Mineralölsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die A._______, mit Sitz in (...) ([...]; Domiziladresse in [...]; nachfolgend: Gesellschaft), bezweckt gemäss Handelsregister (...). A.b Mit Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht verpflichtete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) die Gesellschaft zur Zahlung von Fr. 39'529.45. Diese Nachforderung betraf gemäss den Ausführungen des BAZG die Einfuhrabgaben für 149 Betankungen von Lastwagen der Gesellschaft in (...)/AT im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 14. März 2023 und die Rückkehr in die Schweiz ohne Zollanmeldung für die hierbei getankten 38'453.63 Liter Diesel als Betriebsmittel. Die Forderung setzte sich zusammen aus der Mineralölsteuer in der Höhe von Fr. 18'150.70, dem Mineralölsteuerzuschlag in der Höhe von Fr. 11'869.05, der Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) in der Höhe von Fr. 6'128.35 und dem aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von Fr. 3'381.35. B. B.a Dagegen erhebt die Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung über die Leistungspflicht. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das BAZG habe ihre Einwände in der Stellungnahme vom 8. Mai 2025 - insbesondere die hierbei erwähnten neuen Tatsachen und Unterlagen - nicht hinreichend berücksichtigt, die Beweismittel falsch gewürdigt und den Sachverhalt falsch erstellt. Das BAZG habe keine umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern einzig nach belastenden Umständen für eine Widerhandlung gesucht. Die fraglichen Betankungen seien des Weiteren ausschliesslich im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transporten von leeren Paletten erfolgt. Das Tankvolumen der von ihr (der Beschwerdeführerin) geführten Lastwagen betrage rund 390 Liter, so dass eine Betankung von mehr als 400 Liter nicht gegeben sei. Eine Zollanmeldung sei hierfür nicht erforderlich. Vielmehr sei die Einfuhr dieser Betriebsmittel steuerfrei. Der Begriff des grenzüberschreitenden Transports sei zudem weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung definiert. Auch in der «Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe» vom 16. September 2025 fände sich keine Definition. Das BAZG habe schliesslich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit den Einwänden zu Art. 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1966 (MinöStG; SR 641.61) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) nicht auseinandergesetzt habe. Ausserdem habe das BAZG die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht unzureichend begründet und lediglich die Bestimmungen aufgeführt, ohne darzulegen, gegen welche gesetzliche Bestimmung sie (die Beschwerdeführerin) verstossen habe. Soweit das BAZG von mehrfachen Verstössen gegen Art. 34 Bst. b MinöStV ausgehe, was so nicht aus der Verfügung hervorgehe, liege nebst einer unrichtigen Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt auch ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor. Die Nachforderung bedrohe zudem ihre Existenz und sei unverhältnismässig. B.b Das BAZG beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der von ihm einvernommenen Personen seitens der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen nicht erforderlich gewesen seien. Die ausgeführten grenzüberschreitenden Transporte seien nicht als grenzüberschreitende Transporte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV zu betrachten, die als steueraufhebende Tatsachen von der Beschwerdeführerin nachzuweisen seien. Die Beschwerdeführerin habe über 99 % des getankten Diesels in der Schweiz verbraucht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung der Empfängerin der Paletten sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Sachverhalt längst geklärt gewesen sei. Sinngemäss führt das BAZG weiter aus, Zollpapiere seien bei einem grenzüberschreitenden Transport von leeren Paletten zwar nicht erforderlich, wohl aber ein CMR-Frachtbrief. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV ergebe sich, dass die Betriebsmittel, die im Fahrzeugtank eingeführt würden, unmittelbar mit demselben Fahrzeug zu verbrauchen seien. Es entspreche auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, dass Lastwagen wöchentlich in unmittelbarer Grenznähe mit mehreren hundert Litern Treibstoff betankt würden und ansonsten ausschliesslich für Inlandtransporte eingesetzt würden. Die unentgeltlich erfolgten Leerguttransporte dienten objektiv nicht der internationalen Leistungserbringung, sondern ermöglichten faktisch die steuerfreie Treibstoffbeschaffung. In der Schweiz stelle der Transport von leeren EUR-Paletten durch ausländische Beförderer keine Kabotage dar, weshalb auch die grenzüberschreitende Beförderung einzelner Paletten keinen grenzüberschreitenden Transport darstelle. Im Transportgewerbe herrsche eine starke Konkurrenz. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass unentgeltliche Transporte für eine Spedition durchgeführt würden, von welcher die Beschwerdeführerin weder Aufträge erhalte noch deren Kundin sie sei. Die Beschwerdeführerin wolle zweckwidrig von einem Rechtsinstitut zur Verwirklichung ihrer Interessen Gebrauch machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor oder sei zwischenzeitlich geheilt. Die Nachleistungspflicht stütze sich auf Art. 12 VStrR und sei nicht unverhältnismässig. B.c Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 19. März 2026 unaufgefordert, dass der nachträglich ausgestellte Lieferschein/Frachtbrief vom 14. März 2023 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem BAZG über die Nacherhebung hätte berücksichtigt werden müssen und der Strafbescheid vom 14. März 2023 im abgekürzten Verfahren zu Unrecht ergangen sei. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, das BAZG hätte aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime bei der Empfängerin der Parlette weitere Abklärungen tätigen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich jeweils die Zahl der EURO-Paletten notiert, die von der Spediteurin gekommen seien, und bei der Rückführung jeweils wieder abgestrichen. Hätte das BAZG den Sachverhalt zeitnah abgeklärt, hätte sie - so die Beschwerdeführerin abschliessend - die hierfür verwendeten Zettel beibringen können, Jahre später jedoch nicht mehr. Die Steuerbefreiung sei nicht an eine Anzahl zurückgelegter Kilometer im In- oder Ausland gebunden. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid erforderlich ist.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; Urteile des BVGer C-9217/2025 vom 29. Juni 2026 E. 2; B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht nennt in der Rechtsmittelbelehrung das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz, wobei sie auf Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG in Verbindung mit Art. 31 und 33 Bst. d VGG verweist. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 Abs. 1 VGG), liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. vorne E. 1.1). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch funktional zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. sogleich E. 1.4).
E. 1.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind. Zu prüfen ist, wie es sich verhält, wenn das BAZG gestützt auf Art. 12 VStrR Mineralölsteuern und -zuschläge sowie Einfuhrsteuern und jeweils Verzugszinsen nacherhebt.
E. 1.4.2 Laut Art. 63 Abs. 1 VStrR werden die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
E. 1.4.3 Nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 94 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und Art. 5 Abs. 1 MinöStG ist das BAZG zur Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.
E. 1.4.4 Art. 34 Abs. 1 MinöStG bestimmt, dass gegen erstinstanzliche Verfügungen der «Oberzolldirektion» innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann (Art. 34 Abs. 1 MinöStG). In diesem Kontext amtet heute das BAZG anstelle der Oberzolldirektion (vgl. auch: Art. 7 und 8 sowie Anhang I B V 1.1.6 der Regierungs- und Verwaltungsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]; Art. 14 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]; vgl. Urteil des BGer 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.4.2; vgl. zur Zollfahndung und ihrer Zugehörigkeit zur Strafverfolgung des BAZG sowie zur Zurechnung zur Oberzolldirektion: Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.5.1).
E. 1.4.5 Nach Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen die Zollgesetzgebung, soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen. Die Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren nach Art. 81 ff. MWSTG finden sich unter dem «5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und Bezugssteuer» und gelten daher für die Einfuhrsteuer nicht (vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frei, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N 2845). Art. 90 Abs. 1 ZG sieht eine Ausweitung der Anwendbarkeit des ZG auf nichtzollrechtliche Erlasse vor. In Fällen, in denen die Einfuhrsteuer zusätzlich zu Zollabgaben anfällt, erlaubt Art. 90 Abs. 1 ZG die Anwendung von Art. 116 Abs. 4 ZG. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich der Rechtsschutz im zollrechtlichen Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
E. 1.4.6 Da vorliegend die Einfuhrsteuer auf dem eingeführten Dieselkraftstoff für Lastwagen aber nicht im Zusammenhang mit Zollabgaben steht, sondern mit der Mineralölsteuer, ist die spezialgesetzliche Regelung von Art. 34 Abs. 1 MinöStG zu beachten, die Vorrang hat (zur Einheit des Verfahrens siehe auch: Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.44). In dieser Konstellation richtet sich auch der Rechtsschutz für die Einfuhrsteuer nach dem MinöStG, mithin ist also vor dem BAZG ein Einspracheverfahren vorgesehen (vgl. vorne E. 1.4.4).
E. 1.4.7 Spezielle Zuständigkeitsvorschriften sind grundsätzlich zwingender Natur (Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.4.1 m.w.H.). Von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde (oder «Sprungrekurs») nach Art. 47 Abs. 2 VwVG erfüllt sind. Hat demnach eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_812/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). In einer solchen Konstellation darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Nach der Rechtsprechung kann es sich - zur Vermeidung eines Leerlaufs - aus prozessökonomischen Gründen zudem ausnahmsweise ebenfalls rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.4.1 m.w.H.), vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die (direkte) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Umstände bereits feststeht, wie die vorinstanzliche Beschwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteile des BVGer A-4770/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.2.3; A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 1.2.2 m.w.H.).
E. 1.4.8 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht wurde von der Zollfahndung Ost des BAZG erlassen. Diese ist dem Direktionsbereich Strafverfolgung angegliedert, der wiederum Teil der «Oberzolldirektion» ist - auch wenn diese Bezeichnung vom BAZG so nicht mehr verwendet wird (vgl. vorne E. 1.4.1). Folglich handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine erstinstanzliche Verfügung der Oberzolldirektion im Sinne von Art. 34 Abs. 1 MinöStG, die grundsätzlich mittels verwaltungsinterner Einsprache anzufechten ist (vgl. vorne E. 1.4.4). Dies gilt selbst dann, wenn für die mit gleicher Verfügung nachgeforderte Einfuhrsteuer ein direkter Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht möglich wäre (vgl. vorne E. 1.4.5 f.). Ein als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG zu erkennendes Schreiben, das eine Sprungbeschwerde erlauben würde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2 VwVG sind somit nicht erfüllt (vgl. vorne E. 1.4.7). Daran ändert auch nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung über die Leistungspflicht festgehalten ist, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sei. Es stellt sich daher die Frage, ob ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen eine Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erlaubt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nebst einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltserhebung auch eine unkorrekte Rechtsanwendung rügt. In Bezug auf den Sachverhalt werden der Beschwerdeführerin zum einen 149 Betankungen im Ausland vorgehalten. In den Beilagen 1-4 zur angefochtenen Verfügung werden jedoch zu Recht nur 148 Betankungen nachbelastet, ohne dass diese Diskrepanz in der angefochtenen Verfügung näher erläutert würde. Zum anderen rief die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2025 einen Steuerbefreiungsgrund an und legte hierbei nebst dem Frachtpapier vom 14. März 2023 auch eine E-Mail-Bestätigung vom 10. April 2025 des Geschäftsführers der B._______ GmbH in (...) (nachfolgend: B._______ GmbH ins Recht. Darin bestätigte der Geschäftsführer, dass die Beschwerdeführerin der B._______ GmbH im fraglichen Zeitraum leere Paletten im Ausmass von bis zu fünf Palettenstössen überführt habe, wobei die Beauftragung jeweils in unregelmässigen Abständen auf telefonischer, mündlicher Basis erfolgt sei. Diese Bestätigung blieb in der Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht und auch in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 unerwähnt und ungewürdigt. Demzufolge war der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung - entgegen der Ansicht des BAZG - noch nicht umfassend erstellt und hat sich das BAZG noch nicht zu weiteren wesentlichen Beweismitteln vernehmen lassen. Es hat sich in rechtlicher Hinsicht in der Verfügung über die Leistungspflicht weder zum geltend gemachten Steuerbefreiungstatbestand nach Art. 34 MinöStV noch entsprechend zur Einfuhrsteuer geäussert und hierzu in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 erstmals ihre Auslegung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV aufgezeigt, mithin ihr eigenes Verständnis dieser Bestimmung dargelegt. Zudem warf es der Beschwerdeführerin ein missbräuchliches Verhalten beziehungsweise eine Steuervermeidung vor. Die lückenhafte Subsumption sowie die neuen Vorbringen und der zusätzliche gewichtige Vorwurf schliessen vorliegend eine Verkürzung des gesetzlichen Instanzenzugs aus. Eine Abweichung vom gesetzlichen Instanzenzug ist vor diesem Hintergrund im hier vorliegenden Fall nicht angezeigt.
E. 1.5 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten auf die Beschwerde vom 5. November 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 5. November 2025 inklusive Beilagen ist zuständigkeitshalber an das BAZG zu übermitteln (Art. 8 VwVG). Ergänzend sind dem BAZG die postalischen Zustellnachweise für den Versand und den Erhalt der Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht und für die Beschwerde vom 5. November 2025 zur weiteren Bearbeitung beziehungsweise zur Durchführung eines korrekten Einspracheverfahrens zu übermitteln.
E. 2 Trotz des Unterliegens der Beschwerdeführerin und ihrer anwaltlichen Vertretung sowie des Wortlauts von Art. 34 MinöStG rechtfertigt es sich, im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 38 und Art. 8 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde vom 5. November 2025 inklusive Beilagen und Zustellnachweise für diese und die Verfügung über die Leistungspflicht vom 26. September 2025 werden zuständigkeitshalber an das BAZG zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BAZG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8507/2025 Urteil vom 17. August 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (...), vertreten durch MLaw Benjamin Nüesch, Rechtsanwalt, (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung über die Leistungspflicht. Sachverhalt: A. A.a Die A._______, mit Sitz in (...) ([...]; Domiziladresse in [...]; nachfolgend: Gesellschaft), bezweckt gemäss Handelsregister (...). A.b Mit Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht verpflichtete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) die Gesellschaft zur Zahlung von Fr. 39'529.45. Diese Nachforderung betraf gemäss den Ausführungen des BAZG die Einfuhrabgaben für 149 Betankungen von Lastwagen der Gesellschaft in (...)/AT im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 14. März 2023 und die Rückkehr in die Schweiz ohne Zollanmeldung für die hierbei getankten 38'453.63 Liter Diesel als Betriebsmittel. Die Forderung setzte sich zusammen aus der Mineralölsteuer in der Höhe von Fr. 18'150.70, dem Mineralölsteuerzuschlag in der Höhe von Fr. 11'869.05, der Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) in der Höhe von Fr. 6'128.35 und dem aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von Fr. 3'381.35. B. B.a Dagegen erhebt die Gesellschaft (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung über die Leistungspflicht. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das BAZG habe ihre Einwände in der Stellungnahme vom 8. Mai 2025 - insbesondere die hierbei erwähnten neuen Tatsachen und Unterlagen - nicht hinreichend berücksichtigt, die Beweismittel falsch gewürdigt und den Sachverhalt falsch erstellt. Das BAZG habe keine umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern einzig nach belastenden Umständen für eine Widerhandlung gesucht. Die fraglichen Betankungen seien des Weiteren ausschliesslich im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transporten von leeren Paletten erfolgt. Das Tankvolumen der von ihr (der Beschwerdeführerin) geführten Lastwagen betrage rund 390 Liter, so dass eine Betankung von mehr als 400 Liter nicht gegeben sei. Eine Zollanmeldung sei hierfür nicht erforderlich. Vielmehr sei die Einfuhr dieser Betriebsmittel steuerfrei. Der Begriff des grenzüberschreitenden Transports sei zudem weder im Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung definiert. Auch in der «Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO2-Abgabe» vom 16. September 2025 fände sich keine Definition. Das BAZG habe schliesslich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich mit den Einwänden zu Art. 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1966 (MinöStG; SR 641.61) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) nicht auseinandergesetzt habe. Ausserdem habe das BAZG die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht unzureichend begründet und lediglich die Bestimmungen aufgeführt, ohne darzulegen, gegen welche gesetzliche Bestimmung sie (die Beschwerdeführerin) verstossen habe. Soweit das BAZG von mehrfachen Verstössen gegen Art. 34 Bst. b MinöStV ausgehe, was so nicht aus der Verfügung hervorgehe, liege nebst einer unrichtigen Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt auch ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor. Die Nachforderung bedrohe zudem ihre Existenz und sei unverhältnismässig. B.b Das BAZG beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der von ihm einvernommenen Personen seitens der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen nicht erforderlich gewesen seien. Die ausgeführten grenzüberschreitenden Transporte seien nicht als grenzüberschreitende Transporte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV zu betrachten, die als steueraufhebende Tatsachen von der Beschwerdeführerin nachzuweisen seien. Die Beschwerdeführerin habe über 99 % des getankten Diesels in der Schweiz verbraucht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung der Empfängerin der Paletten sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Sachverhalt längst geklärt gewesen sei. Sinngemäss führt das BAZG weiter aus, Zollpapiere seien bei einem grenzüberschreitenden Transport von leeren Paletten zwar nicht erforderlich, wohl aber ein CMR-Frachtbrief. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV ergebe sich, dass die Betriebsmittel, die im Fahrzeugtank eingeführt würden, unmittelbar mit demselben Fahrzeug zu verbrauchen seien. Es entspreche auch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, dass Lastwagen wöchentlich in unmittelbarer Grenznähe mit mehreren hundert Litern Treibstoff betankt würden und ansonsten ausschliesslich für Inlandtransporte eingesetzt würden. Die unentgeltlich erfolgten Leerguttransporte dienten objektiv nicht der internationalen Leistungserbringung, sondern ermöglichten faktisch die steuerfreie Treibstoffbeschaffung. In der Schweiz stelle der Transport von leeren EUR-Paletten durch ausländische Beförderer keine Kabotage dar, weshalb auch die grenzüberschreitende Beförderung einzelner Paletten keinen grenzüberschreitenden Transport darstelle. Im Transportgewerbe herrsche eine starke Konkurrenz. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass unentgeltliche Transporte für eine Spedition durchgeführt würden, von welcher die Beschwerdeführerin weder Aufträge erhalte noch deren Kundin sie sei. Die Beschwerdeführerin wolle zweckwidrig von einem Rechtsinstitut zur Verwirklichung ihrer Interessen Gebrauch machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor oder sei zwischenzeitlich geheilt. Die Nachleistungspflicht stütze sich auf Art. 12 VStrR und sei nicht unverhältnismässig. B.c Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 19. März 2026 unaufgefordert, dass der nachträglich ausgestellte Lieferschein/Frachtbrief vom 14. März 2023 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem BAZG über die Nacherhebung hätte berücksichtigt werden müssen und der Strafbescheid vom 14. März 2023 im abgekürzten Verfahren zu Unrecht ergangen sei. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, das BAZG hätte aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime bei der Empfängerin der Parlette weitere Abklärungen tätigen müssen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich jeweils die Zahl der EURO-Paletten notiert, die von der Spediteurin gekommen seien, und bei der Rückführung jeweils wieder abgestrichen. Hätte das BAZG den Sachverhalt zeitnah abgeklärt, hätte sie - so die Beschwerdeführerin abschliessend - die hierfür verwendeten Zettel beibringen können, Jahre später jedoch nicht mehr. Die Steuerbefreiung sei nicht an eine Anzahl zurückgelegter Kilometer im In- oder Ausland gebunden. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; Urteile des BVGer C-9217/2025 vom 29. Juni 2026 E. 2; B-1589/2025 vom 29. September 2025 E. 2). 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht nennt in der Rechtsmittelbelehrung das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz, wobei sie auf Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG in Verbindung mit Art. 31 und 33 Bst. d VGG verweist. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 Abs. 1 VGG), liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. vorne E. 1.1). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch funktional zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. sogleich E. 1.4). 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind. Zu prüfen ist, wie es sich verhält, wenn das BAZG gestützt auf Art. 12 VStrR Mineralölsteuern und -zuschläge sowie Einfuhrsteuern und jeweils Verzugszinsen nacherhebt. 1.4.2 Laut Art. 63 Abs. 1 VStrR werden die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht. 1.4.3 Nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 94 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und Art. 5 Abs. 1 MinöStG ist das BAZG zur Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig. 1.4.4 Art. 34 Abs. 1 MinöStG bestimmt, dass gegen erstinstanzliche Verfügungen der «Oberzolldirektion» innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann (Art. 34 Abs. 1 MinöStG). In diesem Kontext amtet heute das BAZG anstelle der Oberzolldirektion (vgl. auch: Art. 7 und 8 sowie Anhang I B V 1.1.6 der Regierungs- und Verwaltungsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]; Art. 14 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]; vgl. Urteil des BGer 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.4.2; vgl. zur Zollfahndung und ihrer Zugehörigkeit zur Strafverfolgung des BAZG sowie zur Zurechnung zur Oberzolldirektion: Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.5.1). 1.4.5 Nach Art. 50 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen die Zollgesetzgebung, soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen. Die Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren nach Art. 81 ff. MWSTG finden sich unter dem «5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und Bezugssteuer» und gelten daher für die Einfuhrsteuer nicht (vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frei, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 4. Aufl. 2024, N 2845). Art. 90 Abs. 1 ZG sieht eine Ausweitung der Anwendbarkeit des ZG auf nichtzollrechtliche Erlasse vor. In Fällen, in denen die Einfuhrsteuer zusätzlich zu Zollabgaben anfällt, erlaubt Art. 90 Abs. 1 ZG die Anwendung von Art. 116 Abs. 4 ZG. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich der Rechtsschutz im zollrechtlichen Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 1.4.6 Da vorliegend die Einfuhrsteuer auf dem eingeführten Dieselkraftstoff für Lastwagen aber nicht im Zusammenhang mit Zollabgaben steht, sondern mit der Mineralölsteuer, ist die spezialgesetzliche Regelung von Art. 34 Abs. 1 MinöStG zu beachten, die Vorrang hat (zur Einheit des Verfahrens siehe auch: Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.44). In dieser Konstellation richtet sich auch der Rechtsschutz für die Einfuhrsteuer nach dem MinöStG, mithin ist also vor dem BAZG ein Einspracheverfahren vorgesehen (vgl. vorne E. 1.4.4). 1.4.7 Spezielle Zuständigkeitsvorschriften sind grundsätzlich zwingender Natur (Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.4.1 m.w.H.). Von der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde (oder «Sprungrekurs») nach Art. 47 Abs. 2 VwVG erfüllt sind. Hat demnach eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_812/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). In einer solchen Konstellation darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Nach der Rechtsprechung kann es sich - zur Vermeidung eines Leerlaufs - aus prozessökonomischen Gründen zudem ausnahmsweise ebenfalls rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.4.1 m.w.H.), vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die (direkte) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der Umstände bereits feststeht, wie die vorinstanzliche Beschwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteile des BVGer A-4770/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.2.3; A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). 1.4.8 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht wurde von der Zollfahndung Ost des BAZG erlassen. Diese ist dem Direktionsbereich Strafverfolgung angegliedert, der wiederum Teil der «Oberzolldirektion» ist - auch wenn diese Bezeichnung vom BAZG so nicht mehr verwendet wird (vgl. vorne E. 1.4.1). Folglich handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine erstinstanzliche Verfügung der Oberzolldirektion im Sinne von Art. 34 Abs. 1 MinöStG, die grundsätzlich mittels verwaltungsinterner Einsprache anzufechten ist (vgl. vorne E. 1.4.4). Dies gilt selbst dann, wenn für die mit gleicher Verfügung nachgeforderte Einfuhrsteuer ein direkter Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht möglich wäre (vgl. vorne E. 1.4.5 f.). Ein als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG zu erkennendes Schreiben, das eine Sprungbeschwerde erlauben würde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2 VwVG sind somit nicht erfüllt (vgl. vorne E. 1.4.7). Daran ändert auch nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung über die Leistungspflicht festgehalten ist, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sei. Es stellt sich daher die Frage, ob ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen eine Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erlaubt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nebst einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltserhebung auch eine unkorrekte Rechtsanwendung rügt. In Bezug auf den Sachverhalt werden der Beschwerdeführerin zum einen 149 Betankungen im Ausland vorgehalten. In den Beilagen 1-4 zur angefochtenen Verfügung werden jedoch zu Recht nur 148 Betankungen nachbelastet, ohne dass diese Diskrepanz in der angefochtenen Verfügung näher erläutert würde. Zum anderen rief die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2025 einen Steuerbefreiungsgrund an und legte hierbei nebst dem Frachtpapier vom 14. März 2023 auch eine E-Mail-Bestätigung vom 10. April 2025 des Geschäftsführers der B._______ GmbH in (...) (nachfolgend: B._______ GmbH ins Recht. Darin bestätigte der Geschäftsführer, dass die Beschwerdeführerin der B._______ GmbH im fraglichen Zeitraum leere Paletten im Ausmass von bis zu fünf Palettenstössen überführt habe, wobei die Beauftragung jeweils in unregelmässigen Abständen auf telefonischer, mündlicher Basis erfolgt sei. Diese Bestätigung blieb in der Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht und auch in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 unerwähnt und ungewürdigt. Demzufolge war der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung - entgegen der Ansicht des BAZG - noch nicht umfassend erstellt und hat sich das BAZG noch nicht zu weiteren wesentlichen Beweismitteln vernehmen lassen. Es hat sich in rechtlicher Hinsicht in der Verfügung über die Leistungspflicht weder zum geltend gemachten Steuerbefreiungstatbestand nach Art. 34 MinöStV noch entsprechend zur Einfuhrsteuer geäussert und hierzu in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 erstmals ihre Auslegung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV aufgezeigt, mithin ihr eigenes Verständnis dieser Bestimmung dargelegt. Zudem warf es der Beschwerdeführerin ein missbräuchliches Verhalten beziehungsweise eine Steuervermeidung vor. Die lückenhafte Subsumption sowie die neuen Vorbringen und der zusätzliche gewichtige Vorwurf schliessen vorliegend eine Verkürzung des gesetzlichen Instanzenzugs aus. Eine Abweichung vom gesetzlichen Instanzenzug ist vor diesem Hintergrund im hier vorliegenden Fall nicht angezeigt. 1.5 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten auf die Beschwerde vom 5. November 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 5. November 2025 inklusive Beilagen ist zuständigkeitshalber an das BAZG zu übermitteln (Art. 8 VwVG). Ergänzend sind dem BAZG die postalischen Zustellnachweise für den Versand und den Erhalt der Verfügung vom 26. September 2025 über die Leistungspflicht und für die Beschwerde vom 5. November 2025 zur weiteren Bearbeitung beziehungsweise zur Durchführung eines korrekten Einspracheverfahrens zu übermitteln. 2. Trotz des Unterliegens der Beschwerdeführerin und ihrer anwaltlichen Vertretung sowie des Wortlauts von Art. 34 MinöStG rechtfertigt es sich, im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 38 und Art. 8 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde vom 5. November 2025 inklusive Beilagen und Zustellnachweise für diese und die Verfügung über die Leistungspflicht vom 26. September 2025 werden zuständigkeitshalber an das BAZG zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BAZG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ralf Imstepf Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: