Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. Die Construction Research & Technology GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 1800764 "MASTERCOAT" mit Basiseintrag in Australien. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz) die beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz für folgende Waren der Klasse 19: Matériaux non métalliques pour le bâtiment et la construction; ciments, béton, coulis, mortiers et leurs mélanges contenant des polymères. B.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 erliess die Vorinstanz eine vorläufige Schutzverweigerung, da die Marke zum Gemeingut gehöre. B.c Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 27. März 2025 Stellung, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2025 an der Schutzverweigerung festhielt, die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2025 nochmals Stellung nahm und um Markenschutz für die Schweiz ersuchte. B.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstandung fest und verweigerte die Schutzausdehnung für die Schweiz. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Markenschutz in der Schweiz im beantragten Umfang zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Schreiben vom 30. März 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Vorakten wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2026 zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Schutzausdehnung mit dem Gemeingutcharakter der streitigen Marke. Das Zeichen "MASTERCOAT" werde ohne Gedankenaufwand in "master" und "coat" aufgeteilt, wobei "master" als "meisterhaft" und "coat" zumindest von Fachkreisen mit dem Sinn "Beschichtung/Schicht" verstanden werde, sodass das Zeichen im Sinn von "meisterhafte Beschichtung/Schicht" verstanden werde. Die relevanten Abnehmerkreise, Durchschnittskonsumenten und Fachkreise aus der Bauindustrie sowie Zwischenhändler, würden beim Zeichen im Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren erkennen, dass es sich dabei um Beschichtungen, Überzüge oder Beläge handle oder diese als solche dienen bzw. verwendet werden können. Im Bereich Baumaterialien gebe es beispielsweise Beschichtungen aus Zement, Beton, Mörtel und polymerhaltigen Mitteln. Das Zeichen werde für die von der Marke zum Schutz beantragten Waren als direkt beschreibend und anpreisend eingestuft. Entsprechend fehle es dem Zeichen an der notwendigen, konkreten Unterscheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut zuzurechnen und vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Da es sich um einen klaren Fall handle, sei unerheblich, dass das strittige Zeichen von anderen Markenämtern als unterscheidungskräftig beurteilt worden sei.
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die relevanten Abnehmerkreise würden die Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit nachfragen. Obwohl beim Zeichen die Elemente "master" und "coat" identifiziert werden könnten, sei der Gesamteindruck zu beurteilen. Das Zeichen "MASTERCOAT" komme in der englischen Sprache nicht vor und habe keine lexikalische Bedeutung. Zudem sei Englisch in der Schweiz eine Fremdsprache. Die Verkehrskreise würden nicht über besondere Englischkenntnisse verfügen. "Master" werde in der Schweiz nicht als "meisterhaft" verstanden und von "coat" könne, wenn überhaupt, auf den Mantel geschlossen werden, aber nicht auf Beschichtung, dessen Übersetzung "coating" wäre und in der Schweiz nicht als Synonym für "coat" gelte. Bei "MASTERCOAT" handle es sich somit nicht um einen beschreibenden Begriff für "meisterhafte Beschichtung", sondern es wären dafür mehrere gedankliche Zwischenschritte nötig. Bei den beantragten Waren handle es sich zudem nicht um Beschichtungsmaterialien, weshalb das Zeichen nicht beschreibend sei und einzutragen sei. Zumindest liege ein Grenzfall vor, der einzutragen sei.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf einer internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (BGE 143 III 127 E. 3.3.1 und 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 135 III 359 E. 2.5.1 "Abfolge von sieben Tönen [sonore]"; 128 III 454 E. 2 "Yukon"; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers").
E. 3.2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (die beschreibend sind vgl. E. 3.2.2), wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400").
E. 3.2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.2 "NeoGear"). Zum Gemeingut zählen ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"; BVGE 2013/41 E. 3.1 "Die Post").
E. 3.2.3 Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.3.5 "NOVOTECH"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 "ID NOW"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.7 "FACE ID").
E. 3.2.4 Dass ein Zeichen nicht üblich ist, sagt nichts über den Sinngehalt in der Wahrnehmung der Verkehrskreise aus. Von einem beschreibenden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BVGer B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 und 7.4 "Factfulness"). Für die Beurteilung der Frage, ob die in einer Marke enthaltene Bezugnahme eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist auf das mutmassliche Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 116 II 609 E. 2c "Fioretto"; Urteil des BVGer B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]").
E. 3.2.5 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "FIREMASTER"; Urteil des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "CULTIVATED"). Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 136 III 474 E. 6.2 "Madonna" bezüglich religiöser Bedeutung; 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteile des BGer 4A_343/2024 vom 1. November 2024 E. 4.2.3 "Bimbo" bezüglich Sittenwidrigkeit; Urteil des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2024 E. 2.6 "Vero"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den bezeichneten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "CALVI [fig.]" Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3 "EUROSOURCE").
E. 3.2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"). Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-1864/2024 vom 11. Juli 2024 E. 2.4 "ev [fig.]"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.6 "Truedepth"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 m.w.H. "Factfulness"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "Ad-Rank"; Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness").
E. 4.1 Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Baumaterialien der Klasse 19, für welche Markenschutz beansprucht wird, richten sich in erster Linie an Fachleute aus der Baubranche, in zweiter Linie jedoch auch an Schweizer Durchschnittskonsumenten (vgl. Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3 "EUROSOURCE"). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise die in Frage stehenden Waren mit einer wenigstens leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachfragen (Urteil des BVGer B-3205/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4 "BETONKONTAKT").
E. 4.2.1 Das Zeichen "MASTERCOAT" ist kein fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen oder des englischen Wortschatzes. Der Verkehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BGer 4A_253/2024 vom 2. September 2024 E. 5.4.1 "Samthus"; Urteile des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 6.1 "Oxycare"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 "PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"). Die von der Vorinstanz vorgenommene Trennung in "MASTER" und "COAT" wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und drängt sich vorliegend auf.
E. 4.2.2 "Master" ist unter anderem ein akademischer Studiengang, der Inhaber des gleichnamigen akademischen Grades sowie der Leiter einer Show (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Auflage, 2023, S. 1196; Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. München 2011, S. 986). Im Zusammenhang mit einem anderen Nomen kann "master" aber auch die Bedeutung "Haupt-" erhalten (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/master; abgerufen am 27. Mai 2026), wie etwa bei Masterpasswort (als Hauptpasswort für die übrigen Passwörter), Folienmaster (als Hauptfolie, welche das Design für die gesamte Präsentation steuert) oder Masterplan (als Hauptplan für stadtplanerische Strategien). "Master" verfügt über denselben, vom lateinischen Wort "magister" abgeleiteten Wortstamm wie die Übersetzungen "Meister", "maitre", "maestro", wird deshalb in den meisten Schweizer Bevölkerungskreisen verstanden und muss zum englischen Grundwortschatz gezählt werden (Urteile des BVGer B-5294/ 2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1.3 "MEISTER/ZeitMeister"; B-3371/ 2012 vom 5. März 2013 E. 4.2 "SPEEDMASTER/SPEEDPILOT"; B-7204/ 2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 "STENCILMASTER"; PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006, S. 221). Master kann als Substantiv ("Meister", "Handwerksmeister" oder "Herr"), Verb ("Herr sein/ werden" oder "beherrschen") oder als Adjektiv ("Meister-", "meisterhaft" oder "meisterlich") übersetzt werden (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 2005, S. 366).
E. 4.2.3 "Coat" ist als englisches Wort für "Mantel" oder "überziehen" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes der Schweizer Bevölkerungskreise (PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006, S. 55). Im Englischen wird es sowohl als Substantiv ("Jacket", "Mantel" oder "Schicht") als auch als Verb ("anstreichen", "beschichten" oder "bedecken") verwendet (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 2005, S. 111), wobei es sich bei "Schicht", "Beschichtung" und "beschichten" um Übersetzungen von "coat" im technischen Sinne handelt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/coat; abgerufen am 13. Mai 2026).
E. 4.2.4 Den Fachkreisen aus der Bauindustrie wird angesichts der regelmässig guten Englischkenntnisse im jeweiligen Fachgebiet die Bedeutung von "coat" als "beschichten", "Beschichtung" oder "Schicht" geläufiger sein als "Mantel" und sie werden "master" als "Haupt-" oder "meisterhaft" verstehen, weshalb sie das Zeichen "MASTERCOAT" als "Hauptbeschichtung", "meisterhafte Beschichtung" oder "meisterhafte Schicht" verstehen. Für den Durchschnittskonsumenten wird demgegenüber die Bedeutung von "coat" als "Mantel" vertrauter sein, weshalb das Zeichen von ihm als "Meistermantel" oder "meisterhafter Mantel" verstanden werden wird.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin beansprucht die Schutzausdehnung der Marke für nichtmetallische Baustoffe, Zement, Beton, Mörtel, Fugenmörtel und deren polymerhaltigen Mischungen. "Nichtmetallische Baustoffe" ist dabei ein Oberbegriff für beispielsweise Zement, Beton, Mörtel, Fugenmörtel und deren polymerhaltigen Mischungen.
E. 4.3.1 Zement ist ein Baustoff aus Kalk, Ton und anderen Bestandteilen, der mit Wasser vermengt erhärtet (Duden, Bedeutungswörterbuch, S. 151). Er ist ein Hauptbestandteil von Beton (Renate Wahrig-Burfeind, a.a.O., S. 263). Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, Zement als Bestandteil von Beton vor allem als tragender Baustoff für Fundamente, Wände, Decken und Brücken eingesetzt wird, finden sich in der Bauindustrie Beschichtungen mit Zement, wie beispielsweise Mikrozement oder dekorativem Zement (https://www.ch.weber/de/bodenprodukte/zementgebundene-industriebodenbeschichtungen, https://www.topciment.com/de /neuigkeit/dekorativer-beton-die-kunst-einzigartige-raume-ohne-bauarbeiten-zu-schaffen, https://www.mikrozement.com/informationen/?srsltid=AfmBOoospqW84_a3mUaEShd87WWnBWJDCFceym6l29SjhrxnsYS2JW9j, https://www.farbcity-uster.ch/produkte/bodenbeschichtungen/ fugenlose-zementbeschichtung/; https://www.epodex.com/de/mikrozement/mikrozement-fuer-innen-und-aussenbereich/; jeweils abgerufen am 13. Mai 2026). Diese werden dabei von den Anbietern, den Fachkreisen, selbst als "Beschichtungen" bezeichnet.
E. 4.3.2 Mörtel ist eine Masse, mit der Ziegel, Steine oder ähnliches zu einer festen Mauer verbunden werden können (Duden, a.a.O., S. 682), wird jedoch in den Fachkreisen auch als Beschichtung angeboten (https://che.sika.com/de/construction/boden-und-wand/beschichtungen/ grundierungen/sikafloor-280.html, https:// www.brunnenmeister.ch/wp-content/uploads/2025/03/04.0_Mineralische-Beschichtungen-Instandsetzung-Trinkwasserbehalter.pdf, jeweils abgerufen am 13. Mai 2026). Teilweise hat der angebotene Mörtel zudem eine Beton- oder Zementbasis (https://che.sika.com/de/construction/boden-und-wand/beschichtungen/ hybride/sikafloor-83-epocem.html, https://che. sika.com/de/construction/ boden-und-wand/beschichtungen/hybride/sika-ucrete-rg.html, jeweils abgerufen am 13. Mai 2026) oder ein Prüfzeugnis als "Oberflächenschutz - Beschichtung" (https://che.sika.com/de/construction/boden-und-wand/beschichtungen/wandbeschichtungen/sikalastic-1k-es.html, abgerufen am 13. Mai 2026).
E. 4.3.3 Es wird weiter auch von zementbasierten Beschichtungen bzw. kunststoffmodifiziertem Zementmörtel (Polymer Cement Concrete, PCC) gesprochen (https://coating.de/zement-kunststoff-beschichtung/, abgerufen am 13. Mai 2026). Diese finden sich auf der (deutschen bzw. deutschsprachigen) Webseite https://coating.de/, welche sich Informationsquelle für Beschichtungen, Lacke und Anstriche sowie als Vernetzer in der Beschichtungsindustrie bezeichnet und sich an "coat" bzw. "coating" anlehnt.
E. 4.3.4 Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest in den Fachkreisen bekannt ist, dass Zement, Beton, Mörtel sowie deren polymerhaltigen Mischungen (auch) als Beschichtungen angeboten werden und bekannt sind. Als Folge davon werden jene Kreise "MASTERCOAT" ohne Gedankenaufwand dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Waren meisterhafte Beschichtungen sind oder die Hauptschicht darstellen. Der Ausdruck "Master" ist ein weit verbreiteter Begriff in der Werbung, um die Qualität von Waren und Dienstleistungen anzupreisen, weshalb der Begriff "MASTER" geeignet ist, beim durchschnittlichen Schweizer Publikum, aber auch beim Fachpublikum, unmittelbar und ohne besondere Vorstellungskraft eine Assoziation mit der Qualität oder gar der Exzellenz des angebotenen Produkts hervorzurufen (BGE 129 III 225 E. 5.2; Urteile des BVGer B-3371/2012 vom 5. März 2013 E. 5.2.2 "SPEEDMASTER/SPEEDPILOT"; B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 8 "STENCILMASTER"). Für die Verkehrskreise drängt sich bei der Wortkombination "MASTERCOAT" für die einschlägigen Waren daher ohne besonderen Denkaufwand die Bedeutung "meisterhafte Beschichtung" bzw. "Hauptschicht" als beschreibender und reklamehafter Aussagegehalt auf.
E. 4.4 Entsprechend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Zeichen "MASTERCOAT" zumindest in den Fachkreisen für die Waren der Klasse 19 direkt beschreibend und anpreisend sei, nicht zu beanstanden. Das Zeichen ist dem Gemeingut zugehörig und kann unter Berücksichtigung des Ausschlussgrundes nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt angesichts des klaren Gemeingutcharakters des strittigen Zeichens kein Grenzfall vor, der einzutragen wäre.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Gewährung des Schutzes in der Schweiz aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Es bestünden unzählige Markeneintragungen, die aus "MASTER" sowie einem beschreibenden Element bestehen würden und in der Schweiz für schutzfähig befunden worden seien. So sei das Zeichen "MASTERCOAT" für Waren der Klasse 7, insbesondere Maschinen und Teile von Maschinen zum Beschichten, eingetragen worden. "MASTERFILL" sei sogar für Waren der Klasse 19 eingetragen worden. Weiter seien folgende Marken eingetragen worden, was beweise, dass die Vorinstanz praxisgemäss vergleichbare Zeichen mit dem Bestandteil "Master" und einem weiteren, beschreibenden Substantiv eintrage:
- "BURGER MASTER (fig.)" für online-Bestelldienste für Restaurants (Klasse 35) und Dienstleistungen von Restaurants (Klasse 43), Markennummer CH 838409
- "MasterCut" für verschiedene Arten von Handschuhen (Klasse 3, 9, 21 und 25), Markennummer CH 809017
- "MASTERFLEX" für verschiedene Arten von Maschinen (Klasse 7), Markennummer CH 788711
- "Masterplant" für verschiedene Arten von Lebensmitteln (Klasse 29, 30 und 31), Markennummer CH 774067
- "DATE-MASTER" für Uhren (Klasse 14), Markennummer CH 764450
- "MASTERCLIMA" für Isolations- und Baumaterialien (Klasse 17 und 19), Markennummer CH 755358
- "MasterGrid" für Baumaterialien und Bauwesen (Klasse 6, 11 und 37), Markennummer CH 740814
- "MASTERCLASS" für Computerwaren sowie Veranstaltungsdienstleistungen (Klasse 9, 35 und 41), Markennummer CH 728051
- "MASTERDESK" für verschiedene elektronische Apparate sowie Versicherungs- und Finanzwesen (Klasse 9, 35 und 36), Markennummer CH 730247
E. 5.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da keine ständige, gesetzeswidrige Praxis bestehe und das IGE nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringe, an dieser Praxis festzuhalten. Abgesehen von "MASTERCLIMA" und "MASTERFILL" würde keine Marke die Klasse 19 betreffen und bei diesen beiden würden die Zeichen lediglich in einem Wortelement übereinstimmen, was nicht genüge. Bei "MASTERCLIMA" handle es sich um eine zweisprachige Kombination und bei "FILL" handle es sich nicht um ein bekanntes Substantiv, sondern um ein Verb, weshalb die Zeichen nicht vergleichbar seien. "MASTERCOAT" bestehe dagegen aus "MASTER" und einem Substantiv, weshalb es mit den von der Beschwerdeführerin genannten Marken nicht vergleichbar sei.
E. 5.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteil des BVGer B-1774/2023 vom 14. Mai 2023 E. 6.2.1 "VARIOBEND" m.w.H.). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox [fig.]", nicht publ. in BGE 135 III 648; Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "FIREMASTER"; Urteil des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "MAX" m.w.H.). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3 "NOVOTECH"; B-4112/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 8 "Hospital Halbprivat"). So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren und Dienstleistungen vergleichbar bzw. gleichartig sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.; Urteile des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2024 E. 7.2.1 "Speedmax"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.3 "ALOE FARMERS"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären").
E. 5.4 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "MASTERCOAT" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Marke "MASTERFILL" (IR Nr. 1800231), deren Markeninhaberin sie selbst ist. Gegenüber sich selbst kann sie indessen kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]").
E. 5.4.2 Das Zeichen "MASTERCOAT" soll für Waren der Klasse 19 eingetragen werden (nichtmetallische Baustoffe, Zement, Beton, Mörtel, Fugenmörtel und deren polymerhaltigen Mischungen). Von den Marken, aufgrund derer die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet, sind lediglich die Waren der Klasse 19 der Marke "MASTERCLIMA" vergleichbar. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Marken "BURGER MASTER (fig.)", "MasterCut", "MASTERFLEX", "Masterplant", "DATE-MASTER", "MasterGrid", "MASTERCLASS" und "MASTERDESK" liegt keine Gleichartigkeit zu den Waren der Marke "MASTERCOAT" vor. Sie sind somit nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen. Ob das Zeichen "MASTERCLIMA" mit "MASTERCOAT" vergleichbar ist und ob die Waren der Marke "MASTERCOAT" (Baumaterialien, insbesondere Zement, Beton und Mörtel der Klasse 7) mit den Waren der von der Beschwerdeführerin genannten Marke "MASTERCOAT" (Nr. CH 810152; insbesondere Maschinen und Maschinenteile zum Beschichten der Klasse 19) vergleichbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin jeweils von einer doppelten Vergleichbarkeit der Waren und Zeichen ausgegangen werden würde, kann daraus noch nicht auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz geschlossen werden (vgl. in Bezug auf "Master" insbesondere auch: Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "FIREMASTER").
E. 5.5 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Marke "MASTERCOAT" sei in diversen Ländern als unterscheidungskräftig beurteilt und zum Schutz zugelassen worden (Australien, EU, Grossbritannien, Türkei, Serbien, Mongolei, Ägypten, Israel, Montenegro, den Philippinen, Brasilien und Indien). Insbesondere in Bezug auf die Länder, die Englisch ganz oder teilweise als Landessprache haben, sei nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz die Marke anders behandeln müsste.
E. 6.2 Ausländische Entscheide haben, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A_253/2024 vom 2. September 2024 E. 6.2 "Samthus"; Urteil des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor"). Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte.
E. 7 Das Zeichen "MASTERCOAT" ist somit für die beanspruchten Waren direkt beschreibend und dem Gemeingut zugehörig. Eine Eintragung als Marke ist daher aufgrund von Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ zu verweigern und die eventualiter beantragte Zurückweisung ist unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000. zu beziffern.
E. 8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD(Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-192/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Chiara Piras,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien
Construction Research & Technology GmbH,
Dr.-Albert-Frank-Strasse 32, DE-83308 Trostberg,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Melanie Bosshart und/oder Patrick R. Schutte,
Wild Schnyder AG,
Giesshübelstrasse 62, 8045 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. IR 1'800'764
MASTERCOAT.
Sachverhalt:
A. Die Construction Research & Technology GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 1800764 "MASTERCOAT" mit Basiseintrag in Australien.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend: Vorinstanz) die beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz für folgende Waren der Klasse 19:
Matériaux non métalliques pour le bâtiment et la construction; ciments, béton, coulis, mortiers et leurs mélanges contenant des polymères.
B.b Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 erliess die Vorinstanz eine vorläufige Schutzverweigerung, da die Marke zum Gemeingut gehöre.
B.c Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 27. März 2025 Stellung, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2025 an der Schutzverweigerung festhielt, die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2025 nochmals Stellung nahm und um Markenschutz für die Schweiz ersuchte.
B.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Beanstandung fest und verweigerte die Schutzausdehnung für die Schweiz.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Markenschutz in der Schweiz im beantragten Umfang zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Mit Schreiben vom 30. März 2026 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Vorakten wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2026 zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde.
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Schutzausdehnung mit dem Gemeingutcharakter der streitigen Marke.
Das Zeichen "MASTERCOAT" werde ohne Gedankenaufwand in "master" und "coat" aufgeteilt, wobei "master" als "meisterhaft" und "coat" zumindest von Fachkreisen mit dem Sinn "Beschichtung/Schicht" verstanden werde, sodass das Zeichen im Sinn von "meisterhafte Beschichtung/Schicht" verstanden werde. Die relevanten Abnehmerkreise, Durchschnittskonsumenten und Fachkreise aus der Bauindustrie sowie Zwischenhändler, würden beim Zeichen im Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren erkennen, dass es sich dabei um Beschichtungen, Überzüge oder Beläge handle oder diese als solche dienen bzw. verwendet werden können. Im Bereich Baumaterialien gebe es beispielsweise Beschichtungen aus Zement, Beton, Mörtel und polymerhaltigen Mitteln. Das Zeichen werde für die von der Marke zum Schutz beantragten Waren als direkt beschreibend und anpreisend eingestuft. Entsprechend fehle es dem Zeichen an der notwendigen, konkreten Unterscheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut zuzurechnen und vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Da es sich um einen klaren Fall handle, sei unerheblich, dass das strittige Zeichen von anderen Markenämtern als unterscheidungskräftig beurteilt worden sei.
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die relevanten Abnehmerkreise würden die Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit nachfragen. Obwohl beim Zeichen die Elemente "master" und "coat" identifiziert werden könnten, sei der Gesamteindruck zu beurteilen. Das Zeichen "MASTERCOAT" komme in der englischen Sprache nicht vor und habe keine lexikalische Bedeutung. Zudem sei Englisch in der Schweiz eine Fremdsprache. Die Verkehrskreise würden nicht über besondere Englischkenntnisse verfügen. "Master" werde in der Schweiz nicht als "meisterhaft" verstanden und von "coat" könne, wenn überhaupt, auf den Mantel geschlossen werden, aber nicht auf Beschichtung, dessen Übersetzung "coating" wäre und in der Schweiz nicht als Synonym für "coat" gelte. Bei "MASTERCOAT" handle es sich somit nicht um einen beschreibenden Begriff für "meisterhafte Beschichtung", sondern es wären dafür mehrere gedankliche Zwischenschritte nötig. Bei den beantragten Waren handle es sich zudem nicht um Beschichtungsmaterialien, weshalb das Zeichen nicht beschreibend sei und einzutragen sei. Zumindest liege ein Grenzfall vor, der einzutragen sei.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4).
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf einer internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (BGE 143 III 127 E. 3.3.1 und 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; 135 III 359 E. 2.5.1 "Abfolge von sieben Tönen [sonore]"; 128 III 454 E. 2 "Yukon"; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers").
3.2
3.2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (die beschreibend sind vgl. E. 3.2.2), wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400").
3.2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.2 "NeoGear"). Zum Gemeingut zählen ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"; BVGE 2013/41 E. 3.1 "Die Post").
3.2.3 Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.3.5 "NOVOTECH"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 "ID NOW"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.7 "FACE ID").
3.2.4 Dass ein Zeichen nicht üblich ist, sagt nichts über den Sinngehalt in der Wahrnehmung der Verkehrskreise aus. Von einem beschreibenden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BVGer B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 und 7.4 "Factfulness"). Für die Beurteilung der Frage, ob die in einer Marke enthaltene Bezugnahme eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist auf das mutmassliche Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 116 II 609 E. 2c "Fioretto"; Urteil des BVGer B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]").
3.2.5 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "FIREMASTER"; Urteil des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "CULTIVATED"). Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (BGE 136 III 474 E. 6.2 "Madonna" bezüglich religiöser Bedeutung; 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteile des BGer 4A_343/2024 vom 1. November 2024 E. 4.2.3 "Bimbo" bezüglich Sittenwidrigkeit; Urteil des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2024 E. 2.6 "Vero"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den bezeichneten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "CALVI [fig.]" Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"). Wenn sich die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten richten, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3 "EUROSOURCE").
3.2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller").
Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-1864/2024 vom 11. Juli 2024 E. 2.4 "ev [fig.]"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.6 "Truedepth"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 m.w.H. "Factfulness"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "Ad-Rank"; Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness").
4.
4.1 Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Baumaterialien der Klasse 19, für welche Markenschutz beansprucht wird, richten sich in erster Linie an Fachleute aus der Baubranche, in zweiter Linie jedoch auch an Schweizer Durchschnittskonsumenten (vgl. Urteil des BVGer B-6054/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3 "EUROSOURCE"). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise die in Frage stehenden Waren mit einer wenigstens leicht erhöhten Aufmerksamkeit nachfragen (Urteil des BVGer B-3205/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4 "BETONKONTAKT").
4.2
4.2.1 Das Zeichen "MASTERCOAT" ist kein fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen oder des englischen Wortschatzes. Der Verkehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BGer 4A_253/2024 vom 2. September 2024 E. 5.4.1 "Samthus"; Urteile des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 6.1 "Oxycare"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 "PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"). Die von der Vorinstanz vorgenommene Trennung in "MASTER" und "COAT" wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und drängt sich vorliegend auf.
4.2.2 "Master" ist unter anderem ein akademischer Studiengang, der Inhaber des gleichnamigen akademischen Grades sowie der Leiter einer Show (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Auflage, 2023, S. 1196; Renate Wahrig-Burfeind, Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. München 2011, S. 986). Im Zusammenhang mit einem anderen Nomen kann "master" aber auch die Bedeutung "Haupt-" erhalten (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/master; abgerufen am 27. Mai 2026), wie etwa bei Masterpasswort (als Hauptpasswort für die übrigen Passwörter), Folienmaster (als Hauptfolie, welche das Design für die gesamte Präsentation steuert) oder Masterplan (als Hauptplan für stadtplanerische Strategien).
"Master" verfügt über denselben, vom lateinischen Wort "magister" abgeleiteten Wortstamm wie die Übersetzungen "Meister", "maitre", "maestro", wird deshalb in den meisten Schweizer Bevölkerungskreisen verstanden und muss zum englischen Grundwortschatz gezählt werden (Urteile des BVGer B-5294/ 2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1.3 "MEISTER/ZeitMeister"; B-3371/ 2012 vom 5. März 2013 E. 4.2 "SPEEDMASTER/SPEEDPILOT"; B-7204/ 2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 "STENCILMASTER"; PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006, S. 221). Master kann als Substantiv ("Meister", "Handwerksmeister" oder "Herr"), Verb ("Herr sein/ werden" oder "beherrschen") oder als Adjektiv ("Meister-", "meisterhaft" oder "meisterlich") übersetzt werden (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 2005, S. 366).
4.2.3 "Coat" ist als englisches Wort für "Mantel" oder "überziehen" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes der Schweizer Bevölkerungskreise (PONS Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006, S. 55). Im Englischen wird es sowohl als Substantiv ("Jacket", "Mantel" oder "Schicht") als auch als Verb ("anstreichen", "beschichten" oder "bedecken") verwendet (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch, 2005, S. 111), wobei es sich bei "Schicht", "Beschichtung" und "beschichten" um Übersetzungen von "coat" im technischen Sinne handelt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/coat; abgerufen am 13. Mai 2026).
4.2.4 Den Fachkreisen aus der Bauindustrie wird angesichts der regelmässig guten Englischkenntnisse im jeweiligen Fachgebiet die Bedeutung von "coat" als "beschichten", "Beschichtung" oder "Schicht" geläufiger sein als "Mantel" und sie werden "master" als "Haupt-" oder "meisterhaft" verstehen, weshalb sie das Zeichen "MASTERCOAT" als "Hauptbeschichtung", "meisterhafte Beschichtung" oder "meisterhafte Schicht" verstehen. Für den Durchschnittskonsumenten wird demgegenüber die Bedeutung von "coat" als "Mantel" vertrauter sein, weshalb das Zeichen von ihm als "Meistermantel" oder "meisterhafter Mantel" verstanden werden wird.
4.3 Die Beschwerdeführerin beansprucht die Schutzausdehnung der Marke für nichtmetallische Baustoffe, Zement, Beton, Mörtel, Fugenmörtel und deren polymerhaltigen Mischungen. "Nichtmetallische Baustoffe" ist dabei ein Oberbegriff für beispielsweise Zement, Beton, Mörtel, Fugenmörtel und deren polymerhaltigen Mischungen.
4.3.1 Zement ist ein Baustoff aus Kalk, Ton und anderen Bestandteilen, der mit Wasser vermengt erhärtet (Duden, Bedeutungswörterbuch, S. 151). Er ist ein Hauptbestandteil von Beton (Renate Wahrig-Burfeind, a.a.O., S. 263). Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, Zement als Bestandteil von Beton vor allem als tragender Baustoff für Fundamente, Wände, Decken und Brücken eingesetzt wird, finden sich in der Bauindustrie Beschichtungen mit Zement, wie beispielsweise Mikrozement oder dekorativem Zement (https://www.ch.weber/de/bodenprodukte/zementgebundene-industriebodenbeschichtungen, https://www.topciment.com/de /neuigkeit/dekorativer-beton-die-kunst-einzigartige-raume-ohne-bauarbeiten-zu-schaffen, https://www.mikrozement.com/informationen/?srsltid=AfmBOoospqW84_a3mUaEShd87WWnBWJDCFceym6l29SjhrxnsYS2JW9j, https://www.farbcity-uster.ch/produkte/bodenbeschichtungen/ fugenlose-zementbeschichtung/; https://www.epodex.com/de/mikrozement/mikrozement-fuer-innen-und-aussenbereich/; jeweils abgerufen am 13. Mai 2026). Diese werden dabei von den Anbietern, den Fachkreisen, selbst als "Beschichtungen" bezeichnet.
4.3.2 Mörtel ist eine Masse, mit der Ziegel, Steine oder ähnliches zu einer festen Mauer verbunden werden können (Duden, a.a.O., S. 682), wird jedoch in den Fachkreisen auch als Beschichtung angeboten (https://che.sika.com/de/construction/boden-und-wand/beschichtungen/ grundierungen/sikafloor-280.html, https:// www.brunnenmeister.ch/wp-content/uploads/2025/03/04.0_Mineralische-Beschichtungen-Instandsetzung-Trinkwasserbehalter.pdf, jeweils abgerufen am 13. Mai 2026). Teilweise hat der angebotene Mörtel zudem eine Beton- oder Zementbasis (https://che.sika.com/de/construction/boden-und-wand/beschichtungen/ hybride/sikafloor-83-epocem.html, https://che. sika.com/de/construction/ boden-und-wand/beschichtungen/hybride/sika-ucrete-rg.html, jeweils abgerufen am 13. Mai 2026) oder ein Prüfzeugnis als "Oberflächenschutz - Beschichtung" (https://che.sika.com/de/construction/boden-und-wand/beschichtungen/wandbeschichtungen/sikalastic-1k-es.html, abgerufen am 13. Mai 2026).
4.3.3 Es wird weiter auch von zementbasierten Beschichtungen bzw. kunststoffmodifiziertem Zementmörtel (Polymer Cement Concrete, PCC) gesprochen (https://coating.de/zement-kunststoff-beschichtung/, abgerufen am 13. Mai 2026). Diese finden sich auf der (deutschen bzw. deutschsprachigen) Webseite https://coating.de/, welche sich Informationsquelle für Beschichtungen, Lacke und Anstriche sowie als Vernetzer in der Beschichtungsindustrie bezeichnet und sich an "coat" bzw. "coating" anlehnt.
4.3.4 Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest in den Fachkreisen bekannt ist, dass Zement, Beton, Mörtel sowie deren polymerhaltigen Mischungen (auch) als Beschichtungen angeboten werden und bekannt sind. Als Folge davon werden jene Kreise "MASTERCOAT" ohne Gedankenaufwand dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Waren meisterhafte Beschichtungen sind oder die Hauptschicht darstellen. Der Ausdruck "Master" ist ein weit verbreiteter Begriff in der Werbung, um die Qualität von Waren und Dienstleistungen anzupreisen, weshalb der Begriff "MASTER" geeignet ist, beim durchschnittlichen Schweizer Publikum, aber auch beim Fachpublikum, unmittelbar und ohne besondere Vorstellungskraft eine Assoziation mit der Qualität oder gar der Exzellenz des angebotenen Produkts hervorzurufen (BGE 129 III 225 E. 5.2; Urteile des BVGer B-3371/2012 vom 5. März 2013 E. 5.2.2 "SPEEDMASTER/SPEEDPILOT"; B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 8 "STENCILMASTER"). Für die Verkehrskreise drängt sich bei der Wortkombination "MASTERCOAT" für die einschlägigen Waren daher ohne besonderen Denkaufwand die Bedeutung "meisterhafte Beschichtung" bzw. "Hauptschicht" als beschreibender und reklamehafter Aussagegehalt auf.
4.4 Entsprechend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Zeichen "MASTERCOAT" zumindest in den Fachkreisen für die Waren der Klasse 19 direkt beschreibend und anpreisend sei, nicht zu beanstanden. Das Zeichen ist dem Gemeingut zugehörig und kann unter Berücksichtigung des Ausschlussgrundes nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt angesichts des klaren Gemeingutcharakters des strittigen Zeichens kein Grenzfall vor, der einzutragen wäre.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Gewährung des Schutzes in der Schweiz aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Es bestünden unzählige Markeneintragungen, die aus "MASTER" sowie einem beschreibenden Element bestehen würden und in der Schweiz für schutzfähig befunden worden seien. So sei das Zeichen "MASTERCOAT" für Waren der Klasse 7, insbesondere Maschinen und Teile von Maschinen zum Beschichten, eingetragen worden. "MASTERFILL" sei sogar für Waren der Klasse 19 eingetragen worden. Weiter seien folgende Marken eingetragen worden, was beweise, dass die Vorinstanz praxisgemäss vergleichbare Zeichen mit dem Bestandteil "Master" und einem weiteren, beschreibenden Substantiv eintrage:
- "BURGER MASTER (fig.)" für online-Bestelldienste für Restaurants (Klasse 35) und Dienstleistungen von Restaurants (Klasse 43), Markennummer CH 838409
- "MasterCut" für verschiedene Arten von Handschuhen (Klasse 3, 9, 21 und 25), Markennummer CH 809017
- "MASTERFLEX" für verschiedene Arten von Maschinen (Klasse 7), Markennummer CH 788711
- "Masterplant" für verschiedene Arten von Lebensmitteln (Klasse 29, 30 und 31), Markennummer CH 774067
- "DATE-MASTER" für Uhren (Klasse 14), Markennummer CH 764450
- "MASTERCLIMA" für Isolations- und Baumaterialien (Klasse 17 und 19), Markennummer CH 755358
- "MasterGrid" für Baumaterialien und Bauwesen (Klasse 6, 11 und 37), Markennummer CH 740814
- "MASTERCLASS" für Computerwaren sowie Veranstaltungsdienstleistungen (Klasse 9, 35 und 41), Markennummer CH 728051
- "MASTERDESK" für verschiedene elektronische Apparate sowie Versicherungs- und Finanzwesen (Klasse 9, 35 und 36), Markennummer CH 730247
5.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da keine ständige, gesetzeswidrige Praxis bestehe und das IGE nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringe, an dieser Praxis festzuhalten. Abgesehen von "MASTERCLIMA" und "MASTERFILL" würde keine Marke die Klasse 19 betreffen und bei diesen beiden würden die Zeichen lediglich in einem Wortelement übereinstimmen, was nicht genüge. Bei "MASTERCLIMA" handle es sich um eine zweisprachige Kombination und bei "FILL" handle es sich nicht um ein bekanntes Substantiv, sondern um ein Verb, weshalb die Zeichen nicht vergleichbar seien. "MASTERCOAT" bestehe dagegen aus "MASTER" und einem Substantiv, weshalb es mit den von der Beschwerdeführerin genannten Marken nicht vergleichbar sei.
5.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteil des BVGer B-1774/2023 vom 14. Mai 2023 E. 6.2.1 "VARIOBEND" m.w.H.). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox [fig.]", nicht publ. in BGE 135 III 648; Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "FIREMASTER"; Urteil des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "MAX" m.w.H.).
Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteile des BVGer B-1023/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.3 "NOVOTECH"; B-4112/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 8 "Hospital Halbprivat"). So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren und Dienstleistungen vergleichbar bzw. gleichartig sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.; Urteile des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2024 E. 7.2.1 "Speedmax"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.3 "ALOE FARMERS"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären").
5.4 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "MASTERCOAT" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Marke "MASTERFILL" (IR Nr. 1800231), deren Markeninhaberin sie selbst ist. Gegenüber sich selbst kann sie indessen kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]").
5.4.2 Das Zeichen "MASTERCOAT" soll für Waren der Klasse 19 eingetragen werden (nichtmetallische Baustoffe, Zement, Beton, Mörtel, Fugenmörtel und deren polymerhaltigen Mischungen). Von den Marken, aufgrund derer die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet, sind lediglich die Waren der Klasse 19 der Marke "MASTERCLIMA" vergleichbar. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Marken "BURGER MASTER (fig.)", "MasterCut", "MASTERFLEX", "Masterplant", "DATE-MASTER", "MasterGrid", "MASTERCLASS" und "MASTERDESK" liegt keine Gleichartigkeit zu den Waren der Marke "MASTERCOAT" vor. Sie sind somit nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen. Ob das Zeichen "MASTERCLIMA" mit "MASTERCOAT" vergleichbar ist und ob die Waren der Marke "MASTERCOAT" (Baumaterialien, insbesondere Zement, Beton und Mörtel der Klasse 7) mit den Waren der von der Beschwerdeführerin genannten Marke "MASTERCOAT" (Nr. CH 810152; insbesondere Maschinen und Maschinenteile zum Beschichten der Klasse 19) vergleichbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin jeweils von einer doppelten Vergleichbarkeit der Waren und Zeichen ausgegangen werden würde, kann daraus noch nicht auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Vorinstanz geschlossen werden (vgl. in Bezug auf "Master" insbesondere auch: Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "FIREMASTER").
5.5 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
6.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Marke "MASTERCOAT" sei in diversen Ländern als unterscheidungskräftig beurteilt und zum Schutz zugelassen worden (Australien, EU, Grossbritannien, Türkei, Serbien, Mongolei, Ägypten, Israel, Montenegro, den Philippinen, Brasilien und Indien). Insbesondere in Bezug auf die Länder, die Englisch ganz oder teilweise als Landessprache haben, sei nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz die Marke anders behandeln müsste.
6.2 Ausländische Entscheide haben, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A_253/2024 vom 2. September 2024 E. 6.2 "Samthus"; Urteil des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor"). Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte.
7. Das Zeichen "MASTERCOAT" ist somit für die beanspruchten Waren direkt beschreibend und dem Gemeingut zugehörig. Eine Eintragung als Marke ist daher aufgrund von Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ zu verweigern und die eventualiter beantragte Zurückweisung ist unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000. zu beziffern.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann
Gabriel Schaub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Juni 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD(Gerichtsurkunde)