Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren A-1359/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in jenem Verfahren einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-1359/2018 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Für das Verfahren A-1359/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in jenem Verfahren einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-1359/2018 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-856/2020 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ SA, ..., vertreten durch Dr. iur. Oliver Kaufmann, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion Abteilung Alkohol und Tabak Route de la Mandchourie 25 2800 Delémont, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. August 2017 gegenüber der X.______ SA auf den von dieser deklarierten Cannabisblüten Tabaksteuern zum Tarif für Feinschnitttabak erhoben hat; dass diese Verfügung mit Einspracheentscheid der Oberzolldirektion vom 31. Januar 2018 bestätigt wurde, dass die X._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den genannten Einspracheentscheid am 5. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil A-1359/2018 vom 11. März 2019 abwies, wobei es der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegte und ihr keine Parteientschädigung zusprach, dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_348/2019 vom 29. Januar 2020 gutgeheissen und das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben hat, dass demnach auch die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen sind, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gutheissung ihrer Beschwerde vor Bundesgericht auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als obsiegend zu gelten hat, dass ihr daher für das Verfahren A-1359/2018 keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der in jenem Verfahren einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Verfahren A-1359/2018 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche praxisgemäss und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften auf Fr. 10'000.-- festzusetzen ist (Art. 8 ff. VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren A-1359/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in jenem Verfahren einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-1359/2018 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: