Revisionsaufsicht
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 5. Dezember 2007 bei der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung als Revisor ein. Mit E-Mail vom 3. Januar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer mit, sie habe bei der summarischen Überprüfung des Gesuchs festgestellt, dass er die Anforderungen an die Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) nicht erfülle. Sie forderte ihn deshalb auf, sein Gesuch bis am 25. Januar 2008 mit einem anerkannten Diplom zu ergänzen. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 14. Januar 2008, dass er über keines der in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgezählten Diplome verfüge, verwies aber auf sein Diplom als eidgenössisch diplomierter Bankbeamter und seine langjährige Erfahrung auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision. Die Behörde besitze einen gewissen Ermessenspielraum bei der Anerkennung von vergleichbaren ausländischen Ausbildungen. Des Weiteren habe der Bundesrat nach Art. 4 Abs. 3 RAG die Möglichkeit, weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zuzulassen. Daraus ergebe sich, dass die Aufzählung der anerkannten Ausbildungsgänge in Art. 4 Abs. 2 RAG nicht abschliessend sei. Er beantrage deshalb die Anerkennung seines Diploms als von Art. 4 Abs. 2 RAG erfasst und die provisorische Zulassung als Revisor. Eventualiter solle der Bundesrat die Ausbildung des eidgenössisch diplomierten Bankbeamten als gleichwertig anerkennen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Gesuch um Zulassung als Revisor abweisen werde. Das Gesetz gestehe ihr in Bezug auf die Ausbildung keinen Ermessensspielraum zu. Des Weiteren bestehe keine Sonderbestimmung, welche eine Zulassung als Revisor einer Person ohne Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG, allein gestützt auf eine langjährige Fachpraxis, ermöglichen würde. Die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG beziehe sich auf die Anerkennung von Fachpraxis. Art. 4 Abs. 3 RAG nenne die Anerkennungsmöglichkeit von weiteren Ausbildungsgängen durch den Bundesrat, wobei sich diese Möglichkeit nicht auf bereits bestehende Ausbildungsgänge beziehe. Die RAB wies das Gesuch um Zulassung als Revisor vom 5. Dezember 2007 mit Verfügung vom 27. Februar 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine Zulassung als Revisor sowohl nach Art. 5 RAG als auch nach Art. 43 Abs. 6 RAG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfüge. B. Mit Beschwerde vom 25. März 2008 beantragt A._______, die Verfügung der RAB vom 27. Februar 2008 sei aufzuheben und er sei als Revisor zuzulassen. Er verfüge über ein Diplom als eidgenössisch diplomierter Bankfachmann, was einem Abschluss der Tertiärstufe B (Bachelor) entspräche und somit auf gleicher Stufe stehe wie die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten eidgenössischen Fachausweise der Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen sowie der Treuhänderinnen und Treuhänder. C. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2008 beantragt die RAB, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da der Beschwerdeführer nicht bestreite, die in Art. 4 Abs. 2 RAG einzeln genannten Befähigungsausweise nicht zu besitzen und somit die Anforderungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG nicht zu erfüllen, sei vorliegend lediglich zu prüfen, ob der in Art. 4 Abs. 2 RAG nicht aufgeführte Befähigungsausweis des eidgenössisch diplomierten Bankbeamten gleichwohl als Ausbildungsgang gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG anzuerkennen sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RAG). Der Entscheid der RAB vom 27. Februar 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
E. 1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
E. 2.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3) für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung eines Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche abweisen und eine provisorische Zulassung verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.). Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisor am 5. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorerwähnten viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) eingereicht.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er über eine Ausbildung als eidgenössisch diplomierter Bankbeamter und ein entsprechendes Zeugnis vom 17. September 1982 verfüge, welche einem Abschluss auf der so genannten Tertiärstufe B des schweizerischen Bildungssystems entspreche und auf gleicher Stufe stehe wie die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten eidgenössischen Fachausweise der Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen sowie der Treuhänderinnen und Treuhänder. Er beantragt somit sinngemäss, es sei von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Bankbeamten mit den in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten Ausbildungsgängen auszugehen. Des Weiteren habe er eine beaufsichtigte Fachpraxis von sechzehn Jahren auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision im Rahmen seiner Tätigkeit für die B._______ AG vorzuweisen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 RAG seien somit erfüllt, und er sei als Revisor zuzulassen.
E. 2.2.1 Nach Art. 5 RAG kann eine natürliche Person als Revisor zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als zugelassene Revisoren/Revisorinnen werden Personen bezeichnet, die berechtigt sind, Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse eingeschränkt zu revidieren (Art. 727 Bst. c des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Sie müssen über dieselbe Ausbildung verfügen wie zugelassene Revisionsexperten, haben aber im Allgemeinen eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzuweisen. Der nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbildungsabschluss und die entsprechende Fachpraxis belegt werden (BBl 2004 3998, 4007).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RAG wird eine natürliche Person als Revisor zugelassen, wenn sie einen der im Gesetz aufgelisteten Ausbildungsgänge nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfolgreich abgeschlossen hat, eine beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr nachweist und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Die Fachpraxis muss dabei vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson vergleichbarer Qualifikation (Art. 5 Abs. 2 RAG).
E. 2.2.3 Nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung a. eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüfer/-innen, b. eidgenössisch diplomierte Treuhandexperten/Treuhandexpertinnen, Steuerexperten/Steuerexpertinnen sowie Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling, c. Absolventen/Absolventinnen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, und Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften einer schweizerischen Hochschule, Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänder/innen mit eidgenössischem Fachausweis, d. Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c aufgeführte vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben. Der Gesetzgeber hat somit einem breiten Personenkreis mit unterschiedlichen Ausbildungen den Zugang zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen ermöglicht. Bei den weniger spezifisch auf die Revisionsdienstleistung ausgerichteten Ausbildungen wird der tiefere Ausbildungsstand durch das Erfordernis einer längeren Fachpraxis im Bereich des Rechnungswesen und der Rechnungsrevision ausgeglichen (BBl 2004 3998, 4062). Vor 1991 und teilweise auch danach verlangte das Gesetz für die Revision der Jahresrechnung weder bestimmte Kenntnisse noch besondere Erfahrung (sogenannte Laienrevision). Mit der neuen gesetzlichen Regelung von Revisionsdienstleistungen wurde das Ziel verfolgt, dass Revisionsdienstleistungen nur noch durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erfolgen und so die Erwartungen an die Qualität der Revisionen erfüllten (BBl 2004 3978 f.). Durch das neu eingeführte Zulassungssystem wird sichergestellt, dass Personen, welche über keine qualifizierte Ausbildung verfügen, nicht als Revisoren und Revisionsexperten zugelassen werden. Bei der Erarbeitung des RAG orientierte sich der Gesetzgeber für die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung an den entsprechenden Regelungen der Europäischen Union und unserer Nachbarstaaten (BBl 2004 3998, 4108). Der Gesetzgeber hat eine beschränkte Anzahl von Ausbildungsgängen bestimmt und in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen, welche im Zusammenhang mit der entsprechenden Fachpraxis Gewähr für qualitativ hochstehende Revisionsdienstleistungen bieten. Aus Art. 4 Abs. 2 RAG ergibt sich e contrario, dass Ausbildungsgänge, welche nicht in der Liste enthalten sind, als ungenügend qualifiziert wurden, unter Vorbehalt späterer Anerkennung von Ausbildungsgängen durch den Bundesrat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RAG. Bei der Festlegung der Ausbildungsgänge wurde neben dem Ausbildungstyp beziehungsweise der Ausbildungsstufe vor allem die Fachrichtung Revision und Rechnungswesen berücksichtigt. Auf eine Ausnahmeregelung für Personen, welche keinen der Ausbildungsgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG absolviert haben, wurde verzichtet (vgl. BBl 2004 4093). In der früheren Ausbildung zum diplomierten Bankbeamten wurde schwerpunktmässig nicht Buchführung und Rechnungslegung beziehungsweise Rechnungsrevision, sondern Finanzwirtschaft und Bankwesen vermittelt. Der Gesetzgeber hat entsprechend den Ausbildungsgang zum eidgenössisch diplomierten Bankbeamten beziehungsweise die heutigen Nachfolge-Ausbildungen nicht als genügend beurteilt und daher nicht in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen.
E. 2.3 Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen privilegiert und als Revisoren/Revisorinnen zugelassen werden, welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit garantieren können. Sie soll aber nicht ermöglichen, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisoren/Revisorinnen zugelassen werden. Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitieren.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Bundesrat weitere gleichwertige Ausbildungen zulassen könne, und die RAB deshalb seine Ausbildung als diplomierter Bankbeamter anerkennen müsse. In Art. 4 Abs. 3 RAG sieht das RAG vor, dass der Bundesrat weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen kann. Diese Bestimmung wurde im Gesetz verankert, da in den parlamentarischen Beratungen die Befürchtung bestand, dass die Liste in Art. 4 Abs. 2 RAG schon bald nicht mehr aktuell sein könnte, wenn die bestehenden Ausbildungsgänge abgeschafft und neue Ausbildungsgänge angeboten würden. Um den Entwicklungen in der Branche in Zukunft gerecht zu werden, wurde die erwähnte Kompetenz des Bundesrats geschaffen (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 S 989, Votum Inderkum, Berichterstatter der vorberatenden Kommission). Die höhere Fachprüfung zum Bankbeamten bestand zum Zeitpunkt der Verabschiedung des RAG bereits und wurde nicht in die abschliessende Liste der anerkannten Ausbildungsgänge (vgl. Art. 4 Abs. 2 RAG) aufgenommen. Für die Anerkennung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgangs wäre ein entsprechender Bundesratsbeschluss erforderlich. Ein solcher ist aber nicht ergangen.
E. 2.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsgängen einen gewissen Ermessenspielraum vorgesehen habe, und dieses Ermessen folglich auch mit Blick auf schweizerische Ausbildungsgänge bestehen müsse. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG erfüllen Personen die Anforderungen an die Ausbildung für eine Zulassung, wenn sie eine den in Art. 4 Abs. 2 Bst. a-c RAG aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftstaat Gegenrecht hält. Da eine Vielzahl von ausländischen Ausbildungsgängen bestehen, können nicht alle vergleichbaren Ausbildungsgänge im RAG einzeln aufgeführt werden. Es ist deshalb sachgerecht, auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildungsgänge abzustellen. Die Prüfung, ob ein ausländischer Ausbildungsgang mit einem in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgelisteten schweizerischen Ausbildungsgang vergleichbar ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der RAB, welche bei ihrem Entscheid Rücksprache mit anderen Behörden nimmt. Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG kommt nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer keine ausländische, sondern eine schweizerische Ausbildung abgeschlossen hat.
E. 2.6 Der Beschwerdeführer kann nicht als Revisor nach Art. 5 Abs. 1 RAG zugelassen werden, weil er über keine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfügt. Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Bankbeamten wurde bei der Erarbeitung des Gesetzes nicht in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen. Auch liegt kein Bundesratsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RAG vor. Bezüglich der Anerkennung von schweizerischen Ausbildungsgängen hat die RAB keinen Ermessenspielraum.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Art. 4 Abs. 2 RAG verletze das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 110), da nur Personen als Revisor zugelassen werden, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, welche in der abschliessenden Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgeführt ist.
E. 3.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Dabei ist jedoch das Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (BGE 129 II 249 E. 5.4). Gemeint sind damit prinzipiell alle generell-abstrakten Normen (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 190 N. 6). Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2, 131 V 256 E. 5.3, 129 II 249 E. 5.4). Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgeber alleine Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 E. 5.3). Trotz der Gleichrangigkeit allen Verfassungsrechts besteht der spezifische Gehalt von Art. 190 BV aber darin, den gesetzgeberischen Vorentscheidungen so weit wie möglich Vorrang einzuräumen. Damit wird die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen besonders hoch angesetzt. Sie ist zwar nicht unübersteigbar, doch muss gegenläufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Gehaltes drohen, damit ein Gesetz in ihrem Sinne korrigiert werden kann (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 375). Art. 190 BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4). In Bezug auf das Rechtsgleichheitsgebot kann hier auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 131 I 1 E. 4.2, 132 I 68 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Art. 4 Abs. 2 RAG anzuwenden. Es können folglich nur Personen als Revisor zugelassen werden, welche eine in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgeführte Ausbildung abgeschlossen haben. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichte, die abschliessende Liste zu erweitern, indem weitere gleichwertige Ausbildungsgänge anerkannt werden. Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der abschliessenden Auflistung keine Verfassungsverletzung zu erblicken, da diese Ungleichbehandlung auf erheblichen tatsächlichen Unterschieden basiert und sich auf sachliche und vernünftige Gründe stützen kann. Der Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, Revisionsdienstleistungen nur von fachlich hinreichend qualifizierten Personen durchführen zu lassen, welche Gewähr für qualitativ hochstehende Revisionen bieten können. Eine abschliessende Aufzählung aller schweizerischen Ausbildungen, welche den Anforderungen genügen, ist geeignet, um diesen Zweck zu erfüllen. Personen müssen somit die gesetzlich vorgeschriebenen Minimalanforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllen, um als Revisor zugelassen zu werden. Bei der Anerkennung von ausländischen Ausbildungen wird auf die Vergleichbarkeit abgestellt und der Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt. Bei den schweizerischen Ausbildungsgängen besteht dagegen kein Ermessenspielraum, da alle anerkannten Ausbildungsgänge in einer abschliessenden Liste im RAG aufgeführt sind. Diese Unterscheidung ist sachgerecht, da nicht alle ausländischen Ausbildungen einzeln im RAG aufgeführt werden können.
E. 4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG offensichtlich nicht, weil weder der Ausbildungsgang eidgenössisch diplomierter Bankbeamter, noch die Nachfolgeausbildungen in der abschliessenden Liste enthalten sind. Er kann deshalb weder nach Art. 5 RAG noch nach der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG als Revisor zugelassen werden. Art. 4 Abs. 2 RAG verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht und ist nicht verfassungswidrig.
E. 5 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e contrario). Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 104'924; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. Juni 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1940/2008/kua {T 0/2} Urteil vom 10. Juni 2008 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Zulassung als Revisor. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 5. Dezember 2007 bei der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung als Revisor ein. Mit E-Mail vom 3. Januar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer mit, sie habe bei der summarischen Überprüfung des Gesuchs festgestellt, dass er die Anforderungen an die Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) nicht erfülle. Sie forderte ihn deshalb auf, sein Gesuch bis am 25. Januar 2008 mit einem anerkannten Diplom zu ergänzen. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 14. Januar 2008, dass er über keines der in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgezählten Diplome verfüge, verwies aber auf sein Diplom als eidgenössisch diplomierter Bankbeamter und seine langjährige Erfahrung auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision. Die Behörde besitze einen gewissen Ermessenspielraum bei der Anerkennung von vergleichbaren ausländischen Ausbildungen. Des Weiteren habe der Bundesrat nach Art. 4 Abs. 3 RAG die Möglichkeit, weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zuzulassen. Daraus ergebe sich, dass die Aufzählung der anerkannten Ausbildungsgänge in Art. 4 Abs. 2 RAG nicht abschliessend sei. Er beantrage deshalb die Anerkennung seines Diploms als von Art. 4 Abs. 2 RAG erfasst und die provisorische Zulassung als Revisor. Eventualiter solle der Bundesrat die Ausbildung des eidgenössisch diplomierten Bankbeamten als gleichwertig anerkennen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2008 teilte die RAB dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Gesuch um Zulassung als Revisor abweisen werde. Das Gesetz gestehe ihr in Bezug auf die Ausbildung keinen Ermessensspielraum zu. Des Weiteren bestehe keine Sonderbestimmung, welche eine Zulassung als Revisor einer Person ohne Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG, allein gestützt auf eine langjährige Fachpraxis, ermöglichen würde. Die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG beziehe sich auf die Anerkennung von Fachpraxis. Art. 4 Abs. 3 RAG nenne die Anerkennungsmöglichkeit von weiteren Ausbildungsgängen durch den Bundesrat, wobei sich diese Möglichkeit nicht auf bereits bestehende Ausbildungsgänge beziehe. Die RAB wies das Gesuch um Zulassung als Revisor vom 5. Dezember 2007 mit Verfügung vom 27. Februar 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine Zulassung als Revisor sowohl nach Art. 5 RAG als auch nach Art. 43 Abs. 6 RAG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfüge. B. Mit Beschwerde vom 25. März 2008 beantragt A._______, die Verfügung der RAB vom 27. Februar 2008 sei aufzuheben und er sei als Revisor zuzulassen. Er verfüge über ein Diplom als eidgenössisch diplomierter Bankfachmann, was einem Abschluss der Tertiärstufe B (Bachelor) entspräche und somit auf gleicher Stufe stehe wie die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten eidgenössischen Fachausweise der Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen sowie der Treuhänderinnen und Treuhänder. C. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2008 beantragt die RAB, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da der Beschwerdeführer nicht bestreite, die in Art. 4 Abs. 2 RAG einzeln genannten Befähigungsausweise nicht zu besitzen und somit die Anforderungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG nicht zu erfüllen, sei vorliegend lediglich zu prüfen, ob der in Art. 4 Abs. 2 RAG nicht aufgeführte Befähigungsausweis des eidgenössisch diplomierten Bankbeamten gleichwohl als Ausbildungsgang gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG anzuerkennen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 RAG). Der Entscheid der RAB vom 27. Februar 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). 2.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3) für den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Bst. a RAG erbringen. Bei fristgerechter Einreichung eines Zulassungsgesuchs wird der Gesuchsteller grundsätzlich provisorisch zugelassen. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche abweisen und eine provisorische Zulassung verweigern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach einer summarischen Überprüfung offensichtlich nicht erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht vollständig oder aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.). Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revisor am 5. Dezember 2007 und damit innerhalb der vorerwähnten viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB) eingereicht. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er über eine Ausbildung als eidgenössisch diplomierter Bankbeamter und ein entsprechendes Zeugnis vom 17. September 1982 verfüge, welche einem Abschluss auf der so genannten Tertiärstufe B des schweizerischen Bildungssystems entspreche und auf gleicher Stufe stehe wie die in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten eidgenössischen Fachausweise der Fachleute in Finanz-und Rechnungswesen sowie der Treuhänderinnen und Treuhänder. Er beantragt somit sinngemäss, es sei von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Bankbeamten mit den in Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG genannten Ausbildungsgängen auszugehen. Des Weiteren habe er eine beaufsichtigte Fachpraxis von sechzehn Jahren auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision im Rahmen seiner Tätigkeit für die B._______ AG vorzuweisen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 RAG seien somit erfüllt, und er sei als Revisor zuzulassen. 2.2.1 Nach Art. 5 RAG kann eine natürliche Person als Revisor zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als zugelassene Revisoren/Revisorinnen werden Personen bezeichnet, die berechtigt sind, Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse eingeschränkt zu revidieren (Art. 727 Bst. c des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Sie müssen über dieselbe Ausbildung verfügen wie zugelassene Revisionsexperten, haben aber im Allgemeinen eine deutlich kürzere Fachpraxis nachzuweisen. Der nötige Sachverstand muss somit durch einen Ausbildungsabschluss und die entsprechende Fachpraxis belegt werden (BBl 2004 3998, 4007). 2.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RAG wird eine natürliche Person als Revisor zugelassen, wenn sie einen der im Gesetz aufgelisteten Ausbildungsgänge nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfolgreich abgeschlossen hat, eine beaufsichtigte Fachpraxis von einem Jahr nachweist und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Die Fachpraxis muss dabei vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson vergleichbarer Qualifikation (Art. 5 Abs. 2 RAG). 2.2.3 Nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung a. eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüfer/-innen, b. eidgenössisch diplomierte Treuhandexperten/Treuhandexpertinnen, Steuerexperten/Steuerexpertinnen sowie Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling, c. Absolventen/Absolventinnen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, und Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften einer schweizerischen Hochschule, Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänder/innen mit eidgenössischem Fachausweis, d. Personen, die eine in den Buchstaben a, b oder c aufgeführte vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben. Der Gesetzgeber hat somit einem breiten Personenkreis mit unterschiedlichen Ausbildungen den Zugang zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen ermöglicht. Bei den weniger spezifisch auf die Revisionsdienstleistung ausgerichteten Ausbildungen wird der tiefere Ausbildungsstand durch das Erfordernis einer längeren Fachpraxis im Bereich des Rechnungswesen und der Rechnungsrevision ausgeglichen (BBl 2004 3998, 4062). Vor 1991 und teilweise auch danach verlangte das Gesetz für die Revision der Jahresrechnung weder bestimmte Kenntnisse noch besondere Erfahrung (sogenannte Laienrevision). Mit der neuen gesetzlichen Regelung von Revisionsdienstleistungen wurde das Ziel verfolgt, dass Revisionsdienstleistungen nur noch durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erfolgen und so die Erwartungen an die Qualität der Revisionen erfüllten (BBl 2004 3978 f.). Durch das neu eingeführte Zulassungssystem wird sichergestellt, dass Personen, welche über keine qualifizierte Ausbildung verfügen, nicht als Revisoren und Revisionsexperten zugelassen werden. Bei der Erarbeitung des RAG orientierte sich der Gesetzgeber für die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung an den entsprechenden Regelungen der Europäischen Union und unserer Nachbarstaaten (BBl 2004 3998, 4108). Der Gesetzgeber hat eine beschränkte Anzahl von Ausbildungsgängen bestimmt und in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen, welche im Zusammenhang mit der entsprechenden Fachpraxis Gewähr für qualitativ hochstehende Revisionsdienstleistungen bieten. Aus Art. 4 Abs. 2 RAG ergibt sich e contrario, dass Ausbildungsgänge, welche nicht in der Liste enthalten sind, als ungenügend qualifiziert wurden, unter Vorbehalt späterer Anerkennung von Ausbildungsgängen durch den Bundesrat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RAG. Bei der Festlegung der Ausbildungsgänge wurde neben dem Ausbildungstyp beziehungsweise der Ausbildungsstufe vor allem die Fachrichtung Revision und Rechnungswesen berücksichtigt. Auf eine Ausnahmeregelung für Personen, welche keinen der Ausbildungsgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG absolviert haben, wurde verzichtet (vgl. BBl 2004 4093). In der früheren Ausbildung zum diplomierten Bankbeamten wurde schwerpunktmässig nicht Buchführung und Rechnungslegung beziehungsweise Rechnungsrevision, sondern Finanzwirtschaft und Bankwesen vermittelt. Der Gesetzgeber hat entsprechend den Ausbildungsgang zum eidgenössisch diplomierten Bankbeamten beziehungsweise die heutigen Nachfolge-Ausbildungen nicht als genügend beurteilt und daher nicht in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen. 2.3 Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen privilegiert und als Revisoren/Revisorinnen zugelassen werden, welche zwar die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit garantieren können. Sie soll aber nicht ermöglichen, dass Praktikerinnen und Praktiker ohne abgeschlossene Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG oder ohne qualifizierte Berufserfahrung als Revisoren/Revisorinnen zugelassen werden. Sie muss auf Personen beschränkt bleiben, die über eine Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG verfügen und eine langjährige praktische Erfahrung vorweisen können, aber die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfüllen oder die erworbene Fachpraxis aus nachvollziehbaren Gründen nicht nachweisen können (BBl 2004 4093 f.). Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG können von dieser Ausnahmebestimmung nicht profitieren. 2.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Bundesrat weitere gleichwertige Ausbildungen zulassen könne, und die RAB deshalb seine Ausbildung als diplomierter Bankbeamter anerkennen müsse. In Art. 4 Abs. 3 RAG sieht das RAG vor, dass der Bundesrat weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen kann. Diese Bestimmung wurde im Gesetz verankert, da in den parlamentarischen Beratungen die Befürchtung bestand, dass die Liste in Art. 4 Abs. 2 RAG schon bald nicht mehr aktuell sein könnte, wenn die bestehenden Ausbildungsgänge abgeschafft und neue Ausbildungsgänge angeboten würden. Um den Entwicklungen in der Branche in Zukunft gerecht zu werden, wurde die erwähnte Kompetenz des Bundesrats geschaffen (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 S 989, Votum Inderkum, Berichterstatter der vorberatenden Kommission). Die höhere Fachprüfung zum Bankbeamten bestand zum Zeitpunkt der Verabschiedung des RAG bereits und wurde nicht in die abschliessende Liste der anerkannten Ausbildungsgänge (vgl. Art. 4 Abs. 2 RAG) aufgenommen. Für die Anerkennung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausbildungsgangs wäre ein entsprechender Bundesratsbeschluss erforderlich. Ein solcher ist aber nicht ergangen. 2.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsgängen einen gewissen Ermessenspielraum vorgesehen habe, und dieses Ermessen folglich auch mit Blick auf schweizerische Ausbildungsgänge bestehen müsse. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG erfüllen Personen die Anforderungen an die Ausbildung für eine Zulassung, wenn sie eine den in Art. 4 Abs. 2 Bst. a-c RAG aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftstaat Gegenrecht hält. Da eine Vielzahl von ausländischen Ausbildungsgängen bestehen, können nicht alle vergleichbaren Ausbildungsgänge im RAG einzeln aufgeführt werden. Es ist deshalb sachgerecht, auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Ausbildungsgänge abzustellen. Die Prüfung, ob ein ausländischer Ausbildungsgang mit einem in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgelisteten schweizerischen Ausbildungsgang vergleichbar ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der RAB, welche bei ihrem Entscheid Rücksprache mit anderen Behörden nimmt. Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG kommt nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer keine ausländische, sondern eine schweizerische Ausbildung abgeschlossen hat. 2.6 Der Beschwerdeführer kann nicht als Revisor nach Art. 5 Abs. 1 RAG zugelassen werden, weil er über keine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RAG verfügt. Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Bankbeamten wurde bei der Erarbeitung des Gesetzes nicht in die abschliessende Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgenommen. Auch liegt kein Bundesratsbeschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RAG vor. Bezüglich der Anerkennung von schweizerischen Ausbildungsgängen hat die RAB keinen Ermessenspielraum. 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Art. 4 Abs. 2 RAG verletze das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 110), da nur Personen als Revisor zugelassen werden, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, welche in der abschliessenden Liste von Art. 4 Abs. 2 RAG aufgeführt ist. 3.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Dabei ist jedoch das Anwendungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (BGE 129 II 249 E. 5.4). Gemeint sind damit prinzipiell alle generell-abstrakten Normen (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 190 N. 6). Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2, 131 V 256 E. 5.3, 129 II 249 E. 5.4). Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgeber alleine Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 E. 5.3). Trotz der Gleichrangigkeit allen Verfassungsrechts besteht der spezifische Gehalt von Art. 190 BV aber darin, den gesetzgeberischen Vorentscheidungen so weit wie möglich Vorrang einzuräumen. Damit wird die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen besonders hoch angesetzt. Sie ist zwar nicht unübersteigbar, doch muss gegenläufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Gehaltes drohen, damit ein Gesetz in ihrem Sinne korrigiert werden kann (Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 375). Art. 190 BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4). In Bezug auf das Rechtsgleichheitsgebot kann hier auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 131 I 1 E. 4.2, 132 I 68 E. 4.1, 131 V 107 E. 3.4.2). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Art. 4 Abs. 2 RAG anzuwenden. Es können folglich nur Personen als Revisor zugelassen werden, welche eine in Art. 4 Abs. 2 RAG aufgeführte Ausbildung abgeschlossen haben. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gerichte, die abschliessende Liste zu erweitern, indem weitere gleichwertige Ausbildungsgänge anerkannt werden. Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der abschliessenden Auflistung keine Verfassungsverletzung zu erblicken, da diese Ungleichbehandlung auf erheblichen tatsächlichen Unterschieden basiert und sich auf sachliche und vernünftige Gründe stützen kann. Der Zweck des Zulassungsverfahrens ist es, Revisionsdienstleistungen nur von fachlich hinreichend qualifizierten Personen durchführen zu lassen, welche Gewähr für qualitativ hochstehende Revisionen bieten können. Eine abschliessende Aufzählung aller schweizerischen Ausbildungen, welche den Anforderungen genügen, ist geeignet, um diesen Zweck zu erfüllen. Personen müssen somit die gesetzlich vorgeschriebenen Minimalanforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllen, um als Revisor zugelassen zu werden. Bei der Anerkennung von ausländischen Ausbildungen wird auf die Vergleichbarkeit abgestellt und der Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt. Bei den schweizerischen Ausbildungsgängen besteht dagegen kein Ermessenspielraum, da alle anerkannten Ausbildungsgänge in einer abschliessenden Liste im RAG aufgeführt sind. Diese Unterscheidung ist sachgerecht, da nicht alle ausländischen Ausbildungen einzeln im RAG aufgeführt werden können. 4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG offensichtlich nicht, weil weder der Ausbildungsgang eidgenössisch diplomierter Bankbeamter, noch die Nachfolgeausbildungen in der abschliessenden Liste enthalten sind. Er kann deshalb weder nach Art. 5 RAG noch nach der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG als Revisor zugelassen werden. Art. 4 Abs. 2 RAG verletzt das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht und ist nicht verfassungswidrig. 5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Als unterliegende Partei kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e contrario). Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 104'924; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 12. Juni 2008