Amtshilfe
Sachverhalt
A. Die zuständige Behörde der Republik Slowenien (nachfolgend: ersuchende Behörde) hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m. Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC) A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und B._______ (nachfolgend: betroffene Person 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet.
B.
B.a Die ersuchende Behörde führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass die zuständige Finanzverwaltung der Republik Slowenien eine finanzielle Untersuchung bezüglich der betroffenen Personen 1 und 2 durchführe. Dies mit dem Zweck, die Berechtigung deren Aufenthaltsstatus gemäss den Bestimmungen der slowenischen Steuergesetzgebung zu überprüfen.
Im Rahmen der Untersuchung seien diverse Verbindungen zwischen den betroffenen Personen 1 und 2 und der Republik Slowenien festgestellt worden: Immobilienbesitz in der Republik Slowenien, Kontrolle über slowenische Unternehmen durch Gesellschaften aus dem Ausland sowie regelmässige Aufenthalte in der Republik Slowenien, die sich anhand der Ausgaben über ein slowenisches Bankkonto belegen liessen. Diese Umstände gäben Anlass, eine Neubewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtansässigkeit in der Republik Slowenien vorzunehmen. Dabei seien die Voraussetzung des Zentrums der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen in der Republik Slowenien sowie die Voraussetzung einer Anwesenheit in der Republik Slowenien von mehr als 183 Tagen gemäss Art. 6 Abs. 5 und 6 des einschlägigen Einkommensteuergesetzes zu prüfen.
B.b Gestützt auf diesen Sachverhalt ersucht die ersuchende Behörde für den Zeitraum vom 23. März 2018 bis 31. Dezember 2023 um nachstehende Informationen:
(...)
C.
C.a Am 29. Oktober 2024 hat die ESTV aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Informationen über die betroffenen Personen 1 und 2 eingeholt.
C.b Mit diversen Editionsverfügungen hat die ESTV verschiedenste Stellen und Personen im November 2024 ersucht, der ESTV die ersuchten Informationen zuzustellen.
C.c Mit E-Mail vom 18. November 2024 hat G._______ (nachfolgend: Rechtsvertreterin) der ESTV mitgeteilt, dass sie bevollmächtigt worden sei, die betroffenen Personen 1 und 2 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 zu vertreten, hat entsprechende Vollmachten eingereicht und Akteneinsicht verlangt.
C.d Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hat die ESTV die betroffenen Person 1 und 2 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 über die ersuchten sowie zur Übermittlung beabsichtigten Informationen informiert. Zudem hat sie ihnen Akteneinsicht gewährt und sämtliche Dokumente zugestellt sowie eine Frist von dreissig Kalendertagen zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung angesetzt.
C.e Mit Schreiben vom 3. März 2025 hat die Rechtsvertreterin eine erste Stellungnahme eingereicht.
C.f Mit E-Mail vom 21. März 2025 hat die ESTV aufgrund der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 die ersuchende Behörde um Klärung betreffend Folgendes ersucht:
«During the course of the proceeding we noticed that few requirements to provide administrative assistance may be missing in your request. Therefore, we would like to clarify a few points to make sure all is in order and that we can provide administrative assistance.
You selected both, the Convention of 25 January 1988 on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, amended by the protocol of 27 May 2010, (MAC) as well as the Agreement of 12 June 1996 between the Swiss Federal Council and the Republic of Slovenia for the Avoidance of Double Taxation with Respect to Taxes on Income and on Capital (DTA CH-SI), as legal bases for your request for administrative assistance. We selected the MAC as legal basis as both seemed to be equal in this case. Therefore our questions revolve around the requirements of the MAC.
1) Article 18 Paragraph 1. letter f. in combination with Article 21 Paragraph 2. letter g. MAC require that the request for administrative assistance is in conformity with the law and administrative practice of the applicant State and that administrative assistance will only be provided, if the applicant State has pursued all reasonable measures available under its laws or administrative practice, except where recourse to such measures would give rise to disproportionate difficulty.
May we therefore ask you to confirm, that the request for administrative assistance is in conformity with the law and administrative practice of Slovenia and that all possible domestic means to obtain the requested information in Slovenia have been pursued and exhausted?
2) As we used the MAC as the legal basis may we also ask you to confirm that the request is in line with the requirements of the MAC and that all information obtained through the request will be treated confidentially and used solely for these purposes set out in the MAC?»
C.g Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat die ersuchende Behörde der ESTV wie folgt geantwortet:
«We would like to confirm that the request is in full conformity with the law and administrative practice of the Republic of Slovenia, and that all reasonable domestic measures have been pursued and exhausted in line with the applicable regulations, as per the requirements of the Convention of 25 January 1988 on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (MAC).
Additionally, we confirm that the request complies with the provisions of the MAC, and that any information obtained through this request will be treated confidentially and used solely for the purposes set out in the MAC.»
C.h Mit Schreiben vom 26. März 2025 ging die ESTV auf die erste Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 ein, vervollständigte die Akteneinsicht mit den inzwischen ergangenen Aktenstücken und setzte eine Frist von zwanzig Kalendertagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme an.
C.i Mit E-Mail vom 17. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme ein.
C.j Mit E-Mail vom 6. Mai 2025 ging die ESTV auf die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 17. April 2025 ein und setzte eine Frist von dreissig Kalendertagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
C.k Mit E-Mail vom 6. Juni 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme ein.
D. Mit Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
E. Gegen diese Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 erheben die betroffenen Personen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) und die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 3-6; alle gemeinsam: Beschwerdeführende) am 12. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen der Financial Administration of the Republic of Slovenia, Slowenien, vom 25. Oktober 2024 nicht einzutreten, eventualiter sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und es sei das Amtshilfeersuchen der Financial Administration of the Republic of Slovenia, Slowenien, vom 25. Oktober 2025 [recte: 2024] abzuweisen.
2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und nur die von der Financial Administration of the Republic of Slovenia geforderten Informationen betreffend
- Einkünfte ("employment information" 1 "data on reported income in Switzerland")
- Fahrzeuge ("data on registered motor vehicles of natural persons")
- Liegenschaften ("data on property ownership in Switzerland")
der [sic!] Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 herauszugeben und das Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 im Übrigen abzuweisen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und nur die betreffend die [sic!] Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 geforderten Unterlagen und Informationen herauszugeben und das Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 im Übrigen abzuweisen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.»
F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass auf die Beschwerde vom 12. November 2025 nicht einzutreten sei. Eventualiter beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Replik vom 12. Februar 2026 nehmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und halten an ihren Verfahrensanträgen fest.
H. Mit Duplik vom 5. März 2026 nimmt die Vorinstanz zur Replik vom 12. Februar 2026 Stellung.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2024 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügungen die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch Slowenien sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
E. 2.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.3).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development; nachfolgend: OECD) und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).
E. 2.3.2 Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3).
E. 2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
E. 2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
E. 2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021] m.w.H.).
E. 2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3).
E. 2.4.5 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 21. September 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung (SR 0.672.969.11; nachfolgend: DBA CH-SI) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SI).
E. 2.4.6 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2 m.w.H.). Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind. Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3). Die einzige Konstellation, in der die Rechtsprechung eine Vorabwürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ausnahmsweise zulässt, bedingt, dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3 m.w.H.). Im Rahmen dieser Vorabwürdigung haben sich die Behörden des ersuchten Staats darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat herangezogene Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Amtshilfeersuchen auf ein Doppelbesteuerungsabkommen oder auf das MAC stützt (vgl. Urteil des BVGer A-1792/2023 vom 25. August 2025 E. 5.4.4 ff.). Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6; Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.4).
E. 2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 146 II 150 E. 7.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
E. 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
E. 2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).
E. 2.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des BVGer A-5858/2025 vom 2. Juni 2026 E. 2.8).
E. 2.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der besagten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2).
E. 2.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021] m.w.H.). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11).
E. 2.6.4 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC ist rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung. Da das StAhiG keine entsprechende einschränkende Bestimmung enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung des Subsidiaritätsprinzips untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips, Amtshilfe zu leisten (zum Ganzen: BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6).
E. 2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3).
E. 2.7.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.5) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
E. 2.7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (E. 2.2; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) - ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
E. 2.7.4 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 1. September 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation». Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 1. September 2026). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]).
E. 2.8 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen darüber anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, ist dies grundsätzlich vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde erfüllt sind.
E. 4 Als Erstes ist auf das Subsidiaritätsprinzip einzugehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Sie leiten diese Verletzung aus dem Umstand ab, dass die ersuchende Behörde keinerlei eigene Ermittlungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten ergriffen habe. So seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 nie kontaktiert, befragt oder aufgefordert worden, Angaben zu ihrem steuerlichen Wohnsitz zu machen. Das Gleiche gelte für ihren slowenischen Steuerberater. Ferner seien sie von der slowenischen Steuerbehörde nie aufgefordert worden, die im vorliegenden Verfahren ersuchten Informationen zu übermitteln. Aufgrund dieser geschilderten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sei die angefochtene Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und die Beschwerde im Sinne des Rechtsbegehrens 1 gutzuheissen.
E. 4.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung der ersuchten Behörde dar (E. 2.6.4). Mit anderen Worten kann aus dem Subsidiaritätsprinzip bzw. dessen allfälliger Nichtwahrung von vornherein nicht abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet werden darf. Selbst in einer Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechtsverletzung erblickt werden. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach das Amtshilfeersuchen aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen sei, einzugehen. Vielmehr kann vorliegend offenbleiben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde. Ebenso wenig ist auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen, welche die Beschwerdeführenden aus dem Umstand ableiten, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft genug mit der geltend gemachten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auseinandergesetzt habe.
E. 5 Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ersuchten Informationen voraussichtlich nicht erheblich seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die ersuchten Daten keinen Bezug zu einer bestehenden oder konkret bevorstehenden Steuerveranlagung in Slowenien aufwiesen und damit nicht geeignet seien, zur Durchsetzung eines bestehenden Steueranspruchs beizutragen. Die ersuchten Informationen beträfen insbesondere Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführenden 1 und 2, Unterlagen zu verschiedenen Gesellschaften sowie Informationen über eine Stiftung. Keine dieser Informationen in der gegebenen Breite erlaube Rückschlüsse auf den steuerlichen Wohnsitz oder die persönliche Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Beschwerdeführenden räumen diesbezüglich ein, dass Informationen betreffend Einkünfte, Fahrzeuge oder gehaltene Liegenschaften grundsätzlich geeignet sein können, Rückschlüsse auf den steuerlichen Lebensmittelpunkt zuzulassen und damit eine gewisse Relevanz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC und Art. 26 Abs. 1 DBA CH-SI aufwiesen. Erheblich seien solche Informationen jedoch nur, soweit sie objektiv geeignet seien, die in Slowenien allenfalls bestehende Steuerpflicht zu prüfen. Die restlichen ersuchten Informationen, insbesondere Bankguthaben, Vermögenswerte, Kontobewegungen und private Transaktionen der Beschwerdeführenden 1 und 2, liessen per se keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführenden 1 und 2 befänden. Sie seien weder geeignet, die steuerliche Ansässigkeit noch die persönliche Steuerpflicht zu bestimmen, und damit nicht voraussichtlich erheblich. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass es auch bezüglich der die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 betreffenden ersuchten Informationen an der erforderlichen Erheblichkeit fehle. So liessen Statuten, Jahresrechnungen oder buchhalterische Unterlagen von Gesellschaften keine Rückschlüsse auf die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu. Weiter führen die Beschwerdeführenden diesbezüglich aus, dass die betroffenen Gesellschaften rechtlich verselbständigte juristische Personen mit Sitz in der Schweiz seien, deren Informationen für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich ohne Bedeutung seien. Rechtsprechungsgemäss seien Informationen nur dann erheblich, wenn sie objektiv geeignet seien, die Steuerpflicht der betroffenen Person zu klären. Ferner sei die Übermittlung von Informationen über Personen, die nicht selbst betroffene Personen seien, unzulässig, wenn die Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Aus diesem Grund hätten die verlangten Informationen zu den Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ausgesondert oder zumindest unkenntlich gemacht werden müssen (vgl. Art. 17 Abs. 2 StAhiG).
E. 5.2.1 Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen der Republik Slowenien und der Schweiz ist nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären (vgl. E. 2.4.6). Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchten Zeitraum gemäss den Akten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig waren, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab zu prüfen, ob die im Sachverhalt geschilderten Anknüpfungspunkte den Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gemäss Art. 4 DBA CH-SI entsprechen (vgl. E. 2.4.6).
E. 5.2.2 Die ersuchende Behörde nennt im Ersuchen verschiedene Anhaltspunkte, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Republik Slowenien steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig sein könnten. So weist die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Republik Slowenien Liegenschaften besitzen, slowenische Unternehmen über ausländische Gesellschaften kontrollieren und sich regelmässig in der Republik Slowenien aufhalten. Im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im vorliegenden Amtshilfeersuchen ist auf diese Ausführungen abzustellen (vgl. E. 2.6; vgl. für ähnliche Sachverhalte: Urteile des BVGer A-2929/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2.2, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.2.2.2, A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.4.2). Die möglichen Anknüpfungskriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt, sind durchaus in Art. 4 DBA CH-SI enthalten. Entsprechend steht der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht entgegen.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die ersuchten Informationen in keinem klaren und plausiblen Zusammenhang mit einem konkreten Steuerzweck stehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass die ersuchende Behörde aktuell die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchenden Staat überprüft (Sachverhalt Bst. B.a). Da das Ersuchen mitsamt der Erklärung der ersuchenden Behörde vom 24. März 2025 (Sachverhalt Bst. C.g) alle Informationen enthält, die für ein Amtshilfeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC erforderlich sind (E. 2.3.1), kann das Vorliegen einer «fishing exepedition» vorliegend verneint werden (E. 2.3.2). Ferner stehen die ersuchten Informationen und Dokumente in einem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt.
E. 5.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten zeitlichen Komponente, wonach eine Nachbesteuerung in Slowenien nur fünfJahre rückwirkend möglich sei, sind die Beschwerdeführenden auf das innerstaatliche Recht im ersuchenden Staat zu verweisen. Der ersuchte Staat hat im Rahmen des Amtshilfeersuchens weder das innerstaatliche Verfahrensrecht des ersuchenden Staates zu prüfen noch zu untersuchen, ob prozedurale Hindernisse in Anwendung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates einer Verwendung der ersuchten Informationen entgegenstehen könnten (E. 2.4.4). Entsprechend ist auch nicht weiter auf das diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichte Privatgutachten vom 16. April 2025 einzugehen.
E. 5.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erscheinen neben den Informationen betreffend Einkünfte, Fahrzeuge oder gehaltene Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere auch die ersuchten Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 als geeignet, die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchenden Staat zu beeinflussen. Denn der Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und der im Ersuchen genannten Untersuchung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht unwahrscheinlich (E. 2.4.3). Das Gleiche gilt für die ersuchten Informationen zu den von den Beschwerdeführenden 1 und 2 kontrollierten Gesellschaften und zu der von ihnen errichteten Stiftung, wie Gründungsurkunden, Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Bankkonten. Auch diesbezüglich erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht als nicht unwahrscheinlich, dass diese Informationen in einem Zusammenhang mit der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung stehen. Dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 3-6 um eigenständige juristische Personen handelt, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nichts.
E. 5.6 Nach dem Ausgeführten besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die ersuchten Informationen für die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 als erheblich erweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zu den Beschwerdeführerinnen 3-6, weshalb diese weder auszusondern noch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 3-6 zu schwärzen sind. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen ist zu bejahen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.
E. 6 Als Nächstes ist auf das Spezialitätsprinzip einzugehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die von der ersuchenden Behörde abgegebene Erklärung, wonach das Amtshilfeersuchen «in line with Slovenian law and administrative practice» stehe und alle Informationen «solely in accordance with the MAC» gebraucht würden, nicht ausreichend sei, um die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherzustellen. Denn im vorliegenden Fall bestünden Anhaltspunkte, welche die ESTV zu einer Sicherstellung der Zweckbindung hätten veranlassen müssen: So sei das Ersuchen unklar formuliert, indem es vage von «financial investigation» spreche, womit es keinen Hinweis auf ein bestimmtes steuerliches Verfahren enthalte. Indem die Vorinstanz weder eine verfahrensbezogene Zusicherung der ausschliesslichen steuerlichen Verwendung eingeholt noch den ersuchenden Staat ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung hingewiesen habe, habe sie ihre Pflicht zur Wahrung des Spezialitätsprinzips verletzt. Entsprechend verletze die angefochtene Schlussverfügung das Spezialitätsprinzip.
E. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Aufgrund der Zusicherung des ersuchenden Staates, wonach die ersuchten Informationen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem MAC verwendet würden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat das Spezialitätsprinzip verletzen würde. Vorliegend ist rechtsprechungsgemäss vom guten Glauben der ersuchenden Behörde auszugehen, weshalb auf die Aufrichtigkeit der Zusicherung zu vertrauen ist (E. 2.5.1 ff.). Die von den Beschwerdeführenden angeführte Formulierung «financial investigation» stellt entgegen deren Auffassung keinen konkreten Anhaltspunkt für eine drohende Verletzung des Spezialitätsprinzips im Sinne der Rechtsprechung dar, zumal diese Formulierung im Amtshilfeersuchen und damit vor Abgabe der Zusicherung des ersuchenden Staates verwendet wurde (zur zeitlichen Abfolge vgl. Sacherhalt Bst. B.a und C.f f.). Das Spezialitätsprinzip steht vorliegend einer Amtshilfegewährung nicht entgegen. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet.
E. 6.3 Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist. Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann (vgl. E. 2.2 und 2.7.4), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz hat Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen. Sie hat die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben und weder das Subsidiaritätsprinzip noch das Spezialitätsprinzip stehen einer Amtshilfegewährung entgegen. Die Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 9 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Vorinstanz hat die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8756/2025
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
1. A._______,
(...),
2. B._______,
(...),
3. C._______ AG,
(...),
4. D._______ Stiftung,
(...),
5. E._______ AG,
(...),
6. F._______ AG,
(...),
alle vertreten durch
Jonas Stüssi, Rechtsanwalt, und
Aleksa Stojadinovic,
STAIGER Rechtsanwälte AG,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC-SI).
Sachverhalt:
A. Die zuständige Behörde der Republik Slowenien (nachfolgend: ersuchende Behörde) hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m. Art. 18 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC) A._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) und B._______ (nachfolgend: betroffene Person 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet.
B.
B.a Die ersuchende Behörde führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass die zuständige Finanzverwaltung der Republik Slowenien eine finanzielle Untersuchung bezüglich der betroffenen Personen 1 und 2 durchführe. Dies mit dem Zweck, die Berechtigung deren Aufenthaltsstatus gemäss den Bestimmungen der slowenischen Steuergesetzgebung zu überprüfen.
Im Rahmen der Untersuchung seien diverse Verbindungen zwischen den betroffenen Personen 1 und 2 und der Republik Slowenien festgestellt worden: Immobilienbesitz in der Republik Slowenien, Kontrolle über slowenische Unternehmen durch Gesellschaften aus dem Ausland sowie regelmässige Aufenthalte in der Republik Slowenien, die sich anhand der Ausgaben über ein slowenisches Bankkonto belegen liessen. Diese Umstände gäben Anlass, eine Neubewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtansässigkeit in der Republik Slowenien vorzunehmen. Dabei seien die Voraussetzung des Zentrums der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen in der Republik Slowenien sowie die Voraussetzung einer Anwesenheit in der Republik Slowenien von mehr als 183 Tagen gemäss Art. 6 Abs. 5 und 6 des einschlägigen Einkommensteuergesetzes zu prüfen.
B.b Gestützt auf diesen Sachverhalt ersucht die ersuchende Behörde für den Zeitraum vom 23. März 2018 bis 31. Dezember 2023 um nachstehende Informationen:
(...)
C.
C.a Am 29. Oktober 2024 hat die ESTV aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Informationen über die betroffenen Personen 1 und 2 eingeholt.
C.b Mit diversen Editionsverfügungen hat die ESTV verschiedenste Stellen und Personen im November 2024 ersucht, der ESTV die ersuchten Informationen zuzustellen.
C.c Mit E-Mail vom 18. November 2024 hat G._______ (nachfolgend: Rechtsvertreterin) der ESTV mitgeteilt, dass sie bevollmächtigt worden sei, die betroffenen Personen 1 und 2 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 zu vertreten, hat entsprechende Vollmachten eingereicht und Akteneinsicht verlangt.
C.d Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hat die ESTV die betroffenen Person 1 und 2 sowie die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 über die ersuchten sowie zur Übermittlung beabsichtigten Informationen informiert. Zudem hat sie ihnen Akteneinsicht gewährt und sämtliche Dokumente zugestellt sowie eine Frist von dreissig Kalendertagen zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung angesetzt.
C.e Mit Schreiben vom 3. März 2025 hat die Rechtsvertreterin eine erste Stellungnahme eingereicht.
C.f Mit E-Mail vom 21. März 2025 hat die ESTV aufgrund der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 die ersuchende Behörde um Klärung betreffend Folgendes ersucht:
«During the course of the proceeding we noticed that few requirements to provide administrative assistance may be missing in your request. Therefore, we would like to clarify a few points to make sure all is in order and that we can provide administrative assistance.
You selected both, the Convention of 25 January 1988 on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, amended by the protocol of 27 May 2010, (MAC) as well as the Agreement of 12 June 1996 between the Swiss Federal Council and the Republic of Slovenia for the Avoidance of Double Taxation with Respect to Taxes on Income and on Capital (DTA CH-SI), as legal bases for your request for administrative assistance. We selected the MAC as legal basis as both seemed to be equal in this case. Therefore our questions revolve around the requirements of the MAC.
1) Article 18 Paragraph 1. letter f. in combination with Article 21 Paragraph 2. letter g. MAC require that the request for administrative assistance is in conformity with the law and administrative practice of the applicant State and that administrative assistance will only be provided, if the applicant State has pursued all reasonable measures available under its laws or administrative practice, except where recourse to such measures would give rise to disproportionate difficulty.
May we therefore ask you to confirm, that the request for administrative assistance is in conformity with the law and administrative practice of Slovenia and that all possible domestic means to obtain the requested information in Slovenia have been pursued and exhausted?
2) As we used the MAC as the legal basis may we also ask you to confirm that the request is in line with the requirements of the MAC and that all information obtained through the request will be treated confidentially and used solely for these purposes set out in the MAC?»
C.g Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat die ersuchende Behörde der ESTV wie folgt geantwortet:
«We would like to confirm that the request is in full conformity with the law and administrative practice of the Republic of Slovenia, and that all reasonable domestic measures have been pursued and exhausted in line with the applicable regulations, as per the requirements of the Convention of 25 January 1988 on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (MAC).
Additionally, we confirm that the request complies with the provisions of the MAC, and that any information obtained through this request will be treated confidentially and used solely for the purposes set out in the MAC.»
C.h Mit Schreiben vom 26. März 2025 ging die ESTV auf die erste Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 3. März 2025 ein, vervollständigte die Akteneinsicht mit den inzwischen ergangenen Aktenstücken und setzte eine Frist von zwanzig Kalendertagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme an.
C.i Mit E-Mail vom 17. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme ein.
C.j Mit E-Mail vom 6. Mai 2025 ging die ESTV auf die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 17. April 2025 ein und setzte eine Frist von dreissig Kalendertagen zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
C.k Mit E-Mail vom 6. Juni 2025 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme ein.
D. Mit Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffenen Personen 1 und 2 zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
E. Gegen diese Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 erheben die betroffenen Personen 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) und die beschwerdeberechtigten Personen 1-4 (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 3-6; alle gemeinsam: Beschwerdeführende) am 12. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen der Financial Administration of the Republic of Slovenia, Slowenien, vom 25. Oktober 2024 nicht einzutreten, eventualiter sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und es sei das Amtshilfeersuchen der Financial Administration of the Republic of Slovenia, Slowenien, vom 25. Oktober 2025 [recte: 2024] abzuweisen.
2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und nur die von der Financial Administration of the Republic of Slovenia geforderten Informationen betreffend
- Einkünfte ("employment information" 1 "data on reported income in Switzerland")
- Fahrzeuge ("data on registered motor vehicles of natural persons")
- Liegenschaften ("data on property ownership in Switzerland")
der [sic!] Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 herauszugeben und das Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 im Übrigen abzuweisen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und nur die betreffend die [sic!] Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 geforderten Unterlagen und Informationen herauszugeben und das Amtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2024 im Übrigen abzuweisen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei die Verfügung der ESTV vom 10. Oktober 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.»
F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass auf die Beschwerde vom 12. November 2025 nicht einzutreten sei. Eventualiter beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Replik vom 12. Februar 2026 nehmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und halten an ihren Verfahrensanträgen fest.
H. Mit Duplik vom 5. März 2026 nimmt die Vorinstanz zur Replik vom 12. Februar 2026 Stellung.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2024 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügungen die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Sowohl die Schweiz als auch Slowenien sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 24. Oktober 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
2.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.3).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development; nachfolgend: OECD) und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC).
Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).
2.3.2 Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3).
2.4
2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
2.4.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen, und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
2.4.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).
In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021] m.w.H.).
2.4.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3).
2.4.5 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 21. September 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung (SR 0.672.969.11; nachfolgend: DBA CH-SI) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SI).
2.4.6 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst nicht aus, dass ein anderer Staat diese Ansässigkeit bestreitet oder lediglich eine beschränkte Steuerpflicht annimmt. Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis stellt eine materielle Grundsatzfrage dar. Sie ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären. Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt ist vielmehr im Verständigungsverfahren zu lösen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.2.1). Ferner kann ein Amtshilfeersuchen dem ersuchenden Staat gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Zudem muss ein allfälliges Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage der betroffenen Person noch nicht entschieden worden sein, bevor ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung gestellt werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.2 m.w.H.).
Das Bestehen einer Steuerpflicht in einem anderen Staat als dem ersuchenden Staat stellt sodann weder die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staates noch die voraussichtliche Erheblichkeit des Amtshilfeersuchens in Frage. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann, wenn der ersuchende Staat in seinem Amtshilfeersuchen die Steuerpflicht der betroffenen Person nicht gesondert begründet, aber ansonsten alle Informationen angibt, die nach dem anwendbaren Abkommen bzw. seinem Protokoll erforderlich sind. Denn diese Informationen beziehen sich insbesondere auf den angestrebten steuerlichen Zweck, weshalb sie darauf schliessen lassen, dass der ersuchende Staat die betroffene Person als zu seinen Steuerpflichtigen gehörend betrachtet. Die Ansässigkeit in einem Drittstaat reicht somit auch nicht aus, damit die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde Erklärungen zu den Anknüpfungspunkten an die geltend gemachte Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat verlangen kann (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6208/2023 vom 28. Februar 2025 E. 2.5.3).
Die einzige Konstellation, in der die Rechtsprechung eine Vorabwürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Rahmen des Amtshilfeverfahrens ausnahmsweise zulässt, bedingt, dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3 m.w.H.). Im Rahmen dieser Vorabwürdigung haben sich die Behörden des ersuchten Staats darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob das vom ersuchenden Staat herangezogene Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (BGE 142 II 161 E. 2.2.2). Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Amtshilfeersuchen auf ein Doppelbesteuerungsabkommen oder auf das MAC stützt (vgl. Urteil des BVGer A-1792/2023 vom 25. August 2025 E. 5.4.4 ff.). Hingegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tatsächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.6; Urteil des BVGer A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.5.4).
2.5
2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 146 II 150 E. 7.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).
2.6
2.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des BVGer A-5858/2025 vom 2. Juni 2026 E. 2.8).
2.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der besagten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2).
2.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021] m.w.H.). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11).
2.6.4 Die Möglichkeit zur Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC ist rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung. Da das StAhiG keine entsprechende einschränkende Bestimmung enthält, welche die Amtshilfe bei Missachtung des Subsidiaritätsprinzips untersagt, bleibt die Schweiz frei, selbst bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips, Amtshilfe zu leisten (zum Ganzen: BGE 152 II 75 E. 7.3 und 7.6).
2.7
2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3).
2.7.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.5) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
2.7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (E. 2.2; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) - ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
2.7.4 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 1. September 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation».
Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 1. September 2026).
Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]).
2.8 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen darüber anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f., 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).
Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, ist dies grundsätzlich vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 m.w.H. [das BGer ist mit Entscheid 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde erfüllt sind.
4. Als Erstes ist auf das Subsidiaritätsprinzip einzugehen.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Sie leiten diese Verletzung aus dem Umstand ab, dass die ersuchende Behörde keinerlei eigene Ermittlungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten ergriffen habe. So seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 nie kontaktiert, befragt oder aufgefordert worden, Angaben zu ihrem steuerlichen Wohnsitz zu machen. Das Gleiche gelte für ihren slowenischen Steuerberater. Ferner seien sie von der slowenischen Steuerbehörde nie aufgefordert worden, die im vorliegenden Verfahren ersuchten Informationen zu übermitteln. Aufgrund dieser geschilderten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sei die angefochtene Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und die Beschwerde im Sinne des Rechtsbegehrens 1 gutzuheissen.
4.2 Die Verweigerung der Amtshilfe wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips stellt rechtsprechungsgemäss lediglich eine Befugnis, aber keine Verpflichtung der ersuchten Behörde dar (E. 2.6.4). Mit anderen Worten kann aus dem Subsidiaritätsprinzip bzw. dessen allfälliger Nichtwahrung von vornherein nicht abgeleitet werden, dass keine Amtshilfe geleistet werden darf. Selbst in einer Amtshilfegewährung, welche in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt, kann rechtsprechungsgemäss keine Rechtsverletzung erblickt werden. Folglich ist nicht weiter auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach das Amtshilfeersuchen aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen sei, einzugehen. Vielmehr kann vorliegend offenbleiben, ob das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wurde. Ebenso wenig ist auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen, welche die Beschwerdeführenden aus dem Umstand ableiten, dass sich die Vorinstanz nicht vertieft genug mit der geltend gemachten Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auseinandergesetzt habe.
5. Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ersuchten Informationen voraussichtlich nicht erheblich seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die ersuchten Daten keinen Bezug zu einer bestehenden oder konkret bevorstehenden Steuerveranlagung in Slowenien aufwiesen und damit nicht geeignet seien, zur Durchsetzung eines bestehenden Steueranspruchs beizutragen. Die ersuchten Informationen beträfen insbesondere Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführenden 1 und 2, Unterlagen zu verschiedenen Gesellschaften sowie Informationen über eine Stiftung. Keine dieser Informationen in der gegebenen Breite erlaube Rückschlüsse auf den steuerlichen Wohnsitz oder die persönliche Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2.
Die Beschwerdeführenden räumen diesbezüglich ein, dass Informationen betreffend Einkünfte, Fahrzeuge oder gehaltene Liegenschaften grundsätzlich geeignet sein können, Rückschlüsse auf den steuerlichen Lebensmittelpunkt zuzulassen und damit eine gewisse Relevanz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC und Art. 26 Abs. 1 DBA CH-SI aufwiesen. Erheblich seien solche Informationen jedoch nur, soweit sie objektiv geeignet seien, die in Slowenien allenfalls bestehende Steuerpflicht zu prüfen. Die restlichen ersuchten Informationen, insbesondere Bankguthaben, Vermögenswerte, Kontobewegungen und private Transaktionen der Beschwerdeführenden 1 und 2, liessen per se keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführenden 1 und 2 befänden. Sie seien weder geeignet, die steuerliche Ansässigkeit noch die persönliche Steuerpflicht zu bestimmen, und damit nicht voraussichtlich erheblich.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass es auch bezüglich der die Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 betreffenden ersuchten Informationen an der erforderlichen Erheblichkeit fehle. So liessen Statuten, Jahresrechnungen oder buchhalterische Unterlagen von Gesellschaften keine Rückschlüsse auf die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu. Weiter führen die Beschwerdeführenden diesbezüglich aus, dass die betroffenen Gesellschaften rechtlich verselbständigte juristische Personen mit Sitz in der Schweiz seien, deren Informationen für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 offensichtlich ohne Bedeutung seien. Rechtsprechungsgemäss seien Informationen nur dann erheblich, wenn sie objektiv geeignet seien, die Steuerpflicht der betroffenen Person zu klären. Ferner sei die Übermittlung von Informationen über Personen, die nicht selbst betroffene Personen seien, unzulässig, wenn die Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Aus diesem Grund hätten die verlangten Informationen zu den Beschwerdeführenden 3, 5 und 6 ausgesondert oder zumindest unkenntlich gemacht werden müssen (vgl. Art. 17 Abs. 2 StAhiG).
5.2
5.2.1 Ein allfälliger Ansässigkeitskonflikt zwischen der Republik Slowenien und der Schweiz ist nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens durch die Schweiz zu klären (vgl. E. 2.4.6). Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchten Zeitraum gemäss den Akten in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig waren, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab zu prüfen, ob die im Sachverhalt geschilderten Anknüpfungspunkte den Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gemäss Art. 4 DBA CH-SI entsprechen (vgl. E. 2.4.6).
5.2.2 Die ersuchende Behörde nennt im Ersuchen verschiedene Anhaltspunkte, aufgrund derer sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Republik Slowenien steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig sein könnten. So weist die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Republik Slowenien Liegenschaften besitzen, slowenische Unternehmen über ausländische Gesellschaften kontrollieren und sich regelmässig in der Republik Slowenien aufhalten. Im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips und mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im vorliegenden Amtshilfeersuchen ist auf diese Ausführungen abzustellen (vgl. E. 2.6; vgl. für ähnliche Sachverhalte: Urteile des BVGer A-2929/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2.2, A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.2.2.2, A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.4.2). Die möglichen Anknüpfungskriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt, sind durchaus in Art. 4 DBA CH-SI enthalten. Entsprechend steht der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht entgegen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die ersuchten Informationen in keinem klaren und plausiblen Zusammenhang mit einem konkreten Steuerzweck stehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass die ersuchende Behörde aktuell die steuerliche Ansässigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchenden Staat überprüft (Sachverhalt Bst. B.a). Da das Ersuchen mitsamt der Erklärung der ersuchenden Behörde vom 24. März 2025 (Sachverhalt Bst. C.g) alle Informationen enthält, die für ein Amtshilfeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC erforderlich sind (E. 2.3.1), kann das Vorliegen einer «fishing exepedition» vorliegend verneint werden (E. 2.3.2). Ferner stehen die ersuchten Informationen und Dokumente in einem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt.
5.4 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten zeitlichen Komponente, wonach eine Nachbesteuerung in Slowenien nur fünfJahre rückwirkend möglich sei, sind die Beschwerdeführenden auf das innerstaatliche Recht im ersuchenden Staat zu verweisen. Der ersuchte Staat hat im Rahmen des Amtshilfeersuchens weder das innerstaatliche Verfahrensrecht des ersuchenden Staates zu prüfen noch zu untersuchen, ob prozedurale Hindernisse in Anwendung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates einer Verwendung der ersuchten Informationen entgegenstehen könnten (E. 2.4.4). Entsprechend ist auch nicht weiter auf das diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichte Privatgutachten vom 16. April 2025 einzugehen.
5.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erscheinen neben den Informationen betreffend Einkünfte, Fahrzeuge oder gehaltene Liegenschaften der Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere auch die ersuchten Einkommens- und Vermögensangaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 als geeignet, die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 im ersuchenden Staat zu beeinflussen. Denn der Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und der im Ersuchen genannten Untersuchung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht unwahrscheinlich (E. 2.4.3). Das Gleiche gilt für die ersuchten Informationen zu den von den Beschwerdeführenden 1 und 2 kontrollierten Gesellschaften und zu der von ihnen errichteten Stiftung, wie Gründungsurkunden, Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Bankkonten. Auch diesbezüglich erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht als nicht unwahrscheinlich, dass diese Informationen in einem Zusammenhang mit der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung stehen. Dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 3-6 um eigenständige juristische Personen handelt, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nichts.
5.6 Nach dem Ausgeführten besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit, dass sich die ersuchten Informationen für die korrekte Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 als erheblich erweisen. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zu den Beschwerdeführerinnen 3-6, weshalb diese weder auszusondern noch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 3-6 zu schwärzen sind. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen ist zu bejahen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.
6. Als Nächstes ist auf das Spezialitätsprinzip einzugehen.
6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die von der ersuchenden Behörde abgegebene Erklärung, wonach das Amtshilfeersuchen «in line with Slovenian law and administrative practice» stehe und alle Informationen «solely in accordance with the MAC» gebraucht würden, nicht ausreichend sei, um die Einhaltung des Spezialitätsprinzips sicherzustellen. Denn im vorliegenden Fall bestünden Anhaltspunkte, welche die ESTV zu einer Sicherstellung der Zweckbindung hätten veranlassen müssen: So sei das Ersuchen unklar formuliert, indem es vage von «financial investigation» spreche, womit es keinen Hinweis auf ein bestimmtes steuerliches Verfahren enthalte. Indem die Vorinstanz weder eine verfahrensbezogene Zusicherung der ausschliesslichen steuerlichen Verwendung eingeholt noch den ersuchenden Staat ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung hingewiesen habe, habe sie ihre Pflicht zur Wahrung des Spezialitätsprinzips verletzt. Entsprechend verletze die angefochtene Schlussverfügung das Spezialitätsprinzip.
6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Aufgrund der Zusicherung des ersuchenden Staates, wonach die ersuchten Informationen ausschliesslich in Übereinstimmung mit dem MAC verwendet würden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat das Spezialitätsprinzip verletzen würde. Vorliegend ist rechtsprechungsgemäss vom guten Glauben der ersuchenden Behörde auszugehen, weshalb auf die Aufrichtigkeit der Zusicherung zu vertrauen ist (E. 2.5.1 ff.). Die von den Beschwerdeführenden angeführte Formulierung «financial investigation» stellt entgegen deren Auffassung keinen konkreten Anhaltspunkt für eine drohende Verletzung des Spezialitätsprinzips im Sinne der Rechtsprechung dar, zumal diese Formulierung im Amtshilfeersuchen und damit vor Abgabe der Zusicherung des ersuchenden Staates verwendet wurde (zur zeitlichen Abfolge vgl. Sacherhalt Bst. B.a und C.f f.). Das Spezialitätsprinzip steht vorliegend einer Amtshilfegewährung nicht entgegen. Entsprechend erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet.
6.3 Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist. Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann (vgl. E. 2.2 und 2.7.4), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz hat Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen. Sie hat die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben und weder das Subsidiaritätsprinzip noch das Spezialitätsprinzip stehen einer Amtshilfegewährung entgegen. Die Schlussverfügung vom 10. Oktober 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Vorinstanz hat die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo
Gregor Gassmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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