Öffentliches Beschaffungswesen
Sachverhalt
A.
A.a Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Infrastruktur (nachfolgend: Vergabestelle) planen mit dem Grossprojekt "Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr, Linie 840" die Erstellung eines Güterannahmegleises für Züge mit einer Länge von 750 m und die Schaffung einer Wendemöglichkeit für 404 m lange Fernverkehrszüge. Das Projekt ist Teil des strategischen Entwicklungsprogramms Ausbauschritt 2035 (STEP AS 2035). Es dient einem weiteren Ausbau des Angebots sowie einer Erhöhung der Kapazität, indem der heutige Halbstundentakt im Fernverkehr mit dem IC 8/81 und dem IR 75 durch zusätzliche Fernverkehrsverbindungen ausgebaut und gleichzeitig die betriebliche Flexibilität im Güterverkehr erhöht werden sollen (< https://company.sbb.ch/de/bahnentwicklung/projekte/deutschschweiz/region-ostschweiz/frauenfeld.html >, abgerufen am 01.06.2026).
A.b Am 17. September 2025 schrieb die Vergabestelle auf der Internetplattform SIMAP unter dem oben erwähnten Projekttitel Bauleistungen im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung umschreibt den Gegenstand und den Umfang des Auftrags wie folgt (SIMAP-Meldungsnummer #21029-01):
"Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet das GU-Modell folgender Leistungen:
- Kabelanlagen (Kabelkanalisation und Kabel)
- Fahrbahn (Schotterfahrbahn und Feste Fahrbahn (Direktbefestigung))
- Tiefbau / Ingenieurbau
Die [Vergabestelle] überträgt der Firma alle Leistungen für die Realisierung des Projekts Linie 840, Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr. Die Firma koordiniert alle Schnittstellen, insbesondere zu den Drittunternehmern sowie zu den Fachdiensten der [Vergabestelle].
Die Firma leistet der [Vergabestelle] für sich und die von ihr Beauftragten, Subunternehmer und Lieferanten eine umfassende Zusicherung für fachgemässe, den Anforderungen der Bauherrschaft entsprechende und unter Einhaltung der Ausschreibungsunterlagen und des Qualitätsanspruches zeitgerechte Vertragsausführung, für die technische Funktionstüchtigkeit des geschuldeten Werkes sowie für die Verwendung und Verträglichkeit von geeigneten Baumaterialien.
Die Firma übernimmt die Verantwortung für das angebotene Projekt und das Ausführungsprojekt, das basierend auf den Submissionsunterlagen und dem Unternehmerangebot erstellt wird."
A.c In den Ausschreibungsunterlagen stellte die Vergabestelle unter anderem "Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung" auf und wies darauf hin, dass ein Angebot diese Mindestanforderungen zwingend erfüllen müsse. Ansonsten werde das Angebot nicht in die Bewertung einbezogen (Ziffer 3.3 der B2 Ausschreibungsbestimmungen).
A.d Mit der "Mindestanforderung 1" (nachfolgend auch: "MA 1") regelte die Vergabestelle die "genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson". Als Schlüsselpersonen bezeichnen die Ausschreibungsunterlagen den "Gesamtleiter (Gesamtverantwortlicher für die Baustelle)" sowie namentlich die "Bauführer" der Bereiche Tiefbau, Fahrbahn und Kabelanlagen.
A.e Die "Mindestanforderung 1" verlangt, dass je Schlüsselperson die folgenden Nachweise erbracht werden (bezeichnet als Nachweise "N3.1" [Gesamtleiter] bis "N3.7" [Monteur Spleissarbeiten], vgl. Ziffer 3.3 der B2 Ausschreibungsbestimmungen):
"Aufzeigen der Befähigung mit Angaben zur Ausbildung, Erfahrung, Einsatzplanung und Sprachkenntnisse in Deutsch C1. (...) Stammt die geforderte Schlüsselperson (Ausnahme Gesamtleiter) von einem Subunternehmer, so hat der Anbieter eine Bestätigung des Subunternehmers beizulegen, dass er im Auftragsfall die Arbeit ausführen wird."
A.f Über das Forum auf www.simap.ch konnten der Vergabestelle bis zum 14. Oktober 2025 Fragen unterbreitet werden. Die Eingabefrist für Angebote setzte die Vergabestelle in der Ausschreibung auf den 28. Oktober 2025 fest. Am 21. Oktober 2025 verlängerte die Vergabestelle diese Eingabefrist im Rahmen einer entsprechenden Berichtigung der Ausschreibung auf den 10. November 2025 (SIMAP-Meldungsnummer #21029-02).
A.g Innert der Eingabefrist gingen drei Angebote ein, darunter dasjenige der ARGE A._______, bestehend aus der B._______ AG, der C._______ AG und der D._______ AG (nachfolgend auch: ARGE A._______).
A.h Am 2. Februar 2026 erteilte die Vergabestelle der E._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) den Zuschlag zum Preis von insgesamt Fr. 32'604'626.36 (mit 8.1 % Mehrwertsteuer).
A.i Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 3. Februar 2026 auf www.simap.ch. Zur summarischen Begründung hielt sie fest, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin insgesamt das vorteilhafteste gewesen sei und am meisten Punkte erhalten habe. Ausschlaggebend gewesen seien insbesondere das Zuschlagskriterium "Preis", bei dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht habe, sowie das Zuschlagskriterium "Zweckmässige Baustellenorganisation, Bauablauf". Bei letzterem habe die Zuschlagsempfängerin einen im Detail erarbeiteten Bauablauf abgegeben (SIMAP-Meldungsnummer #21029-03).
A.j Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 (Zustellung bereits am 2. Februar 2026 per E-Mail) informierte die Vergabestelle die ARGE A._______, dass sie deren Angebot nicht habe berücksichtigen können (m.H. auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB [zitiert in E. 1.2]). Die Vergabestelle begründete den Ausschluss damit, dass das Angebot der ARGE A._______ die "Mindestanforderung 1" (vgl. unter Bst. A.d f.) nicht erfülle. Die angebotene Schlüsselperson "Gesamtleiter" erfülle diese Mindestanforderung gestützt auf die Angaben im Lebenslauf aufgrund fehlender Erfahrung nicht. Der Schlüsselperson fehlten für ein umfangreiches, langes und komplexes Bauprojekt wie das Vorliegende einschlägige Erfahrungen als "Gesamtleiter" bei vergleichbaren Projekten. Zudem würden die im Lebenslauf [...] betreffen, wogegen [...] nicht vorlägen.
A.k Die ARGE A._______ teilte der Vergabestelle darauf mit, dass sie den Ausschluss nicht nachvollziehen könne. Am 5. Februar 2026 fand daher ein Debriefing statt, an welchem die Vergabestelle der ARGE A._______ die Gründe für den Ausschluss mündlich erläuterte.
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Posteingang: 25. Februar 2026) erheben die ARGE A._______, bestehend aus der B._______ AG, der C._______ AG und der D._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Zuschlagsentscheid sowie den Ausschluss ihres Angebots vom 2. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, das Angebot der [Beschwerdeführenden] im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen und zu bewerten.
2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1:
Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, das Vergabeverfahren abzubrechen, die Beschaffung neu und mit klar definierten Mindestanforderungen und diesbezüglichen Nachweisen auszuschreiben und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, den [Beschwerdeführenden] einen Betrag von mindestens CHF 115'000.- zu bezahlen.
3.Subeventualiter zu den Anträgen Ziff. 1-2:
Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin aufzulösen, das Angebot der [Beschwerdeführenden] im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen und zu bewerten.
4.Subsubeventualiter zu den Anträgen Ziff. 1-3:
Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin aufzulösen, das Vergabeverfahren abzubrechen, die Beschaffung neu und mit klar definierten Mindestanforderungen und diesbezüglichen Nachweisen auszuschreiben und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, den [Beschwerdeführenden] einen Betrag von mindestens CHF 115'000.- zu bezahlen.
5. Subsubsubenventualiter zu den Anträgen Ziff. 1 4:
Es sei die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]), der Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) sowie des Vertragsabschlusses festzustellen und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, den [Beschwerdeführenden] einen Betrag von mindestens CHF 115'000.- zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Vergabestelle."
Weiter stellen die Beschwerdeführenden prozessuale Anträge auf - zunächst superprovisorische - Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf Einsichtnahme in die Akten des Vergabeverfahrens sowie auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Zudem solle der Zuschlagsempfängerin keine Akteneinsicht in als vertraulich bezeichnete Beschwerdebeilagen gewährt werden. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden vor dem Endentscheid Gelegenheit zu geben, eine Kostennote einzureichen.
B.b Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Ausschluss ihres Angebots unrechtmässig erfolgt sei. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses sei auch der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin in rechtswidriger Weise erfolgt.
Entgegen der Vergabestelle erfülle der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene "Gesamtleiter" alle gemäss den Ausschreibungsunterlagen geforderten Bedingungen an den "Gesamtleiter". Die Mindestanforderung "MA 1" (vgl. unter Bst. A.d f.) sei erfüllt. Die Beschwerdeführenden hätten die geforderten Nachweise für die Befähigung des "Gesamtleiters" erbracht. Dieser verfüge sehr wohl über eine ausreichende Erfahrung, um das ausgeschriebene Projekt umzusetzen. Er sei gemäss den in der Ausschreibung definierten Voraussetzungen befähigt, die Leitung eines Projekts wie das vorliegende zu übernehmen und habe Erfahrung in vergleichbaren Projekten sowie auch [...]. Dies sei aus den Projekten, welche im Lebenslauf und als Referenz für das Zuschlagskriterium "ZK3" aufgeführt seien, ohne Weiteres ersichtlich gewesen.
Die Vergabestelle habe den Sachverhalt nicht korrekt und in Verletzung diverser Rechtsgrundsätze festgestellt. Sie habe zur Beurteilung der Mindestanforderung "MA 1" Kriterien hinzugezogen, welche sich weder aus dem Wortlaut der Ausschreibung ergäben noch von den Anbietern so hätten verstanden oder erwartet werden müssen. Die Vergabestelle habe diese neuen Anforderungen erstmals im Rahmen des Debriefings erwähnt und somit die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen nachträglich abgeändert.
Ebenso habe die Vergabestelle gemäss ihren eigenen Aussagen im Debriefing eigenmächtig und ohne Zustimmung der Beschwerdeführenden Drittreferenzen zur Qualifikation und Erfahrung des vorgesehenen "Gesamtleiters" eingeholt. Damit habe die Vergabestelle gegenüber den Beschwerdeführenden die verfassungsmässigen Mindestanforderungen nicht eingehalten (m.H. auf BGE 139 II 489 E. 3.3). Im Übrigen seien die Interessen der Beschwerdeführenden an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung deutlich höher zu gewichten als diejenigen der Vergabestelle. Eine zeitliche Dringlichkeit, welche ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte, liege nicht vor.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete es an, dass bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können - namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin - zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzureichen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt die Gelegenheit mitzuteilen, ob sie aktiv Parteirechte ausüben will, sowie eine allfällige Beschwerdeantwort einzureichen.
B.d Am 6. März 2026 beantragte die Vergabestelle, dass die am 25. Februar 2026 superprovisorisch verfügte aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf die - als Beilage eingereichte - Vereinbarung vom 6. März 2026 zwischen den Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin und der Vergabestelle im Umfang der darin aufgeführten dringenden Arbeiten teilweise entzogen und der Vergabestelle gestattet werde, diese Vorarbeiten durch die Beschwerdegegnerin ausführen zu lassen.
B.e Gemäss der eingereichten Vereinbarung vom 6. März 2026 erklärten sich die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle schriftlich damit einverstanden, "dass die nachfolgend aufgeführten Arbeiten vom Beschwerdegegenstand losgelöst werden und unabhängig davon unpräjudiziell durch [die Beschwerdegegnerin] ausgeführt werden dürfen: 1. Holzschlagarbeiten (siehe diesbezügliche Positionen im NPK 116 Holzen und Roden) Volumen: max. CHF [...] exkl. MWSt; 2. Tiefbauarbeiten für Leitungsumlegung (siehe diesbezügliche Positionen im NPK 151 Bauarbeiten für Werkleitungen) Volumen: max. CHF [...] exkl. MWSt."
B.f Am 9. März 2026 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Vergabestelle vom 6. März 2026 und ordnete an, dass die mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 superprovisorisch verfügte aufschiebende Wirkung gestützt auf die vorgelegte Vereinbarung teilweise entzogen und der Vergabestelle gestattet wird, die in der Vereinbarung aufgeführten Vorarbeiten (vgl. unter Bst. B.e) durch die Beschwerdegegnerin ausführen zu lassen.
B.g Darauf teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. März 2026 mit, dass sie die zeitliche Dringlichkeit des ausgeschriebenen Projekts weiterhin bestreiten und am Antrag auf Gewährung der definitiven aufschiebenden Wirkung - abgesehen von den gerichtlich freigegebenen Vorarbeiten - festhalten würden.
B.h Die Vergabestelle reichte mit Vernehmlassung vom 23. März 2026 die Vorakten mit einem vereinfachten Bauprogramm als weitere Beilage ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. Der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
B.i Zusammenfassend hält die Vergabestelle in der Vernehmlassung an der Rechtmässigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführenden fest. Die Rügen der Beschwerdeführenden seien unbegründet. Die Vergabestelle sei von den in den Ausschreibungsunterlagen definierten Vorgaben nicht abgewichen. Die ausgeschriebenen Kriterien und Bedingungen seien verständlich formuliert und weder nachträglich angepasst noch verschärft worden. Die Angebotsprüfung sei gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen definierten Vorgaben und anhand derjenigen Unterlagen und Informationen erfolgt, welche die Beschwerdeführenden mit ihrem Angebot eingereicht hätten.
Die Prüfung habe ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Schlüsselperson "Gesamtleiter" nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge, um ein komplexes und unter Bahnbetrieb zu realisierendes Grossprojekt wie das vorliegende mit verschiedenen Fachdisziplinen als Gesamtverantwortlicher zu führen. Demzufolge sei die Mindestanforderung "MA 1" nicht erfüllt und das Angebot sei mittels der Zuschlagspublikation (implizit) auszuschliessen gewesen.
Im Übrigen bestehe für das vorliegende Projekt sowohl zeitliche Dringlichkeit als auch ein entsprechendes überwiegendes öffentliches Interesse an dessen plangemässen Umsetzung. Bei diesem Projekt handle es sich um ein sehr anspruchsvolles und komplexes Vorhaben, welches aufgrund seiner Auswirkungen auf andere Bahn- und Drittprojekte sehr ausführungsrelevant sei. Ein Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin sei (abgesehen von den gerichtlich erlaubten Vorarbeiten [vgl. unter Bst. B.f]) noch nicht erfolgt.
B.j Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
B.k Am 21. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein und hielten an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilagen reichten sie die Ausschreibungsbestimmungen von drei früheren Ausschreibungen der Vergabestelle ein (Beilagen 18, 19 und 20).
B.l Die Beschwerdeführenden bestreiten in der Replik unverändert die zeitliche Dringlichkeit des streitgegenständlichen Grossprojekts. Zudem führen sie zusammenfassend aus, dass weiterhin unklar bleibe, was aus Sicht der Vergabestelle zur Erfüllung der "Mindestanforderung 1" genau notwendig gewesen sei.
Im Unterschied zu früheren Ausschreibungen, bei welchen die Vergabestelle ihre Mindestvorstellungen an die Erfahrung von Schlüsselpersonen explizit und sehr detailliert festgehalten habe, sei die vorliegende "Mindestanforderung 1" unklar und absichtlich offen formuliert (m.H. auf die Ausschreibungsbestimmungen gemäss den nachgereichten Beilagen 18, 19 und 20). Gemäss den - nach Treu und Glauben tatsächlich geforderten - Kriterien der Ausschreibungsunterlagen reiche die Erfahrung, welche der angebotene "Gesamtleiter" mittels seiner Projektreferenzen im Lebenslauf aufzeige, ohne Weiteres aus, um seine "Befähigung" nachzuweisen. Der vorgeschlagene "Gesamtleiter" erfülle die "Mindestanforderung 1" aber auch dann, wenn der Auslegung der Vergabestelle gefolgt werde.
B.m Die Vergabestelle duplizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2026. Sie bekräftigte ebenfalls ihre bisherigen Rechtsbegehren. Entgegen den Beschwerdeführenden seien sowohl die kritisierte "Mindestanforderung 1" als auch die diesbezüglichen Nachweise verständlich formuliert und würden einer langjährigen Standardformulierung entsprechen.
Für eine der Mindestanforderung genügende Qualifikation der Schlüsselperson "Gesamtleiter" sei mittels entsprechender Erfahrungen aufzuzeigen, dass diese Schlüsselperson grundsätzlich fähig sei, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Dazu müssten die vorzuweisenden Erfahrungen notwendigerweise einen entsprechenden Bezug zur ausgeschriebenen Leistung haben und daher zumindest insoweit vergleichbar sein.
B.n Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerdeführenden darauf Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme zur Duplik einzureichen. Davon machten sie mit Triplik vom 18. Mai 2026 Gebrauch und hielten an den bisherigen Anträgen fest.
B.o Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 ersuchte die Vergabestelle ohne weitere Ausführungen um Gutheissung ihrer anlässlich der Vernehmlassung (vgl. unter Bst. B.h) gestellten Anträge.
B.p Auf die vorstehend erwähnten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 "Publicom", Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).
E. 1.2 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und der Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB).
E. 1.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die am 3. Februar 2026 auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung angefochten, welche implizit auch den Ausschluss ihres Angebots beinhaltet, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. Ob das an die Beschwerdeführenden gerichtete Schreiben der Vergabestelle vom 3. Februar 2026 - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - als separat anfechtbare Ausschlussverfügung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über den Zuschlag und den Ausschluss aus dem Verfahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB; Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2 "SBB Schränke für Datennetzkomponenten").
E. 1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
E. 2.1 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.
E. 2.2 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BAöB sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) ist die Vergabestelle dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort "unmittelbar" ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen (Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1.1 "SBB Schränke für Datennetzkomponenten" m.w.H.).
E. 2.3 Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen (Bau von Kabelanlagen, Fahrbahn, Tiefbau / Ingenieurbau für die Realisierung des Projekts Linie 840, Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr) weisen offensichtlich einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb der Vergabestelle auf. Die zu beurteilende Vergabe fällt entsprechend auch unter diesem Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB).
E. 2.4 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung vom 17. September 2025 wie in der Berichtigung der Ausschreibung vom 21. Oktober 2025 von einer Bauleistung im Staatsvertragsbereich aus, was unbestritten geblieben ist. Unstrittig handelt es sich auch nicht um einen öffentlichen Auftrag gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. b, c oder d BöB (Art. 8 Abs. 5 BöB). Die ausgeschriebene Bauleistung fällt daher grundsätzlich in den Staatsvertragsbereich.
E. 2.5 Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Die Vergabestelle schrieb die Beschaffung in der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45000000 als Ausführung von Bauarbeiten der Kategorie Tiefbau aus. Bauarbeiten für Tiefbauten (prov. CPC Referenz-Nr. 513) werden in Anhang 1 Ziffer 1 BöB aufgelistet und unterstehen somit dem Staatsvertragsbereich, wenn sie die Schwellenwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB).
E. 2.6 Der Schwellenwert für Beschaffungen von Bauleistungen im offenen Verfahren durch eine Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB wie die Vergabestelle beträgt Fr. 8'000'000.- (Anhang 4 Ziffer 1.2 BöB). In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich der Preis des berücksichtigten Angebots auf Fr. 32'604'626.36 (inkl. 8.1 % MwSt) und liegt somit deutlich über dem Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziffer 1.2 BöB). Die vorliegende Beschaffung ist deshalb dem Staatsvertragsbereich unterstellt.
E. 2.7 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor, sodass die angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB fällt.
E. 2.8 Da gemäss dem Ausgeführten auch der für den Rechtsschutz einschlägige Schwellenwert erreicht wird (Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB i.V.m. Anhang 4 Ziffer 1.2 BöB), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
E. 3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden sind formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurden sie doch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, mit der Konsequenz, dass ihnen die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt.
E. 3.3.1 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung ihres Ausschlusses und des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin, welche unrechtmässig erfolgt seien, da sie den Nachweis für die Befähigung des "Gesamtleiters" im Sinne der Mindestanforderung "MA 1" erbracht hätten. Die Vergabestelle sei daher anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführenden in die Bewertung miteinzubeziehen und zu bewerten. Da ihr Angebot von den drei eingegangenen Angeboten das preislich günstigste gewesen sei und auch in Bezug auf die weiteren Zuschlagskriterien zu überzeugen vermöge, habe es eine realistische Chance auf den Zuschlag.
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführenden haben damit ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot eine reelle Chance auf den Zuschlag hat, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen würde. Daher haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung ihres Ausschlusses und des Zuschlags und sind somit zur Beschwerde legitimiert, was auch von der Vergabestelle nicht in Frage gestellt wird.
E. 3.4 Ausserdem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
E. 3.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 4 In materieller Hinsicht wird nachfolgend geprüft, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführenden zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen hat.
E. 4.1 Der Verfahrensausschluss erfolgte gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB. Danach kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren unter anderem ausschliessen, wenn die betreffende Anbieterin die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllt. Zu den Teilnahmevoraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB zählen auch die in Art. 27 BöB definierten Eignungskriterien. Diese können insbesondere auch die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB; Laura Locher, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 12; Trüeb/Clausen, in: Wettbewerbsrecht II, a.a.O., Art. 44 N. 5).
E. 4.2 Mit der "Mindestanforderung 1", welche die Angebote laut der Ausschreibung zwingend erfüllen müssen, um in die Bewertung einbezogen zu werden (vgl. unter Bst. A.c ff.), stellte die Vergabestelle eine Teilnahmebedingung beziehungsweise ein Eignungskriterium im Sinne der von der Vergabestelle angerufenen Norm (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB) auf. Dies blieb seitens der Beschwerdeführenden zu Recht unbestritten.
E. 4.3 Der Wortlaut der "Mindestanforderung 1" verlangt, soweit vorliegend relevant, dass ein Angebot für die darin vorgeschlagene Schlüsselperson "Gesamtleiter (Gesamtverantwortlicher für die Baustelle)" den folgenden Nachweis erbringt (Ziffer 3.3 der B2 Ausschreibungsbestimmungen): "Aufzeigen der Befähigung mit Angaben zur (...) Erfahrung (...)."
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden halten diese Formulierung für unklar. Bei anderen Ausschreibungen, bei denen es der Vergabestelle besonders wichtig gewesen sei, dass die Erfahrung der eingesetzten Schlüsselpersonen gewissen Mindestvorstellungen entsprechen, sei dies in den Ausschreibungsbedingungen jeweils explizit und sehr detailliert festgehalten worden (m.H. auf die Ausschreibungsbestimmungen der Projekte "F._______", "G._______" und "H._______" [Beilagen 18, 19 und 20 zur Replik]). So habe die Vergabestelle im Projekt "F._______" für den Nachweis der "Mindestanforderung 1" etwa explizit verlangt, dass der Gesamtverantwortliche für die Baustelle eine Projektreferenz von vergleichbarer Grösse, Komplexität und Aufgabenstellung nachweisen könne (m.H. auf [...] der Beilage 18 zur Replik). Die Vergabestelle sei auch vorliegend dazu verpflichtet gewesen, ihre Mindestanforderungen so detailliert wie in den angesprochenen früheren Ausschreibungen zu definieren. Sie versuche nun, die "Mindestanforderung 1" nachträglich strenger auszulegen, als dies gemäss der Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen zulässig sei. Die Auslegung der Vergabestelle entspreche nicht dem Wortlaut der "Mindestanforderung 1" und sei für die Anbieterinnen nicht zu erwarten gewesen. Konkret habe der vorliegenden "Mindestanforderung 1" nicht entnommen werden können, dass die Befähigung der Schlüsselperson "Gesamtleiter" nur durch Erfahrungen in Projekten nachgewiesen werden könne, bei welchen die angebotene Schlüsselperson in allen ausgeschriebenen Fachbereichen in der Funktion eines "Gesamtleiters" zuständig gewesen sei. Auch dass mit Bezug auf das Auftragsvolumen, die Komplexität und den prozentualen Anteil der Fachbereiche zum Gesamtauftrag so stark auf die Vergleichbarkeit zum ausgeschriebenen Projekt abgestellt werde, habe dem Wortlaut der "Mindestanforderung 1" nicht entnommen werden können. Dieser habe gerade nicht verlangt, dass der "Gesamtleiter" Referenzen vorweisen müsse, welche aufzeigen, dass er über Erfahrung in der Position als "Gesamtleiter" in vergleichbaren Projekten verfüge. Die Vergabestelle überschreite mit ihrer Auslegung ihren Ermessenspielraum.
E. 4.5.1 Die Vergabestelle verfügt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessensspielraum, welchen die Beschwerdeinstanzen unter dem Titel der Auslegung nicht überspielen dürfen. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind aber so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (zum Ganzen: BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteile des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9", 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 "Réhabilitations des bains"; Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.1 f. "Automatisches Ticketing", B-3126/2023 vom 22. November 2023 E. 6.1 "LSVA III - Nationaler NETS Anbieter", B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring ETH-Bereich II", B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen" und B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 557, 566 ff.; Ramona Wyss, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Art. 27 Rz. 17).
E. 4.5.2 In den drei Ausschreibungen der Vergabestelle, auf welche sich die Beschwerdeführenden berufen (E. 4.4), mussten die als Schlüsselpersonen angebotenen "Gesamtverantwortlichen" ihre Befähigung im Rahmen der "Mindestanforderung 1" einerseits wie vorliegend mit Angaben insbesondere zur Erfahrung aufzeigen. Andererseits mussten die in den damaligen Ausschreibungen angebotenen "Gesamtverantwortlichen" als Nachweis zur Erfüllung der "Mindestanforderung 1" eine "Projektreferenz mit vergleichbarer Grösse, Komplexität und Aufgabenstellung" (Projekte "F._______" und "G._______" [Beilagen 18 und 19 zur Replik]) beziehungsweise ein "Referenzprojekt" mit gewissen "Mindestkosten" sowie "mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Funktion" (Projekt "H._______" [Beilage 20 zur Replik]) vorlegen.
E. 4.5.3 Die Wortwahl der Vergabestelle zur ergänzenden Beschreibung der "Mindestanforderung 1" in den von den Beschwerdeführenden angerufenen früheren Ausschreibungen entspricht mehrheitlich dem Zuschlagskriterium "ZK3" der vorliegenden Ausschreibung. Mit diesem konkretisierte die Vergabestelle die "praktischen und technischen Fähigkeiten der vorgesehenen Schlüsselpersonen". Im Einzelnen forderte die Vergabestelle mit dem Zuschlagskriterium "ZK3" ebenfalls eine "Projektreferenz", und zwar "mit vergleichbarer Aufgabenstellung, Komplexität und Stand der Technik der am Vorhaben beteiligten Schlüsselpersonen". Die Projektreferenz musste "im Wesentlichen die Funktion, die Aufgabenschwerpunkte, Vergleichbarkeit und die gemachten praktischen und technischen Erfahrungen aufzeigen." Weiter verlangte die Vergabestelle im Zuschlagskriterium "ZK3" übereinstimmend mit der Ausschreibung des Projekts "F._______" (Beilage 18 zur Replik), dass der "für diesen Auftrag relevante Teil der Projektreferenz (...) abgeschlossen bzw. zu einem wesentlichen Teil realisiert sein" musste (Ziffer 3.4.1 der B2 Ausschreibungsbestimmungen).
E. 4.5.4 Somit wählte die Vergabestelle in der vorliegenden Ausschreibung zwar ein anderes Vorgehen als in den drei von den Beschwerdeführenden angerufenen früheren Ausschreibungen. Jedoch brachte die Vergabestelle auch in der vorliegenden Ausschreibung unverkennbar und mit denselben Standardformulierungen wie in den früheren Ausschreibungen zum Ausdruck, dass sie von den Anbietenden Erfahrungsnachweise erwartet, welche mit der ausgeschriebenen Leistung hinsichtlich Aufgabenstellung, Aufgabenschwerpunkten und Komplexität vergleichbar sind und zudem auch eine bereits entsprechend ausgeübte Funktion als "Gesamtleiter" belegen.
E. 4.5.5 Der Umstand, dass die Vergabestelle die fraglichen Standardformulierungen vorliegend im Unterschied zu den drei von den Beschwerdeführenden angerufenen Ausschreibungen im Zuschlagskriterium "ZK3" wiedergegeben hat, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist es unabhängig davon auch objektiv naheliegend, dass die Erfahrung, welche gemäss dem Wortlaut der "Mindestanforderung 1" (E. 4.3) zum Nachweis der Befähigung als "Gesamtleiter" aufgezeigt werden muss, notwendigerweise einen Bezug zu den ausgeschriebenen Leistungen haben muss. Das anerkennen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik denn auch explizit (Replik, Rz. 19).
E. 4.5.6 Wie die Vergabestelle in ihrer Duplik für das Gericht nachvollziehbar vorbringt, handelt es sich bei der vorliegend geforderten Schlüsselperson um den "Gesamtleiter" eines komplexen Generalunternehmer-Projektes, bei welchem verschiedene Fachdisziplinen (Tief- und Ingenieurbauarbeiten, Arbeiten an Kabelanlagen und Fahrbahnarbeiten sowie Fahrstromarbeiten und Arbeiten an Sicherungsanlagen und Zugbeeinflussung) zu erbringen respektive zu koordinieren sind.
E. 4.5.7 Die "Mindestanforderung 1" an den "Gesamtleiter" dient dazu abzuklären und sicherzustellen, dass diese Schlüsselperson grundsätzlich in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Je anspruchsvoller und komplexer eine Leistung ist, desto höher dürfen im Rahmen der entsprechenden Eignungsprüfung auch die qualitativen und quantitativen Anforderungen an den Nachweis von Referenzprojekten sein (Zwischenentscheid des BVGer B-1600/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.3 "ERP alcosuisse" m.H.).
E. 4.5.8 Mit der Vergabestelle ist es für die ausgeschriebene Funktion als "Gesamtleiter" eines Projekts in der vorliegenden Grössenordnung und Komplexität in guten Treuen entscheidend, dass diese Schlüsselperson bereits eine entsprechende übergeordnete Verantwortung getragen und dabei namentlich auch bereits eine vergleichbare Führungs-, Koordinations- und Gesamtverantwortung in Projekten von einer ähnlichen Grössenordnung und Komplexität wahrgenommen hat.
E. 4.5.9 Wie auch die Vergabestelle festhält, muss die so vorausgesetzte vergleichbare Erfahrung nicht identisch mit der ausgeschriebenen Leistung sein. Jedoch muss sie mit den ausgeschriebenen Leistungen in einem hinreichenden funktionalen Zusammenhang stehen, das heisst den vorliegend ausgeschriebenen Aufgaben doch ähnlich sein und diesen nahekommen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.1 "Automatisches Ticketing", m.w.H.). Dabei genügt es unter anderem, wenn die bereits ausgeführten Leistungen einen in etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Die Vergabestelle soll aus der Vergleichbarkeitsprüfung aufgrund der aufgezeigten Verwirklichung eines oder mehrerer abgeschlossener Projekte eine Prognose treffen können, dass die Leistungsfähigkeit des Bieters auch im Hinblick auf die Realisierung der ausgeschriebenen Leistungen gegeben ist (Urteil des BVGer B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 3.8 "2TG Bauherrenvermesser", m.w.H.).
E. 4.5.10 Indem die Vergabestelle vorliegend entsprechend hohe Anforderungen an den Nachweis für die Befähigung des "Gesamtleiters" stellt, überschreitet sie ihren Ermessensspierlaum offensichtlich nicht. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle die "Mindestanforderung 1" im Widerspruch zum Wortlaut und in nicht voraussehbarer Weise auslegt, wie die Beschwerdeführenden ohne substantiierte Begründung behaupten, bestehen nicht. Vielmehr sind die kritisierte Mindestanforderung und der diesbezügliche Nachweis unter Würdigung der gesamten Umstände verständlich formuliert. Die Vorgaben der Vergabestelle mussten in guten Treuen auch von den Beschwerdeführenden im vorstehend beschriebenen Sinn verstanden werden, zumal es sich um Standardformulierungen handelt, welche den Beschwerdeführenden als regelmässige Anbieterinnen hinlänglich bekannt waren.
E. 4.6.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss weiter geltend, dass der von ihnen angebotene "Gesamtleiter" die "Mindestanforderung 1" auch bei dieser Ausgangslage erfülle. Die Vergabestelle habe den Sachverhalt nicht korrekt und in Verletzung diverser Rechtsgrundsätze festgestellt. Die Projektreferenzen, bei welchen der "Gesamtleiter" in der Funktion als Chefbauführer tätig gewesen sei, zeigten, dass er Erfahrung in der Leitung von multidisziplinären Grossprojekten in der Funktion als "Gesamtleiter" ausweisen könne, welche einen genügenden Bezug zu den ausgeschriebenen Leistungen habe und sogar mit diesen vergleichbar sei. Zudem würden die weiteren Projekte im eingereichten Lebenslauf belegen, dass der vorgeschlagene "Gesamtleiter" in allen verlangten Fachbereichen und in mehreren Funktionen über vertiefte Erfahrung verfüge. Sämtliche vorgelegten Referenzprojekte, bei welchen der "Gesamtleiter" in einer anderen Funktion als Chefbauführer - zum Beispiel als [...] oder als [...] - tätig gewesen sei, zeigten, dass er an Projekten mitgearbeitet habe, welche die im ausgeschriebenen Projekt enthaltenen Fachbereiche umfassten. Die vorgelegten Projekte seien geeignet, um aufzuzeigen, dass der vorgeschlagene "Gesamtleiter" über die gemäss den Ausschreibungsunterlagen verlangte Erfahrung betreffend Tiefbau, Fahrbahn und Kabelanlagen bei Bauprojekten verfüge.
E. 4.6.2 Demgegenüber geht die Vergabestelle davon aus, dass die Beschwerdeführenden den Nachweis der Befähigung des "Gesamtleiters" nicht erbracht hätten. Die Vergabestelle habe sämtliche von den Beschwerdeführenden angegebenen Projekterfahrungen des vorgeschlagenen "Gesamtleiters" geprüft. Gemäss ihrem Prüfergebnis verfüge dieser nicht über die erforderliche Erfahrung, um ein komplexes und multidisziplinäres Grossprojekt wie das vorliegende mit verschiedenen Fachdisziplinen als Gesamtverantwortlicher zu führen. Für die Vergabestelle bestehe keine hinreichende Sicherheit dafür, dass die angebotene Schlüsselperson ohne ausreichende spezifische und konkrete Erfahrung der Aufgabe als "Gesamtleiter" dem vorliegenden Grossprojekt gewachsen sein werde. Die lediglich fragmentarisch vorhandenen Erfahrungen liessen sich nicht einfach zu einer ausreichenden "Gesamterfahrung" addieren.
E. 4.7.1 Nach der Rechtsprechung hat auch im Submissionsverfahren, wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren, grundsätzlich die Behörde den erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsmaxime). In aller Regel wird sie dabei auf die von den Anbieterinnen eingereichten Unterlagen abstellen, die diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht beibringen. Die Vergabestelle ist nicht gehalten, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen (BGE 139 II 489 E. 3.2 "Mehreignung"; Urteil des BGer 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 1.2.3 "Stoffhandtuchrollen Basel").
E. 4.7.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene "Gesamtleiter" in den Jahren [...] bis [...] bei [...] Berufserfahrungen gesammelt hat. Die Vergabestelle weist aber zu Recht darauf hin, dass die im Lebenslauf angegebenen Projekterfahrungen vor allem den [...] "[...]" betreffen. Zudem sammelte die vorgeschlagene Schlüsselperson die von ihr aufgezeigten Erfahrungen gemäss den vorliegenden Akten vorwiegend in der Funktion als "[...]", "[...]", "[...]" oder "[...]" und nicht als "Gesamtleiter" (vgl. unter Ziffer "N3.1 Gesamtleiter").
E. 4.7.3 Beim "[...]" und beim "[...]" handelt es sich gemäss den Ausschreibungsunterlagen je um eigene Schlüsselpersonen. Die Berufserfahrung, welche der vorliegend angebotene "Gesamtleiter" gemäss seinem Lebenslauf in diesen Funktionen erworben hat, ist mit dem Anforderungsprofil der hier einzig interessierenden Schlüsselperson "Gesamtleiter" offenkundig nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für die Erfahrungen des angebotenen "Gesamtleiters" als "[...]". Denn wie die Vergabestelle schlüssig betont, trägt auch ein [...] nicht die Gesamtverantwortung für ein Gesamtprojekt, sondern ist lediglich für [...] zuständig. Davon ist unabhängig von der Komplexität der jeweiligen Bauvorhaben auszugehen.
E. 4.7.4 Von den [...] im Nachweis "N3.1" zur "Mindestanforderung 1" aufgeführten Projekten kommen als allfällig hinreichende Erfahrungsnachweise einzig die beiden Projekte "F._______" und "I._______" in Betracht. Die Vergabestelle lässt aber auch diese beiden Projekte aus überzeugenden Gründen nicht als hinlänglichen Erfahrungsnachweis gelten.
E. 4.7.5 So weist die Vergabestelle überzeugend darauf hin, dass es sich beim Projekt "I._______" um ein einfacheres Projekt mit [...] gehandelt habe. Auch seien die Arbeiten des Projekts "I._______" [...] und somit [...]. Beim Projekt "F._______" [...]. Allerdings habe das Projekt "F._______" [...]. Auch sei es nicht besonders komplex gewesen, da [...]. Dadurch sei [...]. Zudem hätten interne Abklärungen ergeben, dass der von den Beschwerdeführenden angebotene "Gesamtleiter" [...].
E. 4.7.6 Stichhaltige Anhaltspunkte, an diesen Aussagen der Vergabestelle zu zweifeln, bestehen keine. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass der von ihnen vorgeschlagene "Gesamtleiter" [...]. Gleichzeitig räumen sie aber gerade auch selbst ein, dass der vorgeschlagene "Gesamtleiter" [...]. [...]. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden mit Bezug auf das Projekt "J._______" - welches sie auch als Projektreferenz für das Zuschlagskriterium "ZK3" eingereicht haben - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens klargestellt, dass der von ihnen angebotene "Gesamtleiter" auch hier tatsächlich "nur" als "[...]" tätig war (entgegen den Angaben unter Ziffer "N9.1" zum Zuschlagskriterium "ZK3", vgl. Replik, Rz. 40).
E. 4.8.1 Die Vergabestelle verfügt nicht nur bei der Formulierung, sondern auch bei der Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 "Réhabilitations des bains"; Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.2 "Automatisches Ticketing", B-3126/2023 vom 22. November 2023 E. 6.1 "LSVA III - Nationaler NETS Anbieter", B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 564 f.). Das Ermessen der Vergabestelle umfasst insbesondere auch die Beurteilung, ob eine Referenz ausreichend belege, dass eine Unternehmung den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen in der Lage sei (Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.2 "Automatisches Ticketing", B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 2.3 "A1 / Weiningen", B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 und 3.7 "Umnutzung Bundesarchiv"; Zwischenentscheid des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017 E. 11.6.5 "Bahnstromversorgungsanlagen"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 565, je m.H.). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vergabestelle bei der Beurteilung von angeführten Referenzprojekten, bei welchen es sich um frühere Projekte der Vergabestelle selbst handelt, auch auf ihr eigenes Wissen abstellen (Urteile des BVGer B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 4.2.4.6 "2TG Bauherrenvermesser",B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.3.4.2 "Gesamtsanierung Kaserne Auenfeld" und B-7208/2014 vom 13. März 2016 E. 5.1.2 "Gotthard Strassentunnel Uri Hoschspannungsanlagen").
E. 4.8.2 Vorliegend betont die Vergabestelle zu Recht, dass es sich bei der geforderten Schlüsselperson um den "Gesamtleiter" eines komplexen Generalunternehmer-Projektes handelt, bei welchem verschiedene Fachdisziplinen (Tief- und Ingenieurarbeiten, Arbeiten an Kabelanlagen und Fahrbahnarbeiten sowie Fahrstromarbeiten und Arbeiten an Sicherungsanlagen und Zugbeeinflussung) zu erbringen respektive zu koordinieren sind. Aufgrund dieser grossen Komplexität des vorliegenden Generalunternehmer-Projekts durfte die Vergabestelle - wie ausgeführt (E. 4.5.6 ff.) - hohe Anforderungen an den mit der "Mindestanforderung 1" verlangten Nachweis der Befähigung der Schlüsselperson "Gesamtleiter" stellen. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die Vergleichbarkeit der angegebenen Erfahrungen zum Auftragsvolumen, zur Komplexität des vorliegenden Generalunternehmer-Projektes und zu den vorliegend relevanten diversen Fachbereichen.
E. 4.8.3 Da es sich bei den Projekten, welche die Beschwerdeführenden unter Projekterfahrung aufgeführt hatten, um solche der Vergabestelle selbst handelte, war es der Vergabestelle zudem möglich, die gemachten Angaben einer internen Überprüfung zu unterziehen (E. 4.8.1). Der Vergabestelle ist diesbezüglich keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Beschwerdeführenden vorzuwerfen. Der von den Beschwerdeführenden angerufene BGE 139 II 489 (E. 3.3), bei dem externe Referenzen eingeholt worden waren, ist dafür nicht einschlägig.
E. 4.8.4 Im Übrigen hatte die Vergabestelle gemäss der umstrittenen "Mindestanforderung 1" die Erfahrung und nicht die Qualität der Leistung des angebotenen "Gesamtleiters" zu prüfen, wie die Beschwerdeführenden in ihrer abschliessenden Stellungnahme suggerieren wollen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche die Qualität von bisherigen oder künftigen Leistungen der angebotenen Schlüsselperson betreffen, sind vorliegend daher nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 4.8.5 Insgesamt ist der Vergabestelle zuzustimmen, dass der von den Beschwerdeführenden angebotenen Schlüsselperson "Gesamtleiter" hinlängliche einschlägige Erfahrungen als "Gesamtleiter" in vergleichbaren Projekten fehlen. Wie die Vergabestelle nachvollziehbar folgert, besteht aufgrund der gegebenen Sachlage keine hinreichende Sicherheit dafür, dass die von den Beschwerdeführenden angebotene Schlüsselperson der Aufgabe als "Gesamtleiter" im vorliegenden - komplexen und multidisziplinären - Grossprojekt mit verschiedenen Fachbereichen tatsächlich gewachsen wäre.
E. 4.8.6 Da im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 56 Abs. 3 BöB), greift das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Ein solcher ist aber nicht ersichtlich. Im Gegenteil übte die Vergabestelle den ihr vorliegend zukommenden Ermessensspielraum (E. 4.7.3) pflichtgemäss aus, indem sie die umstrittene Erfahrung des vorgeschlagenen "Gesamtleiters" gestützt auf die beigebrachten Unterlagen als nicht ausreichend qualifizierte.
E. 4.8.7 Die Beschwerdeführenden dringen daher auch mit ihrer Rüge, dass der von ihnen angebotene "Gesamtleiter" die "Mindestanforderung 1" erfülle, nicht durch.
E. 4.9.1 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. "Sammlung und Transport von Siedlungsabfall"; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 "système de levage"; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3 "Brandschutzkleidung Feuerwehren Kanton Aargau"; Urteile des BVGer B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.7 "armasuisse Fett-Ölbüchse", B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3 "Weiterentwicklung und Sanierung EAZ Schwarzenburg"; Laura Locher, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Art. 44 Rz. 12).
E. 4.9.2 Vorliegend stellt die fehlende Eignung der für die Realisierung des Grossprojekts hauptverantwortlichen Schlüsselperson einen gravierenden Mangel dar. Die Vergabestelle war deshalb nicht gehalten, im Zusammenhang mit dem Nachweis der Befähigung der Schlüsselperson "Gesamtleiter" bei den Beschwerdeführenden nachzufragen oder von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Auch die Verhältnismässigkeit des Verfahrensausschlusses ist folglich ohne Weiteres zu bejahen.
E. 4.10 Demnach ergibt sich, dass die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Somit ist das Hauptbegehren der Beschwerde, mit welchem die Beschwerdeführenden die Aufhebung ihres Ausschlusses und des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin verlangen (Rechtsbegehren-Ziffer 1, vgl. unter Bst. B.a), unbegründet.
E. 5.1 Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, das vorliegende Beschaffungsverfahren - wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren-Ziffern 2, 4) - abzubrechen und neu auszuschreiben. Auch die Rechtsbegehren, laut welchen die Vergabestelle zur Bezahlung von Schadenersatz an die Beschwerdeführenden zu verpflichten sei (Rechtsbegehren-Ziffern 2, 4, 5), sind mangels einer der Vergabestelle vorzuwerfenden Rechtsverletzung unbegründet.
E. 5.2 Dasselbe gilt für die Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, wonach die Vergabestelle anzuweisen sei, einen bereits geschlossenen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin aufzulösen (Rechtsbegehren-Ziffern 3 und 4). Diesbezüglich hat die Vergabestelle im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin (abgesehen von den gerichtlich erlaubten Vorarbeiten) noch gar nicht erfolgte (vgl. unter Bst. B.i). Auch das Rechtsbegehren-Ziffer 5, wonach "subsubsubeventualiter" die Rechtswidrigkeit eines bereits geschlossenen Vertrages mit der Beschwerdegegnerin festzustellen sei, ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 5.3 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht wurde, soweit es die gegenüberstehenden Interessen der Zuschlagsempfängerin zugelassen haben, entsprochen. Insofern ist er gegenstandslos geworden. Soweit weitergehend, ist er abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben es denn auch ohnehin unterlassen, den Umfang der ihnen gewährten Akteneinsicht zu beanstanden.
E. 5.4 Das Gesuch um definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird, soweit die aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 nicht sowieso bereits wieder entzogen worden ist, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 5.5 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6.1 Weil die Beschwerdeführenden unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 9. März 2026 betreffend teilweisen Entzug der superprovisorisch verfügten aufschiebenden Wirkung (vgl. Dispo-Ziffer 3 der Zwischenverfügung) auf Fr. 20'000.- festgelegt.
E. 6.3 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gleiche gilt für die Beschwerdegegnerin, die auf die aktive Ausübung von Parteirechten verzichtet hat. Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Somit erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden im Sinne ihres prozessualen Antrags Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Roger Mallepell Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. #21029-03; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1399/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christian Winiger, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
ARGE A._______, bestehend aus:
1. B._______ AG, 2. C._______ AG, 3. D._______ AG, alle vertreten durch die RechtsanwältinnenAnna Katharina Burri und/oder Zara Fetanat-El Tawil,Burri Breitschmid AG, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Vergabestelle,
E._______ AG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen;
Projekt "Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr, Linie 840";
SIMAP-Meldungsnummer #21029-03.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Infrastruktur (nachfolgend: Vergabestelle) planen mit dem Grossprojekt "Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr, Linie 840" die Erstellung eines Güterannahmegleises für Züge mit einer Länge von 750 m und die Schaffung einer Wendemöglichkeit für 404 m lange Fernverkehrszüge. Das Projekt ist Teil des strategischen Entwicklungsprogramms Ausbauschritt 2035 (STEP AS 2035). Es dient einem weiteren Ausbau des Angebots sowie einer Erhöhung der Kapazität, indem der heutige Halbstundentakt im Fernverkehr mit dem IC 8/81 und dem IR 75 durch zusätzliche Fernverkehrsverbindungen ausgebaut und gleichzeitig die betriebliche Flexibilität im Güterverkehr erhöht werden sollen (, abgerufen am 01.06.2026).
A.b Am 17. September 2025 schrieb die Vergabestelle auf der Internetplattform SIMAP unter dem oben erwähnten Projekttitel Bauleistungen im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung umschreibt den Gegenstand und den Umfang des Auftrags wie folgt (SIMAP-Meldungsnummer #21029-01):
"Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet das GU-Modell folgender Leistungen:
- Kabelanlagen (Kabelkanalisation und Kabel)
- Fahrbahn (Schotterfahrbahn und Feste Fahrbahn (Direktbefestigung))
- Tiefbau / Ingenieurbau
Die [Vergabestelle] überträgt der Firma alle Leistungen für die Realisierung des Projekts Linie 840, Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr. Die Firma koordiniert alle Schnittstellen, insbesondere zu den Drittunternehmern sowie zu den Fachdiensten der [Vergabestelle].
Die Firma leistet der [Vergabestelle] für sich und die von ihr Beauftragten, Subunternehmer und Lieferanten eine umfassende Zusicherung für fachgemässe, den Anforderungen der Bauherrschaft entsprechende und unter Einhaltung der Ausschreibungsunterlagen und des Qualitätsanspruches zeitgerechte Vertragsausführung, für die technische Funktionstüchtigkeit des geschuldeten Werkes sowie für die Verwendung und Verträglichkeit von geeigneten Baumaterialien.
Die Firma übernimmt die Verantwortung für das angebotene Projekt und das Ausführungsprojekt, das basierend auf den Submissionsunterlagen und dem Unternehmerangebot erstellt wird."
A.c In den Ausschreibungsunterlagen stellte die Vergabestelle unter anderem "Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung" auf und wies darauf hin, dass ein Angebot diese Mindestanforderungen zwingend erfüllen müsse. Ansonsten werde das Angebot nicht in die Bewertung einbezogen (Ziffer 3.3 der B2 Ausschreibungsbestimmungen).
A.d Mit der "Mindestanforderung 1" (nachfolgend auch: "MA 1") regelte die Vergabestelle die "genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson". Als Schlüsselpersonen bezeichnen die Ausschreibungsunterlagen den "Gesamtleiter (Gesamtverantwortlicher für die Baustelle)" sowie namentlich die "Bauführer" der Bereiche Tiefbau, Fahrbahn und Kabelanlagen.
A.e Die "Mindestanforderung 1" verlangt, dass je Schlüsselperson die folgenden Nachweise erbracht werden (bezeichnet als Nachweise "N3.1" [Gesamtleiter] bis "N3.7" [Monteur Spleissarbeiten], vgl. Ziffer 3.3 der B2 Ausschreibungsbestimmungen):
"Aufzeigen der Befähigung mit Angaben zur Ausbildung, Erfahrung, Einsatzplanung und Sprachkenntnisse in Deutsch C1. (...) Stammt die geforderte Schlüsselperson (Ausnahme Gesamtleiter) von einem Subunternehmer, so hat der Anbieter eine Bestätigung des Subunternehmers beizulegen, dass er im Auftragsfall die Arbeit ausführen wird."
A.f Über das Forum auf www.simap.ch konnten der Vergabestelle bis zum 14. Oktober 2025 Fragen unterbreitet werden. Die Eingabefrist für Angebote setzte die Vergabestelle in der Ausschreibung auf den 28. Oktober 2025 fest. Am 21. Oktober 2025 verlängerte die Vergabestelle diese Eingabefrist im Rahmen einer entsprechenden Berichtigung der Ausschreibung auf den 10. November 2025 (SIMAP-Meldungsnummer #21029-02).
A.g Innert der Eingabefrist gingen drei Angebote ein, darunter dasjenige der ARGE A._______, bestehend aus der B._______ AG, der C._______ AG und der D._______ AG (nachfolgend auch: ARGE A._______).
A.h Am 2. Februar 2026 erteilte die Vergabestelle der E._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) den Zuschlag zum Preis von insgesamt Fr. 32'604'626.36 (mit 8.1 % Mehrwertsteuer).
A.i Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 3. Februar 2026 auf www.simap.ch. Zur summarischen Begründung hielt sie fest, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin insgesamt das vorteilhafteste gewesen sei und am meisten Punkte erhalten habe. Ausschlaggebend gewesen seien insbesondere das Zuschlagskriterium "Preis", bei dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht habe, sowie das Zuschlagskriterium "Zweckmässige Baustellenorganisation, Bauablauf". Bei letzterem habe die Zuschlagsempfängerin einen im Detail erarbeiteten Bauablauf abgegeben (SIMAP-Meldungsnummer #21029-03).
A.j Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 (Zustellung bereits am 2. Februar 2026 per E-Mail) informierte die Vergabestelle die ARGE A._______, dass sie deren Angebot nicht habe berücksichtigen können (m.H. auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB [zitiert in E. 1.2]). Die Vergabestelle begründete den Ausschluss damit, dass das Angebot der ARGE A._______ die "Mindestanforderung 1" (vgl. unter Bst. A.d f.) nicht erfülle. Die angebotene Schlüsselperson "Gesamtleiter" erfülle diese Mindestanforderung gestützt auf die Angaben im Lebenslauf aufgrund fehlender Erfahrung nicht. Der Schlüsselperson fehlten für ein umfangreiches, langes und komplexes Bauprojekt wie das Vorliegende einschlägige Erfahrungen als "Gesamtleiter" bei vergleichbaren Projekten. Zudem würden die im Lebenslauf [...] betreffen, wogegen [...] nicht vorlägen.
A.k Die ARGE A._______ teilte der Vergabestelle darauf mit, dass sie den Ausschluss nicht nachvollziehen könne. Am 5. Februar 2026 fand daher ein Debriefing statt, an welchem die Vergabestelle der ARGE A._______ die Gründe für den Ausschluss mündlich erläuterte.
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Posteingang: 25. Februar 2026) erheben die ARGE A._______, bestehend aus der B._______ AG, der C._______ AG und der D._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Zuschlagsentscheid sowie den Ausschluss ihres Angebots vom 2. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, das Angebot der [Beschwerdeführenden] im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen und zu bewerten.
2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1:
Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, das Vergabeverfahren abzubrechen, die Beschaffung neu und mit klar definierten Mindestanforderungen und diesbezüglichen Nachweisen auszuschreiben und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, den [Beschwerdeführenden] einen Betrag von mindestens CHF 115'000.- zu bezahlen.
3.Subeventualiter zu den Anträgen Ziff. 1-2:
Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin aufzulösen, das Angebot der [Beschwerdeführenden] im Verfahren zuzulassen und dieses in die Bewertung miteinzubeziehen und zu bewerten.
4.Subsubeventualiter zu den Anträgen Ziff. 1-3:
Es seien der Ausschluss des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]) sowie die Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin aufzulösen, das Vergabeverfahren abzubrechen, die Beschaffung neu und mit klar definierten Mindestanforderungen und diesbezüglichen Nachweisen auszuschreiben und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, den [Beschwerdeführenden] einen Betrag von mindestens CHF 115'000.- zu bezahlen.
5. Subsubsubenventualiter zu den Anträgen Ziff. 1 4:
Es sei die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses des Angebots der [Beschwerdeführenden] ([Datumsangaben]), der Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2026 ([Publikationsdatum]) sowie des Vertragsabschlusses festzustellen und es sei die Vergabestelle zu verpflichten, den [Beschwerdeführenden] einen Betrag von mindestens CHF 115'000.- zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Vergabestelle."
Weiter stellen die Beschwerdeführenden prozessuale Anträge auf - zunächst superprovisorische - Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf Einsichtnahme in die Akten des Vergabeverfahrens sowie auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Zudem solle der Zuschlagsempfängerin keine Akteneinsicht in als vertraulich bezeichnete Beschwerdebeilagen gewährt werden. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden vor dem Endentscheid Gelegenheit zu geben, eine Kostennote einzureichen.
B.b Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Ausschluss ihres Angebots unrechtmässig erfolgt sei. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses sei auch der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin in rechtswidriger Weise erfolgt.
Entgegen der Vergabestelle erfülle der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene "Gesamtleiter" alle gemäss den Ausschreibungsunterlagen geforderten Bedingungen an den "Gesamtleiter". Die Mindestanforderung "MA 1" (vgl. unter Bst. A.d f.) sei erfüllt. Die Beschwerdeführenden hätten die geforderten Nachweise für die Befähigung des "Gesamtleiters" erbracht. Dieser verfüge sehr wohl über eine ausreichende Erfahrung, um das ausgeschriebene Projekt umzusetzen. Er sei gemäss den in der Ausschreibung definierten Voraussetzungen befähigt, die Leitung eines Projekts wie das vorliegende zu übernehmen und habe Erfahrung in vergleichbaren Projekten sowie auch [...]. Dies sei aus den Projekten, welche im Lebenslauf und als Referenz für das Zuschlagskriterium "ZK3" aufgeführt seien, ohne Weiteres ersichtlich gewesen.
Die Vergabestelle habe den Sachverhalt nicht korrekt und in Verletzung diverser Rechtsgrundsätze festgestellt. Sie habe zur Beurteilung der Mindestanforderung "MA 1" Kriterien hinzugezogen, welche sich weder aus dem Wortlaut der Ausschreibung ergäben noch von den Anbietern so hätten verstanden oder erwartet werden müssen. Die Vergabestelle habe diese neuen Anforderungen erstmals im Rahmen des Debriefings erwähnt und somit die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen nachträglich abgeändert.
Ebenso habe die Vergabestelle gemäss ihren eigenen Aussagen im Debriefing eigenmächtig und ohne Zustimmung der Beschwerdeführenden Drittreferenzen zur Qualifikation und Erfahrung des vorgesehenen "Gesamtleiters" eingeholt. Damit habe die Vergabestelle gegenüber den Beschwerdeführenden die verfassungsmässigen Mindestanforderungen nicht eingehalten (m.H. auf BGE 139 II 489 E. 3.3). Im Übrigen seien die Interessen der Beschwerdeführenden an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung deutlich höher zu gewichten als diejenigen der Vergabestelle. Eine zeitliche Dringlichkeit, welche ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte, liege nicht vor.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete es an, dass bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren können - namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin - zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzureichen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt die Gelegenheit mitzuteilen, ob sie aktiv Parteirechte ausüben will, sowie eine allfällige Beschwerdeantwort einzureichen.
B.d Am 6. März 2026 beantragte die Vergabestelle, dass die am 25. Februar 2026 superprovisorisch verfügte aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf die - als Beilage eingereichte - Vereinbarung vom 6. März 2026 zwischen den Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin und der Vergabestelle im Umfang der darin aufgeführten dringenden Arbeiten teilweise entzogen und der Vergabestelle gestattet werde, diese Vorarbeiten durch die Beschwerdegegnerin ausführen zu lassen.
B.e Gemäss der eingereichten Vereinbarung vom 6. März 2026 erklärten sich die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle schriftlich damit einverstanden, "dass die nachfolgend aufgeführten Arbeiten vom Beschwerdegegenstand losgelöst werden und unabhängig davon unpräjudiziell durch [die Beschwerdegegnerin] ausgeführt werden dürfen: 1. Holzschlagarbeiten (siehe diesbezügliche Positionen im NPK 116 Holzen und Roden) Volumen: max. CHF [...] exkl. MWSt; 2. Tiefbauarbeiten für Leitungsumlegung (siehe diesbezügliche Positionen im NPK 151 Bauarbeiten für Werkleitungen) Volumen: max. CHF [...] exkl. MWSt."
B.f Am 9. März 2026 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Vergabestelle vom 6. März 2026 und ordnete an, dass die mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2026 superprovisorisch verfügte aufschiebende Wirkung gestützt auf die vorgelegte Vereinbarung teilweise entzogen und der Vergabestelle gestattet wird, die in der Vereinbarung aufgeführten Vorarbeiten (vgl. unter Bst. B.e) durch die Beschwerdegegnerin ausführen zu lassen.
B.g Darauf teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. März 2026 mit, dass sie die zeitliche Dringlichkeit des ausgeschriebenen Projekts weiterhin bestreiten und am Antrag auf Gewährung der definitiven aufschiebenden Wirkung - abgesehen von den gerichtlich freigegebenen Vorarbeiten - festhalten würden.
B.h Die Vergabestelle reichte mit Vernehmlassung vom 23. März 2026 die Vorakten mit einem vereinfachten Bauprogramm als weitere Beilage ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. Der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
B.i Zusammenfassend hält die Vergabestelle in der Vernehmlassung an der Rechtmässigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführenden fest. Die Rügen der Beschwerdeführenden seien unbegründet. Die Vergabestelle sei von den in den Ausschreibungsunterlagen definierten Vorgaben nicht abgewichen. Die ausgeschriebenen Kriterien und Bedingungen seien verständlich formuliert und weder nachträglich angepasst noch verschärft worden. Die Angebotsprüfung sei gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen definierten Vorgaben und anhand derjenigen Unterlagen und Informationen erfolgt, welche die Beschwerdeführenden mit ihrem Angebot eingereicht hätten.
Die Prüfung habe ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Schlüsselperson "Gesamtleiter" nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge, um ein komplexes und unter Bahnbetrieb zu realisierendes Grossprojekt wie das vorliegende mit verschiedenen Fachdisziplinen als Gesamtverantwortlicher zu führen. Demzufolge sei die Mindestanforderung "MA 1" nicht erfüllt und das Angebot sei mittels der Zuschlagspublikation (implizit) auszuschliessen gewesen.
Im Übrigen bestehe für das vorliegende Projekt sowohl zeitliche Dringlichkeit als auch ein entsprechendes überwiegendes öffentliches Interesse an dessen plangemässen Umsetzung. Bei diesem Projekt handle es sich um ein sehr anspruchsvolles und komplexes Vorhaben, welches aufgrund seiner Auswirkungen auf andere Bahn- und Drittprojekte sehr ausführungsrelevant sei. Ein Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin sei (abgesehen von den gerichtlich erlaubten Vorarbeiten [vgl. unter Bst. B.f]) noch nicht erfolgt.
B.j Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
B.k Am 21. April 2026 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein und hielten an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilagen reichten sie die Ausschreibungsbestimmungen von drei früheren Ausschreibungen der Vergabestelle ein (Beilagen 18, 19 und 20).
B.l Die Beschwerdeführenden bestreiten in der Replik unverändert die zeitliche Dringlichkeit des streitgegenständlichen Grossprojekts. Zudem führen sie zusammenfassend aus, dass weiterhin unklar bleibe, was aus Sicht der Vergabestelle zur Erfüllung der "Mindestanforderung 1" genau notwendig gewesen sei.
Im Unterschied zu früheren Ausschreibungen, bei welchen die Vergabestelle ihre Mindestvorstellungen an die Erfahrung von Schlüsselpersonen explizit und sehr detailliert festgehalten habe, sei die vorliegende "Mindestanforderung 1" unklar und absichtlich offen formuliert (m.H. auf die Ausschreibungsbestimmungen gemäss den nachgereichten Beilagen 18, 19 und 20). Gemäss den - nach Treu und Glauben tatsächlich geforderten - Kriterien der Ausschreibungsunterlagen reiche die Erfahrung, welche der angebotene "Gesamtleiter" mittels seiner Projektreferenzen im Lebenslauf aufzeige, ohne Weiteres aus, um seine "Befähigung" nachzuweisen. Der vorgeschlagene "Gesamtleiter" erfülle die "Mindestanforderung 1" aber auch dann, wenn der Auslegung der Vergabestelle gefolgt werde.
B.m Die Vergabestelle duplizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2026. Sie bekräftigte ebenfalls ihre bisherigen Rechtsbegehren. Entgegen den Beschwerdeführenden seien sowohl die kritisierte "Mindestanforderung 1" als auch die diesbezüglichen Nachweise verständlich formuliert und würden einer langjährigen Standardformulierung entsprechen.
Für eine der Mindestanforderung genügende Qualifikation der Schlüsselperson "Gesamtleiter" sei mittels entsprechender Erfahrungen aufzuzeigen, dass diese Schlüsselperson grundsätzlich fähig sei, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Dazu müssten die vorzuweisenden Erfahrungen notwendigerweise einen entsprechenden Bezug zur ausgeschriebenen Leistung haben und daher zumindest insoweit vergleichbar sein.
B.n Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerdeführenden darauf Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme zur Duplik einzureichen. Davon machten sie mit Triplik vom 18. Mai 2026 Gebrauch und hielten an den bisherigen Anträgen fest.
B.o Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 ersuchte die Vergabestelle ohne weitere Ausführungen um Gutheissung ihrer anlässlich der Vernehmlassung (vgl. unter Bst. B.h) gestellten Anträge.
B.p Auf die vorstehend erwähnten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 "Publicom", Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).
1.2 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB) und der Ausschluss aus dem Verfahren (Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB).
1.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die am 3. Februar 2026 auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung angefochten, welche implizit auch den Ausschluss ihres Angebots beinhaltet, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. Ob das an die Beschwerdeführenden gerichtete Schreiben der Vergabestelle vom 3. Februar 2026 - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - als separat anfechtbare Ausschlussverfügung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vergabestellen über den Zuschlag und den Ausschluss aus dem Verfahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte erreicht sind (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB; Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2 "SBB Schränke für Datennetzkomponenten").
1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
2.
2.1 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist.
2.2 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (BAöB, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BAöB sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) ist die Vergabestelle dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort "unmittelbar" ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen (Urteil des BVGer B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1.1 "SBB Schränke für Datennetzkomponenten" m.w.H.).
2.3 Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen (Bau von Kabelanlagen, Fahrbahn, Tiefbau / Ingenieurbau für die Realisierung des Projekts Linie 840, Frauenfeld, Güterannahmegleis und Wendegleis Fernverkehr) weisen offensichtlich einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb der Vergabestelle auf. Die zu beurteilende Vergabe fällt entsprechend auch unter diesem Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB).
2.4 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung vom 17. September 2025 wie in der Berichtigung der Ausschreibung vom 21. Oktober 2025 von einer Bauleistung im Staatsvertragsbereich aus, was unbestritten geblieben ist. Unstrittig handelt es sich auch nicht um einen öffentlichen Auftrag gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. b, c oder d BöB (Art. 8 Abs. 5 BöB). Die ausgeschriebene Bauleistung fällt daher grundsätzlich in den Staatsvertragsbereich.
2.5 Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. Die Vergabestelle schrieb die Beschaffung in der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45000000 als Ausführung von Bauarbeiten der Kategorie Tiefbau aus. Bauarbeiten für Tiefbauten (prov. CPC Referenz-Nr. 513) werden in Anhang 1 Ziffer 1 BöB aufgelistet und unterstehen somit dem Staatsvertragsbereich, wenn sie die Schwellenwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB).
2.6 Der Schwellenwert für Beschaffungen von Bauleistungen im offenen Verfahren durch eine Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB wie die Vergabestelle beträgt Fr. 8'000'000.- (Anhang 4 Ziffer 1.2 BöB). In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich der Preis des berücksichtigten Angebots auf Fr. 32'604'626.36 (inkl. 8.1 % MwSt) und liegt somit deutlich über dem Schwellenwert für Bauleistungen (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziffer 1.2 BöB). Die vorliegende Beschaffung ist deshalb dem Staatsvertragsbereich unterstellt.
2.7 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor, sodass die angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des BöB fällt.
2.8 Da gemäss dem Ausgeführten auch der für den Rechtsschutz einschlägige Schwellenwert erreicht wird (Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB i.V.m. Anhang 4 Ziffer 1.2 BöB), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
3.
3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
3.2 Die Beschwerdeführenden sind formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurden sie doch vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, mit der Konsequenz, dass ihnen die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt.
3.3
3.3.1 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat eine unterlegene Anbieterin praxisgemäss nur dann, wenn sie bei Gutheissung ihrer Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten.
3.3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Hauptbegehren die Aufhebung ihres Ausschlusses und des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin, welche unrechtmässig erfolgt seien, da sie den Nachweis für die Befähigung des "Gesamtleiters" im Sinne der Mindestanforderung "MA 1" erbracht hätten. Die Vergabestelle sei daher anzuweisen, das Angebot der Beschwerdeführenden in die Bewertung miteinzubeziehen und zu bewerten. Da ihr Angebot von den drei eingegangenen Angeboten das preislich günstigste gewesen sei und auch in Bezug auf die weiteren Zuschlagskriterien zu überzeugen vermöge, habe es eine realistische Chance auf den Zuschlag.
3.3.3 Die Beschwerdeführenden haben damit ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot eine reelle Chance auf den Zuschlag hat, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrer Argumentation folgen würde. Daher haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung ihres Ausschlusses und des Zuschlags und sind somit zur Beschwerde legitimiert, was auch von der Vergabestelle nicht in Frage gestellt wird.
3.4 Ausserdem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
3.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4. In materieller Hinsicht wird nachfolgend geprüft, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführenden zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen hat.
4.1 Der Verfahrensausschluss erfolgte gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB. Danach kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren unter anderem ausschliessen, wenn die betreffende Anbieterin die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllt. Zu den Teilnahmevoraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB zählen auch die in Art. 27 BöB definierten Eignungskriterien. Diese können insbesondere auch die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB; Laura Locher, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 12; Trüeb/Clausen, in: Wettbewerbsrecht II, a.a.O., Art. 44 N. 5).
4.2 Mit der "Mindestanforderung 1", welche die Angebote laut der Ausschreibung zwingend erfüllen müssen, um in die Bewertung einbezogen zu werden (vgl. unter Bst. A.c ff.), stellte die Vergabestelle eine Teilnahmebedingung beziehungsweise ein Eignungskriterium im Sinne der von der Vergabestelle angerufenen Norm (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB) auf. Dies blieb seitens der Beschwerdeführenden zu Recht unbestritten.
4.3 Der Wortlaut der "Mindestanforderung 1" verlangt, soweit vorliegend relevant, dass ein Angebot für die darin vorgeschlagene Schlüsselperson "Gesamtleiter (Gesamtverantwortlicher für die Baustelle)" den folgenden Nachweis erbringt (Ziffer 3.3 der B2 Ausschreibungsbestimmungen):
"Aufzeigen der Befähigung mit Angaben zur (...) Erfahrung (...)."
4.4 Die Beschwerdeführenden halten diese Formulierung für unklar. Bei anderen Ausschreibungen, bei denen es der Vergabestelle besonders wichtig gewesen sei, dass die Erfahrung der eingesetzten Schlüsselpersonen gewissen Mindestvorstellungen entsprechen, sei dies in den Ausschreibungsbedingungen jeweils explizit und sehr detailliert festgehalten worden (m.H. auf die Ausschreibungsbestimmungen der Projekte "F._______", "G._______" und "H._______" [Beilagen 18, 19 und 20 zur Replik]).
So habe die Vergabestelle im Projekt "F._______" für den Nachweis der "Mindestanforderung 1" etwa explizit verlangt, dass der Gesamtverantwortliche für die Baustelle eine Projektreferenz von vergleichbarer Grösse, Komplexität und Aufgabenstellung nachweisen könne (m.H. auf [...] der Beilage 18 zur Replik). Die Vergabestelle sei auch vorliegend dazu verpflichtet gewesen, ihre Mindestanforderungen so detailliert wie in den angesprochenen früheren Ausschreibungen zu definieren. Sie versuche nun, die "Mindestanforderung 1" nachträglich strenger auszulegen, als dies gemäss der Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen zulässig sei. Die Auslegung der Vergabestelle entspreche nicht dem Wortlaut der "Mindestanforderung 1" und sei für die Anbieterinnen nicht zu erwarten gewesen.
Konkret habe der vorliegenden "Mindestanforderung 1" nicht entnommen werden können, dass die Befähigung der Schlüsselperson "Gesamtleiter" nur durch Erfahrungen in Projekten nachgewiesen werden könne, bei welchen die angebotene Schlüsselperson in allen ausgeschriebenen Fachbereichen in der Funktion eines "Gesamtleiters" zuständig gewesen sei. Auch dass mit Bezug auf das Auftragsvolumen, die Komplexität und den prozentualen Anteil der Fachbereiche zum Gesamtauftrag so stark auf die Vergleichbarkeit zum ausgeschriebenen Projekt abgestellt werde, habe dem Wortlaut der "Mindestanforderung 1" nicht entnommen werden können. Dieser habe gerade nicht verlangt, dass der "Gesamtleiter" Referenzen vorweisen müsse, welche aufzeigen, dass er über Erfahrung in der Position als "Gesamtleiter" in vergleichbaren Projekten verfüge. Die Vergabestelle überschreite mit ihrer Auslegung ihren Ermessenspielraum.
4.5
4.5.1 Die Vergabestelle verfügt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessensspielraum, welchen die Beschwerdeinstanzen unter dem Titel der Auslegung nicht überspielen dürfen. Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind aber so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbieterinnen in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle beziehungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (zum Ganzen: BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteile des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9", 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 "Réhabilitations des bains"; Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.1 f. "Automatisches Ticketing", B-3126/2023 vom 22. November 2023 E. 6.1 "LSVA III - Nationaler NETS Anbieter", B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring ETH-Bereich II", B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen" und B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 557, 566 ff.; Ramona Wyss, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Art. 27 Rz. 17).
4.5.2 In den drei Ausschreibungen der Vergabestelle, auf welche sich die Beschwerdeführenden berufen (E. 4.4), mussten die als Schlüsselpersonen angebotenen "Gesamtverantwortlichen" ihre Befähigung im Rahmen der "Mindestanforderung 1" einerseits wie vorliegend mit Angaben insbesondere zur Erfahrung aufzeigen. Andererseits mussten die in den damaligen Ausschreibungen angebotenen "Gesamtverantwortlichen" als Nachweis zur Erfüllung der "Mindestanforderung 1" eine "Projektreferenz mit vergleichbarer Grösse, Komplexität und Aufgabenstellung" (Projekte "F._______" und "G._______" [Beilagen 18 und 19 zur Replik]) beziehungsweise ein "Referenzprojekt" mit gewissen "Mindestkosten" sowie "mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Funktion" (Projekt "H._______" [Beilage 20 zur Replik]) vorlegen.
4.5.3 Die Wortwahl der Vergabestelle zur ergänzenden Beschreibung der "Mindestanforderung 1" in den von den Beschwerdeführenden angerufenen früheren Ausschreibungen entspricht mehrheitlich dem Zuschlagskriterium "ZK3" der vorliegenden Ausschreibung. Mit diesem konkretisierte die Vergabestelle die "praktischen und technischen Fähigkeiten der vorgesehenen Schlüsselpersonen". Im Einzelnen forderte die Vergabestelle mit dem Zuschlagskriterium "ZK3" ebenfalls eine "Projektreferenz", und zwar "mit vergleichbarer Aufgabenstellung, Komplexität und Stand der Technik der am Vorhaben beteiligten Schlüsselpersonen". Die Projektreferenz musste "im Wesentlichen die Funktion, die Aufgabenschwerpunkte, Vergleichbarkeit und die gemachten praktischen und technischen Erfahrungen aufzeigen." Weiter verlangte die Vergabestelle im Zuschlagskriterium "ZK3" übereinstimmend mit der Ausschreibung des Projekts "F._______" (Beilage 18 zur Replik), dass der "für diesen Auftrag relevante Teil der Projektreferenz (...) abgeschlossen bzw. zu einem wesentlichen Teil realisiert sein" musste (Ziffer 3.4.1 der B2 Ausschreibungsbestimmungen).
4.5.4 Somit wählte die Vergabestelle in der vorliegenden Ausschreibung zwar ein anderes Vorgehen als in den drei von den Beschwerdeführenden angerufenen früheren Ausschreibungen. Jedoch brachte die Vergabestelle auch in der vorliegenden Ausschreibung unverkennbar und mit denselben Standardformulierungen wie in den früheren Ausschreibungen zum Ausdruck, dass sie von den Anbietenden Erfahrungsnachweise erwartet, welche mit der ausgeschriebenen Leistung hinsichtlich Aufgabenstellung, Aufgabenschwerpunkten und Komplexität vergleichbar sind und zudem auch eine bereits entsprechend ausgeübte Funktion als "Gesamtleiter" belegen.
4.5.5 Der Umstand, dass die Vergabestelle die fraglichen Standardformulierungen vorliegend im Unterschied zu den drei von den Beschwerdeführenden angerufenen Ausschreibungen im Zuschlagskriterium "ZK3" wiedergegeben hat, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist es unabhängig davon auch objektiv naheliegend, dass die Erfahrung, welche gemäss dem Wortlaut der "Mindestanforderung 1" (E. 4.3) zum Nachweis der Befähigung als "Gesamtleiter" aufgezeigt werden muss, notwendigerweise einen Bezug zu den ausgeschriebenen Leistungen haben muss. Das anerkennen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik denn auch explizit (Replik, Rz. 19).
4.5.6 Wie die Vergabestelle in ihrer Duplik für das Gericht nachvollziehbar vorbringt, handelt es sich bei der vorliegend geforderten Schlüsselperson um den "Gesamtleiter" eines komplexen Generalunternehmer-Projektes, bei welchem verschiedene Fachdisziplinen (Tief- und Ingenieurbauarbeiten, Arbeiten an Kabelanlagen und Fahrbahnarbeiten sowie Fahrstromarbeiten und Arbeiten an Sicherungsanlagen und Zugbeeinflussung) zu erbringen respektive zu koordinieren sind.
4.5.7 Die "Mindestanforderung 1" an den "Gesamtleiter" dient dazu abzuklären und sicherzustellen, dass diese Schlüsselperson grundsätzlich in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Je anspruchsvoller und komplexer eine Leistung ist, desto höher dürfen im Rahmen der entsprechenden Eignungsprüfung auch die qualitativen und quantitativen Anforderungen an den Nachweis von Referenzprojekten sein (Zwischenentscheid des BVGer B-1600/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.3 "ERP alcosuisse" m.H.).
4.5.8 Mit der Vergabestelle ist es für die ausgeschriebene Funktion als "Gesamtleiter" eines Projekts in der vorliegenden Grössenordnung und Komplexität in guten Treuen entscheidend, dass diese Schlüsselperson bereits eine entsprechende übergeordnete Verantwortung getragen und dabei namentlich auch bereits eine vergleichbare Führungs-, Koordinations- und Gesamtverantwortung in Projekten von einer ähnlichen Grössenordnung und Komplexität wahrgenommen hat.
4.5.9 Wie auch die Vergabestelle festhält, muss die so vorausgesetzte vergleichbare Erfahrung nicht identisch mit der ausgeschriebenen Leistung sein. Jedoch muss sie mit den ausgeschriebenen Leistungen in einem hinreichenden funktionalen Zusammenhang stehen, das heisst den vorliegend ausgeschriebenen Aufgaben doch ähnlich sein und diesen nahekommen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.1 "Automatisches Ticketing", m.w.H.). Dabei genügt es unter anderem, wenn die bereits ausgeführten Leistungen einen in etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Die Vergabestelle soll aus der Vergleichbarkeitsprüfung aufgrund der aufgezeigten Verwirklichung eines oder mehrerer abgeschlossener Projekte eine Prognose treffen können, dass die Leistungsfähigkeit des Bieters auch im Hinblick auf die Realisierung der ausgeschriebenen Leistungen gegeben ist (Urteil des BVGer B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 3.8 "2TG Bauherrenvermesser", m.w.H.).
4.5.10 Indem die Vergabestelle vorliegend entsprechend hohe Anforderungen an den Nachweis für die Befähigung des "Gesamtleiters" stellt, überschreitet sie ihren Ermessensspierlaum offensichtlich nicht. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle die "Mindestanforderung 1" im Widerspruch zum Wortlaut und in nicht voraussehbarer Weise auslegt, wie die Beschwerdeführenden ohne substantiierte Begründung behaupten, bestehen nicht. Vielmehr sind die kritisierte Mindestanforderung und der diesbezügliche Nachweis unter Würdigung der gesamten Umstände verständlich formuliert. Die Vorgaben der Vergabestelle mussten in guten Treuen auch von den Beschwerdeführenden im vorstehend beschriebenen Sinn verstanden werden, zumal es sich um Standardformulierungen handelt, welche den Beschwerdeführenden als regelmässige Anbieterinnen hinlänglich bekannt waren.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss weiter geltend, dass der von ihnen angebotene "Gesamtleiter" die "Mindestanforderung 1" auch bei dieser Ausgangslage erfülle. Die Vergabestelle habe den Sachverhalt nicht korrekt und in Verletzung diverser Rechtsgrundsätze festgestellt. Die Projektreferenzen, bei welchen der "Gesamtleiter" in der Funktion als Chefbauführer tätig gewesen sei, zeigten, dass er Erfahrung in der Leitung von multidisziplinären Grossprojekten in der Funktion als "Gesamtleiter" ausweisen könne, welche einen genügenden Bezug zu den ausgeschriebenen Leistungen habe und sogar mit diesen vergleichbar sei.
Zudem würden die weiteren Projekte im eingereichten Lebenslauf belegen, dass der vorgeschlagene "Gesamtleiter" in allen verlangten Fachbereichen und in mehreren Funktionen über vertiefte Erfahrung verfüge. Sämtliche vorgelegten Referenzprojekte, bei welchen der "Gesamtleiter" in einer anderen Funktion als Chefbauführer - zum Beispiel als [...] oder als [...] - tätig gewesen sei, zeigten, dass er an Projekten mitgearbeitet habe, welche die im ausgeschriebenen Projekt enthaltenen Fachbereiche umfassten. Die vorgelegten Projekte seien geeignet, um aufzuzeigen, dass der vorgeschlagene "Gesamtleiter" über die gemäss den Ausschreibungsunterlagen verlangte Erfahrung betreffend Tiefbau, Fahrbahn und Kabelanlagen bei Bauprojekten verfüge.
4.6.2 Demgegenüber geht die Vergabestelle davon aus, dass die Beschwerdeführenden den Nachweis der Befähigung des "Gesamtleiters" nicht erbracht hätten. Die Vergabestelle habe sämtliche von den Beschwerdeführenden angegebenen Projekterfahrungen des vorgeschlagenen "Gesamtleiters" geprüft. Gemäss ihrem Prüfergebnis verfüge dieser nicht über die erforderliche Erfahrung, um ein komplexes und multidisziplinäres Grossprojekt wie das vorliegende mit verschiedenen Fachdisziplinen als Gesamtverantwortlicher zu führen. Für die Vergabestelle bestehe keine hinreichende Sicherheit dafür, dass die angebotene Schlüsselperson ohne ausreichende spezifische und konkrete Erfahrung der Aufgabe als "Gesamtleiter" dem vorliegenden Grossprojekt gewachsen sein werde. Die lediglich fragmentarisch vorhandenen Erfahrungen liessen sich nicht einfach zu einer ausreichenden "Gesamterfahrung" addieren.
4.7
4.7.1 Nach der Rechtsprechung hat auch im Submissionsverfahren, wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren, grundsätzlich die Behörde den erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsmaxime). In aller Regel wird sie dabei auf die von den Anbieterinnen eingereichten Unterlagen abstellen, die diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht beibringen. Die Vergabestelle ist nicht gehalten, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen (BGE 139 II 489 E. 3.2 "Mehreignung"; Urteil des BGer 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 1.2.3 "Stoffhandtuchrollen Basel").
4.7.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene "Gesamtleiter" in den Jahren [...] bis [...] bei [...] Berufserfahrungen gesammelt hat. Die Vergabestelle weist aber zu Recht darauf hin, dass die im Lebenslauf angegebenen Projekterfahrungen vor allem den [...] "[...]" betreffen. Zudem sammelte die vorgeschlagene Schlüsselperson die von ihr aufgezeigten Erfahrungen gemäss den vorliegenden Akten vorwiegend in der Funktion als "[...]", "[...]", "[...]" oder "[...]" und nicht als "Gesamtleiter" (vgl. unter Ziffer "N3.1 Gesamtleiter").
4.7.3 Beim "[...]" und beim "[...]" handelt es sich gemäss den Ausschreibungsunterlagen je um eigene Schlüsselpersonen. Die Berufserfahrung, welche der vorliegend angebotene "Gesamtleiter" gemäss seinem Lebenslauf in diesen Funktionen erworben hat, ist mit dem Anforderungsprofil der hier einzig interessierenden Schlüsselperson "Gesamtleiter" offenkundig nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für die Erfahrungen des angebotenen "Gesamtleiters" als "[...]". Denn wie die Vergabestelle schlüssig betont, trägt auch ein [...] nicht die Gesamtverantwortung für ein Gesamtprojekt, sondern ist lediglich für [...] zuständig. Davon ist unabhängig von der Komplexität der jeweiligen Bauvorhaben auszugehen.
4.7.4 Von den [...] im Nachweis "N3.1" zur "Mindestanforderung 1" aufgeführten Projekten kommen als allfällig hinreichende Erfahrungsnachweise einzig die beiden Projekte "F._______" und "I._______" in Betracht. Die Vergabestelle lässt aber auch diese beiden Projekte aus überzeugenden Gründen nicht als hinlänglichen Erfahrungsnachweis gelten.
4.7.5 So weist die Vergabestelle überzeugend darauf hin, dass es sich beim Projekt "I._______" um ein einfacheres Projekt mit [...] gehandelt habe. Auch seien die Arbeiten des Projekts "I._______" [...] und somit [...]. Beim Projekt "F._______" [...]. Allerdings habe das Projekt "F._______" [...]. Auch sei es nicht besonders komplex gewesen, da [...]. Dadurch sei [...]. Zudem hätten interne Abklärungen ergeben, dass der von den Beschwerdeführenden angebotene "Gesamtleiter" [...].
4.7.6 Stichhaltige Anhaltspunkte, an diesen Aussagen der Vergabestelle zu zweifeln, bestehen keine. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass der von ihnen vorgeschlagene "Gesamtleiter" [...]. Gleichzeitig räumen sie aber gerade auch selbst ein, dass der vorgeschlagene "Gesamtleiter" [...]. [...]. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden mit Bezug auf das Projekt "J._______" - welches sie auch als Projektreferenz für das Zuschlagskriterium "ZK3" eingereicht haben - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens klargestellt, dass der von ihnen angebotene "Gesamtleiter" auch hier tatsächlich "nur" als "[...]" tätig war (entgegen den Angaben unter Ziffer "N9.1" zum Zuschlagskriterium "ZK3", vgl. Replik, Rz. 40).
4.8
4.8.1 Die Vergabestelle verfügt nicht nur bei der Formulierung, sondern auch bei der Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 "Réhabilitations des bains"; Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.2 "Automatisches Ticketing", B-3126/2023 vom 22. November 2023 E. 6.1 "LSVA III - Nationaler NETS Anbieter", B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 "Umnutzung Bundesarchiv"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 564 f.). Das Ermessen der Vergabestelle umfasst insbesondere auch die Beurteilung, ob eine Referenz ausreichend belege, dass eine Unternehmung den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen in der Lage sei (Urteile des BVGer B-5393/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.3.2 "Automatisches Ticketing", B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 2.3 "A1 / Weiningen", B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2 und 3.7 "Umnutzung Bundesarchiv"; Zwischenentscheid des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017 E. 11.6.5 "Bahnstromversorgungsanlagen"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 565, je m.H.). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vergabestelle bei der Beurteilung von angeführten Referenzprojekten, bei welchen es sich um frühere Projekte der Vergabestelle selbst handelt, auch auf ihr eigenes Wissen abstellen (Urteile des BVGer B-4941/2020 vom 6. April 2021 E. 4.2.4.6 "2TG Bauherrenvermesser",B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.3.4.2 "Gesamtsanierung Kaserne Auenfeld" und B-7208/2014 vom 13. März 2016 E. 5.1.2 "Gotthard Strassentunnel Uri Hoschspannungsanlagen").
4.8.2 Vorliegend betont die Vergabestelle zu Recht, dass es sich bei der geforderten Schlüsselperson um den "Gesamtleiter" eines komplexen Generalunternehmer-Projektes handelt, bei welchem verschiedene Fachdisziplinen (Tief- und Ingenieurarbeiten, Arbeiten an Kabelanlagen und Fahrbahnarbeiten sowie Fahrstromarbeiten und Arbeiten an Sicherungsanlagen und Zugbeeinflussung) zu erbringen respektive zu koordinieren sind. Aufgrund dieser grossen Komplexität des vorliegenden Generalunternehmer-Projekts durfte die Vergabestelle - wie ausgeführt (E. 4.5.6 ff.) - hohe Anforderungen an den mit der "Mindestanforderung 1" verlangten Nachweis der Befähigung der Schlüsselperson "Gesamtleiter" stellen. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die Vergleichbarkeit der angegebenen Erfahrungen zum Auftragsvolumen, zur Komplexität des vorliegenden Generalunternehmer-Projektes und zu den vorliegend relevanten diversen Fachbereichen.
4.8.3 Da es sich bei den Projekten, welche die Beschwerdeführenden unter Projekterfahrung aufgeführt hatten, um solche der Vergabestelle selbst handelte, war es der Vergabestelle zudem möglich, die gemachten Angaben einer internen Überprüfung zu unterziehen (E. 4.8.1). Der Vergabestelle ist diesbezüglich keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Beschwerdeführenden vorzuwerfen. Der von den Beschwerdeführenden angerufene BGE 139 II 489 (E. 3.3), bei dem externe Referenzen eingeholt worden waren, ist dafür nicht einschlägig.
4.8.4 Im Übrigen hatte die Vergabestelle gemäss der umstrittenen "Mindestanforderung 1" die Erfahrung und nicht die Qualität der Leistung des angebotenen "Gesamtleiters" zu prüfen, wie die Beschwerdeführenden in ihrer abschliessenden Stellungnahme suggerieren wollen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche die Qualität von bisherigen oder künftigen Leistungen der angebotenen Schlüsselperson betreffen, sind vorliegend daher nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.8.5 Insgesamt ist der Vergabestelle zuzustimmen, dass der von den Beschwerdeführenden angebotenen Schlüsselperson "Gesamtleiter" hinlängliche einschlägige Erfahrungen als "Gesamtleiter" in vergleichbaren Projekten fehlen. Wie die Vergabestelle nachvollziehbar folgert, besteht aufgrund der gegebenen Sachlage keine hinreichende Sicherheit dafür, dass die von den Beschwerdeführenden angebotene Schlüsselperson der Aufgabe als "Gesamtleiter" im vorliegenden - komplexen und multidisziplinären - Grossprojekt mit verschiedenen Fachbereichen tatsächlich gewachsen wäre.
4.8.6 Da im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 56 Abs. 3 BöB), greift das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Ein solcher ist aber nicht ersichtlich. Im Gegenteil übte die Vergabestelle den ihr vorliegend zukommenden Ermessensspielraum (E. 4.7.3) pflichtgemäss aus, indem sie die umstrittene Erfahrung des vorgeschlagenen "Gesamtleiters" gestützt auf die beigebrachten Unterlagen als nicht ausreichend qualifizierte.
4.8.7 Die Beschwerdeführenden dringen daher auch mit ihrer Rüge, dass der von ihnen angebotene "Gesamtleiter" die "Mindestanforderung 1" erfülle, nicht durch.
4.9
4.9.1 Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. "Sammlung und Transport von Siedlungsabfall"; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 "système de levage"; Urteil des BGer 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 4.3 "Brandschutzkleidung Feuerwehren Kanton Aargau"; Urteile des BVGer B-5601/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.7 "armasuisse Fett-Ölbüchse", B-6023/2023 vom 20. März 2024 E. 4.3.3 "Weiterentwicklung und Sanierung EAZ Schwarzenburg"; Laura Locher, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Art. 44 Rz. 12).
4.9.2 Vorliegend stellt die fehlende Eignung der für die Realisierung des Grossprojekts hauptverantwortlichen Schlüsselperson einen gravierenden Mangel dar. Die Vergabestelle war deshalb nicht gehalten, im Zusammenhang mit dem Nachweis der Befähigung der Schlüsselperson "Gesamtleiter" bei den Beschwerdeführenden nachzufragen oder von Amtes wegen zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Auch die Verhältnismässigkeit des Verfahrensausschlusses ist folglich ohne Weiteres zu bejahen.
4.10 Demnach ergibt sich, dass die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführenden zu Recht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Somit ist das Hauptbegehren der Beschwerde, mit welchem die Beschwerdeführenden die Aufhebung ihres Ausschlusses und des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin verlangen (Rechtsbegehren-Ziffer 1, vgl. unter Bst. B.a), unbegründet.
5.
5.1 Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, das vorliegende Beschaffungsverfahren - wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren-Ziffern 2, 4) - abzubrechen und neu auszuschreiben. Auch die Rechtsbegehren, laut welchen die Vergabestelle zur Bezahlung von Schadenersatz an die Beschwerdeführenden zu verpflichten sei (Rechtsbegehren-Ziffern 2, 4, 5), sind mangels einer der Vergabestelle vorzuwerfenden Rechtsverletzung unbegründet.
5.2 Dasselbe gilt für die Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, wonach die Vergabestelle anzuweisen sei, einen bereits geschlossenen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin aufzulösen (Rechtsbegehren-Ziffern 3 und 4). Diesbezüglich hat die Vergabestelle im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin (abgesehen von den gerichtlich erlaubten Vorarbeiten) noch gar nicht erfolgte (vgl. unter Bst. B.i). Auch das Rechtsbegehren-Ziffer 5, wonach "subsubsubeventualiter" die Rechtswidrigkeit eines bereits geschlossenen Vertrages mit der Beschwerdegegnerin festzustellen sei, ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.3 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht wurde, soweit es die gegenüberstehenden Interessen der Zuschlagsempfängerin zugelassen haben, entsprochen. Insofern ist er gegenstandslos geworden. Soweit weitergehend, ist er abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben es denn auch ohnehin unterlassen, den Umfang der ihnen gewährten Akteneinsicht zu beanstanden.
5.4 Das Gesuch um definitive Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird, soweit die aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 nicht sowieso bereits wieder entzogen worden ist, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
5.5 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
6.1 Weil die Beschwerdeführenden unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 9. März 2026 betreffend teilweisen Entzug der superprovisorisch verfügten aufschiebenden Wirkung (vgl. Dispo-Ziffer 3 der Zwischenverfügung) auf Fr. 20'000.- festgelegt.
6.3 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gleiche gilt für die Beschwerdegegnerin, die auf die aktive Ausübung von Parteirechten verzichtet hat. Die unter das BöB fallende Vergabestelle hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Somit erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden im Sinne ihres prozessualen Antrags Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Juni 2026
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. #21029-03; Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)