Berufsprüfung
Sachverhalt
A. Vom 19. bis 20. Mai 2021 legte A._______ die Berufsprüfung zum ICT-System- und Netzwerktechniker mit eidgenössischem Fachausweis (EFA) ab. B. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte ihm die Prüfungskommission ICT-Berufsbildung Schweiz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem beigelegten Notenblatt vom 10. Juni 2021 gehen folgende Noten hervor: Allgemeine Berufskompetenzen ICT3.0 Betrieb von ICT-Systemen und Netzwerken planen5.0 ICT-Systeme und Netzwerke aufbauen3.5 ICT-Systeme und Netzwerke betreiben4.0 Schlussnote3.8 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht A._______ mit Beschwerde vom 23. August 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises ICT-System- und Netzwerktechniker infolge Nichteinhaltung bzw. Verletzung formaler Vorgaben. Teile mehrerer Aufgaben seien in englischer Sprache vorgelegt worden. Dies verletze die anwendbare Prüfungsordnung. Ihm sei bei diesen Aufgaben die Maximalpunktzahl und, bei genügender Gesamtpunktzahl, der eidgenössische Fachausweis zu erteilen. C.b Mit Entscheid vom 5. April 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer mache einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher könne grundsätzlich nur dazu führen, dass der betroffene Prüfungsteil gebührenfrei wiederholt werden dürfe, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Abschlüsse der eidgenössischen Prüfungen hätten sich sodann durch einen direkten Bezug zur beruflichen Praxis und zum Arbeitsmarkt auszuzeichnen. Die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechnik bewege sich ohne Zweifel in einem englisch geprägten Arbeitsumfeld, sodass die Prüfung ohne jede Verwendung der englischen Sprache diesem Anspruch nicht gerecht werden könnte. Die Prüfungsordnung verbiete nicht jegliche Verwendung der englischen Sprache. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, er habe die Aufgaben wegen der Verwendung der englischen Sprache nicht verstehen oder lösen können respektive er sei wegen dieser Aufgabengestaltung aus einem anderen Grund gegenüber den anderen Kandidierenden benachteiligt gewesen. Hinzu komme, dass behauptete Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich unmittelbar nach deren Kenntnisnahme vorzubringen seien, ansonsten die Rüge verwirkt sei. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 hat A._______ (Beschwerdeführer) gegen vorgenannten Entscheid vom 5. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des SBFI (Rechtsbegehren 3) - die Erteilung des Fachausweises ICT-System- und Netzwerktechniker (Rechtsbegehren 1), die Rückerstattung der im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Spruchgebühr sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für jenes Verfahren (Rechtsbegehren 2) sowie die Rückerstattung der Prüfungskosten von Fr. 2'900.- und eine angemessene Aufwandentschädigung für die im Mai 2022 geplante erneute Teilnahme an der Schlussprüfung (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, eine objektive Beurteilung darüber zu beantragen, ob und in welchem Mass Kompetenzen der englischen Sprache vorausgesetzt und geprüft werden dürften. Die Aufgabe "2021KAF-FABFT T1 KAF 8" müsse wegen englischer Textpassagen "neutralisiert" und ihm müsse die Maximalpunktzahl dieser Aufgabe gutgeschrieben werden. Auch bei der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" seien entscheidende Teile vollständig auf Englisch verfasst worden, wobei es sich um Fachausdrücke aus anderen Fachbereichen, wie zum Beispiel dem Projektmanagement und/oder der Finanzwirtschaft, gehandelt habe. Auch hier müsse ihm die volle Punktzahl gutgeschrieben werden. Entsprechend sei die Notengebung anzupassen und bei einer genügenden Note der Fachausweis zu erteilen. Eine direkte Erteilung des Fachausweises bei Verfahrensfehlern anstelle einer Prüfungswiederholung sei im Übrigen entgegen der Aussage des SBFI möglich und entspreche jahrelanger Praxis. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragt das SBFI (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechniker verlange die Verwendung von in englischer Sprache verfassten Teilen der Prüfungsaufgaben geradezu, um dem Anspruch, sich durch einen direkten Bezug zur beruflichen Praxis und zum Arbeitsmarkt auszuzeichnen, genügen zu können. Bei beiden in der Beschwerde monierten Aufgaben sei sowohl die Ausgangslage als auch der Aufgabentext in deutscher Sprache verfasst. Der Beschwerdeführer lege sodann nicht dar, inwiefern die behaupteten Verfahrensmängel das Prüfungsergebnis kausal beeinflusst hätten. Die pauschale Rüge, es seien zu hohe Anforderungen gestellt worden, genüge diesbezüglich nicht. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, dass in anderen Fällen nach dem Streichen von Aufgaben die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung gesenkt, mithin die Notenskala angepasst worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei ihr (der Vorinstanz) aber nicht bekannt, dass diese Anpassungen und Revisionen von negativen Prüfungsentscheiden im Rahmen von Beschwerdeverfahren bei ihr erfolgt seien. F. Die Prüfungskommission ICT-Berufsbildung (Erstinstanz) hat sich nicht vernehmen lassen. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz am 11. Juli 2022 zur Kenntnis zugestellt worden. H. Auf die einzelnen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten.
E. 1.4 Auf das Rechtsbegehren 4, mit dem der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Prüfungskosten sowie die Zusprechung einer Aufwandentschädigung für die angeblich geplante erneute Teilnahme an der Prüfung beantragt ("welcher geplant hat, an der Schlussprüfung zum System- und Netzwerktechniker FA im Mai 2022 nochmals teilzunehmen"), ist, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 i.f.).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).
E. 2.2 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5).
E. 3 ICT-Systeme und Netzwerke aufbauen
E. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie kann unter anderem durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die entsprechenden Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Vorliegend einschlägig ist die vom Verein ICT-Berufsbildung Schweiz erlassene Prüfungsordnung vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prüfungsordnung; vgl. www.ict-berufsbildung.ch - Weiterbildung - ICT-System- und Netzwerktechniker/in EFA - Prüfungsordnung Berufsprüfungen [2012], zuletzt abgerufen am 9. März 2023). Die detaillierten Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen sind in der zugehörigen Wegleitung (nachfolgend: Wegleitung; vgl. < www.ict-berufsbildung.ch >, zuletzt abgerufen am 9. März 2023) aufgeführt (Ziff. 5.21 Prüfungsordnung). In der Fachrichtung ICT-System- und Netzwerktechnik besteht die Prüfung aus vier Teilen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung):
1. Allgemeine Berufskompetenzen ICT (Berufsfeld)
2. Betrieb von ICT-Systemen und Netzwerken planen
E. 3.2 Die Berufsprüfung hat zum Zweck, dass sich die Absolventinnen und Absolventen über Kenntnisse und Kompetenzen in definierten Fachrichtungen der ICT (Information and Communication Technology, Informations- und Kommunikationstechnologie) ausweisen. Damit sind sie für die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der ICT vorbereitet (Ziff. 1.1 Prüfungsordnung). ICT-System- und Netzwerktechniker/-technikerinnen mit eidgenössischem Fachausweis sind für Evaluation, Aufbau, Unterhalt und Betrieb von ICT-System- und Netzwerkinfrastrukturen zuständig. Sie planen und verantworten Realisierungsprojekte im Bereich des Aufbaus und Betriebs von ICT-System- und Netzwerkinfrastrukturen (vgl. Ziff. 1.1 Prüfungsordnung). Gemäss der Wegleitung entspricht jede Fachrichtung einem Berufsbild (Ziff. 2.12 Wegleitung). Das Berufsbild definiert eine Kombination von Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen, die in der Arbeitswelt ausgeübt werden (Ziff. 2.11 Wegleitung). Das Qualifikationsprofil listet alle für eine Fachrichtung erforderlichen und zu validierenden Kompetenzen auf (vgl. Ziff. 2.2 Wegleitung). Diese unterteilen sich in allgemeine berufsfeldbezogene Kompetenzen, welche die gemeinsame Basis der ICT-Kompetenzen bilden, und fachrichtungsbezogene Kompetenzen, welche die Spezialisierung innerhalb des Berufsfelds definieren (vgl. Ziff. 2.21 Wegleitung). Hinzu kommen Kompetenzen, welche für die Nutzung der eingesetzten Produkte im Arbeitsumfeld erforderlich sind (vgl. Ziff. 2.22 Wegleitung). Die fachrichtungsbezogenen Kompetenzen zum Qualifikationsprofil ICT-System- und Netzwerktechniker/-in sind in Anhang 1 der Wegleitung aufgeführt (siehe Ziff. 7.1 Wegleitung). Die Beschreibungen sämtlicher Kompetenzen des Qualifikationsprofils, die für die Erlangung des eidgenössischen Fachausweises in der ICT vorausgesetzt werden, sind online hinterlegt (für die Weiterbildung ICT-System- und Netzwerktechniker/-in siehe www.modulbaukasten.ch - ICT-System- und Netzwerktechniker/-in, zuletzt abgerufen am 9. März 2023). Eine Übersicht dazu, in welchem Prüfungsteil welche Kompetenzen geprüft werden, findet sich in Anhang 5 der Wegleitung (Ziff. 7.5).
E. 3.3 Angesichts der von ihm erreichten Noten (Sachverhalt Bst. B) erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung sowohl hinsichtlich der genügenden Gesamtnote (Ziff. 6.41 Bst. a) Prüfungsordnung) als auch der genügenden Note im Prüfungsteil 3 (Ziff. 6.41 Bst. b) Prüfungsordnung) nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in unzulässiger Weise die Fremdsprachenkompetenz Englisch geprüft worden, obwohl die Prüfungsvorgaben keinerlei spezifische Sprachkompetenzen, abgesehen von einer Landessprache, forderten. Er erblickt in der Verwendung der englischen Sprache in der Prüfung einen Verfahrensmangel, wie er mehrfach betont. Er macht aber auch geltend, es seien dadurch zu hohe Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer gestellt worden.
E. 4 ICT-Systeme und Netzwerke betreiben Dabei wird Prüfungsteil 3 doppelt gewichtet, die übrigen Teile werden einfach gewichtet (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). Die Prüfung ist gemäss Ziff. 6.41 Prüfungsordnung bestanden, wenn
a) die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt;
b) die Note des Prüfungsteils 3 den Wert 4,0 nicht unterschreitet;
c) in nicht mehr als zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4,0 erteilt wurde;
d) die Note keines Prüfungsteils unter 3,0 liegt.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Rügen betreffend Verfahrensfehler mit umfassender Kognition (E. 2.2). Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 je m.H.). Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, d.h. Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern, können dazu führen, dass er den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf (Urteile des BVGer B-7307/2016 vom 23. August 2017 S. 6, B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Denn nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt ein solches wegen Verfahrensfehlern nicht vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 m.w.H.). Mängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2 je m.w.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Aufgabe "2021KAF-FABFT T1 KAF 8", dass die zu analysierenden Textpassagen vollständig in englischer Sprache vorgelegt worden seien. Die Aufgabe gehe somit weit über die blosse Kenntnis englischer IT-Termini hinaus und erfordere ein vertieftes Sprach- und Leseverständnis (Beschwerde, Rz. 19). Dass es sich hierbei um eine alltägliche IT-Situation handle, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 21). Es sei ihm daher nachträglich die volle Punktzahl für diese Aufgabe gutzuschreiben. Bei der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" seien entscheidende Aufgabenteile komplett in Englisch aufgelegt worden, wobei es sich ebenfalls nicht um englische IT-Fachtermini, sondern um Fachausdrücke aus anderen Bereichen, wie beispielsweise dem Projektmanagement und/oder der Finanzwirtschaft, handle (Beschwerde, Rz. 25). Dieser unzulässige Umstand habe es erschwert, die Aufgabe in der vorgegebenen Zeit zu lösen (Beschwerde, Rz. 26). Gemäss Ziff. 4.12 der Prüfungsordnung könne sich eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. Im Modulbaukasten, der für jede Fachrichtung bestimmte Qualifikationsbereiche definiere, fehlten jegliche Hinweise auf eine bestimmte Sprachkompetenz. Dieser Umstand könne nur so verstanden werden, dass die Aufgaben bei den ICT-Berufsprüfungen in einer der drei Amtssprachen aufgelegt werden müssten (Beschwerde, Rz. 10, 15). Davon ausgenommen sei die Verwendung englischer Fachtermini, wie sie im IT-Alltag oft verwendet würden (Beschwerde, Rz. 16). Es könne aber nicht angehen, Prüfungselemente, welche zur Lösung der gestellten Aufgabe zwingend notwendig seien, nur in Englisch zur Verfügung zu stellen. Eine Übersetzung der Informationen ins Deutsche hätte keine nachteilige Wirkung auf die Prüfungsaufgabe respektive auf das geforderte Ergebnis entfaltet (Beschwerde, Rz. 29).
E. 4.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich Abschlüsse der eidgenössischen Prüfungen durch einen direkten Bezug zur beruflichen Praxis und zum Arbeitsmarkt auszuzeichnen hätten. Die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechnik bewege sich in einem englisch geprägten Arbeitsumfeld, sodass die Prüfung ohne jede Verwendung der englischen Sprache diesem Anspruch nicht gerecht werden könnte. Die Aufgaben müssten nicht in ihrer Gesamtheit in einer der vorgegebenen Amtssprachen formuliert sein. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, er habe die Aufgabe wegen der Verwendung der englischen Sprache nicht verstehen oder lösen können oder er sei wegen dieser Aufgabengestaltung aus einem anderen Grund gegenüber den anderen Kandidierenden benachteiligt gewesen. Ausgangslage und Aufgabentext seien sodann jeweils in deutscher Sprache verfasst gewesen.
E. 4.4.1 Der Titel der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" lautet "Berichterstattung eines Projektportfolios vorbereiten". Als Ausgangslage wird angegeben: "In einem Unternehmen werden die Projektfortschritte aller Projekte mittels Ertragswertanalyse (Earned Value Analysis) überwacht. Am Ende jedes Quartals erfolgt eine zusammenfassende Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung, in welcher die Termin- und Kostenabweichungen sowie der Projektfortschritt in einem Diagramm in der folgenden Form ausgewiesen werden." Es folgt ein Diagramm, bei welchem die horizontale Achse mit "cost variance CV" und die vertikale Achse mit "schedule variance SV" beschriftet ist und in welchem sich drei unterschiedlich grosse Kreise befinden. Der Aufgabentext gibt dazu an: "Die Grösse der Kreise im Diagramm entspricht dem Budget und der Kreissektor dem prozentualen Projektfortschritt. Das abgebildete Diagramm zeigt 3 der insgesamt 5 laufenden Projekte im Unternehmen. Die relevanten Kennzahlen aller 5 Projekte aus dem letzten Quartal präsentierten sich wie folgt." Darauf folgt eine Tabelle mit Angaben zu den Projekten, wobei die sechs Spaltenüberschriften folgende englische Bezeichnungen aufweisen: "project", "budget BAC", "actual progress", "earned value EV", "cost performance index CPI" und "schedule performance index SPI". Ein nachfolgendes Formelblatt ("Cheat Sheet") illustriert die Zusammenhänge der Ertragswertanalyse (mit je einer Spalte "Value" und "Formula"; vgl. Vorinstanz, act. 14, S. 64-66). Anschliessend folgen drei auf Deutsch gestellte Teilaufgaben, wonach das Diagramm aus der Ausgangslage mit den relevanten Informationen der beiden darauf fehlenden Projekte 3 und 4 zu ergänzen ist (Teilaufgabe 1; 10 Punkte; Vorinstanz, act. 14, S. 66), die Projektdauer eines Projekts zu berechnen ist (Teilaufgabe 2, 2 Punkte; Vorinstanz, act. 14, S. 70) und die Gesamtkosten eines Projekts zu eruieren sind (Teilaufgabe 3, 3 Punkte; Vorinstanz, act. 14, S. 74).
E. 4.4.2 Im betroffenen Prüfungsteil 3 kann unter anderem die Kompetenz 249 mit dem Titel "Projekte planen und überwachen" aus dem Modulbaukasten geprüft werden (Ziff. 7.5 Wegleitung). Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Aufgabe vornehmlich diese Kompetenz zugrunde liegt (Beschwerde, Rz. 27). Die Modulidentifikation führt zunächst unter dem Titel "Project Management" "Kompetenz" ("Plant, überwacht und steuert ein Projekt abgestimmt auf den Projektauftrag") und "Objekt" ("Projekte mit vorgegebenem Projektauftrag") aus und geht dann im Einzelnen auf die entsprechenden Handlungsziele und handlungsnotwendigen Kenntnisse ein (< https://www.modulbaukasten.ch/module/249/3/de-DE >, zuletzt abgerufen am 9. März 2023; Beschwerdeführer, act. L). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er geltend macht, die Verwendung von Fachausdrücken aus dem Bereich des Projektmanagements und der Finanzwirtschaft sei unzulässig, gehört doch das Projektmanagement (unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte) nach seiner eigenen zutreffenden Darstellung zum Prüfungsstoff. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass weder der Prüfungsordnung noch der Wegleitung und der angeführten Modulidentifikation ein expliziter Hinweis auf eine Sprachkompetenz in Englisch zu entnehmen ist (vgl. Beschwerde, Rz. 21). Jedoch ist festzustellen, dass die in der Aufgabe im Formelblatt ("Cheat Sheet") verwendeten Ausdrücke grösstenteils dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen sein dürften (etwa "schedule", "value", "performance") und/oder der deutschen Entsprechung sehr ähnlich sind (etwa "variance", "complete"). Hinzu kommt, dass die ausführliche Formelsammlung es wesentlich erleichtert, die gesuchten Werte über Zwischenschritte und anhand der zahlreichen Definitionen logisch zu kombinieren, ohne dabei notwendigerweise sämtliche Begriffe übersetzen zu müssen. Dazu wird in den Aufgaben nicht verlangt, die Lösungen auf Englisch zu formulieren, was ein passives Verständnis der Begriffe ausreichen lässt. Vielmehr sind unbestrittenermassen sowohl die Ausganslage als auch die Aufgabenstellung in den Aufgaben in deutscher Sprache verfasst. Insgesamt dürfte sich somit ein allfällig verbliebener Zeitaufwand für die Übersetzung einzelner Begriffe in einem engen Rahmen bewegt haben. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, welche in der Aufgabe verwendeten Begriffe er im Einzelnen als Verwendung englischer Fachtermini (vgl. Beschwerde, Rz. 16) als zulässig respektive insbesondere als unzulässig (vgl. Beschwerde, Rz. 25 f.) erachtet. Aus seinen Ausführungen erhellt im Weiteren nicht, welche Ausdrücke er nicht verstanden hat (respektive nicht übersetzen konnte) und inwiefern ihm dies verunmöglicht hat, die Aufgabe trotz des zur Verfügung gestellten "Cheat Sheets" zu lösen. Er macht gerade nicht geltend, über keinerlei Englischkenntnisse zu verfügen. Er rügt denn auch die Verwendung von englischsprachigen Ausdrücken nur noch bei zwei Aufgaben und nicht mehr wie im vorinstanzlichen Verfahren auch bei der Aufgabe "2020FASYS T3 KAF 5" (vgl. seine Replik im vorinstanzlichen Verfahren, Vorinstanz, act. 11, S. 3 und die dazugehörige Aufgabe, act. 14, S. 53 ff.). Ebenso wenig wendet er sich gegen die zutreffende Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach sich die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechnik in einem englisch geprägten Arbeitsumfeld bewegt (angefochtener Entscheid E. 7.3). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Berufsprüfung um eine solche der Weiter-, nicht der Grundbildung handelt (vgl. Art. 26 ff. BBG, Ziff. 3.31 Prüfungsordnung), welche die Absolventinnen und Absolventen für die Übernahme auch anspruchsvoller Aufgaben in Berufsfeld vorbereitet (vgl Ziff. 1.1 Prüfungsordnung). Entsprechend kann erwartet werden, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin über die zur Lösung der Aufgabe notwendigen Englischkenntnisse im dargelegten Rahmen und mit Beizug allfälliger Hilfsmittel verfügt, selbst wenn als Prüfungssprache eine Amtssprache gewählt wird (vgl. auch Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 5.6). Eine Benachteiligung gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten seiner Prüfungsrunde macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.4.3 Nachdem feststeht, dass bei der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" keine Mängel auszumachen sind, bleibt es im betroffenen Prüfungsteil 3 bei einer ungenügenden Note. Der Beschwerdeführer besteht die Prüfung somit bereits aus diesem Grund nicht (vgl. Ziff. 6.41 Bst. b) Prüfungsordnung; E. 3.1 und 3.3). Folglich braucht an dieser Stelle nicht mehr näher auf die Rüge betreffend die Aufgabe "2021KAF-FABFT T1 KAF 8" eingegangen zu werden (vgl. E. 4.1). Immerhin kann festgehalten werden, dass das in Bezug auf die soeben geprüfte Aufgabe Festgestellte im Wesentlichen gleichermassen gilt.
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Verwendung der englischen Sprache seien zu hohe Anforderungen gestellt worden (Beschwerde, Rz. 34), erklärte der Prüfungsleiter in der Vernehmlassung der Erstinstanz im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, der verwendete englische Text entspreche einer beruflichen Situation, wie sie in der Informatik Alltag sei. Zudem hätten den Kandidierenden der Zugriff auf alle Programme auf ihrem Gerät zur Verfügung gestanden und es sei erlaubt gewesen, mit einem Wörterbuch allfällige Übersetzungen vorzunehmen (Vorinstanz, Schreiben der Prüfungskommission vom 5. November 2021, act. 9). Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert einen Nachteil darzulegen vermöge, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 7.3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Tat - auch im vorliegenden Verfahren - auf die pauschale Rüge, durch die Verwendung der englischen Sprache seien an der Prüfung zu hohe Anforderungen gestellt worden. Substantiierte Anhaltspunkte hierfür liefert er keine. Es ist daher und vor dem Hintergrund der Ausführungen der Fachbehörde und der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. E. 2.1), nicht weiter auf diese, in materieller Hinsicht verfasste Rüge einzugehen.
E. 4.6 Schliesslich geht der Beschwerdeführer davon aus, die Erstinstanz praktiziere seit Jahren ein anderes Vorgehen bei Verfahrensfehlern. Im Rahmen einer Berufsprüfung einer anderen Fachrichtung sei nach einigen Diskussionen eine Aufgabe neutralisiert und den betroffenen Personen die gewünschte Punktzahl gutgeschrieben respektive die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung gesenkt worden. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn nach dem Streichen von Aufgaben die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung gesenkt werde, mithin die Notenskala angepasst werde. Dies sei indessen nicht auf Beschwerdeebene vor der Vorinstanz erfolgt, sondern zu einem früheren Zeitpunkt. Sämtliche Beschwerden gegen die Prüfungsentscheide der vom Beschwerdeführer angeführten Fachrichtung seien zurückgezogen oder vollumfänglich abgewiesen worden. Da in der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfung kein Anlass bestehe, die von ihm erwähnten Aufgaben zu streichen, erübrige es sich, weiter auf sein Vorbringen einzugehen. Es ist, nach dem Dargelegten, nicht ersichtlich, inwiefern im Falle des Beschwerdeführers die beanstandeten Aufgaben gestrichen bzw. nicht in die Bewertung miteinbezogen werden sollen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf eine angebliche - von der Vorinstanz bestrittene - Praxis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 4.7 Die Verwendung englischsprachiger Begriffe in den beiden Aufgaben ist somit nicht zu beanstanden. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin verspätet vorgebracht wurden (vgl. E. 4.1).
E. 5 Zusammenfassend stellt die Verwendung englischer Ausdrücke in den beiden gerügten Aufgaben weder einen Verfahrensmangel dar noch wurden dadurch zu hohe Anforderungen an die Kandidierenden gestellt. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz somit zu Recht abgewiesen. Die Anträge des Beschwerdeführers, wonach ihm der Fachausweis zu erteilen sei (Rechtsbegehren 1), die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen seien und ihm eine Entschädigung zuzusprechen sei (Rechtsbegehren 2), sind damit abzuweisen. Auf das Rechtsbegehren 4 ist, wie gesehen (E. 1.4), nicht einzutreten.
E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
E. 7 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. März 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2084/2022 Urteil vom 22. März 2023 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, ICT-Berufsbildung Schweiz, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechniker mit eidgenössischem Fachausweis. Sachverhalt: A. Vom 19. bis 20. Mai 2021 legte A._______ die Berufsprüfung zum ICT-System- und Netzwerktechniker mit eidgenössischem Fachausweis (EFA) ab. B. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 teilte ihm die Prüfungskommission ICT-Berufsbildung Schweiz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem beigelegten Notenblatt vom 10. Juni 2021 gehen folgende Noten hervor: Allgemeine Berufskompetenzen ICT3.0 Betrieb von ICT-Systemen und Netzwerken planen5.0 ICT-Systeme und Netzwerke aufbauen3.5 ICT-Systeme und Netzwerke betreiben4.0 Schlussnote3.8 C. C.a Diesen Prüfungsentscheid focht A._______ mit Beschwerde vom 23. August 2021 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI an. Er beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Entscheids und die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises ICT-System- und Netzwerktechniker infolge Nichteinhaltung bzw. Verletzung formaler Vorgaben. Teile mehrerer Aufgaben seien in englischer Sprache vorgelegt worden. Dies verletze die anwendbare Prüfungsordnung. Ihm sei bei diesen Aufgaben die Maximalpunktzahl und, bei genügender Gesamtpunktzahl, der eidgenössische Fachausweis zu erteilen. C.b Mit Entscheid vom 5. April 2022 wies das SBFI die Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer mache einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher könne grundsätzlich nur dazu führen, dass der betroffene Prüfungsteil gebührenfrei wiederholt werden dürfe, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Abschlüsse der eidgenössischen Prüfungen hätten sich sodann durch einen direkten Bezug zur beruflichen Praxis und zum Arbeitsmarkt auszuzeichnen. Die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechnik bewege sich ohne Zweifel in einem englisch geprägten Arbeitsumfeld, sodass die Prüfung ohne jede Verwendung der englischen Sprache diesem Anspruch nicht gerecht werden könnte. Die Prüfungsordnung verbiete nicht jegliche Verwendung der englischen Sprache. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, er habe die Aufgaben wegen der Verwendung der englischen Sprache nicht verstehen oder lösen können respektive er sei wegen dieser Aufgabengestaltung aus einem anderen Grund gegenüber den anderen Kandidierenden benachteiligt gewesen. Hinzu komme, dass behauptete Mängel im Prüfungsablauf grundsätzlich unmittelbar nach deren Kenntnisnahme vorzubringen seien, ansonsten die Rüge verwirkt sei. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 hat A._______ (Beschwerdeführer) gegen vorgenannten Entscheid vom 5. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des SBFI (Rechtsbegehren 3) - die Erteilung des Fachausweises ICT-System- und Netzwerktechniker (Rechtsbegehren 1), die Rückerstattung der im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Spruchgebühr sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für jenes Verfahren (Rechtsbegehren 2) sowie die Rückerstattung der Prüfungskosten von Fr. 2'900.- und eine angemessene Aufwandentschädigung für die im Mai 2022 geplante erneute Teilnahme an der Schlussprüfung (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, eine objektive Beurteilung darüber zu beantragen, ob und in welchem Mass Kompetenzen der englischen Sprache vorausgesetzt und geprüft werden dürften. Die Aufgabe "2021KAF-FABFT T1 KAF 8" müsse wegen englischer Textpassagen "neutralisiert" und ihm müsse die Maximalpunktzahl dieser Aufgabe gutgeschrieben werden. Auch bei der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" seien entscheidende Teile vollständig auf Englisch verfasst worden, wobei es sich um Fachausdrücke aus anderen Fachbereichen, wie zum Beispiel dem Projektmanagement und/oder der Finanzwirtschaft, gehandelt habe. Auch hier müsse ihm die volle Punktzahl gutgeschrieben werden. Entsprechend sei die Notengebung anzupassen und bei einer genügenden Note der Fachausweis zu erteilen. Eine direkte Erteilung des Fachausweises bei Verfahrensfehlern anstelle einer Prüfungswiederholung sei im Übrigen entgegen der Aussage des SBFI möglich und entspreche jahrelanger Praxis. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragt das SBFI (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechniker verlange die Verwendung von in englischer Sprache verfassten Teilen der Prüfungsaufgaben geradezu, um dem Anspruch, sich durch einen direkten Bezug zur beruflichen Praxis und zum Arbeitsmarkt auszuzeichnen, genügen zu können. Bei beiden in der Beschwerde monierten Aufgaben sei sowohl die Ausgangslage als auch der Aufgabentext in deutscher Sprache verfasst. Der Beschwerdeführer lege sodann nicht dar, inwiefern die behaupteten Verfahrensmängel das Prüfungsergebnis kausal beeinflusst hätten. Die pauschale Rüge, es seien zu hohe Anforderungen gestellt worden, genüge diesbezüglich nicht. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, dass in anderen Fällen nach dem Streichen von Aufgaben die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung gesenkt, mithin die Notenskala angepasst worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei ihr (der Vorinstanz) aber nicht bekannt, dass diese Anpassungen und Revisionen von negativen Prüfungsentscheiden im Rahmen von Beschwerdeverfahren bei ihr erfolgt seien. F. Die Prüfungskommission ICT-Berufsbildung (Erstinstanz) hat sich nicht vernehmen lassen. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer und der Erstinstanz am 11. Juli 2022 zur Kenntnis zugestellt worden. H. Auf die einzelnen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Verfügung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4 Auf das Rechtsbegehren 4, mit dem der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Prüfungskosten sowie die Zusprechung einer Aufwandentschädigung für die angeblich geplante erneute Teilnahme an der Prüfung beantragt ("welcher geplant hat, an der Schlussprüfung zum System- und Netzwerktechniker FA im Mai 2022 nochmals teilzunehmen"), ist, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 i.f.).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 VwVG N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2, 131 I 467 E. 3.1; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Expertinnen und Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Expertinnen und Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.2 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 m.H. und 2008/14 E. 3.3 m.H.). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-4074/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.5 und B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie kann unter anderem durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die entsprechenden Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Vorliegend einschlägig ist die vom Verein ICT-Berufsbildung Schweiz erlassene Prüfungsordnung vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prüfungsordnung; vgl. www.ict-berufsbildung.ch - Weiterbildung - ICT-System- und Netzwerktechniker/in EFA - Prüfungsordnung Berufsprüfungen [2012], zuletzt abgerufen am 9. März 2023). Die detaillierten Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen sind in der zugehörigen Wegleitung (nachfolgend: Wegleitung; vgl. , zuletzt abgerufen am 9. März 2023) aufgeführt (Ziff. 5.21 Prüfungsordnung). In der Fachrichtung ICT-System- und Netzwerktechnik besteht die Prüfung aus vier Teilen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung):
1. Allgemeine Berufskompetenzen ICT (Berufsfeld)
2. Betrieb von ICT-Systemen und Netzwerken planen
3. ICT-Systeme und Netzwerke aufbauen
4. ICT-Systeme und Netzwerke betreiben Dabei wird Prüfungsteil 3 doppelt gewichtet, die übrigen Teile werden einfach gewichtet (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). Die Prüfung ist gemäss Ziff. 6.41 Prüfungsordnung bestanden, wenn
a) die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt;
b) die Note des Prüfungsteils 3 den Wert 4,0 nicht unterschreitet;
c) in nicht mehr als zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4,0 erteilt wurde;
d) die Note keines Prüfungsteils unter 3,0 liegt. 3.2 Die Berufsprüfung hat zum Zweck, dass sich die Absolventinnen und Absolventen über Kenntnisse und Kompetenzen in definierten Fachrichtungen der ICT (Information and Communication Technology, Informations- und Kommunikationstechnologie) ausweisen. Damit sind sie für die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der ICT vorbereitet (Ziff. 1.1 Prüfungsordnung). ICT-System- und Netzwerktechniker/-technikerinnen mit eidgenössischem Fachausweis sind für Evaluation, Aufbau, Unterhalt und Betrieb von ICT-System- und Netzwerkinfrastrukturen zuständig. Sie planen und verantworten Realisierungsprojekte im Bereich des Aufbaus und Betriebs von ICT-System- und Netzwerkinfrastrukturen (vgl. Ziff. 1.1 Prüfungsordnung). Gemäss der Wegleitung entspricht jede Fachrichtung einem Berufsbild (Ziff. 2.12 Wegleitung). Das Berufsbild definiert eine Kombination von Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen, die in der Arbeitswelt ausgeübt werden (Ziff. 2.11 Wegleitung). Das Qualifikationsprofil listet alle für eine Fachrichtung erforderlichen und zu validierenden Kompetenzen auf (vgl. Ziff. 2.2 Wegleitung). Diese unterteilen sich in allgemeine berufsfeldbezogene Kompetenzen, welche die gemeinsame Basis der ICT-Kompetenzen bilden, und fachrichtungsbezogene Kompetenzen, welche die Spezialisierung innerhalb des Berufsfelds definieren (vgl. Ziff. 2.21 Wegleitung). Hinzu kommen Kompetenzen, welche für die Nutzung der eingesetzten Produkte im Arbeitsumfeld erforderlich sind (vgl. Ziff. 2.22 Wegleitung). Die fachrichtungsbezogenen Kompetenzen zum Qualifikationsprofil ICT-System- und Netzwerktechniker/-in sind in Anhang 1 der Wegleitung aufgeführt (siehe Ziff. 7.1 Wegleitung). Die Beschreibungen sämtlicher Kompetenzen des Qualifikationsprofils, die für die Erlangung des eidgenössischen Fachausweises in der ICT vorausgesetzt werden, sind online hinterlegt (für die Weiterbildung ICT-System- und Netzwerktechniker/-in siehe www.modulbaukasten.ch - ICT-System- und Netzwerktechniker/-in, zuletzt abgerufen am 9. März 2023). Eine Übersicht dazu, in welchem Prüfungsteil welche Kompetenzen geprüft werden, findet sich in Anhang 5 der Wegleitung (Ziff. 7.5). 3.3 Angesichts der von ihm erreichten Noten (Sachverhalt Bst. B) erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung sowohl hinsichtlich der genügenden Gesamtnote (Ziff. 6.41 Bst. a) Prüfungsordnung) als auch der genügenden Note im Prüfungsteil 3 (Ziff. 6.41 Bst. b) Prüfungsordnung) nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei in unzulässiger Weise die Fremdsprachenkompetenz Englisch geprüft worden, obwohl die Prüfungsvorgaben keinerlei spezifische Sprachkompetenzen, abgesehen von einer Landessprache, forderten. Er erblickt in der Verwendung der englischen Sprache in der Prüfung einen Verfahrensmangel, wie er mehrfach betont. Er macht aber auch geltend, es seien dadurch zu hohe Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer gestellt worden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Rügen betreffend Verfahrensfehler mit umfassender Kognition (E. 2.2). Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.3.2; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.1 je m.H.). Verfahrensfehler im Prüfungsablauf, d.h. Umstände, die nicht der Prüfungskandidat zu vertreten hat und die zu seinen Ungunsten einen regulären Ablauf der Prüfung verhindern, können dazu führen, dass er den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf (Urteile des BVGer B-7307/2016 vom 23. August 2017 S. 6, B-5003/2015 vom 11. Februar 2016 E. 5.1). Denn nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt ein solches wegen Verfahrensfehlern nicht vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1 m.w.H.). Mängel im Prüfungsablauf sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-2645/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.3.2 je m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Aufgabe "2021KAF-FABFT T1 KAF 8", dass die zu analysierenden Textpassagen vollständig in englischer Sprache vorgelegt worden seien. Die Aufgabe gehe somit weit über die blosse Kenntnis englischer IT-Termini hinaus und erfordere ein vertieftes Sprach- und Leseverständnis (Beschwerde, Rz. 19). Dass es sich hierbei um eine alltägliche IT-Situation handle, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 21). Es sei ihm daher nachträglich die volle Punktzahl für diese Aufgabe gutzuschreiben. Bei der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" seien entscheidende Aufgabenteile komplett in Englisch aufgelegt worden, wobei es sich ebenfalls nicht um englische IT-Fachtermini, sondern um Fachausdrücke aus anderen Bereichen, wie beispielsweise dem Projektmanagement und/oder der Finanzwirtschaft, handle (Beschwerde, Rz. 25). Dieser unzulässige Umstand habe es erschwert, die Aufgabe in der vorgegebenen Zeit zu lösen (Beschwerde, Rz. 26). Gemäss Ziff. 4.12 der Prüfungsordnung könne sich eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. Im Modulbaukasten, der für jede Fachrichtung bestimmte Qualifikationsbereiche definiere, fehlten jegliche Hinweise auf eine bestimmte Sprachkompetenz. Dieser Umstand könne nur so verstanden werden, dass die Aufgaben bei den ICT-Berufsprüfungen in einer der drei Amtssprachen aufgelegt werden müssten (Beschwerde, Rz. 10, 15). Davon ausgenommen sei die Verwendung englischer Fachtermini, wie sie im IT-Alltag oft verwendet würden (Beschwerde, Rz. 16). Es könne aber nicht angehen, Prüfungselemente, welche zur Lösung der gestellten Aufgabe zwingend notwendig seien, nur in Englisch zur Verfügung zu stellen. Eine Übersetzung der Informationen ins Deutsche hätte keine nachteilige Wirkung auf die Prüfungsaufgabe respektive auf das geforderte Ergebnis entfaltet (Beschwerde, Rz. 29). 4.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich Abschlüsse der eidgenössischen Prüfungen durch einen direkten Bezug zur beruflichen Praxis und zum Arbeitsmarkt auszuzeichnen hätten. Die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechnik bewege sich in einem englisch geprägten Arbeitsumfeld, sodass die Prüfung ohne jede Verwendung der englischen Sprache diesem Anspruch nicht gerecht werden könnte. Die Aufgaben müssten nicht in ihrer Gesamtheit in einer der vorgegebenen Amtssprachen formuliert sein. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, er habe die Aufgabe wegen der Verwendung der englischen Sprache nicht verstehen oder lösen können oder er sei wegen dieser Aufgabengestaltung aus einem anderen Grund gegenüber den anderen Kandidierenden benachteiligt gewesen. Ausgangslage und Aufgabentext seien sodann jeweils in deutscher Sprache verfasst gewesen. 4.4 4.4.1 Der Titel der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" lautet "Berichterstattung eines Projektportfolios vorbereiten". Als Ausgangslage wird angegeben: "In einem Unternehmen werden die Projektfortschritte aller Projekte mittels Ertragswertanalyse (Earned Value Analysis) überwacht. Am Ende jedes Quartals erfolgt eine zusammenfassende Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung, in welcher die Termin- und Kostenabweichungen sowie der Projektfortschritt in einem Diagramm in der folgenden Form ausgewiesen werden." Es folgt ein Diagramm, bei welchem die horizontale Achse mit "cost variance CV" und die vertikale Achse mit "schedule variance SV" beschriftet ist und in welchem sich drei unterschiedlich grosse Kreise befinden. Der Aufgabentext gibt dazu an: "Die Grösse der Kreise im Diagramm entspricht dem Budget und der Kreissektor dem prozentualen Projektfortschritt. Das abgebildete Diagramm zeigt 3 der insgesamt 5 laufenden Projekte im Unternehmen. Die relevanten Kennzahlen aller 5 Projekte aus dem letzten Quartal präsentierten sich wie folgt." Darauf folgt eine Tabelle mit Angaben zu den Projekten, wobei die sechs Spaltenüberschriften folgende englische Bezeichnungen aufweisen: "project", "budget BAC", "actual progress", "earned value EV", "cost performance index CPI" und "schedule performance index SPI". Ein nachfolgendes Formelblatt ("Cheat Sheet") illustriert die Zusammenhänge der Ertragswertanalyse (mit je einer Spalte "Value" und "Formula"; vgl. Vorinstanz, act. 14, S. 64-66). Anschliessend folgen drei auf Deutsch gestellte Teilaufgaben, wonach das Diagramm aus der Ausgangslage mit den relevanten Informationen der beiden darauf fehlenden Projekte 3 und 4 zu ergänzen ist (Teilaufgabe 1; 10 Punkte; Vorinstanz, act. 14, S. 66), die Projektdauer eines Projekts zu berechnen ist (Teilaufgabe 2, 2 Punkte; Vorinstanz, act. 14, S. 70) und die Gesamtkosten eines Projekts zu eruieren sind (Teilaufgabe 3, 3 Punkte; Vorinstanz, act. 14, S. 74). 4.4.2 Im betroffenen Prüfungsteil 3 kann unter anderem die Kompetenz 249 mit dem Titel "Projekte planen und überwachen" aus dem Modulbaukasten geprüft werden (Ziff. 7.5 Wegleitung). Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Aufgabe vornehmlich diese Kompetenz zugrunde liegt (Beschwerde, Rz. 27). Die Modulidentifikation führt zunächst unter dem Titel "Project Management" "Kompetenz" ("Plant, überwacht und steuert ein Projekt abgestimmt auf den Projektauftrag") und "Objekt" ("Projekte mit vorgegebenem Projektauftrag") aus und geht dann im Einzelnen auf die entsprechenden Handlungsziele und handlungsnotwendigen Kenntnisse ein ( , zuletzt abgerufen am 9. März 2023; Beschwerdeführer, act. L). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er geltend macht, die Verwendung von Fachausdrücken aus dem Bereich des Projektmanagements und der Finanzwirtschaft sei unzulässig, gehört doch das Projektmanagement (unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte) nach seiner eigenen zutreffenden Darstellung zum Prüfungsstoff. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, dass weder der Prüfungsordnung noch der Wegleitung und der angeführten Modulidentifikation ein expliziter Hinweis auf eine Sprachkompetenz in Englisch zu entnehmen ist (vgl. Beschwerde, Rz. 21). Jedoch ist festzustellen, dass die in der Aufgabe im Formelblatt ("Cheat Sheet") verwendeten Ausdrücke grösstenteils dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen sein dürften (etwa "schedule", "value", "performance") und/oder der deutschen Entsprechung sehr ähnlich sind (etwa "variance", "complete"). Hinzu kommt, dass die ausführliche Formelsammlung es wesentlich erleichtert, die gesuchten Werte über Zwischenschritte und anhand der zahlreichen Definitionen logisch zu kombinieren, ohne dabei notwendigerweise sämtliche Begriffe übersetzen zu müssen. Dazu wird in den Aufgaben nicht verlangt, die Lösungen auf Englisch zu formulieren, was ein passives Verständnis der Begriffe ausreichen lässt. Vielmehr sind unbestrittenermassen sowohl die Ausganslage als auch die Aufgabenstellung in den Aufgaben in deutscher Sprache verfasst. Insgesamt dürfte sich somit ein allfällig verbliebener Zeitaufwand für die Übersetzung einzelner Begriffe in einem engen Rahmen bewegt haben. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, welche in der Aufgabe verwendeten Begriffe er im Einzelnen als Verwendung englischer Fachtermini (vgl. Beschwerde, Rz. 16) als zulässig respektive insbesondere als unzulässig (vgl. Beschwerde, Rz. 25 f.) erachtet. Aus seinen Ausführungen erhellt im Weiteren nicht, welche Ausdrücke er nicht verstanden hat (respektive nicht übersetzen konnte) und inwiefern ihm dies verunmöglicht hat, die Aufgabe trotz des zur Verfügung gestellten "Cheat Sheets" zu lösen. Er macht gerade nicht geltend, über keinerlei Englischkenntnisse zu verfügen. Er rügt denn auch die Verwendung von englischsprachigen Ausdrücken nur noch bei zwei Aufgaben und nicht mehr wie im vorinstanzlichen Verfahren auch bei der Aufgabe "2020FASYS T3 KAF 5" (vgl. seine Replik im vorinstanzlichen Verfahren, Vorinstanz, act. 11, S. 3 und die dazugehörige Aufgabe, act. 14, S. 53 ff.). Ebenso wenig wendet er sich gegen die zutreffende Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach sich die Berufsprüfung für ICT-System- und Netzwerktechnik in einem englisch geprägten Arbeitsumfeld bewegt (angefochtener Entscheid E. 7.3). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Berufsprüfung um eine solche der Weiter-, nicht der Grundbildung handelt (vgl. Art. 26 ff. BBG, Ziff. 3.31 Prüfungsordnung), welche die Absolventinnen und Absolventen für die Übernahme auch anspruchsvoller Aufgaben in Berufsfeld vorbereitet (vgl Ziff. 1.1 Prüfungsordnung). Entsprechend kann erwartet werden, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin über die zur Lösung der Aufgabe notwendigen Englischkenntnisse im dargelegten Rahmen und mit Beizug allfälliger Hilfsmittel verfügt, selbst wenn als Prüfungssprache eine Amtssprache gewählt wird (vgl. auch Urteil des BVGer B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 5.6). Eine Benachteiligung gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten seiner Prüfungsrunde macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. 4.4.3 Nachdem feststeht, dass bei der Aufgabe "2021FASYS T3 KAF 7" keine Mängel auszumachen sind, bleibt es im betroffenen Prüfungsteil 3 bei einer ungenügenden Note. Der Beschwerdeführer besteht die Prüfung somit bereits aus diesem Grund nicht (vgl. Ziff. 6.41 Bst. b) Prüfungsordnung; E. 3.1 und 3.3). Folglich braucht an dieser Stelle nicht mehr näher auf die Rüge betreffend die Aufgabe "2021KAF-FABFT T1 KAF 8" eingegangen zu werden (vgl. E. 4.1). Immerhin kann festgehalten werden, dass das in Bezug auf die soeben geprüfte Aufgabe Festgestellte im Wesentlichen gleichermassen gilt. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Verwendung der englischen Sprache seien zu hohe Anforderungen gestellt worden (Beschwerde, Rz. 34), erklärte der Prüfungsleiter in der Vernehmlassung der Erstinstanz im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, der verwendete englische Text entspreche einer beruflichen Situation, wie sie in der Informatik Alltag sei. Zudem hätten den Kandidierenden der Zugriff auf alle Programme auf ihrem Gerät zur Verfügung gestanden und es sei erlaubt gewesen, mit einem Wörterbuch allfällige Übersetzungen vorzunehmen (Vorinstanz, Schreiben der Prüfungskommission vom 5. November 2021, act. 9). Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert einen Nachteil darzulegen vermöge, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 7.3). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Tat - auch im vorliegenden Verfahren - auf die pauschale Rüge, durch die Verwendung der englischen Sprache seien an der Prüfung zu hohe Anforderungen gestellt worden. Substantiierte Anhaltspunkte hierfür liefert er keine. Es ist daher und vor dem Hintergrund der Ausführungen der Fachbehörde und der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen hat (vgl. E. 2.1), nicht weiter auf diese, in materieller Hinsicht verfasste Rüge einzugehen. 4.6 Schliesslich geht der Beschwerdeführer davon aus, die Erstinstanz praktiziere seit Jahren ein anderes Vorgehen bei Verfahrensfehlern. Im Rahmen einer Berufsprüfung einer anderen Fachrichtung sei nach einigen Diskussionen eine Aufgabe neutralisiert und den betroffenen Personen die gewünschte Punktzahl gutgeschrieben respektive die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung gesenkt worden. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn nach dem Streichen von Aufgaben die Mindestpunktzahl zum Bestehen der Prüfung gesenkt werde, mithin die Notenskala angepasst werde. Dies sei indessen nicht auf Beschwerdeebene vor der Vorinstanz erfolgt, sondern zu einem früheren Zeitpunkt. Sämtliche Beschwerden gegen die Prüfungsentscheide der vom Beschwerdeführer angeführten Fachrichtung seien zurückgezogen oder vollumfänglich abgewiesen worden. Da in der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfung kein Anlass bestehe, die von ihm erwähnten Aufgaben zu streichen, erübrige es sich, weiter auf sein Vorbringen einzugehen. Es ist, nach dem Dargelegten, nicht ersichtlich, inwiefern im Falle des Beschwerdeführers die beanstandeten Aufgaben gestrichen bzw. nicht in die Bewertung miteinbezogen werden sollen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis auf eine angebliche - von der Vorinstanz bestrittene - Praxis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.7 Die Verwendung englischsprachiger Begriffe in den beiden Aufgaben ist somit nicht zu beanstanden. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin verspätet vorgebracht wurden (vgl. E. 4.1). 5. Zusammenfassend stellt die Verwendung englischer Ausdrücke in den beiden gerügten Aufgaben weder einen Verfahrensmangel dar noch wurden dadurch zu hohe Anforderungen an die Kandidierenden gestellt. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz somit zu Recht abgewiesen. Die Anträge des Beschwerdeführers, wonach ihm der Fachausweis zu erteilen sei (Rechtsbegehren 1), die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen seien und ihm eine Entschädigung zuzusprechen sei (Rechtsbegehren 2), sind damit abzuweisen. Auf das Rechtsbegehren 4 ist, wie gesehen (E. 1.4), nicht einzutreten. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
7. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Pascal Sennhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. März 2023 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)