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B-2680/2016

B-2680/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-21 · Deutsch CH

Berufszulassungen und Installationsbewilligungen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen. Der restliche Betrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. März 2018

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen. Der restliche Betrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2680/2016 Abschreibungsentscheid vom 21. März 2018 Besetzung Einzelrichter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien X._______, vertreten durch Robert von Rosen , Rechtsanwalt, und David Hill, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung und Überprüfung der Gleichwertigkeit einer deutschen Ausbildung mit derjenigen zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. März 2016 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung einreichte und ihr damaliger Arbeitnehmer Y._______, deutscher Staatsangehöriger, designierter Träger der Bewilligung war, dass Y._______ ebenfalls am 1. März 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung einreichte und darin Anerkennung gewünscht mit Anschlussbewilligung Art. 15 NIV vermerkte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2016 die beiden Gesuche vom 1. März 2016 vereinigte, die in Deutschland absolvierte Ausbildung von Y._______ zum Tischler und Tischlermeister jedoch der Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannte und das Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung abwies, dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Berufe des Gesellen und Meisters im Tischler-Handwerk nach deutschem Recht einerseits und des Elektroinstallateurs EFZ nach schweizerischem Recht andererseits seien nicht vergleichbar im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22 vom 30.09.2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG), dass die Vorinstanz weiter ausführte, Y._______ könne auch nicht zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27]) zugelassen werden, weil das Reglement des ESTI über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (nachfolgend: Prüfungsreglement) auf Absolventen einer ausländischen Ausbildung nicht anwendbar sei, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. März 2016 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) am 28. April 2016 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass sie beantragte, die Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Erteilung einer Anschlussbewilligung gutzuheissen und eventualiter Y._______ zur Prüfung gemäss Art. 15 Abs. 3 NIV zuzulassen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, Y._______ verfüge aufgrund seiner mit derjenigen des Elektroinstallateurs EFZ vergleichbaren Ausbildung sowie seiner langjährigen Berufserfahrung im Elektrobereich über sämtliche notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die gemäss Art. 15 Abs. 2 NIV bewilligungspflichtigen Tätigkeiten störungsfrei und sicher auszuführen, womit sämtliche Voraussetzungen für eine Anschlussbewilligung erfüllt seien, dass die Vorinstanz, indem sie die Bewilligung nicht erteilt und Y._______ nicht zur Prüfung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 NIV zugelassen habe, gegen Art. 15 NIV sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstossen habe, dass sie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 2 und Art. 9 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Art. 4 und 14 der anwendbaren Richtlinie 2005/36/EG verletzt habe, und dass sie überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet sowie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 6. Oktober 2016 und die Vorinstanz mit Duplik vom 10. November 2016 an ihren Anträgen und Kernargumenten festhalten, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 11. Juli 2017 die Beschwerde vom 28. April 2016 zurückgezogen hat, weil Y._______ sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu ihrem Bedauern gekündigt habe, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11. Juli 2017 geltend macht, dass sie im vorliegenden Verfahren obsiegt hätte und Y._______ eine Anschlussbewilligung hätte erteilt werden müssen, wenn er sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hätte, weshalb ihr trotz ihres Rückzugs keine Kosten aufzuerlegen seien und sie Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, dass die Verfahrenskosten wie auch eine allfällige Parteientschädigung in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese Beurteilung nach materiellen Kriterien erfolgt und damit unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass - sofern das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos wurde - über die Verfahrens- und Parteikosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage bzw. der Prozessaussichten vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden ist (Art. 5 VGKE; Urteil des BGer vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Urteil des BVGer B-1675/2008 vom 14. Oktober 2008), dass vorliegend aufgrund der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ursache der Gegenstandslosigkeit (Kündigung des Arbeitnehmers) von der Beschwerdeführerin zu vertreten ist, und die Verfahrens- und Parteikosten somit nach dem mutmasslichen Prozessausgang aufzuerlegen sind, dass die in Art. 15 NIV geregelte Anschlussbewilligung zum Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen berechtigt (Abs. 2) und einem Betrieb erteilt wird, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 1 NIV erfüllen - d.h. insbesondere das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur oder in einem nahestehenden Beruf besitzen und die erforderliche praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 15 Abs. 1 NIV), dass das Inspektorat nach Art. 15 Abs. 3 NIV zudem die Anschlussbewilligung an Betriebe erteilen kann, ohne dass die Voraussetzungen in allen Teilen erfüllt sind, wobei die Bewilligungserteilung davon abhängt, dass die eingesetzten Betriebsangehörigen eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestehen, dass das ESTI gestützt auf Art. 15 Abs. 3 NIV das erwähnte Prüfungsreglement erlassen hat, welches unter anderem die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung regelt (Art. 2), dass Y._______ in Deutschland die Gesellen- und die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk absolviert hat und daher über kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Elektromonteur und kein solches in einem ihm nahestehenden Beruf (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b NIV) verfügt, die Verordnung jedoch vorsieht, dass die Vorinstanz über die Gleichwertigkeit des Abschlusses im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. b NIV entscheidet (vgl. Art. 13 Abs. 2 NIV), dass dabei angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und demgemäss die Richtlinie 2005/36/EG zu beachten ist (vgl. Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a bis c Anhang III des FZA; detailliert dazu Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.3 f. m.H., B-3706/2014 vom 28. November 2017 E. 6.3.1), und es sich beim Elektromonteur um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie handelt, dass in Anhang IV Verzeichnis I der Richtlinie 2005/36/EG in der Hauptgruppe 37 auch die Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen (Gruppe 379) aufgelistet ist, dass jedoch weder die Beschwerdeführerin geltend macht noch ersichtlich ist, dass Y._______ die relevante Tätigkeit nach den Erfordernissen von Art. 17 ausgeübt hätte und ihm deshalb die Normen des II. Kapitels zur Anerkennung der Berufserfahrung den Zugang zur reglementierten Tätigkeit ermöglichen könnten (vgl. Art. 16 Richtlinie 2005/36/EG), weshalb vorliegend unbestritten ist, dass die allgemeinen Anerkennungsregeln (Art. 10 ff.) zur Anwendung gelangen (vgl. auch Art. 10 Bst. a Richtlinie 2005/36/EG), dass die Vorinstanz summarisch betrachtet zutreffend erwogen hat, dass die Tätigkeiten, welche die Berufe Geselle und Meister im Tischler-Handwerk in Deutschland und der Elektroinstallateur EFZ in der Schweiz umfassen, nicht vergleichbar seien, wozu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Verfügung, S. 2 f., Vernehmlassung, S. 2), dass sie dabei auch überzeugend ausführt, dass diejenigen Inhalte der deutschen Ausbildung im Tischler-Handwerk, die über einen gewissen Bezug zu elektrischen Einrichtungen verfügen (Anlage zu § 5, Ziff. 10 Bst. g, Ziff. 14 Bst. j und k der Tischlerausbildungsverordnung vom 25. Januar 2006 [TischlAusbV; Beschwerde-Beilage 6] sowie § 2 Abs. 2 Ziff. 13 der Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008 [TischlMstrV: Beschwerde-Beilage 7]), eindeutig nicht mit der (umfassenden) elektronischen Grundbildung des Elektroinstallateurs nach der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin / Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 27. April 2015; SR 412.101.220.45) vergleichbar seien (Vernehmlassung, S. 2), dass es sich gemäss summarischer Prüfung bei den angerufenen Inhalten und Fähigkeiten des Tischlers (Einstellen und Bedienen elektrischer Steuereinrichtungen, Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen, Einbauen elektrischer Einrichtungen nach Herstellerangaben; Montage von Produkten und Objekten) um einen kleinen Teil der Ausbildung im Tischler-Handwerk handelt, welcher sich zudem auf den Tätigkeitsbereich des Tischlers beschränkt, und sich diese Ausbildungsinhalte in ihrer Wesensart, ihrem Inhalt als auch ihrem Umfang, offensichtlich unterscheiden von der Erstellung elektrischer Installationen, der Inbetriebnahme von Anlagen und den dazu erforderlichen Handlungskompetenzen im Sinne von Art. 1 Bst. a und Art. 3 ff. der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung des Elektroinstallateurs, dass somit die Auffassung der Vorinstanz (summarisch gewürdigt) vertretbar ist, wonach Tischler und Elektroinstallateur keine vergleichbaren bzw. nicht dieselben Berufe im Sinne von Art. 4 und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen (vgl. zum Ausdruck dieses Berufs auch Urteile des EuGH C-125/16 vom 21. September 2017, Rz. 40, C-330/03 vom 19. Januar 2006, Rz. 20), dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie verfügt hat, wie sie der Aufnahmestaat im Fall derselben Berufe, die sich in ihrer Ausbildungsdauer und ihrem Ausbildungsinhalt aber wesentlich unterscheiden, anordnen kann (vgl. Urteile des BVGer B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 6.2, B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 2.6, B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5 ff.), dass die Vorinstanz deshalb auch im Einklang mit der Richtlinie davon ausgegangen ist, dass die Ausbildungsunterschiede nicht durch die praktische Erfahrung von Y._______ aufgewogen werden könnten (vgl. Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG), und die Beschwerdeführerin auch keine entsprechende Berufserfahrung von Y._______ in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person (vgl. 13 Abs. 1 Bst. b NIV) nachweisen kann, dass die Rüge, die Vorinstanz habe eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem sie zu Unrecht die fehlende Vergleichbarkeit der Berufe festgestellt habe, und zudem wesentliche Tätigkeiten des Tischlers nach der deutschen TischlAusbV und TischlMstrV nicht beachtet habe (Beschwerde, S. 8 ff.), die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, und nicht ihre Sachverhaltsfeststellung betrifft, und dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Fertigkeiten des Tischlers (Rz. 20 f.) zwar eine gewisse Nähe zu elektrischen Anlagen und Einrichtungen aufweisen, aber wie erwähnt in ihrer Art und ihrem auf das Tischler-Handwerk beschränkten Umfang nicht mit den Tätigkeiten und Fertigkeiten eines schweizerischen Elektromonteurs vergleichbar sind, dass Y._______ somit keinen zum schweizerischen Elektroinstallateur EFZ gleichwertigen Abschluss im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Bst. b NIV besitzt, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anschlussbewilligung (Art. 15 Abs. 1 NIV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NIV) entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 13 f.) nicht erfüllt sind, dass die Vorinstanz Y._______ allerdings mit einer unzutreffenden Begründung, wonach das Prüfungsreglement nicht anwendbar sei, nicht zur Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (Art. 15 Abs. 3 NIV) zugelassen hat, weil Art. 15 Abs. 3 NIV nicht nach eidgenössischen und ausländischen Ausbildungen unterscheidet und das konkretisierende Prüfungsreglement - nach der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 15. März 2016 geltenden und somit vorliegend massgebenden Fassung (vgl. BGE 139 II 263 E. 6) - vorsah, dass nebst weiteren Erfordernissen zur Prüfung zugelassen werde, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis in einem Beruf gemäss Anhang 1 oder eine gleichwertige Ausbildung besitzt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), dass Gesuchstellern mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung der Zugang zur reglementierten Tätigkeit und damit zur Prüfung nach Art. 15 Abs. 3 NIV diskriminierungsfrei zu gewähren ist, da sie hinsichtlich der dazu erforderlichen Berufsqualifikation - gemäss dem anwendbaren Prüfungsreglement ( gleichwertige Ausbildung ) und, sofern im Einzelfall anwendbar, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts (Art. 10 ff. Richtlinie 2005/36/EG) - gleich zu behandeln sind wie solche mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in den Berufen nach Anhang 1 des Prüfungsreglements, dass aber, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) überzeugend ausführt, der Beruf des Schreiners (Tischlers) im vorliegend anwendbaren Anhang 1 des Prüfungsreglements nicht enthalten ist und es somit auch Gesuchstellern mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in diesem Beruf an der zur Prüfung erforderlichen Berufsqualifikation fehle (Art. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 1), weshalb die ausländische Berufsqualifikation von Y._______ - summarisch betrachtet - auch nicht mit einer in Anhang 1 aufgeführten Berufstätigkeit nach schweizerischem Recht vergleichbar ist, dass deshalb die verweigerte Zulassung zur Prüfung keine Diskriminierung (Art. 2 FZA und Art. 8 Abs. 2 BV) gegenüber Gesuchstellern mit einer entsprechenden eidgenössischen Ausbildung bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zu Unrecht verletzt sieht (Beschwerde, S. 15), weil die angestrebte Anschlussbewilligung zum Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen berechtigt (Abs. 2) und Art. 15 NIV deshalb - im öffentlichen Interesse der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit - Anforderungen an die Ausbildung der für diese Arbeiten eingesetzten Betriebsangehörigen stellt (Art. 15 Abs. 1 NIV), welche angesichts der Tragweite der Bewilligung und der mit ihr erlaubten Tätigkeiten, geeignet und erforderlich sind, um den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, dass summarisch betrachtet die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse, welche die Beschwerdeführerin als mildere Massnahme zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit geltend macht, den Zugang zur reglementierten Tätigkeit zwar (mittelbar) ebenfalls ermöglicht, es aber mit Blick auf die Ziele der Sicherheit und Gesundheit verhältnismässig erscheint, eine gewisse Einschränkung der zur Prüfung zugelassenen schweizerischen (und gleichwertigen) Ausbildungen auf solche mit einem hinlänglichen elektronischem Bezug nach Anhang I des Prüfungsreglements zu treffen, zu welchen indessen die Ausbildung von Y._______ als Tischler, wie die Vorinstanz darlegt und die Beschwerdeführerin nicht widerlegt, nicht zählt, dass die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) und der daraus fliessenden Begründungspflicht der Vorinstanz rügt, die verfügende Behörde sich indessen zur Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 V 351 E. 4.2), dass die Vorinstanz diesen Anforderungen in der angefochtenen Verfügung nachgekommen ist, indem sie ihre Überlegungen, die zur Entscheidung geführt haben (mangelnde Vergleichbarkeit der Berufe; aus ihrer Sicht fehlende Anwendbarkeit des Prüfungsreglements), insofern in nachvollziehbarer Weise erläutert hat, als sie der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichte, dass die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit sie kritisiert, die Vorinstanz habe die Nichtzulassung zur Prüfung gemäss Art. 15 Abs. 3 NIV ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt, mutmasslich ebenfalls nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausserdem nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung gemäss der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 49 Bst. c VwVG unangemessen sein sollte, dass aufgrund dieser summarischen Überlegungen davon auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mutmasslich abgewiesen hätte, dass demzufolge die Beschwerdeführerin als mutmasslich unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und ihr keine Parteientschädigung zuzuerkennen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass Bestandteil der Verfahrenskosten insbesondere die Gerichtsgebühr bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1 VGKE) und sich diese nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VGKE), dass es sich aufgrund des Umfangs der Sache und ihrer Komplexität rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen, und sie, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2 000.- zu entnehmen sind, dass der restliche Betrag von Fr. 1'200.- der Beschwerdeführerin, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen. Der restliche Betrag von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. März 2018