Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am _______ 1954 geborene ledige X._______ ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er arbeitete ab 1973 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Kranken- bzw. Operationspfleger und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 1). Vom 1. März 1990 bis am 12. März 2001 war er in der Klinik A._______ in B._______ in einem 100%igen Pensum angestellt, danach in variierenden Pensen (vgl. IV-act. 6 und 51). Mit Gesuch vom 16. Juni 2002 (IV-act. 4) stellte er wegen chronischen Rückenschmerzen, bestehend seit dem 13. März 2001 - an diesem Tag hatte er anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit ein Verhebetrauma erlitten -, bei der für ihn als Grenzgänger zuständigen IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Antrag auf (Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). B. Die Thurgauer IV-Stelle sprach dem Versicherten darauf rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. März bis und mit 31. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (vgl. IV-act. 11; Mitteilung des Beschlusses vom 18. November 2002, IV-act. 13). Vom 20. Mai bis am21. Oktober 2002 konnte der Versicherte seiner Arbeit in der Klinik A._______ in B._______ wieder in einem 75%igen Pensum nachgehen (vgl. IV-act. 16). C. Nachdem X._______ die IV-Stelle Thurgau bereits am 16. November 2002 erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe(IV-act. 15), und er seit dem 1. April 2003 in der Klinik A._______ in B._______ dauerhaft nur noch in einem Pensum von 60 % tätig war (vgl. IV-act. 107/3), gewährte die Thurgauer IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 25). Am 28. April 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau rückwirkend ab dem 1. November 2002 einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (IV-act. 47). D. Die im Jahr 2005 durchgeführte erstmalige Rentenrevision (vgl. IV-act. 48-54) ergab einen Invaliditätsgrad von 40 % und damit gemäss Mitteilung vom 18. Mai 2005 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Viertelrente (IV-act. 54). Die im Jahr 2007 durchgeführte Rentenrevision (vgl. IV-act. 60-68) endete mit demselben Ergebnis, aber einem Invaliditätsgrad von 42 % (Mitteilung vom 6. November 2007, IV-act. 68). E. Per 30. September 2009 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Klinik A._______, B._______, aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2009, IV-act. 107/3). Die Thurgauer IV-Stelle gewährte X._______ darauf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 18. Juni 2010, IV-act. 104). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (IV-act. 113) bzw. datumsberichtigtem Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 (IV-act. 116) kündigte dieIV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 und damit der bisherigen Rente an, wogegen X._______ am 15. November 2010 Einwand erhob (IV-act. 120). Die IV-Stelle Thurgau verneinte am 26. November 2010 zudem einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Verfügung von dato, IV-act. 122). Am 10. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004, wobei die Aufhebung der bisherigen Rente per 31. März 2011 erfolgte, sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung. F. Hiergegen hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 ist der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen. H. H.a Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2011 verwiesen, welche die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt hat. H.b In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2011 zur Frage der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen festgehalten. H.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 10. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 19. August 2011 ist die vorinstanzliche Vernehmlassung inkl. der Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,SR 831.201]).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger, wohnt immer noch im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau. Damit hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau zu Recht die Abklärungen bezüglich der Weiterausrichtung der bisherigen Rente durchgeführt und war die IVSTA gemäss der vorstehenden Erwägung für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 2.3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 18. März 2011 im Wesentlichen damit, die Vorinstanz anerkenne (implizit), dass die Voraussetzungen zur Rentenrevision nicht erfüllt seien. Während die Ärzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt hätten, habe der IV-interne Berufsberater die Möglichkeiten einer Umschulung bzw. beruflichen Eingliederung in einer von den Ärzten vorgeschlagenen Tätigkeit geprüft und sei dabei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass im bisherigen beruflichen Umfeld und Beschäftigungsumfang weitgehend eine behinderungsangepasste berufliche Eingliederung gegeben sei. Daher sei die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 28. April 2004 nicht irrtümlich, sondern vielmehr bewusst erfolgt.
E. 2.3.2 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung an, die ursprüngliche Verfügung vom 28. April 2004 sei zweifellos unrichtig, da irrtümlicherweise bei der Rentenzusprache auf die bisherige Tätigkeit abgestellt und die anlässlich der Begutachtung attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle der in einer adaptierten Tätigkeit zugestandenen ganztägigen Arbeitsfähigkeit herangezogen worden sei. Bei korrektem Vorgehen hätte bei der Festlegung des Invaliditätsgrades mittels des Einkommensvergleichs auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden müssen. Dies ergebe gemäss Tabellenlohn einen Invalidenlohn von Fr. 57'258.24. Mit einer behinderungsbedingten Kürzung dieses Invalidenlohns im Umfang von 10 % - da auch bei leichten Arbeiten eine Beeinträchtigung bestehe - ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von rund 32 %. Zur Begründung ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 10. August 2011, welche ihrerseits vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
E. 3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insbesondere Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009) sind vorliegend jedoch angesichts des Zeitpunktes des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. Februar 2011) nicht einschlägig. Vorliegend ist daher auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung [EWG]Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
E. 3.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitere Ausrichtung seiner bisherigen Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV.
E. 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Februar 2011) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind(vgl. BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2).
E. 3.2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind, da sie in diesem Zeitraum in Kraft gestanden sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. Und5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
E. 3.2.4 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
E. 3.2.5 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 5. IV-Revision) bzw. einem Jahr (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten Zeitpunkt 28. April 2004, dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung, wie in dieser festgestellt als invalid im Sinn des Gesetzes zu betrachten ist - oder ob diese Verfügung widerrufen werden kann.
E. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung(vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
E. 4.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginnes des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
E. 4.3.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
E. 4.3.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b/aa). Allerdings bildet der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrads. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 308 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 297 E. 5.2 und 117 V 8 sowie Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 14. Februar 2002). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens indes keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). Nach der Rechtsprechung sind diesfalls in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b). Es ist indessen nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn der Versicherte trotz seiner Behinderung in der Lage ist, seine bisherige Berufsarbeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschränkung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, a.a.O., S. 311 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 733/99 vom 31. Mai 2000). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 sowie 126 V 75 E. 5b/bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
E. 4.3.3.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
E. 4.3.3.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a und 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
E. 4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) Wohnsitz haben (aufgrund des FZA).
E. 4.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann die Verwaltung jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E. 2.1).
E. 4.5.1 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist dabei zu beachten, dass die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst und regelmässig komplex ist. Es bedarf für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit daher einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 390; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat aber festgestellt, dass fehlende Abklärungen, die fehlende Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit starke Indizien darstellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Aus solchen Rechtsfehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf die zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1; BGE 117 V 8 E. 2c/aa).
E. 4.5.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung grundsätzlich zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff. zu Art. 12 VwVG).
E. 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbehörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es dabei, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Auch diese Berichte sind entscheidrelevante Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
E. 4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
E. 4.8.2 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2004 mit angefochtener Verfügung vom 10. Februar 2011 die Rente aufgehoben, weshalb zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. April 2004 zweifellos unrichtig gewesen ist.
E. 5.2 Die Verfügung vom 28. April 2004 wurde von der IV-Stelle des Kantons Thurgau damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Operationspfleger zu 60 % tätig zu sein. Dabei erziele er im Jahr 2004 ein jährliches Einkommen von Fr. 42'579.-, ausgehend vom Jahreseinkommen 2003 von Fr. 42'199.35 plus Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0.9 % (IV-act. 47/3). Einen zusätzlichen Leidensabzug nahm die IV-Stelle Thurgau nicht vor (vgl. IV-act. 47/3-4). Diese von ihr vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (IV-act. 29) sowie den Bericht der Berufsberatung der Thurgauer IV-Stelle vom 30. Oktober 2003(IV-act. 32) betreffend berufliche Eingliederung (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004, IV-act. 35). Es fragt sich somit, ob die Entscheidung der IV-Stelle Thurgau angesichts dieser beiden Unterlagen im Rahmen des zulässigen Ermessens vertretbar war oder in klarer Weise nicht.
E. 5.2.1 Dr. C._______ führte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (IV-act. 29) aus, seit dem 13. März 2001 bestehe ein lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10). Für leichtere Tätigkeiten, die in wechselnder Körperhaltung erfolgen könnten und kein Heben von Gewichten über 5 kg bis maximal 10 kg erforderten, wie auch für administrative Tätigkeiten sowie für jede andere leichte Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei offenbar im Rahmen von 60 %, eventuell auch mehr, zumutbar. Dies sei ein Durchschnittswert, der sich durch eine verminderte Leistungsfähigkeit - Dispensation soweit möglich vom Instrumentieren, vom Heben von grösseren Gewichten etc. - ergebe, mit einem zeitlichen Rahmen von bis zu 7 Stunden pro Tag, und der stark von den übertragenen Arbeiten abhänge (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne wahrscheinlich durch medizinische Massnahmen und auch durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht verbessert werden. In einer idealen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsfähig. Dies umfasse alle administrativen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, jegliche andere Tätigkeit wie z.B. die Kontrolle der Hygiene im Spital, leichtere Tätigkeiten auch in der Operationsvorbereitung als auch während den Operationen, schliesse jedoch jegliches Heben von Gewichten über 5 bis 10 kg sowie monotone Arbeiten in stereotyper Körperhaltung aus (S. 13).
E. 5.2.2 Die Berufsberatung der Thurgauer IV-Stelle hielt in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2003 betreffend berufliche Eingliederung fest, der Beschwerdeführer sei an seiner jetzigen Stelle bereits weitgehend der Behinderung angepasst eingegliedert. Mittels beruflicher Massnahmen könne keine Verbesserung der erwerblichen Situation erreicht werden. Zum Gutachten von Dr. C._______ sei festzuhalten, dass gerade administrative Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, wie sie gemäss seinen Aussagen zu 100 % zumutbar seien, rein sitzend verrichtet werden könnten, so dass das Erfordernis der wechselnden Körperhaltung nicht berücksichtigt werden könne. Ob allerdings die jetzige Tätigkeit tatsächlich nur zu 60 % ausgeführt werden könne, könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei Operationsleiter, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen (IV-act. 32).
E. 5.2.3 Angesichts dieser beiden Unterlagen schrieb die IV-Stelle Thurgau in ihrem Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004 (IV-act. 35), dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht der Berufsberatung an seiner jetzigen Stelle bereits optimal eingegliedert sei. Mittels beruflicher Massnahmen könne keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens werde vorgeschlagen, auf den Bericht der Berufsberatung bzw. auf die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Operationspfleger abzustellen. Dies ergebe eine Viertelsrente(IV-act. 35/4). Auf den Tabellenlohn wurde trotz ausdrücklicher interner Nachfrage nicht abgestellt (vgl. IV-act. 35/4-5).
E. 5.3 Die nachfolgenden Stellungnahmen, welche die Thurgauer IV-Stelle vor dem Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahr 2004 einholte bzw. selbst erstellte, änderten an dieser Einschätzung nichts:
E. 5.3.1 Dr. med. D._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz, teilte der Thurgauer IV-Stelle am 18. Februar 2004 mit, der Beschwerdeführer sei an seinem jetzigen Arbeitsplatz wohl optimal eingegliedert (IV-act. 36).
E. 5.3.2 In einer internen Stellungnahme vom 19. Februar 2004 hielt dieIV-Stelle Thurgau fest, es sei beim Arbeitgeber der effektiv erzielte Lohn ab November 2004 (richtig wohl: 2002) nachzufragen, da der Versicherte eventuell noch weitere Tätigkeiten ausübe, womit der Lohn über derLimite von 60 % liegen und daher rentenausschliessend sein könne(IV-act. 37).
E. 5.3.3 Auch laut dem Case Report der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 29. März 2004 waren für das Invalideneinkommen die effektiven Lohnbeträge beim Arbeitgeber anzufragen. Das Invalideneinkommen betrage für das Jahr 2003 Fr. 42'199.35, woraus angepasst an die Nominallohnentwicklung 2004 von +0.9 % Fr. 42'579.15 resultiere. Somit stehe demBeschwerdeführer eine Viertelsrente zu (IV-act. 41/2-3).
E. 5.4.1 Wie dem Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004 zu entnehmen ist, legte sich die Thurgauer IV-Stelle deshalb auf den konkret als Operationspfleger erzielten Lohn und nicht auf einen Tabellenlohn fest, weil sie den Beschwerdeführer gestützt auf den Berufsberatungsbericht (E. 5.2.2 hiervor) an seiner damaligen Arbeitsstelle bereits optimal eingegliedert erachtete. Ausschlaggebend hierfür war für die kantonale IV-Stelle offensichtlich die Bemerkung ihrer Berufsberatung, wonach bei - rein sitzend ausgeübten - administrativen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, die gemäss Dr. med. C._______ zu 100 % zumutbar seien, das von ihm festgehaltene Erfordernis der wechselnden Körperhaltung nicht berücksichtigt sei (vgl. IV-act. 35/4). Es kann weiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der Thurgauer IV-Stelle zudem die Tatsache beeinflusste, dass der Beschwerdeführer damals in einem gefestigten langjährigen Arbeitsverhältnis und zwar vor dem Gesundheitsschaden bis Ende März 2003 als Operationsabteilungsleiter tätig war, obwohl er über keinen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügte (vgl. E. 5.2.2 hiervor; IV-act. 32 und 107/3). Das Vorliegen besonders stabiler Arbeitsverhältnisse war vorliegend zudem zu bejahen, arbeitete der Beschwerdeführer doch damals seit dem 1. März 1990 ununterbrochen in der Klinik A._______ in B._______ (Sachverhalt Bst. A; IV-act. 1 und 49) und hatte er sich bis zum Leiter der Operationsabteilung hochgearbeitet. Erst per 1. April 2003 war er gesundheitsbedingt zum Mitarbeiter der ambulanten Dienste zurückgestuft worden (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2009, IV-act. 107/3). Weitere betriebsinterne Umplatzierungsmöglichkeiten gab es trotz Prüfung keine (IV-act. 66/2).
E. 5.4.2 Die Thurgauer IV-Stelle hat die ärztliche Einschätzung vonDr. C._______, dass eine Verweistätigkeit in Form einer administrativen Tätigkeit oder Bürotätigkeit zu 100 % möglich sei, freilich allein aufgrund einer nicht weiter abgeklärten Beurteilung eines Berufsberaters ausser Acht gelassen. Ein Berufsberater kann eine fachärztliche Einschätzung mangels medizinischer Qualifikation indessen von vornherein nicht umstossen. Die Einschätzung Dr. C._______s hätte nur durch eine überzeugende gegenteilige Beurteilung seitens eines (orthopädischen / neurologischen) Facharztes widerlegt werden können.
E. 5.4.3 Zwar konnte vorliegend angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte, da er nach vorübergehender Steigerung seines Arbeitspensums auf 75 % in der Zeit vom 20. Mai bis 21. Oktober 2002 seinenArbeitseinsatz wegen gesundheitlicher Verschlechterung dauerhaft wieder auf 60 % hatte reduzieren müssen (vgl. Sachverhalt Bst. B-C). Ferner war das vom Beschwerdeführer dabei erzielte Einkommen kein Soziallohn, sondern der Arbeitsleistung angemessen (IV-act. 66/3), und konnte der Versicherte seiner bisherigen Berufsarbeit mit einer gewissen Leistungseinschränkung weiterhin nachgehen. Dennoch aber wäre gemäss damaliger Rechtsprechung vorliegend die Bezugnahme auf den Tabellenlohn, den der Beschwerdeführer in einer zumutbaren Verweistätigkeit hätte erzielen können, notwendig gewesen. Die Thurgauer IV-Stelle hätte daher im Rahmen der Invaliditätsbestimmung gestützt auf die Einschätzung Dr. C._______s auf die Tabellenlöhne der LSE abstellen müssen(vgl. E. 4.3.3.1 vorstehend). Denn mit einer Eingliederung in eine zumutbare Verweistätigkeit wie beispielsweise Büro- oder Administrationsarbeit wäre klarerweise ein höheres Invalideneinkommen erreichbar gewesen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, S. 2, - abgesehen davon, dass sie bei der Berechnung von der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2004 statt 2002 (Rentenbeginn: 1. November 2002) ausging, was jedoch am Ergebnis nichts ändert - korrekt aufgezeigt hat, so dass auf diese Berechnung verwiesen werden kann. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 32.46 %.
E. 5.4.4 Mit beruflichen Massnahmen wäre folglich eindeutig eine rentenausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erzielen gewesen, so dass ein Stellenwechsel trotz des fehlenden Berufsabschlusses keine erwerbliche Einbusse bedeutet hätte. Im Hinblick auf diese Umstände ist das Vorgehen der IV-Stelle des Kantons Thurgau bei der ursprünglichen Rentenverfügung entsprechend nicht nachvollziehbar, von der tatsächlichen Erwerbseinbusse in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3.3.1 hiervor).
E. 5.5.1 Der Sicht der Vorinstanz, die gestützt auf die Aussagen der Thurgauer IV-Stelle aus dem Jahr 2010 von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgeht, kann damit gefolgt werden. In ihrem Dokument "CR Revision" vom 23. Dezember 2010 hält die IV-Stelle Thurgau nämlich fest, irrtümlicherweise sei bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 auf die angestammte Tätigkeit und eine gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 % abgestellt und eine Viertelsrente zugesprochen worden (Sachbearbeiter-Eintrag vom 6. Oktober 2010, IV-act. 125/4). Es sei auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, statt auf eine angepasste Tätigkeit abgestellt worden (Sachbearbeiter-Eintrag vom 26. November 2010, IV-act. 125/5). Das Invalideneinkommen im Jahr 2004 betrage wiedererwägungsweise Fr. 57'258.24, woraus ein Invaliditätsgrad von 24.97 % resultiere (IV-act. 125/6). Dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Tabellenlohn ein höheres Einkommen hätte erreichen können und dieses rentenausschliessend gewesen wäre, trifft wie in E. 5.4 hiervor ausgeführt zu.
E. 5.5.2 Eine Reduktion der Rente unter dem Titel 'Wiedererwägung' kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1). Anders verhält es sich hier. Es war nicht vertretbar, dass die Verwaltung ausschliesslich auf das tatsächlich erzielte Einkommen in der bisherigen Tätigkeit abstellte und nicht einen Einkommensvergleich gestützt auf das in einer zumutbaren Verweistätigkeit erzielbare Invalideneinkommen vornahm (vgl. E. 5.4 vorstehend). Es liegt infolgedessen eine offensichtlich unrichtige Festlegung des Invalidenlohns und nicht bloss eine allenfalls "bessere Einsicht" vor. Die Argumentation der Vorinstanz, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliege, erweist sich somit als richtig. Die Rentenverfügung vom 28. April 2004 ist daher als zweifellos unrichtig zu betrachten. Entsprechend sind auch die seitherigen revisionsweisen Rentenbestätigungen offensichtlich unrichtig.
E. 5.6 Die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Diese ist bei einer Invalidenrente als periodische Dauerleistung stets zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis), womit vorliegend die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres gegeben ist.
E. 6 Die Rente wäre allenfalls auch revisionsweise infolge einer nach dem 28. April 2004 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufzuheben. Diese Frage wäre anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. April 2004 mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 10. Februar 2011 zu beantworten. Vorliegend ist freilich zu Recht unstrittig, dass keine solche gesundheitliche Änderung eingetreten ist (vgl. IV-act. 125 und 130).
E. 7.1 Da der Beschwerdeführer im Februar 2011 bereits fast 57jährig war, setzt die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache indessen zusätzlich die Zumutbarkeit seiner Selbsteingliederung voraus, wie im Folgenden zu zeigen ist.
E. 7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in bestimmten Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können nämlich im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Vorinstanz zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass solche Versicherte aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort wieder selber einzugliedern. Wenn es sich auch nicht um eine Art Besitzstandsgarantie handelt, so wird den Versicherten doch zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
E. 7.3 Der am 12. März 1954 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. Februar 2011) bereits das 56. Altersjahr vollendet und stand rund einen Monat vor Erfüllung des 57. Altersjahrs. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
E. 7.4 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht, dass sie bzw. die IV-Stelle des Kantons Thurgau vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft und/oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Damit ist vorliegend den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente eines über 55jährigen Versicherten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Vorinstanz vor der Aufhebung der bisherigen Viertelsrente vergewissern, ob sich das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen ohne Weiteres tatsächlich in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit etc.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der behördlichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Dies ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht. Dies trifft vor allem dann zu, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche der Versicherte bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat während Jahren bis ins Jahr 2009 sein bisheriges Arbeitsverhältnis als Kranken- bzw. Operationspfleger in der Klinik A._______ in B._______ aufrechterhalten: Die IV-Stelle Thurgau sprach ihm gestützt auf den dort effektiv erzielten Lohn als Invalideneinkommen eine Viertelsrente zu(vgl. vorstehend E. 5.2), bestätigte diese während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses mehrmals revisionsweise (vgl. Sachverhalt Bst. D hiervor) und teilte erst nach dessen Auflösung den dort erzielten Lohn als unrichtige Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens mit(vgl. Sachverhalt D und E hiervor). Nachdem das langjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Kreuzlinger Klinik A._______ per30. September 2009 aufgelöst worden war, gewährte ihm die Thurgauer IV-Stelle zwar Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (vorstehend Sachverhalt Bst. E). Dies führte zu einem Gespräch mit der IV-Berufsberatung (vgl. Einladung durch dieIV-Stelle Thurgau vom 14. Juli 2010, IV-act. 106). Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle Thurgau danach aber infolge Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes(Verfügung vom 26. November 2010, IV-act. 122; siehe auch vorstehend Sachverhalt Bst. E). Die vom Beschwerdeführer bezogene "Leistung" beinhaltete eine von der Deutschen Bundesagentur für Arbeit durchgeführte gutachterliche Abklärung der Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 96 und 105/5), ein Anspruch auf Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversicherung wurde daraufhin verneint (IV-act. 105/6 und 110/2). Eine darauf folgende Zusprache von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung oder eine Leistungszusprache der Deutschen Arbeitslosenversicherung geht aus den Akten nicht hervor. Auch aus eigenen Kräften konnte - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Krankenpfleger, der die Leitung der Operationsabteilung inne hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden anerkannten Ausbildungsabschlusses (dazu vorstehend in E. 5.4) nicht mehr zumutbar. Demgemäss ist er vor einer Rentenaufhebung auf eine massnahmeweise Förderung bzw. Vorbereitung der Eingliederung in eine Verweisungstätigkeit angewiesen. Mithin ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Vorinstanz bzw. die Thurgauer IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
E. 7.5 Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von einer Erwerbsunfähigkeit im bisherigen Rahmen auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.
E. 8 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer über den 31. März 2011 hinaus eine Viertelsrente zuzusprechen.
E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
E. 9.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird über den 31. März 2011 hinaus eine Viertelsrente zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1708/2011 Urteil vom 24. Oktober 2013 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Wiedererwägung);Verfügung der IVSTA vom 10. Februar 2011. Sachverhalt: A. Der am _______ 1954 geborene ledige X._______ ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er arbeitete ab 1973 mit Unterbrüchen in der Schweiz als Kranken- bzw. Operationspfleger und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 1). Vom 1. März 1990 bis am 12. März 2001 war er in der Klinik A._______ in B._______ in einem 100%igen Pensum angestellt, danach in variierenden Pensen (vgl. IV-act. 6 und 51). Mit Gesuch vom 16. Juni 2002 (IV-act. 4) stellte er wegen chronischen Rückenschmerzen, bestehend seit dem 13. März 2001 - an diesem Tag hatte er anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit ein Verhebetrauma erlitten -, bei der für ihn als Grenzgänger zuständigen IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Antrag auf (Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). B. Die Thurgauer IV-Stelle sprach dem Versicherten darauf rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. März bis und mit 31. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (vgl. IV-act. 11; Mitteilung des Beschlusses vom 18. November 2002, IV-act. 13). Vom 20. Mai bis am21. Oktober 2002 konnte der Versicherte seiner Arbeit in der Klinik A._______ in B._______ wieder in einem 75%igen Pensum nachgehen (vgl. IV-act. 16). C. Nachdem X._______ die IV-Stelle Thurgau bereits am 16. November 2002 erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe(IV-act. 15), und er seit dem 1. April 2003 in der Klinik A._______ in B._______ dauerhaft nur noch in einem Pensum von 60 % tätig war (vgl. IV-act. 107/3), gewährte die Thurgauer IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2003 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 25). Am 28. April 2004 verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau rückwirkend ab dem 1. November 2002 einen unbefristeten Anspruch auf eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (IV-act. 47). D. Die im Jahr 2005 durchgeführte erstmalige Rentenrevision (vgl. IV-act. 48-54) ergab einen Invaliditätsgrad von 40 % und damit gemäss Mitteilung vom 18. Mai 2005 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Viertelrente (IV-act. 54). Die im Jahr 2007 durchgeführte Rentenrevision (vgl. IV-act. 60-68) endete mit demselben Ergebnis, aber einem Invaliditätsgrad von 42 % (Mitteilung vom 6. November 2007, IV-act. 68). E. Per 30. September 2009 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Klinik A._______, B._______, aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2009, IV-act. 107/3). Die Thurgauer IV-Stelle gewährte X._______ darauf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 18. Juni 2010, IV-act. 104). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (IV-act. 113) bzw. datumsberichtigtem Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 (IV-act. 116) kündigte dieIV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004 und damit der bisherigen Rente an, wogegen X._______ am 15. November 2010 Einwand erhob (IV-act. 120). Die IV-Stelle Thurgau verneinte am 26. November 2010 zudem einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Verfügung von dato, IV-act. 122). Am 10. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) wie von der Thurgauer IV-Stelle angekündigt die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2004, wobei die Aufhebung der bisherigen Rente per 31. März 2011 erfolgte, sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung. F. Hiergegen hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 ist der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen. H. H.a Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 zum Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2011 verwiesen, welche die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt hat. H.b In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2011 zur Frage der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen festgehalten. H.c Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 zur Hauptsache beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 10. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 19. August 2011 ist die vorinstanzliche Vernehmlassung inkl. der Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,SR 831.201]). 2.2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger, wohnt immer noch im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau. Damit hat die IV-Stelle des Kantons Thurgau zu Recht die Abklärungen bezüglich der Weiterausrichtung der bisherigen Rente durchgeführt und war die IVSTA gemäss der vorstehenden Erwägung für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 2.3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht die bisherige Viertelsrente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise aufgehoben hat. 2.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde vom 18. März 2011 im Wesentlichen damit, die Vorinstanz anerkenne (implizit), dass die Voraussetzungen zur Rentenrevision nicht erfüllt seien. Während die Ärzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilt hätten, habe der IV-interne Berufsberater die Möglichkeiten einer Umschulung bzw. beruflichen Eingliederung in einer von den Ärzten vorgeschlagenen Tätigkeit geprüft und sei dabei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass im bisherigen beruflichen Umfeld und Beschäftigungsumfang weitgehend eine behinderungsangepasste berufliche Eingliederung gegeben sei. Daher sei die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 28. April 2004 nicht irrtümlich, sondern vielmehr bewusst erfolgt. 2.3.2 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung an, die ursprüngliche Verfügung vom 28. April 2004 sei zweifellos unrichtig, da irrtümlicherweise bei der Rentenzusprache auf die bisherige Tätigkeit abgestellt und die anlässlich der Begutachtung attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle der in einer adaptierten Tätigkeit zugestandenen ganztägigen Arbeitsfähigkeit herangezogen worden sei. Bei korrektem Vorgehen hätte bei der Festlegung des Invaliditätsgrades mittels des Einkommensvergleichs auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden müssen. Dies ergebe gemäss Tabellenlohn einen Invalidenlohn von Fr. 57'258.24. Mit einer behinderungsbedingten Kürzung dieses Invalidenlohns im Umfang von 10 % - da auch bei leichten Arbeiten eine Beeinträchtigung bestehe - ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von rund 32 %. Zur Begründung ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 10. August 2011, welche ihrerseits vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insbesondere Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009) sind vorliegend jedoch angesichts des Zeitpunktes des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. Februar 2011) nicht einschlägig. Vorliegend ist daher auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung [EWG]Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitere Ausrichtung seiner bisherigen Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV. 3.2 3.2.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Februar 2011) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind(vgl. BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2.2 Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.2). 3.2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind, da sie in diesem Zeitraum in Kraft gestanden sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. Und5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3.2.4 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage brachte, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3.2.5 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8 und 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a und 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 5. IV-Revision) bzw. einem Jahr (Art. 36 Abs. 1 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer zum rechtsrelevanten Zeitpunkt 28. April 2004, dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung, wie in dieser festgestellt als invalid im Sinn des Gesetzes zu betrachten ist - oder ob diese Verfügung widerrufen werden kann. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung(vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 4.3 4.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginnes des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 4.3.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2). 4.3.3 4.3.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b/aa). Allerdings bildet der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrads. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 308 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 297 E. 5.2 und 117 V 8 sowie Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 14. Februar 2002). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens indes keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa). Nach der Rechtsprechung sind diesfalls in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b). Es ist indessen nicht notwendig, sich auf einen statistischen Durchschnittslohn zu beziehen, wenn der Versicherte trotz seiner Behinderung in der Lage ist, seine bisherige Berufsarbeit auszuüben, wenn auch mit einer gewissen Leistungseinschränkung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, a.a.O., S. 311 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 733/99 vom 31. Mai 2000). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 sowie 126 V 75 E. 5b/bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 4.3.3.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 4.3.3.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a und 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. Eine - vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) Wohnsitz haben (aufgrund des FZA). 4.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann die Verwaltung jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 E. 2.1). 4.5.1 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist dabei zu beachten, dass die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst und regelmässig komplex ist. Es bedarf für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit daher einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 390; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat aber festgestellt, dass fehlende Abklärungen, die fehlende Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit starke Indizien darstellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Aus solchen Rechtsfehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf die zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt werden. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1; BGE 117 V 8 E. 2c/aa). 4.5.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung grundsätzlich zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbehörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es dabei, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Auch diese Berichte sind entscheidrelevante Aktenstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). 4.8 4.8.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. 4.8.2 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2004 mit angefochtener Verfügung vom 10. Februar 2011 die Rente aufgehoben, weshalb zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. April 2004 zweifellos unrichtig gewesen ist. 5.2 Die Verfügung vom 28. April 2004 wurde von der IV-Stelle des Kantons Thurgau damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Operationspfleger zu 60 % tätig zu sein. Dabei erziele er im Jahr 2004 ein jährliches Einkommen von Fr. 42'579.-, ausgehend vom Jahreseinkommen 2003 von Fr. 42'199.35 plus Nominallohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0.9 % (IV-act. 47/3). Einen zusätzlichen Leidensabzug nahm die IV-Stelle Thurgau nicht vor (vgl. IV-act. 47/3-4). Diese von ihr vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (IV-act. 29) sowie den Bericht der Berufsberatung der Thurgauer IV-Stelle vom 30. Oktober 2003(IV-act. 32) betreffend berufliche Eingliederung (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004, IV-act. 35). Es fragt sich somit, ob die Entscheidung der IV-Stelle Thurgau angesichts dieser beiden Unterlagen im Rahmen des zulässigen Ermessens vertretbar war oder in klarer Weise nicht. 5.2.1 Dr. C._______ führte in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2003 (IV-act. 29) aus, seit dem 13. März 2001 bestehe ein lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10). Für leichtere Tätigkeiten, die in wechselnder Körperhaltung erfolgen könnten und kein Heben von Gewichten über 5 kg bis maximal 10 kg erforderten, wie auch für administrative Tätigkeiten sowie für jede andere leichte Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben. Die bisherige Tätigkeit sei offenbar im Rahmen von 60 %, eventuell auch mehr, zumutbar. Dies sei ein Durchschnittswert, der sich durch eine verminderte Leistungsfähigkeit - Dispensation soweit möglich vom Instrumentieren, vom Heben von grösseren Gewichten etc. - ergebe, mit einem zeitlichen Rahmen von bis zu 7 Stunden pro Tag, und der stark von den übertragenen Arbeiten abhänge (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne wahrscheinlich durch medizinische Massnahmen und auch durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht verbessert werden. In einer idealen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsfähig. Dies umfasse alle administrativen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, jegliche andere Tätigkeit wie z.B. die Kontrolle der Hygiene im Spital, leichtere Tätigkeiten auch in der Operationsvorbereitung als auch während den Operationen, schliesse jedoch jegliches Heben von Gewichten über 5 bis 10 kg sowie monotone Arbeiten in stereotyper Körperhaltung aus (S. 13). 5.2.2 Die Berufsberatung der Thurgauer IV-Stelle hielt in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2003 betreffend berufliche Eingliederung fest, der Beschwerdeführer sei an seiner jetzigen Stelle bereits weitgehend der Behinderung angepasst eingegliedert. Mittels beruflicher Massnahmen könne keine Verbesserung der erwerblichen Situation erreicht werden. Zum Gutachten von Dr. C._______ sei festzuhalten, dass gerade administrative Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, wie sie gemäss seinen Aussagen zu 100 % zumutbar seien, rein sitzend verrichtet werden könnten, so dass das Erfordernis der wechselnden Körperhaltung nicht berücksichtigt werden könne. Ob allerdings die jetzige Tätigkeit tatsächlich nur zu 60 % ausgeführt werden könne, könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei Operationsleiter, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen (IV-act. 32). 5.2.3 Angesichts dieser beiden Unterlagen schrieb die IV-Stelle Thurgau in ihrem Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004 (IV-act. 35), dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht der Berufsberatung an seiner jetzigen Stelle bereits optimal eingegliedert sei. Mittels beruflicher Massnahmen könne keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens werde vorgeschlagen, auf den Bericht der Berufsberatung bzw. auf die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Operationspfleger abzustellen. Dies ergebe eine Viertelsrente(IV-act. 35/4). Auf den Tabellenlohn wurde trotz ausdrücklicher interner Nachfrage nicht abgestellt (vgl. IV-act. 35/4-5). 5.3 Die nachfolgenden Stellungnahmen, welche die Thurgauer IV-Stelle vor dem Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahr 2004 einholte bzw. selbst erstellte, änderten an dieser Einschätzung nichts: 5.3.1 Dr. med. D._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz, teilte der Thurgauer IV-Stelle am 18. Februar 2004 mit, der Beschwerdeführer sei an seinem jetzigen Arbeitsplatz wohl optimal eingegliedert (IV-act. 36). 5.3.2 In einer internen Stellungnahme vom 19. Februar 2004 hielt dieIV-Stelle Thurgau fest, es sei beim Arbeitgeber der effektiv erzielte Lohn ab November 2004 (richtig wohl: 2002) nachzufragen, da der Versicherte eventuell noch weitere Tätigkeiten ausübe, womit der Lohn über derLimite von 60 % liegen und daher rentenausschliessend sein könne(IV-act. 37). 5.3.3 Auch laut dem Case Report der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 29. März 2004 waren für das Invalideneinkommen die effektiven Lohnbeträge beim Arbeitgeber anzufragen. Das Invalideneinkommen betrage für das Jahr 2003 Fr. 42'199.35, woraus angepasst an die Nominallohnentwicklung 2004 von +0.9 % Fr. 42'579.15 resultiere. Somit stehe demBeschwerdeführer eine Viertelsrente zu (IV-act. 41/2-3). 5.4 5.4.1 Wie dem Feststellungsblatt vom 9. Februar 2004 zu entnehmen ist, legte sich die Thurgauer IV-Stelle deshalb auf den konkret als Operationspfleger erzielten Lohn und nicht auf einen Tabellenlohn fest, weil sie den Beschwerdeführer gestützt auf den Berufsberatungsbericht (E. 5.2.2 hiervor) an seiner damaligen Arbeitsstelle bereits optimal eingegliedert erachtete. Ausschlaggebend hierfür war für die kantonale IV-Stelle offensichtlich die Bemerkung ihrer Berufsberatung, wonach bei - rein sitzend ausgeübten - administrativen Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten, die gemäss Dr. med. C._______ zu 100 % zumutbar seien, das von ihm festgehaltene Erfordernis der wechselnden Körperhaltung nicht berücksichtigt sei (vgl. IV-act. 35/4). Es kann weiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der Thurgauer IV-Stelle zudem die Tatsache beeinflusste, dass der Beschwerdeführer damals in einem gefestigten langjährigen Arbeitsverhältnis und zwar vor dem Gesundheitsschaden bis Ende März 2003 als Operationsabteilungsleiter tätig war, obwohl er über keinen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügte (vgl. E. 5.2.2 hiervor; IV-act. 32 und 107/3). Das Vorliegen besonders stabiler Arbeitsverhältnisse war vorliegend zudem zu bejahen, arbeitete der Beschwerdeführer doch damals seit dem 1. März 1990 ununterbrochen in der Klinik A._______ in B._______ (Sachverhalt Bst. A; IV-act. 1 und 49) und hatte er sich bis zum Leiter der Operationsabteilung hochgearbeitet. Erst per 1. April 2003 war er gesundheitsbedingt zum Mitarbeiter der ambulanten Dienste zurückgestuft worden (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2009, IV-act. 107/3). Weitere betriebsinterne Umplatzierungsmöglichkeiten gab es trotz Prüfung keine (IV-act. 66/2). 5.4.2 Die Thurgauer IV-Stelle hat die ärztliche Einschätzung vonDr. C._______, dass eine Verweistätigkeit in Form einer administrativen Tätigkeit oder Bürotätigkeit zu 100 % möglich sei, freilich allein aufgrund einer nicht weiter abgeklärten Beurteilung eines Berufsberaters ausser Acht gelassen. Ein Berufsberater kann eine fachärztliche Einschätzung mangels medizinischer Qualifikation indessen von vornherein nicht umstossen. Die Einschätzung Dr. C._______s hätte nur durch eine überzeugende gegenteilige Beurteilung seitens eines (orthopädischen / neurologischen) Facharztes widerlegt werden können. 5.4.3 Zwar konnte vorliegend angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte, da er nach vorübergehender Steigerung seines Arbeitspensums auf 75 % in der Zeit vom 20. Mai bis 21. Oktober 2002 seinenArbeitseinsatz wegen gesundheitlicher Verschlechterung dauerhaft wieder auf 60 % hatte reduzieren müssen (vgl. Sachverhalt Bst. B-C). Ferner war das vom Beschwerdeführer dabei erzielte Einkommen kein Soziallohn, sondern der Arbeitsleistung angemessen (IV-act. 66/3), und konnte der Versicherte seiner bisherigen Berufsarbeit mit einer gewissen Leistungseinschränkung weiterhin nachgehen. Dennoch aber wäre gemäss damaliger Rechtsprechung vorliegend die Bezugnahme auf den Tabellenlohn, den der Beschwerdeführer in einer zumutbaren Verweistätigkeit hätte erzielen können, notwendig gewesen. Die Thurgauer IV-Stelle hätte daher im Rahmen der Invaliditätsbestimmung gestützt auf die Einschätzung Dr. C._______s auf die Tabellenlöhne der LSE abstellen müssen(vgl. E. 4.3.3.1 vorstehend). Denn mit einer Eingliederung in eine zumutbare Verweistätigkeit wie beispielsweise Büro- oder Administrationsarbeit wäre klarerweise ein höheres Invalideneinkommen erreichbar gewesen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, S. 2, - abgesehen davon, dass sie bei der Berechnung von der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2004 statt 2002 (Rentenbeginn: 1. November 2002) ausging, was jedoch am Ergebnis nichts ändert - korrekt aufgezeigt hat, so dass auf diese Berechnung verwiesen werden kann. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 32.46 %. 5.4.4 Mit beruflichen Massnahmen wäre folglich eindeutig eine rentenausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erzielen gewesen, so dass ein Stellenwechsel trotz des fehlenden Berufsabschlusses keine erwerbliche Einbusse bedeutet hätte. Im Hinblick auf diese Umstände ist das Vorgehen der IV-Stelle des Kantons Thurgau bei der ursprünglichen Rentenverfügung entsprechend nicht nachvollziehbar, von der tatsächlichen Erwerbseinbusse in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3.3.1 hiervor). 5.5 5.5.1 Der Sicht der Vorinstanz, die gestützt auf die Aussagen der Thurgauer IV-Stelle aus dem Jahr 2010 von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgeht, kann damit gefolgt werden. In ihrem Dokument "CR Revision" vom 23. Dezember 2010 hält die IV-Stelle Thurgau nämlich fest, irrtümlicherweise sei bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 auf die angestammte Tätigkeit und eine gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 % abgestellt und eine Viertelsrente zugesprochen worden (Sachbearbeiter-Eintrag vom 6. Oktober 2010, IV-act. 125/4). Es sei auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, statt auf eine angepasste Tätigkeit abgestellt worden (Sachbearbeiter-Eintrag vom 26. November 2010, IV-act. 125/5). Das Invalideneinkommen im Jahr 2004 betrage wiedererwägungsweise Fr. 57'258.24, woraus ein Invaliditätsgrad von 24.97 % resultiere (IV-act. 125/6). Dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Tabellenlohn ein höheres Einkommen hätte erreichen können und dieses rentenausschliessend gewesen wäre, trifft wie in E. 5.4 hiervor ausgeführt zu. 5.5.2 Eine Reduktion der Rente unter dem Titel 'Wiedererwägung' kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1). Anders verhält es sich hier. Es war nicht vertretbar, dass die Verwaltung ausschliesslich auf das tatsächlich erzielte Einkommen in der bisherigen Tätigkeit abstellte und nicht einen Einkommensvergleich gestützt auf das in einer zumutbaren Verweistätigkeit erzielbare Invalideneinkommen vornahm (vgl. E. 5.4 vorstehend). Es liegt infolgedessen eine offensichtlich unrichtige Festlegung des Invalidenlohns und nicht bloss eine allenfalls "bessere Einsicht" vor. Die Argumentation der Vorinstanz, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliege, erweist sich somit als richtig. Die Rentenverfügung vom 28. April 2004 ist daher als zweifellos unrichtig zu betrachten. Entsprechend sind auch die seitherigen revisionsweisen Rentenbestätigungen offensichtlich unrichtig. 5.6 Die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erhebliche Bedeutung der Berichtigung. Diese ist bei einer Invalidenrente als periodische Dauerleistung stets zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis), womit vorliegend die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ohne Weiteres gegeben ist.
6. Die Rente wäre allenfalls auch revisionsweise infolge einer nach dem 28. April 2004 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufzuheben. Diese Frage wäre anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. April 2004 mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 10. Februar 2011 zu beantworten. Vorliegend ist freilich zu Recht unstrittig, dass keine solche gesundheitliche Änderung eingetreten ist (vgl. IV-act. 125 und 130). 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer im Februar 2011 bereits fast 57jährig war, setzt die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache indessen zusätzlich die Zumutbarkeit seiner Selbsteingliederung voraus, wie im Folgenden zu zeigen ist. 7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in bestimmten Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können nämlich im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Vorinstanz zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass solche Versicherte aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort wieder selber einzugliedern. Wenn es sich auch nicht um eine Art Besitzstandsgarantie handelt, so wird den Versicherten doch zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. 7.3 Der am 12. März 1954 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (10. Februar 2011) bereits das 56. Altersjahr vollendet und stand rund einen Monat vor Erfüllung des 57. Altersjahrs. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis. 7.4 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht, dass sie bzw. die IV-Stelle des Kantons Thurgau vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft und/oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Damit ist vorliegend den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung der Rente eines über 55jährigen Versicherten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Vorinstanz vor der Aufhebung der bisherigen Viertelsrente vergewissern, ob sich das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen ohne Weiteres tatsächlich in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit etc.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der behördlichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Dies ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht. Dies trifft vor allem dann zu, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche der Versicherte bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat während Jahren bis ins Jahr 2009 sein bisheriges Arbeitsverhältnis als Kranken- bzw. Operationspfleger in der Klinik A._______ in B._______ aufrechterhalten: Die IV-Stelle Thurgau sprach ihm gestützt auf den dort effektiv erzielten Lohn als Invalideneinkommen eine Viertelsrente zu(vgl. vorstehend E. 5.2), bestätigte diese während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses mehrmals revisionsweise (vgl. Sachverhalt Bst. D hiervor) und teilte erst nach dessen Auflösung den dort erzielten Lohn als unrichtige Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens mit(vgl. Sachverhalt D und E hiervor). Nachdem das langjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Kreuzlinger Klinik A._______ per30. September 2009 aufgelöst worden war, gewährte ihm die Thurgauer IV-Stelle zwar Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (vorstehend Sachverhalt Bst. E). Dies führte zu einem Gespräch mit der IV-Berufsberatung (vgl. Einladung durch dieIV-Stelle Thurgau vom 14. Juli 2010, IV-act. 106). Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV-Stelle Thurgau danach aber infolge Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes(Verfügung vom 26. November 2010, IV-act. 122; siehe auch vorstehend Sachverhalt Bst. E). Die vom Beschwerdeführer bezogene "Leistung" beinhaltete eine von der Deutschen Bundesagentur für Arbeit durchgeführte gutachterliche Abklärung der Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 96 und 105/5), ein Anspruch auf Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversicherung wurde daraufhin verneint (IV-act. 105/6 und 110/2). Eine darauf folgende Zusprache von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung oder eine Leistungszusprache der Deutschen Arbeitslosenversicherung geht aus den Akten nicht hervor. Auch aus eigenen Kräften konnte - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Krankenpfleger, der die Leitung der Operationsabteilung inne hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden anerkannten Ausbildungsabschlusses (dazu vorstehend in E. 5.4) nicht mehr zumutbar. Demgemäss ist er vor einer Rentenaufhebung auf eine massnahmeweise Förderung bzw. Vorbereitung der Eingliederung in eine Verweisungstätigkeit angewiesen. Mithin ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Vorinstanz bzw. die Thurgauer IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. 7.5 Die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von einer Erwerbsunfähigkeit im bisherigen Rahmen auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.
8. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer über den 31. März 2011 hinaus eine Viertelsrente zuzusprechen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 9.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird über den 31. März 2011 hinaus eine Viertelsrente zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Oktober 2013