Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a Im Juni 2019 absolvierte X._______ erfolglos die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten. A.b Im Hinblick auf die Prüfungswiederholung stellte er mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bei der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten (nachfolgend: Trägerorganisation) ein Ausstandsgesuch gegen A._______, B._______ sowie sämtliche anderen mit der C._______ AG in Verbindung stehenden Personen. Das Gesuch begründete er mit einer laufenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen zur Unternehmensgruppe gehörenden Arbeitgeberin, bei welcher die beiden Genannten - nebst ihren Tätigkeiten im Bildungsbereich - als Partner tätig seien. A.c Mit Schreiben vom 16. März 2020 teilte die Trägerorganisation mit, dem Gesuch im Hinblick auf die mündliche wie auch die schriftliche Prüfung nachkommen zu können. Bei der mündlichen Prüfung werde er keinem der beiden Experten zugeteilt. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolge anonym, sodass keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssten. A.d Am 24. und 25. August sowie 9. September 2020 legte X._______ die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten erneut ab. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eröffnete ihm die Trägerorganisation, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss dem Notenausweis vom 2. Oktober 2020 habe er folgende Prüfungsnoten erreicht: Fallstudie3.0 Mündliche Prüfung5.0 Revision4.0 Notensumme18.0 Gesamtnote3.6 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht X._______ mit Beschwerde vom 6. November 2020 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte die Neubewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" durch andere Experten sowie die Höherbewertung des Prüfungsteils "Revision", eventualiter der mündlichen Prüfung. An der Bewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" habe Experte B._______, gegenüber welchem er ein durch die Trägerorganisation gutgeheissenes Ausstandsgesuch gestellt habe, mitgewirkt. C.b Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog, die Trägerorganisation habe die Ausstandsregeln bei der Durchführung und Korrektur der Prüfung nicht verletzt. Die Bewertung erweise sich im Übrigen nicht als rechtsfehlerhaft. D. Gegen diesen Entscheid hat X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Die Prüfungsverfügung der Trägerorganisation für die Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten vom 13. Oktober 2020, wonach der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für dipl. Treuhandexperten nicht bestanden habe, sowie der diesbezügliche Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 29. März 2022 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin 1 [Trägerorganisation] sei zu verpflichten, den Prüfungsteil Fallstudie des Beschwerdeführers durch Experten, bei welchen keine Ausstandsgründe vorliegen, erneut bewerten zu lassen.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers mit der Note 5.5 zu bewerten, sofern im Rahmen der Neubewertung des Prüfungsteils Fallstudie eine Note von 3.5 resultiert.
4. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 2020 des Beschwerdeführers als bestanden zu werten und dem Beschwerdeführer das eidg. Diplom als dipl. Treuhandexperte auszustellen, sofern im Rahmen der Neubewertung des Prüfungsteils Fallstudie mindestens eine Note von 3.5 resultiert.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen [SBFI und Trägerorganisation]. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Experte B._______, welcher an der Bewertung seiner Prüfung mitgewirkt und gegen welchen er ein von der Trägerorganisation gutgeheissenes Ausstandsgesuch gestellt habe, sei aufgrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung befangen gewesen, weshalb eine Wiederholung der Bewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" durch unbefangene Expertinnen oder Experten zu erfolgen habe. Würde dieser Prüfungsteil mit der nächsthöheren Note (3.5 statt 3.0) bewertet, wofür lediglich 1.75 Punkte fehlten, und würde die mündliche Prüfung - wie von den Prüfungsexperten vermerkt - in Anwendung der von der Prüfungskommission beschlossenen Grenzfallregelung mit der nächsthöheren Note bewertet (5.5 statt 5.0), führte dies zu einer genügenden Gesamtnote, womit ihm das Diplom als diplomierter Treuhandexperte auszustellen wäre. E. Die Trägerorganisation (Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Gegenüber B._______ bestehe kein Ausstandsgrund. Zudem leite das Prüfungssekretariat die Prüfungen den Expertinnen und Experten jeweils nach dem Zufallsprinzip und anonym unter Angabe einer Kandidatennummer, welche keiner Person zuordenbar sei, weiter. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass B._______ seine Prüfung anhand seiner Handschrift erkannt haben wolle, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. An der Bewertung seien zudem stets zwei Expertinnen oder Experten beteiligt. Dem Beschwerdeführer sei diese Abwicklung bekannt gewesen, zumal er bereits vorgängig erfolglos die Prüfung absolviert habe. Auch habe er auf ihr Schreiben (der Erstinstanz) vom 16. März 2020, gemäss welchem bezüglich der schriftlichen Prüfung keine speziellen Vorkehrungen getroffen würden, nicht reagiert. Wenn er nun vorbringe, dass die darin mitgeteilten Massnahmen nicht ausreichend gewesen seien, erweise sich seine Rüge als verspätet. F. Auch das SBFI (Vorinstanz) beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Aus dem Verhalten und den Aussagen von A._______ automatisch auf eine Missstimmung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu schliessen, gehe zu weit. Es gehe nicht an, auch diesen als befangen zu erklären. Es sei sodann zu bezweifeln, dass dieser unter all den Kandidatenlösungen die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt habe. Nachdem die Erstinstanz erklärt habe, die Bewertung der schriftlichen Prüfungen erfolge anonym, weshalb keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssten, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, auch für die schriftlichen Prüfungen den Ausstand beider Experten ausdrücklich zu fordern, wäre er davon ausgegangen, dass B._______ seine Handschrift eindeutig erkennen und sich dies zu seinem Nachteil erweisen würde. G. Mit Replik vom 15. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 verzichtet die Erstinstanz unter Aufrechterhaltung ihres Antrags und mit Verweis auf die Verfahrensakten auf eine materielle Duplik.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die erstinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2020 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. März 2022 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.4).
E. 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang - und mit nachfolgender Einschränkung (E. 5) - einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorsinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
E. 3 Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Das Diplom als Treuhandexpertin oder -experte erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist in der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom 4. August 2012 (abrufbar unter: <https://www.treuhandbranche.ch> > Prüfungssekretariat TREX > Reglement > Prüfungsordnung 2012, zuletzt abgerufen am 5. April 2023; nachfolgend: Prüfungsordnung) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar unter: <https://www.treuhandbranche.ch> > Prüfungssekretariat TREX > Reglement > Wegleitung 2012, zuletzt abgerufen am 5. April 2023; nachfolgend: Wegleitung; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Abschlussprüfung umfasst die drei Prüfungsteile Fallstudie (schriftlich; Gewichtung: dreifach), Revision (schriftlich; Gewichtung: einfach) sowie Treuhand und Wirtschaftsberatung (mündlich; Gewichtung: einfach; Prüfungsordnung, Ziff. 5.11). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Prüfungsordnung, Ziff. 6.23). Dabei bezeichnen die Note 4 und höhere genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Prüfungsordnung, Ziff. 6.41). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Prüfungsordnung, Ziff. 6.51).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Bewertung des Prüfungsteils "Fallstudie", in welchem er die Note 3.0 erzielt und deshalb die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Er macht dabei die Befangenheit eines an der Prüfungskorrektur mitwirkenden Experten respektive die Verletzung dessen Ausstandspflicht geltend (Beschwerde, Rz. 20 ff.).
E. 4.1.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N 17). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Abs. 1 Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Abs. 1 Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Abs. 1 Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Abs. 1 Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Abs. 1 Bst. d). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1, 134 I 238 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1; zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 1.7.2 m.w.H.).
E. 4.1.2 Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand, wenn die konkreten Ausstandsgründe in den Bst. a - c als Grundlage der Ausstandspflicht nicht greifen. Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtsinhabers objektiv rechtfertigen (vgl. für mögliche Fallgruppen Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 10 N 23 ff.). Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich alleine genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen (Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 70). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2). Der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit ist indessen stets zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil A-7956/2016 E. 1.7.3 m.w.H.).
E. 4.1.3 Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG kann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche - geradezu feindschaftliche - Beziehung hindeuten. Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger genügen demgegenüber nicht. Auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; vgl. Urteil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2; Urteil A-7956/2016 E. 1.7.4; Feller/Kunz-Notter, VwVG Kommentar, Art. 10 N. 30; Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 97). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 87). Eine besondere wirtschaftliche Beziehungsnähe liegt regelmässig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Hier steht das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Vordergrund; das Verhältnis ist von Loyalität und Rücksichtnahme geprägt. Angesichts der Vielzahl möglicher Formen wirtschaftlicher Interessenverflechtungen hängt es im Kontext von Ausstandsfragen, bei denen ein früherer Arbeitgeber vom Verfahren betroffen ist, von der Dauer der Anstellung, der Zeitspanne seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der Position des ehemaligen Arbeitnehmers ab, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist (vgl. Urteil B-5452/2015 E. 4.1.3 m.H.; Schindler, a.a.O., S. 115). Wird ein besonders freundschaftliches oder besonders feindschaftliches Verhältnis bzw. eine geschäftliche Beziehung zwischen einem Angestellten oder einer Hilfsperson der Verwaltung und einer Partei beanstandet, kann praxisgemäss nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit dieser Person angenommen werden (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1). Der blosse Umstand, dass sich Prüfungskandidat und geprüfte Person im späteren Berufsleben allenfalls einmal als Vertreter verschiedener Interessen gegenüberstehen könnten oder bereits einander gegenüberstanden, vermag die Befangenheit des Examinators nicht zu begründen (vgl. Urteil des BVGer B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.3).
E. 4.1.4 Die in Art. 10 VwVG genannten Gründe sind obligatorische Ausstandsgründe. Sie führen zwingend zum Ausstand, ohne dass es einer Geltendmachung durch Beteiligte bedarf. Dementsprechend muss die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, ob eines oder mehrere ihrer Mitglieder in den Ausstand zu treten haben (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 99). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Es ist eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (vgl. BGE 112 V 206 E. 2a; Urteil A-7956/2016 E. 1.7.5 m.H.).
E. 4.1.5 Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vor-zubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 5.1.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 m.H.). Insofern sind Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch zu hören, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5; Zwischenentscheid des BVGer B-4852/2012 E. 5.5, vgl. zu den weiteren Relativierungen dieser Praxis Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2021, Rz. 554), mithin also nur, wenn dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden muss, dass er den Ausstandsgrund zumutbarerweise bspw. aus ökonomischen Gründen nicht früher hätte geltend machen müssen (Urteil B-5452/2015 E. 4.1.3). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann einer Partei sodann nicht entgegengehalten werden, wenn die Behörde selbst Kenntnis vom Ausstandsgrund hatte und diesen deshalb hätte von Amtes wegen berücksichtigen müssen (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 554). Hätte ein Behördenmitglied von selbst in den Ausstand treten müssen und hat dies unterlassen, so ist ein solcher Mangel strenger zu beurteilen als eine eventuelle Verspätung eines Ausstandsgesuchs (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
E. 4.1.6 Bei Ausstandsgründen ergeben sich hauptsächlich in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d VwVG Beweisschwierigkeiten, wenn persönliche Interessen oder besondere Umstände nachzuweisen sind. Im Verfahren vor Bundesgericht ergibt sich der erforderliche Beweisgrad aus Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), wonach die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Es genügt somit, wenn sich die behaupteten Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so verhalten, wie dies von den Parteien vorgebracht wird. Auf diesen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist auch bei der Anwendung von Art. 10 VwVG abzustellen (Feller/Kunz-Notter, VwVG Kommentar, Art. 10 N 15; vgl. zum Ganzen Schindler, a.a.O, S. 94 f.).
E. 4.1.7 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Alle Verfahrenshandlungen, soweit sie von einem ausstandspflichtigen Behördenmitglied oder unter Beteiligung eines solchen vorgenommen wurden, müssen grundsätzlich aufgehoben und wiederholt werden (vgl. BGE 119 Ia 13 E. 3a; Urteil des BVGer B-8282/2007 vom 1. September 2008 E. 6.3.3; Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 108; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 10 Rz. 52). Der Beschwerdeführer muss nicht nachweisen, dass die angefochtene Verfügung ohne Mitwirkung der befangenen Person anders ausgefallen wäre. Unbeachtlich ist auch, wie gross der Aufwand bei einer Wiederholung des Verfahrens ist (vgl. Urteil des BVGer A-505/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 557). Eine Heilung der Verletzung des Ausstandsbestimmungen ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil A-505/2010 E. 2.5).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Besorgnis der Befangenheit B._______s wie folgt: Er sei im Jahr 2015 von B._______ bei der D._______ AG angestellt worden (Beschwerde, Rz. 4). Das Unternehmen sei später in E._______ AG umbenannt worden und gehöre zur C._______-Gruppe. Diese wiederum habe B._______ und A._______ als gleichberechtigte Partner gehört und sei von diesen geleitet worden (Beschwerde, Rz. 5). Er habe von Beginn an sehr eng mit B._______ zusammengearbeitet. Sie hätten regelmässig mittels handschriftlicher Notizen kommuniziert, welche auch digital abgelegt worden seien. B._______ habe aufgrund dessen seine Handschrift sehr gut gekannt. Sie hätten mit der Zeit auch ausserhalb der Arbeit Kontakt gehabt (gegenseitige Einladungen). B._______ habe ihm ferner mitgeteilt, dass er als sein Nachfolger angedacht sei (Beschwerde, Rz. 6). Er sei während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit der Ansprechpartner und direkte Vorgesetzte gewesen (Beschwerde, Rz. 8). Der Beschwerdeführer habe sein Arbeitsverhältnis bei der C._______-Gruppe mit Schreiben vom 28. Juni 2019 per 30. September 2019 gekündigt, worauf sich das Verhältnis zwischen ihm, B._______ und A._______ drastisch verschlechtert habe. Als er B._______ in einem persönlichen Gespräch über seine Kündigung informiert habe, habe dieser das Gepräch unvermittelt abgebrochen, sei kommentarlos aufgestanden und gegangen (Replik, Rz. 3). Als er sich per E-Mail an die Mitglieder des Verwaltungsrats der C._______-Gruppengesellschaften gewandt habe, nachdem ihm ohne Vorankündigung der Zugang zu den IT-Systemen gesperrt worden sei, habe B._______ seine E-Mail in unfreundlichem Ton beantwortet (Replik, Rz. 3; Beschwerdeführer, E-Mailverkehr betr. Sperrung des Zugangs zu den IT-Systemen, act. 19). Als er ihm anlässlich eines Arbeitseinsatzes bei einem externen Kunden begegnet sei, sei er von diesem weder begrüsst noch verabschiedet worden. Danach habe er diesen bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr gesehen und sei ihm danach nur noch anlässlich der mündlichen Treuhandexperten-Prüfungen 2020 begegnet, wobei es bei dieser Begegnung keine Begrüssung, sondern nur böse Blicke gegeben habe (Replik, Rz. 4). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gekommen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 ein Schlichtungsverfahren gegen seine ehemalige Arbeitgeberin anhängig gemacht habe (Beschwerde, Rz. 10). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2019 habe ihm A._______ vor Zeugen gedroht, er werde dafür sorgen, dass er den Titel als diplomierter Treuhandexperte nie erhalten werde (Beschwerde, Rz. 11, 24). Da er geplant hatte, im Sommer die höhere Fachprüfung für diplomierte Treuhandexperten abzulegen, und in jenem Zeitpunkt sowohl B._______ als auch A._______ für die Erstinstanz Prüfungen bewerteten, habe er am 17. Januar 2020 ein Ausstandsgesuch betreffend die beiden gestellt (Beschwerde, Rz. 12). Dieses sei durch die Erstinstanz am 16. März 2020 dahingehend beantwortet worden, dass sie diesem im Hinblick auf die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nachkommen könne. Sie werde darauf achten, dass der Beschwerdeführer keinem der beiden Experten für die Abnahme der mündlichen Prüfung zugeteilt werde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolge anonym, sodass keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssten (Beschwerde, Rz. 13; Beschwerdeführer, Schreiben Erstinstanz vom 16. März 2020, act. 12). Nach Erhalt der Prüfungsverfügung der Erstinstanz vom 13. Oktober 2020 habe er Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen und erfahren, dass B._______ als einer von zwei Experten an der Bewertung der Fallstudie, welche mit der Note 3.0 bewertet worden sei, mitgewirkt habe (Beschwerde, Rz. 14 f.).
E. 4.2.2 Der angefochtene Entscheid lässt offen, ob gegenüber B._______ tatsächlich ein Ausstandsgrund bestanden hat (angefochtener Entscheid, E. 6.8 [recte: E. 6.9, S. 11]). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der allgemeine Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG sei nur im Verhältnis zu A._______ zu bejahen. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers, aufgrund der Uneinigkeiten im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe sich das Verhältnis zwischen B._______ und ihm erheblich abgekühlt, liessen die Intensität eines Ausstandsgrundes, in dem die betroffene Amtsperson quasi ein Interesse an einem negativen Entscheid manifestiert haben müsste, nicht erkennen (Vorinstanz, Vernehmlassung, S. 2). Auch die Erstinstanz verneint einen Ausstandsgrund gegenüber B._______. Der Beschwerdeführer leite diesen von einer angeblichen Drohung A._______s und allein aufgrund der geschäftlichen Beziehungen zwischen diesem und B._______ ab. Dieser habe sich nie negativ über den Beschwerdeführer geäussert bzw. ihm mit Nachteilen gedroht (Erstinstanz, Vernehmlassung, S. 5).
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Juni 2019 per 30. September 2019 gekündigt (Beschwerde, Rz. 10). Die C._______-Gruppe wurde zu diesem Zeitpunkt von A._______ und B._______ geleitet (Beschwerdeführer, Organigramm der C._______-Gruppe per 1. Juli 2019, act. 8). Für den Nachweis der Antipathie B._______s verweist er auf einen Gesprächsabbruch nach seiner Kündigung, ein in unfreundlichem Ton beantwortetes E-Mail (Beschwerdeführer, act. 19), ausbleibende Begrüssungen und Verabschiedungen sowie böse Blicke anlässlich der mündlichen Treuhandexperten-Prüfungen 2020 (E. 4.2.1). B._______ war, wie auch die Vorinstanz ausführt (Vorinstanz, Vernehmlassung, S. 2), an der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2019 allerdings nicht anwesend und die von A._______ angeblich getätigte Aussage, wonach er dafür sorgen werde, dass der Beschwerdeführer den Abschluss als Treuhandexperte nicht erhalten werde, kann ihm - ungeachtet dessen, ob sie tatsächlich erfolgte - nicht angelastet werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ergibt sich nebst den Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch aus dem Organigramm (Beschwerdeführer, Organigramm der C._______-Gruppe per 1. Juli 2019, act. 8), wonach es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin um ein relativ kleines Unternehmen handelt und der Beschwerdeführer B._______ direkt als Teamleiter unterstellt war. Offenbar funktionierte die Zusammenarbeit zunächst auch gut und verkehrten die beiden mit der Zeit auch privat miteinander. Erst mit der Kündigung durch den Beschwerdeführer habe sich das Verhältnis offenbar stark verschlechtert (siehe schon E. 4.2.1) und schliesslich darin gemündet, dass der Beschwerdeführer wegen angeblich ausstehender Forderungen ein Schlichtungsverfahren einleitete (Beschwerdeführer, Schlichtungsgesuch vom 28. Oktober 2019, act. 9). Der E-Mailverkehr im Zusammenhang mit dem gesperrten Zugang zu den IT-Systemen deutet ebenfalls auf ein abgekühltes Verhältnis hin (vgl. Beschwerdeführer, act. 19). Es lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer während einiger Jahre eng mit B._______ zusammengearbeitet hat und sich nach Einreichung der Kündigung durch ihn das zuvor gute Verhältnis abgekühlt hat. Ob es tatsächlich zu einer Zerrüttung des Verhältnisses gekommen ist, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint dagegen fraglich, kann jedenfalls aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, dass es den Experten kaum möglich sein dürfte, aus über 120 Kandidatenlösungen einzig aufgrund der Handschrift einen "missliebigen" Kandidaten zu erkennen (E. 6.8 [recte: E. 6.9, S. 11]). Dass es B._______ möglich gewesen sei, die Handschrift des Beschwerdeführers eindeutig zu erkennen, müsse ins Reich der Hypothesen verwiesen werden. Die Experten und Expertinnen der höheren Fachprüfung hätten sehr viele Prüfungslösungen zu begutachten gehabt. Es sei zu bezweifeln, dass B._______ unter all den Kandidatenlösungen die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt habe (Vernehmlassung, S. 2). Die Erstinstanz bezeichnet das Vorbringen, wonach B._______ die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt haben wolle, als reine Schutzbehauptung (Vernehmlassung, S. 4).
E. 4.3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe während vier Jahren eng mit B._______ zusammengearbeitet, wobei dieser während der gesamten Zeit Ansprechpartner und sein direkter Vorgesetzter gewesen sei. Sie hätten auch mittels handschriftlicher Notizen kommuniziert. Dieser habe aufgrund dessen seine Handschrift sehr gut gekannt (Beschwerde, Rz. 6 ff.). Er habe regelmässig handschriftliche Vermerke an Arbeiten angebracht, welche er B._______ zur Kontrolle gegeben habe. Auch habe er an gemeinsamen Sitzungen die Gesprächsnotizen jeweils handschriftlich verfasst. B._______ sei auch regelmässig zu ihm gekommen und habe nachgefragt, wenn er die Handnotizen nicht habe entziffern können (Replik, Rz. 7).
E. 4.3.3 Vorliegend ist die enge und mehrjährige Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ unbestritten. Dass es dabei zum Austausch von Handnotizen gekommen ist, erscheint äusserst plausibel. Zudem ist seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zur Prüfung weniger als ein Jahr und damit nicht sehr viel Zeit vergangen. Weiter ist nicht bestritten, dass B._______ um die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Prüfung wusste. Der schriftliche Prüfungsteil "Fallstudie" enthält sodann längere handschriftliche Passagen (Vorinstanz, Beschwerde vom 6. November 2020 [mit Beilagen; inkl. Couvert], act. 1, Beilage 9). Es wäre demnach - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht abwegig, dass B._______ die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt haben könnte, dies selbst im Fall, dass er von der Prüfungsteilnahme des Beschwerdeführers nicht gewusst haben sollte. Wie dargelegt, wird eine tatsächliche Befangenheit für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, dass Umstände objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. E. 4.1.1). Dies kann durchaus der Fall sein, wenn ein Experte oder eine Expertin einen ehemaligen Mitarbeiter zu beurteilen hat, sei dies in einer mündlichen Prüfung oder einer nicht anonymisierten schriftlichen Prüfung. Die Handschrift des Beschwerdeführers erweist sich als ausgesprochen individuell und wiedererkennbar. Seine handschriftliche Prüfung muss deshalb in dieser Hinsicht einer nicht anonymisierten Prüfung gleichgestellt werden. Angesichts der dargelegten Umstände (vgl. auch E. 4.2.3), insbesondere auch des Umstands, dass die Erfahrungen mit den fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers, die B._______ gemacht hat, sein Urteil beeinflusst haben könnten, ist im vorliegenden Fall seine Ausstandspflicht zu bejahen.
E. 4.4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, es sei dem Beschwerdeführer klar kommuniziert worden, dass in Bezug auf die schriftliche Prüfung keine Massnahmen ergriffen werden müssten, da die Bewertung anonym ablaufe. Dieser hätte insistieren und geltend machen müssen, dass auch bei den schriftlichen Prüfungen die beiden Experten seine Leistungen nicht beurteilen dürften. Nachträglich sei sein Vorbringen nicht zu hören (angefochtener Entscheid, E. 6.8 [recte: E. 6.9, S. 11]). Wäre er davon ausgegangen, dass B._______ seine Handschrift erkennen und sich dies zu seinem Nachteil erweisen würde, hätte er bei der Erstinstanz nachgehakt. Die nachträgliche Behauptung der weggefallenen Anonymität der Bewertung in Kombination mit dem geltend gemachten Ausstandsgrund erscheine treuwidrig (Vernehmlassung, S. 3). Auch die Erstinstanz ist der Auffassung, die Rüge der Befangenheit eines Experten in der schriftlichen Prüfung sei verspätet erfolgt. Hätte der Beschwerdeführer die Befürchtung gehabt, dass B._______ allein aufgrund der Handschrift seine Prüfung hätte erkennen können, so hätte er auf ihr Schreiben reagieren sollen und müssen (Erstinstanz, Vernehmlassung, S. 7).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe sein Ausstandsgesuch betreffend A._______ und B._______ am 17. Januar 2020 gestellt (Beschwerde, Rz. 12; Beschwerdeführer, Schreiben an Erstinstanz vom 17. Januar 2020, act. 11). Dass er nicht gegen den Vermerk, wonach die Bewertung der schriftlichen Prüfung anonym erfolge und die Erstinstanz daher keine speziellen Vorkehrungen treffe, opponiert habe, ändere nichts daran, dass er rechtzeitig ein Ausstandsbegehren gestellt habe, welches von der Erstinstanz sowohl im Hinblick auf die mündliche als auch auf die schriftliche Prüfung gutgeheissen worden sei. Sein Verhalten könne nicht als Verzicht auf die Ausstandsgründe gewertet werden. Die korrekte Umsetzung des Ausstandsbegehrens wäre anschliessend Aufgabe der Erstinstanz gewesen (Beschwerde, Rz. 32).
E. 4.4.3 In Beantwortung seines Ausstandsgesuchs betreffend A._______ und B._______ vom 17. Januar 2020, in welchem er den Hintergrund seiner früheren Anstellung und den arbeitsrechtlichen Konflikt kurz umriss, teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 16. März 2020 Folgendes mit: "Nach Besprechung Ihres Anliegens innerhalb der Prüfungskommission teilen wir Ihnen gerne mit, dass wir Ihrem Gesuch im Hinblick auf die mündliche als auch auf die schriftliche Prüfung nachkommen können. Konkret meint dies, dass wir aufgrund des vorliegenden Interessenskonflikts, der bei der mündlichen Prüfung vorliegt, darauf achten werden, dass Sie keinem der eingangs erwähnten Experten für die Abnahme der mündlichen Prüfung zugeteilt werden. Sicherheitshalber erhalten Sie zum gegebenen Zeitpunkt ein Schreiben mit dem namentlich erwähnten Experten und der Bitte, einen allfälligen Interessenskonflikt zu meiden. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt anonym, sodass keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssen." Die Erstinstanz kannte damit den geltend gemachten Ausstandsgrund. Dem Schreiben nach ging auch sie selbst von einem Anschein der Befangenheit B._______s gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Nachdem es die Erstinstanz indes unterliess, ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (vgl. E. 4.1.4), kann dem Beschwerdeführer ein Verzicht auf das Geltendmachen des Ausstandsgrunds bzw. ein verspätetes Vorbringen nicht vorgeworfen werden (vgl. E. 4.1.5; zur grundsätzlichen Kritik an der Annahme, eine Partei könne auf das Geltendmachen des Unbefangenheitsgebots verzichten oder die Geltendmachung verwirken Schindler, a.a.O., S. 211). Hätte die Erstinstanz eine entsprechende Zwischenverfügung erlassen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, diese fristgerecht anzufechten, andernfalls der Entscheid über das Ausstandsbegehren rechtskräftig geworden wäre (vgl. Art. 45 VwVG). Wenn die Erstinstanz die teilweise Ablehnung des Ausstandsgesuchs aber nicht in die Form einer Verfügung gekleidet hat, hat sie die Unsicherheit darüber zu vertreten und kann diese nicht dem Beschwerdeführer anlasten.
E. 4.5 Zusammenfassend leidet der angefochtene Entscheid bzw. bereits die Verfügung der Erstinstanz an einem formellen Mangel, da mit B._______ ein als befangen zu geltender Experte mitgewirkt hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 3) und der Erstinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 6) kann es dabei nicht darauf ankommen, dass noch eine zweite, unbestrittenermassen unbefangene Expertin an der Prüfungskorrektur beteiligt war. Ebensowenig muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass die Verfügung ohne Mitwirkung des befangenen Experten anders ausgefallen wäre (vgl. E. 4.1.7). Auf die Frage, ob allenfalls eine Befangenheit des Präsidenten der Klausurkommission der Erstinstanz besteht (vgl. Erstinstanz, Vernehmlassung, S. 7), braucht, zumal diese vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufgeworfen wird, nicht eingegangen zu werden.
E. 4.6 Das Vorliegen eines formellen Mangels führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Obschon Art. 61 Abs. 1 VwVG nur die Rückweisung an die Vorinstanz vorsieht, kann eine Rückweisung unter Umständen auch an die erstverfügende Behörde zulässig sein (Sprungrückweisung). Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich etwa, wenn die Erstinstanz schwere Verfahrensfehler begangen hat oder im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt oder wenn der rechtsunterworfenen Person in der noch zu prüfenden Frage der volle Instanzenzug offenstehen soll (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 VwVG N 21 mit Beispielen für Sprungrückweisungen in Fn. 47). Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Erstinstanz, welche über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt. Es ist ihr am besten möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers zu machen (vgl. schon E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte andernfalls einen Instanzenverlust zu gewärtigen. Im Übrigen erscheint es vor dem Gebot einer beförderlichen Behandlung der Angelegenheit und der Verfahrensökonomie wenig sinnvoll, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der expliziten Anweisung, sie ihrerseits an die Erstinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Erstinstanz den Prüfungsteil "Fallstudie" des Beschwerdeführers durch unbefangene Expertinnen oder Experten neu zu bewerten haben. Dies wird gestützt auf die bereits vorliegenden schriftlichen Lösungen erfolgen können (vgl. auch Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 7.4).
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Erstinstanz sei zu verpflichten, die mündliche Prüfung mit der Note 5.5 zu bewerten, sofern im Rahmen der Neubewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" eine Note von 3.5 resultiere (Rechtsbegehren 3), und diesfalls sei die Erstinstanz zudem zu verpflichten, seine höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 2020 als bestanden zu werten und ihm das eidgenössische Diplom als diplomierter Treuhandexperte auszustellen (vgl. Rechtsbegehren 4), handelt es sich dabei um Fragen, über welche die Vorinstanz resp. Erstinstanz bisher nicht entschieden haben. Das Bundesverwaltungsgericht greift insofern nicht ein, weshalb auf diese Begehren nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist aber festzustellen, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten offensichtlich Einigkeit über den Inhalt der Grenzfallregelung sowie über die Tatsache herrscht, dass bei der Bewertung der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers ein entsprechender Vermerk zu deren allfälliger Anwendbarkeit angebracht wurde, wenn das Bestehen der Gesamtprüfung von einem Aufrunden der mündlichen Note abhängen sollte. Die Erstinstanz hat in diesem Sinne um eine korrekte Anwendung der Grenzfallregelung besorgt zu sein.
E. 6 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
E. 8 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid vom 29. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Juni 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2237/2022 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Yannik Hässig, Rechtsanwalt, MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder, Prüfungssekretariat, Erstinstanz, Gegenstand Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten. Sachverhalt: A. A.a Im Juni 2019 absolvierte X._______ erfolglos die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten. A.b Im Hinblick auf die Prüfungswiederholung stellte er mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bei der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten (nachfolgend: Trägerorganisation) ein Ausstandsgesuch gegen A._______, B._______ sowie sämtliche anderen mit der C._______ AG in Verbindung stehenden Personen. Das Gesuch begründete er mit einer laufenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen zur Unternehmensgruppe gehörenden Arbeitgeberin, bei welcher die beiden Genannten - nebst ihren Tätigkeiten im Bildungsbereich - als Partner tätig seien. A.c Mit Schreiben vom 16. März 2020 teilte die Trägerorganisation mit, dem Gesuch im Hinblick auf die mündliche wie auch die schriftliche Prüfung nachkommen zu können. Bei der mündlichen Prüfung werde er keinem der beiden Experten zugeteilt. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolge anonym, sodass keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssten. A.d Am 24. und 25. August sowie 9. September 2020 legte X._______ die höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten erneut ab. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eröffnete ihm die Trägerorganisation, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss dem Notenausweis vom 2. Oktober 2020 habe er folgende Prüfungsnoten erreicht: Fallstudie3.0 Mündliche Prüfung5.0 Revision4.0 Notensumme18.0 Gesamtnote3.6 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht X._______ mit Beschwerde vom 6. November 2020 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte die Neubewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" durch andere Experten sowie die Höherbewertung des Prüfungsteils "Revision", eventualiter der mündlichen Prüfung. An der Bewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" habe Experte B._______, gegenüber welchem er ein durch die Trägerorganisation gutgeheissenes Ausstandsgesuch gestellt habe, mitgewirkt. C.b Mit Entscheid vom 29. März 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog, die Trägerorganisation habe die Ausstandsregeln bei der Durchführung und Korrektur der Prüfung nicht verletzt. Die Bewertung erweise sich im Übrigen nicht als rechtsfehlerhaft. D. Gegen diesen Entscheid hat X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Die Prüfungsverfügung der Trägerorganisation für die Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten vom 13. Oktober 2020, wonach der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung für dipl. Treuhandexperten nicht bestanden habe, sowie der diesbezügliche Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 29. März 2022 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin 1 [Trägerorganisation] sei zu verpflichten, den Prüfungsteil Fallstudie des Beschwerdeführers durch Experten, bei welchen keine Ausstandsgründe vorliegen, erneut bewerten zu lassen.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers mit der Note 5.5 zu bewerten, sofern im Rahmen der Neubewertung des Prüfungsteils Fallstudie eine Note von 3.5 resultiert.
4. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 2020 des Beschwerdeführers als bestanden zu werten und dem Beschwerdeführer das eidg. Diplom als dipl. Treuhandexperte auszustellen, sofern im Rahmen der Neubewertung des Prüfungsteils Fallstudie mindestens eine Note von 3.5 resultiert.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen [SBFI und Trägerorganisation]. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Experte B._______, welcher an der Bewertung seiner Prüfung mitgewirkt und gegen welchen er ein von der Trägerorganisation gutgeheissenes Ausstandsgesuch gestellt habe, sei aufgrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung befangen gewesen, weshalb eine Wiederholung der Bewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" durch unbefangene Expertinnen oder Experten zu erfolgen habe. Würde dieser Prüfungsteil mit der nächsthöheren Note (3.5 statt 3.0) bewertet, wofür lediglich 1.75 Punkte fehlten, und würde die mündliche Prüfung - wie von den Prüfungsexperten vermerkt - in Anwendung der von der Prüfungskommission beschlossenen Grenzfallregelung mit der nächsthöheren Note bewertet (5.5 statt 5.0), führte dies zu einer genügenden Gesamtnote, womit ihm das Diplom als diplomierter Treuhandexperte auszustellen wäre. E. Die Trägerorganisation (Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Gegenüber B._______ bestehe kein Ausstandsgrund. Zudem leite das Prüfungssekretariat die Prüfungen den Expertinnen und Experten jeweils nach dem Zufallsprinzip und anonym unter Angabe einer Kandidatennummer, welche keiner Person zuordenbar sei, weiter. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass B._______ seine Prüfung anhand seiner Handschrift erkannt haben wolle, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. An der Bewertung seien zudem stets zwei Expertinnen oder Experten beteiligt. Dem Beschwerdeführer sei diese Abwicklung bekannt gewesen, zumal er bereits vorgängig erfolglos die Prüfung absolviert habe. Auch habe er auf ihr Schreiben (der Erstinstanz) vom 16. März 2020, gemäss welchem bezüglich der schriftlichen Prüfung keine speziellen Vorkehrungen getroffen würden, nicht reagiert. Wenn er nun vorbringe, dass die darin mitgeteilten Massnahmen nicht ausreichend gewesen seien, erweise sich seine Rüge als verspätet. F. Auch das SBFI (Vorinstanz) beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Aus dem Verhalten und den Aussagen von A._______ automatisch auf eine Missstimmung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu schliessen, gehe zu weit. Es gehe nicht an, auch diesen als befangen zu erklären. Es sei sodann zu bezweifeln, dass dieser unter all den Kandidatenlösungen die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt habe. Nachdem die Erstinstanz erklärt habe, die Bewertung der schriftlichen Prüfungen erfolge anonym, weshalb keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssten, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, auch für die schriftlichen Prüfungen den Ausstand beider Experten ausdrücklich zu fordern, wäre er davon ausgegangen, dass B._______ seine Handschrift eindeutig erkennen und sich dies zu seinem Nachteil erweisen würde. G. Mit Replik vom 15. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 verzichtet die Erstinstanz unter Aufrechterhaltung ihres Antrags und mit Verweis auf die Verfahrensakten auf eine materielle Duplik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die erstinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2020 ist durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. März 2022 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.4). 1.4 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist demnach im eben dargelegten Umfang - und mit nachfolgender Einschränkung (E. 5) - einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorsinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Das Diplom als Treuhandexpertin oder -experte erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist in der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten vom 4. August 2012 (abrufbar unter: > Prüfungssekretariat TREX > Reglement > Prüfungsordnung 2012, zuletzt abgerufen am 5. April 2023; nachfolgend: Prüfungsordnung) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar unter: > Prüfungssekretariat TREX > Reglement > Wegleitung 2012, zuletzt abgerufen am 5. April 2023; nachfolgend: Wegleitung; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Abschlussprüfung umfasst die drei Prüfungsteile Fallstudie (schriftlich; Gewichtung: dreifach), Revision (schriftlich; Gewichtung: einfach) sowie Treuhand und Wirtschaftsberatung (mündlich; Gewichtung: einfach; Prüfungsordnung, Ziff. 5.11). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Prüfungsordnung, Ziff. 6.23). Dabei bezeichnen die Note 4 und höhere genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt (Prüfungsordnung, Ziff. 6.41). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Prüfungsordnung, Ziff. 6.51). 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Bewertung des Prüfungsteils "Fallstudie", in welchem er die Note 3.0 erzielt und deshalb die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Er macht dabei die Befangenheit eines an der Prüfungskorrektur mitwirkenden Experten respektive die Verletzung dessen Ausstandspflicht geltend (Beschwerde, Rz. 20 ff.). 4.1 4.1.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N 17). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Abs. 1 Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Abs. 1 Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Abs. 1 Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Abs. 1 Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Abs. 1 Bst. d). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1, 134 I 238 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1; zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 1.7.2 m.w.H.). 4.1.2 Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand, wenn die konkreten Ausstandsgründe in den Bst. a - c als Grundlage der Ausstandspflicht nicht greifen. Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit des Amtsinhabers objektiv rechtfertigen (vgl. für mögliche Fallgruppen Reto Feller/Pandora Kunz-Notter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 10 N 23 ff.). Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich alleine genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen (Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 70). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2). Der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit ist indessen stets zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil A-7956/2016 E. 1.7.3 m.w.H.). 4.1.3 Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG kann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine ernsthaft gestörte zwischenmenschliche - geradezu feindschaftliche - Beziehung hindeuten. Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger genügen demgegenüber nicht. Auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; vgl. Urteil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2; Urteil A-7956/2016 E. 1.7.4; Feller/Kunz-Notter, VwVG Kommentar, Art. 10 N. 30; Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 97). Insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Beziehungsnähe (z.B. eines Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Geschäftsbeziehungen) oder im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses, können den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine gewisse Intensität hindeuten müssen. Ausstandsbegründende Umstände liegen umso eher vor, je intensiver und aktueller das geschäftliche Verhältnis oder die Konkurrenz ist (Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 87). Eine besondere wirtschaftliche Beziehungsnähe liegt regelmässig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Hier steht das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Vordergrund; das Verhältnis ist von Loyalität und Rücksichtnahme geprägt. Angesichts der Vielzahl möglicher Formen wirtschaftlicher Interessenverflechtungen hängt es im Kontext von Ausstandsfragen, bei denen ein früherer Arbeitgeber vom Verfahren betroffen ist, von der Dauer der Anstellung, der Zeitspanne seit Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der Position des ehemaligen Arbeitnehmers ab, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist (vgl. Urteil B-5452/2015 E. 4.1.3 m.H.; Schindler, a.a.O., S. 115). Wird ein besonders freundschaftliches oder besonders feindschaftliches Verhältnis bzw. eine geschäftliche Beziehung zwischen einem Angestellten oder einer Hilfsperson der Verwaltung und einer Partei beanstandet, kann praxisgemäss nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit dieser Person angenommen werden (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1). Der blosse Umstand, dass sich Prüfungskandidat und geprüfte Person im späteren Berufsleben allenfalls einmal als Vertreter verschiedener Interessen gegenüberstehen könnten oder bereits einander gegenüberstanden, vermag die Befangenheit des Examinators nicht zu begründen (vgl. Urteil des BVGer B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.3). 4.1.4 Die in Art. 10 VwVG genannten Gründe sind obligatorische Ausstandsgründe. Sie führen zwingend zum Ausstand, ohne dass es einer Geltendmachung durch Beteiligte bedarf. Dementsprechend muss die entscheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, ob eines oder mehrere ihrer Mitglieder in den Ausstand zu treten haben (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 99). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Es ist eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (vgl. BGE 112 V 206 E. 2a; Urteil A-7956/2016 E. 1.7.5 m.H.). 4.1.5 Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vor-zubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 5.1.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 m.H.). Insofern sind Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch zu hören, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.5; Zwischenentscheid des BVGer B-4852/2012 E. 5.5, vgl. zu den weiteren Relativierungen dieser Praxis Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2021, Rz. 554), mithin also nur, wenn dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden muss, dass er den Ausstandsgrund zumutbarerweise bspw. aus ökonomischen Gründen nicht früher hätte geltend machen müssen (Urteil B-5452/2015 E. 4.1.3). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann einer Partei sodann nicht entgegengehalten werden, wenn die Behörde selbst Kenntnis vom Ausstandsgrund hatte und diesen deshalb hätte von Amtes wegen berücksichtigen müssen (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 554). Hätte ein Behördenmitglied von selbst in den Ausstand treten müssen und hat dies unterlassen, so ist ein solcher Mangel strenger zu beurteilen als eine eventuelle Verspätung eines Ausstandsgesuchs (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). 4.1.6 Bei Ausstandsgründen ergeben sich hauptsächlich in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d VwVG Beweisschwierigkeiten, wenn persönliche Interessen oder besondere Umstände nachzuweisen sind. Im Verfahren vor Bundesgericht ergibt sich der erforderliche Beweisgrad aus Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), wonach die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Es genügt somit, wenn sich die behaupteten Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so verhalten, wie dies von den Parteien vorgebracht wird. Auf diesen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist auch bei der Anwendung von Art. 10 VwVG abzustellen (Feller/Kunz-Notter, VwVG Kommentar, Art. 10 N 15; vgl. zum Ganzen Schindler, a.a.O, S. 94 f.). 4.1.7 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Alle Verfahrenshandlungen, soweit sie von einem ausstandspflichtigen Behördenmitglied oder unter Beteiligung eines solchen vorgenommen wurden, müssen grundsätzlich aufgehoben und wiederholt werden (vgl. BGE 119 Ia 13 E. 3a; Urteil des BVGer B-8282/2007 vom 1. September 2008 E. 6.3.3; Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 108; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 10 Rz. 52). Der Beschwerdeführer muss nicht nachweisen, dass die angefochtene Verfügung ohne Mitwirkung der befangenen Person anders ausgefallen wäre. Unbeachtlich ist auch, wie gross der Aufwand bei einer Wiederholung des Verfahrens ist (vgl. Urteil des BVGer A-505/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 557). Eine Heilung der Verletzung des Ausstandsbestimmungen ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil A-505/2010 E. 2.5). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Besorgnis der Befangenheit B._______s wie folgt: Er sei im Jahr 2015 von B._______ bei der D._______ AG angestellt worden (Beschwerde, Rz. 4). Das Unternehmen sei später in E._______ AG umbenannt worden und gehöre zur C._______-Gruppe. Diese wiederum habe B._______ und A._______ als gleichberechtigte Partner gehört und sei von diesen geleitet worden (Beschwerde, Rz. 5). Er habe von Beginn an sehr eng mit B._______ zusammengearbeitet. Sie hätten regelmässig mittels handschriftlicher Notizen kommuniziert, welche auch digital abgelegt worden seien. B._______ habe aufgrund dessen seine Handschrift sehr gut gekannt. Sie hätten mit der Zeit auch ausserhalb der Arbeit Kontakt gehabt (gegenseitige Einladungen). B._______ habe ihm ferner mitgeteilt, dass er als sein Nachfolger angedacht sei (Beschwerde, Rz. 6). Er sei während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit der Ansprechpartner und direkte Vorgesetzte gewesen (Beschwerde, Rz. 8). Der Beschwerdeführer habe sein Arbeitsverhältnis bei der C._______-Gruppe mit Schreiben vom 28. Juni 2019 per 30. September 2019 gekündigt, worauf sich das Verhältnis zwischen ihm, B._______ und A._______ drastisch verschlechtert habe. Als er B._______ in einem persönlichen Gespräch über seine Kündigung informiert habe, habe dieser das Gepräch unvermittelt abgebrochen, sei kommentarlos aufgestanden und gegangen (Replik, Rz. 3). Als er sich per E-Mail an die Mitglieder des Verwaltungsrats der C._______-Gruppengesellschaften gewandt habe, nachdem ihm ohne Vorankündigung der Zugang zu den IT-Systemen gesperrt worden sei, habe B._______ seine E-Mail in unfreundlichem Ton beantwortet (Replik, Rz. 3; Beschwerdeführer, E-Mailverkehr betr. Sperrung des Zugangs zu den IT-Systemen, act. 19). Als er ihm anlässlich eines Arbeitseinsatzes bei einem externen Kunden begegnet sei, sei er von diesem weder begrüsst noch verabschiedet worden. Danach habe er diesen bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr gesehen und sei ihm danach nur noch anlässlich der mündlichen Treuhandexperten-Prüfungen 2020 begegnet, wobei es bei dieser Begegnung keine Begrüssung, sondern nur böse Blicke gegeben habe (Replik, Rz. 4). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gekommen, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 ein Schlichtungsverfahren gegen seine ehemalige Arbeitgeberin anhängig gemacht habe (Beschwerde, Rz. 10). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2019 habe ihm A._______ vor Zeugen gedroht, er werde dafür sorgen, dass er den Titel als diplomierter Treuhandexperte nie erhalten werde (Beschwerde, Rz. 11, 24). Da er geplant hatte, im Sommer die höhere Fachprüfung für diplomierte Treuhandexperten abzulegen, und in jenem Zeitpunkt sowohl B._______ als auch A._______ für die Erstinstanz Prüfungen bewerteten, habe er am 17. Januar 2020 ein Ausstandsgesuch betreffend die beiden gestellt (Beschwerde, Rz. 12). Dieses sei durch die Erstinstanz am 16. März 2020 dahingehend beantwortet worden, dass sie diesem im Hinblick auf die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nachkommen könne. Sie werde darauf achten, dass der Beschwerdeführer keinem der beiden Experten für die Abnahme der mündlichen Prüfung zugeteilt werde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolge anonym, sodass keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssten (Beschwerde, Rz. 13; Beschwerdeführer, Schreiben Erstinstanz vom 16. März 2020, act. 12). Nach Erhalt der Prüfungsverfügung der Erstinstanz vom 13. Oktober 2020 habe er Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen und erfahren, dass B._______ als einer von zwei Experten an der Bewertung der Fallstudie, welche mit der Note 3.0 bewertet worden sei, mitgewirkt habe (Beschwerde, Rz. 14 f.). 4.2.2 Der angefochtene Entscheid lässt offen, ob gegenüber B._______ tatsächlich ein Ausstandsgrund bestanden hat (angefochtener Entscheid, E. 6.8 [recte: E. 6.9, S. 11]). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der allgemeine Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG sei nur im Verhältnis zu A._______ zu bejahen. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers, aufgrund der Uneinigkeiten im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe sich das Verhältnis zwischen B._______ und ihm erheblich abgekühlt, liessen die Intensität eines Ausstandsgrundes, in dem die betroffene Amtsperson quasi ein Interesse an einem negativen Entscheid manifestiert haben müsste, nicht erkennen (Vorinstanz, Vernehmlassung, S. 2). Auch die Erstinstanz verneint einen Ausstandsgrund gegenüber B._______. Der Beschwerdeführer leite diesen von einer angeblichen Drohung A._______s und allein aufgrund der geschäftlichen Beziehungen zwischen diesem und B._______ ab. Dieser habe sich nie negativ über den Beschwerdeführer geäussert bzw. ihm mit Nachteilen gedroht (Erstinstanz, Vernehmlassung, S. 5). 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Juni 2019 per 30. September 2019 gekündigt (Beschwerde, Rz. 10). Die C._______-Gruppe wurde zu diesem Zeitpunkt von A._______ und B._______ geleitet (Beschwerdeführer, Organigramm der C._______-Gruppe per 1. Juli 2019, act. 8). Für den Nachweis der Antipathie B._______s verweist er auf einen Gesprächsabbruch nach seiner Kündigung, ein in unfreundlichem Ton beantwortetes E-Mail (Beschwerdeführer, act. 19), ausbleibende Begrüssungen und Verabschiedungen sowie böse Blicke anlässlich der mündlichen Treuhandexperten-Prüfungen 2020 (E. 4.2.1). B._______ war, wie auch die Vorinstanz ausführt (Vorinstanz, Vernehmlassung, S. 2), an der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2019 allerdings nicht anwesend und die von A._______ angeblich getätigte Aussage, wonach er dafür sorgen werde, dass der Beschwerdeführer den Abschluss als Treuhandexperte nicht erhalten werde, kann ihm - ungeachtet dessen, ob sie tatsächlich erfolgte - nicht angelastet werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ergibt sich nebst den Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch aus dem Organigramm (Beschwerdeführer, Organigramm der C._______-Gruppe per 1. Juli 2019, act. 8), wonach es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin um ein relativ kleines Unternehmen handelt und der Beschwerdeführer B._______ direkt als Teamleiter unterstellt war. Offenbar funktionierte die Zusammenarbeit zunächst auch gut und verkehrten die beiden mit der Zeit auch privat miteinander. Erst mit der Kündigung durch den Beschwerdeführer habe sich das Verhältnis offenbar stark verschlechtert (siehe schon E. 4.2.1) und schliesslich darin gemündet, dass der Beschwerdeführer wegen angeblich ausstehender Forderungen ein Schlichtungsverfahren einleitete (Beschwerdeführer, Schlichtungsgesuch vom 28. Oktober 2019, act. 9). Der E-Mailverkehr im Zusammenhang mit dem gesperrten Zugang zu den IT-Systemen deutet ebenfalls auf ein abgekühltes Verhältnis hin (vgl. Beschwerdeführer, act. 19). Es lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer während einiger Jahre eng mit B._______ zusammengearbeitet hat und sich nach Einreichung der Kündigung durch ihn das zuvor gute Verhältnis abgekühlt hat. Ob es tatsächlich zu einer Zerrüttung des Verhältnisses gekommen ist, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint dagegen fraglich, kann jedenfalls aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, dass es den Experten kaum möglich sein dürfte, aus über 120 Kandidatenlösungen einzig aufgrund der Handschrift einen "missliebigen" Kandidaten zu erkennen (E. 6.8 [recte: E. 6.9, S. 11]). Dass es B._______ möglich gewesen sei, die Handschrift des Beschwerdeführers eindeutig zu erkennen, müsse ins Reich der Hypothesen verwiesen werden. Die Experten und Expertinnen der höheren Fachprüfung hätten sehr viele Prüfungslösungen zu begutachten gehabt. Es sei zu bezweifeln, dass B._______ unter all den Kandidatenlösungen die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt habe (Vernehmlassung, S. 2). Die Erstinstanz bezeichnet das Vorbringen, wonach B._______ die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt haben wolle, als reine Schutzbehauptung (Vernehmlassung, S. 4). 4.3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe während vier Jahren eng mit B._______ zusammengearbeitet, wobei dieser während der gesamten Zeit Ansprechpartner und sein direkter Vorgesetzter gewesen sei. Sie hätten auch mittels handschriftlicher Notizen kommuniziert. Dieser habe aufgrund dessen seine Handschrift sehr gut gekannt (Beschwerde, Rz. 6 ff.). Er habe regelmässig handschriftliche Vermerke an Arbeiten angebracht, welche er B._______ zur Kontrolle gegeben habe. Auch habe er an gemeinsamen Sitzungen die Gesprächsnotizen jeweils handschriftlich verfasst. B._______ sei auch regelmässig zu ihm gekommen und habe nachgefragt, wenn er die Handnotizen nicht habe entziffern können (Replik, Rz. 7). 4.3.3 Vorliegend ist die enge und mehrjährige Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ unbestritten. Dass es dabei zum Austausch von Handnotizen gekommen ist, erscheint äusserst plausibel. Zudem ist seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zur Prüfung weniger als ein Jahr und damit nicht sehr viel Zeit vergangen. Weiter ist nicht bestritten, dass B._______ um die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Prüfung wusste. Der schriftliche Prüfungsteil "Fallstudie" enthält sodann längere handschriftliche Passagen (Vorinstanz, Beschwerde vom 6. November 2020 [mit Beilagen; inkl. Couvert], act. 1, Beilage 9). Es wäre demnach - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht abwegig, dass B._______ die Handschrift des Beschwerdeführers erkannt haben könnte, dies selbst im Fall, dass er von der Prüfungsteilnahme des Beschwerdeführers nicht gewusst haben sollte. Wie dargelegt, wird eine tatsächliche Befangenheit für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, dass Umstände objektiv betrachtet den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. E. 4.1.1). Dies kann durchaus der Fall sein, wenn ein Experte oder eine Expertin einen ehemaligen Mitarbeiter zu beurteilen hat, sei dies in einer mündlichen Prüfung oder einer nicht anonymisierten schriftlichen Prüfung. Die Handschrift des Beschwerdeführers erweist sich als ausgesprochen individuell und wiedererkennbar. Seine handschriftliche Prüfung muss deshalb in dieser Hinsicht einer nicht anonymisierten Prüfung gleichgestellt werden. Angesichts der dargelegten Umstände (vgl. auch E. 4.2.3), insbesondere auch des Umstands, dass die Erfahrungen mit den fachlichen Leistungen des Beschwerdeführers, die B._______ gemacht hat, sein Urteil beeinflusst haben könnten, ist im vorliegenden Fall seine Ausstandspflicht zu bejahen. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, es sei dem Beschwerdeführer klar kommuniziert worden, dass in Bezug auf die schriftliche Prüfung keine Massnahmen ergriffen werden müssten, da die Bewertung anonym ablaufe. Dieser hätte insistieren und geltend machen müssen, dass auch bei den schriftlichen Prüfungen die beiden Experten seine Leistungen nicht beurteilen dürften. Nachträglich sei sein Vorbringen nicht zu hören (angefochtener Entscheid, E. 6.8 [recte: E. 6.9, S. 11]). Wäre er davon ausgegangen, dass B._______ seine Handschrift erkennen und sich dies zu seinem Nachteil erweisen würde, hätte er bei der Erstinstanz nachgehakt. Die nachträgliche Behauptung der weggefallenen Anonymität der Bewertung in Kombination mit dem geltend gemachten Ausstandsgrund erscheine treuwidrig (Vernehmlassung, S. 3). Auch die Erstinstanz ist der Auffassung, die Rüge der Befangenheit eines Experten in der schriftlichen Prüfung sei verspätet erfolgt. Hätte der Beschwerdeführer die Befürchtung gehabt, dass B._______ allein aufgrund der Handschrift seine Prüfung hätte erkennen können, so hätte er auf ihr Schreiben reagieren sollen und müssen (Erstinstanz, Vernehmlassung, S. 7). 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe sein Ausstandsgesuch betreffend A._______ und B._______ am 17. Januar 2020 gestellt (Beschwerde, Rz. 12; Beschwerdeführer, Schreiben an Erstinstanz vom 17. Januar 2020, act. 11). Dass er nicht gegen den Vermerk, wonach die Bewertung der schriftlichen Prüfung anonym erfolge und die Erstinstanz daher keine speziellen Vorkehrungen treffe, opponiert habe, ändere nichts daran, dass er rechtzeitig ein Ausstandsbegehren gestellt habe, welches von der Erstinstanz sowohl im Hinblick auf die mündliche als auch auf die schriftliche Prüfung gutgeheissen worden sei. Sein Verhalten könne nicht als Verzicht auf die Ausstandsgründe gewertet werden. Die korrekte Umsetzung des Ausstandsbegehrens wäre anschliessend Aufgabe der Erstinstanz gewesen (Beschwerde, Rz. 32). 4.4.3 In Beantwortung seines Ausstandsgesuchs betreffend A._______ und B._______ vom 17. Januar 2020, in welchem er den Hintergrund seiner früheren Anstellung und den arbeitsrechtlichen Konflikt kurz umriss, teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 16. März 2020 Folgendes mit: "Nach Besprechung Ihres Anliegens innerhalb der Prüfungskommission teilen wir Ihnen gerne mit, dass wir Ihrem Gesuch im Hinblick auf die mündliche als auch auf die schriftliche Prüfung nachkommen können. Konkret meint dies, dass wir aufgrund des vorliegenden Interessenskonflikts, der bei der mündlichen Prüfung vorliegt, darauf achten werden, dass Sie keinem der eingangs erwähnten Experten für die Abnahme der mündlichen Prüfung zugeteilt werden. Sicherheitshalber erhalten Sie zum gegebenen Zeitpunkt ein Schreiben mit dem namentlich erwähnten Experten und der Bitte, einen allfälligen Interessenskonflikt zu meiden. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt anonym, sodass keine speziellen Vorkehrungen getroffen werden müssen." Die Erstinstanz kannte damit den geltend gemachten Ausstandsgrund. Dem Schreiben nach ging auch sie selbst von einem Anschein der Befangenheit B._______s gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Nachdem es die Erstinstanz indes unterliess, ihren Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (vgl. E. 4.1.4), kann dem Beschwerdeführer ein Verzicht auf das Geltendmachen des Ausstandsgrunds bzw. ein verspätetes Vorbringen nicht vorgeworfen werden (vgl. E. 4.1.5; zur grundsätzlichen Kritik an der Annahme, eine Partei könne auf das Geltendmachen des Unbefangenheitsgebots verzichten oder die Geltendmachung verwirken Schindler, a.a.O., S. 211). Hätte die Erstinstanz eine entsprechende Zwischenverfügung erlassen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, diese fristgerecht anzufechten, andernfalls der Entscheid über das Ausstandsbegehren rechtskräftig geworden wäre (vgl. Art. 45 VwVG). Wenn die Erstinstanz die teilweise Ablehnung des Ausstandsgesuchs aber nicht in die Form einer Verfügung gekleidet hat, hat sie die Unsicherheit darüber zu vertreten und kann diese nicht dem Beschwerdeführer anlasten. 4.5 Zusammenfassend leidet der angefochtene Entscheid bzw. bereits die Verfügung der Erstinstanz an einem formellen Mangel, da mit B._______ ein als befangen zu geltender Experte mitgewirkt hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 3) und der Erstinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 6) kann es dabei nicht darauf ankommen, dass noch eine zweite, unbestrittenermassen unbefangene Expertin an der Prüfungskorrektur beteiligt war. Ebensowenig muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass die Verfügung ohne Mitwirkung des befangenen Experten anders ausgefallen wäre (vgl. E. 4.1.7). Auf die Frage, ob allenfalls eine Befangenheit des Präsidenten der Klausurkommission der Erstinstanz besteht (vgl. Erstinstanz, Vernehmlassung, S. 7), braucht, zumal diese vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aufgeworfen wird, nicht eingegangen zu werden. 4.6 Das Vorliegen eines formellen Mangels führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Obschon Art. 61 Abs. 1 VwVG nur die Rückweisung an die Vorinstanz vorsieht, kann eine Rückweisung unter Umständen auch an die erstverfügende Behörde zulässig sein (Sprungrückweisung). Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich etwa, wenn die Erstinstanz schwere Verfahrensfehler begangen hat oder im betreffenden Bereich über spezifische Sachkenntnisse verfügt oder wenn der rechtsunterworfenen Person in der noch zu prüfenden Frage der volle Instanzenzug offenstehen soll (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 VwVG N 21 mit Beispielen für Sprungrückweisungen in Fn. 47). Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Erstinstanz, welche über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt. Es ist ihr am besten möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers zu machen (vgl. schon E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte andernfalls einen Instanzenverlust zu gewärtigen. Im Übrigen erscheint es vor dem Gebot einer beförderlichen Behandlung der Angelegenheit und der Verfahrensökonomie wenig sinnvoll, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der expliziten Anweisung, sie ihrerseits an die Erstinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Erstinstanz den Prüfungsteil "Fallstudie" des Beschwerdeführers durch unbefangene Expertinnen oder Experten neu zu bewerten haben. Dies wird gestützt auf die bereits vorliegenden schriftlichen Lösungen erfolgen können (vgl. auch Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 7.4).
5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Erstinstanz sei zu verpflichten, die mündliche Prüfung mit der Note 5.5 zu bewerten, sofern im Rahmen der Neubewertung des Prüfungsteils "Fallstudie" eine Note von 3.5 resultiere (Rechtsbegehren 3), und diesfalls sei die Erstinstanz zudem zu verpflichten, seine höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 2020 als bestanden zu werten und ihm das eidgenössische Diplom als diplomierter Treuhandexperte auszustellen (vgl. Rechtsbegehren 4), handelt es sich dabei um Fragen, über welche die Vorinstanz resp. Erstinstanz bisher nicht entschieden haben. Das Bundesverwaltungsgericht greift insofern nicht ein, weshalb auf diese Begehren nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist aber festzustellen, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten offensichtlich Einigkeit über den Inhalt der Grenzfallregelung sowie über die Tatsache herrscht, dass bei der Bewertung der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers ein entsprechender Vermerk zu deren allfälliger Anwendbarkeit angebracht wurde, wenn das Bestehen der Gesamtprüfung von einem Aufrunden der mündlichen Note abhängen sollte. Die Erstinstanz hat in diesem Sinne um eine korrekte Anwendung der Grenzfallregelung besorgt zu sein.
6. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
8. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid vom 29. März 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Juni 2023 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)