trage­leistungen seien mit überwiegend bis fallweise mittelschwer zu limi­tieren. Zwangshaltungen über Kopf sollten im Arbeitsprozess nicht enthalten sein, alle übrigen Zwangs­­haltungen nur fallweise. Maschinen mit Vibrationsbelastungen seien zu meiden (S. 3). Leichte körperliche Belastung sei stän­dig, mittlere und schwere hingegen nur überwiegend zumutbar. Auch höhenexponierte, allge­mein exponierte Tätigkeiten - insbesondere solche in Kälte, Nässe, Hitze oder Staub -, leichte Hebe- und Trage­leis­tungen, Fein- und Grobarbeiten sowie Tätigkeiten mit erfor­derlicher Fingerfertigkeit bzw. der rechten Gebrauchhand seien lediglich überwiegend möglich. Mittelschwere Hebe- und Trage­leis­tungen, vorgebeugte, gebückte, kniende und hockende Zwangs­hal­tungen seien fallweise zumutbar (S. 4). 5.2.2 Dr. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte in seinem ärztlichen Gutachten vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 11) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein unklares Wirbelödem lum­bosakral links mit Reizerscheinungen in lumbal 5 und einen Hinweis auf eine segmentale Störung sakral 1 und L3/4 links (ICD-10 M54). Die motorische Belastbarkeit des linken Beines sei gering herabgesetzt (S. 3). Eine stehende oder gehende Arbeitshaltung, leichte körperliche Belastung, leichte Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten in Nässe oder Staub, Fein- und Grobarbeiten sowie Tätigkeiten mit erfor­der­licher Fingerfertigkeit bzw. mit der rechten Gebrauchhand seien überwiegend zumutbar. Allgemein exponierte Tätigkeiten, Zwangshaltungen überkopf, vor­gebeugt, gebückt und andere nichtkniende bzw. nichthockende Zwangs­haltungen seien bloss fallweise möglich (S. 4). 5.2.3 Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie, schrieb in seinem ärztlichen Attest vom 12. Januar 2011 (IV-act. 20), aufgrund des chronischen Schmerzgeschehens mit Lumboischialgie links bei Diskus­prolaps Lendenwirbelkörper(LWK)4/5 sowie LWK5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links extrafora­minal mit Bursitis trochanterica links, Zervikobrachialgie sowie Gangataxie bei Diskusprolaps Halswirbel­körper(HWK)5/6 und HWK6/7 sei die Beschwerdeführerin in der Hauskrankenpflege nicht mehr ein­satzfähig. Empfohlen werde eine leichte bis mittelschwere, bevorzugt halbsitzende Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von Lasten. 5.2.4 Dr. J._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 24. März 2011 (IV-act. 44 S. 1-10) zuhanden des Landesgerichts Klagenfurt (Arbeits- und Sozialgericht; Österreich) fest, eine regelmässige Arbeitsbelastung sei aus ortho­pädischer Sicht derzeit nicht zumutbar, sollte jedoch nach Erreichen des Endheilungszustands nach der Operation vom 14. Februar 2011 möglich sein. Das zumutbare Ausmass bzw. Leistungskalkül könne derzeit nicht abgeschätzt werden. Dr. J._______ erwähnte als Diagnose eine Halswirbel­säulen­kanalenge (Spinalkanal­enge), operativ behandelt auf der Etage C4-C7 am 14. Februar 2011 mit Restsymptomatik, sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei Verbrauchs­erschei­nung der Wirbelgelenke und der Bandscheiben (S. 9). Aus einer Verhandlungsmitschrift des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Mai 2011 geht hervor, dass Dr. J._______ bei der Gutachtenserörterung angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Halswirbelsäulen-Einschränkungen jedenfalls seit dem 1. Oktober 2010 arbeitsunfähig gewesen. Dies habe er beim Hereinkommen der Beschwerdeführerin in den Verhandlungssaal aufgrund ihres Gangbild-Defizits erkannt (IV-act. 44 S. 11). 5.2.5 Dr. F._______ erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2011 (IV-act. 56) als Hauptdiagnose ein chronisches zerviko-lumbospondylo­genes Syndrom bei:

- Status nach einer ventralen Dekompression und Fusion C4/5 mit Peek Cages und ventraler Verlegungsplatte am 14. Februar 2011 wegen absoluter Wirbelkanalstenose C4/7 Maximalpunkt C5/6 mit Myelopathie C5/6 (ICD-10 M48.02 und M50.0);

- Status nach Laminektomie L5/S1 links und Sequesterektomie wegen Diskusprolaps auf der Höhe L5/S1 am 21. Juni 2011 (ICD-10 M51.2). Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F._______ nicht. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 7. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 keine Arbeitsunfähigkeit, vom 7. Februar 2011 bis am 6. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab dem 7. August 2011 wieder keine Arbeitsunfähigkeit be­standen. In Anbetracht der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten wech­selbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ohne repetitive Rumpfrotationen, Vibrationen und Körperzwangshaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags zumutbar. Beispiele zumutbarer angepasster Tätigkeiten seien Park­wächterin/Museumswächterin, interne Kurierdienste, Botin, Empfang/Rezeption, Telefonvermittlung/Telefonistin und Datenerfassung/Scan­nage. 5.2.6 Dr. K._______, Fachärztin für Orthopädie, tätig für die österreichische Pensionsver­si­cherungs­anstalt, schrieb in ihrem ärztlichen Gesamtgutachten vom 12. August 2011 (IV-act. 61), Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien:

- ein Zustand nach vorderer Verplattung C4-C6 am 14. Februar 2011 bei vorbestehender absoluter Spinalkanalstenose mit rückläufiger spinaler Gangataxie, sowie

- ein Zustand nach Laminotomie L5/S1 bei Bandscheibenvorfall am 21. Juni 2011 mit noch mässiger Bewegungseinschränkung. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem ausgeprägten Hallux valgus beidseits bei angebo­renem Spreizfuss. Es sollte in sechs Monaten, nach Abschluss der Rehabilitationsmassnah­men, eine erneute Begutachtung erfolgen (S. 4). In diesen sechs Monaten sei bei Absolvierung einer medizinischen Rehabilitation eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich (S. 5). Auf eine Festlegung der noch zumutbaren Anforderungen verzichtete Dr. K._______ mit einem Hinweis auf diese rund sechs Monate (S. 6). 5.2.7 In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 (IV-act. 65) wiederholte Dr. F._______ ihre am 26. August 2011 festgehaltene Hauptdiagnose, die fehlende Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die damals festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Neu hielt Dr. F._______ eine seit dem 7. Oktober 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 17.5 % für Tätigkeiten im Haushalt fest. Die RAD-Ärztin begründete diese Arbeitsunfähigkeit folgendermassen: Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität Haushaltführung 2 5 5 0 0 Ernährung 10 50 10 10 1 Wohnungspflege 5 20 20 30 6 Einkauf 5 10 10 20 1 Wäsche und Kleiderpflege 5 20 20 30 6 Kinderbetreuung 0 30 10 10 1 Verschiedenes 0 50 25 10 2.5 Total 100 17.5 6. 6.1 Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver­sicher­ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). 6.2 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 4.6.2 hiervor). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 6.3 6.3.1 Ob die nach der angefochtenen Verfügung erstellten Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in beweisrechtlicher Hinsicht den RAD-Berichten gleichzustellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn auf einen Aktenbericht kann nur abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt, wie nachfolgende Ausführungen zeigen. RAD-Ärztin Dr. F._______ begründete die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vom 7. Februar 2011 bis am 6. August 2011 bei sonst vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht näher. Die Ärztin hielt nur eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, ohne mit einer objektiven Begründung darzulegen, wie sich diese Diagnose konkret auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auswirkt. Zudem ist die Ansicht von Dr. F._______, dass in der Zeit vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 und seit dem 7. August 2011 vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar (gewesen) seien, offensichtlich eine bloss mutmassliche Folgerung allein aufgrund des Gutachtens Dr. G._______s vom 8. Oktober 2010, wonach ständiges Sitzen als Arbeitshaltung möglich sei (E. 5.2.1 hiervor). Diese mutmassliche Annahme wird von keinem anderen Arzt gestützt, welcher die Beschwerdeführerin nach dem 8. Oktober 2010 selber untersucht hat: Der Neurologe Dr. H._______ erwähnte am 14. Oktober 2010 eine sitzende Arbeitshaltung nicht als zumutbar (E. 5.2.2 hiervor) und auch der Orthopäde Dr. I._______ empfahl am 12. Januar 2011 eine vorwiegend oder gänzlich sitzende Tätigkeit nicht (vorstehend E. 5.2.3). Dr. J._______ beschrieb orthopädischerseits sogar eine seit dem 1. Oktober 2010 bis nach Erreichen des Endheilungszustands nach der Operation vom 14. Februar 2011 bestehende Unzumutbarkeit jeglicher regelmässigen Ar­beitsbelastung (E. 5.2.5 hiervor). Und die Orthopädin Dr. K._______ ver­zichtete am 12. August 2011 auf eine gutachterliche Festlegung der zumutbaren Anforderungen mit dem Hinweis, dass erst nach der noch rund sechs Monate - also bis ca. Februar 2012 - dauernden Rehabilitation eine erneute Begutachtung erfolgen solle (vorstehend E. 5.2.7). Ein ärztlicher Bericht, welcher die Ansicht von Dr. F._______ stützen würde, findet sich in den vorliegenden Akten nicht. Angesichts der fehlenden Begründung seitens der RAD-Ärztin ist damit weder nachvollziehbar noch schlüssig, wieso der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 bis am 6. Februar 2011 und seit dem 7. August 2011 vorwiegend sitzende Tätigkeiten zu 100 % möglich (gewesen) sein sollen. 6.3.2 Die Expertisen von Dr. G._______ (E. 5.2.1 hiervor), Dr. H._______ (E. 5.2.2 hiervor), Dr. J._______ (E. 5.2.4 hiervor) und Dr. K._______ (E. 5.2.6 hiervor) wie auch der Bericht von Dr. I._______ (vorstehend E. 5.2.3) sind auf die Anforderungen des österreichischen Sozialversicherungsrechts an ärztliche Gutachten bzw. Berichte hin erstellt worden. Daher enthalten diese medizinischen Unterlagen keine Aussagen zur Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten im Zeitraum 21. Juli 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) bis 16. April 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung). Entsprechend sind diese Dokumente vorliegend nicht relevant. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, fehlen gänzlich. Entsprechend können diese Berichte ebenfalls nicht Entscheidgrundlage für eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sein. 7. 7.1 7.1.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditäts­bemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteile des Bundesgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). 7.1.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden. 7.2 Die Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich Haushalt (17.5 % seit dem 7. Oktober 2010) ergibt eine eindeutig ungenügende Entscheidgrundlage. RAD-Ärztin Dr. F._______ legte zwar im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. September 2011 die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer­de­führerin im Haushalt selbst tabellarisch fest und errechnete daraus das Total der von der Vorinstanz dann übernommenen 17.5 % (vorstehend E. 5.2.8). Es handelt sich bei dieser RAD-ärztlichen Festlegung - wie sogleich zu zeigen sein wird - indessen nicht um einen ordnungsgemässen Abklärungsbericht im Haushalt, wie er von Art. 69 Abs. 2 IVV und von der Rechtsprechung verlangt wird. 7.3 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versicherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch­tigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (vgl. unter anderem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 7.4 Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne (E. 7.1.1 und 7.3) ausnahmsweise verzichtet werden kann (E. 7.1.2 hiervor). Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der Versicherten, ihre gewohn­ten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). 7.5 Die vorliegende Feststellung in der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 22. September 2011 erfüllt diese Anforderungen in keiner Weise. Es wurde überhaupt keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt. Insbesondere fand keine ärztliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt, auch nicht anlässlich der vier ärztlichen Gutachten. Die RAD-ärztliche Feststellung wurde vielmehr ausschliesslich gestützt auf die der RAD-Ärztin damals vorliegenden medizinischen Unterlagen verfasst, denen keine einzige Äusserung eines Arztes zu allfälligen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Haushalt entnommen werden kann. Zudem begnügte sich Dr. F._______ allein mit der vorstehend in E. 5.2.8 dargestellten Tabelle, ohne hierzu einen eigenen Bericht zu erstellen. Die RAD-Ärztin unterliess jegliche nähere Begründung der angegebenen Tabellenwerte. Die einzelnen Tabellenwerte verbleiben damit völlig unklar. 7.6 Somit wurden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls nicht genügend abgeklärt. Eine Einschätzung, in welchem Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes die Beschwerdeführerin Einschränkungen unterliegt, ist daher nicht möglich.

8. Zusammenfassend ist es nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gege­benenfalls in welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere fehlt nicht nur eine hinreichende Abklärung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, sondern ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und Stellung­nahmen auch eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits­fähig­keit im Verlauf seit dem 21. Juli 2010 nicht möglich. Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage und einer unzureichenden Beurteilung der Haushaltseinschränkungen beruht, aufzuheben. 9. 9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzu­weisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungs­bedürf­tigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungs­grundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgut­achten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz entgegenstehen würden. 9.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende fachärztliche - vorzugsweise bidisziplinäre (orthopädische und neurologische) - gutachterliche Abklärungen vornehme, die sich namentlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 21. Juli 2010 zu äussern haben, sowie einen rechtskonformen Haushaltabklärungsbericht einhole und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der medizi­nischen Unterlagen und des Haushaltsabklärungsberichts den Invaliditätsgrad der Beschwerde­führerin neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro­chenen Entschädigungen ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten­vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzugebende Zahlungsstelle zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2014 inkl. darin erwähnte Beilage)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Februar 2014