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B-1206/2025

B-1206/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Widerspruchssachen

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 807'699 "RIDE + GO (fig.)", die wie folgt aussieht: Diese wurde am 21. Dezember 2023, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 17: Kunststofffolien für Fahrzeuge. Klasse 21: Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tierhaaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser-Reinigungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlappen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Eimer; Schalen; Töpfe; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungstücher; Stahlspäne; Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder. Klasse 25: Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Bekleidung für Autofahrer; Schuhe für das Autofahren; Radlerhosen; Radlershorts; Radfahrerbekleidung; Radfahrer-Kappen; Oberteile für Radfahrer. B. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 18. März 2024 bei der Vorinstanz Widerspruch im Umfang der obgenannten Waren der Klassen 17, 21 und 25. Sie stützte sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1'576'924 "RIDE now (fig.)", die - gestützt auf eine Basiseintragung in Deutschland mit Prioritätsdatum vom 2. März 2020 - am 28. September 2020 eingetragen wurde. Die Wort-/Bildmarke hat folgendes Aussehen: und ist in der Schweiz für folgende Waren geschützt: Klasse 17: Produits en caoutchouc, gutta-percha, amiante, mica et leurs succédanés [pour autant qu'ils soient compris dans cette classe], à savoir bouchons en caoutchouc, anneaux en caoutchouc, isolateurs pour câbles électriques, caoutchouc à l'état brut ou semi-transformé; latex; sacs, enveloppes et pochettes en caoutchouc pour le conditionnement; matériaux pour l'étanchéité; matières à calfeutrer; matériaux isolants; flexibles, tuyaux flexibles et tubes flexibles [non métalliques]. Klasse 18: Guêtres pour pattes d'animaux; bandages pour pattes de chevaux; cuir et imitations de cuir, fourrures et cuirs d'animaux ainsi qu'articles en ces matières, à savoir bagages, sacs, selles en fourrure, coussinets en peau d'agneau, sièges de selles en peau d'agneau, coussinets de selles en peau d'agneau, coussinets en fourrure tissée pour selles d'équitation, lanières de cuir pour fouets; articles de sellerie, à savoir sangles de couverture en caoutchouc, élastiques en caoutchouc pour crinière, anneaux en caoutchouc pour fixation de couverture, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc, anneaux en caoutchouc pour étriers, anneaux à sabots en caoutchouc, mors en caoutchouc, protections d'éperons en caoutchouc, tapis de selle en caoutchouc synthétique, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc synthétique, bonnets/masques antimouches pour chevaux; fouets; harnais; articles de sellerie, en particulier sangles pour harnais, étriers ou pour selles, sangles et cordes de longes, surfaix de voltige, bridons, brides; colliers pour animaux; laisses pour animaux; protections pour animaux; couvertures pour chevaux; tapis de selle pour chevaux; masques anti-mouches pour animaux; couvertures anti-insectes pour chevaux; bagages; sacs; portefeuilles. Klasse 21: Peignes à curry en caoutchouc; gants de nettoyage en caoutchouc; gants de nettoyage en peau d'agneau. Klasse 25: Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hiess die Vorinstanz den Widerspruch unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr teilweise gut und widerrief die angefochtene CH-Marke Nr. 807'699 für alle Waren der Klassen 21 und 25. Hinsichtlich der Waren der Klasse 17 verneinte sie bereits aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit eine Verwechslungsgefahr. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit ihre Marke widerrufen worden sei. Beide Marken stimmten lediglich im beschreibenden Element "RIDE" überein und seien auf zwei Zeilen angeordnet. Die angefochtene Marke schaffe aufgrund des zusätzlichen Wortelements "+ GO" und der besonderen grafischen Ausgestaltung einen ausreichenden Abstand zur rein beschreibenden Widerspruchsmarke. In der Gesamtbetrachtung liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung, welche überzeugend begründet sei. G. Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert, soweit sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]).

E. 2.2 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleistungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 160 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1 "Rautenmuster"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.5 "Tellco"). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Anderseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren- und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Zeichen registriert sind (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.1 "Goldhase"; 4A_28/2021 E. 6.5 "Tellco").

E. 2.3 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.1 "Goldhase"; 4A_28/2021 E. 6.5 "Tellco"). Der Schutzumfang einer Marke ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn allfällige Sachbezeichnungen oder Hinweise auf Eigenschaften nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren und Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom13. Oktober 2022 E. 2.4.3 "Granini/Granislush"; B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 "Ergo").

E. 2.4 Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für identische Warengattungen bestimmt sind (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.2 "Goldhase"; 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello"). Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten. Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 "Visioncoat/Visionpack"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/Burek BK King [fig.]").

E. 2.5 Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.3 "Goldhase"; 4C.258/2004 E. 2.3 "Yello").

E. 2.6 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und durch das Schriftbild bestimmt. Gegebenenfalls kann jedoch auch ihr Sinngehalt von entscheidender Bedeutung sein. Den Klang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 E. 2.4 "Yello"). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildelemente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 "Vita/vita"; B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 "Capsa/Cupsy [fig.]").

E. 3 Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 "Granini/Granislush"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Die hier interessierenden Waren der Klasse 21, d.h. Reinigungshandschuhe aus Gummi ("gants de nettoyage en caoutchouc") und aus Lammfell ("gants de nettoyage en peau d'agneau") sowie Striegel ("Peignes à curry en caoutchouc"), richten sich an Tierhalterinnen und Tierhalter, Endkonsumentinnen und -konsumenten sowie Geschäfte für Tier- und Haushaltbedarf, die weiter beanspruchten Kleider und Schuhe in Klasse 25 ("Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport") an Endkonsumentinnen und -konsumenten sowie Kleider- und Schuhgeschäfte. Bei den Reinigungshandschuhen aus Gummi dürfte von einer geringeren Aufmerksamkeit auszugehen sein, da sie von einem breiten Publikum in erhöhtem Mass nachgefragt werden. Den übrigen Waren dürften nicht nur die spezialisierten Fachhändlerinnen und -händler, sondern auch die angesprochenen Endkonsumentinnen und -konsumenten mit einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit begegnen: Kleider und Schuhwaren werden vor dem Kauf meist anprobiert (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"), während es sich bei den Striegeln und Reinigungshandschuhen aus Lammfell (Klasse 21) um Spezialprodukte für die Tierpflege handelt, die nicht massenhaft nachgefragt werden.

E. 4 Weiter ist zu prüfen, ob die sich gegenüberstehenden Waren gleichartig sind.

E. 4.1 Keine Gleichartigkeit erkannte die Vorinstanz zwischen den in den Klassen 17, 18, 21 und 25 beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke und den in Klasse 17 beanspruchten "Kunststofffolien für Fahrzeuge" der angefochtenen Marke. Eine markenrechtliche Gleichartigkeit sei auch nicht in Klasse 21 zwischen "Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder" (angefochtene Marke) und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Reinigungshandschuhen aus Gummi ("gants de nettoyage en caoutchouc") und aus Lammfell ("gants de nettoyage en peau d'agneau") auszumachen. Die "Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder" seien aber zumindest entfernt gleichartig zur Sportbekleidung und den Sportschuhen, welche die Widerspruchsmarke in Klasse 25 beanspruche. Weiter seien Reinigungshandschuhe von ähnlicher Art und dienten dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Zweck wie die von der angefochtenen Marke ebenfalls in Klasse 21 beanspruchten Reinigungsgegenstände. Eine Gleichartigkeit sei namentlich auch zwischen "Eimer; Schalen und Töpfe" (angefochtene Marke) und den Reinigungshandschuhen zu bejahen. Diesbezüglich bestehe ein Ergänzungs- bzw. Austauschverhältnis. Warenidentität bestehe schliesslich nicht nur bei den von den konkurrierenden Zeichen beanspruchten Waren der Klasse 25, sondern auch zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Handschuhen zum Entfernen von Tierhaaren (Klasse 21) und den Reinigungshandschuhen des älteren Zeichens.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz festgestellte Warenidentität bzw. -gleichartigkeit lediglich insofern, als ihrer Ansicht nach die von der Widerspruchsmarke in Klasse 21 beanspruchten Reinigungshandschuhe aus Gummi nicht gleichartig zu den Waren "Schalen; Töpfe" (Klasse 21) des jüngeren Zeichens seien. Dabei handle es sich um Küchenutensilien, die nicht vom gleichen Hersteller wie Haushaltsreinigungsgegenstände stammten.

E. 4.3 Klasse 21 enthält im Wesentlichen kleine, handbetätigte Haus- und Küchengeräte sowie kosmetische Geräte, Glaswaren und bestimmte Waren aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas. Namentlich fallen auch Schnellkochtöpfe, Kochtöpfe und -pfannen darunter, aber auch Gartenartikel wie Gartenhandschuhe und Blumenkästen (Nizza-Klassifikation, Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen, 12. Ausgabe, Version 2025, S. 28 f., abrufbar auf: <www.dpma.de>). Schalen, wie sie von der angefochtenen Marke beansprucht werden, sind zumeist flache, oben offene Gefässe für Gegenstände oder Flüssigkeiten (abrufbar auf: www.duden.de ). Aufgrund ihrer Form werden Schalen häufig verwendet, um darin Seifen zu lagern. Da Seifen auch für Reinigungszwecke im Haushalt verwendet werden (z.B. Gallseifen), besteht zumindest ein möglicher sachlogischer Zusammenhang zu den Reinigungshandschuhen. Indessen werden Seifenschalen primär in Spezialgeschäften oder -abteilungen für Badzubehör angeboten (vgl. https://ch.alessi.com/de/collections/bathroom ; https://www.badezimmer-shop.ch/ seifenschale-1055 ), während Reinigungshandschuhe aus Gummi in solchen für Reinigungszubehör anzutreffen sind (vgl. https://www.jumbo.ch/de/wohnen-licht/reinigung/zubehoer/handschuhe/gummihandschuhe/ p/6892086 ; https://www.coop.ch/de/haushalt-tier/reinigung-putzen/ schwaemme-lappen-buersten/gummihandschuhe/c/m_0971>). Aufgrund der verschiedenen Verkaufskanäle ist somit eine Gleichartigkeit zwischen "Schalen" einerseits und den Reinigungshandschuhen aus Gummi andererseits zu verneinen. Weiter werden Töpfe kaum in einem Reinigungskontext verwendet, sondern in der Küche, wo sie zum Zubereiten von Speisen oder für die Aufbewahrung von Getränken und Nahrungsmittel verwendet werden (abrufbar auf: <www.duden.de>). Da zudem Töpfe, die zum Einpflanzen und Halten von Topfpflanzen gebraucht werden, zumeist mit einem Abflussloch versehen sind oder aus Keramik bestehen, eignen sie sich kaum als Reinigungsgegenstand. Daher werden die Abnehmer von Koch- oder Gartentöpfen nicht erwarten, Reinigungshandschuhe in einem nahe gelegenen Verkaufsregal anzutreffen. Insofern ist mit der Beschwerdeführerin von einer fehlenden Gleichartigkeit zwischen den von der Widerspruchsmarke in Klasse 21 beanspruchten Reinigungshandschuhen aus Gummi und den "Töpfen" der jüngeren Marke auszugehen und eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen.

E. 5.1 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Durch die Übernahme des Elements "RIDE" und dessen Platzierung am Zeichenanfang bestünden Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene. Daran änderten die zusätzlichen Elemente "now" und "+GO" nichts. Es bestehe auch eine Übereinstimmung im Sinngehalt: Das angefochtene Zeichen "RIDE + GO" werde im Sinne von "Fahren/Reiten und gehe" verstanden, die Widerspruchsmarke im Sinne von "fahre/reite jetzt/sofort". Die grafischen Elemente seien dagegen nur entfernt ähnlich. Gemeinsam sei beiden Zeichen, dass die Wortelemente beider Zeichen auf zwei Zeilen angeordnet seien. Die Widerspruchsmarke sei für Waren der Klasse 21 durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da der beschreibende Charakter nicht auf der Hand liege. Für die strittigen Waren der Klasse 25 sei das Zeichen leicht reduziert kennzeichnungskräftig, weil der erste Zeichenbestandteil "RIDE" auf die Zweckbestimmung - Fahrradfahren oder Reiten - hinweise. Da die Zeichen ähnlich und die Waren gleichartig, teils sogar identisch seien, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss sich mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung dieser Begründung an.

E. 5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Die Marken stimmten nur im Element "RIDE" und in der Anordnung der Wortelemente auf je zwei Zeilen überein. Die angefochtene Marke verfüge mit dem Buchstaben "R" über eine besondere grafische Ausgestaltung. Zudem sei das Wortelement in gleichbleibender Schriftgrösse und fett geschrieben. Beim gemeinsamen Element "RIDE" handle es sich um einen schwachen Markenbestandteil. Auch die grosse Anzahl der in Swissreg registrierter Marken mit dem Bestandteil "RIDE" und "RIDER" belege dies. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei daher soweit vermindert, dass diese nur gegen Marken im Identitätsbereich eine Verwechslungsgefahr begründen könne.

E. 6 Vorliegend stehen sich die Wort-/Bildmarken "RIDE now" (Widerspruchsmarke) und "RIDE + GO" (angefochtene Marke) gegenüber.

E. 6.1 Unbestrittenermassen bestehen die Zeichen aus je zwei Wortelementen in englischer Sprache (vgl. nachstehend), wobei sie im je ersten Wortelement "RIDE" übereinstimmen, sich aber im zweiten Wortelement ("now" bzw. "+ GO"), abgesehen vom gemeinsamen Buchstaben "O", klar unterscheiden. Beim zweiten Wortelement "+ GO" des jüngeren Zeichens besteht kein Grund, das Pluszeichen etwa als Schweizerkreuz zu verstehen (vgl. Urteil des BVGer B-827/2018 vom 9. Februar 2021 E. 4 f. "SWISS+CLUSIV"). Damit wird "+ GO" letztlich - wie im gebräuchlichen Begriff "stop and go" (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Stop_and_Go ) - als "and go" ausgesprochen. Somit enthält das Wortelement der angefochtenen Marke eine Silbe mehr als die Widerspruchsmarke. Zudem ist die lautliche Aussprache von now (a - u) anders als diejenige von go (o - u). Damit sind sich die Zeichen im Schriftbild ähnlicher als im Klangbild. Das gemeinsame Element "Ride" bedeutet "Fahrt, Ritt" bzw. "fahren, reiten" (vgl. Pons, Basiswörterbuch Schule ENGLISCH, 1. Aufl. 2006, S. 324). Das Wortelement "now" der Widerspruchsmarke wird übersetzt als "jetzt, sofort" und gehört - wie "Ride" - dem englischen Basiswortschatz an (Urteil des BVGer B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.1 "ID now"; Pons, a.a.O., S. 247). Die angefochtene Marke enthält sodann den Zeichenbestandteil "+GO". "Go" bedeutet einerseits "gehen", kann aber auch als Ausruf im Sinne von "los!" verstanden werden (Pons, a.a.O., S. 142; Urteil des BVGer B-6927/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 6.3 "Sensoready/Sensigo"). Damit bedeutet die Widerspruchsmarke zusammengesetzt "fahren/reiten sofort" bzw. im Sinne eines Ausrufs "fahr/reite sofort!", die angefochtene Marke "fahren/reiten und dann weggehen" bzw. - ebenfalls als Ausruf - "fahr/reite und los!". Damit wird im Erinnerungsbild des Abnehmers ein im Sinne von Speditivität des Warengebrauchs verwandter, aber in den Nuancen unterschiedlicher Sinngehalt vermittelt.

E. 6.2 Keine der beiden Marken enthält ein dominierendes grafisches Element. Die grafische Gestaltung beschränkt sich jeweils auf die Schrift und die Anordnung auf je zwei Zeilen, wobei der Wortbestandteil "RIDE" je in grossen Buchstaben geschrieben ist und auf der ersten Zeile steht. Die angefochtene Marke ist im Gegensatz zur Widerspruchsmarke fett geschrieben, mit Ausnahme des leicht grösseren Anfangsbuchstabens "R", durch den sich eine feine weisse Linie zieht (was im Effekt zu einer doppelten Linienführung führt) und dessen unteres "Bauch"-Ende eine kurze horizontale Fortsetzung links vom senkrechten Strich findet. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz die grafische Gestaltung dieses Buchstabens als "recht markant". Der fettgeschriebene Zusatz "+GO" des angefochtenen Zeichens ist linksbündig angeordnet, der in deutlich kleinerer sowie schwungvoller Schrift gehaltene Zusatz "now" der Widerspruchsmarke beginnt dagegen erst unterhalb des Buchstabens "D" und ragt leicht über den Schlussbuchstaben "E" des oberen Zeichenbestandteils hinaus. Angesichts der vorgenannten Übereinstimmungen ist festzustellen, dass sich die Marken in grafischer Hinsicht zumindest entfernt ähnlich sind.

E. 6.3 Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit geschlossen.

E. 7 Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeits-grades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin geht von einem beschreibenden Charakter der Widerspruchsmarke aus. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, werden die in Klasse 21 beanspruchten Striegel und die Reinigungshandschuhe aus Gummi und Lammfell typischerweise zur Pflege von Pferden gebraucht (vgl. reitsport.ch/ pflege/putzzeug/buersten-striegel ; reitsport.ch/pflege/putzzeug/putzhandschuhe). Da Pferde vor jedem Ausritt geputzt werden sollten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, weist das erste Wortelement "Ride" in beschreibender Weise auf die Zweckbestimmung dieser Waren hin, die sich den angesprochenen Verkehrskreisen - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - im Zusammenhang mit Pferden sofort und ohne weitere Ergänzung erschliesst: Die beiden Wortelemente "Ride now" besagen in anpreisender Art, dass die Pferdepflege mit diesen Utensilien derart schnell vonstattengeht, dass sofort bzw. sehr bald losgeritten werden kann. Das Zeichen verfügt daher in Bezug auf die in Klasse 21 beanspruchten Waren über eine stark verminderte Kennzeichnungskraft (vgl. Urteile des BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.2 "Nivea Stress Protect/Stress Defence; B-4664/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 6.3 "Stone/Contimilestone"). Zwar sind die weiter in Klasse 25 beanspruchten Waren nicht spezifisch für Reit- oder Fahrzwecke vorgesehen. Reiten oder Fahren in Kleidern, mit Hüten und Schuhen, die nicht explizit für diese Zwecke hergestellt und angeboten werden, ist zwar nicht empfehlenswert, aber möglich (<www.kraemer.at/ratgeber/reithosen>; <www.decathlon.de/c/htc/wie-finde-ich-die-richtige-reithose>; <reitsport.ch/blog/safety-first-sicherheit-fuer-reiter-und-pferd>). Insofern beschreibt "RIDE" insgesamt für alle in Klasse 25 beanspruchten Waren einen möglichen Verwendungszweck (vgl. Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 "Snowsport"). Zusammen mit dem zweiten Bestandteil "now" ist das Zeichen somit als Aufforderung zu verstehen, mit diesen Kleidern oder Schuhen sofort loszufahren oder loszureiten. Selbst wenn es für das sofortige Losfahren oder -reiten noch eines Fahrzeugs oder eines Pferdes bedarf, wie die Vorinstanz argumentiert, weckt das Zeichen zumindest entsprechende Gedankenassoziationen, ist also insgesamt stark allusiv, so dass der Widerspruchsmarke im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz nur eine reduzierte Kennzeichnungskraft und damit ein verminderter Schutzumfang zugesprochen werden kann (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 6.2.3 "Ecowater CHC/Ecoaqua"; B-970/2019 vom 11. Februar 2020 E. 7.3 "clever fit [fig.]/Cleverfit [fig.]"). Demnach genügen grundsätzlich schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen.

E. 7.2 Die angefochtene Marke übernimmt von der Widerspruchsmarke den beschreibenden ersten Zeichenbestandteil "RIDE" sowie mit dem Zusatz "+ GO" auch einen verwandten, die Waren als speditiv anpreisenden Sinngehalt. Beide Zeichen sind weiter gleich aufgebaut, wobei der gemeinsame Zeichenbestandteil "RIDE" auf der ersten Zeile und der Zusatz "+ GO" respektive "now" auf der zweiten Zeile angeordnet sind. Indessen unterscheidet sich das jüngere Zeichen in der grafischen Gestaltung vom älteren Zeichen, indem eine andere Schriftart verwendet wird und der Anfangsbuchstaben "R" individuell gestaltet ist. Zudem enthält es mit einer zusätzlichen Silbe die Hälfte mehr an Silben als die Widerspruchsmarke. Schliesslich weicht die Sachaussage im platt anpreisenden Sinngehalt "reite jetzt" bzw. "reiten und dann weggehen" subtil voneinander ab. Diese Unterschiede vermögen angesichts des äusserst geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr zu bannen (vgl. Urteile des BVGer B-2521/2018 vom 15. Januar 2019 E. 7.5 "Micasa/ Swicasa"; B3162/2010 vom 8. Februar 2012 E. "5th Avenue [fig.]/Avenue [fig.]"; B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 8.5.2 "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"; B-5390/2009 vom 17. August 2010 E. 6.3 "Orphan Europe [fig.]/Orphan International"). Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verwechslungsgefahr geschlossen.

E. 7.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwässerung des Markenbestandteils "RIDE" (Beschwerdebeilage 12), den von ihr zitierten Entscheid des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) vom 13. November 2024 zum Löschungsantrag Nr. C 54'681 (Beschwerdebeilage 9) sowie den Antrag der Beschwerdegegnerin, diesen Entscheid aus dem Beschwerdeverfahren auszuschliessen, einzugehen.

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.- festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.

E. 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls, wie vorliegend, keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands bei einfachem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin angemessen.

E. 9.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- (inkl. Widerspruchsgebühr) zu. Angesichts des Verfahrensausgangs vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als obsiegend zu gelten, weshalb sie der Beschwerdegegnerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.-, welche diese vorgeleistet hat, nicht zu ersetzen hat. Darüber hinaus ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

E. 10 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, 173.110). Es wird daher mit seiner Eröffnung rechtskräftig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und der Widerspruch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Versand: 10. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben;Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben;Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 103886; Einschreiben;Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1206/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien Aldi Suisse AG, Niederstettenstrasse 3, 9536 Schwarzenbach SG, vertreten durchKeller Schneider Patent- und Markenanwälte AG, Eigerstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdeführerin, gegen Pferdesporthaus Loesdau GmbH & Co. KG, Hechinger Strasse 58, DE-72406 Bisingen-Hohenzollern, vertreten durchLuchs & Partner, Patentanwälte, Schulhausstrasse 12, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 103886, IR 1'576'924 Ride now (fig.) / CH 807'699 Ride + go (fig.). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 807'699 "RIDE + GO (fig.)", die wie folgt aussieht: Diese wurde am 21. Dezember 2023, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 17: Kunststofffolien für Fahrzeuge. Klasse 21: Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tierhaaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser-Reinigungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlappen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Eimer; Schalen; Töpfe; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Reinigungstücher; Stahlspäne; Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder. Klasse 25: Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Bekleidung für Autofahrer; Schuhe für das Autofahren; Radlerhosen; Radlershorts; Radfahrerbekleidung; Radfahrer-Kappen; Oberteile für Radfahrer. B. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 18. März 2024 bei der Vorinstanz Widerspruch im Umfang der obgenannten Waren der Klassen 17, 21 und 25. Sie stützte sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1'576'924 "RIDE now (fig.)", die - gestützt auf eine Basiseintragung in Deutschland mit Prioritätsdatum vom 2. März 2020 - am 28. September 2020 eingetragen wurde. Die Wort-/Bildmarke hat folgendes Aussehen: und ist in der Schweiz für folgende Waren geschützt: Klasse 17: Produits en caoutchouc, gutta-percha, amiante, mica et leurs succédanés [pour autant qu'ils soient compris dans cette classe], à savoir bouchons en caoutchouc, anneaux en caoutchouc, isolateurs pour câbles électriques, caoutchouc à l'état brut ou semi-transformé; latex; sacs, enveloppes et pochettes en caoutchouc pour le conditionnement; matériaux pour l'étanchéité; matières à calfeutrer; matériaux isolants; flexibles, tuyaux flexibles et tubes flexibles [non métalliques]. Klasse 18: Guêtres pour pattes d'animaux; bandages pour pattes de chevaux; cuir et imitations de cuir, fourrures et cuirs d'animaux ainsi qu'articles en ces matières, à savoir bagages, sacs, selles en fourrure, coussinets en peau d'agneau, sièges de selles en peau d'agneau, coussinets de selles en peau d'agneau, coussinets en fourrure tissée pour selles d'équitation, lanières de cuir pour fouets; articles de sellerie, à savoir sangles de couverture en caoutchouc, élastiques en caoutchouc pour crinière, anneaux en caoutchouc pour fixation de couverture, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc, anneaux en caoutchouc pour étriers, anneaux à sabots en caoutchouc, mors en caoutchouc, protections d'éperons en caoutchouc, tapis de selle en caoutchouc synthétique, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc synthétique, bonnets/masques antimouches pour chevaux; fouets; harnais; articles de sellerie, en particulier sangles pour harnais, étriers ou pour selles, sangles et cordes de longes, surfaix de voltige, bridons, brides; colliers pour animaux; laisses pour animaux; protections pour animaux; couvertures pour chevaux; tapis de selle pour chevaux; masques anti-mouches pour animaux; couvertures anti-insectes pour chevaux; bagages; sacs; portefeuilles. Klasse 21: Peignes à curry en caoutchouc; gants de nettoyage en caoutchouc; gants de nettoyage en peau d'agneau. Klasse 25: Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hiess die Vorinstanz den Widerspruch unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr teilweise gut und widerrief die angefochtene CH-Marke Nr. 807'699 für alle Waren der Klassen 21 und 25. Hinsichtlich der Waren der Klasse 17 verneinte sie bereits aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit eine Verwechslungsgefahr. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit ihre Marke widerrufen worden sei. Beide Marken stimmten lediglich im beschreibenden Element "RIDE" überein und seien auf zwei Zeilen angeordnet. Die angefochtene Marke schaffe aufgrund des zusätzlichen Wortelements "+ GO" und der besonderen grafischen Ausgestaltung einen ausreichenden Abstand zur rein beschreibenden Widerspruchsmarke. In der Gesamtbetrachtung liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung, welche überzeugend begründet sei. G. Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert, soweit sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). 2.2 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleistungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 160 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1 "Rautenmuster"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.5 "Tellco"). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Anderseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren- und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Zeichen registriert sind (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.1 "Goldhase"; 4A_28/2021 E. 6.5 "Tellco"). 2.3 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.1 "Goldhase"; 4A_28/2021 E. 6.5 "Tellco"). Der Schutzumfang einer Marke ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn allfällige Sachbezeichnungen oder Hinweise auf Eigenschaften nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren und Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom13. Oktober 2022 E. 2.4.3 "Granini/Granislush"; B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 "Ergo"). 2.4 Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für identische Warengattungen bestimmt sind (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.2 "Goldhase"; 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello"). Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten. Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 "Visioncoat/Visionpack"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). 2.5 Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.3 "Goldhase"; 4C.258/2004 E. 2.3 "Yello"). 2.6 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und durch das Schriftbild bestimmt. Gegebenenfalls kann jedoch auch ihr Sinngehalt von entscheidender Bedeutung sein. Den Klang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 E. 2.4 "Yello"). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildelemente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 "Vita/vita"; B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 "Capsa/Cupsy [fig.]").

3. Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 "Granini/Granislush"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Die hier interessierenden Waren der Klasse 21, d.h. Reinigungshandschuhe aus Gummi ("gants de nettoyage en caoutchouc") und aus Lammfell ("gants de nettoyage en peau d'agneau") sowie Striegel ("Peignes à curry en caoutchouc"), richten sich an Tierhalterinnen und Tierhalter, Endkonsumentinnen und -konsumenten sowie Geschäfte für Tier- und Haushaltbedarf, die weiter beanspruchten Kleider und Schuhe in Klasse 25 ("Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport") an Endkonsumentinnen und -konsumenten sowie Kleider- und Schuhgeschäfte. Bei den Reinigungshandschuhen aus Gummi dürfte von einer geringeren Aufmerksamkeit auszugehen sein, da sie von einem breiten Publikum in erhöhtem Mass nachgefragt werden. Den übrigen Waren dürften nicht nur die spezialisierten Fachhändlerinnen und -händler, sondern auch die angesprochenen Endkonsumentinnen und -konsumenten mit einer zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeit begegnen: Kleider und Schuhwaren werden vor dem Kauf meist anprobiert (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"), während es sich bei den Striegeln und Reinigungshandschuhen aus Lammfell (Klasse 21) um Spezialprodukte für die Tierpflege handelt, die nicht massenhaft nachgefragt werden.

4. Weiter ist zu prüfen, ob die sich gegenüberstehenden Waren gleichartig sind. 4.1 Keine Gleichartigkeit erkannte die Vorinstanz zwischen den in den Klassen 17, 18, 21 und 25 beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke und den in Klasse 17 beanspruchten "Kunststofffolien für Fahrzeuge" der angefochtenen Marke. Eine markenrechtliche Gleichartigkeit sei auch nicht in Klasse 21 zwischen "Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder" (angefochtene Marke) und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Reinigungshandschuhen aus Gummi ("gants de nettoyage en caoutchouc") und aus Lammfell ("gants de nettoyage en peau d'agneau") auszumachen. Die "Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder" seien aber zumindest entfernt gleichartig zur Sportbekleidung und den Sportschuhen, welche die Widerspruchsmarke in Klasse 25 beanspruche. Weiter seien Reinigungshandschuhe von ähnlicher Art und dienten dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Zweck wie die von der angefochtenen Marke ebenfalls in Klasse 21 beanspruchten Reinigungsgegenstände. Eine Gleichartigkeit sei namentlich auch zwischen "Eimer; Schalen und Töpfe" (angefochtene Marke) und den Reinigungshandschuhen zu bejahen. Diesbezüglich bestehe ein Ergänzungs- bzw. Austauschverhältnis. Warenidentität bestehe schliesslich nicht nur bei den von den konkurrierenden Zeichen beanspruchten Waren der Klasse 25, sondern auch zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Handschuhen zum Entfernen von Tierhaaren (Klasse 21) und den Reinigungshandschuhen des älteren Zeichens. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz festgestellte Warenidentität bzw. -gleichartigkeit lediglich insofern, als ihrer Ansicht nach die von der Widerspruchsmarke in Klasse 21 beanspruchten Reinigungshandschuhe aus Gummi nicht gleichartig zu den Waren "Schalen; Töpfe" (Klasse 21) des jüngeren Zeichens seien. Dabei handle es sich um Küchenutensilien, die nicht vom gleichen Hersteller wie Haushaltsreinigungsgegenstände stammten. 4.3 Klasse 21 enthält im Wesentlichen kleine, handbetätigte Haus- und Küchengeräte sowie kosmetische Geräte, Glaswaren und bestimmte Waren aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas. Namentlich fallen auch Schnellkochtöpfe, Kochtöpfe und -pfannen darunter, aber auch Gartenartikel wie Gartenhandschuhe und Blumenkästen (Nizza-Klassifikation, Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen, 12. Ausgabe, Version 2025, S. 28 f., abrufbar auf: ). Schalen, wie sie von der angefochtenen Marke beansprucht werden, sind zumeist flache, oben offene Gefässe für Gegenstände oder Flüssigkeiten (abrufbar auf: www.duden.de ). Aufgrund ihrer Form werden Schalen häufig verwendet, um darin Seifen zu lagern. Da Seifen auch für Reinigungszwecke im Haushalt verwendet werden (z.B. Gallseifen), besteht zumindest ein möglicher sachlogischer Zusammenhang zu den Reinigungshandschuhen. Indessen werden Seifenschalen primär in Spezialgeschäften oder -abteilungen für Badzubehör angeboten (vgl. https://ch.alessi.com/de/collections/bathroom ; https://www.badezimmer-shop.ch/ seifenschale-1055 ), während Reinigungshandschuhe aus Gummi in solchen für Reinigungszubehör anzutreffen sind (vgl. https://www.jumbo.ch/de/wohnen-licht/reinigung/zubehoer/handschuhe/gummihandschuhe/ p/6892086 ; https://www.coop.ch/de/haushalt-tier/reinigung-putzen/ schwaemme-lappen-buersten/gummihandschuhe/c/m_0971>). Aufgrund der verschiedenen Verkaufskanäle ist somit eine Gleichartigkeit zwischen "Schalen" einerseits und den Reinigungshandschuhen aus Gummi andererseits zu verneinen. Weiter werden Töpfe kaum in einem Reinigungskontext verwendet, sondern in der Küche, wo sie zum Zubereiten von Speisen oder für die Aufbewahrung von Getränken und Nahrungsmittel verwendet werden (abrufbar auf: ). Da zudem Töpfe, die zum Einpflanzen und Halten von Topfpflanzen gebraucht werden, zumeist mit einem Abflussloch versehen sind oder aus Keramik bestehen, eignen sie sich kaum als Reinigungsgegenstand. Daher werden die Abnehmer von Koch- oder Gartentöpfen nicht erwarten, Reinigungshandschuhe in einem nahe gelegenen Verkaufsregal anzutreffen. Insofern ist mit der Beschwerdeführerin von einer fehlenden Gleichartigkeit zwischen den von der Widerspruchsmarke in Klasse 21 beanspruchten Reinigungshandschuhen aus Gummi und den "Töpfen" der jüngeren Marke auszugehen und eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. 5. 5.1 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Durch die Übernahme des Elements "RIDE" und dessen Platzierung am Zeichenanfang bestünden Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene. Daran änderten die zusätzlichen Elemente "now" und "+GO" nichts. Es bestehe auch eine Übereinstimmung im Sinngehalt: Das angefochtene Zeichen "RIDE + GO" werde im Sinne von "Fahren/Reiten und gehe" verstanden, die Widerspruchsmarke im Sinne von "fahre/reite jetzt/sofort". Die grafischen Elemente seien dagegen nur entfernt ähnlich. Gemeinsam sei beiden Zeichen, dass die Wortelemente beider Zeichen auf zwei Zeilen angeordnet seien. Die Widerspruchsmarke sei für Waren der Klasse 21 durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da der beschreibende Charakter nicht auf der Hand liege. Für die strittigen Waren der Klasse 25 sei das Zeichen leicht reduziert kennzeichnungskräftig, weil der erste Zeichenbestandteil "RIDE" auf die Zweckbestimmung - Fahrradfahren oder Reiten - hinweise. Da die Zeichen ähnlich und die Waren gleichartig, teils sogar identisch seien, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss sich mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung dieser Begründung an. 5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Die Marken stimmten nur im Element "RIDE" und in der Anordnung der Wortelemente auf je zwei Zeilen überein. Die angefochtene Marke verfüge mit dem Buchstaben "R" über eine besondere grafische Ausgestaltung. Zudem sei das Wortelement in gleichbleibender Schriftgrösse und fett geschrieben. Beim gemeinsamen Element "RIDE" handle es sich um einen schwachen Markenbestandteil. Auch die grosse Anzahl der in Swissreg registrierter Marken mit dem Bestandteil "RIDE" und "RIDER" belege dies. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei daher soweit vermindert, dass diese nur gegen Marken im Identitätsbereich eine Verwechslungsgefahr begründen könne.

6. Vorliegend stehen sich die Wort-/Bildmarken "RIDE now" (Widerspruchsmarke) und "RIDE + GO" (angefochtene Marke) gegenüber. 6.1 Unbestrittenermassen bestehen die Zeichen aus je zwei Wortelementen in englischer Sprache (vgl. nachstehend), wobei sie im je ersten Wortelement "RIDE" übereinstimmen, sich aber im zweiten Wortelement ("now" bzw. "+ GO"), abgesehen vom gemeinsamen Buchstaben "O", klar unterscheiden. Beim zweiten Wortelement "+ GO" des jüngeren Zeichens besteht kein Grund, das Pluszeichen etwa als Schweizerkreuz zu verstehen (vgl. Urteil des BVGer B-827/2018 vom 9. Februar 2021 E. 4 f. "SWISS+CLUSIV"). Damit wird "+ GO" letztlich - wie im gebräuchlichen Begriff "stop and go" (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Stop_and_Go ) - als "and go" ausgesprochen. Somit enthält das Wortelement der angefochtenen Marke eine Silbe mehr als die Widerspruchsmarke. Zudem ist die lautliche Aussprache von now (a - u) anders als diejenige von go (o - u). Damit sind sich die Zeichen im Schriftbild ähnlicher als im Klangbild. Das gemeinsame Element "Ride" bedeutet "Fahrt, Ritt" bzw. "fahren, reiten" (vgl. Pons, Basiswörterbuch Schule ENGLISCH, 1. Aufl. 2006, S. 324). Das Wortelement "now" der Widerspruchsmarke wird übersetzt als "jetzt, sofort" und gehört - wie "Ride" - dem englischen Basiswortschatz an (Urteil des BVGer B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.1 "ID now"; Pons, a.a.O., S. 247). Die angefochtene Marke enthält sodann den Zeichenbestandteil "+GO". "Go" bedeutet einerseits "gehen", kann aber auch als Ausruf im Sinne von "los!" verstanden werden (Pons, a.a.O., S. 142; Urteil des BVGer B-6927/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 6.3 "Sensoready/Sensigo"). Damit bedeutet die Widerspruchsmarke zusammengesetzt "fahren/reiten sofort" bzw. im Sinne eines Ausrufs "fahr/reite sofort!", die angefochtene Marke "fahren/reiten und dann weggehen" bzw. - ebenfalls als Ausruf - "fahr/reite und los!". Damit wird im Erinnerungsbild des Abnehmers ein im Sinne von Speditivität des Warengebrauchs verwandter, aber in den Nuancen unterschiedlicher Sinngehalt vermittelt. 6.2 Keine der beiden Marken enthält ein dominierendes grafisches Element. Die grafische Gestaltung beschränkt sich jeweils auf die Schrift und die Anordnung auf je zwei Zeilen, wobei der Wortbestandteil "RIDE" je in grossen Buchstaben geschrieben ist und auf der ersten Zeile steht. Die angefochtene Marke ist im Gegensatz zur Widerspruchsmarke fett geschrieben, mit Ausnahme des leicht grösseren Anfangsbuchstabens "R", durch den sich eine feine weisse Linie zieht (was im Effekt zu einer doppelten Linienführung führt) und dessen unteres "Bauch"-Ende eine kurze horizontale Fortsetzung links vom senkrechten Strich findet. Zu Recht qualifiziert die Vorinstanz die grafische Gestaltung dieses Buchstabens als "recht markant". Der fettgeschriebene Zusatz "+GO" des angefochtenen Zeichens ist linksbündig angeordnet, der in deutlich kleinerer sowie schwungvoller Schrift gehaltene Zusatz "now" der Widerspruchsmarke beginnt dagegen erst unterhalb des Buchstabens "D" und ragt leicht über den Schlussbuchstaben "E" des oberen Zeichenbestandteils hinaus. Angesichts der vorgenannten Übereinstimmungen ist festzustellen, dass sich die Marken in grafischer Hinsicht zumindest entfernt ähnlich sind. 6.3 Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit geschlossen.

7. Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeits-grades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen. 7.1 Die Beschwerdeführerin geht von einem beschreibenden Charakter der Widerspruchsmarke aus. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, werden die in Klasse 21 beanspruchten Striegel und die Reinigungshandschuhe aus Gummi und Lammfell typischerweise zur Pflege von Pferden gebraucht (vgl. reitsport.ch/ pflege/putzzeug/buersten-striegel ; reitsport.ch/pflege/putzzeug/putzhandschuhe). Da Pferde vor jedem Ausritt geputzt werden sollten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, weist das erste Wortelement "Ride" in beschreibender Weise auf die Zweckbestimmung dieser Waren hin, die sich den angesprochenen Verkehrskreisen - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - im Zusammenhang mit Pferden sofort und ohne weitere Ergänzung erschliesst: Die beiden Wortelemente "Ride now" besagen in anpreisender Art, dass die Pferdepflege mit diesen Utensilien derart schnell vonstattengeht, dass sofort bzw. sehr bald losgeritten werden kann. Das Zeichen verfügt daher in Bezug auf die in Klasse 21 beanspruchten Waren über eine stark verminderte Kennzeichnungskraft (vgl. Urteile des BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.2 "Nivea Stress Protect/Stress Defence; B-4664/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 6.3 "Stone/Contimilestone"). Zwar sind die weiter in Klasse 25 beanspruchten Waren nicht spezifisch für Reit- oder Fahrzwecke vorgesehen. Reiten oder Fahren in Kleidern, mit Hüten und Schuhen, die nicht explizit für diese Zwecke hergestellt und angeboten werden, ist zwar nicht empfehlenswert, aber möglich ( ; ; ). Insofern beschreibt "RIDE" insgesamt für alle in Klasse 25 beanspruchten Waren einen möglichen Verwendungszweck (vgl. Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 "Snowsport"). Zusammen mit dem zweiten Bestandteil "now" ist das Zeichen somit als Aufforderung zu verstehen, mit diesen Kleidern oder Schuhen sofort loszufahren oder loszureiten. Selbst wenn es für das sofortige Losfahren oder -reiten noch eines Fahrzeugs oder eines Pferdes bedarf, wie die Vorinstanz argumentiert, weckt das Zeichen zumindest entsprechende Gedankenassoziationen, ist also insgesamt stark allusiv, so dass der Widerspruchsmarke im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz nur eine reduzierte Kennzeichnungskraft und damit ein verminderter Schutzumfang zugesprochen werden kann (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 6.2.3 "Ecowater CHC/Ecoaqua"; B-970/2019 vom 11. Februar 2020 E. 7.3 "clever fit [fig.]/Cleverfit [fig.]"). Demnach genügen grundsätzlich schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. 7.2 Die angefochtene Marke übernimmt von der Widerspruchsmarke den beschreibenden ersten Zeichenbestandteil "RIDE" sowie mit dem Zusatz "+ GO" auch einen verwandten, die Waren als speditiv anpreisenden Sinngehalt. Beide Zeichen sind weiter gleich aufgebaut, wobei der gemeinsame Zeichenbestandteil "RIDE" auf der ersten Zeile und der Zusatz "+ GO" respektive "now" auf der zweiten Zeile angeordnet sind. Indessen unterscheidet sich das jüngere Zeichen in der grafischen Gestaltung vom älteren Zeichen, indem eine andere Schriftart verwendet wird und der Anfangsbuchstaben "R" individuell gestaltet ist. Zudem enthält es mit einer zusätzlichen Silbe die Hälfte mehr an Silben als die Widerspruchsmarke. Schliesslich weicht die Sachaussage im platt anpreisenden Sinngehalt "reite jetzt" bzw. "reiten und dann weggehen" subtil voneinander ab. Diese Unterschiede vermögen angesichts des äusserst geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke und der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr zu bannen (vgl. Urteile des BVGer B-2521/2018 vom 15. Januar 2019 E. 7.5 "Micasa/ Swicasa"; B3162/2010 vom 8. Februar 2012 E. "5th Avenue [fig.]/Avenue [fig.]"; B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 8.5.2 "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"; B-5390/2009 vom 17. August 2010 E. 6.3 "Orphan Europe [fig.]/Orphan International"). Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verwechslungsgefahr geschlossen. 7.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwässerung des Markenbestandteils "RIDE" (Beschwerdebeilage 12), den von ihr zitierten Entscheid des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) vom 13. November 2024 zum Löschungsantrag Nr. C 54'681 (Beschwerdebeilage 9) sowie den Antrag der Beschwerdegegnerin, diesen Entscheid aus dem Beschwerdeverfahren auszuschliessen, einzugehen.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.- festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls, wie vorliegend, keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands bei einfachem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin angemessen. 9.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.- (inkl. Widerspruchsgebühr) zu. Angesichts des Verfahrensausgangs vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als obsiegend zu gelten, weshalb sie der Beschwerdegegnerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.-, welche diese vorgeleistet hat, nicht zu ersetzen hat. Darüber hinaus ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, 173.110). Es wird daher mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und der Widerspruch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Versand: 10. Dezember 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben;Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben;Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 103886; Einschreiben;Beilagen: Vorakten zurück)