Öffentlichkeitsprinzip
Sachverhalt
A. Der Zeitungsredaktor A._______ ersuchte beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Einsicht in verschiedene Sitzungsprotokolle und allenfalls den Jahresbericht 2009 der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das BSV teilte ihm mit, dass es den Zugang zu diesen Dokumenten verweigere. Im Rahmen des anschliessend vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eigeleiteten Schlichtungsverfahrens konnte keine Einigung erzielt werden, worauf der EDÖB gegenüber dem BSV die Empfehlung aussprach, Zugang zu den Sitzungsprotokollen zu gewähren. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 verweigerte das BSV A._______ indessen den Zugang zu diesen Dokumenten. Gegen diese Verfügung des BSV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten und diesen Betrag bis zum 9. März 2012 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da kein Antrag zur Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt wurde und der Kostenvorschuss erst am 13. März 2012 bei der Gerichtskasse einging, wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2012 Gelegenheit gegeben, die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Kostenvorschusses zu belegen. C. In seiner Eingabe vom 30. März 2012 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Zahlung erst am 12. März 2012 und damit verspätet ausgelöst worden sei. Er stellt jedoch den Antrag, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen. Zur Begründung dieses Antrags führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Arbeitgeberin, die Tamedia AG, habe sich bereit erklärt, die Kosten für das vorliegende Verfahren vorzuschiessen. Die Redaktionsassistentin (...) habe die Einzahlung des Kostenvorschusses bei der hausinternen Buchhaltung veranlasst. Damit die Einzahlung fristgerecht erfolge, habe sie auf dem Zahlungsauftrag den Vermerk "Zur Info: Diese Rg muss dringend bis 9.3.12 bezahlt werden" angebracht. Der Auftrag sei am 29. Februar 2012 erfasst worden und der Bereichscontroller habe diesen am 2. März 2012 bestätigt. Da die Zahlungen jeweils am Montag ausgeführt würden, habe bei den Verantwortlichen, insbesondere beim Beschwerdeführer, kein Zweifel aufkommen können, dass die Zahlung im Rahmen des automatischen Zahlungslaufs vom Montag, 5. März 2012, und damit rechtzeitig erfolgen würde. Aus Gründen, die nicht mehr eruiert werden könnten, sei die Zahlung erst im Zahlungslauf des folgenden Montags, 12. März 2012, ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe den Zahlungsauftrag somit rechtzeitig erteilt und auch dafür gesorgt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltung über den Fristenlauf orientiert gewesen seien. Er habe damit das ihm Zumutbare getan, damit die Bezahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolge. An der Verspätung treffe ihn kein Verschulden. D. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BSV eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Vorliegend wurde der Kostenvorschuss unbestrittenermassen erst nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist geleistet (vgl. zur Fristwahrung Art. 21 Abs. 3 VwVG). Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
E. 2.1 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Ein Hinderungsgrund darf nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 f. mit Hinweisen). Wird die Bezahlung eines Kostenvorschusses einer Hilfsperson übertragen, ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter wie ein eigenes zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer bzw. der Vertreter bei der Instruktion der Hilfsperson die gehörige Sorgfalt aufgewendet und die Hilfsperson klare Anordnungen missachtet hat (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c, 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2.2 und Bernard Maitre/Vanessa Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 Rz. 12). Als Hilfsperson gilt nicht nur, wer dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter untergeordnet ist, sondern all jene Personen, die mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zusammenwirken. Eine dauerhafte rechtliche Beziehung zur Hilfsperson ist nicht notwendig (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a und Maitre/Thalmann, a.a.O., Art. 24 Rz. 12).
E. 2.2 Vorliegend liess der Beschwerdeführer die Bezahlung des Kostenvorschusses durch die Tamedia AG als Hilfsperson vornehmen. Er hat sich das Verhalten der Buchhaltungsabteilung dieses Betriebs zurechnen zu lassen. Daran ändert sich nach dem oben Gesagten auch nichts, wenn die Zahlung durch den Beschwerdeführer rechtzeitig in die Wege geleitet und die Buchhaltungsabteilung schriftlich angewiesen wurde, die Zahlung dringend bis zum 9. März 2012 vorzunehmen. Dass die Zahlung nicht vom Beschwerdeführer selbst verzögert wurde, sondern die Zahlungsfrist aufgrund mangelhafter Ausführung der Anweisungen durch die Buchhaltungsabteilung versäumt wurde, ist daher irrelevant. Entscheidend ist, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.143 mit Hinweis) und der Beschwerdeführer keinen anderen Hinderungsgrund geltend macht.
E. 2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer merkt an, es wäre ärgerlich, wenn er das Zugangsverfahren wegen eines Buchhaltungsversehens nochmals von vorne starten und alle damit befassten Amtsstellen in der gleichen Sache ein zweites Mal bemühen müsste, um schlussendlich die gleiche Beschwerde erneut beim Bundesverwaltungsgericht einreichen zu können. Das Bundesgericht hat sich zur Tatsache geäussert, dass der massgebliche Art. 63 Abs. 4 VwVG die Androhung der Nichteintretensfolge für den Fall der Säumnis vorsieht, nicht aber die Ansetzung einer Nachfrist. Es hat festgehalten, der Ausschluss einer Nachfrist bei Nichtleisten des Kostenvorschusses innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist möge als hart empfunden werden. Da die Norm aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt sei und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liege, bleibe für Verhältnismässigkeitsüberlegungen oder eine Interessenabwägung im Einzelfall kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.). Ein entsprechender Spielraum besteht somit auch vorliegend nicht. Es hat folglich auch offen zu bleiben, ob der Beschwerdeführer das Zugangsverfahren mit einem neuen Gesuch wieder in Gang setzen und auf diesem Weg eine gerichtliche Beurteilung erzwingen könnte, oder ob diesem Vorgehen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegen stünde.
E. 3.2 Folglich ist androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2012) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Kneubühler Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-884/2012 Urteil vom 12. April 2012 Besetzung Einzelrichter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiber Andreas Meier. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,Geschäftsfeld Invalidenversicherung,Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip. Sachverhalt: A. Der Zeitungsredaktor A._______ ersuchte beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Einsicht in verschiedene Sitzungsprotokolle und allenfalls den Jahresbericht 2009 der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das BSV teilte ihm mit, dass es den Zugang zu diesen Dokumenten verweigere. Im Rahmen des anschliessend vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eigeleiteten Schlichtungsverfahrens konnte keine Einigung erzielt werden, worauf der EDÖB gegenüber dem BSV die Empfehlung aussprach, Zugang zu den Sitzungsprotokollen zu gewähren. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 verweigerte das BSV A._______ indessen den Zugang zu diesen Dokumenten. Gegen diese Verfügung des BSV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten und diesen Betrag bis zum 9. März 2012 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da kein Antrag zur Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt wurde und der Kostenvorschuss erst am 13. März 2012 bei der Gerichtskasse einging, wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2012 Gelegenheit gegeben, die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Kostenvorschusses zu belegen. C. In seiner Eingabe vom 30. März 2012 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Zahlung erst am 12. März 2012 und damit verspätet ausgelöst worden sei. Er stellt jedoch den Antrag, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen. Zur Begründung dieses Antrags führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Arbeitgeberin, die Tamedia AG, habe sich bereit erklärt, die Kosten für das vorliegende Verfahren vorzuschiessen. Die Redaktionsassistentin (...) habe die Einzahlung des Kostenvorschusses bei der hausinternen Buchhaltung veranlasst. Damit die Einzahlung fristgerecht erfolge, habe sie auf dem Zahlungsauftrag den Vermerk "Zur Info: Diese Rg muss dringend bis 9.3.12 bezahlt werden" angebracht. Der Auftrag sei am 29. Februar 2012 erfasst worden und der Bereichscontroller habe diesen am 2. März 2012 bestätigt. Da die Zahlungen jeweils am Montag ausgeführt würden, habe bei den Verantwortlichen, insbesondere beim Beschwerdeführer, kein Zweifel aufkommen können, dass die Zahlung im Rahmen des automatischen Zahlungslaufs vom Montag, 5. März 2012, und damit rechtzeitig erfolgen würde. Aus Gründen, die nicht mehr eruiert werden könnten, sei die Zahlung erst im Zahlungslauf des folgenden Montags, 12. März 2012, ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe den Zahlungsauftrag somit rechtzeitig erteilt und auch dafür gesorgt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltung über den Fristenlauf orientiert gewesen seien. Er habe damit das ihm Zumutbare getan, damit die Bezahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolge. An der Verspätung treffe ihn kein Verschulden. D. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BSV eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Vorliegend wurde der Kostenvorschuss unbestrittenermassen erst nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist geleistet (vgl. zur Fristwahrung Art. 21 Abs. 3 VwVG). Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.1. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Ein Hinderungsgrund darf nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 f. mit Hinweisen). Wird die Bezahlung eines Kostenvorschusses einer Hilfsperson übertragen, ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter wie ein eigenes zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer bzw. der Vertreter bei der Instruktion der Hilfsperson die gehörige Sorgfalt aufgewendet und die Hilfsperson klare Anordnungen missachtet hat (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2c, 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2.2 und Bernard Maitre/Vanessa Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 Rz. 12). Als Hilfsperson gilt nicht nur, wer dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter untergeordnet ist, sondern all jene Personen, die mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zusammenwirken. Eine dauerhafte rechtliche Beziehung zur Hilfsperson ist nicht notwendig (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a und Maitre/Thalmann, a.a.O., Art. 24 Rz. 12). 2.2. Vorliegend liess der Beschwerdeführer die Bezahlung des Kostenvorschusses durch die Tamedia AG als Hilfsperson vornehmen. Er hat sich das Verhalten der Buchhaltungsabteilung dieses Betriebs zurechnen zu lassen. Daran ändert sich nach dem oben Gesagten auch nichts, wenn die Zahlung durch den Beschwerdeführer rechtzeitig in die Wege geleitet und die Buchhaltungsabteilung schriftlich angewiesen wurde, die Zahlung dringend bis zum 9. März 2012 vorzunehmen. Dass die Zahlung nicht vom Beschwerdeführer selbst verzögert wurde, sondern die Zahlungsfrist aufgrund mangelhafter Ausführung der Anweisungen durch die Buchhaltungsabteilung versäumt wurde, ist daher irrelevant. Entscheidend ist, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.143 mit Hinweis) und der Beschwerdeführer keinen anderen Hinderungsgrund geltend macht. 2.3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer merkt an, es wäre ärgerlich, wenn er das Zugangsverfahren wegen eines Buchhaltungsversehens nochmals von vorne starten und alle damit befassten Amtsstellen in der gleichen Sache ein zweites Mal bemühen müsste, um schlussendlich die gleiche Beschwerde erneut beim Bundesverwaltungsgericht einreichen zu können. Das Bundesgericht hat sich zur Tatsache geäussert, dass der massgebliche Art. 63 Abs. 4 VwVG die Androhung der Nichteintretensfolge für den Fall der Säumnis vorsieht, nicht aber die Ansetzung einer Nachfrist. Es hat festgehalten, der Ausschluss einer Nachfrist bei Nichtleisten des Kostenvorschusses innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist möge als hart empfunden werden. Da die Norm aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt sei und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liege, bleibe für Verhältnismässigkeitsüberlegungen oder eine Interessenabwägung im Einzelfall kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.). Ein entsprechender Spielraum besteht somit auch vorliegend nicht. Es hat folglich auch offen zu bleiben, ob der Beschwerdeführer das Zugangsverfahren mit einem neuen Gesuch wieder in Gang setzen und auf diesem Weg eine gerichtliche Beurteilung erzwingen könnte, oder ob diesem Vorgehen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegen stünde. 3.2. Folglich ist androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2012) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Kneubühler Andreas Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: