Energie (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Im Rahmen eines Tarifprüfungsverfahrens bei der Energie Wasser Bern (ewb) korrigierte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) mit Verfügung vom 17. November 2016 diverse buchhalterische Positionen im Zusammenhang mit den Vorliegerkosten Netz für das Jahr 2009, dem Netznutzungstarif für das Jahr 2010 und den Elektrizitätstarifen für die Jahre 2009 und 2010. Zudem auferlegte die ElCom der ewb eine Gebühr von Fr. 293'940.--. A.b Gegen die Verfügung der ElCom vom 17. November 2016 erhob die ewb am 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. A.c Mit Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ewb vom 25. März 2019 teilweise gut und hob das Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 unter anderem auf, soweit es die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr betraf. Es wies die Angelegenheit unter anderem zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück. A.d Mit Urteil A-3583/2020 vom 23. September 2020 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens A-321/2017 vor. B. B.a Die ElCom nahm in der Folge das Tarifprüfungsverfahren wieder auf und erliess am 18. Oktober 2022 eine neue Verfügung. B.b Gegen diese Verfügung reichte die ewb am 23. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil A-5380/2022 vom 25. Oktober 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Die Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde aufgehoben, soweit sie die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr betraf. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurückgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die ElCom wurde verpflichtet, der ewb nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr 5'000.-- zu bezahlen. B.c Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2024 gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch das Bundesamt für Energie (BFE), an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es hob das Urteil A-5380/2022 vom 25. Oktober 2024 auf und bestätigte die Verfügung der ElCom vom 18. Oktober 2022. Die Angelegenheit wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden der ewb auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. C. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäfts-nummer A-9795/2025 wieder auf. D. Die Parteien haben auf die Einreichung von Stellungnahmen jeweils verzichtet.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-5380/2022) neu zu verlegen und es ist über die Parteientschädigung neu zu entscheiden.
E. 2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Urteil 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025 hat das Bundesgericht die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Oktober 2022 bestätigt. Im Verfahren A-5380/2022 ist die ewb (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hatte, daher als unterliegend anzusehen. Entsprechend hat sie die auf Fr. 30'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen.
E. 3 Eine Parteientschädigung für das Verfahren A-5380/2022 ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-5380/2022 Verfahrenskosten von Fr. 30'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Für das Verfahren A-5380/2022 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-9795/2025 Urteil vom 27. April 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen eines Tarifprüfungsverfahrens bei der Energie Wasser Bern (ewb) korrigierte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) mit Verfügung vom 17. November 2016 diverse buchhalterische Positionen im Zusammenhang mit den Vorliegerkosten Netz für das Jahr 2009, dem Netznutzungstarif für das Jahr 2010 und den Elektrizitätstarifen für die Jahre 2009 und 2010. Zudem auferlegte die ElCom der ewb eine Gebühr von Fr. 293'940.--. A.b Gegen die Verfügung der ElCom vom 17. November 2016 erhob die ewb am 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. A.c Mit Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ewb vom 25. März 2019 teilweise gut und hob das Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 unter anderem auf, soweit es die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr betraf. Es wies die Angelegenheit unter anderem zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück. A.d Mit Urteil A-3583/2020 vom 23. September 2020 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens A-321/2017 vor. B. B.a Die ElCom nahm in der Folge das Tarifprüfungsverfahren wieder auf und erliess am 18. Oktober 2022 eine neue Verfügung. B.b Gegen diese Verfügung reichte die ewb am 23. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil A-5380/2022 vom 25. Oktober 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Die Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde aufgehoben, soweit sie die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr betraf. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung mit Blick auf die Gewinnablieferung an die Stadt Bern und die Gebühr im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurückgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die ElCom wurde verpflichtet, der ewb nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr 5'000.-- zu bezahlen. B.c Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2024 gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch das Bundesamt für Energie (BFE), an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es hob das Urteil A-5380/2022 vom 25. Oktober 2024 auf und bestätigte die Verfügung der ElCom vom 18. Oktober 2022. Die Angelegenheit wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden der ewb auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. C. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäfts-nummer A-9795/2025 wieder auf. D. Die Parteien haben auf die Einreichung von Stellungnahmen jeweils verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (A-5380/2022) neu zu verlegen und es ist über die Parteientschädigung neu zu entscheiden.
2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Urteil 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025 hat das Bundesgericht die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Oktober 2022 bestätigt. Im Verfahren A-5380/2022 ist die ewb (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hatte, daher als unterliegend anzusehen. Entsprechend hat sie die auf Fr. 30'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen.
3. Eine Parteientschädigung für das Verfahren A-5380/2022 ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-5380/2022 Verfahrenskosten von Fr. 30'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 10'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Für das Verfahren A-5380/2022 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)