Internationale Amtshilfe
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vom 21. Juni 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Der Vorinstanz wird zur Vervollständigung ihrer Akten je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022 und 1. Juli 2022 zugestellt.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Errass Davide Giampaolo Versand: 12. Juli 2022 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr.: [...]; Einschreiben; Beilagen: gemäss Dispositiv-Ziff. 4).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vom 21. Juni 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Der Vorinstanz wird zur Vervollständigung ihrer Akten je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022 und 1. Juli 2022 zugestellt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Errass Davide Giampaolo Versand: 12. Juli 2022 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück); - die Vorinstanz (Ref-Nr.: [...]; Einschreiben; Beilagen: gemäss Dispositiv-Ziff. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2304/2022 Urteil vom 12. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Davide Giampaolo. Parteien X._______ SA, handelnd durch A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Parteistellung (internationale Amtshilfe). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 6. Mai 2022 das Begehren von A._______ um Gewährung der Parteistellung im Amtshilfeverfahren betreffend die Übermittlung von Kundeninformationen der X._______ SA bei der Bank Z._______ AG an die U.S. Commodity Futures Trading Commission abwies, dass A._______ mit einem im Namen der X._______ SA verfassten Schreiben an die FINMA vom 20. Mai 2022 um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Mai 2022 ersuchte, dass mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (Poststempel: 23. Mai 2022; Eingang: 24. Mai 2022) A._______ im Namen der X._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Mai 2022 gleichzeitig "vorsorglich" Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der FINMA im Bereich der internationalen Amtshilfe zuständig ist (Art. 42a Abs. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1], Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2022 sistiert wurde, dass die Vorinstanz am 2. Juni 2022 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Mai 2022 nicht eintrat und diesen Entscheid gleichentags dem Bundesverwaltungsgericht notifizierte, wobei sie ihrer Eingabe zusätzlich die Dokumentation der Sendungsverfolgung in Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2022 ("Track and Trace"-Auszug der Post; Rückschein) beilegte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufhob und der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde, dass A._______ (im Namen der Beschwerdeführerin) mit einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 21. Juni 2022 erneut um Widererwägung der Verfügung vom 6. Mai 2022 ersuchte und mit Eingabe gleichen Datums (Eingang: 24. Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragte, bis die Vorinstanz auch über dieses zweite Wiedererwägungsgesuch entschieden habe, dass A._______ (im Namen der Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (Poststempel: 3. Juli 2022; Eingang: 4. Juli 2022) ausführte, dass die vom 20. Mai 2022 datierende Beschwerde gegen die "am Abend des 10. Mai 2021" [recte: 2022] entgegengenommene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 unter Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist abgefasst und eingereicht worden sei, dass die Beschwerde gegen eine Verfügung der FINMA im Bereich der internationalen Amtshilfe innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, wobei Art. 22a VwVG keine Anwendung findet (Art. 42a Abs. 6 FINMAG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren jene Partei trifft, welche diese Handlung vorzunehmen hat (Urteil des BGer 2C_704/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.4; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 21 VwVG N. 13 m.w.H.), dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2022 gemäss dem "Track and Trace"-Auszug der Post am 9. Mai 2022 zugestellt wurde, dass, davon abweichend, der von A._______ ausgefüllte Rückschein mit einem unleserlichen, jedoch zweistelligen Empfangstagesdatum versehen wurde, und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2022 ausführte, sie habe die angefochtene Verfügung am 10. Mai 2022 erhalten, dass demnach, selbst wenn - entgegen den Angaben im "Track and Trace"-Auszug der Post - von einer Zustellung am 10. Mai 2022 ausgegangen würde, die zehntägige Beschwerdefrist am 20. Mai 2022 ablief (Art. 20 VwVG), dass der Poststempel der Beschwerde vom 23. Mai 2022 datiert, dass praxisgemäss vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt, wobei es dem Absender obliegt, diese Vermutung durch andere taugliche Beweismittel zu widerlegen (Urteil des BGer 5A_201/2014 vom 16. Juni 2014 E. 1.1; BGE 122 V 60 E. 1b; Patricia Egli, a.a.O., Art. 21 VwVG N. 14 f. m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin keine (weiteren) Beweismittel für eine spätestens am 20. Mai 2022 erfolgte Übergabe der Beschwerde an die Post vorgelegt hat, dass der schlichte Verweis auf die Datierung der Rechtsschrift, verbunden mit der im Übrigen unsubstantiierten Behauptung, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, nicht genügt, um die Vermutung der Richtigkeit des Poststempels umzustossen, dass somit die am 23. Mai 2022 (Datum des Poststempels) eingereichte Beschwerde verspätet ist, weshalb auf diese infolge offensichtlicher Unzulässigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass damit das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vom 21. Juni 2022 gegenstandslos wird, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vom 21. Juni 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Der Vorinstanz wird zur Vervollständigung ihrer Akten je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022 und 1. Juli 2022 zugestellt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Errass Davide Giampaolo Versand: 12. Juli 2022 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);
- die Vorinstanz (Ref-Nr.: [...]; Einschreiben; Beilagen: gemäss Dispositiv-Ziff. 4).