Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in F._______, die nach eigener Darstellung bei der B._______ AG in Liquidation (im Folgenden: B._______) für Risiken im Umfang von mindestens ca. 28 Mio. Euro rückversichert ist. Mit Schreiben vom 10. April und 12. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten (insbesondere in den Abwicklungsplan) im Verfahren um Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht. A.b Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FINMA oder Vorinstanz) trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2012 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht ein. A.c Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 3. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren B 4598/2012). Sie verlangte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei im Verfahren in Sachen B._______ Einsicht in den Abwicklungsplan sowie dessen allfällige Genehmigung zu gewähren. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 11. März 2013 (B4598/2012) die Beschwerde - soweit darauf einzutreten war - ab. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig. B. Mit Verfügung vom 27. September 2012 genehmigte die Vorinstanz eine Änderung des Retrozessionsplanes der B._______, den Wechsel des Aktionäres dieser Gesellschaft (Übernahme zu 100 % durch die E._______ AG; im Folgenden: E._______), eine Änderungen der Statuten der B._______ sowie die Auflösung ihrer Reserven (Dispositiv-Ziff. 1 f.). Zugleich setzte die Vorinstanz der B._______ Frist zur Einreichung ihrer beglaubigten Statuten und ihres Handelsregisterauszuges (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann auferlegte die Vorinstanz dieser Gesellschaft Gebühren (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Beschwerde vom 4. März 2013 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Dr. iur. Thomas Müller-Tschumi, beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin forderte sodann, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht sowie sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren und die neue Verfügung der Beschwerdeführerin zu eröffnen. Im Sinne einer Beweisofferte verlangte die Beschwerdeführerin ferner, die Verfahrensakten der Vorinstanz und die Akten des Verfahrens B-4598/2012 seien beizuziehen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf ihre Rechtsschriften und die Beweismittel im Verfahren B4598/2012 aus, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ihr gegenüber bestehenden Pflichten der B._______ in deren Liquidationsverfahren nicht gefährdet würden. Da die mit der angefochtenen Verfügung genehmigten Massnahmen das Haftungssubstrat der B._______ vermindern würden, habe die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass sie am entsprechenden Genehmigungsverfahren mit allen Verfahrensrechten beteiligt werde. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne die Beschwerdeführerin über das diesbezügliche Verfahren zu informieren, habe sie eine Gehörsverletzung begangen (wird näher ausgeführt). D. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 liess die B._______ (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) im vorliegenden Verfahren B-1161/2013 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) sei auf die Beschwerde vom 4. März 2013 nicht einzutreten bzw. sei diese eventualiter abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Beschwerdegegnerin, ihr seien die Verfahrensakten des Verfahrens B4598/2012 ("unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuern zu Lasten der Beschwerdeführerin") mit Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zuzustellen. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe sich nach den schweren Winterstürmen im Jahr 1999 (Anatol, Lothar und Martin) - wie andere Rückversicherer - gezwungen gesehen, die meisten ihrer bestehenden Versicherungsverträge zu kündigen bzw. nicht mehr zu verlängern und damit in den sog. Run-Off-Betrieb überzugehen. Ab März 2003 habe sie zur endgültigen Abwicklung ihres Geschäfts den verbliebenen Erstversicherungskunden für allfällige Restrisiken Lösungen angeboten. Mit der überwiegenden Mehrheit der Rückversicherten sei denn auch eine entsprechende Lösung gefunden worden. Einzig die Beschwerdeführerin weigere sich inzwischen schon seit über einem Jahrzehnt, mit der Beschwerdegegnerin eine einvernehmliche Lösung für allfällige Restrisiken zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb am 30. Dezember 2011 mit der E._______ einen Retrozessionsvertrag abgeschlossen, durch welchen sämtliche Restrisiken aus den Rückversicherungsverträgen von der E._______ übernommen worden seien. Zudem habe die C._______ AG (im Folgenden: C._______), welche sämtliche Aktien der Beschwerdegegnerin gehalten habe, mit Kaufvertrag vom 20./21. Januar 2012 ihre Beteiligung an der Beschwerdegegnerin an die E._______ verkauft, und zwar unter der Bedingung, dass das Aktienkapital der Beschwerdegegnerin von bisher Fr. 10 Mio. auf Fr. 3 Mio. herabgesetzt werde. Da diese Kapitalherabsetzung und der Verkauf der Anteile an der Beschwerdegegnerin eine Änderung des Geschäftsplanes im Sinne von Art. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) bildeten, sei vorgängig eine Genehmigung der FINMA eingeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im entsprechenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, weshalb ihr die angefochtene Verfügung zu Recht nicht eröffnet worden sei. Durch diese Verfügung werde nämlich das Haftungssubstrat der Beschwerdegegnerin nicht direkt tangiert und sei die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten oder Pflichten berührt (wird näher ausgeführt). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2013 um Einsicht in die Akten des Verfahrens B-4598/2012 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. F. Am 13. Juni 2013 reichte die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren B1161/2013 eine Vernehmlassung ein. Sie beantragte, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel kostenfällig abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Vorinstanz, das Verfahren sei auf die Frage des Eintretens auf die Beschwerde zu beschränken und eventualiter sei ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Vernehmlassung in der Sache einzuräumen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz das Begehren, ihre (mit der Vernehmlassung eingereichten) Verfahrensakten seien der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. Zur Begründung machte die Vorinstanz namentlich geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Das für die Legitimation erforderliche schutzwürdige Interesse sei nämlich schon mit Blick auf den Umstand zu verneinen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren um Entlassung der Beschwerdegegnerin aus der Versicherungsaufsicht verneint habe (wird näher ausgeführt). G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2013 wurde die Vorinstanz eingeladen, ihre Vernehmlassung in der Sache zu ergänzen. H. Am 12. Juli 2013 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung in der Sache sowie weitere Akten ein. Sie hielt dabei an ihrem Begehren, es sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel sei eventualiter kostenpflichtig abzuweisen, fest. Ebenso bekräftigte sie ihren Antrag, ihre Verfahrensakten seien der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. Hingegen zog sie den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage zurück. Die Vorinstanz machte in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Interessen der Gläubiger der Beschwerdegegnerin seien in der angefochtenen Verfügung hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Genehmigung der in Frage stehenden Geschäftsplanänderungen benachteiligt werden könne. Im Einzelnen führte die Vorinstanz insbesondere aus, die E._______ sei eine solvente Schuldnerin, welche allfälligen Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin nachkommen könne. Die Vorinstanz habe die Solvenz der E._______ sorgfältig - namentlich gestützt auf die Geschäftsberichte der Jahre 2010 und 2011 sowie gestützt auf Solvabilitätsberechnungen - geprüft und sei dabei zum Schluss gekommen, dass das Ausfallrisiko der E._______ gering sei. Der mit dem Retrozessionsvertrag verbundene Verkauf sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin an die E._______ habe zu keinen Einwendungen seitens der Vorinstanz Anlass gegeben, zumal die E._______ ein auf den Run-Off-Betrieb spezialisierter Versicherer sei. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 30. August 2013 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem wiederholte sie ihren Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vor dem Erlass einer neuen Verfügung vollumfängliche Akteneinsicht sowie sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren und ihr die neue Verfügung zu eröffnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Edition des "Poststempels" ihrer Replik zum Beweis der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe. Ferner forderte sie die Edition einer zwischen der E._______ und der B._______ abgeschlossenen Treuhandvereinbarung, der Anlagen zu einem Prüfbericht der G._______ AG mit den Bilanzen der B._______ "vor und nach Kapitalreduktion", der Verfahrensakten der Vorinstanz betreffend den Abwicklungsplan der B._______ und der Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen, eine von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen B._______ betreffenden Verfahrens B-3265/2009 (Replik, S. 7, 21 f. und 42 f.). Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt, wonach sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe und diese infolge Gehörsverletzung aufzuheben sei. J. Mit Duplik vom 4. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihren mit der ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 gestellten Anträgen fest. Zudem verlangte sie, auf die in der Replik gestellten Begehren um Edition der Verfahrensakten der Vorinstanz betreffend den Abwicklungsplan der Beschwerdegegnerin und um Edition der Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens B-3265/2009 sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese Begehren abzuweisen. K. Die Beschwerdegegnerin blieb mit Duplik vom 4. Oktober (recte: November) 2013 unter Einreichung neuer Akten bei ihrem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sei das Rechtsmittel eventualiter abzuweisen. Sie wies unter anderem darauf hin, dass die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Rückversicherungsverträge vor mehr als zehn Jahren gekündigt worden seien. Spätschäden seien höchst unwahrscheinlich. Mit der Verpflichtung der E._______ sei im Übrigen eine Lösung gefunden worden, welche für die Beschwerdeführerin sehr vorteilhaft sei und eine Besserstellung gegenüber dem früheren Zustand bewirke (wird näher ausgeführt). L. Mit Schreiben vom 11. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die in den Dupliken der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin erwähnten Beilagen. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu diesem Akteneinsichtsgesuch zu äussern (Zwischenverfügung vom 13. November 2013). Mit Stellungnahmen vom 25. November 2013, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin, auf das Akteneinsichtsgesuch vom 11. November 2013 sei nicht einzutreten und eventualiter sei dieses abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verlangte zudem, dass dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin geschehe. M. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2012 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]).
E. 2 Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
E. 2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3). Wer im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (vgl. Art. 6 VwVG) mitsamt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. Art. 13, 18, 26 VwVG; s. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.2), und umgekehrt.
E. 2.2 Zwar ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1), indes trägt die beschwerdeführende Partei die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist. Sie muss die ihr obliegende Begründungspflicht erfüllen und ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. begründen (substantiieren), wenn diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, BGE 133 II 249 E. 1.1; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5, mit Hinweisen). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beschwerde ein (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 7, mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, die denjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) entsprechen (BGE 139 II 279 E. 2.2, BGE 135 II 172 E. 2.1), sind von besonderer Bedeutung bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat ist, sondern gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung Beschwerde erhebt (Drittbeschwerden; BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2012/30 E. 4.2, BVGE 2010/51 E. 6). Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen sowie den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes betonen. Die beschwerdeführende Person muss nach der Rechtsprechung durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was bedeutet, dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können muss. Das erforderliche schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2, BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3; BGE 130 V 560 E. 3.4; BVGE 2012/30 E. 4.2; BVGE 2009/31 E. 2.3; Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 485 f.; Häner, a.a.O., Art. 48 Rz. 12 ff.; dies.; Die Beteiligten am Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 521 und 527; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 9).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung erwirbt derjenige, welcher bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, dadurch noch keine Parteistellung. Es genügt für sich allein nicht, dass er "besonders berührt" (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Vielmehr ist zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), also ein aus Sicht der Rechtspflege gewürdigt hinreichender Anlass dafür, dass sich die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache befassen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern lediglich eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, welche dem Anzeiger keine Parteistellung verleiht (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Dabei ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen, wo diese Grenze verläuft. Bei dieser Abgrenzung zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind zum einen insbesondere die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und zum anderen das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; vgl. auch Seraina Grünewald, Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren der FINMA, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2013, S. 432 ff., insbesondere S. 434 f.).
E. 3.3 Neuerdings hat das Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis ausgeführt, im Rahmen der Banken- und Finanzmarktaufsicht genüge es für die Legitimation nicht, dass der Anzeiger Anleger oder Kunde bei der betreffenden Bank sei. Vielmehr habe er glaubhaft nachzuweisen, "dass und inwiefern seine Rechte als Anleger konkret gefährdet oder verletzt sind und er deshalb ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung oder an einer bestimmten Massnahme hat" (BGE 139 II 279 E. 2.3). Die Beziehungen zwischen einem Bankkunden und der Bank würden dem Zivilrecht unterliegen, weshalb daraus entstehende Forderungen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen seien. Demgegenüber bezwecke die Finanzmarktaufsicht nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubiger, der Anleger, der Versicherten und den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte; sie trage damit zur Stärkung des Ansehens sowie der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 5 FINMAG). Auch wenn die Finanzmarktaufsicht somit auch dem Einlegerschutz diene, bleibe sie eine öffentlich-rechtliche, wirtschaftspolizeiliche Aufgabe. Deshalb bestehe kein Rechtsanspruch der Anleger und Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA (BGE 139 II 279 E. 4.2). Im fraglichen Fall war es dem betroffenen Anleger offenbar nicht möglich, die von ihm behauptete Forderung gegen die aufsichtsrechtlich angezeigte Bank auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. BGE 139 II 279 E. 4.3.4). Gleichwohl verneinte das Bundesgericht die Parteistellung dieses Anlegers im (banken-)aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der FINMA. Vor diesem Hintergrund ist - auch mit dem Schrifttum - davon auszugehen, dass der Umstand, wonach der Weg über ein zivilrechtliches Verfahren im konkreten Fall nicht beschritten werden kann oder sich als beschwerlich erweist, nicht zu einer automatischen Anerkennung der Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren führt (in diesem Sinne auch Grünewald, a.a.O., S. 437).
E. 4.1 Die Beziehung zwischen einer Versicherung und ihrer Rückversicherung unterliegen dem Zivilrecht (vgl. Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N. 329, wonach für Rückversicherungsverträge das Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR, SR 220] gilt). Daraus entstehende Forderungen sind deshalb (nicht anders als Forderungen von Bankkunden gegenüber Banken [vgl. BGE 139 II 279 E. 4.2]) auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Zwar dient die Versicherungsaufsicht unter anderem dem Schutz der Versicherten (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAG; siehe dazu im Einzelnen sogleich E. 4.2). Gleichwohl bleibt sie - wie die Bankenaufsicht (BGE 139 II 279 E. 4.2) - eine öffentlich-rechtliche, wirtschaftspolizeiliche Aufgabe (Kuhn, a.a.O., N. 165). Insofern verhält es sich im Bereich der Versicherungsaufsicht gleich wie beim Sachverhalt, welcher BGE 139 II 279 (vgl. dazu vorn E. 3.3) zugrunde lag und die Bankenaufsicht betraf. Dies wurde denn auch in der Literatur zutreffend festgestellt: So wird zum erwähnten BGE 139 II 279 unter anderem festgehalten, er betreffe zwar die Bankenaufsicht, müsse aber ohne Weiteres auch für die ebenfalls der FINMA übertragene Versicherungsaufsicht gelten. Deshalb sei die FINMA auch für Versicherungskunden "keine Klagemauer" (so Stephan Fuhrer, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, in: Haftung und Versicherung [HAVE] 2013, S. 252 ff., S. 256).
E. 4.2 Die mit BGE 139 II 279 bestätigte Dichotomie von aufsichts- und zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu Grünewald, a.a.O., S. 436 f.) ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beachten, als der Schutz der Rückversicherungsnehmer kein vorrangiges Ziel des VAG bildet:
E. 4.2.1 Die Versicherungsaufsicht bezweckt zwar namentlich den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG) sowie generell das ordnungsgemässe Funktionieren des Versicherungswesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_94/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.7, mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Im Bereich der Rückversicherungen verhält es sich insofern etwas anders, als hier der Schutz der Versicherten bzw. der Rückversicherungsnehmer - im Gegensatz zur Erstversicherung - nicht vorrangiges Ziel der Aufsicht ist (vgl. auch zum Folgenden ausführlich Rolf Nebel, in: Peter Ch. Hsu/Eric Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2013, Art. 35 N. 11 ff., mit Hinweisen). Aufgrund der Fachkundigkeit der Rückversicherungsnehmer und Rückversicherungen fehlt nämlich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer im Unterschied zur Erstversicherung die Informationsasymmetrie, deren nachteilige Folgen aufsichtsrechtlich abzuschwächen sind. Vorrangiger Zweck der Rückversicherungsaufsicht ist daher der in Art. 5 FINMAG vorgesehene "Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte", also der Schutz des Versicherungsmarktes. Den besonderen Verhältnissen bei Rückversicherungen hat der Gesetzgeber insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass er bei diesen Versicherungen die Anwendbarkeit der Vorschriften zum gebundenen Vermögen (Art. 17-20 VAG) explizit ausschloss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VAG). Rückversicherungen haben deshalb anders als Erstversicherungsunternehmen namentlich nicht die Pflicht, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen mittels einem gebundenen Vermögen sicherzustellen (vgl. Art. 17 Abs. 1 VAG). Diese Befreiung von der Pflicht zur Bildung sowie Bestellung eines gebundenen Vermögens steht im Zusammenhang mit dem genannten beschränkten Schutzzweck der Rückversicherungsaufsicht (vgl. Nebel, a.a.O., Art. 35 N. 39).
E. 4.3 Angesichts des Umstandes, dass der Schutz der Rückversicherungsnehmer - wie aufgezeigt - beim VAG nicht im Vordergrund steht, verleiht insbesondere allein die Tatsache, dass der Weg über ein zivilrechtliches Verfahren im konkreten Fall nicht beschritten werden kann oder sich als beschwerlich erweist, keine Parteistellung im (rück-)versicherungsaufsichtsrechtlichen Verfahren vor der FINMA bzw. kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung (rück-)versicherungsaufsichtsrechtlicher Verfügungen dieser Behörde (vgl. Grünewald, a.a.O., S. 437; vorn E. 3.3).
E. 5.1 Vorliegend lässt sich zwar nicht ernstlich in Frage stellen, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin der B._______ stärker als die Allgemeinheit daran interessiert ist, dass das Haftungssubstrat erhalten bleibt und die Versicherungsaufsicht ihre dem Schutz der Versicherten dienende Aufgabe auf korrekte Weise wahrnimmt (vgl. auch zum Folgenden Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2). Freilich genügt es - wie aufgezeigt - für die Zuerkennung der Parteistellung bzw. für die Beschwerdelegitimation nicht, dass jemand "besonders berührt" (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bzw. stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Zusätzlich erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vorn E. 3.2). Wie im Folgenden dargelegt wird, ist ein solches Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen.
E. 5.2.1 Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 betraf die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht. Dieses Verfahren ist in Art. 60 VAG geregelt. Diese Vorschrift, die sinngemäss auf Rückversicherungsgesellschaften Anwendung findet (vgl. Art. 35 Abs. 2 VAG), regelt den freiwilligen Verzicht einer Versicherung auf die bestehende Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit und die damit verbundene Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 60 Abs. 1 VAG hat ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet, der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Abwicklungsplan hat nach Art. 60 Abs. 2 VAG Angaben darüber zu enthalten, wie die finanziellen Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen abgewickelt werden sollen (Bst. a), welche Mittel für die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen bereitgestellt sind (Bst. b) und welche Person für diese Aufgabe verantwortlich ist (Bst. c). Aus der Aufsicht entlassen wird das Versicherungsunternehmen gemäss Art. 60 Abs. 5 VAG erst, wenn sämtliche diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt sind.
E. 5.2.2 In seinem Entscheid vom 2. Februar 2011 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht keine Parteistellung zukomme (vgl. Bst. C und E. 1 des Urteils). In der Begründung seines Entscheids stellte das Bundesgericht zunächst die Praxis zur Frage der Parteistellung und dem dafür erforderlichen schutzwürdigen Interesse in ähnlichen Verfahren eingehend dar (vgl. E. 4.3.2-4.3.4 des Urteils). Insbesondere verwies es in diesem Zusammenhang auf seine Praxis, wonach Aktionäre als bloss mittelbar Betroffene auch dann keine Befugnis zur Anfechtung einer gegen die Aktiengesellschaft gerichteten Verfügung zukommt, wenn sie Allein- oder Hauptaktionär sind (E. 4.3.2 des Urteils, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.2, BGE 125 II 65 E. 1, BGE 120 Ib 351 E. 3 und BGE 116 Ib 331 E. 1c). Ferner erwähnte es, dass bei der Stiftungsaufsicht die tatsächlichen und potentiellen Destinatäre beschwerdelegitimiert sind (E. 4.3.3 des Urteils, namentlich mit Hinweis auf BGE 110 II 436 E. 2 und BGE 107 II 385 E. 3). Bezüglich der Versicherungsaufsicht verwies das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach die Versicherten legitimiert sind, die Genehmigung eines Überschussverteilungsplanes anzufechten (E. 4.3.4 des Urteils, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.255/2002 vom 22. April 2003 E. 1.3). Als im Fall der Beschwerdeführerin entscheidend erachtete das höchste Gericht den Umstand, dass sie nicht eine bestimmte Verfügung anzufechten beabsichtige, die - wie beispielsweise die Genehmigung eines Verteilungsplanes - unmittelbar Auswirkungen auf ihre faktische oder rechtliche Stellung habe, sondern vielmehr "generell im aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht mitwirken" wolle, "um zu verhindern, dass durch eine allenfalls unsachgemässe Aufsichtstätigkeit das Haftungssubstrat der B._______ zu ihrem Nachteil vermindert" werde (E. 4.5 des Urteils). Zwar anerkannte das Bundesgericht, dass eine unsachgemässe Aufsicht eine Schmälerung des Haftungssubstrats der B._______ zum Nachteil der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte. Gleichwohl verneinte es ein der Beschwerdeführerin die Parteistellung verleihendes schutzwürdiges Interesse mit der Begründung, es gehe dabei um einen lediglich mittelbaren und erst hypothetischen Nachteil. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nicht wesentlich anders als Aktionäre einer Aktiengesellschaft betroffen, die als solche nach der Rechtsprechung nicht zur Anfechtung von gegen die Gesellschaft gerichteten Verfügungen legitimiert seien. Als ausschlaggebend erachtete das Bundesgericht zudem, dass die Durchführung eines Verfahrens im Sinne von Art. 60 VAG wesentlich erschwert würde, wenn man allen Versicherungsnehmern Parteistellung einräumen würde. Namentlich mit Blick auf die damit verbundenen erheblichen Abgrenzungsprobleme und eine entsprechende Rechtsunsicherheit sei es im Übrigen auch nicht sinnvoll, die Parteistellung Versicherungsnehmern einzuräumen, welche in einem qualifizierten Ausmass bzw. mit hohen Risiken versichert seien (vgl. zum Ganzen E. 4.5 des Urteils; im gleichen Sinne Andrea Pfleiderer/Pascal Grolimund, in: Hsu/Stupp [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N. 12 f., wonach Versicherungsnehmern, Versicherten oder Dritten in einem Verfahren um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht prinzipiell keine Parteistellung einzuräumen sei, weil die FINMA die Gesamtheit der Interessen der Versicherten schütze).
E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil B-4598/2012 vom 11. März 2013 zum Schluss, das Bundesgericht habe mit seinem Entscheid vom 2. Februar 2011 rechtskräftig erkannt, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Verfahrensstand keine Parteistellung zukomme (E. 6.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts). Seit dem bundesgerichtlichen Entscheid sei keine massgebliche Änderung der Tatsachenlage eingetreten. Deshalb liege eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) vor. Die Vorinstanz sei daher zu Recht auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Einräumung der Parteistellung bzw. Gewährung der Akteneinsicht im Verfahren betreffend die Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht nicht eingetreten (E. 6.3 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts). In seinem Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht zudem unter anderem, der Umstand, dass die B._______ eine Herabsetzung des Aktienkapitals von Fr. 10'000'000.- auf Fr. 3'000'000.- beschlossen habe und dies vorgängig von der Vorinstanz genehmigt worden sein dürfte, lasse sich nicht schliessen, dass nunmehr - anders als bei der vom Bundesgericht beurteilten Sachlage - ein unmittelbarer Nachteil für die Beschwerdeführerin auf dem Spiel stehe. In diesem Zusammenhang sei nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass die E._______ als neue Aktionärin der B._______ mit dieser anscheinend einen Retrozessionsvertrag abgeschlossen habe, was aus den im Verfahren B-1161/2013 eingereichten Unterlagen hervorzugehen scheine und wohl eine substantielle Verbesserung auch der Stellung der Beschwerdeführerin bewirke (E. 6.3.2 des Urteils).
E. 6.1 Vorliegend geht es um die Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplanes der B._______. Der Geschäftsplan ist nach Art. 4 Abs. 1 VAG mit dem Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung einzureichen. Bestimmte, in Art. 5 Abs. 1 VAG aufgelistete spätere Änderungen sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. Dagegen sind die in Art. 5 Abs. 2 VAG genannten Geschäftsplanänderungen der FINMA lediglich mitzuteilen, wobei die Fiktion der Genehmigung durch diese Behörde eintritt, sofern Letztere nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorganges einleitet.
E. 6.2 Wie beim erwähnten Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 muss auch im vorliegenden Fall für die Frage der Legitimation entscheidend sein, ob die Beschwerdeführerin "eine bestimmte Verfügung anfechten will, welche - wie etwa die Genehmigung eines Verteilungsplans - unmittelbar Auswirkungen auf ihre faktische oder rechtliche Stellung hat" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.5). Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
E. 6.3 Vorliegend geht es der Beschwerdeführerin nach wie vor darum, zu verhindern, dass infolge einer allenfalls unsachgemässen Aufsicht das Haftungssubstrat der B._______ zu ihrem Nachteil reduziert wird (vgl. die entsprechende Formulierung im Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.4). Sie vermochte aber auch im gegenwärtigen Verfahren nicht darzutun, dass damit mehr auf dem Spiel steht als ein bloss mittelbarer und hypothetischer Nachteil. Denn insbesondere hat sie keine (zusätzlichen) tatsächlichen Umstände geltend gemacht, welche es als angezeigt erscheinen lassen, anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B-4598/2012 beurteilten Sachverhalt von einem unmittelbaren Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Daran nichts ändern können die zwischenzeitlich von ihr zusätzlich ergriffenen oder in Betracht gezogenen Rechtsschutzmöglichkeiten, mit welchen sie die geltend gemachte Forderung gegenüber der B._______ sicherzustellen, die Kapitalherabsetzung bei dieser Gesellschaft zu verhindern und Einsicht in deren Akten zu erlangen sucht. Die im Verfahren B-4598/2012 vorgebrachten Rügen, auf welche die Beschwerdeführerin vorliegend verweist, erwiesen sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013, das insoweit auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen kann, als nicht stichhaltig. Auf diese Rügen näher einzugehen erübrigt sich schon deshalb, weil allein ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften bzw. auf eine Rechtsschrift in einem anderen Verfahren als Begründung eines Rechtsmittels nicht hinreichend wäre und insoweit, als eine Beschwerde eine rechtsgenügende Begründung enthält, in erster Linie auf die darin enthaltenen Ausführungen abzustellen ist (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2, mit Hinweisen; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 N. 72). Im gegenwärtigen Verfahren beschränkte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass jede Verminderung des Haftungssubstrates der B._______ für sie direkte Folgen habe. Für die Annahme, dass keine unmittelbaren Auswirkungen auf die faktische oder rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in Frage stehen, spricht indes insbesondere der Umstand, dass nach übereinstimmender Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin in ihren Dupliken mittels einer Ergänzungsvereinbarung auf die Kapitalherabsetzung als Vollzugsbedingung des Aktienkaufvertrages zwischen der E._______ und der C._______ verzichtet wurde. Letzteres verdeutlicht, dass der Genehmigungsakt nicht zwingend die darin erwähnte Kapitalherabsetzung zur Folge hat und ein allfälliger, damit verbundener Nachteil für die Beschwerdeführerin somit lediglich mittelbarer Art ist. Es kommt hinzu, dass keine Gefahr des Liquidationsabschlusses ohne Sicherstellung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eventualforderung besteht, da die Vorinstanz sämtliche Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten, insbesondere die in Art. 51 VAG erwähnten sichernden Massnahmen treffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.1) und die Beschwerdeführerin grundsätzlich dazu legitimiert ist, den Verteilungsplan anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.1, 4.3.4 und 4.5). Daran nichts ändern kann der Umstand, dass - wie in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ausgeführt und in der Replik (S. 20 f.) geltend gemacht wird - mit dem abgeschlossenen Retrozessionsvertrag ein Gegenparteirisiko entsteht. Nach dem Dargelegten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Genehmigungsaktes der Vorinstanz zu verneinen. Daran können die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Art der von ihr geltend gemachten Forderung und zu der ihrer Ansicht nach unzureichenden E._______-Lösung nichts ändern.
E. 7 Nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, der auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend herrscht unter den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob das Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 bezüglich der hier zu klärenden Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin materielle Rechtskraft entfaltet bzw. im Sinne einer res iudicata bindend ist. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den vorstehenden Erwägungen betreffend die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis als das Bundesgericht im Verfahren 2C_762/2010 gekommen ist, kann hier freilich dahingestellt bleiben, ob das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2012 schon infolge der Res iudicata-Wirkung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils zu verneinen ist. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen Interesses nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 8.1 Es bleibt auf die Editionsbegehren einzugehen, welche die Beschwerdeführerin nebst ihrem (mit Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 im Ergebnis gutgeheissenen) Antrag auf Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz gestellt hat. Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bildet insbesondere das Recht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2). Indes geht es im vorliegenden Entscheid - obschon aus verfahrensökonomischen Gründen bereits Stellungnahmen zur Sache eingingen - lediglich um Eintretensfragen bzw. im Wesentlichen allein um die Beschwerdelegitimation. Deshalb beschränkt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auf den Bereich der Prozessvoraussetzungen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 15. Dezember 1997, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.16 E. 5, mit Hinweis). Das rechtliche Gehör verleiht der Beschwerdeführerin somit insoweit, als ihre Beweisanträge - wie etwa der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Beizug der Akten des Verfahrens B-4598/2012 (vgl. Beschwerde, S. 6) - die hier nicht vorzunehmende materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids betreffen, von vornherein keinen Anspruch auf die verlangte Edition. Auch im Übrigen besteht kein Anlass, die erwähnten Beweisanträge gutzuheissen. Denn es ist davon auszugehen, dass die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu edierenden Dokumente keine Umstände belegen, welche ihre Legitimation zu begründen vermöchten. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 131 I 153 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.4, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 5.1).
E. 8.2 Abzuweisen sind mit dem vorliegenden Entscheid (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-616/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.3) auch das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2013 um Einsicht in die in den Dupliken erwähnten Beilagen und ihr (mit dem Begehren um Edition der vorinstanzlichen Verfahrensakten sinngemäss gestelltes) Gesuch um Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Akten. Denn wie aufgezeigt fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auch ist unabhängig davon kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht, weshalb das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Akteneinsichtsrecht, das grundsätzlich nur einer Partei im Sinne von Art. 6 und Art. 26 Abs. 1 VwVG zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2), ebenso wenig greift wie das nach der Rechtsprechung aufgrund des rechtlichen Gehörs unter Umständen Dritten ohne Parteistellung zustehende Akteneinsichtsrecht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 4.3.2 f., mit weiteren Hinweisen). Da zu Lasten der Gegenpartei Verfahrensbeteiligten keine Parteirechte gewährt und deren Prozessbegehren gutheissen werden dürfen, bevor ihre Beschwerdebefugnis bejaht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2; vgl. auch Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 47), bestand im Übrigen im gegenwärtigen Verfahren bezüglich der genannten Unterlagen auch vor Fällung des vorliegenden Urteils kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht.
E. 9 Nach dem Gesagten ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf das Rechtsmittel einzutreten.
E. 10 Es bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen zu befinden.
E. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 3'000.- festzulegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten und hat daher ebenso wenig wie die unterliegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2013 und ihr sinngemäss gestelltes Begehren um Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Akten werden abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzahlungsschein folgt mit separater Post.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1161/2013 Urteil vom 14. Januar 2014 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Dr. iur. Thomas Müller-Tschumi, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen B._______ AG in Liquidation, vertreten durch D._______, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Genehmigung von Geschäftsplanänderungen. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in F._______, die nach eigener Darstellung bei der B._______ AG in Liquidation (im Folgenden: B._______) für Risiken im Umfang von mindestens ca. 28 Mio. Euro rückversichert ist. Mit Schreiben vom 10. April und 12. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten (insbesondere in den Abwicklungsplan) im Verfahren um Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht. A.b Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FINMA oder Vorinstanz) trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2012 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht ein. A.c Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 3. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Verfahren B 4598/2012). Sie verlangte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei im Verfahren in Sachen B._______ Einsicht in den Abwicklungsplan sowie dessen allfällige Genehmigung zu gewähren. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 11. März 2013 (B4598/2012) die Beschwerde - soweit darauf einzutreten war - ab. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig. B. Mit Verfügung vom 27. September 2012 genehmigte die Vorinstanz eine Änderung des Retrozessionsplanes der B._______, den Wechsel des Aktionäres dieser Gesellschaft (Übernahme zu 100 % durch die E._______ AG; im Folgenden: E._______), eine Änderungen der Statuten der B._______ sowie die Auflösung ihrer Reserven (Dispositiv-Ziff. 1 f.). Zugleich setzte die Vorinstanz der B._______ Frist zur Einreichung ihrer beglaubigten Statuten und ihres Handelsregisterauszuges (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann auferlegte die Vorinstanz dieser Gesellschaft Gebühren (Dispositiv-Ziff. 4). C. Mit Beschwerde vom 4. März 2013 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Dr. iur. Thomas Müller-Tschumi, beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin forderte sodann, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht sowie sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren und die neue Verfügung der Beschwerdeführerin zu eröffnen. Im Sinne einer Beweisofferte verlangte die Beschwerdeführerin ferner, die Verfahrensakten der Vorinstanz und die Akten des Verfahrens B-4598/2012 seien beizuziehen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf ihre Rechtsschriften und die Beweismittel im Verfahren B4598/2012 aus, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ihr gegenüber bestehenden Pflichten der B._______ in deren Liquidationsverfahren nicht gefährdet würden. Da die mit der angefochtenen Verfügung genehmigten Massnahmen das Haftungssubstrat der B._______ vermindern würden, habe die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass sie am entsprechenden Genehmigungsverfahren mit allen Verfahrensrechten beteiligt werde. Indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne die Beschwerdeführerin über das diesbezügliche Verfahren zu informieren, habe sie eine Gehörsverletzung begangen (wird näher ausgeführt). D. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 liess die B._______ (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) im vorliegenden Verfahren B-1161/2013 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) sei auf die Beschwerde vom 4. März 2013 nicht einzutreten bzw. sei diese eventualiter abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Beschwerdegegnerin, ihr seien die Verfahrensakten des Verfahrens B4598/2012 ("unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuern zu Lasten der Beschwerdeführerin") mit Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zuzustellen. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe sich nach den schweren Winterstürmen im Jahr 1999 (Anatol, Lothar und Martin) - wie andere Rückversicherer - gezwungen gesehen, die meisten ihrer bestehenden Versicherungsverträge zu kündigen bzw. nicht mehr zu verlängern und damit in den sog. Run-Off-Betrieb überzugehen. Ab März 2003 habe sie zur endgültigen Abwicklung ihres Geschäfts den verbliebenen Erstversicherungskunden für allfällige Restrisiken Lösungen angeboten. Mit der überwiegenden Mehrheit der Rückversicherten sei denn auch eine entsprechende Lösung gefunden worden. Einzig die Beschwerdeführerin weigere sich inzwischen schon seit über einem Jahrzehnt, mit der Beschwerdegegnerin eine einvernehmliche Lösung für allfällige Restrisiken zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb am 30. Dezember 2011 mit der E._______ einen Retrozessionsvertrag abgeschlossen, durch welchen sämtliche Restrisiken aus den Rückversicherungsverträgen von der E._______ übernommen worden seien. Zudem habe die C._______ AG (im Folgenden: C._______), welche sämtliche Aktien der Beschwerdegegnerin gehalten habe, mit Kaufvertrag vom 20./21. Januar 2012 ihre Beteiligung an der Beschwerdegegnerin an die E._______ verkauft, und zwar unter der Bedingung, dass das Aktienkapital der Beschwerdegegnerin von bisher Fr. 10 Mio. auf Fr. 3 Mio. herabgesetzt werde. Da diese Kapitalherabsetzung und der Verkauf der Anteile an der Beschwerdegegnerin eine Änderung des Geschäftsplanes im Sinne von Art. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) bildeten, sei vorgängig eine Genehmigung der FINMA eingeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im entsprechenden Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, weshalb ihr die angefochtene Verfügung zu Recht nicht eröffnet worden sei. Durch diese Verfügung werde nämlich das Haftungssubstrat der Beschwerdegegnerin nicht direkt tangiert und sei die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten oder Pflichten berührt (wird näher ausgeführt). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2013 um Einsicht in die Akten des Verfahrens B-4598/2012 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. F. Am 13. Juni 2013 reichte die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren B1161/2013 eine Vernehmlassung ein. Sie beantragte, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel kostenfällig abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die Vorinstanz, das Verfahren sei auf die Frage des Eintretens auf die Beschwerde zu beschränken und eventualiter sei ihr Gelegenheit zur Ergänzung der Vernehmlassung in der Sache einzuräumen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz das Begehren, ihre (mit der Vernehmlassung eingereichten) Verfahrensakten seien der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. Zur Begründung machte die Vorinstanz namentlich geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Das für die Legitimation erforderliche schutzwürdige Interesse sei nämlich schon mit Blick auf den Umstand zu verneinen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren um Entlassung der Beschwerdegegnerin aus der Versicherungsaufsicht verneint habe (wird näher ausgeführt). G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2013 wurde die Vorinstanz eingeladen, ihre Vernehmlassung in der Sache zu ergänzen. H. Am 12. Juli 2013 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung in der Sache sowie weitere Akten ein. Sie hielt dabei an ihrem Begehren, es sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel sei eventualiter kostenpflichtig abzuweisen, fest. Ebenso bekräftigte sie ihren Antrag, ihre Verfahrensakten seien der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen. Hingegen zog sie den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage zurück. Die Vorinstanz machte in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Interessen der Gläubiger der Beschwerdegegnerin seien in der angefochtenen Verfügung hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Genehmigung der in Frage stehenden Geschäftsplanänderungen benachteiligt werden könne. Im Einzelnen führte die Vorinstanz insbesondere aus, die E._______ sei eine solvente Schuldnerin, welche allfälligen Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin nachkommen könne. Die Vorinstanz habe die Solvenz der E._______ sorgfältig - namentlich gestützt auf die Geschäftsberichte der Jahre 2010 und 2011 sowie gestützt auf Solvabilitätsberechnungen - geprüft und sei dabei zum Schluss gekommen, dass das Ausfallrisiko der E._______ gering sei. Der mit dem Retrozessionsvertrag verbundene Verkauf sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin an die E._______ habe zu keinen Einwendungen seitens der Vorinstanz Anlass gegeben, zumal die E._______ ein auf den Run-Off-Betrieb spezialisierter Versicherer sei. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 30. August 2013 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem wiederholte sie ihren Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vor dem Erlass einer neuen Verfügung vollumfängliche Akteneinsicht sowie sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren und ihr die neue Verfügung zu eröffnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Edition des "Poststempels" ihrer Replik zum Beweis der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe. Ferner forderte sie die Edition einer zwischen der E._______ und der B._______ abgeschlossenen Treuhandvereinbarung, der Anlagen zu einem Prüfbericht der G._______ AG mit den Bilanzen der B._______ "vor und nach Kapitalreduktion", der Verfahrensakten der Vorinstanz betreffend den Abwicklungsplan der B._______ und der Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen, eine von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen B._______ betreffenden Verfahrens B-3265/2009 (Replik, S. 7, 21 f. und 42 f.). Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt, wonach sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe und diese infolge Gehörsverletzung aufzuheben sei. J. Mit Duplik vom 4. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihren mit der ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 gestellten Anträgen fest. Zudem verlangte sie, auf die in der Replik gestellten Begehren um Edition der Verfahrensakten der Vorinstanz betreffend den Abwicklungsplan der Beschwerdegegnerin und um Edition der Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens B-3265/2009 sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese Begehren abzuweisen. K. Die Beschwerdegegnerin blieb mit Duplik vom 4. Oktober (recte: November) 2013 unter Einreichung neuer Akten bei ihrem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sei das Rechtsmittel eventualiter abzuweisen. Sie wies unter anderem darauf hin, dass die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Rückversicherungsverträge vor mehr als zehn Jahren gekündigt worden seien. Spätschäden seien höchst unwahrscheinlich. Mit der Verpflichtung der E._______ sei im Übrigen eine Lösung gefunden worden, welche für die Beschwerdeführerin sehr vorteilhaft sei und eine Besserstellung gegenüber dem früheren Zustand bewirke (wird näher ausgeführt). L. Mit Schreiben vom 11. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die in den Dupliken der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin erwähnten Beilagen. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu diesem Akteneinsichtsgesuch zu äussern (Zwischenverfügung vom 13. November 2013). Mit Stellungnahmen vom 25. November 2013, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin, auf das Akteneinsichtsgesuch vom 11. November 2013 sei nicht einzutreten und eventualiter sei dieses abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verlangte zudem, dass dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin geschehe. M. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. September 2012 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). 2. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3). Wer im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (vgl. Art. 6 VwVG) mitsamt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (vgl. Art. 13, 18, 26 VwVG; s. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.2), und umgekehrt. 2.2 Zwar ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1), indes trägt die beschwerdeführende Partei die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist. Sie muss die ihr obliegende Begründungspflicht erfüllen und ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. begründen (substantiieren), wenn diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, BGE 133 II 249 E. 1.1; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5, mit Hinweisen). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beschwerde ein (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 7, mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, die denjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) entsprechen (BGE 139 II 279 E. 2.2, BGE 135 II 172 E. 2.1), sind von besonderer Bedeutung bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat ist, sondern gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung Beschwerde erhebt (Drittbeschwerden; BGE 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2012/30 E. 4.2, BVGE 2010/51 E. 6). Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen sowie den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes betonen. Die beschwerdeführende Person muss nach der Rechtsprechung durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was bedeutet, dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können muss. Das erforderliche schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2, BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3; BGE 130 V 560 E. 3.4; BVGE 2012/30 E. 4.2; BVGE 2009/31 E. 2.3; Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 485 f.; Häner, a.a.O., Art. 48 Rz. 12 ff.; dies.; Die Beteiligten am Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 521 und 527; Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N. 9). 3.2 Nach der Rechtsprechung erwirbt derjenige, welcher bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, dadurch noch keine Parteistellung. Es genügt für sich allein nicht, dass er "besonders berührt" (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Vielmehr ist zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), also ein aus Sicht der Rechtspflege gewürdigt hinreichender Anlass dafür, dass sich die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache befassen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern lediglich eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, welche dem Anzeiger keine Parteistellung verleiht (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Dabei ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen, wo diese Grenze verläuft. Bei dieser Abgrenzung zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind zum einen insbesondere die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem - beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und zum anderen das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; vgl. auch Seraina Grünewald, Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren der FINMA, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2013, S. 432 ff., insbesondere S. 434 f.). 3.3 Neuerdings hat das Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis ausgeführt, im Rahmen der Banken- und Finanzmarktaufsicht genüge es für die Legitimation nicht, dass der Anzeiger Anleger oder Kunde bei der betreffenden Bank sei. Vielmehr habe er glaubhaft nachzuweisen, "dass und inwiefern seine Rechte als Anleger konkret gefährdet oder verletzt sind und er deshalb ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung oder an einer bestimmten Massnahme hat" (BGE 139 II 279 E. 2.3). Die Beziehungen zwischen einem Bankkunden und der Bank würden dem Zivilrecht unterliegen, weshalb daraus entstehende Forderungen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen seien. Demgegenüber bezwecke die Finanzmarktaufsicht nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubiger, der Anleger, der Versicherten und den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte; sie trage damit zur Stärkung des Ansehens sowie der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 5 FINMAG). Auch wenn die Finanzmarktaufsicht somit auch dem Einlegerschutz diene, bleibe sie eine öffentlich-rechtliche, wirtschaftspolizeiliche Aufgabe. Deshalb bestehe kein Rechtsanspruch der Anleger und Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA (BGE 139 II 279 E. 4.2). Im fraglichen Fall war es dem betroffenen Anleger offenbar nicht möglich, die von ihm behauptete Forderung gegen die aufsichtsrechtlich angezeigte Bank auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. BGE 139 II 279 E. 4.3.4). Gleichwohl verneinte das Bundesgericht die Parteistellung dieses Anlegers im (banken-)aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der FINMA. Vor diesem Hintergrund ist - auch mit dem Schrifttum - davon auszugehen, dass der Umstand, wonach der Weg über ein zivilrechtliches Verfahren im konkreten Fall nicht beschritten werden kann oder sich als beschwerlich erweist, nicht zu einer automatischen Anerkennung der Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren führt (in diesem Sinne auch Grünewald, a.a.O., S. 437). 4. 4.1 Die Beziehung zwischen einer Versicherung und ihrer Rückversicherung unterliegen dem Zivilrecht (vgl. Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N. 329, wonach für Rückversicherungsverträge das Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR, SR 220] gilt). Daraus entstehende Forderungen sind deshalb (nicht anders als Forderungen von Bankkunden gegenüber Banken [vgl. BGE 139 II 279 E. 4.2]) auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. Zwar dient die Versicherungsaufsicht unter anderem dem Schutz der Versicherten (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAG; siehe dazu im Einzelnen sogleich E. 4.2). Gleichwohl bleibt sie - wie die Bankenaufsicht (BGE 139 II 279 E. 4.2) - eine öffentlich-rechtliche, wirtschaftspolizeiliche Aufgabe (Kuhn, a.a.O., N. 165). Insofern verhält es sich im Bereich der Versicherungsaufsicht gleich wie beim Sachverhalt, welcher BGE 139 II 279 (vgl. dazu vorn E. 3.3) zugrunde lag und die Bankenaufsicht betraf. Dies wurde denn auch in der Literatur zutreffend festgestellt: So wird zum erwähnten BGE 139 II 279 unter anderem festgehalten, er betreffe zwar die Bankenaufsicht, müsse aber ohne Weiteres auch für die ebenfalls der FINMA übertragene Versicherungsaufsicht gelten. Deshalb sei die FINMA auch für Versicherungskunden "keine Klagemauer" (so Stephan Fuhrer, Anmerkungen zu privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, in: Haftung und Versicherung [HAVE] 2013, S. 252 ff., S. 256). 4.2 Die mit BGE 139 II 279 bestätigte Dichotomie von aufsichts- und zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu Grünewald, a.a.O., S. 436 f.) ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beachten, als der Schutz der Rückversicherungsnehmer kein vorrangiges Ziel des VAG bildet: 4.2.1 Die Versicherungsaufsicht bezweckt zwar namentlich den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG) sowie generell das ordnungsgemässe Funktionieren des Versicherungswesens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_94/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.7, mit Hinweisen). 4.2.2 Im Bereich der Rückversicherungen verhält es sich insofern etwas anders, als hier der Schutz der Versicherten bzw. der Rückversicherungsnehmer - im Gegensatz zur Erstversicherung - nicht vorrangiges Ziel der Aufsicht ist (vgl. auch zum Folgenden ausführlich Rolf Nebel, in: Peter Ch. Hsu/Eric Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2013, Art. 35 N. 11 ff., mit Hinweisen). Aufgrund der Fachkundigkeit der Rückversicherungsnehmer und Rückversicherungen fehlt nämlich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer im Unterschied zur Erstversicherung die Informationsasymmetrie, deren nachteilige Folgen aufsichtsrechtlich abzuschwächen sind. Vorrangiger Zweck der Rückversicherungsaufsicht ist daher der in Art. 5 FINMAG vorgesehene "Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte", also der Schutz des Versicherungsmarktes. Den besonderen Verhältnissen bei Rückversicherungen hat der Gesetzgeber insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass er bei diesen Versicherungen die Anwendbarkeit der Vorschriften zum gebundenen Vermögen (Art. 17-20 VAG) explizit ausschloss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VAG). Rückversicherungen haben deshalb anders als Erstversicherungsunternehmen namentlich nicht die Pflicht, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen mittels einem gebundenen Vermögen sicherzustellen (vgl. Art. 17 Abs. 1 VAG). Diese Befreiung von der Pflicht zur Bildung sowie Bestellung eines gebundenen Vermögens steht im Zusammenhang mit dem genannten beschränkten Schutzzweck der Rückversicherungsaufsicht (vgl. Nebel, a.a.O., Art. 35 N. 39). 4.3 Angesichts des Umstandes, dass der Schutz der Rückversicherungsnehmer - wie aufgezeigt - beim VAG nicht im Vordergrund steht, verleiht insbesondere allein die Tatsache, dass der Weg über ein zivilrechtliches Verfahren im konkreten Fall nicht beschritten werden kann oder sich als beschwerlich erweist, keine Parteistellung im (rück-)versicherungsaufsichtsrechtlichen Verfahren vor der FINMA bzw. kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung (rück-)versicherungsaufsichtsrechtlicher Verfügungen dieser Behörde (vgl. Grünewald, a.a.O., S. 437; vorn E. 3.3). 5. 5.1 Vorliegend lässt sich zwar nicht ernstlich in Frage stellen, dass die Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin der B._______ stärker als die Allgemeinheit daran interessiert ist, dass das Haftungssubstrat erhalten bleibt und die Versicherungsaufsicht ihre dem Schutz der Versicherten dienende Aufgabe auf korrekte Weise wahrnimmt (vgl. auch zum Folgenden Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2). Freilich genügt es - wie aufgezeigt - für die Zuerkennung der Parteistellung bzw. für die Beschwerdelegitimation nicht, dass jemand "besonders berührt" (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bzw. stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Zusätzlich erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vorn E. 3.2). Wie im Folgenden dargelegt wird, ist ein solches Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen. 5.2 5.2.1 Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 betraf die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht. Dieses Verfahren ist in Art. 60 VAG geregelt. Diese Vorschrift, die sinngemäss auf Rückversicherungsgesellschaften Anwendung findet (vgl. Art. 35 Abs. 2 VAG), regelt den freiwilligen Verzicht einer Versicherung auf die bestehende Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit und die damit verbundene Entlassung aus der Versicherungsaufsicht. Gemäss Art. 60 Abs. 1 VAG hat ein Versicherungsunternehmen, welches auf die Bewilligung verzichtet, der Aufsichtsbehörde einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Abwicklungsplan hat nach Art. 60 Abs. 2 VAG Angaben darüber zu enthalten, wie die finanziellen Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen abgewickelt werden sollen (Bst. a), welche Mittel für die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen bereitgestellt sind (Bst. b) und welche Person für diese Aufgabe verantwortlich ist (Bst. c). Aus der Aufsicht entlassen wird das Versicherungsunternehmen gemäss Art. 60 Abs. 5 VAG erst, wenn sämtliche diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllt sind. 5.2.2 In seinem Entscheid vom 2. Februar 2011 erwog das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht keine Parteistellung zukomme (vgl. Bst. C und E. 1 des Urteils). In der Begründung seines Entscheids stellte das Bundesgericht zunächst die Praxis zur Frage der Parteistellung und dem dafür erforderlichen schutzwürdigen Interesse in ähnlichen Verfahren eingehend dar (vgl. E. 4.3.2-4.3.4 des Urteils). Insbesondere verwies es in diesem Zusammenhang auf seine Praxis, wonach Aktionäre als bloss mittelbar Betroffene auch dann keine Befugnis zur Anfechtung einer gegen die Aktiengesellschaft gerichteten Verfügung zukommt, wenn sie Allein- oder Hauptaktionär sind (E. 4.3.2 des Urteils, mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 1.2.2, BGE 125 II 65 E. 1, BGE 120 Ib 351 E. 3 und BGE 116 Ib 331 E. 1c). Ferner erwähnte es, dass bei der Stiftungsaufsicht die tatsächlichen und potentiellen Destinatäre beschwerdelegitimiert sind (E. 4.3.3 des Urteils, namentlich mit Hinweis auf BGE 110 II 436 E. 2 und BGE 107 II 385 E. 3). Bezüglich der Versicherungsaufsicht verwies das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach die Versicherten legitimiert sind, die Genehmigung eines Überschussverteilungsplanes anzufechten (E. 4.3.4 des Urteils, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.255/2002 vom 22. April 2003 E. 1.3). Als im Fall der Beschwerdeführerin entscheidend erachtete das höchste Gericht den Umstand, dass sie nicht eine bestimmte Verfügung anzufechten beabsichtige, die - wie beispielsweise die Genehmigung eines Verteilungsplanes - unmittelbar Auswirkungen auf ihre faktische oder rechtliche Stellung habe, sondern vielmehr "generell im aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht mitwirken" wolle, "um zu verhindern, dass durch eine allenfalls unsachgemässe Aufsichtstätigkeit das Haftungssubstrat der B._______ zu ihrem Nachteil vermindert" werde (E. 4.5 des Urteils). Zwar anerkannte das Bundesgericht, dass eine unsachgemässe Aufsicht eine Schmälerung des Haftungssubstrats der B._______ zum Nachteil der Beschwerdeführerin zur Folge haben könnte. Gleichwohl verneinte es ein der Beschwerdeführerin die Parteistellung verleihendes schutzwürdiges Interesse mit der Begründung, es gehe dabei um einen lediglich mittelbaren und erst hypothetischen Nachteil. Die Beschwerdeführerin sei dadurch nicht wesentlich anders als Aktionäre einer Aktiengesellschaft betroffen, die als solche nach der Rechtsprechung nicht zur Anfechtung von gegen die Gesellschaft gerichteten Verfügungen legitimiert seien. Als ausschlaggebend erachtete das Bundesgericht zudem, dass die Durchführung eines Verfahrens im Sinne von Art. 60 VAG wesentlich erschwert würde, wenn man allen Versicherungsnehmern Parteistellung einräumen würde. Namentlich mit Blick auf die damit verbundenen erheblichen Abgrenzungsprobleme und eine entsprechende Rechtsunsicherheit sei es im Übrigen auch nicht sinnvoll, die Parteistellung Versicherungsnehmern einzuräumen, welche in einem qualifizierten Ausmass bzw. mit hohen Risiken versichert seien (vgl. zum Ganzen E. 4.5 des Urteils; im gleichen Sinne Andrea Pfleiderer/Pascal Grolimund, in: Hsu/Stupp [Hrsg.], a.a.O., Art. 60 N. 12 f., wonach Versicherungsnehmern, Versicherten oder Dritten in einem Verfahren um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht prinzipiell keine Parteistellung einzuräumen sei, weil die FINMA die Gesamtheit der Interessen der Versicherten schütze). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil B-4598/2012 vom 11. März 2013 zum Schluss, das Bundesgericht habe mit seinem Entscheid vom 2. Februar 2011 rechtskräftig erkannt, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Liquidation bzw. Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Verfahrensstand keine Parteistellung zukomme (E. 6.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts). Seit dem bundesgerichtlichen Entscheid sei keine massgebliche Änderung der Tatsachenlage eingetreten. Deshalb liege eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) vor. Die Vorinstanz sei daher zu Recht auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Einräumung der Parteistellung bzw. Gewährung der Akteneinsicht im Verfahren betreffend die Entlassung der B._______ aus der Versicherungsaufsicht nicht eingetreten (E. 6.3 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts). In seinem Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht zudem unter anderem, der Umstand, dass die B._______ eine Herabsetzung des Aktienkapitals von Fr. 10'000'000.- auf Fr. 3'000'000.- beschlossen habe und dies vorgängig von der Vorinstanz genehmigt worden sein dürfte, lasse sich nicht schliessen, dass nunmehr - anders als bei der vom Bundesgericht beurteilten Sachlage - ein unmittelbarer Nachteil für die Beschwerdeführerin auf dem Spiel stehe. In diesem Zusammenhang sei nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass die E._______ als neue Aktionärin der B._______ mit dieser anscheinend einen Retrozessionsvertrag abgeschlossen habe, was aus den im Verfahren B-1161/2013 eingereichten Unterlagen hervorzugehen scheine und wohl eine substantielle Verbesserung auch der Stellung der Beschwerdeführerin bewirke (E. 6.3.2 des Urteils). 6. 6.1 Vorliegend geht es um die Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplanes der B._______. Der Geschäftsplan ist nach Art. 4 Abs. 1 VAG mit dem Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung einzureichen. Bestimmte, in Art. 5 Abs. 1 VAG aufgelistete spätere Änderungen sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. Dagegen sind die in Art. 5 Abs. 2 VAG genannten Geschäftsplanänderungen der FINMA lediglich mitzuteilen, wobei die Fiktion der Genehmigung durch diese Behörde eintritt, sofern Letztere nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorganges einleitet. 6.2 Wie beim erwähnten Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 muss auch im vorliegenden Fall für die Frage der Legitimation entscheidend sein, ob die Beschwerdeführerin "eine bestimmte Verfügung anfechten will, welche - wie etwa die Genehmigung eines Verteilungsplans - unmittelbar Auswirkungen auf ihre faktische oder rechtliche Stellung hat" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.5). Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 6.3 Vorliegend geht es der Beschwerdeführerin nach wie vor darum, zu verhindern, dass infolge einer allenfalls unsachgemässen Aufsicht das Haftungssubstrat der B._______ zu ihrem Nachteil reduziert wird (vgl. die entsprechende Formulierung im Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.4). Sie vermochte aber auch im gegenwärtigen Verfahren nicht darzutun, dass damit mehr auf dem Spiel steht als ein bloss mittelbarer und hypothetischer Nachteil. Denn insbesondere hat sie keine (zusätzlichen) tatsächlichen Umstände geltend gemacht, welche es als angezeigt erscheinen lassen, anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren B-4598/2012 beurteilten Sachverhalt von einem unmittelbaren Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Daran nichts ändern können die zwischenzeitlich von ihr zusätzlich ergriffenen oder in Betracht gezogenen Rechtsschutzmöglichkeiten, mit welchen sie die geltend gemachte Forderung gegenüber der B._______ sicherzustellen, die Kapitalherabsetzung bei dieser Gesellschaft zu verhindern und Einsicht in deren Akten zu erlangen sucht. Die im Verfahren B-4598/2012 vorgebrachten Rügen, auf welche die Beschwerdeführerin vorliegend verweist, erwiesen sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013, das insoweit auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen kann, als nicht stichhaltig. Auf diese Rügen näher einzugehen erübrigt sich schon deshalb, weil allein ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften bzw. auf eine Rechtsschrift in einem anderen Verfahren als Begründung eines Rechtsmittels nicht hinreichend wäre und insoweit, als eine Beschwerde eine rechtsgenügende Begründung enthält, in erster Linie auf die darin enthaltenen Ausführungen abzustellen ist (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2, mit Hinweisen; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 N. 72). Im gegenwärtigen Verfahren beschränkte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass jede Verminderung des Haftungssubstrates der B._______ für sie direkte Folgen habe. Für die Annahme, dass keine unmittelbaren Auswirkungen auf die faktische oder rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in Frage stehen, spricht indes insbesondere der Umstand, dass nach übereinstimmender Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin in ihren Dupliken mittels einer Ergänzungsvereinbarung auf die Kapitalherabsetzung als Vollzugsbedingung des Aktienkaufvertrages zwischen der E._______ und der C._______ verzichtet wurde. Letzteres verdeutlicht, dass der Genehmigungsakt nicht zwingend die darin erwähnte Kapitalherabsetzung zur Folge hat und ein allfälliger, damit verbundener Nachteil für die Beschwerdeführerin somit lediglich mittelbarer Art ist. Es kommt hinzu, dass keine Gefahr des Liquidationsabschlusses ohne Sicherstellung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eventualforderung besteht, da die Vorinstanz sämtliche Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten, insbesondere die in Art. 51 VAG erwähnten sichernden Massnahmen treffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.1) und die Beschwerdeführerin grundsätzlich dazu legitimiert ist, den Verteilungsplan anzufechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.1, 4.3.4 und 4.5). Daran nichts ändern kann der Umstand, dass - wie in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ausgeführt und in der Replik (S. 20 f.) geltend gemacht wird - mit dem abgeschlossenen Retrozessionsvertrag ein Gegenparteirisiko entsteht. Nach dem Dargelegten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Genehmigungsaktes der Vorinstanz zu verneinen. Daran können die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Art der von ihr geltend gemachten Forderung und zu der ihrer Ansicht nach unzureichenden E._______-Lösung nichts ändern. 7. Nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, der auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend herrscht unter den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob das Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 bezüglich der hier zu klärenden Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin materielle Rechtskraft entfaltet bzw. im Sinne einer res iudicata bindend ist. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den vorstehenden Erwägungen betreffend die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis als das Bundesgericht im Verfahren 2C_762/2010 gekommen ist, kann hier freilich dahingestellt bleiben, ob das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2012 schon infolge der Res iudicata-Wirkung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils zu verneinen ist. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen Interesses nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 8. 8.1 Es bleibt auf die Editionsbegehren einzugehen, welche die Beschwerdeführerin nebst ihrem (mit Dispositiv-Ziff. 2 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 im Ergebnis gutgeheissenen) Antrag auf Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz gestellt hat. Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bildet insbesondere das Recht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2). Indes geht es im vorliegenden Entscheid - obschon aus verfahrensökonomischen Gründen bereits Stellungnahmen zur Sache eingingen - lediglich um Eintretensfragen bzw. im Wesentlichen allein um die Beschwerdelegitimation. Deshalb beschränkt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auf den Bereich der Prozessvoraussetzungen (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 15. Dezember 1997, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.16 E. 5, mit Hinweis). Das rechtliche Gehör verleiht der Beschwerdeführerin somit insoweit, als ihre Beweisanträge - wie etwa der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Beizug der Akten des Verfahrens B-4598/2012 (vgl. Beschwerde, S. 6) - die hier nicht vorzunehmende materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids betreffen, von vornherein keinen Anspruch auf die verlangte Edition. Auch im Übrigen besteht kein Anlass, die erwähnten Beweisanträge gutzuheissen. Denn es ist davon auszugehen, dass die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu edierenden Dokumente keine Umstände belegen, welche ihre Legitimation zu begründen vermöchten. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 131 I 153 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.4, A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 5.1). 8.2 Abzuweisen sind mit dem vorliegenden Entscheid (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-616/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.3) auch das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2013 um Einsicht in die in den Dupliken erwähnten Beilagen und ihr (mit dem Begehren um Edition der vorinstanzlichen Verfahrensakten sinngemäss gestelltes) Gesuch um Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Akten. Denn wie aufgezeigt fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auch ist unabhängig davon kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht, weshalb das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Akteneinsichtsrecht, das grundsätzlich nur einer Partei im Sinne von Art. 6 und Art. 26 Abs. 1 VwVG zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2), ebenso wenig greift wie das nach der Rechtsprechung aufgrund des rechtlichen Gehörs unter Umständen Dritten ohne Parteistellung zustehende Akteneinsichtsrecht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 4.3.2 f., mit weiteren Hinweisen). Da zu Lasten der Gegenpartei Verfahrensbeteiligten keine Parteirechte gewährt und deren Prozessbegehren gutheissen werden dürfen, bevor ihre Beschwerdebefugnis bejaht worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2; vgl. auch Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 47), bestand im Übrigen im gegenwärtigen Verfahren bezüglich der genannten Unterlagen auch vor Fällung des vorliegenden Urteils kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht. 9. Nach dem Gesagten ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. 10. Es bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen zu befinden. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 3'000.- festzulegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten und hat daher ebenso wenig wie die unterliegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. November 2013 und ihr sinngemäss gestelltes Begehren um Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Akten werden abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzahlungsschein folgt mit separater Post. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. Januar 2014