Öffentliches Beschaffungswesen
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2021 schrieb das Bundesamt für Rüstung armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel «Transportwagen» einen Lieferauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1194301). Nach Angaben der Vergabestelle wird der ausgeschriebene Transportwagen («Transportwagen 04») seit dem Jahr 2004 eingesetzt. Design und technische Ausgestaltung sind seither (abgesehen von marginalen Anpassungen) unverändert geblieben. Der Transportwagen wird in regelmässigen Abstanden mit stets denselben technischen Spezifikationen neu ausgeschrieben, zuletzt im Jahr 2013. Er wird von verschiedenen Anbieterinnen hergestellt und geliefert. B. Innert der bis am 15. Oktober 2021 angesetzten Frist reichten fünf Anbieterinnen ein Angebot ein, darunter die A._______ AG. Ein Angebot wurde vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die weiteren vier Anbieterinnen wurden anhand der Zuschlagskriterien evaluiert. C. Am 8. März 2022 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 8'037'647.53 (exkl. MwSt.). Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 22. März 2022 auf SIMAP (Meldungsnummer 1252149). Als Begründung führt Ziff. 3.3 der Zuschlagsverfügung aus «Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen und vorteilhaftestes Angebot.» Die Vergabestelle informierte die A._______ AG gleichentags per E-Mail über den Zuschlag. D. Gegen die auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung erhob die zweitplatzierte A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vergabestelle im Projekt 'Transportwagen', SIMAP-Projekt-ID 220272, mit welchem der B._______ AG der Zuschlag zum Preis von CHF 8'037'647.53 (exkl. MwSt.) erteilt wurde, aufzuheben.
2. Der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, über die Vergabe des Auftrages 'Transportwagen' (SIMAP-Projekt-ID 220272) neu zu entscheiden mit der Auflage die Antworten der Selbstdeklaration sorgfältig zu prüfen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es seien die Akten des Vergabeverfahrens beizuziehen, der Beschwerdeführerin sei Einblick in die entscheidrelevanten Akten zu gewähren, und es sei ihr Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).» Die Beschwerdeführerin rügt Folgendes:
- eine Verletzung der Begründungspflicht;
- einen Verstoss gegen Art. 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), weil die genauen Typen der Räder bzw. deren Lieferantin verbindlich vorgegeben worden seien und schliesslich dieser der Zuschlag erteilt worden sei;
- die Vorbefassung der berücksichtigten Anbieterin, ohne Massnahmen dagegen getroffen zu haben (Verstoss gegen Art. 14 BöB);
- die willkürliche Punktevergabe bei den Zuschlagskriterien 1 und 3 (Qualitätskriterien), faktisch sei so ein Preiswettbewerb zwischen den relevanten Anbieterinnen entstanden;
- die irreführende und falsche Gewichtung des Kriteriums 2 (Preis), faktisch sei so ein Preiswettbewerb zwischen den relevanten Anbieterinnen entstanden;
- die ungleiche Behandlung der einzelnen Anbieterinnen, die fehlende Transparenz sowie den grundsätzlichen Verstoss gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, alle relevanten Beteiligten hätten bei den Zuschlagskriterien 1 und 3 (mutmasslich) 100% der Punkte erhalten. Dadurch werde die Bewertung der Qualität offensichtlich irrelevant, obwohl es qualitative Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten und den Anbieterinnen gebe. Die Vergabestelle sei nicht im Stande gewesen, diese Kriterien vorab richtig zu definieren oder habe die Angebote nicht genügend genau überprüft. Sie habe folglich den relevanten Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ebenfalls beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle gewählte Preisbewertungsmethode und möchte sie durch eine andere Formel ersetzt haben. Den Zuschlag habe schliesslich eine vorbefasste Anbieterin erhalten, welche bereits seit dem Jahr 2002 mit der Vergabestelle in diesem Bereich zusammengearbeitet und das ausgeschriebene Produkt möglicherweise sogar mitentwickelt habe. Die Vergabestelle habe sogar die Produkte (insbesondere die Rädertypen) der berücksichtigten Anbieterin als verbindlich vorgeschrieben. Die weiteren Anbieterinnen hätten deshalb bei der Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeklopft, weshalb diese bereits vorab ihre Konkurrenz gekannt habe. Sie habe den Preis der Räder bestimmt, oder aber die anderen Anbieterinnen hätten Entwicklungskosten für die Räder in Kauf genommen, weil sich ein Einkauf nicht ausbezahlt habe. Damit sei der Preis künstlich hochgehalten worden. Der freie Markt habe nicht gespielt. Die Teilnehmerinnen der Ausschreibung seien dadurch ungleich behandelt worden. Weiter seien die Zuschlagkriterien betreffend Qualität sowie die Angaben zu den Kriterien «Soziale Anforderungen» und «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in den auszufüllenden Selbstdeklarationen nicht geeignet gewesen oder die Vergabestelle habe diese nicht genügend sorgfältig überprüft, um einen differenzierten Unterschied zwischen den Produkten der verschiedenen Anbieterinnen auszumachen. Insbesondere habe die Vergabestelle den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in Osteuropa und Asien, insbesondere in China, produzieren lasse, gerade bei den sozialen Anforderungen und den Anforderungen an die Arbeitssicherheit nicht genügend sorgfältig und kritisch berücksichtigt. Deshalb sei die Ausschreibung zum faktischen Preiswettbewerb geworden. Der Preis habe ein massiv höheres Gewicht erhalten, obwohl er nur mit 25 % ins Gewicht hätte fallen sollen, und der Zuschlag sei an eine Anbieterin gegangen, die in Osteuropa und Asien, insbesondere in China, möglicherweise zu unwürdigen Bedingungen produzieren lasse. Insgesamt entstehe so eine unhaltbare Situation, bei der grundlegende Rechtsgrundsätze des Vergaberechts (Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, wirksamer Wettbewerb, Transparenz sowie der nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mittel) sowie der Sinn und Zweck des neuen Vergaberechts krass verletzt worden seien und die dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufe. Nicht nur das Vorgehen und die summarische Begründung der Vergabe seien unhaltbar, sondern auch deren Ergebnis: Die Vergabe sei in willkürlicher Art und Weise an eine Anbieterin erfolgt, welche den Zuschlag nie hätte erhalten dürfen. Der Zuschlag sei deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin vom Verfahren allenfalls auszuschliessen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin neben der Akteneinsicht ebenfalls eine Parteibefragung. E. Mit Verfügung vom 11. April 2022 ordnete die Instruktionsrichterin u. a. an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin, zu unterbleiben hätten. F. Die Vergabestelle reichte am 20. Mai 2022 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, und die mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei wieder zu entziehen. Die Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin, über die mit der Vernehmlassung zugestellten Beilagen hinaus, erst nach einem allfälligen Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nur soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Nach Auffassung der Vergabestelle ist die Beschwerde unbegründet. Im Wesentlichen bringt sie vor, sie habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt und auch die Radlieferantin nicht verbindlich vorgeschrieben, womit kein Verstoss gegen Art. 30 BöB vorliege. Die Beschwerdeführerin behaupte zu Unrecht eine Vorbefassung der Beschwerdegegnerin. Diese sei in keiner Weise an der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt gewesen. Selbst wenn man von einem (marginalen) Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin und weiterer früherer Lieferantinnen ausgehen wollte, wäre dieser Vorteil im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BöB ausgeglichen worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Qualitätskriterien (Zuschlagskriterien 1 bis 6) sei verwirkt. Es sei auch nicht darauf einzutreten, weil es der Beschwerdeführerin an einem praktischen Rechtsschutzinteresse fehle. Eventualiter sei die Rüge unbegründet. Auch die Rügen in Bezug auf die Preisbewertungsmethode seien verwirkt. Darüber hinaus verfüge die Vergabestelle bei der Festlegung des Zuschlagskriteriums Preis über einen erheblichen Ermessensspielraum. Inwiefern die festgelegte Preiskurve in rechtsverletzender Weise festgelegt worden sein soll, lege die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dar und sei auch nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Vergabestelle durfte sie zudem im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien «Soziale Anforderungen» und «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» auf die Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin abstellen und bestand keine Pflicht zu ergänzenden Erkundigungen. G. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie jedenfalls derzeit im vorliegenden Verfahren keine formellen Anträge stellen wolle. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle für sie eingereichten Versionen der Vernehmlassung inkl. Beilagen sowie Vorakten zu. Diese enthielten praxisgemäss Schwärzungen von Geschäftsgeheimnissen. I. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 11. Juli 2022 Stellung. Ziff. 2 ihrer Anträge war neu wie folgt formuliert: «2. Der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, über die Vergabe des Auftrages 'Transportwagen' (SIMAP-Projekt-ID 220272) neu zu entscheiden (Rückweisung) mit den Auflagen:
- die Antworten der Selbstdeklaration sorgfältig zu prüfen; und
- die Verarbeitungsqualität sorgfältig zu prüfen.» In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die geschwärzten Stellen der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 20. Mai 2022 bekannt zu geben und mitzuteilen, wo (Unternehmen) die Beschwerdegegnerin ihre Produkte herstellen lasse. Weiter seien ein Gutachten über die Verarbeitungsqualität der einzelnen Transportwagen einzuholen sowie weitere Teilnehmer der Submission betreffend Urkalkulation der Räder als Zeugen zu befragen. J. Mit Duplik vom 12. September 2022 hielt die Vergabestelle an den Anträgen ihrer Vernehmlassung fest. K. K.a Mit Verfügung vom 19. September 2022 erwog die Instruktionsrichterin, dass sich die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kontrolle der Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin nicht ein deren Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse an der Offenlegung der verschiedenen Lieferantinnen (vgl. Tabelle auf S. 12 des Angebots der Beschwerdegegnerin [Vorakte Nr. 06.04], Beilage 1.1, Ziff. 1.3 «Produktionsstandorte/Produktionskette») habe. Sie gewährte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum entsprechenden Offenlegungsvorschlag des Gerichts einzureichen. K.b Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 27. September 2022. Sie beantragte, es sei von einer Offenlegung der Lieferantinnen abzusehen. K.c Darauf nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Stellung. K.d Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien die Lieferantinnen/Subunternehmen der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, gut. Die weiteren Akteneinsichtsanträge wurden abgewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. November 2022 auf einen Weiterzug der Zwischenverfügung ans Bundesgericht verzichte, wurde die Akteneinsicht mit Verfügung vom 10. November 2022 vollzogen. L. Die Vergabestelle reichte am 22. November und 23. Dezember 2022 jeweils eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. M. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin grundsätzlich an ihren Anträgen fest. Ziff. 2 enthielt den folgenden neuen Subeventualantrag: «Subeventualiter sei die Vergabestelle anzuweisen, das Verfahren abzubrechen, den Zuschlag zu widerrufen und das Verfahren sei (mit überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen und zweckmässigen Kriterien) zu wiederholen.» Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, nach deren Bekanntgabe habe sie die in China ansässigen Zulieferer der Beschwerdegegnerin summarisch geprüft. Dies habe zum Vorschein gebracht, dass ein Zulieferer seine Steuern nicht bezahlt habe, wegen «tax evasion» verurteilt worden sei und im Jahr 2018 eine Busse habe bezahlen müssen. Dadurch habe die Vergabestelle die Vorgaben von Art. 26 BöB nicht erfüllt, wonach sie verpflichtet sei, auf die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu achten, insbesondere dass die fälligen Steuern bezahlt seien. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Ebenfalls habe ein weiterer Zulieferer sein Aktienkapital noch gar nicht einbezahlt und sei als Kläger und Beklagter in elf Rechtsfälle involviert. Zudem bewiesen die Fotos der Zulieferer auf der Webseite von alibaba.com, dass diese wesentliche Sicherheitsaspekte bei der Arbeit nicht einhielten. Die Angaben in den Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin seien deshalb nicht korrekt gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen oder zumindest anders zu bewerten. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalte. Für den Fall, dass das Gericht noch nicht davon überzeugt sein sollte, dass die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen sei, verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ein «factory audit» im Sinne eines Gutachtens über die Einhaltung der in der Selbstdeklaration definierten Kriterien durchzuführen. N. Dazu nahm die Vergabestelle mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Stellung. O. Am 28. März 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre abschliessende Stellungnahme. Sie hielt an ihren Anträgen der Stellungnahme vom 9. Januar 2023 fest. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (98 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).
E. 1.2 Das BöB findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) dieser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4.) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie - wie vorliegend - Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreichen (Anhang 4 Ziff. 1 BöB, vgl. E. 1.5 ff.), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 1.8; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 22. März 2022 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.
E. 1.4 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
E. 1.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ausgeschriebene Lieferung dem Staatsvertragsbereich untersteht. Da es sich vorliegend um eine Beschaffung durch eine mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragte Auftraggeberin handelt, trifft dies dann zu, wenn die entsprechenden Waren in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit in Anhang 2 Ziff. 1.2 BöB bzw. in der Positivliste in Annex 4 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) aufgelistet sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1.1 a BöB).
E. 1.6 Gegenstand des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zuschlags ist die Lieferung von Transportwagen für die Armee. Dieser dient gemäss Ziff. 2.1 des Pflichtenhefts (Vorakte-Nr. 02.00) den Angehörigen der Armee dazu, während des Einrückens, der Entlassung und der Verschiebung ihr Material zu transportieren. Die Transporttasche kann nach Angaben der Vergabestelle am Transportwagen befestigt werden. Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer «34912000 - Gepäckkarren» ausgeschrieben (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung). Die zu beschaffenden Transportwagen fallen damit in die Kategorie 8716 der «nicht selbstfahrenden Fahrzeuge,» Unterkategorie «anderen Fahrzeuge» (Nr. 8716.80) gemäss Kapitel 87 («Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu») der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11). Diese ist gemäss Anhang 2, Ziff. 1.2, Nr. 61 BöB bzw. Annex 4 des GPA 2012 dem Staatsvertragsbereich unterstellt.
E. 1.7 Vorliegend wurde der Zuschlag zum Preis von Fr. 8'037'647.53 erteilt. Damit ist der für Lieferungen geltende Schwellenwert im Staatsvertragsbereich von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 4 BöB i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BöB i. V. m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB).
E. 1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).
E. 1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 2.1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Anträge nicht mehr erweitert, sondern grundsätzlich nur noch gekürzt, präzisiert oder fallengelassen werden (Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A. 2019, Art. 50 Rz. 6). Sämtliche Begehren und Eventualbegehren müssen in der Beschwerde gestellt werden. Erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-166/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.3.3 m. w. H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215)
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin änderte im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweimal Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren (vgl. Sachverhalt Bst. I und M). In ihrer Beschwerde verlangte sie als Eventualantrag, die Vergabebehörde sei anzuweisen, über die Vergabe neu zu entscheiden mit der Auflage, die Antworten der Selbstdeklaration sorgfältig zu prüfen. In der Replik vom 11. Juli 2022 fügte sie die Auflage, die Verarbeitungsqualität sorgfältig zu prüfen, hinzu (vgl. Sachverhalt Bst. I). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Präzisierung des in der Beschwerde gestellten Eventualbegehrens, welches die Anweisung der Vergabebehörde, über die Vergabe neu zu entscheiden, zum Gegenstand hat.
E. 2.2.2 Rad Pos. Anz. Einh. Benennung Zeichnungs- Nr. Werkstoff Abmessungen Lieferant 1 1 Stk. Rad (Felge) TW04-0051 Polyamid 6DIN EN ISO 1874-1:2011-03 d95x32 z.B. ._______ 2 1 Stk. Pneu - Polyurethan 30x100x675 z.B. B._______ 3 2 Stk. Rillenkugellager mit Dicht. Korrosionsbeständiges Lager d10x22x6 z.B. C._______ 4 1 Stk Distanzscheibe TW04-0052 Blech X8CrNiS18-9 W-Nr.1.4305 DIN EN 10088-3 d18/10.5
E. 2.3 Bei dem in der Stellungnahme vom 9. Januar 2023 zusätzlich gestellten Subeventualantrag, die Vergabestelle sei anzuweisen, das Verfahren abzubrechen, den Zuschlag zu widerrufen und das Verfahren (mit überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen und zweckmässigen Kriterien) zu wiederholen (vgl. Sachverhalt Bst. M), handelt es sich hingegen um eine unzulässige Erweiterung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Auf diesen neuen Subeventualantrag ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet u. a., die gewählten Subkriterien im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Qualität» seien gar nicht erst geeignet gewesen, einen qualitativen Unterschied zwischen den einzelnen Anbieterinnen und damit eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen. Gemäss Ausschreibung hätte die Qualität (und damit die differenzierten qualitativen Unterschiede) der Produkte mit 50 % in die Gesamtbewertung einfliessen sollen. Faktisch hätten drei von vier Anbieterinnen 100% der Punkte erhalten und habe die Vergabestelle keine qualitativen Unterschiede zwischen den Produkten erkennen können. So sei ein wirksamer Wettbewerb ausgehebelt worden und es sei zum faktischen Preiswettbewerb gekommen. Die Qualitätskriterien seien falsch gewählt worden, deren Abstufung zu starr erfolgt (bzw. habe es in der Bewertung nie eine Abstufung gegeben) und der qualitative Unterschied der einzelnen Produkte sei nicht hervorgebracht worden.
E. 3.2 Nach Auffassung der Vergabestelle hätte die Beschwerdeführerin diese Rügen bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Sie seien zu spät erfolgt und verwirkt.
E. 3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Verfügung anfechtbar. Gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB müssen Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. Demnach darf eine Anbieterin mit der Beschwerde gegen den Zuschlag keine Rügen mehr vorbringen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können. Sind Anordnungen und ihre Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind entsprechende Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren (Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1979 f. [nachfolgend: Botschaft BöB]). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteil des BVGer B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 2.5.3 m. w. H. «Baggerleistungen»).
E. 3.4 Im vorliegenden Fall hielt die SIMAP-Ausschreibung vom 6. Juli 2021 in Ziff. 2.10 (Zuschlagskriterien) fest, dass die Vergabestelle die Angebote aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien bewerten würde. Gemäss Pflichtenheft, Ziff. 5 werden die Zuschlagskriterien in den Beilagen 3.0 - 3.3 und Beilage 4.0 beschrieben. Sie werden gemäss den Beilagen 3.0 und 4.0 gewichtet und bewertet.
E. 3.5 Beilage 3.0 zum Pflichtenheft («Zuschlagskriterien Ausschreibung 'Transportwagen';» Vorakte Nr. 2.00) enthält die folgende Tabelle: Zuschlagskriterien Ausschreibung «Transportwagen» ZK1: Treppentest Maximale Punktzahl Vorgehen: Das Angebotsmuster wird gema ss TS A.16.0019 (Kapitel 3.3.1.) u berpru ft. Bewertungsmassstab:
- Treppentest erfu llt: 2500 Punkte
- Treppentest nicht erfu llt: 0 Punkte 2500 ZK2: Falltest Vorgehen: Das Angebotsmuster wird gema ss TS A.16.0019 (Kapitel 3.3.2.) u berpru ft. Bewertungsmassstab:
- Falltest erfu llt: 2500 Punkte
- Falltest nicht erfu llt: 0 Punkte 2500 ZK3: Vollständigkeit Vorgehen: Das Angebotsmuster wird auf seine Vollsta ndigkeit gema ss TSA.16.0019 (Kapitel 2.2. Stu cklisten) u berpru ft. Bewertungsmassstab: Jedes vorhandene Teil in der Stu ckliste ergibt 60 Punkte. Jedes fehlende Teil ergibt 0 Punkte 2280 ZK4: Funktionstu chtigkeit Vorgehen: Das Angebotsmuster wird auf die Funktionstu chtigkeit im Neuzustand u berpru ft (funktioniert Ho henverstellung, Fixierung der Ho henverstellung, Ra der laufen rund) Bewertungsmassstab: Jedes Kriterium (funktioniert Ho henverstellung, Fixierung der Ho henverstellung, Ra der laufen rund) ergibt 435 Punkte. Wird das Kriterium nicht erfu llt, ergibt es 0 Punkte. 1305 ZK5: Verarbeitungsqualita t Vorgehen: Das Angebotsmuster wird betreffend seiner Verarbeitungsqualita t im Neuzustand (fachgerechte Schweissna hte, usw.) beurteilt. Bewertungsmassstab:
- Wie gefordert / fachgerecht: 700 Punkte
- Mit unwesentlichen Abweichungen: 350 Punkte - Mit wesentlichen Abweichungen: 0 Punkte 700 ZK6: Position der Aufnahmebohrungen fu r die Tasche Vorgehen: Am Angebotsmuster werden die Aufnahmebohrungen gema ss Zeichnung TW04-0011/ 0012 u berpru ft. Bewertungsmassstab:
- Position und Masse entsprechen der Zeichnung: 700 Punkte
- Position und Masse entsprechen nicht der Zeichnung: 0 Punkte 700 ZK7: Soziale Anforderungen Vorgehen: Alle Fragen der Beilage 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen», die mit «Ja» beantwortet wurden, werden zusammengeza hlt und mit 36.1884 multipliziert. 2497 ZK8: Arbeitssicherheit Metallverarbeitung Vorgehen: Alle Fragen der Beilage 3.2 «Fragekatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung», die mit «Ja» beantwortet wurden, werden zusammengeza hlt und mit 83.2 multipliziert. 2496 Zuschlagskriterien Qualita t 9985 50% Zuschlagskriterien Preis 4993 25% Zuschlagskriterium Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung 4993 25% Total 19971
E. 3.6 Aus dieser Tabelle war ersichtlich, dass das Zuschlagskriterium «Qualität» (ZK 1 - 6) mit insgesamt 50 %, das Zuschlagskriterium Preis mit 25 % und das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» (ZK7 und 8) mit insgesamt 25 % gewichtet würden. Ebenfalls ging daraus hervor, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Qualität» anhand der Unterkriterien ZK1 - 6 (Treppentest, Falltest, Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit, Verarbeitungsqualität sowie Position der Aufnahmebohrungen für die Tasche) bewerten würde. Mit dieser Tabelle gab die Vergabestelle das Vorgehen, den Bewertungsmassstab sowie die jeweils zu erreichende maximale Punktezahl der einzelnen Unterkriterien bekannt. Insbesondere war daraus auch erkennbar, dass die Vergabestelle die qualitativen Zuschlagskriterien ZK1, 2 und 6 jeweils nach einer zweistufigen Punkteskala bewerten würde, bei welchem die Erfüllung des entsprechenden Tests jeweils die volle Punktzahl und die Nichterfüllung 0 Punkte erhalten würde. Bei ZK5 (Verarbeitungsqualität) gab es drei Stufen, wobei die Erfüllung (wie gefordert / fachgerecht) mit der maximalen Punktezahl, unwesentliche Abweichungen mit der Hälfte dieser Punkte und wesentliche Abweichungen mit 0 Punkten bewertet werden würden. Bei ZK3 würde das Angebotsmuster auf seine Vollständigkeit gema ss TSA.16.0019 (Kapitel 2.2. Stücklisten) u berpru ft. Jedes vorhandene Teil der Stückliste würde 60 Punkte erhalten, jedes fehlende Teil 0 Punkte. Bei ZK4 würde die Vergabestelle gemäss dieser Tabelle das Angebotsmuster auf die Funktionstüchtigkeit der Höhenverstellung, deren Fixierung und der Räder im Neuzustand überprüfen. Die Erfüllung dieser drei Kriterien würde jeweils mit 435 Punkten und die Nichterfüllung mit 0 Punkten benotet (dreistufige Punkteskala).
E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass die gewählten Subkriterien im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium "Qualität" nicht geeignet gewesen seien, einen qualitativen Unterschied zwischen den einzelnen Anbieterinnen und damit eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen bzw. zu starr gewählt worden seien, hätte sie dies bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennen müssen. Sie hätte dies frühzeitig, d.h. spätestens mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibungsunterlagen, rügen müssen.
E. 3.8 Die erst mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag erhobene Rüge erfolgt somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.9 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, das Zuschlagskriterium «Qualität» sei willkürlich oder zumindest ermessensunterschreitend bewertet worden, ist auf die Beschwerde einzutreten und die Rüge materiell zu prüfen (vgl. E. 12 hiernach).
E. 4.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle gewählte Preisbewertungsmethode. Das Zuschlagskriterium 2 (Preis) sei irreführend und falsch gewichtet worden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation (Lieferschwierigkeiten und Krieg in der Ukraine) werde deutlich, dass die gewählte Preiskurve eher zu steil und nicht geeignet sei, die Angebote miteinander zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin möchte die von der Vergabestelle benutzte Formel ( ) durch eine andere Formel ersetzt haben. Sie möchte, dass Pmax sich auf das höchste gültige Angebot beziehe, und nicht, wie in den Ausschreibungsunterlagen angegeben, auf Pmin x 2.0.
E. 4.2 Nach Auffassung der Vergabestelle sind diese Rügen ebenfalls verwirkt.
E. 4.3 Vorliegend gab die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen - wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anerkennt - im Zusammenhang mit der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» u. a. Folgendes bekannt (Beilage 4 Preisblatt inkl. Mengengerüst; Vorakte Nr. 02.00): «Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Preis': Bewertet wird der angebotene Preis (Totalkosten) nach DAP Schweiz (Incoterms2020). Die Angebotspreise werden nach dem linear verkürzten Prinzip bewertet. Das günstigste Angebot erhält die maximal mögliche Punktzahl. Angebotspreise, welche 2,0 Mal teurer sind als das günstigste Angebot (Pmin x 2.0), erhalten 0 Punkte. Dazwischen erfolgt die Punktevergabe linear verkürzt. M = maximale Punktzahl P = Preis des zu bewertenden Angebots Pmin = Preis des tiefsten zulässigen Angebots Pmax= Preis, bei welchem die Preiskurve den Nullpunkt schneidet (Pmin x 2,0) »
E. 4.4 Damit ging auch die von der Vergabestelle verwendete Preisberechnungsformel bereits klar aus den Ausschreibungsunterlagen hervor. Für die Beschwerdeführerin war somit schon im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar, dass die Preisberechnung nach dem linear verkürzten Prinzip erfolgen und sich der Parameter «Pmax» auf den Preis, bei welchem die Preiskurve den Nullpunkt schneidet (Pmin x 2.0), beziehen würde. Wäre sie mit der Methode nicht einverstanden gewesen, hätte sie die entsprechende Rüge ebenfalls bereits in einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, durch die Preisbewertung überrascht worden zu sein (vgl. Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 8.5 «Mediamonitoring des ETH-Bereichs»).
E. 4.5 Auch die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der benutzte Preisbewertungsmethode ist somit verwirkt. Es ist darauf nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vergabestelle habe die Lieferantin bzw. die Herstellerin der Räder für den herzustellenden Transportwagen in den technischen Zeichnungen der Ausschreibungsunterlagen TW04-0051 (Transportwagen Rad [Felge]) ohne Not bzw. aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen verbindlich vorgegeben. Da der Hinweis «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen gefehlt habe, sei Art. 30 Abs. 3 BöB verletzt worden.
E. 5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BöB sind bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
E. 5.3 Vorliegend führte die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Zeichnung TW04-0051 des Rads (Felge; Beilage 2.2 zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00) u. a. Folgendes aus: «VERBINDLICH (Werkstoff, Oberflaeche, Dimensionen, Toleranzen) Rad der Firma B._______. AC 0018, Rolle 145mm smoke»
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Formulierung dieser Ausschreibungsunterlage verstosse gegen Art. 30 Abs. 3 BöB, weil der Zusatz «oder gleichwertig» gefehlt habe, so hätte sie dies ohne Weiteres bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennen können und müssen. Ihre entsprechende Rüge in der Beschwerde gegen den Zuschlag erfolgt verspätet. Es ist insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber E. 8 hiernach, in der geprüft wird, ob die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin verbindlich als Lieferantin bzw. Herstellerin der Räder vorgab und damit gegen das Transparenzverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs sowie gegen den Sinn und Zweck des BöB, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten, verstossen hat).
E. 6.1 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i. V. m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 «Monte Ceneri»). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. m. w. H. «Monte Ceneri;» Zwischenentscheid des BVGer B-3196/2022 vom 27. März 2023 «Instandstellung Hauenstein Basistunnel»). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und den (noch nicht verwirkten, vgl. E. 3-5 hiervor) Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4.7 «Monte Ceneri»).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist damit formell beschwert. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt.
E. 6.3 Sie beantragt im vorliegenden Verfahren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, über die Vergabe des Auftrages 'Transportwagen' (SIMAP-Projekt-ID 220272) neu zu entscheiden (Rückweisung; vgl. Sachverhalt Bst. D und I). Sie begründet ihre Anträge einerseits damit, dass die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen sei. Andererseits argumentiert sie, dass die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdegegnerin bei den Zuschlagskriterien «Qualität» sowie «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» (ihr gegenüber) tiefer hätte bewerten müssen. Würde das Gericht dieser Argumentation folgen, hätte die Beschwerdeführerin als zweitplatzierte Anbieterin insbesondere auch aufgrund der geringen Punktedifferenz zur Beschwerdegegnerin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Denn das Angebot der Beschwerdeführerin wurde mit 19'754.22 Punkten bewertet, während die Beschwerdegegnerin die volle Punktzahl von 19'971.00 Punkten erhielt (Differenz von 216.78 Punkten).
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Vergabestelle, wenn sie argumentiert, der Beschwerdeführerin fehle es an einem praktischen Rechtsschutzinteresse, soweit sie die Bewertung der Qualitätskriterien beanstande, da sie dort die Maximalpunktezahl erhalten habe. Wie soeben ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Zuschlagskriterien gerade nicht geltend, dass sie selber mehr Punkte hätte erhalten sollen, sondern dass die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber hätte tiefer bewertet werden müssen.
E. 6.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 6.6 Auf die Beschwerde ist daher im beschriebenen Umfang einzutreten.
E. 7.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht zur summarischen Begründung (Art. 51 Abs. 2 BöB). Die in der Zuschlagsverfügung enthaltene Begründung «Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen und vorteilhaftestes Angebot» sei hinsichtlich der Begründungsanforderungen nichtssagend.
E. 7.2 Die Vergabestelle ist der Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der SIMAP-Zuschlagsverfügung und dem Absageschreiben vom 22. März 2022 sowie einem Telefongespräch mit der Vergabestelle ohne Weiteres ein Bild von den (namentlich wirtschaftlichen) Vorteilen des obsiegenden bzw. den Nachteilen ihres eigenen Angebots habe machen können. Deshalb habe sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt, und selbst wenn, dann wäre die Verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden.
E. 7.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insoweit bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Gemäss Art. 51 Abs. 3 BöB umfasst die summarische Begründung eines Zuschlags insbesondere die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin (Bst. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote (Bst. b) sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Bst. c).
E. 7.4 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der summarischen Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteil B-5897/2022 E. 4.2 «Baggerleistungen;» vgl. Botschaft BöB, S. 1975; Pascal Bieri, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht [Handkommentar BöB], 2020, Art. 51 Rz. 17).
E. 7.5 Die SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 22. März 2022 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Daneben nannte sie die Verfahrensart, die berücksichtigte Anbieterin sowie die Preisspanne der eingegangenen Angebote, womit die Anforderungen von Art. 52 Abs. 3 Bst. a und b BöB erfüllt sind. Als Begründung hielt der Zuschlagsentscheid «Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen und vorteilhaftestes Angebot» fest. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass diese Begründung sehr allgemein gehalten ist. In ihrer E-Mail vom 22. März 2022 an die Beschwerdeführerin führte die Vergabestelle jedoch zusätzlich aus, der ausschlaggebende Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin sei der Preis gewesen. Beim Zuschlagskriterium «Preis» habe ihr Angebot 4'776.22 Punkte von möglichen 4'993.00 Punkten erreicht. Beim Zuschlagskriterium «Qualität» habe ihr Angebot 14'978.00 Punkte von möglichen 14'978.00 Punkten erreicht. Darüber hinaus geht aus der Beschwerde und der Vernehmlassung hervor, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin telefonisch bestätigte, dass sie auf Platz 2 läge und die Beschwerdegegnerin aufgrund des tieferen Preises besser abgeschnitten habe. Damit kannte die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Ausführungen in der Beschwerde zeigen - die Gründe, aus welchen die Vergabestelle sie an zweiter Stelle hinter der Beschwerdegegnerin platzierte.
E. 7.6 Nach dem Gesagten lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet - wie bereits erwähnt - weiter, die Vergabestelle habe die Lieferantin bzw. die Herstellerin der Räder für den herzustellenden Transportwagen in der technischen Zeichnung TW04-0051 (Transportwagen Rad [Felge]) der Ausschreibungsunterlagen ohne Not bzw. aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen verbindlich vorgegeben. Die Beschwerdegegnerin, welche mitgeboten habe, hätte durch die verbindliche Vorgabe ihrer Räder mehrere Wettbewerbsvorteile gehabt: Sie habe bereits vor der Vergabestelle ihre Mitbewerberinnen gekannt und deren Stärken analysieren können, weil diese die Beschwerdeführerin für die Lieferung von Rädern angefragt hätten. Ebenfalls habe sie den Preis der Räder bestimmt bzw. den Angebotspreis der Mitbewerber steuern können, indem sie diesen die vorgeschriebenen Räder nicht oder viel teurer angeboten habe, oder aber die Konkurrenten hätten Entwicklungskosten in Kauf nehmen müssen, um ein identisches Rad nachzubauen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht nicht unter Druck gewesen. Sie habe keine neuen Lieferantinnen für das vorgeschriebene Rad suchen oder ein eigenes Rad erfinden und konstruieren müssen. Die Vergabestelle habe hierbei keinerlei Massnahmen getroffen, um den Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Art und Weise auszugleichen oder sogar transparent zu machen beziehungsweise diese von Beginn an von der Ausschreibung auszuschliessen. Ein wirksamer Wettbewerb habe so nicht stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil ausgenutzt und sei schliesslich als Anbieterin berücksichtigt worden. Sie sei deshalb vom Verfahren auszuschliessen. Ihr Ra dertyp sei aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen vorgeschrieben worden, und dennoch habe sie sich dazu entschlossen, zu liefern und so ihre Mitbewerber faktisch auszustechen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem grundlegenden Zweck des neuen BöB, insbesondere der nachhaltigen Verwendung von öffentlichen Mitteln, dem Grundsatz der Transparenz, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs.
E. 8.2 Die Vergabestelle ist der Meinung, dass sie die Radlieferantin nicht verbindlich vorgegeben habe. Die Beschwerdegegnerin sei in den Ausschreibungsunterlagen bloss beispielhaft und nicht verpflichtend als Lieferantin aufgeführt worden. Dafür spreche nicht zuletzt die Tatsache, dass alle anderen Anbieterinnen die angebliche «Vorgabe» in diesem Sinn verstanden und ihre Räder bei verschiedenen Lieferantinnen bezogen hätten.
E. 8.3 Das Vergaberecht bezweckt gemäss Art. 2 BöB den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Bst. a), die Transparenz des Vergabeverfahrens (Bst. b), die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen (Bst. c). Es soll zudem den wirksamen und fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen stärken (Bst. d). Gemäss Art. 11 beachtet die Vergabestelle bei der Vergabe öffentlichen Aufträge u. a. die folgenden Grundsätze: Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch (Bst. a) und achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen (Bst. c).
E. 8.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualita t, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. Die technischen Spezifikationen sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss (Barbara Oechslin / Laura Locher, Handkommentar BöB, Art. 30 Rz. 7). Der Vergabestelle steht bei der Definition der technischen Spezifikationen ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB; Urteil B-1606/2020 E. 7.5.1.1 m. w. H. «Mediamonitoring des ETH-Bereichs»). Dieser Ermessensspielraum wird u. a. durch das Diskriminierungsverbot (Art. 2 Bst. c, Art. 11 Bst. c BöB) und das Gebot der Förderung des wirksamen und fairen Wettbewerbs (Art. 2 Bst. d BöB) beschränkt. Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall nicht derart eng umschrieben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur eine einzelne Anbieterin bzw. nur wenige Anbieterinnen für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Urteil des BVGer B-2719/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.2 m. w. H. «Sicherheits- und Empfangsdienste EAK»). Bei der Wahl der technischen Spezifikationen sind die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass ein hinreichender Restwettbewerb besteht (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.4 m. w. H.). Übermässige oder auf bestimmte Anbieterinnen abzielende Beschränkungen des Wettbewerbs sind unzulässig (zum Ganzen vgl. Oechslin / Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 14 m. w. H).
E. 8.5 Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen formulierten Anforderungen sind so auszulegen, wie sie die Anbieterinnen in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an. Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri;» Urteil B-5897/2022 E. 2.5.3 m.w.H. «Baggerleistungen;» Oechslin / Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 12 m.w.H.).
E. 8.6 Vorliegend enthält Ziff. 2.2.2 der Technischen Spezifikationen (Beilage 2.1 zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00) folgende Tabelle zum Rad des herzustellenden Transportwagens:
E. 8.7 Sodann beinhaltet die technische Zeichnung TW04-0051 des Rads (Felge), wie bereits ausgeführt, folgende Angabe (Beilage 2.2. des Pflichtenhefts; Vorakte Nr. 02.00): «VERBINDLICH (Werkstoff, Oberflaeche, Dimensionen, Toleranzen) Rad der Firma B._______. AC 0018, Rolle 145mm smoke»
E. 8.8 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als aus der technischen Zeichnung TW04-0051 bei einer isolierten Betrachtung nicht eindeutig hervorgeht, ob sich das Wort «VERBINDLICH» auch auf die Beschwerdeführerin als Herstellerin oder Lieferantin des Rades bezieht, oder ob damit - wie dies die Vergabestelle vorbringt - lediglich die Radeigenschaften in den Klammern (Werkstoff, Oberfläche, Dimensionen und Toleranzen) verbindlich vorgegeben werden. Allerdings ist die technische Zeichnung TW04-0051 nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den weiteren Ausschreibungsunterlagen interpretiert werden (Zwischenentscheid des BVGer B-4959/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.8.6 f. m. w. H. «Gleisbaumaschinen, Weichenschleifmaschineleistungen»). Die letzte Spalte der Tabelle in Ziff. 2.2.2 der Technischen Spezifikationen (Beilage 2.1 zum Pflichtenheft; vgl. E. 8.6 hiervor) nennt die Beschwerdeführerin mit dem Zusatz «z.B.» lediglich als Beispiel einer möglichen und nicht als verbindlich vorgeschriebene Lieferantin für das Rad (Felge) sowie den Pneu («Lieferant [...] z.B. B._______»). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen in guten Treuen so verstehen mussten, dass die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin gerade nicht als verbindliche Lieferantin oder Herstellerin der Räder (Felgen) vorschrieb. Gestützt wird diese Interpretation durch die aktenkundige Tatsache, dass die beiden weiteren Anbieterinnen, welche neben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin evaluiert wurden, die Räder des herzustellenden Transportwagens nicht bei der Beschwerdegegnerin bezogen, sondern durch zwei andere Unternehmen herstellen liessen (vgl. jeweils Ziff. 1.3 der Beilage 1.1 «Lieferantenselbstdeklaration» der jeweiligen Angebote, Vorakten Nr. 06.01-06.04). Offensichtlich haben diese Anbieterinnen die Beschwerdegegnerin nicht als verbindlich vorgegebene Herstellerin oder Lieferantin verstanden.
E. 8.9 Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass selbst die Beschwerdeführerin die Räder von einer deutschen Herstellerin herstellen liess (vgl. Replik, Rz. 21, Ziff. 1.3 der Beilage 1.1 «Lieferantenselbstdeklaration» ihres Angebots vom 15. Oktober 2021; Vorakte Nr. 06.01). Ihre Argumentation, sie habe die Ausschreibungsunterlagen so verstanden, dass sie die Beschwerdegegnerin als verbindliche Herstellerin bzw. Lieferantin der Räder vorschrieben, überzeugt bereits aus diesem Grund nicht. Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge auch deshalb widersprüchlich, weil sie in ihrer Beschwerde vorbringt, die Vergabestelle habe die Radlieferantin verbindlich vorgegeben. Demgegenüber behauptet sie in Rz. 19 ff. ihrer Replik, es sei gerade nicht die Lieferantin vorgegeben worden, «sondern der Typ eines Rades einer bestimmten Firma (Hersteller). Hersteller und Lieferant können sich bekanntlich unterscheiden.» In ihren Stellungnahmen vom 9. Januar und 28. März 2023 benutzt sie dann jeweils beide Begriffe und spricht einerseits von der «verbindliche Vorgabe der Radlieferantin» (vgl. Rz. 30 ff. der Stellungnahme vom 9. Januar 2023, Rz. 8 der Stellungnahme vom 28. März 2023) und andererseits von der «verbindlich vorgegebenen Herstellerin der Räder» (vgl. Rz. 40 der Stellungnahme vom 9. Januar 2023, Rz. 4 der Stellungnahme vom 28. März 2023). Nach dem Gesagten ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin als verbindlich vorgegeben verstanden haben will.
E. 8.10 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, ihre Behauptung, die Vergabestelle habe die Beschwerdegegnerin verbindlich als Lieferantin bzw. Herstellerin der Räder vorgegeben, schlüssig zu begründen. Ihre Rügen, die Vergabestelle habe dadurch gegen das Transparenzverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs sowie gegen den Sinn und Zweck des BöB, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten, verstossen, ist damit nicht hinreichend substantiiert. In der Folge ist auch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, weitere Teilnehmer der Submission betreffend Urkalkulation der Räder als Zeugen zu befragen, abzuweisen.
E. 9.1 Ebenfalls macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei vorbefasst gewesen. Sie sei an der Produkteentwicklung mitinvolviert gewesen, habe jahrelang das im Streit stehende Produkt geliefert und werde als mögliche Lieferantin von Rädern und Kugellagern in den Ausschreibungsunterlagen beispielhaft genannt. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Vorfeld in das Projekt involviert gewesen sei und bewusst oder unbewusst die Ausschreibung beeinflusst habe. Im vorliegenden Fall herrsche weder Transparenz über die Vorarbeiten noch habe die Vergabestelle geeignete Mittel getroffen, um den Markt nicht zu verzerren. Aufgrund von Art. 14 BöB sei die Beschwerdeführerin nicht zum Verfahren zuzulassen.
E. 9.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BöB sind Anbieterinnen, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbieterinnen nicht gefährdet. Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 BöB insbesondere die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten, die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten sowie die Verlängerung der Mindestfristen.
E. 9.3 Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 BöB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Vorbefassung vor, wenn eine Anbieterin bei der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren der Vergabestelle über bestimmte technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes. Eine solche Vorbefassung kann mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen kollidieren. Die vorbefasste Anbieterin kann versucht sein, die bevorstehende Beschaffung auf das von ihr angebotene Produkt bzw. die von ihr angebotene Dienstleistung auszurichten, oder sie kann die im Rahmen der Vorbereitung des Submissionsverfahrens gewonnenen Kenntnisse bei der Erstellung der Offerte einsetzen (Wissensvorsprung; Urteil des BGer 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.1 «Tunnel Riedberg;» Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.4 m. w. H. «Vollzug Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I;» Botschaft BöB, S. 1917).
E. 9.4 Gemäss der Botschaft zur Totalrevision des BöB kann nur eine qualifizierte Vorbefassung zum Verbot der Teilnahme am Beschaffungsverfahren führen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der bestehende Wissensvorsprung gegenüber den anderen Anbieterinnen nur geringfügig ist, wenn die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbieterinnen erbracht werden kann, oder wenn die Mitwirkung der vorbefassten Anbieterin sowie deren Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbieterinnen zwecks Herstellung von Transparenz offengelegt sowie ausgeglichen wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet die Auftraggeberin, keiner Anbieterin Vorteile einzura umen, die deren Konkurrentinnen nicht erhalten. Wird der durch die Vorbefassung entstandene Wettbewerbsvorteil ausgeglichen, darf die Auftraggeberin auf den Ausschluss der vorbefassten Anbieterin verzichten. Es liegt im Ermessen der Auftraggeberin zu entscheiden, ob sie im konkreten Einzelfall hinreichend Zeit und die notwendigen Mittel hat, den durch die Vorbefassung entstandenen Wettbewerbsvorteil auszugleichen (Botschaft BöB, S. 1917). Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass dem Ausschluss nur der Charakter einer ultima ratio zukommt (Urteil B-1185/2020 E. 6.5 m. w. H. «Vollzug Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I» Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich 2013, Rz. 1045).
E. 9.5 Daueraufträge, die periodisch neu ausgeschrieben werden, stellen keine Vorbefassung im beschaffungsrechtlichen Sinn dar. Dort bringt es die Natur der Sache mit sich, dass eine bereits mit den Leistungen befasste Anbieterin über einen Informationsvorsprung verfügt. Es widerspräche dem Gleichbehandlungsprinzip, die bisherigen Leistungserbringerinnen generell von periodisch neu auszuschreibenden Leistungen auszuschliessen (Botschaft BöB, S. 1918). Allfällige Wettbewerbsvorteile wegen der entsprechenden Vorkenntnisse können daher allenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgebots einen Anspruch der übrigen Anbieterinnen auf Ausgleichsmassnahmen begründen, nicht aber auf den Ausschluss der betroffenen Anbieterin (Zwischenentscheid des BVGer B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.1 «IT-Dienste ASALfutur»). Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Leistungserbringerin allen Anbieterinnen zugänglich gemacht werden, um den Wissensvorsprung bestmöglich auszugleichen und die Chancengleichheit zu wahren (Zwischenentscheid des BVGer B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 5.5; Cédric Häner, Handkommentar BöB, Art. 14 Rz. 9; Botschaft BöB, S. 1918).
E. 9.6 Im vorliegenden Fall weist die Vergabestelle darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in keiner Weise an der Vorbereitung der Ausschreibung der in Frage stehenden Beschaffung beteiligt war (Rz. 36 der Vernehmlassung) und es ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus den Akten. Dies wirft die Beschwerdeführerin der Vergabestelle im Grunde auch nicht vor. Vielmehr macht sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin «im Vorfeld in das Projekt involviert» gewesen sei «und bewusst oder unbewusst die Ausschreibung beeinflusst» habe. Jedoch reicht sie keinerlei Belege ein, welche ihren Verdacht erhärten würden. Der Tatbestand der Vorbefassung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 BöB ist somit vorliegend nicht erfüllt und die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin von vornherein unbegründet.
E. 9.7 Hingegen hat die Beschwerdegegnerin den in Frage stehenden Transportwagen, welcher periodisch mit stets denselben technischen Spezifikationen ausgeschrieben wird (vgl. Sachverhalt, Bst. A), nach Angaben der Vergabestelle bereits im Rahmen früherer Beschaffungen in den Jahren 2010 bis 2015 an die Vergabestelle geliefert. Ob die Beschwerdegegnerin den Transportwagen - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - im Jahr 2002 tatsächlich auch mitentwickelt hat, geht nicht aus den Akten hervor und darauf geht auch die Vergabestelle in ihren Eingaben nicht ein. Vorliegend kann aber offenbleiben, ob dies der Fall war. Denn soweit die Beschwerdegegnerin einen Wissensvorsprung bzw. einen Wettbewerbsvorteil aus der früheren Vergabe sowie allenfalls aufgrund einer Mitentwicklung des Produkts im Jahr 2002 hatte, hat die Vergabestelle diesen durch geeignete Massnahmen ausgeglichen: Sie hat sämtliche technischen Spezifikationen (einschliesslich Konstruktionspläne) konkret vorgegeben und allen interessierten Anbieterinnen in den Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht. Wie die Vergabestelle ausführt, hatten die Anbieterinnen vorliegend somit keinen neuen Transportwagen zu entwerfen und konstruieren, sondern die vorgegebenen, technisch eher wenig komplexen Angaben eines standardisierten Produktes umzusetzen und gegebenenfalls entsprechende Lieferantinnen oder Herstellerinnen zu involvieren. Ebenfalls betrug die Frist der Anbieterinnen zur Einreichung ihres Angebots mehr als drei Monate (6. Juli 2021 bis 15. Oktober 2021). Den Anbieterinnen stand somit eine wesentlich längere Frist als die staatsvertraglich vorgesehene Minimalfrist von 40 Tagen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BöB) zur Verfügung. Wie die Vergabestelle festhält, erhielten die interessierten Anbieterinnen so hinreichend Zeit, sich mit den Produktvorgaben vertraut zu machen, sich das notwendige «Fertigungswissen» anzueignen, Lieferantinnen zu suchen und ein Angebot einzureichen.
E. 9.8 Im Ergebnis lässt sich keine Vorbefassung in Form einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der Vorbereitung der in Frage stehenden Beschaffung feststellen, welche ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde (vgl. Art. 14 Abs. 1 BöB). Ein Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin als frühere Lieferantin des Transportwagens in früheren Beschaffungen und gegebenenfalls aufgrund ihrer Beteiligung an der Entwicklung des in Frage stehenden Produkts im Jahr 2002 wurde durch geeignete Massnahmen i. S. v. Art. 14 Abs. 2 BöB ausgeglichen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als nicht hinreichend begründet.
E. 10.1 Nachfolgend ist die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin wegen der Nichterfüllung der Teilnahmebedingungen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich mit Eingabe vom 9. Januar 2023 geltend, die chinesische Lieferantin der Beschwerdegegnerin, X._______ (nachfolgend: X._______), welche für 45 % der Wertschöpfung verantwortlich sei, habe ihre Steuern nicht bezahlt, sei wegen «evasion of tax payment» (Steuerhinterziehung) verurteilt worden und habe dafür im Jahr 2018 eine Busse bezahlen müssen. Art. 26 BöB weise der Auftraggeberin die Pflicht zu, auf die Einhaltung der Teilnahmebedingungen, insbesondere dass die fälligen Steuern bezahlt seien. Die Beschwerdegegnerin sei vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 vor, die Lieferantin Y._______ der Beschwerdegegnerin habe ihr Aktienkapital noch gar nicht einbezahlt und sie sei an elf Rechtsfällen (als Klägerin oder Beklagte) beteiligt. Es bestünden deshalb «gewisse Fragezeichen über die Seriosität dieses Zulieferers.» Eine dritte Lieferantin der Beschwerdegegnerin (Z._______) sei zudem erst im Ma rz 2020 gegründet worden. Die Beschwerdeführerin stelle in Frage, warum ein Unternehmen in China während der Corona Krise gegründet werde und wie seriös ein solches Vorhaben tatsächlich sei.
E. 10.2 Nach Auffassung der Vergabestelle ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine Lieferantin der Beschwerdegegnerin vor fünf Jahren angeblich wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sei, irreführend und irrelevant. Der geforderte Ausschluss der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Behauptung sei zudem vergaberechtswidrig.
E. 10.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt die Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen u. a. sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen und die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlen.
E. 10.4 Die vorstehend erwähnten Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB umfassen nach dem Willen des Gesetzgebers neben den Bundessteuern und -abgaben (inkl. MWSt, AHV-, IV-, EO-, ALV-, BVG- und UVG-Beitra gen) auch kantonale und kommunale Steuern (Botschaft BöB, S. 1940 und 1962; Ramona Wyss, Handkommentar BöB, Art. 26 Rz. 6; Laura Locher, Handkommentar BöB, Art. 44 Rz. 29). Wie die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 zu Recht darlegt, besteht der Sinn dieser Bestimmungen darin, einer Anbieterin, die Schulden gegenüber dem schweizerischen Fiskus hat, keine steuergeldfinanzierten öffentlichen Aufträge zu erteilen. Nicht erfasst werden demgegenüber fällige ausländische Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
E. 10.5 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, eine chinesische Lieferantin der Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2018 in der chinesischen Stadt Q._______, China ihre Steuern nicht bezahlt bzw. hinterzogen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten «Enterprise Credit Information Publicity Report» der Organisation Switzerland Global Enterprises (SG-E) vom 21. November 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 9. Januar 2023) wurde diese Lieferantin am [Datum] 2018 von einer Steuerbehörde der Stadt Q._______, China, wegen Steuerhinterziehung gebüsst («The company was fined for evasion of tax payment [tax under payment of RMB [Betrag] yuan] [category: Other evasion of tax payment, other violations] by the Inspection Bureau of State Taxation Administration of Q._______ on [Datum] 2018. The total fine was RMB [Betrag] yuan.»). Wie soeben beschrieben, werden ausländische Steuern und -abgaben von Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 44. Abs. 1 Bst. g BöB nicht erfasst. Bereits aus diesem Grund finden diese Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.
E. 10.6 Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die weiteren Lieferantinnen der Beschwerdegegnerin hätten ihr Aktienkapital noch nicht einbezahlt und seien in elf Rechtsfälle involviert bzw. erst im März 2020 gegründet worden, ist nicht ersichtlich, was sie daraus im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten ableiten will.
E. 10.7 Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin wegen der Nichterfüllung der Teilnahmebedingungen erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 11.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Zuschlagkriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» sei willkürlich oder zumindest ermessensunterschreitend und vor allem unkritisch bewertet worden. Es sei falsch, dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Zuschlagskriterium die volle Punktezahl erhalten habe. Sie bemängelt insbesondere, dass die Punktevergabe bei diesem Zuschlagskriterium in einer reinen Selbstdeklaration der einzelnen Anbieterinnen gründe. Die Anbieterinnen hätten 69 Fragen zur Thematik «Soziale Anforderungen» und 30 Fragen zur Thematik «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» mit Ja beantworten müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Es habe kein Unternehmergespräch gegeben (Dialog sei nicht vorgesehen gewesen / keine Rückfragen) und die Vergabestelle habe keine Unterlagen zur Plausibilisierung der Antworten einverlangt. Die Angaben zu den Kriterien «Soziale Anforderungen» und «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in den auszufüllenden Selbstdeklarationen seien gar nicht erst geeignet gewesen oder die Vergabestelle habe diese nicht genügend sorgfältig überprüft, um einen qualitativen Unterschied zwischen den verschiedenen Anbieterinnen und damit eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin lasse in der Volksrepublik China produzieren und sei an deren Marktbedingungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz, Energiekosten und soziale Bedingungen gebunden. Die Lieferantinnen der Beschwerdeführerin seien hingegen an die viel strengeren Marktbedingungen von Deutschland und der EU gebunden. Weil die Vergabestelle die Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin nicht weiter kritisch hinterfragt und überprüft habe, obwohl es aufgrund des Marktumfeldes Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben seitens der Beschwerdegegnerin gegeben habe, habe diese die volle Punktzahl beim Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» erhalten. Diese Bewertung sei falsch. Gerade bei den Herstellungsprozessen des in Frage stehenden Produkts wie der Kunststoffverarbeitung, dem händischen Schweissen und nachgängigen Beschichten der Bauteile (Eloxieren, Brünieren, Pulverbeschichten) handle es sich um stark umwelt- und gesundheitskritische bzw. -gefährdende Prozesse. Die eingereichten Medienberichte (Beilagen 12-20 zur Beschwerde und Beilagen 9-12 der Eingabe vom 9. Januar 2023) zeigten auf, dass bei Waren, welche aus der Volksrepublik China bezogen würden, eine reine Selbstdeklaration nicht ausreiche, um 100 % der Punkte im Bereich «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zu vergeben. Der chinesische Markt sei regelmässig für die schlechte Behandlung der Mitarbeitenden, lange Arbeitszeiten, tiefe Löhne, fehlende Sicherheitsstandards, Diskriminierung, Belästigung, Missbrauch sowie die fehlende Einhaltung von Umweltstandards bekannt. Diese Themen würden regelmässig von internationalen NGO und NPO angeprangert. Ebenfalls störten sich die UNO, die EU, der Schweizer Bundesrat sowie das Parlament am Verhalten von China. In ihren Stellungnahmen vom 9. Januar und 28. März 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer eigenen Internetrecherche über die Lieferantinnen der Beschwerdegegnerin mit Fotos und Videos der jeweiligen Unternehmensprofile auf der Website alibaba.com. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, diese Fotos und Videos bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen der Selbstdeklarationen im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» nicht korrekt ausgefüllt habe und dass diese kritisch überprüft werden müssten.
E. 11.2 Die Vergabestelle vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sie sich nach gefestigter Gerichtspraxis bei der Angebotsbewertung auf die Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlassen durfte, soweit keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass diese die bestätigten Anforderungen nicht erfüllten. Vorliegend gäbe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin falsche Angaben gemacht haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin auf allgemeine Medienberichte und ähnliche Dokumente über China und die dortigen Arbeitsbedingungen verweise, handle es sich nicht um konkrete Anhaltspunkte, welche die Vergabestelle zu einer Nachprüfung der Angaben der Beschwerdegegnerin verpflichten würden. Die Internet-Suchabfrage der Beschwerdeführerin auf alibaba.com habe keine Erkenntnisse zu Tage gefördert, welche die Rechtmässigkeit des Zuschlags in Frage stellen könnten. Angesichts der umfangreichen vergabe- und zivilrechtlichen Kontroll- und Sanktionsmechanismen erscheine es zudem unwahrscheinlich, dass die Anbieterinnen Falschangaben machten. Ausserdem kenne die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin bereits aus einem früheren Auftragsverhältnis und habe im Rahmen der damals durchgeführten Audits keine nennenswerten Unregelmässigkeiten feststellen können.
E. 11.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BöB prüft die Vergabebehörde die eingegangenen Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. Die Vergabestelle gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 3 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Mass-gabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Vergabestelle dokumentiert die Evaluation. Sie ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Zwischenentscheid B-3196/2022 E. 6.2.2 «Instandstellung Hauenstein Basistunnel»). Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 41 BöB).
E. 11.4 Bei der Auswahl, Gewichtung und Beurteilung der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Anforderungen ein Produkt erfüllen muss, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 «Monte Ceneri;» Urteile des BVGer B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1, B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, nicht veröffentlichte E. 2.2 «Privatisierung Alcosuisse;» Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 564 ff.). Hat die fachkundige Vergabebehörde eine Beurteilung bzw. Bewertung vorgenommen, kommt eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteil des BVGer B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 m. w. H.). Um die Bewertung der Vergabestelle in Frage stellen zu können, reicht es deshalb nicht, die vorgenommene Beurteilung mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermessen der Vergabestelle überschritten worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3 «Monte Ceneri;» zum Ganzen Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 6.1 «Einstöckige S - Bahn - Triebzüge»).
E. 11.5 Hat die Vergabestelle bei der Bewertung der Zuschlagskriterien Zweifel an den Angaben in der Offerte, so kann sie weitere Erkundigungen anstellen. Nach der Rechtsprechung darf sich die Vergabestelle aber bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass die Anbieterin ihren vertraglichen Pflichten nachkommt und deren Angaben der Wahrheit entsprechen, solange keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 10.3 «Monte Ceneri,» BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3; Zwischenentscheid des BVGer B-1515/2020 vom 24. November 2020 E. 6.3.1 «SwissPass next Generation;» Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00673 vom 19. Mai 2021 E. 5.2; vgl. auch Art. 44 Abs. 2 Bst. a BöB, wonach die Vergabestelle eine Anbieterin beim Vorliegen «hinreichender Anhaltspunkte,» dass sie ihr gegenüber unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gemacht hat, vom Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen kann) oder welche dies zumindest in Frage stellen (vgl. Urteile des BGer 2C_159/2021 und 2C_608/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.4.6, in denen es allerdings um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und nicht um die Bewertung der Zuschlagskriterien ging). Denn es ist zu beachten, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt. Die Anbieterin verpflichtet sich damit (sofern der Vertrag zustande kommt), die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. dem vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der Vergabestelle die kauf- oder werkvertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung (BGE 141 II 14 E. 10.3 «Monte Ceneri,» BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3; Zwischenentscheid B-1515/2020 E. 6.3.1 «SwissPass next Generation»). Martin Beyeler weist darauf hin, dass die Offerten, die den Gegenstand der zum Zuschlag führenden Bewertung bilden, in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die dafür verlangte Vergütung (anders als die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien) grundsätzlich keine Tatsachenbehauptungen darstellen, sondern vertraglich verbindliche Versprechen für die Zukunft. Ob diese eingehalten werden, zeigt sich im Rahmen der Vertragserfüllung. Für den Fall der Nichteinhaltung hat die Vergabestelle adäquate vertragliche Massnahmen vorzusehen (Martin Beyeler, Quod licet mandatori non licet iudici, in: BR 1/2023, S. 23 ff., S. 26 f. m. H. a. BGE 141 II 14, E. 10.3 und BGer 2C_720/2012, 1.2.2013, E. 3.4).
E. 11.6 Im Rahmen der Totalrevision des BöB wurde die Nachhaltigkeit neu als Gesetzesziel eingeführt (Art. 2. Bst. a BöB; vgl. Botschaft BöB, S. 1867). Ebenfalls sieht der neue Art. 29 Abs. 1 BöB explizit vor, dass im Rahmen der Zuschlagskriterien auch Kriterien wie die Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten berücksichtigt werden (vgl. E. 11.3 hiervor). Gemäss dem neuen Art. 12 BöB zu den Teilnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BöB) vergeben die Auftraggeberinnen öffentliche Aufträge sodann nur an Anbieterinnen, welche - für im Inland zu erbringende Leistungen - u. a. die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur Lohngleichheit (Abs. 1) bzw. - für im Ausland zu erbringende Leistungen - minimale Arbeits- und Sozialstandards, namentlich die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 BöB (Abs. 2), einhalten, und welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz erfüllen (Abs. 3).
E. 11.7 Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
E. 11.8 Zwar bezieht sich Art. 12 BöB, wie bereits erwähnt, auf die Teilnahmebedingungen. Im Hinblick auf die im Rahmen der Totalrevision des BöB eingeführte Nachhaltigkeitszielsetzung des Gesetzes (vgl. E. 11.6) muss sich aber auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien die Prüfung keineswegs im Abfragen von Selbstdeklarationen erschöpfen. Je relevanter eine Teilleistung für den Gesamtauftrag (Botschaft BöB, S. 1914 zu Art. 12 Abs. 3 BöB) und je lieferkettenrisikobehafteter eine Teilleistung ist (Beschaffungskonferenz des Bundes BKB, Nachhaltige Beschaffung, Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes, Juni 2021, S. 6 f.), desto mehr kann es nach der Konzeption des neuen Rechts unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitszielsetzung auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien angezeigt sein, über das Abfragen einer Selbstdeklaration hinauszugehen. Letztlich liegt es aber - wie in E. 11.4 ff. ausgeführt - grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle, ob und inwieweit sie über das Abfragen von Selbstdeklarationen hinausgehen will (vgl. aber E. 11.5 sowie E. 11.16).
E. 11.9 Im vorliegenden Fall gab die Vergabestelle bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, dass sie das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» mit 25 % gewichten und mit einer maximalen Punktzahl von insgesamt 4'993 Punkten bewerten würde. Aus den Ausschreibungsunterlagen war weiter ersichtlich, dass die Vergabestelle das in Frage stehende Zuschlagskriterium in erster Linie anhand der Antworten der Anbieterinnen in ihren Selbstdeklarationen (Beilagen 3.1 [«Fragenkatalog Soziale Anforderungen»] und 3.2 [«Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung»] zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00) bewerten würde. Die mit «Ja» beantworteten Fragen würden jeweils zusammengezählt und mit 36.1884 bzw. 83.2 multipliziert (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beilagen 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen» und 3.2 «Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zum Pflichtenheft enthalten jeweils 69 bzw. 30 konkrete Fragen im Zusammenhang mit den ZK7 und 8, welche jeweils mit «Ja» oder «Nein» beantwortet werden können.
E. 11.10 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vergabestelle habe die Bewertungsmethode so gewählt, dass alle Anbieterinnen die gleiche Punktzahl erhalten, so verfügen die Vergabebehörden bei der Ausgestaltung der Bewertungsmethode über einen erheblichen Ermessensspielraum (BVGE 2018 IV/2 E 7.2 m. w. H. «Produkte zur Innenreinigung I;» E. 11.4 hiervor). Bei der Wahl der Bewertungsmethode hat die Vergabestelle nach der Rechtsprechung allerdings zu beachten, dass bei einem gewichtigen qualitativen Zuschlagskriterium genügend Differenzierungsmöglichkeiten bestehen, damit keine Diskrepanz zwischen der bekannt gegebenen und der effektiven Gewichtung auftritt (BVGE 2018 IV/2 E. 7.4 «Produkte zur Innenreinigung I;» Zwischenentscheid des BVGer B-4158/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.3.3 «Vollzug Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 II», Urteil B-1185/2020 E. 5.6 «Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I»).
E. 11.11 Im vorliegenden Fall weist die Vergabestelle zu Recht darauf hin, dass - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht alle Anbietenden durchwegs die gleiche Punktzahl erhalten haben. Eine Anbieterin erhielt bei dem in Frage stehenden Zuschlagskriterium nicht die volle Punktezahl (vgl. Bewertungsmatrix; Beilage 4.0 zum Evaluationsbericht; Vorakte Nr. 08.04). In der Praxis wird die Einhaltung von sozialen Zuschlagskriterien zudem oft anhand von JA-NEIN-Antworten geprüft. Ebenfalls spricht der Umstand, dass das in Frage stehende Zuschlagskriterium lediglich mit 25 % gewichtet wurde, für die Vergabestelle. Denn, je höher die Gewichtung eines Zuschlagskriteriums, desto problematischer ist eine Bewertungsmethode, die nicht geeignet ist, zwischen den Angeboten hinreichend zu differenzieren (vgl. 11.10 hiervor). Es lag somit im Ermessen der Vergabestelle, dass sie das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in erster Linie anhand der in den Selbstdeklarationen gemachten Angaben der Anbieterinnen überprüfen würde (vgl. aber E. 11.5 und 11.16 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe die Bewertungsmethode so gewählt, dass alle Anbieterinnen die gleiche Punktzahl erhalten, als unbelegt und unbegründet. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits verwirkt ist, weil sie verspätet erfolgte (vgl. vorstehende E. 3.3).
E. 11.12 Sodann ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» willkürlich, ermessensunterschreitend und vor allem unkritisch bewertet, einzugehen. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Vergabestelle auf die Angaben der Beschwerdegegnerin in den Selbstdeklarationen (Beilagen 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen» und 3.2 «Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 2.00) abstellen durfte, oder ob sie diese weiter hätte überprüfen müssen.
E. 11.13 Vorliegend halten die Beilagen 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen» und 3.2 «Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zum Pflichtenheft am Ende vor der Unterschrift der jeweiligen Anbieterin folgende Passage fest: «Der Anbieter bestätigt, dass sämtliche Angaben wahrheitsgemäss und vollständig gemacht wurden. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass unvollständige Angaben oder nicht wahrheitsgetreue Informationen automatisch zum Ausschluss von diesem Beschaffungsverfahren führt oder zum Widerruf des Zuschlags führen kann. Die armasuisse behält sich vor, die oben aufgeführten Angaben bei dem Anbieter und den deklarierten Unterlieferanten zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt entweder mit der Aufforderung entsprechende Dokumente einzureichen, welche die gemachten Angaben bestätigen, oder weiterreichende Fragebögen zu beantworten. Die armasuisse behält sich ausserdem vor, die Angaben anlässlich von Inspektionen und Audits beim Anbieter / den Unterlieferanten vor Ort zu überprüfen. Der Anbieter bestätigt die Richtigkeit der hier deklarierten Angaben.»
E. 11.14 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin jeweils alle Fragen dieser beiden Selbstdeklarationen mit «Ja» beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie jeweils die Richtigkeit der Angaben und dass sie sämtliche Angaben wahrheitsgemäss und vollständig gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin musste die beiden Selbstdeklarationen zusammen mit dem Angebot einreichen (vgl. Beilage 6.0 zum Pflichtenheft, Angebotsstruktur; Vorakte Nr. 02.00). Dieses bildet wiederum als Annex V integrierenden Bestandteil des mit der Vergabestelle abzuschliessenden Vertrages (vgl. Art. 25.1 Vertragsentwurf; Beilage 5.0 zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00).
E. 11.15 Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich damit (sofern der Vertrag zustande kommt), die vorgegebenen sozialen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in der Metallverarbeitung einzuhalten. Sollte sich erweisen, dass dies nicht der Fall ist, enthält der mit der Vergabestelle abzuschliessende Vertrag verschiedene Kontroll- und Sanktionsmechanismen. So sieht Art. 9.2 des Vertragsentwurfs vor, dass die Vergabestelle jederzeit durch ein unabhängiges Auditinstitut ein «Code of Conduct Factory Audit» durchführen lassen kann. Hierbei stellt die Auftragnehmerin die hierfür notwendigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und gewährt den Auditoren ungehinderten Zutritt. Die Vergabestelle hat in ihrer Vernehmlassung dargelegt und anhand der eingereichten Aufstellung über Abrechnungen der Prüfgesellschaft Société Générale de Surveillance [SGS] (Beilage 13 der Vernehmlassung) sowie der Reiseberichte aus China im Zusammenhang mit der Vergabe des Transportwagens an eine andere Anbieterin im Jahr 2013 (Beilagen 14 und 15 der Vernehmlassung) belegt, dass sie bei ihren Lieferantinnen und deren Unterlieferantinnen tatsächlich auch Audits durchführt bzw. durchführen lässt. Besteht die Auftragnehmerin das Audit nicht oder können die Gründe nicht durch Nachbesserungsmassnahmen korrigiert werden, so liegt gemäss Art. 9.2 des Vertrags ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung gemäss Art. 18.1 vor. Diese Bestimmung ermächtigt die Vergabestelle wiederum, jederzeit aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei Verletzung von Bestimmungen der ILO sowie bei Nichtbezahlung staatlich vorgegebener Mindestlöhne. Darüber hinaus stünden der Vergabestelle, wie sie in ihrer Vernehmlassung darlegt, gegebenenfalls Rechtsbehelfe des allgemeinen Vertragsrechts wie auch die vergaberechtlichen Sanktionen zur Verfügung. Insbesondere kann sie gemäss Art. 44 Abs. 1 i. V. m. 2 Bst. a BöB den erteilten Zuschlag widerrufen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber unwahre Angaben in der Selbstdeklaration gemacht hat. Darüber hinaus legt die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung dar, dass sie die Beschwerdegegnerin aus einem früheren Auftragsverhältnis kennt und im Rahmen der damals durchgeführten Audits keine nennenswerten Unregelmässigkeiten feststellen konnte.
E. 11.16 Zwar hätte die Vergabestelle die Angaben der Beschwerdegegnerin - auch im Hinblick auf den in den Fragebögen angebrachten Vorbehalt (E. 11.13 hiervor) sowie die Nachhaltigkeitszielsetzung des BöB (vgl. E. 11.6 ff. hiervor) - bereits vor der Zuschlagserteilung bei der Anbieterin und ihren Unterlieferantinnen anhand einer Aufforderung, entsprechende Dokumente einzureichen oder weitere Fragebögen zu beantworten, sowie auch anlässlich von Inspektionen und Audits vor Ort überprüfen dürfen. Nach Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 11.5 hiervor) durfte sie sich aber darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Pflichten, die entsprechenden «Sozialen Anforderungen» sowie die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in der Metallverarbeitung einzuhalten, nachkommt und deren Angaben in den Selbstdeklarationen der Wahrheit entsprechen, solange keine konkreten Hinweise bestanden bzw. bestehen, dass dies nicht der Fall ist oder zumindest begründete Zweifel daran wecken. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach dem Gesagten erstellt ist, dass sich die Vergabestelle keineswegs ungeachtet der Risikosituation generell auf Selbstdeklarationen verlässt.
E. 11.17 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bietet die reine Tatsache, dass die chinesischen Lieferantinnen der Beschwerdegegnerin in einem weniger stark regulierten Markt tätig sind, vor dem soeben geschilderten Hintergrund keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Vorgaben betreffend Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien ZK7 und ZK8 nicht erfüllen wird oder dass sie in ihrer Selbstdeklaration unwahre Angaben gemacht hat. Auch sind die von der Beschwerdeführerin als Beilagen 12-20 der Beschwerde sowie als Beilagen 9-12 der Eingabe vom 9. Januar 2023 übermittelten, allgemeinen (Medien-)Berichte und Dokumente zur arbeitsrechtlichen Situation in China bzw. zu anderen Unternehmen wie Huawei, Apple und Samsung zu pauschal und nicht konkret auf die Lieferantinnen der Beschwerdeführerin bezogen. Sie vermögen deshalb im vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen, dass die Lieferantinnen die sozialen Anforderungen nicht einhalten werden.
E. 11.18 Sodann vermögen auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Januar sowie 28. März 2023 eingereichten Fotos und erwähnten Videos auf der Webseite www.alibaba keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin zu erwecken. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, diese Fotos und Videos bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen der Selbstdeklaration in Beilage 3.2 («Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung») nicht korrekt ausgefüllt habe. Diese Aussage hält einer genauen Überprüfung jedoch nicht Stand. Denn die meisten Fotos stammen vom Unternehmen Y._______, welches nach Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot vom 15. Oktober 2021 als Herstellerin der Räder (S. 12; Vorakte Nr. 06.04) für die in Frage stehenden Transportwagen nicht in der Metallverarbeitung tätig ist. Sie können bereits aus diesem Grund die Antworten der Beschwerdegegnerin zu den Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit in der Metallverarbeitung nicht in Zweifel ziehen. In Bezug auf das Unternehmen X._______, welches nach Angaben der Beschwerdegegnerin für die Herstellung der Kunststoffe sowie die Metall-/Oberflächenbehandlung, Montage und Endkontrolle zuständig ist (vgl. Angebot der Beschwerdegegnerin, S. 12; Vorakte Nr. 06.04), reichte die Beschwerdeführerin lediglich ein Foto ein. Dieses soll ihrer Meinung nach beweisen, dass wesentliche Sicherheitsaspekte bei der Arbeit nicht eingehalten würden, weil die meisten Personen auf dem Bild keine Handschuhe bei der Arbeit trügen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche Frage im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit bei der Metallverarbeitung nicht korrekt beantwortet sein soll. Lediglich Frage 19 der Beilage 3.2 zum Pflichtenheft («Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung») fragt danach, ob sich die Schweisser jederzeit u.a. mit Stulpenhandschuhen schützen. Bei der Tätigkeit, welche die Personen auf dem Bild ausführen, handelt es sich jedoch offensichtlich weder um Schweissen noch eine andere Tätigkeit der Metallverarbeitung. Vielmehr halten die Personen ganze Rollschuhe, an denen bereits ein Preisschild befestigt ist, in der Hand und führen etwa eine Qualitätskontrolle der fertigen Produkte o. ä. durch. Daneben verweist die Beschwerdeführerin auf ein mit 26. Juli 2020 datiertes Video auf dem Portal alibaba.com ([...], zuletzt besucht am 19. September 2023). Weshalb dieses beweisen soll, dass X._______ die Anforderungen an die Arbeitssicherheit Metallverarbeitung nicht erfüllen werde oder die Beschwerdegegnerin in ihrer Selbstdeklaration falsche Angaben gemacht haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter und ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt das Video bei Sekunden 13-16 eine Person, welche beim Schweissen Handschuhe sowie einen Schweisserschutzschirm bzw. eine -schutzhaube trägt. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdegegnerin Frage 19 («Schützen sich die Schweisser jederzeit [für Lichtbogenbrennzeiten im Sekundenbereich] mit Schweisserschutzschirmen, Schweisserschutzhauben, Schweisserhelmen oder Schutzbrillen mit geeigneten Schweisserschutzfiltern, und tragen sie geschlossene Arbeitskleider und Stulpenhandschuhe?») korrekt mit «Ja» beantwortet hat.
E. 11.19 Zusammenfassend hat die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in Übereinstimmung mit den zuvor in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vorgaben bewertet. Hierbei lag es in ihrem Ermessen, dass sie dieses Zuschlagskriterium in erster Linie anhand der Antworten in den dafür vorgesehenen Fragebögen/Selbstdeklarationen überprüfte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die gewählte Bewertungsmethode sei nicht geeignet gewesen, um einen differenzierten Unterschied zwischen den einzelnen Anbieterinnen auszumachen, erweist sich deshalb als unbegründet. Da die Beschwerdegegnerin jeweils alle Fragen der Fragebögen 3.1 und 3.2 mit «Ja» beantwortet hatte, hat sie nach Massgabe der Ausschreibungsunterlagen jeweils die volle Punktezahl bei ZK7 und 8 erhalten. Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in den Selbstdeklarationen falsche Angaben gemacht hat oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllen wird. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Angaben der Beschwerdegegnerin in den Selbstdeklarationen nicht weiter überprüft hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen somit nicht rechtsgenügend zu belegen, warum die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» willkürlich, ermessensunterschreitend oder sonst rechtsfehlerhaft bewertet haben soll. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Nach dem Gesagten ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, ein Gutachten über die Einhaltung der in der Selbstdeklaration definierten Kriterien in Form eines «factory audit» durchzuführen, abzuweisen.
E. 12.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin pauschal, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium «Qualität» willkürlich bewertet bzw. die Verarbeitungsqualität ungenügend überprüft und damit ihr Ermessen unterschritten. Faktisch habe die Vergabestelle keine qualitativen Unterschiede zwischen den Produkten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erkennen können, weshalb ein wirksamer Wettbewerb ausgehebelt worden und es zum faktischen Preiswettbewerb gekommen sei.
E. 12.2 Bei der Auswahl, Gewichtung und Beurteilung der Eignungs- und Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB; vgl. E. 11.4 hiervor). Wie zuvor ausgeführt, ergibt sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere auch aus den technischen Spezifikationen sowie Beilage 3.0 zum Pflichtenheft («Zuschlagskriterien Ausschreibung 'Transportwagen';» Vorakte Nr. 2.00) klar, was die Vergabestelle von den Anbieterinnen verlangte und gemäss welchen Unterkriterien, nach welchem Vorgehen und mit welchem Bewertungsmassstab sie das Zuschlagskriterium «Qualität» bewerten würde (vgl. E. 3.5 hiervor). Aus der Bewertungsmatrix (Beilage 4.0 zum Evaluationsbericht; Vorakte Nr. 08.04) ist ersichtlich, dass die Vergabestelle dieses Zuschlagskriterium in Übereinstimmung mit den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vorgaben bewertet hat. Die Vergabestelle führt in der Vernehmlassung aus, dass die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in qualitativer Hinsicht vergleichbar seien, weshalb beide beim Zuschlagskriterium «Qualität» dieselbe Punktzahl erhalten hätten.
E. 12.3 Wie in E. 11.4 hiervor ausgeführt, reicht es nach der Rechtsprechung nicht, die Bewertung der Vergabestelle mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermessen der Vergabestelle überschritten worden ist (BGE 141 II 14 E. 8.3 «Monte Ceneri;» Urteil B-4704/2021 E. 6.1 «Einstöckige S-Bahn-Triebzüge»).
E. 12.4 Im vorliegenden Fall gelingt dies der Beschwerdeführerin nicht. Sie begründet ihre Rüge insbesondere damit, dass sie die Ecken des Transportwagens besonders langlebig und genau geschweisst und zusätzlich einzelne Schweissnähte gezogen habe. Dies hätte ihrer Meinung nach in die Bewertung einfliessen müssen. Hierbei verkennt sie, dass die Vergabestelle die Verarbeitungsqualität des Angebotsmusters der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungsskala als «wie gefordert / fachgerecht» bewertete. Entsprechend erhielt sie bei ZK5 bereits die maximale Punktezahl von 700 Punkten. Die Berücksichtigung einer «Übererfüllung,» wie dies die Beschwerdeführerin letztlich geltend macht, war im Bewertungsschema der Vergabestelle nicht vorgesehen.
E. 12.5 Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Vergabestelle bei der Bewertung ihr Ermessen falsch ausgeübt oder diese gar willkürlich vorgenommen haben soll. Ihre Rügen im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Qualität» richten sich in erster Linie gegen die von der Vergabestelle gewählte Art der Bewertung. Dies kann die Beschwerdeführerin aber - wie in E. 3 hiervor ausgeführt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung nicht mehr vorbringen.
E. 12.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt deshalb ebenfalls als unbegründet. Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, ein Gutachten über die Verarbeitungsqualität der einzelnen Transportwagen einzuholen, abzuweisen.
E. 13 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium 2 (Preis) irreführend oder falsch gewichtet, so sei faktisch ein Preiswettbewerb zwischen den Anbieterinnen entstanden. Aus der Bewertungsmatrix (Beilage 4.0 zum Evaluationsbericht; Vorakte Nr. 08.04) geht hervor, dass die Vergabestelle dieses Zuschlagskriterium mit insgesamt 25 % gewichtete und einer maximalen Punktezahl von 4'993.00 Punkten bewertete. Dies entspricht der Gewichtung, welche die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen kommuniziert hat (vgl. E. 3.5). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls unbegründet.
E. 14 Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie - soweit drauf einzutreten ist - abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, noch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieser wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Auch von der beantragten Parteibefragung ist bei diesem Ergebnis abzusehen.
E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 15.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 15.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. September 2023 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 220272; Gerichts-urkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1714/2022 Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Eva Kälin. Parteien A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Peter, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Rüstung armasuisse, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Vergabestelle, und B._______ AG, vertreten durch Fürsprecher Marc Metzger, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen;Zuschlag betr. Projekt «Transportwagen»;SIMAP-Projekt-ID: 220272SIMAP-Meldungsnummer: 1252149. Sachverhalt: A. Am 6. Juli 2021 schrieb das Bundesamt für Rüstung armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel «Transportwagen» einen Lieferauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1194301). Nach Angaben der Vergabestelle wird der ausgeschriebene Transportwagen («Transportwagen 04») seit dem Jahr 2004 eingesetzt. Design und technische Ausgestaltung sind seither (abgesehen von marginalen Anpassungen) unverändert geblieben. Der Transportwagen wird in regelmässigen Abstanden mit stets denselben technischen Spezifikationen neu ausgeschrieben, zuletzt im Jahr 2013. Er wird von verschiedenen Anbieterinnen hergestellt und geliefert. B. Innert der bis am 15. Oktober 2021 angesetzten Frist reichten fünf Anbieterinnen ein Angebot ein, darunter die A._______ AG. Ein Angebot wurde vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die weiteren vier Anbieterinnen wurden anhand der Zuschlagskriterien evaluiert. C. Am 8. März 2022 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 8'037'647.53 (exkl. MwSt.). Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 22. März 2022 auf SIMAP (Meldungsnummer 1252149). Als Begründung führt Ziff. 3.3 der Zuschlagsverfügung aus «Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen und vorteilhaftestes Angebot.» Die Vergabestelle informierte die A._______ AG gleichentags per E-Mail über den Zuschlag. D. Gegen die auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung erhob die zweitplatzierte A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vergabestelle im Projekt 'Transportwagen', SIMAP-Projekt-ID 220272, mit welchem der B._______ AG der Zuschlag zum Preis von CHF 8'037'647.53 (exkl. MwSt.) erteilt wurde, aufzuheben.
2. Der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, über die Vergabe des Auftrages 'Transportwagen' (SIMAP-Projekt-ID 220272) neu zu entscheiden mit der Auflage die Antworten der Selbstdeklaration sorgfältig zu prüfen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es seien die Akten des Vergabeverfahrens beizuziehen, der Beschwerdeführerin sei Einblick in die entscheidrelevanten Akten zu gewähren, und es sei ihr Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).» Die Beschwerdeführerin rügt Folgendes:
- eine Verletzung der Begründungspflicht;
- einen Verstoss gegen Art. 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), weil die genauen Typen der Räder bzw. deren Lieferantin verbindlich vorgegeben worden seien und schliesslich dieser der Zuschlag erteilt worden sei;
- die Vorbefassung der berücksichtigten Anbieterin, ohne Massnahmen dagegen getroffen zu haben (Verstoss gegen Art. 14 BöB);
- die willkürliche Punktevergabe bei den Zuschlagskriterien 1 und 3 (Qualitätskriterien), faktisch sei so ein Preiswettbewerb zwischen den relevanten Anbieterinnen entstanden;
- die irreführende und falsche Gewichtung des Kriteriums 2 (Preis), faktisch sei so ein Preiswettbewerb zwischen den relevanten Anbieterinnen entstanden;
- die ungleiche Behandlung der einzelnen Anbieterinnen, die fehlende Transparenz sowie den grundsätzlichen Verstoss gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, alle relevanten Beteiligten hätten bei den Zuschlagskriterien 1 und 3 (mutmasslich) 100% der Punkte erhalten. Dadurch werde die Bewertung der Qualität offensichtlich irrelevant, obwohl es qualitative Unterschiede zwischen den einzelnen Produkten und den Anbieterinnen gebe. Die Vergabestelle sei nicht im Stande gewesen, diese Kriterien vorab richtig zu definieren oder habe die Angebote nicht genügend genau überprüft. Sie habe folglich den relevanten Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ebenfalls beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle gewählte Preisbewertungsmethode und möchte sie durch eine andere Formel ersetzt haben. Den Zuschlag habe schliesslich eine vorbefasste Anbieterin erhalten, welche bereits seit dem Jahr 2002 mit der Vergabestelle in diesem Bereich zusammengearbeitet und das ausgeschriebene Produkt möglicherweise sogar mitentwickelt habe. Die Vergabestelle habe sogar die Produkte (insbesondere die Rädertypen) der berücksichtigten Anbieterin als verbindlich vorgeschrieben. Die weiteren Anbieterinnen hätten deshalb bei der Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeklopft, weshalb diese bereits vorab ihre Konkurrenz gekannt habe. Sie habe den Preis der Räder bestimmt, oder aber die anderen Anbieterinnen hätten Entwicklungskosten für die Räder in Kauf genommen, weil sich ein Einkauf nicht ausbezahlt habe. Damit sei der Preis künstlich hochgehalten worden. Der freie Markt habe nicht gespielt. Die Teilnehmerinnen der Ausschreibung seien dadurch ungleich behandelt worden. Weiter seien die Zuschlagkriterien betreffend Qualität sowie die Angaben zu den Kriterien «Soziale Anforderungen» und «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in den auszufüllenden Selbstdeklarationen nicht geeignet gewesen oder die Vergabestelle habe diese nicht genügend sorgfältig überprüft, um einen differenzierten Unterschied zwischen den Produkten der verschiedenen Anbieterinnen auszumachen. Insbesondere habe die Vergabestelle den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in Osteuropa und Asien, insbesondere in China, produzieren lasse, gerade bei den sozialen Anforderungen und den Anforderungen an die Arbeitssicherheit nicht genügend sorgfältig und kritisch berücksichtigt. Deshalb sei die Ausschreibung zum faktischen Preiswettbewerb geworden. Der Preis habe ein massiv höheres Gewicht erhalten, obwohl er nur mit 25 % ins Gewicht hätte fallen sollen, und der Zuschlag sei an eine Anbieterin gegangen, die in Osteuropa und Asien, insbesondere in China, möglicherweise zu unwürdigen Bedingungen produzieren lasse. Insgesamt entstehe so eine unhaltbare Situation, bei der grundlegende Rechtsgrundsätze des Vergaberechts (Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, wirksamer Wettbewerb, Transparenz sowie der nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mittel) sowie der Sinn und Zweck des neuen Vergaberechts krass verletzt worden seien und die dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufe. Nicht nur das Vorgehen und die summarische Begründung der Vergabe seien unhaltbar, sondern auch deren Ergebnis: Die Vergabe sei in willkürlicher Art und Weise an eine Anbieterin erfolgt, welche den Zuschlag nie hätte erhalten dürfen. Der Zuschlag sei deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin vom Verfahren allenfalls auszuschliessen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin neben der Akteneinsicht ebenfalls eine Parteibefragung. E. Mit Verfügung vom 11. April 2022 ordnete die Instruktionsrichterin u. a. an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin, zu unterbleiben hätten. F. Die Vergabestelle reichte am 20. Mai 2022 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, und die mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei wieder zu entziehen. Die Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin, über die mit der Vernehmlassung zugestellten Beilagen hinaus, erst nach einem allfälligen Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nur soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Nach Auffassung der Vergabestelle ist die Beschwerde unbegründet. Im Wesentlichen bringt sie vor, sie habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt und auch die Radlieferantin nicht verbindlich vorgeschrieben, womit kein Verstoss gegen Art. 30 BöB vorliege. Die Beschwerdeführerin behaupte zu Unrecht eine Vorbefassung der Beschwerdegegnerin. Diese sei in keiner Weise an der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt gewesen. Selbst wenn man von einem (marginalen) Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin und weiterer früherer Lieferantinnen ausgehen wollte, wäre dieser Vorteil im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BöB ausgeglichen worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Qualitätskriterien (Zuschlagskriterien 1 bis 6) sei verwirkt. Es sei auch nicht darauf einzutreten, weil es der Beschwerdeführerin an einem praktischen Rechtsschutzinteresse fehle. Eventualiter sei die Rüge unbegründet. Auch die Rügen in Bezug auf die Preisbewertungsmethode seien verwirkt. Darüber hinaus verfüge die Vergabestelle bei der Festlegung des Zuschlagskriteriums Preis über einen erheblichen Ermessensspielraum. Inwiefern die festgelegte Preiskurve in rechtsverletzender Weise festgelegt worden sein soll, lege die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dar und sei auch nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Vergabestelle durfte sie zudem im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien «Soziale Anforderungen» und «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» auf die Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin abstellen und bestand keine Pflicht zu ergänzenden Erkundigungen. G. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie jedenfalls derzeit im vorliegenden Verfahren keine formellen Anträge stellen wolle. H. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle für sie eingereichten Versionen der Vernehmlassung inkl. Beilagen sowie Vorakten zu. Diese enthielten praxisgemäss Schwärzungen von Geschäftsgeheimnissen. I. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 11. Juli 2022 Stellung. Ziff. 2 ihrer Anträge war neu wie folgt formuliert: «2. Der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, über die Vergabe des Auftrages 'Transportwagen' (SIMAP-Projekt-ID 220272) neu zu entscheiden (Rückweisung) mit den Auflagen:
- die Antworten der Selbstdeklaration sorgfältig zu prüfen; und
- die Verarbeitungsqualität sorgfältig zu prüfen.» In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die geschwärzten Stellen der Vernehmlassung der Vergabestelle vom 20. Mai 2022 bekannt zu geben und mitzuteilen, wo (Unternehmen) die Beschwerdegegnerin ihre Produkte herstellen lasse. Weiter seien ein Gutachten über die Verarbeitungsqualität der einzelnen Transportwagen einzuholen sowie weitere Teilnehmer der Submission betreffend Urkalkulation der Räder als Zeugen zu befragen. J. Mit Duplik vom 12. September 2022 hielt die Vergabestelle an den Anträgen ihrer Vernehmlassung fest. K. K.a Mit Verfügung vom 19. September 2022 erwog die Instruktionsrichterin, dass sich die Frage stelle, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kontrolle der Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin nicht ein deren Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse an der Offenlegung der verschiedenen Lieferantinnen (vgl. Tabelle auf S. 12 des Angebots der Beschwerdegegnerin [Vorakte Nr. 06.04], Beilage 1.1, Ziff. 1.3 «Produktionsstandorte/Produktionskette») habe. Sie gewährte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum entsprechenden Offenlegungsvorschlag des Gerichts einzureichen. K.b Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 27. September 2022. Sie beantragte, es sei von einer Offenlegung der Lieferantinnen abzusehen. K.c Darauf nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Stellung. K.d Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien die Lieferantinnen/Subunternehmen der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, gut. Die weiteren Akteneinsichtsanträge wurden abgewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. November 2022 auf einen Weiterzug der Zwischenverfügung ans Bundesgericht verzichte, wurde die Akteneinsicht mit Verfügung vom 10. November 2022 vollzogen. L. Die Vergabestelle reichte am 22. November und 23. Dezember 2022 jeweils eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. M. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin grundsätzlich an ihren Anträgen fest. Ziff. 2 enthielt den folgenden neuen Subeventualantrag: «Subeventualiter sei die Vergabestelle anzuweisen, das Verfahren abzubrechen, den Zuschlag zu widerrufen und das Verfahren sei (mit überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen und zweckmässigen Kriterien) zu wiederholen.» Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, nach deren Bekanntgabe habe sie die in China ansässigen Zulieferer der Beschwerdegegnerin summarisch geprüft. Dies habe zum Vorschein gebracht, dass ein Zulieferer seine Steuern nicht bezahlt habe, wegen «tax evasion» verurteilt worden sei und im Jahr 2018 eine Busse habe bezahlen müssen. Dadurch habe die Vergabestelle die Vorgaben von Art. 26 BöB nicht erfüllt, wonach sie verpflichtet sei, auf die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu achten, insbesondere dass die fälligen Steuern bezahlt seien. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Ebenfalls habe ein weiterer Zulieferer sein Aktienkapital noch gar nicht einbezahlt und sei als Kläger und Beklagter in elf Rechtsfälle involviert. Zudem bewiesen die Fotos der Zulieferer auf der Webseite von alibaba.com, dass diese wesentliche Sicherheitsaspekte bei der Arbeit nicht einhielten. Die Angaben in den Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin seien deshalb nicht korrekt gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen oder zumindest anders zu bewerten. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalte. Für den Fall, dass das Gericht noch nicht davon überzeugt sein sollte, dass die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen sei, verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ein «factory audit» im Sinne eines Gutachtens über die Einhaltung der in der Selbstdeklaration definierten Kriterien durchzuführen. N. Dazu nahm die Vergabestelle mit Eingabe vom 23. Februar 2022 Stellung. O. Am 28. März 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre abschliessende Stellungnahme. Sie hielt an ihren Anträgen der Stellungnahme vom 9. Januar 2023 fest. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). 1.2 Das BöB findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Verfügungen (Art. 53 BöB, vgl. E. 1.3) dieser Auftraggeberinnen (Art. 4 BöB, vgl. E. 1.4.) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie - wie vorliegend - Lieferungen betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreichen (Anhang 4 Ziff. 1 BöB, vgl. E. 1.5 ff.), und der betreffende Auftrag nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 10 BöB fällt oder eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB darstellt (Art. 52 Abs. 5 BöB, vgl. E. 1.8; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 22. März 2022 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.4 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010)], Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). 1.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ausgeschriebene Lieferung dem Staatsvertragsbereich untersteht. Da es sich vorliegend um eine Beschaffung durch eine mit der Verteidigung und Sicherheit beauftragte Auftraggeberin handelt, trifft dies dann zu, wenn die entsprechenden Waren in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Sicherheit in Anhang 2 Ziff. 1.2 BöB bzw. in der Positivliste in Annex 4 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) aufgelistet sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1.1 a BöB). 1.6 Gegenstand des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zuschlags ist die Lieferung von Transportwagen für die Armee. Dieser dient gemäss Ziff. 2.1 des Pflichtenhefts (Vorakte-Nr. 02.00) den Angehörigen der Armee dazu, während des Einrückens, der Entlassung und der Verschiebung ihr Material zu transportieren. Die Transporttasche kann nach Angaben der Vergabestelle am Transportwagen befestigt werden. Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer «34912000 - Gepäckkarren» ausgeschrieben (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung). Die zu beschaffenden Transportwagen fallen damit in die Kategorie 8716 der «nicht selbstfahrenden Fahrzeuge,» Unterkategorie «anderen Fahrzeuge» (Nr. 8716.80) gemäss Kapitel 87 («Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu») der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11). Diese ist gemäss Anhang 2, Ziff. 1.2, Nr. 61 BöB bzw. Annex 4 des GPA 2012 dem Staatsvertragsbereich unterstellt. 1.7 Vorliegend wurde der Zuschlag zum Preis von Fr. 8'037'647.53 erteilt. Damit ist der für Lieferungen geltende Schwellenwert im Staatsvertragsbereich von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 4 BöB i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BöB i. V. m. Anhang 4 Ziff. 1 BöB). 1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 2. 2.1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Anträge nicht mehr erweitert, sondern grundsätzlich nur noch gekürzt, präzisiert oder fallengelassen werden (Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A. 2019, Art. 50 Rz. 6). Sämtliche Begehren und Eventualbegehren müssen in der Beschwerde gestellt werden. Erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-166/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.3.3 m. w. H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215) 2.2 Die Beschwerdeführerin änderte im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zweimal Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren (vgl. Sachverhalt Bst. I und M). In ihrer Beschwerde verlangte sie als Eventualantrag, die Vergabebehörde sei anzuweisen, über die Vergabe neu zu entscheiden mit der Auflage, die Antworten der Selbstdeklaration sorgfältig zu prüfen. In der Replik vom 11. Juli 2022 fügte sie die Auflage, die Verarbeitungsqualität sorgfältig zu prüfen, hinzu (vgl. Sachverhalt Bst. I). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Präzisierung des in der Beschwerde gestellten Eventualbegehrens, welches die Anweisung der Vergabebehörde, über die Vergabe neu zu entscheiden, zum Gegenstand hat. 2.3 Bei dem in der Stellungnahme vom 9. Januar 2023 zusätzlich gestellten Subeventualantrag, die Vergabestelle sei anzuweisen, das Verfahren abzubrechen, den Zuschlag zu widerrufen und das Verfahren (mit überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen und zweckmässigen Kriterien) zu wiederholen (vgl. Sachverhalt Bst. M), handelt es sich hingegen um eine unzulässige Erweiterung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Auf diesen neuen Subeventualantrag ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet u. a., die gewählten Subkriterien im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Qualität» seien gar nicht erst geeignet gewesen, einen qualitativen Unterschied zwischen den einzelnen Anbieterinnen und damit eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen. Gemäss Ausschreibung hätte die Qualität (und damit die differenzierten qualitativen Unterschiede) der Produkte mit 50 % in die Gesamtbewertung einfliessen sollen. Faktisch hätten drei von vier Anbieterinnen 100% der Punkte erhalten und habe die Vergabestelle keine qualitativen Unterschiede zwischen den Produkten erkennen können. So sei ein wirksamer Wettbewerb ausgehebelt worden und es sei zum faktischen Preiswettbewerb gekommen. Die Qualitätskriterien seien falsch gewählt worden, deren Abstufung zu starr erfolgt (bzw. habe es in der Bewertung nie eine Abstufung gegeben) und der qualitative Unterschied der einzelnen Produkte sei nicht hervorgebracht worden. 3.2 Nach Auffassung der Vergabestelle hätte die Beschwerdeführerin diese Rügen bereits zusammen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Sie seien zu spät erfolgt und verwirkt. 3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB ist die Ausschreibung eines Auftrags als Verfügung anfechtbar. Gemäss Art. 53 Abs. 2 BöB müssen Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden. Demnach darf eine Anbieterin mit der Beschwerde gegen den Zuschlag keine Rügen mehr vorbringen, die sie bereits mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorbringen können. Sind Anordnungen und ihre Tragweite bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar, so sind entsprechende Rügen gegen den Zuschlagsentscheid auch dann verwirkt, wenn die Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen und nicht in der Ausschreibung enthalten waren (Botschaft zur Totalrevision des BöB vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1979 f. [nachfolgend: Botschaft BöB]). Auf in diesem Sinne verwirkte Rügen tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteil des BVGer B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 2.5.3 m. w. H. «Baggerleistungen»). 3.4 Im vorliegenden Fall hielt die SIMAP-Ausschreibung vom 6. Juli 2021 in Ziff. 2.10 (Zuschlagskriterien) fest, dass die Vergabestelle die Angebote aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien bewerten würde. Gemäss Pflichtenheft, Ziff. 5 werden die Zuschlagskriterien in den Beilagen 3.0 - 3.3 und Beilage 4.0 beschrieben. Sie werden gemäss den Beilagen 3.0 und 4.0 gewichtet und bewertet. 3.5 Beilage 3.0 zum Pflichtenheft («Zuschlagskriterien Ausschreibung 'Transportwagen';» Vorakte Nr. 2.00) enthält die folgende Tabelle: Zuschlagskriterien Ausschreibung «Transportwagen» ZK1: Treppentest Maximale Punktzahl Vorgehen: Das Angebotsmuster wird gema ss TS A.16.0019 (Kapitel 3.3.1.) u berpru ft. Bewertungsmassstab:
- Treppentest erfu llt: 2500 Punkte
- Treppentest nicht erfu llt: 0 Punkte 2500 ZK2: Falltest Vorgehen: Das Angebotsmuster wird gema ss TS A.16.0019 (Kapitel 3.3.2.) u berpru ft. Bewertungsmassstab:
- Falltest erfu llt: 2500 Punkte
- Falltest nicht erfu llt: 0 Punkte 2500 ZK3: Vollständigkeit Vorgehen: Das Angebotsmuster wird auf seine Vollsta ndigkeit gema ss TSA.16.0019 (Kapitel 2.2. Stu cklisten) u berpru ft. Bewertungsmassstab: Jedes vorhandene Teil in der Stu ckliste ergibt 60 Punkte. Jedes fehlende Teil ergibt 0 Punkte 2280 ZK4: Funktionstu chtigkeit Vorgehen: Das Angebotsmuster wird auf die Funktionstu chtigkeit im Neuzustand u berpru ft (funktioniert Ho henverstellung, Fixierung der Ho henverstellung, Ra der laufen rund) Bewertungsmassstab: Jedes Kriterium (funktioniert Ho henverstellung, Fixierung der Ho henverstellung, Ra der laufen rund) ergibt 435 Punkte. Wird das Kriterium nicht erfu llt, ergibt es 0 Punkte. 1305 ZK5: Verarbeitungsqualita t Vorgehen: Das Angebotsmuster wird betreffend seiner Verarbeitungsqualita t im Neuzustand (fachgerechte Schweissna hte, usw.) beurteilt. Bewertungsmassstab:
- Wie gefordert / fachgerecht: 700 Punkte
- Mit unwesentlichen Abweichungen: 350 Punkte - Mit wesentlichen Abweichungen: 0 Punkte 700 ZK6: Position der Aufnahmebohrungen fu r die Tasche Vorgehen: Am Angebotsmuster werden die Aufnahmebohrungen gema ss Zeichnung TW04-0011/ 0012 u berpru ft. Bewertungsmassstab:
- Position und Masse entsprechen der Zeichnung: 700 Punkte
- Position und Masse entsprechen nicht der Zeichnung: 0 Punkte 700 ZK7: Soziale Anforderungen Vorgehen: Alle Fragen der Beilage 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen», die mit «Ja» beantwortet wurden, werden zusammengeza hlt und mit 36.1884 multipliziert. 2497 ZK8: Arbeitssicherheit Metallverarbeitung Vorgehen: Alle Fragen der Beilage 3.2 «Fragekatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung», die mit «Ja» beantwortet wurden, werden zusammengeza hlt und mit 83.2 multipliziert. 2496 Zuschlagskriterien Qualita t 9985 50% Zuschlagskriterien Preis 4993 25% Zuschlagskriterium Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung 4993 25% Total 19971 3.6 Aus dieser Tabelle war ersichtlich, dass das Zuschlagskriterium «Qualität» (ZK 1 - 6) mit insgesamt 50 %, das Zuschlagskriterium Preis mit 25 % und das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» (ZK7 und 8) mit insgesamt 25 % gewichtet würden. Ebenfalls ging daraus hervor, dass die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Qualität» anhand der Unterkriterien ZK1 - 6 (Treppentest, Falltest, Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit, Verarbeitungsqualität sowie Position der Aufnahmebohrungen für die Tasche) bewerten würde. Mit dieser Tabelle gab die Vergabestelle das Vorgehen, den Bewertungsmassstab sowie die jeweils zu erreichende maximale Punktezahl der einzelnen Unterkriterien bekannt. Insbesondere war daraus auch erkennbar, dass die Vergabestelle die qualitativen Zuschlagskriterien ZK1, 2 und 6 jeweils nach einer zweistufigen Punkteskala bewerten würde, bei welchem die Erfüllung des entsprechenden Tests jeweils die volle Punktzahl und die Nichterfüllung 0 Punkte erhalten würde. Bei ZK5 (Verarbeitungsqualität) gab es drei Stufen, wobei die Erfüllung (wie gefordert / fachgerecht) mit der maximalen Punktezahl, unwesentliche Abweichungen mit der Hälfte dieser Punkte und wesentliche Abweichungen mit 0 Punkten bewertet werden würden. Bei ZK3 würde das Angebotsmuster auf seine Vollständigkeit gema ss TSA.16.0019 (Kapitel 2.2. Stücklisten) u berpru ft. Jedes vorhandene Teil der Stückliste würde 60 Punkte erhalten, jedes fehlende Teil 0 Punkte. Bei ZK4 würde die Vergabestelle gemäss dieser Tabelle das Angebotsmuster auf die Funktionstüchtigkeit der Höhenverstellung, deren Fixierung und der Räder im Neuzustand überprüfen. Die Erfüllung dieser drei Kriterien würde jeweils mit 435 Punkten und die Nichterfüllung mit 0 Punkten benotet (dreistufige Punkteskala). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass die gewählten Subkriterien im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium "Qualität" nicht geeignet gewesen seien, einen qualitativen Unterschied zwischen den einzelnen Anbieterinnen und damit eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen bzw. zu starr gewählt worden seien, hätte sie dies bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennen müssen. Sie hätte dies frühzeitig, d.h. spätestens mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibungsunterlagen, rügen müssen. 3.8 Die erst mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zuschlag erhobene Rüge erfolgt somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.9 Soweit die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, das Zuschlagskriterium «Qualität» sei willkürlich oder zumindest ermessensunterschreitend bewertet worden, ist auf die Beschwerde einzutreten und die Rüge materiell zu prüfen (vgl. E. 12 hiernach). 4. 4.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle gewählte Preisbewertungsmethode. Das Zuschlagskriterium 2 (Preis) sei irreführend und falsch gewichtet worden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation (Lieferschwierigkeiten und Krieg in der Ukraine) werde deutlich, dass die gewählte Preiskurve eher zu steil und nicht geeignet sei, die Angebote miteinander zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin möchte die von der Vergabestelle benutzte Formel ( ) durch eine andere Formel ersetzt haben. Sie möchte, dass Pmax sich auf das höchste gültige Angebot beziehe, und nicht, wie in den Ausschreibungsunterlagen angegeben, auf Pmin x 2.0. 4.2 Nach Auffassung der Vergabestelle sind diese Rügen ebenfalls verwirkt. 4.3 Vorliegend gab die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen - wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anerkennt - im Zusammenhang mit der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» u. a. Folgendes bekannt (Beilage 4 Preisblatt inkl. Mengengerüst; Vorakte Nr. 02.00): «Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Preis': Bewertet wird der angebotene Preis (Totalkosten) nach DAP Schweiz (Incoterms2020). Die Angebotspreise werden nach dem linear verkürzten Prinzip bewertet. Das günstigste Angebot erhält die maximal mögliche Punktzahl. Angebotspreise, welche 2,0 Mal teurer sind als das günstigste Angebot (Pmin x 2.0), erhalten 0 Punkte. Dazwischen erfolgt die Punktevergabe linear verkürzt. M = maximale Punktzahl P = Preis des zu bewertenden Angebots Pmin = Preis des tiefsten zulässigen Angebots Pmax= Preis, bei welchem die Preiskurve den Nullpunkt schneidet (Pmin x 2,0) » 4.4 Damit ging auch die von der Vergabestelle verwendete Preisberechnungsformel bereits klar aus den Ausschreibungsunterlagen hervor. Für die Beschwerdeführerin war somit schon im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennbar, dass die Preisberechnung nach dem linear verkürzten Prinzip erfolgen und sich der Parameter «Pmax» auf den Preis, bei welchem die Preiskurve den Nullpunkt schneidet (Pmin x 2.0), beziehen würde. Wäre sie mit der Methode nicht einverstanden gewesen, hätte sie die entsprechende Rüge ebenfalls bereits in einer Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen (Art. 53 Abs. 2 BöB). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, durch die Preisbewertung überrascht worden zu sein (vgl. Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 8.5 «Mediamonitoring des ETH-Bereichs»). 4.5 Auch die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der benutzte Preisbewertungsmethode ist somit verwirkt. Es ist darauf nicht einzutreten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vergabestelle habe die Lieferantin bzw. die Herstellerin der Räder für den herzustellenden Transportwagen in den technischen Zeichnungen der Ausschreibungsunterlagen TW04-0051 (Transportwagen Rad [Felge]) ohne Not bzw. aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen verbindlich vorgegeben. Da der Hinweis «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen gefehlt habe, sei Art. 30 Abs. 3 BöB verletzt worden. 5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BöB sind bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen. 5.3 Vorliegend führte die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Zeichnung TW04-0051 des Rads (Felge; Beilage 2.2 zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00) u. a. Folgendes aus: «VERBINDLICH (Werkstoff, Oberflaeche, Dimensionen, Toleranzen) Rad der Firma B._______. AC 0018, Rolle 145mm smoke» 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Formulierung dieser Ausschreibungsunterlage verstosse gegen Art. 30 Abs. 3 BöB, weil der Zusatz «oder gleichwertig» gefehlt habe, so hätte sie dies ohne Weiteres bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung erkennen können und müssen. Ihre entsprechende Rüge in der Beschwerde gegen den Zuschlag erfolgt verspätet. Es ist insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber E. 8 hiernach, in der geprüft wird, ob die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin verbindlich als Lieferantin bzw. Herstellerin der Räder vorgab und damit gegen das Transparenzverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs sowie gegen den Sinn und Zweck des BöB, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten, verstossen hat). 6. 6.1 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i. V. m. Art. 48 VwVG; BGE 141 II 14 E. 2.3 «Monte Ceneri»). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein schutzwürdiges Interesse hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. m. w. H. «Monte Ceneri;» Zwischenentscheid des BVGer B-3196/2022 vom 27. März 2023 «Instandstellung Hauenstein Basistunnel»). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und den (noch nicht verwirkten, vgl. E. 3-5 hiervor) Rügen zu beantworten (BGE 141 II 14 E. 4.7 «Monte Ceneri»). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen und ist damit formell beschwert. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt. 6.3 Sie beantragt im vorliegenden Verfahren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, über die Vergabe des Auftrages 'Transportwagen' (SIMAP-Projekt-ID 220272) neu zu entscheiden (Rückweisung; vgl. Sachverhalt Bst. D und I). Sie begründet ihre Anträge einerseits damit, dass die Beschwerdegegnerin vom Verfahren auszuschliessen sei. Andererseits argumentiert sie, dass die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdegegnerin bei den Zuschlagskriterien «Qualität» sowie «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» (ihr gegenüber) tiefer hätte bewerten müssen. Würde das Gericht dieser Argumentation folgen, hätte die Beschwerdeführerin als zweitplatzierte Anbieterin insbesondere auch aufgrund der geringen Punktedifferenz zur Beschwerdegegnerin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Denn das Angebot der Beschwerdeführerin wurde mit 19'754.22 Punkten bewertet, während die Beschwerdegegnerin die volle Punktzahl von 19'971.00 Punkten erhielt (Differenz von 216.78 Punkten). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Vergabestelle, wenn sie argumentiert, der Beschwerdeführerin fehle es an einem praktischen Rechtsschutzinteresse, soweit sie die Bewertung der Qualitätskriterien beanstande, da sie dort die Maximalpunktezahl erhalten habe. Wie soeben ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Zuschlagskriterien gerade nicht geltend, dass sie selber mehr Punkte hätte erhalten sollen, sondern dass die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber hätte tiefer bewertet werden müssen. 6.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 6.6 Auf die Beschwerde ist daher im beschriebenen Umfang einzutreten. 7. 7.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht zur summarischen Begründung (Art. 51 Abs. 2 BöB). Die in der Zuschlagsverfügung enthaltene Begründung «Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen und vorteilhaftestes Angebot» sei hinsichtlich der Begründungsanforderungen nichtssagend. 7.2 Die Vergabestelle ist der Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der SIMAP-Zuschlagsverfügung und dem Absageschreiben vom 22. März 2022 sowie einem Telefongespräch mit der Vergabestelle ohne Weiteres ein Bild von den (namentlich wirtschaftlichen) Vorteilen des obsiegenden bzw. den Nachteilen ihres eigenen Angebots habe machen können. Deshalb habe sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt, und selbst wenn, dann wäre die Verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden. 7.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Insoweit bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Gemäss Art. 51 Abs. 3 BöB umfasst die summarische Begründung eines Zuschlags insbesondere die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin (Bst. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Gesamtpreise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote (Bst. b) sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Bst. c). 7.4 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Akteneinsichtsrecht werden - abgesehen von der summarischen Begründungspflicht für Verfügungen - auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verschoben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbieterinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteingabefrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, geschützt (Urteil B-5897/2022 E. 4.2 «Baggerleistungen;» vgl. Botschaft BöB, S. 1975; Pascal Bieri, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht [Handkommentar BöB], 2020, Art. 51 Rz. 17). 7.5 Die SIMAP-Zuschlagsverfügung vom 22. März 2022 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Daneben nannte sie die Verfahrensart, die berücksichtigte Anbieterin sowie die Preisspanne der eingegangenen Angebote, womit die Anforderungen von Art. 52 Abs. 3 Bst. a und b BöB erfüllt sind. Als Begründung hielt der Zuschlagsentscheid «Beste Erfüllung der gestellten Anforderungen und vorteilhaftestes Angebot» fest. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass diese Begründung sehr allgemein gehalten ist. In ihrer E-Mail vom 22. März 2022 an die Beschwerdeführerin führte die Vergabestelle jedoch zusätzlich aus, der ausschlaggebende Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin sei der Preis gewesen. Beim Zuschlagskriterium «Preis» habe ihr Angebot 4'776.22 Punkte von möglichen 4'993.00 Punkten erreicht. Beim Zuschlagskriterium «Qualität» habe ihr Angebot 14'978.00 Punkte von möglichen 14'978.00 Punkten erreicht. Darüber hinaus geht aus der Beschwerde und der Vernehmlassung hervor, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin telefonisch bestätigte, dass sie auf Platz 2 läge und die Beschwerdegegnerin aufgrund des tieferen Preises besser abgeschnitten habe. Damit kannte die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Ausführungen in der Beschwerde zeigen - die Gründe, aus welchen die Vergabestelle sie an zweiter Stelle hinter der Beschwerdegegnerin platzierte. 7.6 Nach dem Gesagten lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet - wie bereits erwähnt - weiter, die Vergabestelle habe die Lieferantin bzw. die Herstellerin der Räder für den herzustellenden Transportwagen in der technischen Zeichnung TW04-0051 (Transportwagen Rad [Felge]) der Ausschreibungsunterlagen ohne Not bzw. aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen verbindlich vorgegeben. Die Beschwerdegegnerin, welche mitgeboten habe, hätte durch die verbindliche Vorgabe ihrer Räder mehrere Wettbewerbsvorteile gehabt: Sie habe bereits vor der Vergabestelle ihre Mitbewerberinnen gekannt und deren Stärken analysieren können, weil diese die Beschwerdeführerin für die Lieferung von Rädern angefragt hätten. Ebenfalls habe sie den Preis der Räder bestimmt bzw. den Angebotspreis der Mitbewerber steuern können, indem sie diesen die vorgeschriebenen Räder nicht oder viel teurer angeboten habe, oder aber die Konkurrenten hätten Entwicklungskosten in Kauf nehmen müssen, um ein identisches Rad nachzubauen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht nicht unter Druck gewesen. Sie habe keine neuen Lieferantinnen für das vorgeschriebene Rad suchen oder ein eigenes Rad erfinden und konstruieren müssen. Die Vergabestelle habe hierbei keinerlei Massnahmen getroffen, um den Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Art und Weise auszugleichen oder sogar transparent zu machen beziehungsweise diese von Beginn an von der Ausschreibung auszuschliessen. Ein wirksamer Wettbewerb habe so nicht stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil ausgenutzt und sei schliesslich als Anbieterin berücksichtigt worden. Sie sei deshalb vom Verfahren auszuschliessen. Ihr Ra dertyp sei aus technisch nicht nachvollziehbaren Gründen vorgeschrieben worden, und dennoch habe sie sich dazu entschlossen, zu liefern und so ihre Mitbewerber faktisch auszustechen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem grundlegenden Zweck des neuen BöB, insbesondere der nachhaltigen Verwendung von öffentlichen Mitteln, dem Grundsatz der Transparenz, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs. 8.2 Die Vergabestelle ist der Meinung, dass sie die Radlieferantin nicht verbindlich vorgegeben habe. Die Beschwerdegegnerin sei in den Ausschreibungsunterlagen bloss beispielhaft und nicht verpflichtend als Lieferantin aufgeführt worden. Dafür spreche nicht zuletzt die Tatsache, dass alle anderen Anbieterinnen die angebliche «Vorgabe» in diesem Sinn verstanden und ihre Räder bei verschiedenen Lieferantinnen bezogen hätten. 8.3 Das Vergaberecht bezweckt gemäss Art. 2 BöB den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Bst. a), die Transparenz des Vergabeverfahrens (Bst. b), die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen (Bst. c). Es soll zudem den wirksamen und fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen stärken (Bst. d). Gemäss Art. 11 beachtet die Vergabestelle bei der Vergabe öffentlichen Aufträge u. a. die folgenden Grundsätze: Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch (Bst. a) und achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen (Bst. c). 8.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualita t, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung. Die technischen Spezifikationen sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss (Barbara Oechslin / Laura Locher, Handkommentar BöB, Art. 30 Rz. 7). Der Vergabestelle steht bei der Definition der technischen Spezifikationen ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB; Urteil B-1606/2020 E. 7.5.1.1 m. w. H. «Mediamonitoring des ETH-Bereichs»). Dieser Ermessensspielraum wird u. a. durch das Diskriminierungsverbot (Art. 2 Bst. c, Art. 11 Bst. c BöB) und das Gebot der Förderung des wirksamen und fairen Wettbewerbs (Art. 2 Bst. d BöB) beschränkt. Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall nicht derart eng umschrieben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur eine einzelne Anbieterin bzw. nur wenige Anbieterinnen für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Urteil des BVGer B-2719/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.2 m. w. H. «Sicherheits- und Empfangsdienste EAK»). Bei der Wahl der technischen Spezifikationen sind die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass ein hinreichender Restwettbewerb besteht (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.4 m. w. H.). Übermässige oder auf bestimmte Anbieterinnen abzielende Beschränkungen des Wettbewerbs sind unzulässig (zum Ganzen vgl. Oechslin / Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 14 m. w. H). 8.5 Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen formulierten Anforderungen sind so auszulegen, wie sie die Anbieterinnen in guten Treuen verstehen konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an. Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 «Monte Ceneri;» Urteil B-5897/2022 E. 2.5.3 m.w.H. «Baggerleistungen;» Oechslin / Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 12 m.w.H.). 8.6 Vorliegend enthält Ziff. 2.2.2 der Technischen Spezifikationen (Beilage 2.1 zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00) folgende Tabelle zum Rad des herzustellenden Transportwagens: 2.2.2 Rad Pos. Anz. Einh. Benennung Zeichnungs- Nr. Werkstoff Abmessungen Lieferant 1 1 Stk. Rad (Felge) TW04-0051 Polyamid 6DIN EN ISO 1874-1:2011-03 d95x32 z.B. ._______ 2 1 Stk. Pneu - Polyurethan 30x100x675 z.B. B._______ 3 2 Stk. Rillenkugellager mit Dicht. Korrosionsbeständiges Lager d10x22x6 z.B. C._______ 4 1 Stk Distanzscheibe TW04-0052 Blech X8CrNiS18-9 W-Nr.1.4305 DIN EN 10088-3 d18/10.5 8.7 Sodann beinhaltet die technische Zeichnung TW04-0051 des Rads (Felge), wie bereits ausgeführt, folgende Angabe (Beilage 2.2. des Pflichtenhefts; Vorakte Nr. 02.00): «VERBINDLICH (Werkstoff, Oberflaeche, Dimensionen, Toleranzen) Rad der Firma B._______. AC 0018, Rolle 145mm smoke» 8.8 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als aus der technischen Zeichnung TW04-0051 bei einer isolierten Betrachtung nicht eindeutig hervorgeht, ob sich das Wort «VERBINDLICH» auch auf die Beschwerdeführerin als Herstellerin oder Lieferantin des Rades bezieht, oder ob damit - wie dies die Vergabestelle vorbringt - lediglich die Radeigenschaften in den Klammern (Werkstoff, Oberfläche, Dimensionen und Toleranzen) verbindlich vorgegeben werden. Allerdings ist die technische Zeichnung TW04-0051 nicht isoliert zu betrachten, sondern muss im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den weiteren Ausschreibungsunterlagen interpretiert werden (Zwischenentscheid des BVGer B-4959/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.8.6 f. m. w. H. «Gleisbaumaschinen, Weichenschleifmaschineleistungen»). Die letzte Spalte der Tabelle in Ziff. 2.2.2 der Technischen Spezifikationen (Beilage 2.1 zum Pflichtenheft; vgl. E. 8.6 hiervor) nennt die Beschwerdeführerin mit dem Zusatz «z.B.» lediglich als Beispiel einer möglichen und nicht als verbindlich vorgeschriebene Lieferantin für das Rad (Felge) sowie den Pneu («Lieferant [...] z.B. B._______»). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen in guten Treuen so verstehen mussten, dass die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin gerade nicht als verbindliche Lieferantin oder Herstellerin der Räder (Felgen) vorschrieb. Gestützt wird diese Interpretation durch die aktenkundige Tatsache, dass die beiden weiteren Anbieterinnen, welche neben der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin evaluiert wurden, die Räder des herzustellenden Transportwagens nicht bei der Beschwerdegegnerin bezogen, sondern durch zwei andere Unternehmen herstellen liessen (vgl. jeweils Ziff. 1.3 der Beilage 1.1 «Lieferantenselbstdeklaration» der jeweiligen Angebote, Vorakten Nr. 06.01-06.04). Offensichtlich haben diese Anbieterinnen die Beschwerdegegnerin nicht als verbindlich vorgegebene Herstellerin oder Lieferantin verstanden. 8.9 Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass selbst die Beschwerdeführerin die Räder von einer deutschen Herstellerin herstellen liess (vgl. Replik, Rz. 21, Ziff. 1.3 der Beilage 1.1 «Lieferantenselbstdeklaration» ihres Angebots vom 15. Oktober 2021; Vorakte Nr. 06.01). Ihre Argumentation, sie habe die Ausschreibungsunterlagen so verstanden, dass sie die Beschwerdegegnerin als verbindliche Herstellerin bzw. Lieferantin der Räder vorschrieben, überzeugt bereits aus diesem Grund nicht. Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge auch deshalb widersprüchlich, weil sie in ihrer Beschwerde vorbringt, die Vergabestelle habe die Radlieferantin verbindlich vorgegeben. Demgegenüber behauptet sie in Rz. 19 ff. ihrer Replik, es sei gerade nicht die Lieferantin vorgegeben worden, «sondern der Typ eines Rades einer bestimmten Firma (Hersteller). Hersteller und Lieferant können sich bekanntlich unterscheiden.» In ihren Stellungnahmen vom 9. Januar und 28. März 2023 benutzt sie dann jeweils beide Begriffe und spricht einerseits von der «verbindliche Vorgabe der Radlieferantin» (vgl. Rz. 30 ff. der Stellungnahme vom 9. Januar 2023, Rz. 8 der Stellungnahme vom 28. März 2023) und andererseits von der «verbindlich vorgegebenen Herstellerin der Räder» (vgl. Rz. 40 der Stellungnahme vom 9. Januar 2023, Rz. 4 der Stellungnahme vom 28. März 2023). Nach dem Gesagten ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin als verbindlich vorgegeben verstanden haben will. 8.10 Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, ihre Behauptung, die Vergabestelle habe die Beschwerdegegnerin verbindlich als Lieferantin bzw. Herstellerin der Räder vorgegeben, schlüssig zu begründen. Ihre Rügen, die Vergabestelle habe dadurch gegen das Transparenzverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Förderung eines wirksamen und fairen Wettbewerbs sowie gegen den Sinn und Zweck des BöB, eine nachhaltige Beschaffung zu gewährleisten, verstossen, ist damit nicht hinreichend substantiiert. In der Folge ist auch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, weitere Teilnehmer der Submission betreffend Urkalkulation der Räder als Zeugen zu befragen, abzuweisen. 9. 9.1 Ebenfalls macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei vorbefasst gewesen. Sie sei an der Produkteentwicklung mitinvolviert gewesen, habe jahrelang das im Streit stehende Produkt geliefert und werde als mögliche Lieferantin von Rädern und Kugellagern in den Ausschreibungsunterlagen beispielhaft genannt. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Vorfeld in das Projekt involviert gewesen sei und bewusst oder unbewusst die Ausschreibung beeinflusst habe. Im vorliegenden Fall herrsche weder Transparenz über die Vorarbeiten noch habe die Vergabestelle geeignete Mittel getroffen, um den Markt nicht zu verzerren. Aufgrund von Art. 14 BöB sei die Beschwerdeführerin nicht zum Verfahren zuzulassen. 9.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BöB sind Anbieterinnen, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbieterinnen nicht gefährdet. Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 BöB insbesondere die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten, die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten sowie die Verlängerung der Mindestfristen. 9.3 Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 BöB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Vorbefassung vor, wenn eine Anbieterin bei der Vorbereitung eines Submissionsverfahrens mitgewirkt hat, sei es durch das Verfassen von Projektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das Informieren der Vergabestelle über bestimmte technische Spezifikationen des zu beschaffenden Gutes. Eine solche Vorbefassung kann mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen kollidieren. Die vorbefasste Anbieterin kann versucht sein, die bevorstehende Beschaffung auf das von ihr angebotene Produkt bzw. die von ihr angebotene Dienstleistung auszurichten, oder sie kann die im Rahmen der Vorbereitung des Submissionsverfahrens gewonnenen Kenntnisse bei der Erstellung der Offerte einsetzen (Wissensvorsprung; Urteil des BGer 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.1 «Tunnel Riedberg;» Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 6.4 m. w. H. «Vollzug Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I;» Botschaft BöB, S. 1917). 9.4 Gemäss der Botschaft zur Totalrevision des BöB kann nur eine qualifizierte Vorbefassung zum Verbot der Teilnahme am Beschaffungsverfahren führen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der bestehende Wissensvorsprung gegenüber den anderen Anbieterinnen nur geringfügig ist, wenn die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbieterinnen erbracht werden kann, oder wenn die Mitwirkung der vorbefassten Anbieterin sowie deren Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbieterinnen zwecks Herstellung von Transparenz offengelegt sowie ausgeglichen wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet die Auftraggeberin, keiner Anbieterin Vorteile einzura umen, die deren Konkurrentinnen nicht erhalten. Wird der durch die Vorbefassung entstandene Wettbewerbsvorteil ausgeglichen, darf die Auftraggeberin auf den Ausschluss der vorbefassten Anbieterin verzichten. Es liegt im Ermessen der Auftraggeberin zu entscheiden, ob sie im konkreten Einzelfall hinreichend Zeit und die notwendigen Mittel hat, den durch die Vorbefassung entstandenen Wettbewerbsvorteil auszugleichen (Botschaft BöB, S. 1917). Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass dem Ausschluss nur der Charakter einer ultima ratio zukommt (Urteil B-1185/2020 E. 6.5 m. w. H. «Vollzug Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I» Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich 2013, Rz. 1045). 9.5 Daueraufträge, die periodisch neu ausgeschrieben werden, stellen keine Vorbefassung im beschaffungsrechtlichen Sinn dar. Dort bringt es die Natur der Sache mit sich, dass eine bereits mit den Leistungen befasste Anbieterin über einen Informationsvorsprung verfügt. Es widerspräche dem Gleichbehandlungsprinzip, die bisherigen Leistungserbringerinnen generell von periodisch neu auszuschreibenden Leistungen auszuschliessen (Botschaft BöB, S. 1918). Allfällige Wettbewerbsvorteile wegen der entsprechenden Vorkenntnisse können daher allenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgebots einen Anspruch der übrigen Anbieterinnen auf Ausgleichsmassnahmen begründen, nicht aber auf den Ausschluss der betroffenen Anbieterin (Zwischenentscheid des BVGer B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.1 «IT-Dienste ASALfutur»). Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Leistungserbringerin allen Anbieterinnen zugänglich gemacht werden, um den Wissensvorsprung bestmöglich auszugleichen und die Chancengleichheit zu wahren (Zwischenentscheid des BVGer B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 5.5; Cédric Häner, Handkommentar BöB, Art. 14 Rz. 9; Botschaft BöB, S. 1918). 9.6 Im vorliegenden Fall weist die Vergabestelle darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in keiner Weise an der Vorbereitung der Ausschreibung der in Frage stehenden Beschaffung beteiligt war (Rz. 36 der Vernehmlassung) und es ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus den Akten. Dies wirft die Beschwerdeführerin der Vergabestelle im Grunde auch nicht vor. Vielmehr macht sie geltend, dass die Beschwerdegegnerin «im Vorfeld in das Projekt involviert» gewesen sei «und bewusst oder unbewusst die Ausschreibung beeinflusst» habe. Jedoch reicht sie keinerlei Belege ein, welche ihren Verdacht erhärten würden. Der Tatbestand der Vorbefassung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 BöB ist somit vorliegend nicht erfüllt und die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin von vornherein unbegründet. 9.7 Hingegen hat die Beschwerdegegnerin den in Frage stehenden Transportwagen, welcher periodisch mit stets denselben technischen Spezifikationen ausgeschrieben wird (vgl. Sachverhalt, Bst. A), nach Angaben der Vergabestelle bereits im Rahmen früherer Beschaffungen in den Jahren 2010 bis 2015 an die Vergabestelle geliefert. Ob die Beschwerdegegnerin den Transportwagen - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - im Jahr 2002 tatsächlich auch mitentwickelt hat, geht nicht aus den Akten hervor und darauf geht auch die Vergabestelle in ihren Eingaben nicht ein. Vorliegend kann aber offenbleiben, ob dies der Fall war. Denn soweit die Beschwerdegegnerin einen Wissensvorsprung bzw. einen Wettbewerbsvorteil aus der früheren Vergabe sowie allenfalls aufgrund einer Mitentwicklung des Produkts im Jahr 2002 hatte, hat die Vergabestelle diesen durch geeignete Massnahmen ausgeglichen: Sie hat sämtliche technischen Spezifikationen (einschliesslich Konstruktionspläne) konkret vorgegeben und allen interessierten Anbieterinnen in den Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht. Wie die Vergabestelle ausführt, hatten die Anbieterinnen vorliegend somit keinen neuen Transportwagen zu entwerfen und konstruieren, sondern die vorgegebenen, technisch eher wenig komplexen Angaben eines standardisierten Produktes umzusetzen und gegebenenfalls entsprechende Lieferantinnen oder Herstellerinnen zu involvieren. Ebenfalls betrug die Frist der Anbieterinnen zur Einreichung ihres Angebots mehr als drei Monate (6. Juli 2021 bis 15. Oktober 2021). Den Anbieterinnen stand somit eine wesentlich längere Frist als die staatsvertraglich vorgesehene Minimalfrist von 40 Tagen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BöB) zur Verfügung. Wie die Vergabestelle festhält, erhielten die interessierten Anbieterinnen so hinreichend Zeit, sich mit den Produktvorgaben vertraut zu machen, sich das notwendige «Fertigungswissen» anzueignen, Lieferantinnen zu suchen und ein Angebot einzureichen. 9.8 Im Ergebnis lässt sich keine Vorbefassung in Form einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der Vorbereitung der in Frage stehenden Beschaffung feststellen, welche ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde (vgl. Art. 14 Abs. 1 BöB). Ein Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin als frühere Lieferantin des Transportwagens in früheren Beschaffungen und gegebenenfalls aufgrund ihrer Beteiligung an der Entwicklung des in Frage stehenden Produkts im Jahr 2002 wurde durch geeignete Massnahmen i. S. v. Art. 14 Abs. 2 BöB ausgeglichen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als nicht hinreichend begründet. 10. 10.1 Nachfolgend ist die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin wegen der Nichterfüllung der Teilnahmebedingungen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich mit Eingabe vom 9. Januar 2023 geltend, die chinesische Lieferantin der Beschwerdegegnerin, X._______ (nachfolgend: X._______), welche für 45 % der Wertschöpfung verantwortlich sei, habe ihre Steuern nicht bezahlt, sei wegen «evasion of tax payment» (Steuerhinterziehung) verurteilt worden und habe dafür im Jahr 2018 eine Busse bezahlen müssen. Art. 26 BöB weise der Auftraggeberin die Pflicht zu, auf die Einhaltung der Teilnahmebedingungen, insbesondere dass die fälligen Steuern bezahlt seien. Die Beschwerdegegnerin sei vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 vor, die Lieferantin Y._______ der Beschwerdegegnerin habe ihr Aktienkapital noch gar nicht einbezahlt und sie sei an elf Rechtsfällen (als Klägerin oder Beklagte) beteiligt. Es bestünden deshalb «gewisse Fragezeichen über die Seriosität dieses Zulieferers.» Eine dritte Lieferantin der Beschwerdegegnerin (Z._______) sei zudem erst im Ma rz 2020 gegründet worden. Die Beschwerdeführerin stelle in Frage, warum ein Unternehmen in China während der Corona Krise gegründet werde und wie seriös ein solches Vorhaben tatsächlich sei. 10.2 Nach Auffassung der Vergabestelle ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine Lieferantin der Beschwerdegegnerin vor fünf Jahren angeblich wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sei, irreführend und irrelevant. Der geforderte Ausschluss der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Behauptung sei zudem vergaberechtswidrig. 10.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt die Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen u. a. sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen und die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlen. 10.4 Die vorstehend erwähnten Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB umfassen nach dem Willen des Gesetzgebers neben den Bundessteuern und -abgaben (inkl. MWSt, AHV-, IV-, EO-, ALV-, BVG- und UVG-Beitra gen) auch kantonale und kommunale Steuern (Botschaft BöB, S. 1940 und 1962; Ramona Wyss, Handkommentar BöB, Art. 26 Rz. 6; Laura Locher, Handkommentar BöB, Art. 44 Rz. 29). Wie die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 zu Recht darlegt, besteht der Sinn dieser Bestimmungen darin, einer Anbieterin, die Schulden gegenüber dem schweizerischen Fiskus hat, keine steuergeldfinanzierten öffentlichen Aufträge zu erteilen. Nicht erfasst werden demgegenüber fällige ausländische Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. 10.5 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, eine chinesische Lieferantin der Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2018 in der chinesischen Stadt Q._______, China ihre Steuern nicht bezahlt bzw. hinterzogen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten «Enterprise Credit Information Publicity Report» der Organisation Switzerland Global Enterprises (SG-E) vom 21. November 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 9. Januar 2023) wurde diese Lieferantin am [Datum] 2018 von einer Steuerbehörde der Stadt Q._______, China, wegen Steuerhinterziehung gebüsst («The company was fined for evasion of tax payment [tax under payment of RMB [Betrag] yuan] [category: Other evasion of tax payment, other violations] by the Inspection Bureau of State Taxation Administration of Q._______ on [Datum] 2018. The total fine was RMB [Betrag] yuan.»). Wie soeben beschrieben, werden ausländische Steuern und -abgaben von Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 44. Abs. 1 Bst. g BöB nicht erfasst. Bereits aus diesem Grund finden diese Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. 10.6 Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die weiteren Lieferantinnen der Beschwerdegegnerin hätten ihr Aktienkapital noch nicht einbezahlt und seien in elf Rechtsfälle involviert bzw. erst im März 2020 gegründet worden, ist nicht ersichtlich, was sie daraus im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten ableiten will. 10.7 Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Ausschluss der Beschwerdegegnerin wegen der Nichterfüllung der Teilnahmebedingungen erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Zuschlagkriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» sei willkürlich oder zumindest ermessensunterschreitend und vor allem unkritisch bewertet worden. Es sei falsch, dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Zuschlagskriterium die volle Punktezahl erhalten habe. Sie bemängelt insbesondere, dass die Punktevergabe bei diesem Zuschlagskriterium in einer reinen Selbstdeklaration der einzelnen Anbieterinnen gründe. Die Anbieterinnen hätten 69 Fragen zur Thematik «Soziale Anforderungen» und 30 Fragen zur Thematik «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» mit Ja beantworten müssen, um die volle Punktzahl zu erhalten. Es habe kein Unternehmergespräch gegeben (Dialog sei nicht vorgesehen gewesen / keine Rückfragen) und die Vergabestelle habe keine Unterlagen zur Plausibilisierung der Antworten einverlangt. Die Angaben zu den Kriterien «Soziale Anforderungen» und «Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in den auszufüllenden Selbstdeklarationen seien gar nicht erst geeignet gewesen oder die Vergabestelle habe diese nicht genügend sorgfältig überprüft, um einen qualitativen Unterschied zwischen den verschiedenen Anbieterinnen und damit eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin lasse in der Volksrepublik China produzieren und sei an deren Marktbedingungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Umweltschutz, Energiekosten und soziale Bedingungen gebunden. Die Lieferantinnen der Beschwerdeführerin seien hingegen an die viel strengeren Marktbedingungen von Deutschland und der EU gebunden. Weil die Vergabestelle die Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin nicht weiter kritisch hinterfragt und überprüft habe, obwohl es aufgrund des Marktumfeldes Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben seitens der Beschwerdegegnerin gegeben habe, habe diese die volle Punktzahl beim Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» erhalten. Diese Bewertung sei falsch. Gerade bei den Herstellungsprozessen des in Frage stehenden Produkts wie der Kunststoffverarbeitung, dem händischen Schweissen und nachgängigen Beschichten der Bauteile (Eloxieren, Brünieren, Pulverbeschichten) handle es sich um stark umwelt- und gesundheitskritische bzw. -gefährdende Prozesse. Die eingereichten Medienberichte (Beilagen 12-20 zur Beschwerde und Beilagen 9-12 der Eingabe vom 9. Januar 2023) zeigten auf, dass bei Waren, welche aus der Volksrepublik China bezogen würden, eine reine Selbstdeklaration nicht ausreiche, um 100 % der Punkte im Bereich «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zu vergeben. Der chinesische Markt sei regelmässig für die schlechte Behandlung der Mitarbeitenden, lange Arbeitszeiten, tiefe Löhne, fehlende Sicherheitsstandards, Diskriminierung, Belästigung, Missbrauch sowie die fehlende Einhaltung von Umweltstandards bekannt. Diese Themen würden regelmässig von internationalen NGO und NPO angeprangert. Ebenfalls störten sich die UNO, die EU, der Schweizer Bundesrat sowie das Parlament am Verhalten von China. In ihren Stellungnahmen vom 9. Januar und 28. März 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer eigenen Internetrecherche über die Lieferantinnen der Beschwerdegegnerin mit Fotos und Videos der jeweiligen Unternehmensprofile auf der Website alibaba.com. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, diese Fotos und Videos bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen der Selbstdeklarationen im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» nicht korrekt ausgefüllt habe und dass diese kritisch überprüft werden müssten. 11.2 Die Vergabestelle vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sie sich nach gefestigter Gerichtspraxis bei der Angebotsbewertung auf die Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlassen durfte, soweit keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass diese die bestätigten Anforderungen nicht erfüllten. Vorliegend gäbe es keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin falsche Angaben gemacht haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin auf allgemeine Medienberichte und ähnliche Dokumente über China und die dortigen Arbeitsbedingungen verweise, handle es sich nicht um konkrete Anhaltspunkte, welche die Vergabestelle zu einer Nachprüfung der Angaben der Beschwerdegegnerin verpflichten würden. Die Internet-Suchabfrage der Beschwerdeführerin auf alibaba.com habe keine Erkenntnisse zu Tage gefördert, welche die Rechtmässigkeit des Zuschlags in Frage stellen könnten. Angesichts der umfangreichen vergabe- und zivilrechtlichen Kontroll- und Sanktionsmechanismen erscheine es zudem unwahrscheinlich, dass die Anbieterinnen Falschangaben machten. Ausserdem kenne die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin bereits aus einem früheren Auftragsverhältnis und habe im Rahmen der damals durchgeführten Audits keine nennenswerten Unregelmässigkeiten feststellen können. 11.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BöB prüft die Vergabebehörde die eingegangenen Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. Die Vergabestelle gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 3 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Mass-gabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Die Vergabestelle dokumentiert die Evaluation. Sie ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Zwischenentscheid B-3196/2022 E. 6.2.2 «Instandstellung Hauenstein Basistunnel»). Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 41 BöB). 11.4 Bei der Auswahl, Gewichtung und Beurteilung der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Anforderungen ein Produkt erfüllen muss, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 «Monte Ceneri;» Urteile des BVGer B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1, B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, nicht veröffentlichte E. 2.2 «Privatisierung Alcosuisse;» Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 564 ff.). Hat die fachkundige Vergabebehörde eine Beurteilung bzw. Bewertung vorgenommen, kommt eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteil des BVGer B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 m. w. H.). Um die Bewertung der Vergabestelle in Frage stellen zu können, reicht es deshalb nicht, die vorgenommene Beurteilung mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermessen der Vergabestelle überschritten worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3 «Monte Ceneri;» zum Ganzen Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 6.1 «Einstöckige S - Bahn - Triebzüge»). 11.5 Hat die Vergabestelle bei der Bewertung der Zuschlagskriterien Zweifel an den Angaben in der Offerte, so kann sie weitere Erkundigungen anstellen. Nach der Rechtsprechung darf sich die Vergabestelle aber bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass die Anbieterin ihren vertraglichen Pflichten nachkommt und deren Angaben der Wahrheit entsprechen, solange keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 10.3 «Monte Ceneri,» BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3; Zwischenentscheid des BVGer B-1515/2020 vom 24. November 2020 E. 6.3.1 «SwissPass next Generation;» Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00673 vom 19. Mai 2021 E. 5.2; vgl. auch Art. 44 Abs. 2 Bst. a BöB, wonach die Vergabestelle eine Anbieterin beim Vorliegen «hinreichender Anhaltspunkte,» dass sie ihr gegenüber unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gemacht hat, vom Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen kann) oder welche dies zumindest in Frage stellen (vgl. Urteile des BGer 2C_159/2021 und 2C_608/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.4.6, in denen es allerdings um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und nicht um die Bewertung der Zuschlagskriterien ging). Denn es ist zu beachten, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt. Die Anbieterin verpflichtet sich damit (sofern der Vertrag zustande kommt), die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. dem vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der Vergabestelle die kauf- oder werkvertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung (BGE 141 II 14 E. 10.3 «Monte Ceneri,» BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3; Zwischenentscheid B-1515/2020 E. 6.3.1 «SwissPass next Generation»). Martin Beyeler weist darauf hin, dass die Offerten, die den Gegenstand der zum Zuschlag führenden Bewertung bilden, in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die dafür verlangte Vergütung (anders als die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien) grundsätzlich keine Tatsachenbehauptungen darstellen, sondern vertraglich verbindliche Versprechen für die Zukunft. Ob diese eingehalten werden, zeigt sich im Rahmen der Vertragserfüllung. Für den Fall der Nichteinhaltung hat die Vergabestelle adäquate vertragliche Massnahmen vorzusehen (Martin Beyeler, Quod licet mandatori non licet iudici, in: BR 1/2023, S. 23 ff., S. 26 f. m. H. a. BGE 141 II 14, E. 10.3 und BGer 2C_720/2012, 1.2.2013, E. 3.4). 11.6 Im Rahmen der Totalrevision des BöB wurde die Nachhaltigkeit neu als Gesetzesziel eingeführt (Art. 2. Bst. a BöB; vgl. Botschaft BöB, S. 1867). Ebenfalls sieht der neue Art. 29 Abs. 1 BöB explizit vor, dass im Rahmen der Zuschlagskriterien auch Kriterien wie die Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten berücksichtigt werden (vgl. E. 11.3 hiervor). Gemäss dem neuen Art. 12 BöB zu den Teilnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BöB) vergeben die Auftraggeberinnen öffentliche Aufträge sodann nur an Anbieterinnen, welche - für im Inland zu erbringende Leistungen - u. a. die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur Lohngleichheit (Abs. 1) bzw. - für im Ausland zu erbringende Leistungen - minimale Arbeits- und Sozialstandards, namentlich die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 BöB (Abs. 2), einhalten, und welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz erfüllen (Abs. 3). 11.7 Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 11.8 Zwar bezieht sich Art. 12 BöB, wie bereits erwähnt, auf die Teilnahmebedingungen. Im Hinblick auf die im Rahmen der Totalrevision des BöB eingeführte Nachhaltigkeitszielsetzung des Gesetzes (vgl. E. 11.6) muss sich aber auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien die Prüfung keineswegs im Abfragen von Selbstdeklarationen erschöpfen. Je relevanter eine Teilleistung für den Gesamtauftrag (Botschaft BöB, S. 1914 zu Art. 12 Abs. 3 BöB) und je lieferkettenrisikobehafteter eine Teilleistung ist (Beschaffungskonferenz des Bundes BKB, Nachhaltige Beschaffung, Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes, Juni 2021, S. 6 f.), desto mehr kann es nach der Konzeption des neuen Rechts unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitszielsetzung auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien angezeigt sein, über das Abfragen einer Selbstdeklaration hinauszugehen. Letztlich liegt es aber - wie in E. 11.4 ff. ausgeführt - grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle, ob und inwieweit sie über das Abfragen von Selbstdeklarationen hinausgehen will (vgl. aber E. 11.5 sowie E. 11.16). 11.9 Im vorliegenden Fall gab die Vergabestelle bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, dass sie das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» mit 25 % gewichten und mit einer maximalen Punktzahl von insgesamt 4'993 Punkten bewerten würde. Aus den Ausschreibungsunterlagen war weiter ersichtlich, dass die Vergabestelle das in Frage stehende Zuschlagskriterium in erster Linie anhand der Antworten der Anbieterinnen in ihren Selbstdeklarationen (Beilagen 3.1 [«Fragenkatalog Soziale Anforderungen»] und 3.2 [«Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung»] zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00) bewerten würde. Die mit «Ja» beantworteten Fragen würden jeweils zusammengezählt und mit 36.1884 bzw. 83.2 multipliziert (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beilagen 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen» und 3.2 «Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zum Pflichtenheft enthalten jeweils 69 bzw. 30 konkrete Fragen im Zusammenhang mit den ZK7 und 8, welche jeweils mit «Ja» oder «Nein» beantwortet werden können. 11.10 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vergabestelle habe die Bewertungsmethode so gewählt, dass alle Anbieterinnen die gleiche Punktzahl erhalten, so verfügen die Vergabebehörden bei der Ausgestaltung der Bewertungsmethode über einen erheblichen Ermessensspielraum (BVGE 2018 IV/2 E 7.2 m. w. H. «Produkte zur Innenreinigung I;» E. 11.4 hiervor). Bei der Wahl der Bewertungsmethode hat die Vergabestelle nach der Rechtsprechung allerdings zu beachten, dass bei einem gewichtigen qualitativen Zuschlagskriterium genügend Differenzierungsmöglichkeiten bestehen, damit keine Diskrepanz zwischen der bekannt gegebenen und der effektiven Gewichtung auftritt (BVGE 2018 IV/2 E. 7.4 «Produkte zur Innenreinigung I;» Zwischenentscheid des BVGer B-4158/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.3.3 «Vollzug Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 II», Urteil B-1185/2020 E. 5.6 «Zielvereinbarungen post 2020 Los 2 I»). 11.11 Im vorliegenden Fall weist die Vergabestelle zu Recht darauf hin, dass - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht alle Anbietenden durchwegs die gleiche Punktzahl erhalten haben. Eine Anbieterin erhielt bei dem in Frage stehenden Zuschlagskriterium nicht die volle Punktezahl (vgl. Bewertungsmatrix; Beilage 4.0 zum Evaluationsbericht; Vorakte Nr. 08.04). In der Praxis wird die Einhaltung von sozialen Zuschlagskriterien zudem oft anhand von JA-NEIN-Antworten geprüft. Ebenfalls spricht der Umstand, dass das in Frage stehende Zuschlagskriterium lediglich mit 25 % gewichtet wurde, für die Vergabestelle. Denn, je höher die Gewichtung eines Zuschlagskriteriums, desto problematischer ist eine Bewertungsmethode, die nicht geeignet ist, zwischen den Angeboten hinreichend zu differenzieren (vgl. 11.10 hiervor). Es lag somit im Ermessen der Vergabestelle, dass sie das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in erster Linie anhand der in den Selbstdeklarationen gemachten Angaben der Anbieterinnen überprüfen würde (vgl. aber E. 11.5 und 11.16 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe die Bewertungsmethode so gewählt, dass alle Anbieterinnen die gleiche Punktzahl erhalten, als unbelegt und unbegründet. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits verwirkt ist, weil sie verspätet erfolgte (vgl. vorstehende E. 3.3). 11.12 Sodann ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» willkürlich, ermessensunterschreitend und vor allem unkritisch bewertet, einzugehen. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Vergabestelle auf die Angaben der Beschwerdegegnerin in den Selbstdeklarationen (Beilagen 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen» und 3.2 «Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 2.00) abstellen durfte, oder ob sie diese weiter hätte überprüfen müssen. 11.13 Vorliegend halten die Beilagen 3.1 «Fragenkatalog Soziale Anforderungen» und 3.2 «Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» zum Pflichtenheft am Ende vor der Unterschrift der jeweiligen Anbieterin folgende Passage fest: «Der Anbieter bestätigt, dass sämtliche Angaben wahrheitsgemäss und vollständig gemacht wurden. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass unvollständige Angaben oder nicht wahrheitsgetreue Informationen automatisch zum Ausschluss von diesem Beschaffungsverfahren führt oder zum Widerruf des Zuschlags führen kann. Die armasuisse behält sich vor, die oben aufgeführten Angaben bei dem Anbieter und den deklarierten Unterlieferanten zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt entweder mit der Aufforderung entsprechende Dokumente einzureichen, welche die gemachten Angaben bestätigen, oder weiterreichende Fragebögen zu beantworten. Die armasuisse behält sich ausserdem vor, die Angaben anlässlich von Inspektionen und Audits beim Anbieter / den Unterlieferanten vor Ort zu überprüfen. Der Anbieter bestätigt die Richtigkeit der hier deklarierten Angaben.» 11.14 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin jeweils alle Fragen dieser beiden Selbstdeklarationen mit «Ja» beantwortet hat. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie jeweils die Richtigkeit der Angaben und dass sie sämtliche Angaben wahrheitsgemäss und vollständig gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin musste die beiden Selbstdeklarationen zusammen mit dem Angebot einreichen (vgl. Beilage 6.0 zum Pflichtenheft, Angebotsstruktur; Vorakte Nr. 02.00). Dieses bildet wiederum als Annex V integrierenden Bestandteil des mit der Vergabestelle abzuschliessenden Vertrages (vgl. Art. 25.1 Vertragsentwurf; Beilage 5.0 zum Pflichtenheft; Vorakte Nr. 02.00). 11.15 Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich damit (sofern der Vertrag zustande kommt), die vorgegebenen sozialen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in der Metallverarbeitung einzuhalten. Sollte sich erweisen, dass dies nicht der Fall ist, enthält der mit der Vergabestelle abzuschliessende Vertrag verschiedene Kontroll- und Sanktionsmechanismen. So sieht Art. 9.2 des Vertragsentwurfs vor, dass die Vergabestelle jederzeit durch ein unabhängiges Auditinstitut ein «Code of Conduct Factory Audit» durchführen lassen kann. Hierbei stellt die Auftragnehmerin die hierfür notwendigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und gewährt den Auditoren ungehinderten Zutritt. Die Vergabestelle hat in ihrer Vernehmlassung dargelegt und anhand der eingereichten Aufstellung über Abrechnungen der Prüfgesellschaft Société Générale de Surveillance [SGS] (Beilage 13 der Vernehmlassung) sowie der Reiseberichte aus China im Zusammenhang mit der Vergabe des Transportwagens an eine andere Anbieterin im Jahr 2013 (Beilagen 14 und 15 der Vernehmlassung) belegt, dass sie bei ihren Lieferantinnen und deren Unterlieferantinnen tatsächlich auch Audits durchführt bzw. durchführen lässt. Besteht die Auftragnehmerin das Audit nicht oder können die Gründe nicht durch Nachbesserungsmassnahmen korrigiert werden, so liegt gemäss Art. 9.2 des Vertrags ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung gemäss Art. 18.1 vor. Diese Bestimmung ermächtigt die Vergabestelle wiederum, jederzeit aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei Verletzung von Bestimmungen der ILO sowie bei Nichtbezahlung staatlich vorgegebener Mindestlöhne. Darüber hinaus stünden der Vergabestelle, wie sie in ihrer Vernehmlassung darlegt, gegebenenfalls Rechtsbehelfe des allgemeinen Vertragsrechts wie auch die vergaberechtlichen Sanktionen zur Verfügung. Insbesondere kann sie gemäss Art. 44 Abs. 1 i. V. m. 2 Bst. a BöB den erteilten Zuschlag widerrufen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber unwahre Angaben in der Selbstdeklaration gemacht hat. Darüber hinaus legt die Vergabestelle in ihrer Vernehmlassung dar, dass sie die Beschwerdegegnerin aus einem früheren Auftragsverhältnis kennt und im Rahmen der damals durchgeführten Audits keine nennenswerten Unregelmässigkeiten feststellen konnte. 11.16 Zwar hätte die Vergabestelle die Angaben der Beschwerdegegnerin - auch im Hinblick auf den in den Fragebögen angebrachten Vorbehalt (E. 11.13 hiervor) sowie die Nachhaltigkeitszielsetzung des BöB (vgl. E. 11.6 ff. hiervor) - bereits vor der Zuschlagserteilung bei der Anbieterin und ihren Unterlieferantinnen anhand einer Aufforderung, entsprechende Dokumente einzureichen oder weitere Fragebögen zu beantworten, sowie auch anlässlich von Inspektionen und Audits vor Ort überprüfen dürfen. Nach Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 11.5 hiervor) durfte sie sich aber darauf verlassen, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Pflichten, die entsprechenden «Sozialen Anforderungen» sowie die Anforderungen an die Arbeitssicherheit in der Metallverarbeitung einzuhalten, nachkommt und deren Angaben in den Selbstdeklarationen der Wahrheit entsprechen, solange keine konkreten Hinweise bestanden bzw. bestehen, dass dies nicht der Fall ist oder zumindest begründete Zweifel daran wecken. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach dem Gesagten erstellt ist, dass sich die Vergabestelle keineswegs ungeachtet der Risikosituation generell auf Selbstdeklarationen verlässt. 11.17 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bietet die reine Tatsache, dass die chinesischen Lieferantinnen der Beschwerdegegnerin in einem weniger stark regulierten Markt tätig sind, vor dem soeben geschilderten Hintergrund keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Vorgaben betreffend Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien ZK7 und ZK8 nicht erfüllen wird oder dass sie in ihrer Selbstdeklaration unwahre Angaben gemacht hat. Auch sind die von der Beschwerdeführerin als Beilagen 12-20 der Beschwerde sowie als Beilagen 9-12 der Eingabe vom 9. Januar 2023 übermittelten, allgemeinen (Medien-)Berichte und Dokumente zur arbeitsrechtlichen Situation in China bzw. zu anderen Unternehmen wie Huawei, Apple und Samsung zu pauschal und nicht konkret auf die Lieferantinnen der Beschwerdeführerin bezogen. Sie vermögen deshalb im vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen, dass die Lieferantinnen die sozialen Anforderungen nicht einhalten werden. 11.18 Sodann vermögen auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Januar sowie 28. März 2023 eingereichten Fotos und erwähnten Videos auf der Webseite www.alibaba keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin zu erwecken. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, diese Fotos und Videos bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Fragen der Selbstdeklaration in Beilage 3.2 («Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung») nicht korrekt ausgefüllt habe. Diese Aussage hält einer genauen Überprüfung jedoch nicht Stand. Denn die meisten Fotos stammen vom Unternehmen Y._______, welches nach Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot vom 15. Oktober 2021 als Herstellerin der Räder (S. 12; Vorakte Nr. 06.04) für die in Frage stehenden Transportwagen nicht in der Metallverarbeitung tätig ist. Sie können bereits aus diesem Grund die Antworten der Beschwerdegegnerin zu den Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit in der Metallverarbeitung nicht in Zweifel ziehen. In Bezug auf das Unternehmen X._______, welches nach Angaben der Beschwerdegegnerin für die Herstellung der Kunststoffe sowie die Metall-/Oberflächenbehandlung, Montage und Endkontrolle zuständig ist (vgl. Angebot der Beschwerdegegnerin, S. 12; Vorakte Nr. 06.04), reichte die Beschwerdeführerin lediglich ein Foto ein. Dieses soll ihrer Meinung nach beweisen, dass wesentliche Sicherheitsaspekte bei der Arbeit nicht eingehalten würden, weil die meisten Personen auf dem Bild keine Handschuhe bei der Arbeit trügen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche Frage im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit bei der Metallverarbeitung nicht korrekt beantwortet sein soll. Lediglich Frage 19 der Beilage 3.2 zum Pflichtenheft («Fragenkatalog Arbeitssicherheit Metallverarbeitung») fragt danach, ob sich die Schweisser jederzeit u.a. mit Stulpenhandschuhen schützen. Bei der Tätigkeit, welche die Personen auf dem Bild ausführen, handelt es sich jedoch offensichtlich weder um Schweissen noch eine andere Tätigkeit der Metallverarbeitung. Vielmehr halten die Personen ganze Rollschuhe, an denen bereits ein Preisschild befestigt ist, in der Hand und führen etwa eine Qualitätskontrolle der fertigen Produkte o. ä. durch. Daneben verweist die Beschwerdeführerin auf ein mit 26. Juli 2020 datiertes Video auf dem Portal alibaba.com ([...], zuletzt besucht am 19. September 2023). Weshalb dieses beweisen soll, dass X._______ die Anforderungen an die Arbeitssicherheit Metallverarbeitung nicht erfüllen werde oder die Beschwerdegegnerin in ihrer Selbstdeklaration falsche Angaben gemacht haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter und ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt das Video bei Sekunden 13-16 eine Person, welche beim Schweissen Handschuhe sowie einen Schweisserschutzschirm bzw. eine -schutzhaube trägt. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdegegnerin Frage 19 («Schützen sich die Schweisser jederzeit [für Lichtbogenbrennzeiten im Sekundenbereich] mit Schweisserschutzschirmen, Schweisserschutzhauben, Schweisserhelmen oder Schutzbrillen mit geeigneten Schweisserschutzfiltern, und tragen sie geschlossene Arbeitskleider und Stulpenhandschuhe?») korrekt mit «Ja» beantwortet hat. 11.19 Zusammenfassend hat die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» in Übereinstimmung mit den zuvor in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vorgaben bewertet. Hierbei lag es in ihrem Ermessen, dass sie dieses Zuschlagskriterium in erster Linie anhand der Antworten in den dafür vorgesehenen Fragebögen/Selbstdeklarationen überprüfte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die gewählte Bewertungsmethode sei nicht geeignet gewesen, um einen differenzierten Unterschied zwischen den einzelnen Anbieterinnen auszumachen, erweist sich deshalb als unbegründet. Da die Beschwerdegegnerin jeweils alle Fragen der Fragebögen 3.1 und 3.2 mit «Ja» beantwortet hatte, hat sie nach Massgabe der Ausschreibungsunterlagen jeweils die volle Punktezahl bei ZK7 und 8 erhalten. Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in den Selbstdeklarationen falsche Angaben gemacht hat oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllen wird. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Angaben der Beschwerdegegnerin in den Selbstdeklarationen nicht weiter überprüft hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen somit nicht rechtsgenügend zu belegen, warum die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Soziale Anforderungen & Arbeitssicherheit Metallverarbeitung» willkürlich, ermessensunterschreitend oder sonst rechtsfehlerhaft bewertet haben soll. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. Nach dem Gesagten ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, ein Gutachten über die Einhaltung der in der Selbstdeklaration definierten Kriterien in Form eines «factory audit» durchzuführen, abzuweisen. 12. 12.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin pauschal, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium «Qualität» willkürlich bewertet bzw. die Verarbeitungsqualität ungenügend überprüft und damit ihr Ermessen unterschritten. Faktisch habe die Vergabestelle keine qualitativen Unterschiede zwischen den Produkten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erkennen können, weshalb ein wirksamer Wettbewerb ausgehebelt worden und es zum faktischen Preiswettbewerb gekommen sei. 12.2 Bei der Auswahl, Gewichtung und Beurteilung der Eignungs- und Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB; vgl. E. 11.4 hiervor). Wie zuvor ausgeführt, ergibt sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere auch aus den technischen Spezifikationen sowie Beilage 3.0 zum Pflichtenheft («Zuschlagskriterien Ausschreibung 'Transportwagen';» Vorakte Nr. 2.00) klar, was die Vergabestelle von den Anbieterinnen verlangte und gemäss welchen Unterkriterien, nach welchem Vorgehen und mit welchem Bewertungsmassstab sie das Zuschlagskriterium «Qualität» bewerten würde (vgl. E. 3.5 hiervor). Aus der Bewertungsmatrix (Beilage 4.0 zum Evaluationsbericht; Vorakte Nr. 08.04) ist ersichtlich, dass die Vergabestelle dieses Zuschlagskriterium in Übereinstimmung mit den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Vorgaben bewertet hat. Die Vergabestelle führt in der Vernehmlassung aus, dass die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in qualitativer Hinsicht vergleichbar seien, weshalb beide beim Zuschlagskriterium «Qualität» dieselbe Punktzahl erhalten hätten. 12.3 Wie in E. 11.4 hiervor ausgeführt, reicht es nach der Rechtsprechung nicht, die Bewertung der Vergabestelle mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermessen der Vergabestelle überschritten worden ist (BGE 141 II 14 E. 8.3 «Monte Ceneri;» Urteil B-4704/2021 E. 6.1 «Einstöckige S-Bahn-Triebzüge»). 12.4 Im vorliegenden Fall gelingt dies der Beschwerdeführerin nicht. Sie begründet ihre Rüge insbesondere damit, dass sie die Ecken des Transportwagens besonders langlebig und genau geschweisst und zusätzlich einzelne Schweissnähte gezogen habe. Dies hätte ihrer Meinung nach in die Bewertung einfliessen müssen. Hierbei verkennt sie, dass die Vergabestelle die Verarbeitungsqualität des Angebotsmusters der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungsskala als «wie gefordert / fachgerecht» bewertete. Entsprechend erhielt sie bei ZK5 bereits die maximale Punktezahl von 700 Punkten. Die Berücksichtigung einer «Übererfüllung,» wie dies die Beschwerdeführerin letztlich geltend macht, war im Bewertungsschema der Vergabestelle nicht vorgesehen. 12.5 Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Vergabestelle bei der Bewertung ihr Ermessen falsch ausgeübt oder diese gar willkürlich vorgenommen haben soll. Ihre Rügen im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Qualität» richten sich in erster Linie gegen die von der Vergabestelle gewählte Art der Bewertung. Dies kann die Beschwerdeführerin aber - wie in E. 3 hiervor ausgeführt - im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung nicht mehr vorbringen. 12.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt deshalb ebenfalls als unbegründet. Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, ein Gutachten über die Verarbeitungsqualität der einzelnen Transportwagen einzuholen, abzuweisen.
13. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium 2 (Preis) irreführend oder falsch gewichtet, so sei faktisch ein Preiswettbewerb zwischen den Anbieterinnen entstanden. Aus der Bewertungsmatrix (Beilage 4.0 zum Evaluationsbericht; Vorakte Nr. 08.04) geht hervor, dass die Vergabestelle dieses Zuschlagskriterium mit insgesamt 25 % gewichtete und einer maximalen Punktezahl von 4'993.00 Punkten bewertete. Dies entspricht der Gewichtung, welche die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen kommuniziert hat (vgl. E. 3.5). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls unbegründet.
14. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie - soweit drauf einzutreten ist - abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, noch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieser wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Auch von der beantragten Parteibefragung ist bei diesem Ergebnis abzusehen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 15.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 21. September 2023 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 220272; Gerichts-urkunde)