opencaselaw.ch

A-8000/2025

A-8000/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A.

A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde) hat mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) in Verbindung mit Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten und einen integrierenden Bestandteil des DBA CH-DE bildenden Protokolls vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet.

A.b Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt was folgt aus:

«Herr A._______ hat im Rahmen seiner Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 angegeben, dass er am (Datum) eine einmalige satzungsmäßige Zuwendung der X._______-Stiftung, (Kanton), Schweiz, i.H.v. EUR (...) erhalten hat. Es handelt sich um eine Geldzuwendung in Höhe von EUR (...) und eine Aktienzuwendung im Wert von EUR (...) ([Anzahl] Aktien an der Y._______ AG).

Hierzu liegt eine Bestätigung der Stiftung über die erhaltene Zahlung, einem Kontoauszug mit dem Geldeingang in Höhe von (...), sowie ein Auszug aus seinem Depot mit Eingang der (Anzahl) Aktien der Y._______ AG vor.

Nach den hiesigen Recherchen handelt es sich bei der X._______-Stiftung (Kanton) um eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung. Folgende Informationen sind im Internet zu dieser Stiftung zu finden:

'(...)'.

Herr A._______ ist Bezugsberechtigter der X._______-Stiftung (Kanton), einer mutmaßlichen Familienstiftung der Angehörigen der Familie (...).

In Deutschland sind Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unter bestimmten Voraussetzungen vom Stifter oder den Bezugsberechtigten zu versteuern. Geregelt ist dies in § 15 des Außensteuergesetzes (AStG).

Voraussetzung zur Anwendung des § 15 AStG ist zunächst, dass sich nicht nur der Sitz, sondern auch der Ort der Geschäftsleitung der Stiftung im Ausland befindet. Zudem müssen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind vorrangig dem ggf. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, die Einkünfte der Stiftung zuzurechnen.

Um die weitere steuerliche Behandlung der X._______-Stiftung (Kanton) in Deutschland beurteilen zu können, werden die unter C-11 erfragten Informationen und Unterlagen benötigt.

Herr A._______ wurde dazu mehrfach angeschrieben und teilte mit, dass er über keine weiteren Unterlagen verfügt.»

A.c Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die ersuchende Behörde die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 um folgende Informationen:

«1. Wo befindet sich der Ort der Geschäftsleitung der Stiftung?

2. Wer ist Stifter/Stifterin der X._______-Stiftung (Kanton)? Bitte teilen Sie Name und Adresse der Person(en) mit.

3. Wer sind bezugsberechtigte/anfallsberechtigte Personen? Handelt es sich dabei ausschließlich oder zu mindestens der Hälfte um Angehörige/Abkömmlinge des Stifters/der Stifterin?

4. Bitte senden Sie die Satzung der Stiftung zu.»

B.

B.a Die ESTV erliess am 14. Mai 2025 eine Editionsverfügung gegenüber der X._______-Stiftung, (Kanton) (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person). Darin ersuchte die ESTV diese, die ersuchten Informationen zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person zu informieren.

B.b Mit E-Mail vom 19. Mai 2025 konstituierte sich der Rechtsvertreter der beschwerdeberechtigten Person und reichte eine entsprechende Vollmacht ein.

B.c Am 13. Juni 2025 reichte die beschwerdeberechtigte Person eine Stellungnahme zur Editionsverfügung der ESTV vom 19. Mai 2025 ein.

B.d Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 nahm die ESTV Stellung zur Eingabe der beschwerdeberechtigten Person. Die beschwerdeberechtigte Person sowie die ESTV tauschten sich daraufhin mehrfach via E-Mail aus, bevor die beschwerdeberechtigte Person am 7. Juni 2025 die ersuchten Informationen einreichte, erneut ihren Standpunkt kundgab und Akteneinsicht beantragte.

B.e Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 informierte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen, gewährte ihr Akteneinsicht und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung an.

B.f Innert erstreckter Frist reichte die beschwerdeberechtigte Person am 14. August 2025 eine Stellungnahme ein, in der sie gegen die Gewährung der Amtshilfe opponierte.

C. Mit Schlussverfügung vom 16. September 2025 erkannte die ESTV, der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln.

D.

D.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

«Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich MwSt.).»

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie unterliege betreffend die ersuchten Informationen lediglich der eingeschränkten Bescheinigungspflicht Dritter gemäss Art. 127 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), nicht aber der umfassenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 126 DBG.

D.b Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenpflichtig abzuweisen.

D.c Mit unaufgeforderter Replik vom 17. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 13. Mai 2025 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 StAhiG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 2.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Erhältlichkeit der ersuchten Informationen weder abschliessend geprüft noch begründet.

E. 2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst diverse Teilgehalte, darunter, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (statt vieler: BGE 142 II 49 E. 9.2, 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.5.2).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern daneben das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. hierzu BGE 125 I 166 E. 2a, 123 I 1 E. 4a, je m.w.H.).

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit der Erhältlichkeit der ersuchten Informationen auseinandergesetzt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6 f.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die Erklärungen im Amtshilfeersuchen - auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip hinten E. 3.4) - begründete die Vorinstanz, weshalb die ersuchten Informationen ihrer Auffassung nach bei der beschwerdeberechtigten Person erhältlich seien. Zudem nimmt die Vorinstanz in der Schlussverfügung und Vernehmlassung zu den vorbrachten Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Behörde nicht auf alle Argumente der Partei explizit oder gar ausführlich einzugehen verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.2.1). Sie wird der Begründungspflicht in der Regel bereits gerecht, wenn sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Punkte behandelt. Ob sie dabei gewisse aus Sicht einer Partei wesentlichen Aspekte zu Unrecht als nicht rechtserheblich beurteilt hat, ist dagegen eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. vorne E. 2.2.1). Mit Blick auf das Dargelegte ist im Vorgehen der Vorinstanz auch keine Willkür in irgendeiner Art und Weise (vgl. E. 2.2.2) zu erkennen.

E. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des Protokolls zum DBA CH-DE (in der Fassung gemäss AS 2012 825; nachfolgend: Protokoll 2012 zum DBA CH-DE; die damalige Ziff. 3 entspricht der heute geltenden Ziff. 11 des Protokolls zum DBA CH-DE). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 (persönlicher Geltungsbereich) und 2 (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE).

E. 3.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 27 DBA CH-DE der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: aa. hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); bb. die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; cc. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; dd. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und ee. den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

E. 3.2.1 Der Zweck der in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Ziff. 3 Bst. c des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE).

E. 3.2.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3).

E. 3.2.3 Als nach Art. 27 Abs. 1 DBA zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.3).

E. 3.2.4 Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen (E. 3.1), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt, relevant sein (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Dementsprechend kann ein Amtshilfeersuchen von einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3).

E. 3.2.5 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob sich die ersuchten Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als schlussendlich nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2).

E. 3.2.6 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens (BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat auch nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen, um über die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu befinden (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.4.3). Ferner besteht im Amtshilfeverfahren weder eine Bagatellgrenze, noch muss aus Sicht des ersuchten Staats zwischen einer Gesellschaft und der ausländischen steuerpflichtigen Person eine Mindestintensität an ihre Beziehungsnähe angenommen werden, um die voraussichtliche Erheblichkeit zu begründen. Welche Intensität eine Beziehungsnähe annehmen muss, bevor sie für den ausländischen Steuerpflichtigen Steuerfolgen nach sich zieht, ist eine Frage des Steuerrechts des ersuchenden Staats und vom ersuchten Staat nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.7.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1).

E. 3.2.7 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2.2).

E. 3.2.8 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

E. 3.3.1 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE schränkt die in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem wie folgt ein: Art. 27 Abs. 1 und 2 DBA CH-DE sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat: a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; [...]. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss Art. 27 DBA CH-DE um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 27 Abs. 4 DBA CH-DE). Damit im Einklang steht Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE, die besagt, dass im Falle des Austausches von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE).

E. 3.3.2 Die innerstaatliche Durchführung der Informationsbeschaffung im Rahmen der Steueramtshilfe ist nicht in Art. 27 DBA CH-DE geregelt, sondern die Regelung wird kraft Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE den Vertragsstaaten überlassen. Für die Schweiz sind für das Verfahren der Beschaffung der zu übermittelnden Informationen die Regelungen in Art. 8 ff. StAhiG zu berücksichtigen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Der Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 DBG (BGE 142 II 69 E. 4; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2.2.2 m.w.H.). Das DBG unterscheidet zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in Art. 123-126 DBG und der eingeschränkten Mitwirkungspflicht von Dritten in Art. 127-129 DBG. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Weiter muss er nach Abs. 2 auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14), wonach Steuerpflichtige gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw. Beschaffung aller relevanten Informationen verpflichtet sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StAhiG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 vom 2. April 2025 E. 4.7.4.2 m.w.H.). Der Steuerpflichtige muss die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden sie nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen verlangen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2).

E. 3.3.3 Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StAhiG beschafft werden können, hängt folglich davon ab, bei wem diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informationen verlangt werden, vom Amtshilfeersuchen betroffen ist (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.2).

E. 3.3.4 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff. Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.2.8; BGE 141 II 436 E. 3.3 und 4.5, 143 II 185 E. 3.2 ff.).

E. 3.3.5 In der Regel bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Die ausländische steuerpflichtige Person gilt dann regelmässig als betroffene Person i.S.v. Art. 3 Bst. a StAhiG. Sie ist nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich umfassend mitwirkungspflichtig (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.4).

E. 3.3.6 In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Je nach Rolle im fraglichen Sachverhalt können im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Personen trotzdem vom Amtshilfeersuchen auch materiell betroffen sein. Sie gelten dann - je nach Kontext - ebenfalls als betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG.

E. 3.3.7 Bei einer zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, kommt es für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen nach Art. 126 ff. DBG darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3; Urteile des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.3.7, A-882/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2.2). Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Besteuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern relevant - was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss - und ist die Information geeignet, Einfluss auf die eigene Besteuerung zu haben, bemisst sich die Mitwirkungspflicht einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Informationsinhaberin rechtsprechungsgemäss nach Art. 126 DBG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4; Urteil des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 2.5 m.w.H.). Folglich ist die so betroffene Person ebenfalls umfassend auskunftspflichtig (vgl. E. 3.3.2; vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3-4.5). Andernfalls, das heisst, wenn die verlangte Information offensichtlich keinen Einfluss auf die eigene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene, aber im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Person gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. Art. 43 ff. StHG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3).

E. 3.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies im Amtshilfegesuch bereits lückenlos und widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3, A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5, je m.w.H.). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, selbst wenn im Verlauf des Verfahrens weitere Dokumente beigebracht wurden (Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.3.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019]).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem deutschen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat und ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 16. September 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt und die ersuchten Informationen für die Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person nach § 15 des deutschen Aussensteuergesetzes (AStG) voraussichtlich erheblich sind (E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die ersuchten Informationen bei der Beschwerdeführerin (E. 4.3) nach schweizerischem Recht erhältlich wären.

E. 4.2.1 Das Amtshilfeersuchen vom 13. Mai 2025 enthält die Identität der betroffenen Person, die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, eine Beschreibung der verlangten Informationen, den Steuerzweck sowie den mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Es erfüllt damit die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE (vgl. E. 3.2). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

E. 4.2.2 Die ersuchende Behörde führt im Amtshilfeersuchen aus, dass in Deutschland Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unter den in § 15 AStG genannten Voraussetzungen dem Stifter oder den Bezugsberechtigten zuzurechnen und von diesen zu versteuern seien, sofern sich Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung im Ausland befänden und die bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zu mehr als der Hälfte aus dem Kreis des Stifters, seiner Angehörigen und deren Abkömmlingen stammten (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die betroffene Person wird von der ersuchenden Behörde als Bezugsberechtigte der Stiftung bezeichnet, welcher im Jahr 2022 eine Zuwendung im Umfang von rund EUR (...) Mio. zugeflossen sei. Die ersuchten Informationen (Ort der Geschäftsleitung, Identität des Stifters, Zusammensetzung des Bezugsberechtigtenkreises, Statuten) sind ohne Weiteres geeignet, zur Klärung beizutragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 15 AStG erfüllt sind und die Zuwendung der betroffenen Person in Deutschland steuerlich zuzurechnen ist. Ohnehin ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.4) an der Darstellung der ersuchenden Behörde nicht zu zweifeln: offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche die Darstellung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der betroffenen Person in Deutschland ist damit zu bejahen (vgl. E. 3.2.3, 3.2.6 f.).

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG beschränke sich ihre Informationspflicht als unabhängige Dritte auf Informationen, welche die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der betroffenen Person betreffen. Der Austausch der ersuchten Informationen sei aufgrund des innerstaatlichen Rechtsvorbehalts von Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE bzw. mangels Erhältlichkeit der Informationen nach schweizerischem Recht und schweizerischer Verwaltungspraxis zu verweigern.

E. 4.3.2 Wird eine eigene Steuerpflicht der im Amtshilfeersuchen genannten Person im ersuchenden Staat geltend gemacht, ist für deren Mitwirkung bei der Informationsbeschaffung Art. 126 DBG massgebend (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.5). Wird demgegenüber keine eigene Steuerpflicht geltend gemacht, kommt es für die Erhältlichkeit der bei ihr edierten Informationen darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen (vgl. E. 3.3.7). Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), welche ebenfalls für die Besteuerung der Beschwerdeführerin relevant sein könnten, sie also auch betreffen: Zuwendungen einer Stiftung werden nach schweizerischem Recht nur insoweit als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns zum Abzug zugelassen, als sie sich im Rahmen der zulässigen, statutarisch festgelegten Vermögenswidmung halten. Zivilrechtlich unzulässige, den Stiftungszweck sprengende Ausschüttungen sind demgegenüber nicht abzugsfähig (Art. 57 ff. DBG; vgl. Urteil des BGer 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 4.6). Ob die im Jahr 2022 an die betroffene Person ausgerichtete Zuwendung diesen Anforderungen genügte, hängt entscheidend davon ab, welchen Kreis von Destinatären die Beschwerdeführerin nach ihren Statuten begünstigen darf und ob die betroffene Person diesem Kreis angehört. Genau diese Fragen sind Gegenstand der ersuchten Informationen: Die Statuten der Beschwerdeführerin geben Aufschluss über den zulässigen Stiftungszweck und die Voraussetzungen einer statutenkonformen Zuwendung. Da als Angehörige der Familie im Sinne der Stiftungsstatuten praxisgemäss die Nachkommen der namentlich genannten Stifterfamilie gelten, ist auch die Identität des Stifters für die Beurteilung, ob eine Zuwendung an eine bestimmte Person zweckkonform erfolgte, unerlässlich. Der Ort der Geschäftsleitung ist sodann für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung, da eine juristische Person nach Art. 50 DBG an ihrem Sitz oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung steuerpflichtig ist. Die ersuchten Informationen könnten daher, wenn sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abgespielt hätte, gestützt auf Art. 126 DBG von der Beschwerdeführerin erhoben werden.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführerin - soweit sie sich auf das schweizerische Steuerverfahrensrecht bezieht und geltend macht, die strittigen Informationen wären gestützt darauf nicht erhältlich - ist damit nicht zu folgen. Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE stehen somit einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen.

E. 5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Alexander Cochardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-8000/2025 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt. Parteien X._______-Stiftung, (...), vertreten durch MLaw LL.M. Matthias Bizzarro, Rechtsanwalt, und/oder Julian Hodel, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-DE). Sachverhalt: A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde) hat mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) in Verbindung mit Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten und einen integrierenden Bestandteil des DBA CH-DE bildenden Protokolls vom 21. Dezember 1992 (nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-DE) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt was folgt aus: «Herr A._______ hat im Rahmen seiner Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 angegeben, dass er am (Datum) eine einmalige satzungsmäßige Zuwendung der X._______-Stiftung, (Kanton), Schweiz, i.H.v. EUR (...) erhalten hat. Es handelt sich um eine Geldzuwendung in Höhe von EUR (...) und eine Aktienzuwendung im Wert von EUR (...) ([Anzahl] Aktien an der Y._______ AG). Hierzu liegt eine Bestätigung der Stiftung über die erhaltene Zahlung, einem Kontoauszug mit dem Geldeingang in Höhe von (...), sowie ein Auszug aus seinem Depot mit Eingang der (Anzahl) Aktien der Y._______ AG vor. Nach den hiesigen Recherchen handelt es sich bei der X._______-Stiftung (Kanton) um eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung. Folgende Informationen sind im Internet zu dieser Stiftung zu finden: '(...)'. Herr A._______ ist Bezugsberechtigter der X._______-Stiftung (Kanton), einer mutmaßlichen Familienstiftung der Angehörigen der Familie (...). In Deutschland sind Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unter bestimmten Voraussetzungen vom Stifter oder den Bezugsberechtigten zu versteuern. Geregelt ist dies in § 15 des Außensteuergesetzes (AStG). Voraussetzung zur Anwendung des § 15 AStG ist zunächst, dass sich nicht nur der Sitz, sondern auch der Ort der Geschäftsleitung der Stiftung im Ausland befindet. Zudem müssen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind vorrangig dem ggf. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, sonst den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, die Einkünfte der Stiftung zuzurechnen. Um die weitere steuerliche Behandlung der X._______-Stiftung (Kanton) in Deutschland beurteilen zu können, werden die unter C-11 erfragten Informationen und Unterlagen benötigt. Herr A._______ wurde dazu mehrfach angeschrieben und teilte mit, dass er über keine weiteren Unterlagen verfügt.» A.c Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die ersuchende Behörde die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 um folgende Informationen: «1. Wo befindet sich der Ort der Geschäftsleitung der Stiftung?

2. Wer ist Stifter/Stifterin der X._______-Stiftung (Kanton)? Bitte teilen Sie Name und Adresse der Person(en) mit.

3. Wer sind bezugsberechtigte/anfallsberechtigte Personen? Handelt es sich dabei ausschließlich oder zu mindestens der Hälfte um Angehörige/Abkömmlinge des Stifters/der Stifterin?

4. Bitte senden Sie die Satzung der Stiftung zu.» B. B.a Die ESTV erliess am 14. Mai 2025 eine Editionsverfügung gegenüber der X._______-Stiftung, (Kanton) (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person). Darin ersuchte die ESTV diese, die ersuchten Informationen zuzustellen und die im Ausland ansässige betroffene Person zu informieren. B.b Mit E-Mail vom 19. Mai 2025 konstituierte sich der Rechtsvertreter der beschwerdeberechtigten Person und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. B.c Am 13. Juni 2025 reichte die beschwerdeberechtigte Person eine Stellungnahme zur Editionsverfügung der ESTV vom 19. Mai 2025 ein. B.d Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 nahm die ESTV Stellung zur Eingabe der beschwerdeberechtigten Person. Die beschwerdeberechtigte Person sowie die ESTV tauschten sich daraufhin mehrfach via E-Mail aus, bevor die beschwerdeberechtigte Person am 7. Juni 2025 die ersuchten Informationen einreichte, erneut ihren Standpunkt kundgab und Akteneinsicht beantragte. B.e Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 informierte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen, gewährte ihr Akteneinsicht und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung an. B.f Innert erstreckter Frist reichte die beschwerdeberechtigte Person am 14. August 2025 eine Stellungnahme ein, in der sie gegen die Gewährung der Amtshilfe opponierte. C. Mit Schlussverfügung vom 16. September 2025 erkannte die ESTV, der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln. D. D.a Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: «Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich MwSt.).» Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie unterliege betreffend die ersuchten Informationen lediglich der eingeschränkten Bescheinigungspflicht Dritter gemäss Art. 127 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), nicht aber der umfassenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 126 DBG. D.b Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenpflichtig abzuweisen. D.c Mit unaufgeforderter Replik vom 17. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 13. Mai 2025 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 StAhiG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Erhältlichkeit der ersuchten Informationen weder abschliessend geprüft noch begründet. 2.2 2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst diverse Teilgehalte, darunter, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (statt vieler: BGE 142 II 49 E. 9.2, 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.5.2). 2.2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern daneben das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. hierzu BGE 125 I 166 E. 2a, 123 I 1 E. 4a, je m.w.H.). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie sich in der angefochtenen Schlussverfügung nicht mit der Erhältlichkeit der ersuchten Informationen auseinandergesetzt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Schlussverfügung (S. 6 f.) stellt die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Faktoren hinlänglich dar. Unter Bezugnahme auf die Erklärungen im Amtshilfeersuchen - auf welche grundsätzlich zu vertrauen ist (vgl. zum Vertrauensprinzip hinten E. 3.4) - begründete die Vorinstanz, weshalb die ersuchten Informationen ihrer Auffassung nach bei der beschwerdeberechtigten Person erhältlich seien. Zudem nimmt die Vorinstanz in der Schlussverfügung und Vernehmlassung zu den vorbrachten Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Behörde nicht auf alle Argumente der Partei explizit oder gar ausführlich einzugehen verpflichtet ist (vgl. vorne E. 2.2.1). Sie wird der Begründungspflicht in der Regel bereits gerecht, wenn sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Punkte behandelt. Ob sie dabei gewisse aus Sicht einer Partei wesentlichen Aspekte zu Unrecht als nicht rechtserheblich beurteilt hat, ist dagegen eine materielle Frage. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor (vgl. vorne E. 2.2.1). Mit Blick auf das Dargelegte ist im Vorgehen der Vorinstanz auch keine Willkür in irgendeiner Art und Weise (vgl. E. 2.2.2) zu erkennen. 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des Protokolls zum DBA CH-DE (in der Fassung gemäss AS 2012 825; nachfolgend: Protokoll 2012 zum DBA CH-DE; die damalige Ziff. 3 entspricht der heute geltenden Ziff. 11 des Protokolls zum DBA CH-DE). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 (persönlicher Geltungsbereich) und 2 (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE). 3.2 Gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Art. 27 DBA CH-DE der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: aa. hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); bb. die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; cc. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; dd. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und ee. den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 3.2.1 Der Zweck der in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Ziff. 3 Bst. c des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE). 3.2.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.3.2.3). 3.2.3 Als nach Art. 27 Abs. 1 DBA zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.3). 3.2.4 Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen (E. 3.1), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt, relevant sein (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Dementsprechend kann ein Amtshilfeersuchen von einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3). 3.2.5 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob sich die ersuchten Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als schlussendlich nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2). 3.2.6 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens (BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat auch nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen, um über die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu befinden (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.4.3). Ferner besteht im Amtshilfeverfahren weder eine Bagatellgrenze, noch muss aus Sicht des ersuchten Staats zwischen einer Gesellschaft und der ausländischen steuerpflichtigen Person eine Mindestintensität an ihre Beziehungsnähe angenommen werden, um die voraussichtliche Erheblichkeit zu begründen. Welche Intensität eine Beziehungsnähe annehmen muss, bevor sie für den ausländischen Steuerpflichtigen Steuerfolgen nach sich zieht, ist eine Frage des Steuerrechts des ersuchenden Staats und vom ersuchten Staat nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.7.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). 3.2.7 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2.2). 3.2.8 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. 3.3 3.3.1 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE schränkt die in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem wie folgt ein: Art. 27 Abs. 1 und 2 DBA CH-DE sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat: a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; [...]. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss Art. 27 DBA CH-DE um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 27 Abs. 4 DBA CH-DE). Damit im Einklang steht Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE, die besagt, dass im Falle des Austausches von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE). 3.3.2 Die innerstaatliche Durchführung der Informationsbeschaffung im Rahmen der Steueramtshilfe ist nicht in Art. 27 DBA CH-DE geregelt, sondern die Regelung wird kraft Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE den Vertragsstaaten überlassen. Für die Schweiz sind für das Verfahren der Beschaffung der zu übermittelnden Informationen die Regelungen in Art. 8 ff. StAhiG zu berücksichtigen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Der Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 DBG (BGE 142 II 69 E. 4; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2.2.2 m.w.H.). Das DBG unterscheidet zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in Art. 123-126 DBG und der eingeschränkten Mitwirkungspflicht von Dritten in Art. 127-129 DBG. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Weiter muss er nach Abs. 2 auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14), wonach Steuerpflichtige gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw. Beschaffung aller relevanten Informationen verpflichtet sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StAhiG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 vom 2. April 2025 E. 4.7.4.2 m.w.H.). Der Steuerpflichtige muss die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden sie nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen verlangen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2). 3.3.3 Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StAhiG beschafft werden können, hängt folglich davon ab, bei wem diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informationen verlangt werden, vom Amtshilfeersuchen betroffen ist (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.2). 3.3.4 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff. Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 3.2.8; BGE 141 II 436 E. 3.3 und 4.5, 143 II 185 E. 3.2 ff.). 3.3.5 In der Regel bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Die ausländische steuerpflichtige Person gilt dann regelmässig als betroffene Person i.S.v. Art. 3 Bst. a StAhiG. Sie ist nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich umfassend mitwirkungspflichtig (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.4). 3.3.6 In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Je nach Rolle im fraglichen Sachverhalt können im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Personen trotzdem vom Amtshilfeersuchen auch materiell betroffen sein. Sie gelten dann - je nach Kontext - ebenfalls als betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. 3.3.7 Bei einer zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, kommt es für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen nach Art. 126 ff. DBG darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3; Urteile des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.3.7, A-882/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2.2). Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Besteuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern relevant - was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss - und ist die Information geeignet, Einfluss auf die eigene Besteuerung zu haben, bemisst sich die Mitwirkungspflicht einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Informationsinhaberin rechtsprechungsgemäss nach Art. 126 DBG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4; Urteil des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 2.5 m.w.H.). Folglich ist die so betroffene Person ebenfalls umfassend auskunftspflichtig (vgl. E. 3.3.2; vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3-4.5). Andernfalls, das heisst, wenn die verlangte Information offensichtlich keinen Einfluss auf die eigene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene, aber im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Person gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. Art. 43 ff. StHG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3). 3.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies im Amtshilfegesuch bereits lückenlos und widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3, A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5, je m.w.H.). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, selbst wenn im Verlauf des Verfahrens weitere Dokumente beigebracht wurden (Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.3.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019]). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem deutschen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat und ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 16. September 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt und die ersuchten Informationen für die Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person nach § 15 des deutschen Aussensteuergesetzes (AStG) voraussichtlich erheblich sind (E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die ersuchten Informationen bei der Beschwerdeführerin (E. 4.3) nach schweizerischem Recht erhältlich wären. 4.2 4.2.1 Das Amtshilfeersuchen vom 13. Mai 2025 enthält die Identität der betroffenen Person, die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, eine Beschreibung der verlangten Informationen, den Steuerzweck sowie den mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Es erfüllt damit die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE (vgl. E. 3.2). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.2.2 Die ersuchende Behörde führt im Amtshilfeersuchen aus, dass in Deutschland Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unter den in § 15 AStG genannten Voraussetzungen dem Stifter oder den Bezugsberechtigten zuzurechnen und von diesen zu versteuern seien, sofern sich Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung im Ausland befänden und die bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zu mehr als der Hälfte aus dem Kreis des Stifters, seiner Angehörigen und deren Abkömmlingen stammten (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die betroffene Person wird von der ersuchenden Behörde als Bezugsberechtigte der Stiftung bezeichnet, welcher im Jahr 2022 eine Zuwendung im Umfang von rund EUR (...) Mio. zugeflossen sei. Die ersuchten Informationen (Ort der Geschäftsleitung, Identität des Stifters, Zusammensetzung des Bezugsberechtigtenkreises, Statuten) sind ohne Weiteres geeignet, zur Klärung beizutragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 15 AStG erfüllt sind und die Zuwendung der betroffenen Person in Deutschland steuerlich zuzurechnen ist. Ohnehin ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.4) an der Darstellung der ersuchenden Behörde nicht zu zweifeln: offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche die Darstellung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der betroffenen Person in Deutschland ist damit zu bejahen (vgl. E. 3.2.3, 3.2.6 f.). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG beschränke sich ihre Informationspflicht als unabhängige Dritte auf Informationen, welche die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der betroffenen Person betreffen. Der Austausch der ersuchten Informationen sei aufgrund des innerstaatlichen Rechtsvorbehalts von Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE bzw. mangels Erhältlichkeit der Informationen nach schweizerischem Recht und schweizerischer Verwaltungspraxis zu verweigern. 4.3.2 Wird eine eigene Steuerpflicht der im Amtshilfeersuchen genannten Person im ersuchenden Staat geltend gemacht, ist für deren Mitwirkung bei der Informationsbeschaffung Art. 126 DBG massgebend (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.5). Wird demgegenüber keine eigene Steuerpflicht geltend gemacht, kommt es für die Erhältlichkeit der bei ihr edierten Informationen darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung in der Schweiz zu beeinflussen (vgl. E. 3.3.7). Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), welche ebenfalls für die Besteuerung der Beschwerdeführerin relevant sein könnten, sie also auch betreffen: Zuwendungen einer Stiftung werden nach schweizerischem Recht nur insoweit als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt und bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns zum Abzug zugelassen, als sie sich im Rahmen der zulässigen, statutarisch festgelegten Vermögenswidmung halten. Zivilrechtlich unzulässige, den Stiftungszweck sprengende Ausschüttungen sind demgegenüber nicht abzugsfähig (Art. 57 ff. DBG; vgl. Urteil des BGer 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 4.6). Ob die im Jahr 2022 an die betroffene Person ausgerichtete Zuwendung diesen Anforderungen genügte, hängt entscheidend davon ab, welchen Kreis von Destinatären die Beschwerdeführerin nach ihren Statuten begünstigen darf und ob die betroffene Person diesem Kreis angehört. Genau diese Fragen sind Gegenstand der ersuchten Informationen: Die Statuten der Beschwerdeführerin geben Aufschluss über den zulässigen Stiftungszweck und die Voraussetzungen einer statutenkonformen Zuwendung. Da als Angehörige der Familie im Sinne der Stiftungsstatuten praxisgemäss die Nachkommen der namentlich genannten Stifterfamilie gelten, ist auch die Identität des Stifters für die Beurteilung, ob eine Zuwendung an eine bestimmte Person zweckkonform erfolgte, unerlässlich. Der Ort der Geschäftsleitung ist sodann für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin selbst von Bedeutung, da eine juristische Person nach Art. 50 DBG an ihrem Sitz oder am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung steuerpflichtig ist. Die ersuchten Informationen könnten daher, wenn sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abgespielt hätte, gestützt auf Art. 126 DBG von der Beschwerdeführerin erhoben werden. 4.3.3 Der Beschwerdeführerin - soweit sie sich auf das schweizerische Steuerverfahrensrecht bezieht und geltend macht, die strittigen Informationen wären gestützt darauf nicht erhältlich - ist damit nicht zu folgen. Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE stehen somit einer Übermittlung der ersuchten Informationen nicht entgegen.

5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Alexander Cochardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)