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B-2490/2025

B-2490/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 810'151 "VISIONCOAT". Die Marke wurde am 8. Februar 2024 für folgende Waren hinterlegt: Klasse 7: Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 815'471 "VISIONPACK". Die Marke wurde am 6. Juni 2024 - soweit vorliegend relevant - für folgende Waren im Markenregister eingetragen: Klasse 7: Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen; Flaschenverschliessmaschinen (Maschinen zum Anbringen von Verschlusskappen); Umreifungsmaschinen; Flaschenabfüllmaschinen; Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke; Abfüllmaschinen; Flaschenplombiermaschinen. C. Am 6. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre ältere Marke teilweise Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdegegnerin und beantragte die Löschung der Marke für sämtliche Waren der Klasse 7. D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. E. Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Widerspruchsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Widerspruchsverfahren zur Neubeurteilung der Verwechslungsgefahr (unter Annahme/Zugrundelegung von Warenidentität/-gleichartigkeit) sowie der Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Widerspruchsentscheid vollumfänglich aufzuheben, der Widerspruch gutzuheissen, die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Marke für sämtliche Waren der Klasse 7 zu löschen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- sowie eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entschied, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vergleichbarkeit der Waren der Kollisionsmarken verneint und die Verwechslungsgefahr nicht weiter geprüft. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Vergleichbarkeit der Waren zu Recht verneint und gestützt hierauf den Widerspruch abgewiesen hat.

E. 3.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]).

E. 3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks").

E. 3.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt").

E. 4.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/ LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6").

E. 4.2 Bei den Waren der Widerspruchsmarke "Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités" handelt es sich um spezifische Maschinen und Maschinenbauteile, welche der Herstellung und Verarbeitung von Verpackungen und Etiketten dienen. Diese Maschinen und Maschinenbauteile werden ausschliesslich von gut informierten Fachkreisen nachgefragt, welche selbst Verpackungen herstellen, sei dies für eigene Produkte oder zum Verkauf der Verpackungen an Dritte. Da der Kauf solcher Maschinen nicht regelmässig erfolgt, werden sich Abnehmerinnen und Abnehmer vor dem Kauf gut über das Produkt informieren. Entsprechend werden die Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt.

E. 5.1 Nachfolgend ist die Vergleichbarkeit der Waren der Kollisionsmarken zu prüfen.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die ältere Marke beanspruche unter anderem "machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage" (Verarbeitungs-, Beschichtungs- und Kaschiermaschinen; Stanz-, Stauch- und Prägemaschinen). Gemeinsam sei diesen Maschinen, dass sie für die Herstellung von Verpackungen und Etiketten bestimmt seien. Weiter beanspruche sie "machines et parties de machines plieuse-colleuse" (Falt- und Klebemaschinen), "machines et parties de machines d'impression" (Druckmaschinen) sowie "commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques" (hydraulische, pneumatische und mechanische Steuerungen) für die vorerwähnten Waren, also Maschinen für die Herstellung von Verpackungen und Etiketten sowie Verarbeitungs-, Beschichtungs- und Kaschiermaschinen; Stanz-, Präge-, Stauch- und Prägemaschinen. Diese Maschinen würden zur Herstellung von Verpackungen und Etiketten gebraucht. Dies gelte auch für die Maschinen, deren Zweck in der Warenliste nicht explizit auf die Herstellung von Verpackungen und Etiketten gerichtet sei. So würden Kaschiermaschinen dazu genutzt, um zwei oder mehr Schichten von Materialien miteinander zu verbinden und würden so massgebend in der Verpackungsindustrie eingesetzt. Dies gelte auch für die anderen beanspruchten Maschinen. Auch die weiter von der Widerspruchsmarke beanspruchten Steuerungen, nämlich "commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques", stünden, bedingt durch die Formulierung "pour les produits précités", in Zusammenhang mit den Verpackungs- und Etikettendruckmaschinen sowie den Druckmaschinen.

E. 5.2.2 Die von der angefochtenen Marke beanspruchten Maschinen dienten demgegenüber der Verpackung von flüssigen Lebensmitteln, dem Verschliessen und Abfüllen von Flaschen, dem Plombieren von Flaschen sowie dem Siegeln und Umreifen von Waren. Damit dienten die konkurrierenden Waren einer anderen Zweckbestimmung. Während mit den Maschinen der älteren Marke Verpackungen hergestellt würden, dienten die Verpackungsmaschinen der jüngeren Marke direkt der Verpackung von Lebensmitteln. Diese unterschiedliche Zweckbestimmung habe einen anderen Abnehmerkreis zur Folge. Die Maschinen der Widerspruchsmarke richteten sich an die Verpackungsindustrie, z.B. an die Herstellerinnen und Hersteller von Kartonverpackungen sowie an auf die Bedruckung von Etiketten spezialisierte Druckereien. Demgegenüber würden die angefochtenen Verpackungsmaschinen von der Lebensmittelindustrie nachgefragt, die mit diesen Maschinen die selbst produzierten Lebensmittel verpacke, verschliesse, abfülle und versiegle. Neben der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung richteten sich die in Konflikt stehenden Waren somit auch an unterschiedliche Abnehmerkreise. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die gegenüberstehenden Waren in einem Austausch- beziehungsweise Ergänzungsverhältnis zueinanderstehen würden. Weiter sei für die Herstellung dieser unterschiedlichen Waren auch ein unterschiedliches herstellungstechnisches Know-how gefragt.

E. 5.2.3 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Beschwerdeführerin trage nichts weiter vor, das für die Bejahung der Gleichartigkeit sprechen würde. Es gelte denn auch hervorzuheben, dass eine Qualifizierung der konkurrierenden Waren als "Industriemaschinen" nicht als Begründung für ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis dienen könne.

E. 5.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Verwechslungsgefahr auf das Bestehen einer Serienmarke und somit einer gesteigerten Bekanntheit ihrer Marke und einen entsprechend erweiterten Schutzumfang berufe, sei daran zu erinnern, dass eine Marke gemäss dem markenrechtlichen Spezialitätsprinzip nur für solche Waren und Dienstleistungen Schutz geniessen könne, für welche sie eingetragen sei. Eine Ausnahme von diesem sogenannten Spezialitätsprinzip werde bei der berühmten Marke gemacht, auf die man sich im Widerspruchsverfahren wegen der auf Art. 3 MSchG beschränkten Kognition jedoch nicht berufen könne. Die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit zweier Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen unterliege zudem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insofern einer absoluten Grenze, als die Bekanntheit eines Zeichens, welche im Zusammenhang mit den Produkten einer bestimmten Klasse erworben würde, nicht auf andere Produkte übertragen werden könne. Auch die Annahme einer erweiterten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend erweiterten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke im Bereich von Lebensmitteln würde somit in Anbetracht der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Warengleichartigkeit führen.

E. 5.2.5 Da sich die konkurrierenden Waren als nicht gleichartig erwiesen, sei die Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen, weshalb die Ähnlichkeit der Zeichen nicht mehr zu prüfen sei.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei wie die Beschwerdegegnerin in der Verpackungsindustrie tätig. Eine "Verpackungsmaschine" definiere sich als "Maschine oder Anlage zur Herstellung einer Verpackung, zum Abpacken bzw. Abfüllen bestimmter Mengen eines Produkts und zur Dekorierung und Beschriftung der Verpackung". Wie der Webseite der Beschwerdegegnerin entnommen werden könne, stelle diese Verpackung und entsprechende Maschinen für flüssige Lebensmittel her. Die Beschwerdeführerin stelle ebenfalls Verpackungsmaschinen her, und zwar auch für die Getränke- und Lebensmittelindustrie, wie Auszüge der Webseite illustrativ belegten. In Klasse 7 resultiere derselbe Wortlaut, wonach Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin "Verpackungsmaschinen" beanspruchten, damit in Warenidentität von "Verpackungsmaschinen" und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen" sowie "Umreifungsmaschinen".

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die (auf BOBST-Maschinen hergestellten) Verpackungen bestünden aus Karton, Wellpappe, Kunststoffen, Folien oder beschichteten Kartonagen. Wie die Webseite von BOBST illustrativ erkläre, könnten die Behältnisse von BOBST auch für die Befüllung von Flüssigkeiten verwendet werden - etwa "Tetra-Packungen" und Kunststoffbeutel - gleichzeitig bedruckten BOBST-Maschinen auch Etiketten von Flüssigkeitsbehältnissen (Flaschen). Es bestehe somit nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch auf teleologischer Ebene Warengleichheit zwischen "Verpackungsmaschinen" und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen", hätten doch beide Maschinen denselben Zweck.

E. 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die BOBST-Maschinen Behältnisse für Flüssigkeiten genau gleich bearbeiteten wie die Beschwerdegegnerin: Die Verpackungen würden - wie beim Abfüllen durch die Beschwerdegegnerin - durch Falten, Formen, Zurechtschneiden und Kleben von Kartonagen gefertigt.

E. 5.3.4 Schliesslich irre die Vorinstanz auch dahingehend, dass die BOBST-Verpackungsmaschinen und die Verpackungsmaschinen der Beschwerdegegnerin andere Abnehmerkreise hätten: Beide Maschinentypen könnten direkt von der Lebensmittelindustrie nachgefragt werden. Es würden folglich "nicht klar andere Abnehmerkreise" vorliegen.

E. 5.3.5 Die Flaschenabfüll-, Flaschenplombier- und Flaschenverschlussmaschinen könnten als typische Sortimentserweiterung des bedeutenden Verpackungsmaschinenherstellers BOBST betrachtet werden, zumal "Flaschen" auch Flaschen aus Kunststoff, für welche BOBST bereits Maschinen zu deren Bearbeitung herstelle, umfassten.

E. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sowohl für das Herstellen von Abfüllanlagen - gerade diejenigen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zur Befüllung von Behältnissen aus beschichtetem Karton und Kunststoffflaschen - sei das gleiche Know-how notwendig. Der Zweck der Verpackung und Befüllung sei ebenfalls derselbe.

E. 5.3.7 Nach dem Gesagten bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin zwischen den Verpackungsmaschinen der Beschwerdeführerin und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen" sowie "Umreifungsmaschinen" Warenidentität. Die Flaschenabfüll-, Flaschenplombier- und Flaschenverschlussmaschinen der Beschwerdegegnerin benötigten dasselbe Herstellungs-Know-how und hätten nicht klar andere Abnehmerkreise, weshalb sie in hohem Masse gleichartig seien.

E. 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen sich anhand der Registereinträge beurteilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Relevant ist demnach, für welche Waren und Dienstleistungen eine Marke im Register eingetragen ist, nicht welche weiteren Waren eine der Parteien effektiv herstellt. Insofern die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Webseite der Beschwerdegegnerin und ihre eigene Webseite verweist, um aufzuzeigen, welche Waren sie beziehungsweise die Beschwerdegegnerin herstellen und vertreiben, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant.

E. 5.4.2 Die Widerspruchsmarke geniesst Schutz für die Waren "Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités". Die angefochtene Marke geniesst dagegen Schutz für "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen; Flaschenverschliessmaschinen (Maschinen zum Anbringen von Verschlusskappen); Umreifungsmaschinen; Flaschenabfüllmaschinen; Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke; Abfüllmaschinen; Flaschenplombiermaschinen". Während die geschützten Maschinen und Maschinenbestandteile der Widerspruchsmarke der Herstellung beziehungsweise dem Bearbeiten (Schneiden, Prägen, Stanzen) von Verpackungen und Etiketten oder der Steuerung dieser Maschinen dienen, dienen die Maschinen der angefochtenen Marke der Verpackung von flüssigen Lebensmitteln, dem Abfüllen, Verschliessen und Plombieren von Flaschen sowie dem Siegeln und Umreifen von Waren. In anderen Worten bedeutet dies, dass die Maschinen der Widerspruchsmarke Verpackungen und Etiketten herstellen, während die Maschinen der angefochtenen Marke, bereits fertige Verpackungen nutzen, Waren einfüllen, verschliessen und verpacken. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, indem sie ausführt, die Behältnisse von BOBST könnten auch für die Befüllung von Flüssigkeiten verwendet werden. Hierbei vergleicht sie jedoch nicht die Waren der Kollisionsmarken, sondern allfällige Produkte der Maschinen der Kollisionsmarken. Auch wenn aufgrund des Registereintrages nicht auszuschliessen ist, dass die Maschinen der Widerspruchsmarke Verpackungen für flüssige Lebensmittel herstellen, welche im Anschluss von den Maschinen der angefochtenen Marke genutzt werden, um wiederum Produkte, insbesondere flüssige Lebensmittel, zu verpacken, führt dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2 hiervor) weder zu Warengleichheit noch Warengleichartigkeit. Die Maschinen der Kollisionsmarken können vielmehr in der Wertschöpfungskette hintereinander anschliessen, dies zeigt indessen gerade die Unterschiedlichkeit der Art und Zweckbestimmung der Waren auf, nicht deren Gleichartigkeit. Der unterschiedliche Verwendungszweck ergibt sich damit bereits aus dem Registereintrag. Dieser Unterschied ist für die relevanten Abnehmerinnen und Abnehmer der Waren auch ohne Weiteres ersichtlich, da es sich ausschliesslich um Fachkreise handelt, welche die Maschinen und Maschinenbestandteile mit erhöhter Aufmerksamkeit nachfragen. Die Waren der Kollisionsmarken dienen nach dem Gesagten einem unterschiedlichen Verwendungszweck.

E. 5.4.3 Das benötigte Herstellungs-Know-how ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.6 hiervor) - sodann derart verschieden, dass es unterschiedliche Erwartungen des Verkehrs an die Herkunft der Maschinen (vgl. vorne, E. 3.3) hervorruft. Allein aufgrund der unterschiedlichen Funktion der Waren wird auch unterschiedliches Herstellungs-Know-how benötigt. Der Fokus der Waren der Widerspruchsmarke liegt insbesondere auf dem Bearbeiten von verschiedenen Materialien zwecks Herstellung verschiedenster Verpackungen und Etiketten. Der Fokus der Maschinen der angefochtenen Marke liegt dagegen auf dem Abfüllen, Verschliessen und Verpacken von flüssigen Lebensmitteln. Wohl werden sowohl die Maschinen und Maschinenbauteile der Widerspruchsmarke als auch jene der angefochtenen Marke auf eine Vielzahl von Sensoren und zumindest ähnliche Bauteile angewiesen sein, wie dies wohl für jegliche Art von Industriemaschinen zu gelten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Herstellung der Waren der Kollisionsmarken als spezialisierter Industriemaschinen je sehr spezifisches Know-how benötigt, welches sich nur teilweise überschneidet. Auch beim benötigten Herstellungs-Know-how bestehen damit nur vereinzelt Überschneidungen.

E. 5.4.4 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin insofern, als zwischen den Abnehmerkreisen der Waren der Kollisionsmarken durchaus Überschneidungen bestehen. Gerade grosse Produzentinnen und Produzenten in der Lebensmittelindustrie werden regelmässig ihre Verpackungen für (gewisse) Produkte selbst herstellen und die Produkte danach auch selbst abfüllen, verschliessen und verpacken. Dies gilt jedoch nicht für alle Abnehmerinnen und Abnehmer und vermag die divergierenden Erwartungen der Verkehrskreise an die Herkunft der Maschinen nicht zu beeinflussen.

E. 5.4.5 Insgesamt ergibt sich, dass zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und jenen der angefochtenen Marke gewisse Berührungspunkte bestehen, insbesondere da flüssige Lebensmittel auf Verpackungen angewiesen sind und demnach in der Wertschöpfungskette beide Waren in nachgelagerten Schritten zum Einsatz kommen können. Die Berührungspunkte sind aber zu gering, um von Warengleichartigkeit oder Warengleichheit auszugehen, da sich insbesondere der Verwendungszweck der Waren und das benötigte Herstellungs-Know-how unterscheiden. Im Übrigen begegnen die Abnehmerinnen und Abnehmer der streitgegenständlichen Waren als Fachkreise diesen sodann mit einer erhöhten Aufmerksamkeit und sind ohne Weiteres in der Lage, die bestehenden Unterschiede der Waren zu erkennen und zwischen den Waren zu differenzieren.

E. 5.5 Es besteht damit weder Gleichartigkeit noch Gleichheit der Waren der Kollisionsmarken. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses Ergebnisses zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen, da die Verwechslungsgefahr ein Minimum an Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer B-2585/2020 vom 15. April 2021 E. 5 "Happy Cola/Happy Cola [fig.]"; B-256/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1 "pasta ZARA [fig.]/ZARA"; B-644/2011 vom 17. November 2011 E. 4 "Dole [fig.]/Dole [fig.]"). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung bzw. der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch vorliegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- festzulegen und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung anhand der eingereichten Kostennote fest (Art. 14 VGKE). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 7 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 15. Juli 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 104171; Gerichtsurkunde; Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2490/2025 Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien BOBST ITALIA S.p.A, Strada della Bosella 14/16, IT-29121 Piacenza, vertreten durch Dr. iur. Raphael Nusser, Rechtsanwalt, PRINS Intellectual Property AG, Brandschenkestrasse 150, Postfach 1739, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Wintipak AG, Bankstrasse 4, 8400 Winterthur, vertreten durch Isler & Pedrazzini AG, Patent- und Markenanwälte, Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 104171CH Nr. 810'151 VISIONCOAT / CH Nr. 815'471 VISIONPACK. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 810'151 "VISIONCOAT". Die Marke wurde am 8. Februar 2024 für folgende Waren hinterlegt: Klasse 7: Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 815'471 "VISIONPACK". Die Marke wurde am 6. Juni 2024 - soweit vorliegend relevant - für folgende Waren im Markenregister eingetragen: Klasse 7: Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen; Flaschenverschliessmaschinen (Maschinen zum Anbringen von Verschlusskappen); Umreifungsmaschinen; Flaschenabfüllmaschinen; Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke; Abfüllmaschinen; Flaschenplombiermaschinen. C. Am 6. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre ältere Marke teilweise Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdegegnerin und beantragte die Löschung der Marke für sämtliche Waren der Klasse 7. D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. E. Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Widerspruchsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Widerspruchsverfahren zur Neubeurteilung der Verwechslungsgefahr (unter Annahme/Zugrundelegung von Warenidentität/-gleichartigkeit) sowie der Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Widerspruchsentscheid vollumfänglich aufzuheben, der Widerspruch gutzuheissen, die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Marke für sämtliche Waren der Klasse 7 zu löschen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- sowie eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entschied, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vergleichbarkeit der Waren der Kollisionsmarken verneint und die Verwechslungsgefahr nicht weiter geprüft. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Vergleichbarkeit der Waren zu Recht verneint und gestützt hierauf den Widerspruch abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). 3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). 3.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt"). 4. 4.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/ LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). 4.2 Bei den Waren der Widerspruchsmarke "Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités" handelt es sich um spezifische Maschinen und Maschinenbauteile, welche der Herstellung und Verarbeitung von Verpackungen und Etiketten dienen. Diese Maschinen und Maschinenbauteile werden ausschliesslich von gut informierten Fachkreisen nachgefragt, welche selbst Verpackungen herstellen, sei dies für eigene Produkte oder zum Verkauf der Verpackungen an Dritte. Da der Kauf solcher Maschinen nicht regelmässig erfolgt, werden sich Abnehmerinnen und Abnehmer vor dem Kauf gut über das Produkt informieren. Entsprechend werden die Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit nachgefragt. 5. 5.1 Nachfolgend ist die Vergleichbarkeit der Waren der Kollisionsmarken zu prüfen. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die ältere Marke beanspruche unter anderem "machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage" (Verarbeitungs-, Beschichtungs- und Kaschiermaschinen; Stanz-, Stauch- und Prägemaschinen). Gemeinsam sei diesen Maschinen, dass sie für die Herstellung von Verpackungen und Etiketten bestimmt seien. Weiter beanspruche sie "machines et parties de machines plieuse-colleuse" (Falt- und Klebemaschinen), "machines et parties de machines d'impression" (Druckmaschinen) sowie "commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques" (hydraulische, pneumatische und mechanische Steuerungen) für die vorerwähnten Waren, also Maschinen für die Herstellung von Verpackungen und Etiketten sowie Verarbeitungs-, Beschichtungs- und Kaschiermaschinen; Stanz-, Präge-, Stauch- und Prägemaschinen. Diese Maschinen würden zur Herstellung von Verpackungen und Etiketten gebraucht. Dies gelte auch für die Maschinen, deren Zweck in der Warenliste nicht explizit auf die Herstellung von Verpackungen und Etiketten gerichtet sei. So würden Kaschiermaschinen dazu genutzt, um zwei oder mehr Schichten von Materialien miteinander zu verbinden und würden so massgebend in der Verpackungsindustrie eingesetzt. Dies gelte auch für die anderen beanspruchten Maschinen. Auch die weiter von der Widerspruchsmarke beanspruchten Steuerungen, nämlich "commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques", stünden, bedingt durch die Formulierung "pour les produits précités", in Zusammenhang mit den Verpackungs- und Etikettendruckmaschinen sowie den Druckmaschinen. 5.2.2 Die von der angefochtenen Marke beanspruchten Maschinen dienten demgegenüber der Verpackung von flüssigen Lebensmitteln, dem Verschliessen und Abfüllen von Flaschen, dem Plombieren von Flaschen sowie dem Siegeln und Umreifen von Waren. Damit dienten die konkurrierenden Waren einer anderen Zweckbestimmung. Während mit den Maschinen der älteren Marke Verpackungen hergestellt würden, dienten die Verpackungsmaschinen der jüngeren Marke direkt der Verpackung von Lebensmitteln. Diese unterschiedliche Zweckbestimmung habe einen anderen Abnehmerkreis zur Folge. Die Maschinen der Widerspruchsmarke richteten sich an die Verpackungsindustrie, z.B. an die Herstellerinnen und Hersteller von Kartonverpackungen sowie an auf die Bedruckung von Etiketten spezialisierte Druckereien. Demgegenüber würden die angefochtenen Verpackungsmaschinen von der Lebensmittelindustrie nachgefragt, die mit diesen Maschinen die selbst produzierten Lebensmittel verpacke, verschliesse, abfülle und versiegle. Neben der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung richteten sich die in Konflikt stehenden Waren somit auch an unterschiedliche Abnehmerkreise. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die gegenüberstehenden Waren in einem Austausch- beziehungsweise Ergänzungsverhältnis zueinanderstehen würden. Weiter sei für die Herstellung dieser unterschiedlichen Waren auch ein unterschiedliches herstellungstechnisches Know-how gefragt. 5.2.3 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Beschwerdeführerin trage nichts weiter vor, das für die Bejahung der Gleichartigkeit sprechen würde. Es gelte denn auch hervorzuheben, dass eine Qualifizierung der konkurrierenden Waren als "Industriemaschinen" nicht als Begründung für ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis dienen könne. 5.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Verwechslungsgefahr auf das Bestehen einer Serienmarke und somit einer gesteigerten Bekanntheit ihrer Marke und einen entsprechend erweiterten Schutzumfang berufe, sei daran zu erinnern, dass eine Marke gemäss dem markenrechtlichen Spezialitätsprinzip nur für solche Waren und Dienstleistungen Schutz geniessen könne, für welche sie eingetragen sei. Eine Ausnahme von diesem sogenannten Spezialitätsprinzip werde bei der berühmten Marke gemacht, auf die man sich im Widerspruchsverfahren wegen der auf Art. 3 MSchG beschränkten Kognition jedoch nicht berufen könne. Die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit zweier Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen unterliege zudem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insofern einer absoluten Grenze, als die Bekanntheit eines Zeichens, welche im Zusammenhang mit den Produkten einer bestimmten Klasse erworben würde, nicht auf andere Produkte übertragen werden könne. Auch die Annahme einer erweiterten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend erweiterten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke im Bereich von Lebensmitteln würde somit in Anbetracht der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Warengleichartigkeit führen. 5.2.5 Da sich die konkurrierenden Waren als nicht gleichartig erwiesen, sei die Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen, weshalb die Ähnlichkeit der Zeichen nicht mehr zu prüfen sei. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei wie die Beschwerdegegnerin in der Verpackungsindustrie tätig. Eine "Verpackungsmaschine" definiere sich als "Maschine oder Anlage zur Herstellung einer Verpackung, zum Abpacken bzw. Abfüllen bestimmter Mengen eines Produkts und zur Dekorierung und Beschriftung der Verpackung". Wie der Webseite der Beschwerdegegnerin entnommen werden könne, stelle diese Verpackung und entsprechende Maschinen für flüssige Lebensmittel her. Die Beschwerdeführerin stelle ebenfalls Verpackungsmaschinen her, und zwar auch für die Getränke- und Lebensmittelindustrie, wie Auszüge der Webseite illustrativ belegten. In Klasse 7 resultiere derselbe Wortlaut, wonach Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin "Verpackungsmaschinen" beanspruchten, damit in Warenidentität von "Verpackungsmaschinen" und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen" sowie "Umreifungsmaschinen". 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die (auf BOBST-Maschinen hergestellten) Verpackungen bestünden aus Karton, Wellpappe, Kunststoffen, Folien oder beschichteten Kartonagen. Wie die Webseite von BOBST illustrativ erkläre, könnten die Behältnisse von BOBST auch für die Befüllung von Flüssigkeiten verwendet werden - etwa "Tetra-Packungen" und Kunststoffbeutel - gleichzeitig bedruckten BOBST-Maschinen auch Etiketten von Flüssigkeitsbehältnissen (Flaschen). Es bestehe somit nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch auf teleologischer Ebene Warengleichheit zwischen "Verpackungsmaschinen" und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen", hätten doch beide Maschinen denselben Zweck. 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die BOBST-Maschinen Behältnisse für Flüssigkeiten genau gleich bearbeiteten wie die Beschwerdegegnerin: Die Verpackungen würden - wie beim Abfüllen durch die Beschwerdegegnerin - durch Falten, Formen, Zurechtschneiden und Kleben von Kartonagen gefertigt. 5.3.4 Schliesslich irre die Vorinstanz auch dahingehend, dass die BOBST-Verpackungsmaschinen und die Verpackungsmaschinen der Beschwerdegegnerin andere Abnehmerkreise hätten: Beide Maschinentypen könnten direkt von der Lebensmittelindustrie nachgefragt werden. Es würden folglich "nicht klar andere Abnehmerkreise" vorliegen. 5.3.5 Die Flaschenabfüll-, Flaschenplombier- und Flaschenverschlussmaschinen könnten als typische Sortimentserweiterung des bedeutenden Verpackungsmaschinenherstellers BOBST betrachtet werden, zumal "Flaschen" auch Flaschen aus Kunststoff, für welche BOBST bereits Maschinen zu deren Bearbeitung herstelle, umfassten. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sowohl für das Herstellen von Abfüllanlagen - gerade diejenigen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin zur Befüllung von Behältnissen aus beschichtetem Karton und Kunststoffflaschen - sei das gleiche Know-how notwendig. Der Zweck der Verpackung und Befüllung sei ebenfalls derselbe. 5.3.7 Nach dem Gesagten bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin zwischen den Verpackungsmaschinen der Beschwerdeführerin und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen" sowie "Umreifungsmaschinen" Warenidentität. Die Flaschenabfüll-, Flaschenplombier- und Flaschenverschlussmaschinen der Beschwerdegegnerin benötigten dasselbe Herstellungs-Know-how und hätten nicht klar andere Abnehmerkreise, weshalb sie in hohem Masse gleichartig seien. 5.4 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen sich anhand der Registereinträge beurteilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Relevant ist demnach, für welche Waren und Dienstleistungen eine Marke im Register eingetragen ist, nicht welche weiteren Waren eine der Parteien effektiv herstellt. Insofern die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Webseite der Beschwerdegegnerin und ihre eigene Webseite verweist, um aufzuzeigen, welche Waren sie beziehungsweise die Beschwerdegegnerin herstellen und vertreiben, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant. 5.4.2 Die Widerspruchsmarke geniesst Schutz für die Waren "Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités". Die angefochtene Marke geniesst dagegen Schutz für "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen; Flaschenverschliessmaschinen (Maschinen zum Anbringen von Verschlusskappen); Umreifungsmaschinen; Flaschenabfüllmaschinen; Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke; Abfüllmaschinen; Flaschenplombiermaschinen". Während die geschützten Maschinen und Maschinenbestandteile der Widerspruchsmarke der Herstellung beziehungsweise dem Bearbeiten (Schneiden, Prägen, Stanzen) von Verpackungen und Etiketten oder der Steuerung dieser Maschinen dienen, dienen die Maschinen der angefochtenen Marke der Verpackung von flüssigen Lebensmitteln, dem Abfüllen, Verschliessen und Plombieren von Flaschen sowie dem Siegeln und Umreifen von Waren. In anderen Worten bedeutet dies, dass die Maschinen der Widerspruchsmarke Verpackungen und Etiketten herstellen, während die Maschinen der angefochtenen Marke, bereits fertige Verpackungen nutzen, Waren einfüllen, verschliessen und verpacken. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, indem sie ausführt, die Behältnisse von BOBST könnten auch für die Befüllung von Flüssigkeiten verwendet werden. Hierbei vergleicht sie jedoch nicht die Waren der Kollisionsmarken, sondern allfällige Produkte der Maschinen der Kollisionsmarken. Auch wenn aufgrund des Registereintrages nicht auszuschliessen ist, dass die Maschinen der Widerspruchsmarke Verpackungen für flüssige Lebensmittel herstellen, welche im Anschluss von den Maschinen der angefochtenen Marke genutzt werden, um wiederum Produkte, insbesondere flüssige Lebensmittel, zu verpacken, führt dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2 hiervor) weder zu Warengleichheit noch Warengleichartigkeit. Die Maschinen der Kollisionsmarken können vielmehr in der Wertschöpfungskette hintereinander anschliessen, dies zeigt indessen gerade die Unterschiedlichkeit der Art und Zweckbestimmung der Waren auf, nicht deren Gleichartigkeit. Der unterschiedliche Verwendungszweck ergibt sich damit bereits aus dem Registereintrag. Dieser Unterschied ist für die relevanten Abnehmerinnen und Abnehmer der Waren auch ohne Weiteres ersichtlich, da es sich ausschliesslich um Fachkreise handelt, welche die Maschinen und Maschinenbestandteile mit erhöhter Aufmerksamkeit nachfragen. Die Waren der Kollisionsmarken dienen nach dem Gesagten einem unterschiedlichen Verwendungszweck. 5.4.3 Das benötigte Herstellungs-Know-how ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.6 hiervor) - sodann derart verschieden, dass es unterschiedliche Erwartungen des Verkehrs an die Herkunft der Maschinen (vgl. vorne, E. 3.3) hervorruft. Allein aufgrund der unterschiedlichen Funktion der Waren wird auch unterschiedliches Herstellungs-Know-how benötigt. Der Fokus der Waren der Widerspruchsmarke liegt insbesondere auf dem Bearbeiten von verschiedenen Materialien zwecks Herstellung verschiedenster Verpackungen und Etiketten. Der Fokus der Maschinen der angefochtenen Marke liegt dagegen auf dem Abfüllen, Verschliessen und Verpacken von flüssigen Lebensmitteln. Wohl werden sowohl die Maschinen und Maschinenbauteile der Widerspruchsmarke als auch jene der angefochtenen Marke auf eine Vielzahl von Sensoren und zumindest ähnliche Bauteile angewiesen sein, wie dies wohl für jegliche Art von Industriemaschinen zu gelten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Herstellung der Waren der Kollisionsmarken als spezialisierter Industriemaschinen je sehr spezifisches Know-how benötigt, welches sich nur teilweise überschneidet. Auch beim benötigten Herstellungs-Know-how bestehen damit nur vereinzelt Überschneidungen. 5.4.4 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin insofern, als zwischen den Abnehmerkreisen der Waren der Kollisionsmarken durchaus Überschneidungen bestehen. Gerade grosse Produzentinnen und Produzenten in der Lebensmittelindustrie werden regelmässig ihre Verpackungen für (gewisse) Produkte selbst herstellen und die Produkte danach auch selbst abfüllen, verschliessen und verpacken. Dies gilt jedoch nicht für alle Abnehmerinnen und Abnehmer und vermag die divergierenden Erwartungen der Verkehrskreise an die Herkunft der Maschinen nicht zu beeinflussen. 5.4.5 Insgesamt ergibt sich, dass zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und jenen der angefochtenen Marke gewisse Berührungspunkte bestehen, insbesondere da flüssige Lebensmittel auf Verpackungen angewiesen sind und demnach in der Wertschöpfungskette beide Waren in nachgelagerten Schritten zum Einsatz kommen können. Die Berührungspunkte sind aber zu gering, um von Warengleichartigkeit oder Warengleichheit auszugehen, da sich insbesondere der Verwendungszweck der Waren und das benötigte Herstellungs-Know-how unterscheiden. Im Übrigen begegnen die Abnehmerinnen und Abnehmer der streitgegenständlichen Waren als Fachkreise diesen sodann mit einer erhöhten Aufmerksamkeit und sind ohne Weiteres in der Lage, die bestehenden Unterschiede der Waren zu erkennen und zwischen den Waren zu differenzieren. 5.5 Es besteht damit weder Gleichartigkeit noch Gleichheit der Waren der Kollisionsmarken. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses Ergebnisses zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen, da die Verwechslungsgefahr ein Minimum an Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer B-2585/2020 vom 15. April 2021 E. 5 "Happy Cola/Happy Cola [fig.]"; B-256/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1 "pasta ZARA [fig.]/ZARA"; B-644/2011 vom 17. November 2011 E. 4 "Dole [fig.]/Dole [fig.]"). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung bzw. der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch vorliegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- festzulegen und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung anhand der eingereichten Kostennote fest (Art. 14 VGKE). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

7. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 15. Juli 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 104171; Gerichtsurkunde; Beilagen: Vorakten zurück)