Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. A.a Am 23. Mai 2012 wurde A._______ (Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass sie die Höhere Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-Diplom nicht bestanden habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; Vorinstanz). A.b Ende November 2012 trat die Beschwerdeführerin erneut zur Prüfung an und am 6. Dezember 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung bestanden habe. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass sie von der Prüfungskommission über den Prüfungserfolg informiert worden sei und ohne Gegenbericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben gedenke. Am 27. Dezember 2012 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz dahingehend, dass sie weiterhin an der Beschwerde festhalte. A.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde vom 15. Juni 2012 als gegenstandslos geworden ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides mehr ersichtlich sei. B. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 23. Mai 2012, eine Neubeurteilung diverser Prüfungsteile sowie den Erlass eines neuen Prüfungszeugnisses. Im Rahmen der Neubeurteilung sei zudem der Prüfungsteil "Recht" aus dem Zeugnis zu entfernen. Dies unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Notengebung als unrechtmässig, dies insbesondere in den Prüfungsteilen "Fachrichtung Vorsorge", "Fachrichtung Vorsorge (Falldossier)", der Themenarbeit (schriftlich und mündlich) sowie der mündlichen Prüfung "Koordination". Die Befreiung im Prüfungsteil "Recht" schliesslich sei gerechtfertigt aufgrund ihres abgeschlossenen Rechtsstudiums an einer schweizerischen Universität, das die verlangten Grundlagenkenntnisse in den einzelnen Rechtsgebieten abzudecken vermöge. C. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragt der Schweizerische Verband der Sozialversicherungs-Fachleute SVS (Erstinstanz) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. D. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 die Prüfung bestanden habe und ihr das Diplom erteilt wurde. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis vom 23. Mai 2012 hätte ebenfalls die Diplomerteilung zur Folge und demnach auf die Frage der Diplomerteilung keine Auswirkungen gehabt. Da im vorliegenden Fall auch der Zeitpunkt der Diplomerteilung unwesentlich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2012 kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an ihrer Beschwerde gehabt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Diese kann nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtpflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31, Art. 33 lit. d und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.2 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist einzig darüber zu befinden, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie das Verfahren abgeschrieben hat, ohne materiell zu entscheiden. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolgte die Abschreibungsverfügung hingegen zu Recht, so ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Prüfungszeugnis vom 23. Mai 2012 ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist Letzteres als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Philippe Weissenberger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 4, BGE 118 Ib 1 E. 2).
E. 3.2 Ungeachtet der zuvor gemachten Ausführungen zur grundsätzlichen Frage der Vereinbarkeit mit Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV kann gemäss bisheriger Praxis ausnahmsweise dann auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a mit Hinweisen). Diese beiden Ausnahmen waren vorliegend nicht gegeben, so dass der Entscheid der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist: Da die Beschwerdeführerin selbst die Prüfung nicht mehr absolvieren musste, konnten die sich stellenden Fragen höchstens bei anderen künftigen Prüfungskandidaten wieder relevant werden. Die gleiche Situation konnte sich aber auch bei ihnen nur dann ergeben, wenn sie nicht von einer Prüfungswiederholung ausgeschlossen waren. Selbst wenn eine Wiederholung zulässig gewesen wäre, verblieb einem potentiellen Beschwerdeführenden indessen die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor er sich erneut der Prüfung stellte. Entscheidet er sich dafür, schon früher ein weiteres Mal zur Prüfung anzutreten, kann er sich nicht darauf berufen, die Überprüfung des angefochtenen Entscheides könne nicht rechtskräftig erfolgen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 3b). 4.Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung das schutzwürdige Interesse entfallen ist, wodurch die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben hatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-ruar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 700.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück) - die Erstinstanz (A-Post) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 19. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-209/2013 Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz , Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute SVS, Geschäftsstelle Prüfungen, c/o Kaufmännischer Verband Schweiz, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz . Gegenstand Höhere Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-Diplom 2012. Sachverhalt: A. A.a Am 23. Mai 2012 wurde A._______ (Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass sie die Höhere Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-Diplom nicht bestanden habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; Vorinstanz). A.b Ende November 2012 trat die Beschwerdeführerin erneut zur Prüfung an und am 6. Dezember 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung bestanden habe. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass sie von der Prüfungskommission über den Prüfungserfolg informiert worden sei und ohne Gegenbericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben gedenke. Am 27. Dezember 2012 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz dahingehend, dass sie weiterhin an der Beschwerde festhalte. A.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde vom 15. Juni 2012 als gegenstandslos geworden ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides mehr ersichtlich sei. B. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 23. Mai 2012, eine Neubeurteilung diverser Prüfungsteile sowie den Erlass eines neuen Prüfungszeugnisses. Im Rahmen der Neubeurteilung sei zudem der Prüfungsteil "Recht" aus dem Zeugnis zu entfernen. Dies unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Notengebung als unrechtmässig, dies insbesondere in den Prüfungsteilen "Fachrichtung Vorsorge", "Fachrichtung Vorsorge (Falldossier)", der Themenarbeit (schriftlich und mündlich) sowie der mündlichen Prüfung "Koordination". Die Befreiung im Prüfungsteil "Recht" schliesslich sei gerechtfertigt aufgrund ihres abgeschlossenen Rechtsstudiums an einer schweizerischen Universität, das die verlangten Grundlagenkenntnisse in den einzelnen Rechtsgebieten abzudecken vermöge. C. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragt der Schweizerische Verband der Sozialversicherungs-Fachleute SVS (Erstinstanz) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. D. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 die Prüfung bestanden habe und ihr das Diplom erteilt wurde. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis vom 23. Mai 2012 hätte ebenfalls die Diplomerteilung zur Folge und demnach auf die Frage der Diplomerteilung keine Auswirkungen gehabt. Da im vorliegenden Fall auch der Zeitpunkt der Diplomerteilung unwesentlich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2012 kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an ihrer Beschwerde gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Diese kann nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtpflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31, Art. 33 lit. d und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig darüber zu befinden, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie das Verfahren abgeschrieben hat, ohne materiell zu entscheiden. Ist dies der Fall, so ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolgte die Abschreibungsverfügung hingegen zu Recht, so ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Prüfungszeugnis vom 23. Mai 2012 ist demzufolge nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist Letzteres als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Philippe Weissenberger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 4, BGE 118 Ib 1 E. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum, als das Verfahren mit Bezug auf ihre erste Prüfung bei der Vorinstanz noch hängig war, die Höhere Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-Diplom wiederholt und bestanden. Die Gutheissung ihrer Beschwerde hätte somit (im besten Falle) die Erteilung des Diploms zur Folge und daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Prüfungssituation der Beschwerdeführerin und die Diplomerteilung mehr gehabt. Wie das Bundesgericht in BGE 118 Ia 488 festgestellt hat, entfällt grundsätzlich bei einer Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse, wenn die Prüfung im zweiten Versuch bestanden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz in BVGE 2007/12 dahingehend präzisiert, dass ein Wegfall des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse dann anzunehmen ist, wenn es um die Frage gehe, ob das Diplom erteilt werden könne. Spielt es hingegen eine Rolle, wann das Diplom erteilt wird, so ist das Rechtsschutzinteresse weiterhin zu bejahen (E. 2.4). In selbigem Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht zudem in E. 2.5 ausführlich dargestellt, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob in derartigen Fällen das Festhalten am Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. der Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar ist, diese Frage jedoch offen gelassen (vgl. dazu auch Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, in: AJP 2008, S. 147 ff.). Auch im vorliegenden Fall kann die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV offen gelassen werden. So hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde in keiner Art und Weise mit der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 auseinandergesetzt und dabei - wie im Übrigen bereits in ihrer Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz vom 27. Dezember 2012 - auch keinerlei Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses gemacht. Sie hat es in ihren Eingaben insbesondere auch unterlassen darzulegen, dass der Zeitpunkt der Diplomerteilung für sie von Wichtigkeit wäre. Es ging daher im vorliegenden Fall lediglich um die Frage, ob das Diplom erteilt werden kann, wodurch - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung - ein Wegfall des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses anzunehmen ist. 3.2 Ungeachtet der zuvor gemachten Ausführungen zur grundsätzlichen Frage der Vereinbarkeit mit Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV kann gemäss bisheriger Praxis ausnahmsweise dann auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a mit Hinweisen). Diese beiden Ausnahmen waren vorliegend nicht gegeben, so dass der Entscheid der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist: Da die Beschwerdeführerin selbst die Prüfung nicht mehr absolvieren musste, konnten die sich stellenden Fragen höchstens bei anderen künftigen Prüfungskandidaten wieder relevant werden. Die gleiche Situation konnte sich aber auch bei ihnen nur dann ergeben, wenn sie nicht von einer Prüfungswiederholung ausgeschlossen waren. Selbst wenn eine Wiederholung zulässig gewesen wäre, verblieb einem potentiellen Beschwerdeführenden indessen die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor er sich erneut der Prüfung stellte. Entscheidet er sich dafür, schon früher ein weiteres Mal zur Prüfung anzutreten, kann er sich nicht darauf berufen, die Überprüfung des angefochtenen Entscheides könne nicht rechtskräftig erfolgen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 3b). 4.Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung das schutzwürdige Interesse entfallen ist, wodurch die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben hatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-ruar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 700.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück)
- die Erstinstanz (A-Post) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 19. August 2013