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B-2708/2024

B-2708/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Sachverhalt

A. A.a Das Regionalzentrum Z._______ (nachfolgend: Vorinstanz) liess mit Verfügung vom 5. März 2021 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Zivildienst zu und verpflichtete ihn zur Leistung von 365 Diensttagen. A.b Im Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Verschiebung sei- nes 26-tägigen Ersteinsatzes, da er aufgrund eines Bandscheibenvorfalles seine beiden Berufe als Spengler und Dachdecker nicht weiter ausüben konnte und einer von der Invalidenversicherung gestützten Umschulung im kaufmännischen Bereich bedurfte. A.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 hiess die Vorinstanz das Dienstver- schiebungsgesuch gut und legte fest, dass der Ersteinsatz spätestens im Jahr 2023 zu beginnen sei. Festgehalten wurde auch, dass Ausbildungen während und nach dem Arbeitsversuch des Beschwerdeführers nicht un- terbrochen werden sollten. A.d Mit Gesuch vom 14. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung seines Ersteinsatzes auf den Zeitraum vom 1. April bis

1. Dezember 2025, da er seinen von der Invalidenversicherung gestützten "Arbeitsversuch" habe abbrechen müssen und sich nach dem körperlich und psychisch bedingten Umschulungsabbruch – vom regionalen Arbeits- vermittlungszentrums unterstützt – auf Stellensuche befinde. Hierzu legte er einen Arztbericht bei, wonach eine Verschiebung der Einsatzpflicht um zwei Jahre medizinisch angezeigt sei, da er nur leichte Arbeiten verrichten könne (mit wechselnden Körperpositionen – Sitzen, Laufen und Stehen). A.e Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung teilweise gut und verschob den Ersteinsatz von 26 Tagen auf das Jahr 2024. Eine Verschiebung der Einsatzpflicht auf das Jahr 2025 wurde mit dem Hinweis abgelehnt, der Beschwerdeführer könne im Jahr 2024 wiederum eine Dienstverschiebung beantragen. A.f Am 13. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine Einsatzvereinbarung für seinen im Jahr 2024 zu leistenden Ein- satz von 26 Tagen einzureichen. Die Vorinstanz erneuerte diese Aufforde- rung am 24. Januar 2024, da der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte.

B-2708/2024 Seite 3 A.g Am 14. März 2024 ging bei der Vorinstanz ein weiteres Dienstverschie- bungsgesuch ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verschie- bung seiner Pflicht zur Leistung des 26-tägigen Ersteinsatzes auf den Zeit- raum von August bis Dezember 2026. Zur Begründung seines Gesuchs führt der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2023 kurzzeitig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen, da er keine passende Umschulung gefunden habe. Vom 3. April bis 31. Juli 2023 habe er ein Eignungspraktikum für den Beruf ICT-Fachmann absolviert und bestanden und habe daraufhin am

1. August 2023 mit der Ausbildung zum ICT-Fachmann an der Technischen Fachschule X._______ (nachfolgend: TF X._______) beginnen können. Er sei im Basislehrjahr der Ausbildung, das vollumfänglich an der TF X._______ stattfinde. Danach müsse er während zwei Jahren ein Prakti- kum an der Wirtschafts- und Kaderschule KV X._______ (nachfolgend: WKS) absolvieren bei gleichzeitiger Anstellung an der TF X._______. Die gesundheitsbedingte Umschulung sei eine Herausforderung für ihn. Auch in der Freizeit verbringe er viel Zeit damit, sich mit den neuen Themen der IT-Welt auseinanderzusetzen, um den Notenschnitt hochzuhalten. Der Kanton Y._______ wie auch die Invalidenversicherung übernähmen einen Teil der Kosten für die ausserkantonale Ausbildung an der TF X._______. In einem dem Dienstverschiebungsgesuch beigelegte Schreiben erklärt der Beschwerdeführer, wie bisher für ihn die Situation psychisch heraus- fordernd gewesen sei, als er wegen des Bandscheibenvorfalles seine bei- den erlernten Berufe habe aufgeben müssen. Die Suche nach einer neuen Ausbildung sei sehr schwierig gewesen. Deshalb sei er erleichtert, dieses Ziel erreicht zu haben. Er wolle die Ausbildung erfolgreich absolvieren, um sein Arbeitsleben wieder "stabil in den Griff" zu bekommen. Ursprünglich habe er seine ersten Einsätze im Zivildienst spätestens nach seiner Aus- bildung zum Dachdecker leisten wollen, aber seit der Zivildienstzulassung sei vieles dazwischengekommen. A.h Am 20. März 2024 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde- führers teilweise gut und verfügte wie folgt: "1. Ihr Gesuch vom 27.02.2024 um Verschiebung des langen Einsatzes wird gutgeheissen.

2. Sie haben Ihren langen Einsatz von 180 Diensttagen spätestens im Jahr 2025 zu leisten.

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3. Sie werden aufgefordert im Jahr 2024 Ihren Ersteinsatz von 26 Dienst- tagen zu leisten." Des Weiteren ordnete die Vorinstanz Folgendes an: "Sie werden ersucht, eine Einsatzvereinbarung für einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen im Jahr 2024 mit einem Einsatzbetrieb Ihrer Wahl bis spätestens zum 17.04.2024 einzureichen. Bei nicht fristgemäs- ser Einreichung behalten wir uns vor, Sie von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufzubieten." Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, die Leistung von 180 Zivildienst- tagen im Jahre 2024 führe hier zu einem Unterbruch der Ausbildung, was unzumutbare Folgen für den Beschwerdeführer nach sich zöge. Zur Ab- weisung des Gesuchs um Verschiebung des Ersteinsatzes von 26 Tagen räumt die Vorinstanz ein, dadurch könne eine suboptimale Situation ent- stehen. Jedoch sei ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätz- lich nachholbar, was regelmässig nicht mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden sei. Die zivildienstleistende Person könne den Zivildienstein- satz selber organisieren und den Einsatz zum Beispiel in die Schulferien legen. Zum geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe nicht belegt, dass die TF X._______ das Lehrverhältnis bei Leisten des Zivil- dienstes kündigen würde. A.i Am 17. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefo- nisch mit, er habe bei der TF X._______ ein Schreiben angefordert, das belege, dass er auch in den Ferien Arbeiten für die Schule erledigen müsse, weshalb er auch während der Ferien keinen Zivildienst leisten könne. Das Regionalzentrum gewährte ihm eine Fristverlängerung zur Ein- reichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 17. Mai 2024. B. Die Verfügung vom 20. März 2024 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 an (Eingang beim BVGer am 2. Mai 2024). Darin er- sucht er sinngemäss, auch der verfügte Zivildiensteinsatz von 26 Tagen sei zu verschieben. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, zwischen dem 1. Juli und dem 1. August 2024 habe er Schulferien. Dieses Jahr habe er vier Wochen Ferien und in den Folgejahren fünf Wochen. Die vier Ferienwochen müss- ten grösstenteils zur Nachbearbeitung von Ausbildungsinhalten und zur

B-2708/2024 Seite 5 Vorbereitung auf die Praktikumsstelle genutzt werden. Deshalb werde ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen im Jahr 2024 zeitlich nicht erreichbar sein, da die Nachbearbeitungen und Vorbereitungen auf die Praktikumsstelle auch einen grossen Teil dieser vier Wochen in Anspruch nehmen werde. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz ist der Meinung, die Leistung eines 26-tägigen Zivildienst- einsatzes während der Sommerferien (d. h. vom 1. bis 26. Juli 2024) würde für den Beschwerdeführer keine unzumutbare Unterbrechung seiner schu- lischen oder beruflichen Ausbildung bedeuten. Denn vom 26. Juli bis und mit 1. August 2024 hätte er weitere sechs freie Tage zur Verfügung, um sein Praktikum ohne Nachteile ausreichend vorzubereiten. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die ein- gereichten Beweismittel wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen der Vorinstanz kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung, mit der sein Gesuch um Dienstverschiebung nur teilweise gutgeheis- sen wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Frist, Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 66 ZDG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Es stellt, wie die Vorinstanz, den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es hat die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtig- keit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5).

E. 3 ZDV).

E. 3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil- dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG).

E. 3.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und

E. 3.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstver- schiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begrün- dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen

B-2708/2024 Seite 7 oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrie- ben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre- chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vorinstanz ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht der Vor- instanz ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der vom Bundes- verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV festgelegten Dienstverschie- bungsgründe sind aber einer vollen richterlichen Kognition zugänglich. So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausser- ordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (Urteile des BVGer B-7208/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2.3, je mit Hinweisen).

E. 4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. April 2024 betreffen zwar einzig die an ihn gerichtete Aufforderung, im Jahre 2024 einen Ersteinsatz von 26 Tagen zu leisten, somit die Dispositiv-Zif- fer 3 der angefochtenen Verfügung. Sinngemäss ist jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff.

B-2708/2024 Seite 8 2.2) davon auszugehen, dass implizit auch die Dispositiv-Ziffer 2 mitange- fochten ist.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat im Dienstverschiebungsgesuch vom 14. März 2024 zur Begründung "drohender Verlust des Arbeitsplatzes" den Dienst- verschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV angekreuzt, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (vgl. Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.6). In seiner Beschwerde legt er jedoch nicht dar, inwiefern ihm ein Arbeitsplatzverlust drohen könnte. Auch aus den Akten ist nichts ersicht- lich, das auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust schliessen liesse. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführt, beklagt der Beschwerdefüh- rer auch keine gesundheitlichen Gründe (bzw. körperliche Beeinträchtigun- gen), die ihn im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV aktuell an der Erfüllung der verfügten Dienstpflicht hindern könnten. Insofern ist der Vorinstanz da- rin zuzustimmen, dass der Zivildienst verschiedene Pflichtenhefte anbietet, die keine körperlich anspruchsvollen Aufgaben beinhalten, was dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, selbständig einen geeigneten Ein- satz zu suchen und zu vereinbaren (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.5). Zu prüfen bleibt somit, ob die Verfügung vom 20. März 2024 (mit Ausnahme der Ziffer 1), deshalb aufzuheben ist, weil die strittige Pflicht zur Leistung eines Ersteinsatzes im Jahre 2024 die berufliche Ausbildung des Be- schwerdeführers in einer für ihn unzumutbar nachteiligen Weise unterbre- chen würde (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV).

E. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen beziehungsweise schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karrierepla- nung einzubeziehen (vgl. Urteile des BVGer B-7208/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.4; B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom

12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2).

E. 5.2 Wie die Vorinstanz treffend festhält, befindet sich der Beschwerdefüh- rer mit Unterstützung der Invalidenversicherung in einer Umschulung zum ICT-Fachmann, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet seine erlernten Berufe aufgeben musste. Sie anerkennt denn auch aus- drücklich, dass sich der Beschwerdeführer unvorhergesehen in einer

B-2708/2024 Seite 9 neuen Lebenssituation befindet und ein besonderes Interesse an einem erfolgreichen Abschluss seiner neuen Ausbildung hat, welche sein berufli- ches Fortkommen gewährleistet (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer sei allerdings auch verpflichtet, seine be- ruflichen beziehungsweise schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen. Gemäss Lehrvertrag habe er im ersten Lehrjahr An- spruch auf vier Wochen Ferien, die in die Schulferien der TF- X._______ fielen (vgl. Ferienplan, Beilage 18); es stünden ihm daher vom 1. Juli bis zum 1. August 2024 über vier Wochen zur Verfügung, in denen er weder am Schulunterricht teilnehmen müsse noch im Praktikum beschäftigt sei. Sollte er seinen Ersteinsatz in diesem Zeitraum leisten, müsste er folglich seine derzeitige Ausbildung nicht unterbrechen. Die TF X._______ halte in ihrem Schreiben zwar fest, dass die unterrichts- freie Zeit zu "einem Teil für die Nachbearbeitung und Vorbereitung von Aus- bildungsinhalten", "insbesondere in Vorbereitung auf den Praktikumsein- satz", genutzt werden müsse; es sei auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während seinen Ferien optimal auf seine bevorstehende Praktikumsstelle vorbereiten wolle. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass er, wie er vorbringe, in diesem Zeitraum resp. volle 32 Tage "grösstenteils zur Nachbearbeitung von Aus- bildungsinhalten und zur Vorbereitung auf die Praktikumsstelle" benötige. Es könne ihm zugemutet werden, bereits während des Schulbetriebs et- was Zeit für die Repetition des Stoffes und die Vorbereitung des Praktikums aufzuwenden. Zudem habe er während eines 26-tägigen Einsatzes die Möglichkeit, jeweils am Abend und an den arbeitsfreien Wochenenden Zeit in seine Ausbildung zu investieren. Bei Leistung eines 26-tägigen Einsat- zes vom 1. bis 26. Juli 2024 hätte er schliesslich auch weitere sechs freie Tage (vom 26. Juli bis und mit 1. August 2024) zur Verfügung, die er, soweit nötig, für die Vorbereitung des Praktikums nutzen könne. Diese Möglich- keiten zur Vorbereitung des Praktikums sollten ausreichen, um dem Be- schwerdeführer den Beginn des Praktikums ohne Nachteile zu ermögli- chen (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.4). Die Leistung eines Ersteinsatzes von 26 Tagen im Jahr 2024 (bzw. die Ab- lehnung des Gesuchs um eine nochmalige Dienstverschiebung) sei vor diesem Hintergrund verhältnismässig, zumal die Umschulungsbemühun- gen des Beschwerdeführers mit der Verschiebung des langen Einsatzes auf das Jahr 2025 berücksichtigt worden sei. Daher sei das öffentliche In- teresse an der Durchsetzung der Dienstpflicht höher zu gewichten, als das

B-2708/2024 Seite 10 private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Verschiebung der Pflicht zur Leistung des Ersteinsatzes (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.6).

E. 5.3 Wie bereits erwähnt, musste der Beschwerdeführer aus gesundheitli- chen Gründen unverschuldet seine erlernten Berufe aufgeben und befindet sich nun in einer anspruchsvollen Umschulungsphase vom Spengler und Dachdecker zum ICT-Fachmann. Dabei wird er sowohl gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) von der Invalidenversicherung (vgl. Beilage 13) als auch vom Berufsbildungsamt Y._______ (vgl. Beilage 14) finanziell substanziell unterstützt. Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Dienstpflicht steht so- mit nicht nur das von der Vorinstanz festgehaltene besondere private Inte- resse des Beschwerdeführers an einem erfolgreichen Abschluss seiner aus medizinischen Gründen in Angriff genommenen neuen Ausbildung, welche sein berufliches Fortkommen gewährleistet, gegenüber. Vielmehr besteht im vorliegenden Fall auch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die Umschulung, die im Sinne von Art. 17 IVG voraussichtlich seine Erwerbsfähigkeit erhalten kann, erfolg- reich und zeitgerecht absolviert. Dies wiederum bedingt, dass dem Be- schwerdeführer die für seine Lernbemühungen notwendige Zeit, insbeson- dere auch während seiner Sommerferien im Jahre 2024, zugestanden wird. Angesichts der aktenkundigen Umstände ist die Aussage des Be- schwerdeführers glaubwürdig, er brauche in Vorbereitung auf seine Prak- tikumsstelle alle vier "Ferienwochen" im Jahre 2024, um die vielfältigen Ausbildungsinhalte nachbearbeiten zu können. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Ab- weisung des Gesuchs um eine nochmalige Verschiebung des Ersteinsat- zes im Jahr 2024, in der für den Beschwerdeführer besonders anspruchs- vollen Anfangsphase seiner Umschulung, als nicht verhältnismässig und daher unzulässig. Dafür spricht auch, wie sich aus den Akten ergibt, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgreich erfolgter Umschulung ab 1. Au- gust 2026 (vgl. Beilage 11 betr. Lehrvertrag mit der TF X._______) genü- gend Jahre verbleiben, um seiner erst im Jahre 2034 endenden Zivildienst- pflicht nachzukommen (vgl. die dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 übermittelte Übersicht; Beilage 2).

B-2708/2024 Seite 11 Zusammenfassend würde somit eine Verpflichtung des Beschwerdefüh- rers zur Leistung des Ersteinsatzes während der Sommerferien 2024 eine für ihn unzumutbar nachteilige Unterbrechung seiner beruflichen Ausbil- dung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV bedeuten.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen.

E. 7 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

E. 8 Dieses Urteil kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i BGG). Es ist somit endgültig.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

B-2708/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
  2. März 2024 wird – mit Ausnahme der Ziffer 1 – aufgehoben. 1.2 Die Sache wird zur Neufestsetzung des Ersteinsatzes an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 27. Juni 2024 B-2708/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2708/2024 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Z._______, (...), Vorinstanz. Gegenstand Zivildienst - Dienstverschiebung (Verfügung vom 20. März 2024). Sachverhalt: A. A.a Das Regionalzentrum Z._______ (nachfolgend: Vorinstanz) liess mit Verfügung vom 5. März 2021 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Zivildienst zu und verpflichtete ihn zur Leistung von 365 Diensttagen. A.b Im Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Verschiebung seines 26-tägigen Ersteinsatzes, da er aufgrund eines Bandscheibenvorfalles seine beiden Berufe als Spengler und Dachdecker nicht weiter ausüben konnte und einer von der Invalidenversicherung gestützten Umschulung im kaufmännischen Bereich bedurfte. A.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 hiess die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch gut und legte fest, dass der Ersteinsatz spätestens im Jahr 2023 zu beginnen sei. Festgehalten wurde auch, dass Ausbildungen während und nach dem Arbeitsversuch des Beschwerdeführers nicht unterbrochen werden sollten. A.d Mit Gesuch vom 14. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung seines Ersteinsatzes auf den Zeitraum vom 1. April bis 1. Dezember 2025, da er seinen von der Invalidenversicherung gestützten "Arbeitsversuch" habe abbrechen müssen und sich nach dem körperlich und psychisch bedingten Umschulungsabbruch - vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrums unterstützt - auf Stellensuche befinde. Hierzu legte er einen Arztbericht bei, wonach eine Verschiebung der Einsatzpflicht um zwei Jahre medizinisch angezeigt sei, da er nur leichte Arbeiten verrichten könne (mit wechselnden Körperpositionen - Sitzen, Laufen und Stehen). A.e Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung teilweise gut und verschob den Ersteinsatz von 26 Tagen auf das Jahr 2024. Eine Verschiebung der Einsatzpflicht auf das Jahr 2025 wurde mit dem Hinweis abgelehnt, der Beschwerdeführer könne im Jahr 2024 wiederum eine Dienstverschiebung beantragen. A.f Am 13. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine Einsatzvereinbarung für seinen im Jahr 2024 zu leistenden Einsatz von 26 Tagen einzureichen. Die Vorinstanz erneuerte diese Aufforderung am 24. Januar 2024, da der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte. A.g Am 14. März 2024 ging bei der Vorinstanz ein weiteres Dienstverschiebungsgesuch ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verschiebung seiner Pflicht zur Leistung des 26-tägigen Ersteinsatzes auf den Zeitraum von August bis Dezember 2026. Zur Begründung seines Gesuchs führt der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2023 kurzzeitig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen, da er keine passende Umschulung gefunden habe. Vom 3. April bis 31. Juli 2023 habe er ein Eignungspraktikum für den Beruf ICT-Fachmann absolviert und bestanden und habe daraufhin am 1. August 2023 mit der Ausbildung zum ICT-Fachmann an der Technischen Fachschule X._______ (nachfolgend: TF X._______) beginnen können. Er sei im Basislehrjahr der Ausbildung, das vollumfänglich an der TF X._______ stattfinde. Danach müsse er während zwei Jahren ein Praktikum an der Wirtschafts- und Kaderschule KV X._______ (nachfolgend: WKS) absolvieren bei gleichzeitiger Anstellung an der TF X._______. Die gesundheitsbedingte Umschulung sei eine Herausforderung für ihn. Auch in der Freizeit verbringe er viel Zeit damit, sich mit den neuen Themen der IT-Welt auseinanderzusetzen, um den Notenschnitt hochzuhalten. Der Kanton Y._______ wie auch die Invalidenversicherung übernähmen einen Teil der Kosten für die ausserkantonale Ausbildung an der TF X._______. In einem dem Dienstverschiebungsgesuch beigelegte Schreiben erklärt der Beschwerdeführer, wie bisher für ihn die Situation psychisch herausfordernd gewesen sei, als er wegen des Bandscheibenvorfalles seine beiden erlernten Berufe habe aufgeben müssen. Die Suche nach einer neuen Ausbildung sei sehr schwierig gewesen. Deshalb sei er erleichtert, dieses Ziel erreicht zu haben. Er wolle die Ausbildung erfolgreich absolvieren, um sein Arbeitsleben wieder "stabil in den Griff" zu bekommen. Ursprünglich habe er seine ersten Einsätze im Zivildienst spätestens nach seiner Ausbildung zum Dachdecker leisten wollen, aber seit der Zivildienstzulassung sei vieles dazwischengekommen. A.h Am 20. März 2024 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und verfügte wie folgt: "1. Ihr Gesuch vom 27.02.2024 um Verschiebung des langen Einsatzes wird gutgeheissen.

2. Sie haben Ihren langen Einsatz von 180 Diensttagen spätestens im Jahr 2025 zu leisten.

3. Sie werden aufgefordert im Jahr 2024 Ihren Ersteinsatz von 26 Diensttagen zu leisten." Des Weiteren ordnete die Vorinstanz Folgendes an: "Sie werden ersucht, eine Einsatzvereinbarung für einen Einsatz von mindestens 26 Diensttagen im Jahr 2024 mit einem Einsatzbetrieb Ihrer Wahl bis spätestens zum 17.04.2024 einzureichen. Bei nicht fristgemässer Einreichung behalten wir uns vor, Sie von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz aufzubieten." Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, die Leistung von 180 Zivildiensttagen im Jahre 2024 führe hier zu einem Unterbruch der Ausbildung, was unzumutbare Folgen für den Beschwerdeführer nach sich zöge. Zur Abweisung des Gesuchs um Verschiebung des Ersteinsatzes von 26 Tagen räumt die Vorinstanz ein, dadurch könne eine suboptimale Situation entstehen. Jedoch sei ein 26-tägiger Unterbruch einer Ausbildung grundsätzlich nachholbar, was regelmässig nicht mit einem unzumutbaren Nachteil verbunden sei. Die zivildienstleistende Person könne den Zivildiensteinsatz selber organisieren und den Einsatz zum Beispiel in die Schulferien legen. Zum geltend gemachten Dienstverschiebungsgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe nicht belegt, dass die TF X._______ das Lehrverhältnis bei Leisten des Zivildienstes kündigen würde. A.i Am 17. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefonisch mit, er habe bei der TF X._______ ein Schreiben angefordert, das belege, dass er auch in den Ferien Arbeiten für die Schule erledigen müsse, weshalb er auch während der Ferien keinen Zivildienst leisten könne. Das Regionalzentrum gewährte ihm eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 17. Mai 2024. B. Die Verfügung vom 20. März 2024 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 an (Eingang beim BVGer am 2. Mai 2024). Darin ersucht er sinngemäss, auch der verfügte Zivildiensteinsatz von 26 Tagen sei zu verschieben. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, zwischen dem 1. Juli und dem 1. August 2024 habe er Schulferien. Dieses Jahr habe er vier Wochen Ferien und in den Folgejahren fünf Wochen. Die vier Ferienwochen müssten grösstenteils zur Nachbearbeitung von Ausbildungsinhalten und zur Vorbereitung auf die Praktikumsstelle genutzt werden. Deshalb werde ein Zivildiensteinsatz von 26 Tagen im Jahr 2024 zeitlich nicht erreichbar sein, da die Nachbearbeitungen und Vorbereitungen auf die Praktikumsstelle auch einen grossen Teil dieser vier Wochen in Anspruch nehmen werde. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz ist der Meinung, die Leistung eines 26-tägigen Zivildiensteinsatzes während der Sommerferien (d. h. vom 1. bis 26. Juli 2024) würde für den Beschwerdeführer keine unzumutbare Unterbrechung seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung bedeuten. Denn vom 26. Juli bis und mit 1. August 2024 hätte er weitere sechs freie Tage zur Verfügung, um sein Praktikum ohne Nachteile ausreichend vorzubereiten. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen der Vorinstanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung, mit der sein Gesuch um Dienstverschiebung nur teilweise gutgeheissen wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Frist, Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 66 ZDG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Es stellt, wie die Vorinstanz, den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es hat die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5). 3. 3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG). 3.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Hat die zivildienstpflichtige Person keine Rekrutenschule bestanden, so hat sie einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten, wobei sie den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZDV). 3.3 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: "a.während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;

b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;

c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;

d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;

e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde." Demgegenüber hat die Vorinstanz ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht der Vorinstanz ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV festgelegten Dienstverschiebungsgründe sind aber einer vollen richterlichen Kognition zugänglich. So stellen etwa die Kriterien des "unzumutbaren Nachteils" sowie der "ausserordentlichen Härte" unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (Urteile des BVGer B-7208/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. April 2024 betreffen zwar einzig die an ihn gerichtete Aufforderung, im Jahre 2024 einen Ersteinsatz von 26 Tagen zu leisten, somit die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Sinngemäss ist jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.2) davon auszugehen, dass implizit auch die Dispositiv-Ziffer 2 mitangefochten ist.

5. Der Beschwerdeführer hat im Dienstverschiebungsgesuch vom 14. März 2024 zur Begründung "drohender Verlust des Arbeitsplatzes" den Dienstverschiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV angekreuzt, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (vgl. Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.6). In seiner Beschwerde legt er jedoch nicht dar, inwiefern ihm ein Arbeitsplatzverlust drohen könnte. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, das auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust schliessen liesse. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführt, beklagt der Beschwerdeführer auch keine gesundheitlichen Gründe (bzw. körperliche Beeinträchtigungen), die ihn im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV aktuell an der Erfüllung der verfügten Dienstpflicht hindern könnten. Insofern ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Zivildienst verschiedene Pflichtenhefte anbietet, die keine körperlich anspruchsvollen Aufgaben beinhalten, was dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, selbständig einen geeigneten Einsatz zu suchen und zu vereinbaren (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.5). Zu prüfen bleibt somit, ob die Verfügung vom 20. März 2024 (mit Ausnahme der Ziffer 1), deshalb aufzuheben ist, weil die strittige Pflicht zur Leistung eines Ersteinsatzes im Jahre 2024 die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers in einer für ihn unzumutbar nachteiligen Weise unterbrechen würde (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV). 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine zivildienstpflichtige Person ihre beruflichen beziehungsweise schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriereplanung einzubeziehen (vgl. Urteile des BVGer B-7208/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.4; B-937/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; B-4464/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.3; B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). 5.2 Wie die Vorinstanz treffend festhält, befindet sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Invalidenversicherung in einer Umschulung zum ICT-Fachmann, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet seine erlernten Berufe aufgeben musste. Sie anerkennt denn auch ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer unvorhergesehen in einer neuen Lebenssituation befindet und ein besonderes Interesse an einem erfolgreichen Abschluss seiner neuen Ausbildung hat, welche sein berufliches Fortkommen gewährleistet (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer sei allerdings auch verpflichtet, seine beruflichen beziehungsweise schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen. Gemäss Lehrvertrag habe er im ersten Lehrjahr Anspruch auf vier Wochen Ferien, die in die Schulferien der TF- X._______ fielen (vgl. Ferienplan, Beilage 18); es stünden ihm daher vom 1. Juli bis zum 1. August 2024 über vier Wochen zur Verfügung, in denen er weder am Schulunterricht teilnehmen müsse noch im Praktikum beschäftigt sei. Sollte er seinen Ersteinsatz in diesem Zeitraum leisten, müsste er folglich seine derzeitige Ausbildung nicht unterbrechen. Die TF X._______ halte in ihrem Schreiben zwar fest, dass die unterrichtsfreie Zeit zu "einem Teil für die Nachbearbeitung und Vorbereitung von Ausbildungsinhalten", "insbesondere in Vorbereitung auf den Praktikumseinsatz", genutzt werden müsse; es sei auch grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während seinen Ferien optimal auf seine bevorstehende Praktikumsstelle vorbereiten wolle. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass er, wie er vorbringe, in diesem Zeitraum resp. volle 32 Tage "grösstenteils zur Nachbearbeitung von Ausbildungsinhalten und zur Vorbereitung auf die Praktikumsstelle" benötige. Es könne ihm zugemutet werden, bereits während des Schulbetriebs etwas Zeit für die Repetition des Stoffes und die Vorbereitung des Praktikums aufzuwenden. Zudem habe er während eines 26-tägigen Einsatzes die Möglichkeit, jeweils am Abend und an den arbeitsfreien Wochenenden Zeit in seine Ausbildung zu investieren. Bei Leistung eines 26-tägigen Einsatzes vom 1. bis 26. Juli 2024 hätte er schliesslich auch weitere sechs freie Tage (vom 26. Juli bis und mit 1. August 2024) zur Verfügung, die er, soweit nötig, für die Vorbereitung des Praktikums nutzen könne. Diese Möglichkeiten zur Vorbereitung des Praktikums sollten ausreichen, um dem Beschwerdeführer den Beginn des Praktikums ohne Nachteile zu ermöglichen (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.4). Die Leistung eines Ersteinsatzes von 26 Tagen im Jahr 2024 (bzw. die Ablehnung des Gesuchs um eine nochmalige Dienstverschiebung) sei vor diesem Hintergrund verhältnismässig, zumal die Umschulungsbemühungen des Beschwerdeführers mit der Verschiebung des langen Einsatzes auf das Jahr 2025 berücksichtigt worden sei. Daher sei das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Dienstpflicht höher zu gewichten, als das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Verschiebung der Pflicht zur Leistung des Ersteinsatzes (Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 Ziff. 2.6). 5.3 Wie bereits erwähnt, musste der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet seine erlernten Berufe aufgeben und befindet sich nun in einer anspruchsvollen Umschulungsphase vom Spengler und Dachdecker zum ICT-Fachmann. Dabei wird er sowohl gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) von der Invalidenversicherung (vgl. Beilage 13) als auch vom Berufsbildungsamt Y._______ (vgl. Beilage 14) finanziell substanziell unterstützt. Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Dienstpflicht steht somit nicht nur das von der Vorinstanz festgehaltene besondere private Interesse des Beschwerdeführers an einem erfolgreichen Abschluss seiner aus medizinischen Gründen in Angriff genommenen neuen Ausbildung, welche sein berufliches Fortkommen gewährleistet, gegenüber. Vielmehr besteht im vorliegenden Fall auch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die Umschulung, die im Sinne von Art. 17 IVG voraussichtlich seine Erwerbsfähigkeit erhalten kann, erfolgreich und zeitgerecht absolviert. Dies wiederum bedingt, dass dem Beschwerdeführer die für seine Lernbemühungen notwendige Zeit, insbesondere auch während seiner Sommerferien im Jahre 2024, zugestanden wird. Angesichts der aktenkundigen Umstände ist die Aussage des Beschwerdeführers glaubwürdig, er brauche in Vorbereitung auf seine Praktikumsstelle alle vier "Ferienwochen" im Jahre 2024, um die vielfältigen Ausbildungsinhalte nachbearbeiten zu können. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Abweisung des Gesuchs um eine nochmalige Verschiebung des Ersteinsatzes im Jahr 2024, in der für den Beschwerdeführer besonders anspruchsvollen Anfangsphase seiner Umschulung, als nicht verhältnismässig und daher unzulässig. Dafür spricht auch, wie sich aus den Akten ergibt, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgreich erfolgter Umschulung ab 1. August 2026 (vgl. Beilage 11 betr. Lehrvertrag mit der TF X._______) genügend Jahre verbleiben, um seiner erst im Jahre 2034 endenden Zivildienstpflicht nachzukommen (vgl. die dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 übermittelte Übersicht; Beilage 2). Zusammenfassend würde somit eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des Ersteinsatzes während der Sommerferien 2024 eine für ihn unzumutbar nachteilige Unterbrechung seiner beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV bedeuten.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen.

7. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).

8. Dieses Urteil kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i BGG). Es ist somit endgültig. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 wird - mit Ausnahme der Ziffer 1 - aufgehoben. 1.2 Die Sache wird zur Neufestsetzung des Ersteinsatzes an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 27. Juni 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)