Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Sachverhalt
A. Der am (Datum) geborene A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde am (Datum) als (Funktion) ausgehoben. Er leistete Militärdienst und erlangte zuletzt den Grad des (...). Mit Verfügung vom 13. September 2010 wurde er zum Zivildienst zugelassen. Ausgehend von noch zu leistenden 122 Tagen Militärdienst wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung auf 183 Tage festgesetzt. Im Zuge der Auswirkungen der Reform Weiterentwicklung der Armee und unter Berücksichtigung eines geleisteten Diensttages wurde die Dienstleistungspflicht per 1. Januar 2018 auf 159 Diensttage reduziert. Der Zeitpunkt der altersbedingten Entlassung verblieb beim Ende des Jahres 2020 (vgl. Art. 83d und 83e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10] in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Im Zusammenhang mit der (Nicht-) Erfüllung der Dienstpflicht kam es zu mehreren Disziplinar- und Strafverfahren. B. Mit Gesuch vom 23. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt für Zivildienst ZIVI (im Folgenden: die Vorinstanz) um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen. Diesem legte er ein auf den 16. April 2018 datiertes "psychologisch-psychotherapeutisches Attest" von Dr. phil. B._______ bei, in welchem dieser den Beschwerdeführer aufgrund dessen "rational nicht erklärbaren, jedoch psychodynamisch glaubhaften phobischen Störung vor dem Zivildienst sowie der damit einhergehenden zunehmenden Depressivität als zivildienstuntauglich" erachtet (Beschwerde, act. 5). C. C.a Am 18. September 2018 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Dr. med. C._______ vertrauensärztlich untersuchen. In seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 führt dieser aus, eine allgemein eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht gegeben (Beschwerde, act. 14). Eine schwere Erkrankung mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten, die wiederholt zu Phasen von allgemeiner Arbeitsunfähigkeit führt, sei gutachterlich nicht zu plausibilisieren. Überwiegend wahrscheinlich sei eine situativ auftretende phobische Symptomatik mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten in Zusammenhang mit dem Ableisten von Zivildiensteinsätzen; dieses Beschwerdebild sei vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge mit zwanghaft-perfektionistischen und abhängig-selbstunsicheren Anteilen zu sehen. Die im Kontext der phobischen Störung zu sehende Symptomatik führe "derzeit" zu einer Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit im Zivildienst, jedoch sei nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in diesem Bereich auszugehen, da zu erwarten sei, dass unter angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie die phobische Symptomatik innert spätestens zwölf Monaten soweit regrediert sei, dass ein Einsatz in sämtlichen von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten zumutbar erscheine. C.b In seinem ergänzenden Schreiben vom 11. Februar 2019 präzisierte der Vertrauensarzt auf Frage der Vorinstanz vom 7. Februar 2019 (Beschwerde, act. 17), der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, die in den Beschreibungen der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Pflichtenhefte aufgeführten Tätigkeiten auszuführen, die Aufnahme der Tätigkeiten selber sei aber aufgrund der phobischen Symptomatik zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich gewesen. Vorausgesetzt, der Explorand unterziehe sich einer entsprechenden Therapie, sei die diesbezügliche Prognose aber günstig (Beschwerde, act. 18). D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer erneuten vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. Dr. phil. D._______ auf (Beschwerde, act. 28). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19. August 2019, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen vom 23. April 2018 gutzuheissen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, keine weitere vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen und aufgrund der Akten über das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen zu entscheiden (Beschwerde, act. 29). In seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer sei bereits von Dr. med. C._______ vertrauensärztlich untersucht worden, welcher sich in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Beschwerde, act. 14) sowie seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18) einlässlich zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers geäussert hatte (vgl. Ziff. C vorstehend). Zwar sei die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts noch offen, von weiteren medizinischen Abklärungen seien diesbezüglich aber keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit erwies sich eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung als unverhältnismässig, weshalb die Verfügung vom 17. Juli 2019 aufzuheben war (Urteil des BVGer B-4206/2019 vom 17. Dezember 2019, S. 8 f.). E. In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2018 um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen mit Verfügung vom 19. März 2020 ab (Beschwerde, act. 1). Sie setzte sich darin mit dem Gutachten vom 1. Oktober 2018 von Dr. med. C._______ (Beschwerde, act. 14) sowie seinem ergänzenden Schreiben vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18) auseinander (vgl. Ziff. C vorstehend). Sie erwog, dieser habe festgehalten, beim Beschwerdeführer habe im Begutachtungszeitpunkt keine dauerhafte Einsatzunfähigkeit im Bereich des Zivildienstes bestanden, da Erkrankungen aus dem Spektrum der Phobien auf der Symptomebene generell gut in nützlicher Frist behandelbar seien; die Behandlungszeit betrage längstens zwölf Monate. Damit bestehe weder eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG und bloss eine vorübergehende - und gerade nicht dauerhafte - gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG, weshalb der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen werden könne (Verfügung, E. 2.1-2.2; Beschwerde, act. 1). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen vom 23. April 2018 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Bindung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten, der Akten des Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Nr. B-4206/2019 (Urteil vom 17. Dezember 2019) sowie der Akten des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, Verfahren Nr. GG180054-C (Urteil vom 25. März 2020). G. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass angesichts der mehr als zwölf Monate zurückliegenden vertrauensärztlichen Begutachtung durch Dr. med. C._______ von einer wiederhergestellten Einsatzfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Ziff. E vorstehend). Auch wenn möglicherweise immer noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, handle es sich dabei um keine dauerhafte (Vernehmlassung, E. 4.3-4.4). H. Innert erstreckter Frist hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Es sei davon auszugehen und ergebe sich aus den eingereichten Akten, dass die bei ihm festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens bis zum Ende seiner Zivildienstpflicht und damit dauerhaft bestehe (Stellungnahme, S. 5). I. Auf die dargelegten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZDG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). Der Beschwerdeführer war gemäss Angaben im Dossier Ende 2020 altersbedingt aus dem Zivildienst zu entlassen (vgl. eingangs Ziff. A). Dennoch verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung des Streitgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allfällige (verwaltungs- oder strafrechtliche) Sanktionen im Zusammenhang mit den nicht geleisteten Diensttagen oder einer allfälligen Abschluss-Ersatzabgabe im Sinne von Art. 9a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) in Verbindung mit Art. 15 ZDG. Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 Abs. 1 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.
E. 2.2 Am 18. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Dieses hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2010 gut. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 Abs. 1 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.
E. 3 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 19. März 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abwies.
E. 4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist (Bst. a), oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b).
E. 4.2 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01). Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Deren Abs. 1 lautet wie folgt: 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens. Die Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten:
E. 7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
E. 7.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob bei dieser Ausgangslage ein vorzeitiger Entlassungsgrund aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ZDG vorliegt. Gemäss dieser Norm verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b; s. E. 4.1 vorstehend).
E. 7.2 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f., nachfolgend: "Botschaft"): In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1).
E. 7.3 Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung ist zu beurteilen, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig respektive gesundheitlich beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV) und ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten Beeinträchtigung vereinbar sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. c ZDV).
E. 7.4 In diagnostischer Hinsicht stimmen sowohl das vertrauensärztliche Gutachten als auch die Ausführungen des behandelnden Psychotherapeuten bezüglich der beim Beschwerdeführer festgestellten spezifischen, auf den Zivildienst bezogenen Phobie (ICD-10 F40.2) überein (E. 6.1 vorstehend). Der Vertrauensarzt Dr. med. C._______ stellt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Beschwerde, act. 14) fest, dass sich die Einsatzmöglichkeiten gemäss den fünf unterbreiteten Pflichtenheften sämtlich als unzumutbar erweisen; weitere Einsatzmöglichkeiten entfielen (S. 23 f.). In Anbetracht der "vom Referenten als glaubhaft eingestuften subjektiven Angaben zu seinem Beschwerdebild und unter Berücksichtigung der erhobenen psychopathologischen und interaktionellen Befunde [sei] nun festzustellen, dass die "drohende" Absolvierung der Zivildiensteinsätze von dem Exploranden mit einer phobischen Symptomatik beantwortet wurde" (ebd., S. 20). Prognostisch sei zu erwarten, dass unter angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie die phobische Symptomatik innert spätestens zwölf Monaten soweit regrediert sei, dass ein Einsatz in sämtlichen von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten zumutbar sei (ebd. S. 24; vgl. eingangs Ziff. C.a). In seinem ergänzenden Schreiben vom 9. November 2018 gab er auf Nachfrage der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe angesichts der Exploration am 18. September 2018 angegeben, sich bei Dr. phil. B._______ in Therapie zu befinden (Beschwerde, act. 16). Mit E-Mail vom 7. Februar 2019, wandte sich die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers an den Vertrauensarzt (Beschwerde, act. 17). Dieser präzisierte in seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 diesbezüglich, die Symptomatik der spezifischen Phobie des Beschwerdeführers beziehe sich auf seine Unfähigkeit, den Zivildienst anzutreten, für seine sonstige Arbeitstätigkeit sei sie nicht von Belang. Nach Abklingen der Symptomatik der spezifischen Phobie könne er die Aufgaben in den Pflichtenheften gemäss seinen Fähigkeiten bewältigen. Die Symptomatik der spezifischen Phobie in Bezug auf den Zivildienst verunmögliche ihm jedoch deren Aufnahme selbst (Beschwerde, act. 18, S. 3). In der als Beilage zur Beschwerde vom 22. Mai 2020 eingereichten Stellungnahme von Dr. phil. B._______ vom 5. Mai 2020 (Beschwerde, act. 33) führt dieser nachvollziehbar aus, die spezifische Phobie des Beschwerdeführers gegenüber dem Zivildienst bestehe trotz fortwährender psychotherapeutischer Behandlung auch weiterhin und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zivildienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "auch prognostisch weiterhin Bestand" haben werde (vgl. E. 6.1)
E. 7.5 Die Vorinstanz scheint in ihrer Vernehmlassung im Ergebnis davon auszugehen, die gesundheitliche Beeinträchtigung habe analog zur Arbeitsunfähigkeit "voraussichtlich dauerhaft", mithin bis zum Ende der Zivildienstpflicht, zu bestehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG). Für eine Entlassung bei einer bloss vorübergehenden Unvereinbarkeit biete Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG keine Grundlage (Vernehmlassung, E. 4.1). Angesichts dessen, dass der Vertrauensarzt von einer Behandlungszeit der spezifischen Phobie von höchstens zwölf Monaten ausging, sei zu vermuten, dass die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt sei (ebd., E. 4.3). Auch wenn derzeit möglicherweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, sei keine dauerhafte Einsatzunfähigkeit im Bereich des Zivildienstes erstellt (ebd., E. 4.4). Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Wie die Ausführungen in der Botschaft zu Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG aufzeigen, schafft der Entlassungsgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine "minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten" insbesondere gegenüber jenem der voraussichtlich dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG), welche "in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte" (siehe E. 7.2). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine kürzere, absehbar vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung keinen vorzeitigen Entlassungsgrund darstellen kann, da dafür ein Dienstverschiebungsgesuch aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung steht (vgl. Art. 24 ZDG, Art. 46 ZDV). Die Vorinstanz verneint aber über den Wortlaut hinaus eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der Norm bereits deshalb, weil diese zwar im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Vertrauensarzt bestanden habe, aber als prognostisch therapierbar eingestuft worden ist. Damit überdehnt sie jedenfalls vorliegend die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG. Dies muss umso mehr gelten, da die prognostische Therapierbarkeit (und die veranschlagte zwölfmonatige Therapiedauer) weder im vertrauensärztlichen Gutachten (Beschwerde, act. 14, S. 24) noch im Schreiben vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18, S. 4) näher begründet wird. Dem entgegen steht die aktuellere Stellungnahme von Dr. phil. B._______ vom 5. Mai 2020, in welcher dieser überzeugend ausführt, die spezifische Phobie des Beschwerdeführers gegenüber dem Zivildienst bestehe trotz fortwährender psychotherapeutischer Behandlung auch weiterhin. Zudem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie "auch prognostisch weiterhin Bestand" haben werde (Beschwerde, act. 33; vgl. E. 6.1, E. 7.4). Damit kann entgegen der Vorinstanz nicht von einer vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden, welche die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG nicht rechtfertigen könnte. Im Gegenteil ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dessen gesundheitliche Beeinträchtigung, deren Bestehen im Begutachtungszeitpunkt unbestritten geblieben ist, bis zum Ende seiner Zivildienstpflicht bestand.
E. 7.6 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob seine Situation gleichzeitig eine arbeitsplatz- (respektive hier: zivildienst-) bezogene Arbeitsunfähigkeit darstellte und damit unter Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG subsumierbar war, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug weiterer Akten erübrigt sich.
E. 8 Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. 5. 5.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351, 352, E. 3a). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3; Urteil des BVGer B-3858/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 4.1). 5.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, sind bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil des BVGer B-1188/2017 vom 8. Juni 2017 S. 6). 5.4 Das Gericht soll und darf in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 6. 6.1 Im Recht liegen das "psychologisch-psychotherapeutische Attest", enthaltend Anamnese, Befund, Diagnosen sowie Einschätzung zur Zivildienstfähigkeit von Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018 (Beschwerde, act. 5) samt ergänzendem Schreiben vom 22. Juni 2018 (Beschwerde, act. 11), erstellt im Nachgang zur vertrauensärztlichen Begutachtung am 21. Juni 2018 (vgl. eingangs Ziff. B). Weiter im Recht liegt das im Auftrag der Vorinstanz erstellte Gutachten vom 1. Oktober 2018 des Vertrauensarztes Dr. med. C._______ (Beschwerde, act. 14) sowie die auf Nachfragen der Vorinstanz erstellten Ergänzungsschreiben vom 9. November 2018 (Beschwerde, act. 16) sowie vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18). Diagnostisch geht sowohl aus dem Attest von Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018 (Beschwerde, act. 5) sowie dem Gutachten von Dr. med. C._______ vom 1. Oktober 2018 (Beschwerde, act. 11) übereinstimmend hervor, der Beschwerdeführer leide an einer spezifischen Phobie. Beide kommen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "zivildienstuntauglich" (Attest von Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018; Beschwerde, act. 5, letzte Seite) respektive die im "Kontext der phobischen Störung zu sehende Symptomatik führ[e] derzeit zu einer Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeiten im Zivildienst" (Gutachten von Dr. med. C._______ vom 1. Oktober 2018; Beschwerde, act. 11, S. 23). Prognostisch kommt letzterer ohne nähere Ausführungen zur Einschätzung, "unter angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie" sei zu erwarten, dass "die phobische Symptomatik innert spätestens 12 Monaten soweit regrediert [sei], dass ein Einsatz ... zumutbar [sei]" (ders., ebd., S. 24). Dieser bestätigte seine Prognose im Schreiben vom 11. Februar 2019 und präzisierte, die Symptomatik der spezifischen Phobie beziehe sich auf die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den Zivildienst anzutreten und sei unabhängig von seiner zivilen Arbeitstätigkeit (Beschwerde, act. 18, S. 2 f.). Um die beim Beschwerdeführer bestehende Konstellation zu verdeutlichen, führte er folgendes Beispiel an: "Ein Arzt für Labormedizin leidet an einer spezifischen Phobie in Bezug auf Hunde; die damit verbundene Symptomatik hat an seinem Arbeitsplatz jedoch keine Relevanz, da an seinem Arbeitsplatz keine Hunde anzutreffen sind. Würde jedoch das Betreten des Labors es notwendig machen, an einem Wachhund vorbeizugehen, wäre die Symptomatik der Hundephobie durchaus von Bedeutung. Der Laborarzt wäre nämlich zwar grundsätzlich in der Lage, seinen Beruf auszuüben, kann diesen Beruf aber allfällig nicht ausüben, da ihm der Zutritt zu dem Labor aufgrund der Hundephobie nicht möglich ist" (Beschwerde, act. 18, S. 3). Vor dem dargelegten Hintergrund erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2019 anordnete, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, womit sich eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erwies, und hiess die dagegen gerichtete Beschwerde gut (Urteil des BVGer B-4206/2019 vom 17. Dezember 2019, S. 8; eingangs, Ziff. D). Im Nachgang zum vorerwähnten Urteil tätigte die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen (übereinstimmend Vernehmlassung, S. 1) und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst am 19. März 2020 ab. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde eine neue Stellungnahme von Dr. phil. B:_______ vom 5. Mai 2020 (Beschwerde, act. 33) ins Recht, in welcher dieser ausführt, der Beschwerdeführer sei "trotz fortwährender psychotherapeutischer Behandlung auch aktuell zivildienstuntauglich", die spezifische Phobie gegenüber dem Zivildienst bestehe weiterhin und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zivildienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "auch prognostisch weiterhin Bestand" haben werde. 6.2 Es ist festzustellen, dass sich der Vertrauensarzt mit den vorgebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzte. Das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C._______ vom 1. Oktober 2018 diskutiert im Rahmen der Diagnosestellung die vorangegangene von Dr. phil. B._______ (Beschwerde, act. 14). Es enthält eine ausführliche Anamnese, Krankengeschichte, Befunde sowie eine psychiatrische Beurteilung. Die Schlussfolgerungen des Gutachters - sowie seine Antworten auf die Ergänzungsfragen der Vorinstanz - sind begründet, plausibel und nachvollziehbar, wenn auch bezüglich der Prognose zur zukünftigen Zumutbarkeit eines Einsatzes knapp gehalten (Beschwerde, act. 14, S. 24). Es liegen insgesamt keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des vertrauensärztlichen Gutachtens sprechen würden. Das vorgegangene Attest des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018 (Beschwerde, act. 5) ist etwas weniger umfangreich, doch enthält eine ausführliche Anamnese sowie Erläuterungen zu den gestellten Diagnosen. Diese stimmen zumindest im Kernpunkt - der spezifischen Phobie (ICD-10 F40.2) mit der Beurteilung des Vertrauensarztes überein. Für die Zuverlässigkeit des Gutachtens spricht zudem, dass es im Rahmen der negativen Einschätzung der Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers neutral und sachlich formuliert ist und im Übrigen vom vertrauensärztlichen Gutachten gestützt wird. Dem Schreiben vom 5. Mai 2020 (Beschwerde, act. 33) ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 27. März 2018 in fortwährender psychotherapeutischer Behandlung (demgegenüber basiert das vertrauensärztliche Gutachten naturgemäss im Wesentlichen auf einer Momentaufnahme, dem zweistündigen Begutachtungstermin vom 18. September 2018). Es sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die Zivildienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auch prognostisch weiterhin und während der Dauer seiner Zivildienstpflicht bestehen bleibe. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzungen des Vertrauensarztes sowie des behandelnden Psychotherapeuten, insbesondere aufgrund deren hohen Zuverlässigkeit sowie Übereinstimmung in den Kernpunkten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass von allfälligen weiteren medizinischen Untersuchungen auch weiterhin keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des BVGer B-4206/2019 vom 17. Dezember 2019, S. 8). 7.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Art. 65 ZDG, welcher Spezialnormen zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zivildienstsachen enthält, lässt sich keine abweichende Regelung entnehmen. Vorliegend sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; die Verfahrensbeteiligten haben sich einlässlich zur Anwendbarkeit der entscheidrelevanten Normen geäussert. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2020 einen materiellen Entscheid gefällt. Es liegt somit keine Ausnahme vor, welche eine Rückweisung rechtfertigen würde; eine Kassation würde einen blossen prozessualen Mehraufwand bedeuten, welchen es zu vermeiden gilt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194). Damit hat ein Sachurteil resp. aufgrund der bereits altershalber erfolgten Entlassung aus dem Zivildienst (vgl. eingans Ziff. A) ein Feststellungsurteil (Art. 25 VwVG) zu ergehen.
E. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen war.
E. 9 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen.
E. 10 Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2020 betreffend vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen wird aufgehoben. 1.3 Es wird festgestellt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen vom 23. April 2018 gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst zu entlassen war.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 9. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2631/2020 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Thilo Pachmann und Dr. iur. Rafael Brägger, Pachmann Rechtsanwälte AG, Dreikönigstrasse 8, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz. Gegenstand Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen. Sachverhalt: A. Der am (Datum) geborene A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde am (Datum) als (Funktion) ausgehoben. Er leistete Militärdienst und erlangte zuletzt den Grad des (...). Mit Verfügung vom 13. September 2010 wurde er zum Zivildienst zugelassen. Ausgehend von noch zu leistenden 122 Tagen Militärdienst wurde die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistung auf 183 Tage festgesetzt. Im Zuge der Auswirkungen der Reform Weiterentwicklung der Armee und unter Berücksichtigung eines geleisteten Diensttages wurde die Dienstleistungspflicht per 1. Januar 2018 auf 159 Diensttage reduziert. Der Zeitpunkt der altersbedingten Entlassung verblieb beim Ende des Jahres 2020 (vgl. Art. 83d und 83e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10] in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Im Zusammenhang mit der (Nicht-) Erfüllung der Dienstpflicht kam es zu mehreren Disziplinar- und Strafverfahren. B. Mit Gesuch vom 23. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt für Zivildienst ZIVI (im Folgenden: die Vorinstanz) um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen. Diesem legte er ein auf den 16. April 2018 datiertes "psychologisch-psychotherapeutisches Attest" von Dr. phil. B._______ bei, in welchem dieser den Beschwerdeführer aufgrund dessen "rational nicht erklärbaren, jedoch psychodynamisch glaubhaften phobischen Störung vor dem Zivildienst sowie der damit einhergehenden zunehmenden Depressivität als zivildienstuntauglich" erachtet (Beschwerde, act. 5). C. C.a Am 18. September 2018 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei Dr. med. C._______ vertrauensärztlich untersuchen. In seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 führt dieser aus, eine allgemein eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht gegeben (Beschwerde, act. 14). Eine schwere Erkrankung mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten, die wiederholt zu Phasen von allgemeiner Arbeitsunfähigkeit führt, sei gutachterlich nicht zu plausibilisieren. Überwiegend wahrscheinlich sei eine situativ auftretende phobische Symptomatik mit nachfolgendem Vermeidungsverhalten in Zusammenhang mit dem Ableisten von Zivildiensteinsätzen; dieses Beschwerdebild sei vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge mit zwanghaft-perfektionistischen und abhängig-selbstunsicheren Anteilen zu sehen. Die im Kontext der phobischen Störung zu sehende Symptomatik führe "derzeit" zu einer Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit im Zivildienst, jedoch sei nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in diesem Bereich auszugehen, da zu erwarten sei, dass unter angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie die phobische Symptomatik innert spätestens zwölf Monaten soweit regrediert sei, dass ein Einsatz in sämtlichen von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten zumutbar erscheine. C.b In seinem ergänzenden Schreiben vom 11. Februar 2019 präzisierte der Vertrauensarzt auf Frage der Vorinstanz vom 7. Februar 2019 (Beschwerde, act. 17), der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, die in den Beschreibungen der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Pflichtenhefte aufgeführten Tätigkeiten auszuführen, die Aufnahme der Tätigkeiten selber sei aber aufgrund der phobischen Symptomatik zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich gewesen. Vorausgesetzt, der Explorand unterziehe sich einer entsprechenden Therapie, sei die diesbezügliche Prognose aber günstig (Beschwerde, act. 18). D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer erneuten vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. Dr. phil. D._______ auf (Beschwerde, act. 28). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19. August 2019, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen vom 23. April 2018 gutzuheissen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, keine weitere vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen und aufgrund der Akten über das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen zu entscheiden (Beschwerde, act. 29). In seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer sei bereits von Dr. med. C._______ vertrauensärztlich untersucht worden, welcher sich in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Beschwerde, act. 14) sowie seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18) einlässlich zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers geäussert hatte (vgl. Ziff. C vorstehend). Zwar sei die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts noch offen, von weiteren medizinischen Abklärungen seien diesbezüglich aber keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit erwies sich eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung als unverhältnismässig, weshalb die Verfügung vom 17. Juli 2019 aufzuheben war (Urteil des BVGer B-4206/2019 vom 17. Dezember 2019, S. 8 f.). E. In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2018 um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen mit Verfügung vom 19. März 2020 ab (Beschwerde, act. 1). Sie setzte sich darin mit dem Gutachten vom 1. Oktober 2018 von Dr. med. C._______ (Beschwerde, act. 14) sowie seinem ergänzenden Schreiben vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18) auseinander (vgl. Ziff. C vorstehend). Sie erwog, dieser habe festgehalten, beim Beschwerdeführer habe im Begutachtungszeitpunkt keine dauerhafte Einsatzunfähigkeit im Bereich des Zivildienstes bestanden, da Erkrankungen aus dem Spektrum der Phobien auf der Symptomebene generell gut in nützlicher Frist behandelbar seien; die Behandlungszeit betrage längstens zwölf Monate. Damit bestehe weder eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG und bloss eine vorübergehende - und gerade nicht dauerhafte - gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG, weshalb der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen werden könne (Verfügung, E. 2.1-2.2; Beschwerde, act. 1). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen vom 23. April 2018 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Bindung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten, der Akten des Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren Nr. B-4206/2019 (Urteil vom 17. Dezember 2019) sowie der Akten des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, Verfahren Nr. GG180054-C (Urteil vom 25. März 2020). G. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass angesichts der mehr als zwölf Monate zurückliegenden vertrauensärztlichen Begutachtung durch Dr. med. C._______ von einer wiederhergestellten Einsatzfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. Ziff. E vorstehend). Auch wenn möglicherweise immer noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, handle es sich dabei um keine dauerhafte (Vernehmlassung, E. 4.3-4.4). H. Innert erstreckter Frist hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Es sei davon auszugehen und ergebe sich aus den eingereichten Akten, dass die bei ihm festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens bis zum Ende seiner Zivildienstpflicht und damit dauerhaft bestehe (Stellungnahme, S. 5). I. Auf die dargelegten und auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZDG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Soweit das ZDG keine Spezialnormen statuiert, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). Der Beschwerdeführer war gemäss Angaben im Dossier Ende 2020 altersbedingt aus dem Zivildienst zu entlassen (vgl. eingangs Ziff. A). Dennoch verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung des Streitgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allfällige (verwaltungs- oder strafrechtliche) Sanktionen im Zusammenhang mit den nicht geleisteten Diensttagen oder einer allfälligen Abschluss-Ersatzabgabe im Sinne von Art. 9a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) in Verbindung mit Art. 15 ZDG. Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10 Abs. 1 ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht. 2.2 Am 18. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zum Zivildienst. Dieses hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2010 gut. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erwuchs der Zulassungsentscheid in formelle Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10 Abs. 1 ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, während gleichzeitig seine Militärdienstpflicht erlosch.
3. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 19. März 2020, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen abwies. 4. 4.1 Art. 11 ZDG regelt das Ende der Zivildienstpflicht. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist (Bst. a), oder gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b). 4.2 Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 3 ZDG finden sich in Art. 18 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01). Diese Verordnungsbestimmung bezieht sich auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung einer zivildienstpflichtigen Person. Deren Abs. 1 lautet wie folgt: 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. Die Absätze 2 bis 6 konkretisieren die vertrauensärztliche Beurteilung und die Modalitäten des entsprechenden Verfahrens. Die Absätze 7 und 8 von Art. 18 ZDV lauten: 7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. 8 Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischen Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. 5. 5.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351, 352, E. 3a). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3; Urteil des BVGer B-3858/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 4.1). 5.3 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, sind bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil des BVGer B-1188/2017 vom 8. Juni 2017 S. 6). 5.4 Das Gericht soll und darf in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 6. 6.1 Im Recht liegen das "psychologisch-psychotherapeutische Attest", enthaltend Anamnese, Befund, Diagnosen sowie Einschätzung zur Zivildienstfähigkeit von Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018 (Beschwerde, act. 5) samt ergänzendem Schreiben vom 22. Juni 2018 (Beschwerde, act. 11), erstellt im Nachgang zur vertrauensärztlichen Begutachtung am 21. Juni 2018 (vgl. eingangs Ziff. B). Weiter im Recht liegt das im Auftrag der Vorinstanz erstellte Gutachten vom 1. Oktober 2018 des Vertrauensarztes Dr. med. C._______ (Beschwerde, act. 14) sowie die auf Nachfragen der Vorinstanz erstellten Ergänzungsschreiben vom 9. November 2018 (Beschwerde, act. 16) sowie vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18). Diagnostisch geht sowohl aus dem Attest von Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018 (Beschwerde, act. 5) sowie dem Gutachten von Dr. med. C._______ vom 1. Oktober 2018 (Beschwerde, act. 11) übereinstimmend hervor, der Beschwerdeführer leide an einer spezifischen Phobie. Beide kommen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei "zivildienstuntauglich" (Attest von Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018; Beschwerde, act. 5, letzte Seite) respektive die im "Kontext der phobischen Störung zu sehende Symptomatik führ[e] derzeit zu einer Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeiten im Zivildienst" (Gutachten von Dr. med. C._______ vom 1. Oktober 2018; Beschwerde, act. 11, S. 23). Prognostisch kommt letzterer ohne nähere Ausführungen zur Einschätzung, "unter angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie" sei zu erwarten, dass "die phobische Symptomatik innert spätestens 12 Monaten soweit regrediert [sei], dass ein Einsatz ... zumutbar [sei]" (ders., ebd., S. 24). Dieser bestätigte seine Prognose im Schreiben vom 11. Februar 2019 und präzisierte, die Symptomatik der spezifischen Phobie beziehe sich auf die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den Zivildienst anzutreten und sei unabhängig von seiner zivilen Arbeitstätigkeit (Beschwerde, act. 18, S. 2 f.). Um die beim Beschwerdeführer bestehende Konstellation zu verdeutlichen, führte er folgendes Beispiel an: "Ein Arzt für Labormedizin leidet an einer spezifischen Phobie in Bezug auf Hunde; die damit verbundene Symptomatik hat an seinem Arbeitsplatz jedoch keine Relevanz, da an seinem Arbeitsplatz keine Hunde anzutreffen sind. Würde jedoch das Betreten des Labors es notwendig machen, an einem Wachhund vorbeizugehen, wäre die Symptomatik der Hundephobie durchaus von Bedeutung. Der Laborarzt wäre nämlich zwar grundsätzlich in der Lage, seinen Beruf auszuüben, kann diesen Beruf aber allfällig nicht ausüben, da ihm der Zutritt zu dem Labor aufgrund der Hundephobie nicht möglich ist" (Beschwerde, act. 18, S. 3). Vor dem dargelegten Hintergrund erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2019 anordnete, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, womit sich eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erwies, und hiess die dagegen gerichtete Beschwerde gut (Urteil des BVGer B-4206/2019 vom 17. Dezember 2019, S. 8; eingangs, Ziff. D). Im Nachgang zum vorerwähnten Urteil tätigte die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen (übereinstimmend Vernehmlassung, S. 1) und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst am 19. März 2020 ab. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde eine neue Stellungnahme von Dr. phil. B:_______ vom 5. Mai 2020 (Beschwerde, act. 33) ins Recht, in welcher dieser ausführt, der Beschwerdeführer sei "trotz fortwährender psychotherapeutischer Behandlung auch aktuell zivildienstuntauglich", die spezifische Phobie gegenüber dem Zivildienst bestehe weiterhin und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zivildienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "auch prognostisch weiterhin Bestand" haben werde. 6.2 Es ist festzustellen, dass sich der Vertrauensarzt mit den vorgebrachten Beschwerden des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzte. Das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C._______ vom 1. Oktober 2018 diskutiert im Rahmen der Diagnosestellung die vorangegangene von Dr. phil. B._______ (Beschwerde, act. 14). Es enthält eine ausführliche Anamnese, Krankengeschichte, Befunde sowie eine psychiatrische Beurteilung. Die Schlussfolgerungen des Gutachters - sowie seine Antworten auf die Ergänzungsfragen der Vorinstanz - sind begründet, plausibel und nachvollziehbar, wenn auch bezüglich der Prognose zur zukünftigen Zumutbarkeit eines Einsatzes knapp gehalten (Beschwerde, act. 14, S. 24). Es liegen insgesamt keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des vertrauensärztlichen Gutachtens sprechen würden. Das vorgegangene Attest des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. B._______ vom 16. April 2018 (Beschwerde, act. 5) ist etwas weniger umfangreich, doch enthält eine ausführliche Anamnese sowie Erläuterungen zu den gestellten Diagnosen. Diese stimmen zumindest im Kernpunkt - der spezifischen Phobie (ICD-10 F40.2) mit der Beurteilung des Vertrauensarztes überein. Für die Zuverlässigkeit des Gutachtens spricht zudem, dass es im Rahmen der negativen Einschätzung der Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers neutral und sachlich formuliert ist und im Übrigen vom vertrauensärztlichen Gutachten gestützt wird. Dem Schreiben vom 5. Mai 2020 (Beschwerde, act. 33) ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 27. März 2018 in fortwährender psychotherapeutischer Behandlung (demgegenüber basiert das vertrauensärztliche Gutachten naturgemäss im Wesentlichen auf einer Momentaufnahme, dem zweistündigen Begutachtungstermin vom 18. September 2018). Es sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, dass die Zivildienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auch prognostisch weiterhin und während der Dauer seiner Zivildienstpflicht bestehen bleibe. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzungen des Vertrauensarztes sowie des behandelnden Psychotherapeuten, insbesondere aufgrund deren hohen Zuverlässigkeit sowie Übereinstimmung in den Kernpunkten. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass von allfälligen weiteren medizinischen Untersuchungen auch weiterhin keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des BVGer B-4206/2019 vom 17. Dezember 2019, S. 8). 7. 7.1 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob bei dieser Ausgangslage ein vorzeitiger Entlassungsgrund aus dem Zivildienst i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ZDG vorliegt. Gemäss dieser Norm verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst insbesondere, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist (Bst. a) oder wenn sie gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht (Bst. b; s. E. 4.1 vorstehend). 7.2 Die Botschaft vom 27. August 2014 zur Änderung des ZDG hält zu Bst. b Folgendes fest (BBl 2014 6741, 6764 f., nachfolgend: "Botschaft"): In der Praxis hat sich gezeigt, dass in Einzelfällen für Zivildienstpflichtige mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn sie im Zivilleben an Arbeitsplätzen, die speziell auf ihre Situation ausgerichtet sind, arbeitsfähig sind. Es ist deshalb nicht sachgerecht, wenn die vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen allein gestützt auf die voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit möglich ist. In Buchstabe b ist nur eine minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten vorgesehen, die, wie die bisherige Vollzugserfahrung zeigt, nur in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte. Zur Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird stets eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sein (vgl. Art. 33 Abs. 1). 7.3 Anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung ist zu beurteilen, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig respektive gesundheitlich beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b ZDV) und ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten Beeinträchtigung vereinbar sind (Art. 18 Abs. 2 Bst. c ZDV). 7.4 In diagnostischer Hinsicht stimmen sowohl das vertrauensärztliche Gutachten als auch die Ausführungen des behandelnden Psychotherapeuten bezüglich der beim Beschwerdeführer festgestellten spezifischen, auf den Zivildienst bezogenen Phobie (ICD-10 F40.2) überein (E. 6.1 vorstehend). Der Vertrauensarzt Dr. med. C._______ stellt in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Beschwerde, act. 14) fest, dass sich die Einsatzmöglichkeiten gemäss den fünf unterbreiteten Pflichtenheften sämtlich als unzumutbar erweisen; weitere Einsatzmöglichkeiten entfielen (S. 23 f.). In Anbetracht der "vom Referenten als glaubhaft eingestuften subjektiven Angaben zu seinem Beschwerdebild und unter Berücksichtigung der erhobenen psychopathologischen und interaktionellen Befunde [sei] nun festzustellen, dass die "drohende" Absolvierung der Zivildiensteinsätze von dem Exploranden mit einer phobischen Symptomatik beantwortet wurde" (ebd., S. 20). Prognostisch sei zu erwarten, dass unter angemessener psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie die phobische Symptomatik innert spätestens zwölf Monaten soweit regrediert sei, dass ein Einsatz in sämtlichen von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten zumutbar sei (ebd. S. 24; vgl. eingangs Ziff. C.a). In seinem ergänzenden Schreiben vom 9. November 2018 gab er auf Nachfrage der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe angesichts der Exploration am 18. September 2018 angegeben, sich bei Dr. phil. B._______ in Therapie zu befinden (Beschwerde, act. 16). Mit E-Mail vom 7. Februar 2019, wandte sich die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers an den Vertrauensarzt (Beschwerde, act. 17). Dieser präzisierte in seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 diesbezüglich, die Symptomatik der spezifischen Phobie des Beschwerdeführers beziehe sich auf seine Unfähigkeit, den Zivildienst anzutreten, für seine sonstige Arbeitstätigkeit sei sie nicht von Belang. Nach Abklingen der Symptomatik der spezifischen Phobie könne er die Aufgaben in den Pflichtenheften gemäss seinen Fähigkeiten bewältigen. Die Symptomatik der spezifischen Phobie in Bezug auf den Zivildienst verunmögliche ihm jedoch deren Aufnahme selbst (Beschwerde, act. 18, S. 3). In der als Beilage zur Beschwerde vom 22. Mai 2020 eingereichten Stellungnahme von Dr. phil. B._______ vom 5. Mai 2020 (Beschwerde, act. 33) führt dieser nachvollziehbar aus, die spezifische Phobie des Beschwerdeführers gegenüber dem Zivildienst bestehe trotz fortwährender psychotherapeutischer Behandlung auch weiterhin und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zivildienstunfähigkeit des Beschwerdeführers "auch prognostisch weiterhin Bestand" haben werde (vgl. E. 6.1) 7.5 Die Vorinstanz scheint in ihrer Vernehmlassung im Ergebnis davon auszugehen, die gesundheitliche Beeinträchtigung habe analog zur Arbeitsunfähigkeit "voraussichtlich dauerhaft", mithin bis zum Ende der Zivildienstpflicht, zu bestehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG). Für eine Entlassung bei einer bloss vorübergehenden Unvereinbarkeit biete Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG keine Grundlage (Vernehmlassung, E. 4.1). Angesichts dessen, dass der Vertrauensarzt von einer Behandlungszeit der spezifischen Phobie von höchstens zwölf Monaten ausging, sei zu vermuten, dass die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt sei (ebd., E. 4.3). Auch wenn derzeit möglicherweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, sei keine dauerhafte Einsatzunfähigkeit im Bereich des Zivildienstes erstellt (ebd., E. 4.4). Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Wie die Ausführungen in der Botschaft zu Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG aufzeigen, schafft der Entlassungsgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine "minime Ausdehnung der Entlassungsmöglichkeiten" insbesondere gegenüber jenem der voraussichtlich dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG), welche "in den seltenen Ausnahmefällen zum Zug kommen soll, für die bisher eine Lösung fehlte" (siehe E. 7.2). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine kürzere, absehbar vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung keinen vorzeitigen Entlassungsgrund darstellen kann, da dafür ein Dienstverschiebungsgesuch aus gesundheitlichen Gründen zur Verfügung steht (vgl. Art. 24 ZDG, Art. 46 ZDV). Die Vorinstanz verneint aber über den Wortlaut hinaus eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der Norm bereits deshalb, weil diese zwar im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Vertrauensarzt bestanden habe, aber als prognostisch therapierbar eingestuft worden ist. Damit überdehnt sie jedenfalls vorliegend die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG. Dies muss umso mehr gelten, da die prognostische Therapierbarkeit (und die veranschlagte zwölfmonatige Therapiedauer) weder im vertrauensärztlichen Gutachten (Beschwerde, act. 14, S. 24) noch im Schreiben vom 11. Februar 2019 (Beschwerde, act. 18, S. 4) näher begründet wird. Dem entgegen steht die aktuellere Stellungnahme von Dr. phil. B._______ vom 5. Mai 2020, in welcher dieser überzeugend ausführt, die spezifische Phobie des Beschwerdeführers gegenüber dem Zivildienst bestehe trotz fortwährender psychotherapeutischer Behandlung auch weiterhin. Zudem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie "auch prognostisch weiterhin Bestand" haben werde (Beschwerde, act. 33; vgl. E. 6.1, E. 7.4). Damit kann entgegen der Vorinstanz nicht von einer vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden, welche die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG nicht rechtfertigen könnte. Im Gegenteil ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dessen gesundheitliche Beeinträchtigung, deren Bestehen im Begutachtungszeitpunkt unbestritten geblieben ist, bis zum Ende seiner Zivildienstpflicht bestand. 7.6 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob seine Situation gleichzeitig eine arbeitsplatz- (respektive hier: zivildienst-) bezogene Arbeitsunfähigkeit darstellte und damit unter Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG subsumierbar war, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug weiterer Akten erübrigt sich. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Art. 65 ZDG, welcher Spezialnormen zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zivildienstsachen enthält, lässt sich keine abweichende Regelung entnehmen. Vorliegend sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; die Verfahrensbeteiligten haben sich einlässlich zur Anwendbarkeit der entscheidrelevanten Normen geäussert. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2020 einen materiellen Entscheid gefällt. Es liegt somit keine Ausnahme vor, welche eine Rückweisung rechtfertigen würde; eine Kassation würde einen blossen prozessualen Mehraufwand bedeuten, welchen es zu vermeiden gilt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194). Damit hat ein Sachurteil resp. aufgrund der bereits altershalber erfolgten Entlassung aus dem Zivildienst (vgl. eingans Ziff. A) ein Feststellungsurteil (Art. 25 VwVG) zu ergehen. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen war.
9. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Daher sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben, und es ist keine Parteientschädigung auszusprechen.
10. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2020 betreffend vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen wird aufgehoben. 1.3 Es wird festgestellt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen vom 23. April 2018 gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus dem Zivildienst zu entlassen war.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Pascal Sennhauser Versand: 9. Februar 2021