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A-7944/2024

A-7944/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-22 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Im Mai 2018 bat die (damalige) Rechtsvertreterin von B._______ und C._______, die D._______ AG, die Eidgenössischen Zollverwaltung (seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG), Zollkreisdirektion Schaffhausen (heute: Zoll Nordost), um eine Besprechung im Zusammenhang mit einem Museumsprojekt. B._______ war und ist Eigentümerin der Kunstsammlung «E._______ [...]» (nachfolgend auch: E._______ oder Sammlung). Nachdem der Zoll Nordost um Zusendung weiterer Unterlagen gebeten hatte, sandte die D._______ AG ein Konzept für die Umgestaltung der privaten Sammlung in ein Museum; der Sachverhalt werde - so die D._______ AG - anlässlich der Sitzung erläutert. Dem Betreff der E-Mail war zu entnehmen, dass es um den sogenannten «Museumsstatus», also die abgabenbefreite Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für öffentlich zugängliche Museen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) gehe. A.b Am 4. Juli 2018 fand diesbezüglich zwischen Vertretern der D._______ AG und dem Zoll Nordost sowie C._______ als Vertreter von B._______ eine Besprechung statt. Thematisiert wurden unter anderem die rechtlichen Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunstgegenständen, der entsprechende Antrag mittels Formular 11.32 und die Rechtsform der E._______. A.c In der Folge wurden weitere Detailfragen telefonisch und per E-Mail erörtert. A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (act. 8) unterbreitete die D._______ AG dem Zoll Nordost ihre Vorabklärungen betreffend den Gesellschaftszweck zur Vorprüfung. Weiter nannte sie in Bezug auf den Sachverhalt die Umfirmierung einer bestehenden Gesellschaft in «A._______ AG», die als Betriebsgesellschaft der E._______ vorgesehen sei, und sie gab Zusatzinformationen zur Gesellschaft und zur beabsichtigten Strukturierung betreffend Eigentümerschaft an den Kunstwerken, die Betriebsgesellschaft und die E._______. Als Ziel der Anfrage wurde angegeben, Rechtssicherheit dafür zu erhalten, dass der Gesellschaftszweck in Einklang mit ihrem angestrebten «Museumsstatus» stehe. A.e Dieses Schreiben wurde von der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 29. Oktober 2018 gegengezeichnet. A.f Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 beantragte die D._______ AG bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen unter Beilage verschiedener Unterlagen die Bestätigung bezüglich «Museumsstatus» für die E._______. Die D._______ AG ersuchte um Bestätigung dafür, dass die Voraussetzungen für den «Museumsstatus» erfüllt seien, und bat die Zollkreisdirektion Schaffhausen, das Doppel ihres Schreibens zum Zeichen des Einverständnisses ihrerseits unterzeichnet zu retournieren. A.g Am 3. Juni 2020 unterzeichnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen das Schreiben und sandte es zurück. Sie hielt zudem auf dem Schreiben fest, dass die Liste zum Formular 11.32 jeweils mit einer Fotografie des Kunstwerks ergänzt werden müsse. B. B.a Ende Juni und Anfang Juli 2020 meldete die F._______ AG, die von der E._______ mit der Zollanmeldung und Lagerung beauftragt worden war, die Einfuhr verschiedener Kunstobjekte mit Formular 11.32 an. Die Formulare waren von der E._______ unterzeichnet. B.b Mit Verfügung vom 10. August 2020 verfügte der Zoll Nordost, die E._______ sowie die A._______ AG qualifizierten sich nicht als privilegierte Empfängerinnen; Anträge der Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (Formular 11.32) würden abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf eine am 3. August 2020 durchgeführte Kontrolle am Standort der E._______. Diese habe sich aufgrund des Schriftverkehrs mit der D._______ AG, den Anträgen für die abgabenfreie Einfuhr mit Formular 11.32 sowie den bestehenden Zollanmeldungen der vorübergehenden Verwendung als opportun erwiesen. Es habe sich aufgrund dieser Feststellungen vor Ort sowie der Internetpublikation ergeben, dass die privaten Räumlichkeiten der in Rede stehenden Liegenschaften nach Voranmeldung und nur als geführte Tour betretbar seien. Somit handle es sich nicht um Gebäude, welche allgemein zugänglich seien. B.c Gleichentags widerrief der Zoll Nordost mittels Brief die Gegenzeichnung des Schreibens vom 14. Mai 2020, wobei die soeben genannte Verfügung beigelegt war. B.d Die dagegen von der E._______ und der A._______ AG bei der Oberzolldirektion erhobene Beschwerde vom 11. September 2020 wies die EZV, Direktionsbereich Grundlagen (nachfolgend: Vorinstanz), mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. C. C.a Dagegen erhoben die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; gemeinsam auch: Beschwerdeführerinnen) am 14. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. C.c Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_221/2024 vom 28. November 2024 teilweise gut und hob das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete ein neues Verfahren unter der Nummer A-7944/2024. D.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 gab es den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, eine Stellungnahme und allfällige (weitere) Beweismittel zur Frage einzureichen, inwiefern die E._______ mit Blick auf den massgebenden Beurteilungszeitpunkt öffentlich und ohne Selektion zugänglich gewesen sei. D.c Die Beschwerdeführerinnen stellen - wie schon in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 - in ihrer Eingabe vom 14. April 2025 die Anträge, der ursprünglich angefochtene Beschwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die von ihr betriebene Einrichtung als Museum beziehungsweise als privilegierte Empfängerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) qualifiziere und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, welche von der Beschwerdeführerin 1 selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben würden, zollfrei seien (Ziff. 2). Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 als eine einem Museum gleichgestellte Einrichtung und privilegierte Empfängerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV qualifiziere und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, welche von der Beschwerdeführerin 1 oder unmittelbar für diese für die E._______ eingeführt und nicht weitergegeben würden, zollfrei seien (Ziff. 3) - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 4). Nicht mehr beantragt wird - im Gegensatz zur Beschwerde vom 14. Oktober 2021 - die subeventualiter vorzunehmende Rückweisung an die OZD und sub-subeventualiter an den Zoll Nordost. Die Beschwerdeführerinnen bringen in Bezug auf die Fragen, ob eine Selektion der Besucherinnen und Besucher stattfand, vor, der Buchungsprozess sei vollständig automatisch über ein entsprechendes IT-Tool nach dem Prinzip «first-come-first-served» erfolgt. Neben der Verfügbarkeit von Plätzen sei die Anmeldung über dieses Tool einzige Voraussetzung für den Besuch der Sammlung gewesen. Es sei keine Selektion erfolgt. Eine solche sei technisch ausgeschlossen gewesen. Neue Termine seien jeweils am letzten Montag eines Monats aufgeschaltet worden. Kurz danach sei die Buchung neuer Termine möglich. Seien noch Termine buchbar, würden diese im Buchungstool - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - entsprechend farblich unterlegt. Tage, an denen die Führungen ausgebucht seien, würden rot dargestellt. Im Weiteren beschreiben und dokumentieren die Beschwerdeführerinnen den Buchungsablauf Schritt für Schritt. Anschliessend - so die Beschwerdeführerinnen weiter - werde sofort und automatisch, ohne jegliche Mitwirkung des Museumspersonals, eine Buchungsbestätigung auf der Website generiert. Zusätzlich werde automatisch und sofort eine E-Mail an die angegebene Adresse mit derselben Buchungsbestätigung versendet. Gleichzeitig würden, sobald Buchungen vorgenommen würden, auch die freien Termine beziehungsweise die freien Plätze auf der Website angepasst. Der gesamte Ablauf erfolge somit vollständig automatisch und in Echtzeit. Nur bei der Auf- und Freischaltung der Termine sei die Mitwirkung der Mitarbeitenden erforderlich. Sobald eine Buchung vorgenommen werde, werde nicht nur extern eine Buchungsbestätigung versendet, sondern die Buchung intern definitiv abgespeichert. Seit Eröffnung des Museums vor fast fünf Jahren seien gewisse technische Anpassungen am Buchungstool vorgenommen worden; an der grundsätzlichen Funktion sei jedoch nichts geändert worden. Der Buchungsprozess sei zu jedem Zeitpunkt vollautomatisch abgelaufen. Weder hätten die Mitarbeitenden in irgendeiner Form auf die Buchungen Einfluss genommen, noch sei dies technisch überhaupt möglich gewesen. Die Beschwerdeführerinnen legen eine Tabelle mit den Buchungszeiten vom März 2025 vor. Diese Art der Buchung sei notwendig, da der Besuch nur im Rahmen von Führungen möglich sei. Angesichts der Grösse der Gebäude sei das sonst notwendige Sicherheitspersonal nicht finanzierbar. Zugleich sei die Onlinebuchung technisch am besten geeignet gewesen, um Überbuchungen zu vermeiden und zu verhindern, dass Besucher vergeblich zum Museum anreisen würden. Bei einer Buchung per E-Mail fehle es an der unmittelbaren Rückmeldung. Auch wisse der Besucher nicht, welche Termine noch frei seien und er könne nicht auf Ersatzdaten ausweichen. Auch in personeller Hinsicht sei eine Buchung per E-Mail oder Telefon aufwendiger und fehleranfälliger. Das Onlinebuchungstool stelle eine sachgerechte, wenn nicht sogar die beste (technische) Lösung dar, die beschränkten Plätze auf interessierte Personen zuzuweisen. Die Onlineregistrierung stelle keine Hürde dar. Jedenfalls wäre es - so die Beschwerdeführerinnen - eine viel grössere Hürde zu verlangen, dass die interessierten Personen anreisten ohne zu wissen, ob sie das Museum besuchen könnten. Auch stelle eine Anmeldung über ein Onlinetool im Vergleich zu einer Anmeldung per E-Mail oder Telefon keine zusätzliche (technische) Hürde dar. Bei einem automatisierten Onlinetool sei bereits rein technisch ausgeschlossen, dass die Anmeldungen nicht auf einer «first-come-first-served»-Basis abgewickelt würden (was objektiv nachweisbar sei) und eine «Selektion» vorgenommen werde. Diese Art der Anmeldung sei die geeignetere Methode. Heute sei es zudem üblich, Tickets (oder andere Gegenstände) über das Internet zu erwerben. Auch deshalb sei es unzutreffend, in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Hürde zu sprechen. Die «technischen Hürden», welche das Bundesverwaltungsgericht für problematisch zu erachten scheine, seien nichts anderes als «logistisch-organisatorische» Kapazitätsbeschränkungen, welche das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise für zulässig erachte. Führungen seien kostenlos und für Gruppen bis maximal 12 Personen möglich. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Führungen sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer Selektion; die öffentliche Zugänglichkeit des Museums werde dadurch nicht eingeschränkt. Das Zulassen von privaten Führungen habe die Zugänglichkeit des Museums sogar noch erhöht. Allen Gruppen stehe auf Anmeldung hin diskriminierungsfrei und nach Verfügbarkeit der Museumsmitarbeitenden eine solche Führung offen. Eine jederzeitige Registrierungsmöglichkeit sei nicht sachgerecht. Die Erfahrung zeige, dass, wenn Besuchstermine zu weit im Voraus freigegeben und entsprechend gebucht würden, es zu wesentlich mehr Absagen komme als bei kürzeren Freischaltintervallen, weil sich die Pläne der Besucher öfter noch änderten. Die hierdurch bestehende Gefahr von «no-shows» und damit das Risiko, dass die für einen bestimmten Termin generell zur Verfügung stehende Anzahl von Besuchern gar nicht ausgeschöpft werden könne, spreche gegen eine solche Vorgehensweise. Die Zuweisung von interessierten Personen auf den nächstmöglichen Termin sei nicht sachgerecht, sei doch unklar, ob die Besucher an einem solchen einseitig zugewiesenen Tag noch frei seien und das Museum buchen könnten. Auch dies würde zu einer grossen Anzahl von Absagen oder gar Nichterscheinen führen. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zudem nochmals zu den Buchungsversuchen der OZD und führen aus, weshalb diese untauglich gewesen seien. D.d Nachdem ihr diese Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. April 2025 zugestellt worden war, verzichtete die Vorinstanz stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (89 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen des angefochtenen Beschwerdeentscheids und von diesem betroffen. Sie sind zu dessen Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist, wenn die Sache an dieses zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 197 N 18; Grégory Bovey, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 107 N 31; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.196; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 28; in Bezug auf die Bindung des Bundesgerichts an eigene Rückweisungsentscheide: BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht veröffentlichte] E. 2.1). Wegen dieser Bindung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 148 I 127 E. 3.1, 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-2528/2022 vom 15. Februar 2024 E. 1.5.1 [diesbezüglich nicht aufgehoben durch Urteil des BGer 9C_185/2024 vom 4. November 2024], A-4595/2020 vom 4. Mai 2021 E. 2.1).

E. 1.4.3 Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht demnach an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 9C_221/2024 vom 28. November 2024 gebunden. Allerdings hat das Bundesgericht in der Sache selbst keine Feststellungen getroffen, sondern diese wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Überraschungsverbots an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach ergebnisoffen die Sache unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu prüfen. Es bleibt aber grundsätzlich an seine eigenen rechtlichen Erwägungen im Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 gebunden (vgl. Hirzel, a.a.O., Art. 61 N 28).

E. 2.1 Im erwähnten Urteil (9C_221/2024) hat das Bundesgericht folgende Themen hervorgehoben (E. 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils):

- Das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage, ob eine Feststellungsverfügung über den «Museumsstatus» vorliege, nur knapp behandelt, ohne auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen einzugehen.

- Es habe die vergeblichen Registrierungsversuche der Vorinstanz im Wesentlichen anhand von deren Darstellung abgehandelt, ohne die detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu erwähnen.

- Die Möglichkeit, dass Einzelpersonen eine Buchung per E-Mail hätten vornehmen können, sei vermutungsweise verneint worden, ohne Erwähnung der beschwerdeführerischen Angaben.

- Die Erteilung des «Museumsstatus» unter Auflagen sei nicht thematisiert worden. Es sei - so das Bundesgericht - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen gewesen, ob sich das Gericht nicht mit den Rügen auseinandergesetzt habe oder ob es diese geprüft und für nicht stichhaltig befunden habe. Damit habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt (E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht auch das Überraschungsgebot verletzt, indem es den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen habe, keine Beweismittel eingereicht zu haben, die zeigten, dass die Registrierung allen Interessierten offen gestanden habe, und zwar ohne vorgängige Selektion. Eine solche Selektion sei zuvor aber nie angesprochen worden, sondern nur die geringe Anzahl der Teilnehmenden und die schnell ausgebuchten Führungen. Die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit sei bisher nie unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerinnen geprüft worden. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des «Museumsstatus» seien bewusst offengelassen worden (E. 3.3 und 4.1 des bundesgerichtlichen Urteils).

E. 2.2 Im Folgenden wird insbesondere auf diese, vom Bundesgericht genannten Punkte einzugehen sein. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim «Museumsstatus» nicht um einen gesetzlichen Begriff handelt. Er umfasst auch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunstgegenständen für Museen und ähnliche Einrichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ZV, sondern nur das «subjektive» Element, nämlich den Umstand, dass es sich bei der Einrichtung, für die die Gegenstände eingeführt werden, um ein Museum oder eine diesem gleichgestellte Einrichtung handelt. Eine solche wird auch als «privilegierte Empfängerin» bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3).

E. 3 Streitgegenstand und Feststellungsverfügung

E. 3.1.1 In seinem Urteil A-4565/2021 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Begehren 2 und 3 der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Es begründete dies damit, dass diese Feststellungsbegehren darstellten und Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren seien (E. 1.3.2 f. des Urteils des BVGer). Der Inhalt des Feststellungsantrages sei jedoch als Vorfrage des Leistungsbegehrens ohnehin zu prüfen (E. 1.3.2 des Urteils des BVGer).

E. 3.1.2 Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass es sowohl bei der Verfügung vom 10. August 2020 als auch dem Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 nicht um konkrete Einfuhren ging, sondern um die Feststellung des «Museumsstatus». Im Nachhinein ist somit die Festlegung des Streitgegenstandes gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4565/2021 insofern zu ändern, als Streitgegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der E._______ [...] der «Museumsstatus» (vgl. dazu E. 2.2) zuzusprechen ist. Nicht Verfahrensgegenstand sind hingegen konkrete Einfuhren. Es wird noch auf die Frage einzugehen sein, ob unter diesen Umständen auf die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin einzutreten sein wird (E. 3.3.4 ff., insb. E. 3.5.2 f.). Im Folgenden ist auf die Fragen einzugehen, wie verschiedene in den Akten liegende Schreiben zu qualifizieren sind, sofern dies von Bedeutung ist, und wie das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den Erlass von Verfügungen zu bewerten ist.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 ausgeführt, in der Verfügung vom 10. August 2020 habe die Vorinstanz explizit festgestellt, dass die E._______ [...] sowie die Beschwerdeführerin 1 nicht als privilegierte Empfängerinnen zu qualifizieren seien. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 habe die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. Dadurch sei insbesondere die besagte Feststellung aufrechterhalten worden (E. 2.2.2 des Urteils des BVGer). Die Vorinstanz habe die Verweigerung der abgabenfreien Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände denn auch letztlich einzig mit dem fehlenden «Museumsstatus» begründet (E. 2.2.3 des Urteils des BVGer). Im Ergebnis liege somit eine vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende vorinstanzliche Feststellung vor, wonach die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren den geforderten «Museumsstatus» nicht innegehabte habe (E. 2.2.4 des Urteils des BVGer). Weiter gab das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wieder, das vom Zoll Nordost am 3. Juni 2020 visierte Schreiben vom 14. Mai 2020 mit dem Betreff «Bestätigung bezüglich Museumsstatus für die E._______ [...], [Ort]» sei ebenfalls eine Verfügung («Verfügung vom 3. Juni 2020») beziehungsweise eine «Feststellungsverfügung», womit die EZV in Form einer Verfügung erneut bestätigt habe, dass die Voraussetzungen für eine Überführung (der fraglichen Kunstgegenstände) in den zollrechtlich freien Verkehr mit Formular 11.32 erfüllt und mit den Beilagen nachgewiesen seien; diese Verfügungen seien - so die Beschwerdeführerinnen im vorangehenden Verfahren - unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. 6.1 des Urteils des BVGer). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Gewährung des «Museumsstatus» scheitere bereits an der mangelnden öffentlichen Zugänglichkeit. Für einen allfälligen Vertrauensschutz bleibe kein Raum, zumal die in den Schreiben geforderte öffentliche Zugänglichkeit via Onlineregistrierung in der Folge nach Eröffnung des Museums nicht gegeben gewesen sei (E. 9.3.5 des Urteils des BVGer mit Verweisen auf vorherige Erwägungen).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet dieses Gesetz auf das (erstinstanzliche [BGE 143 II 646 E. 2.2.2]) Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (BVGE 2015/35 E. 3.2.1; vgl. MARTIN KOCHER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N 10; nachfolgend: Zollkommentar). Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendung von Art. 34 VwVG (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Gleiches hat für Art. 35 VwVG zu gelten, welcher sich mit dem Inhalt von Verfügungen befasst. Auch im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV), namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H., 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; BVGE 2015/35 E. 3.2.1).

E. 3.3.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG hält fest, dass Anordnungen der Behörden im Einzelfall als Verfügungen im Sinne dieses Artikels gelten, wenn sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Gegenstand solcher Verfügungen kann sein: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c).

E. 3.3.3 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 2 VwVG).

E. 3.3.4 Zu den Feststellungsverfügungen hält Art. 25 VwVG fest, dass die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen kann (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wird ein Begehren um eine Feststellungsverfügung gestellt, ist diesem zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BVGE 2015/35 E. 2.2.1). Zudem dürfen nach Art. 25 Abs. 3 VwVG keiner Partei Nachteile daraus erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. Im Zollrecht sind Vorbescheide nur im Zusammenhang mit der Tarifierung und dem präferenziellen Ursprung explizit vorgesehen (vgl. Art. 20 ZG). Das Zollrecht kennt auch keine verbindlichen Auskünfte («Rulings») wie das Steuerrecht (vgl. Art. 69 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Allerdings sind Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 25 VwVG auch im Zollrecht möglich. Bei der Feststellungsverfügung handelt es sich nämlich um ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts, das keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf. Die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung lässt sich auf die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen (BVGE 2015/35 E. 5.1). Selbst wenn das VwVG nicht anwendbar sein sollte (Art. 3 Bst. e VwVG), kann auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abgestellt werden (E. 3.3.1).

E. 3.3.5 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE 2015/35 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 3.3.6 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden, denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten. Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als «Grundsatzentscheidungen» oder «-bewilligungen» ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 m.w.H.). Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichendenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, wenn es der Verwaltungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 m.H.; vgl. allerdings in Bezug auf eine Ursprungsauskunft gemäss Art. 20 Abs. 2 ZG: Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3 insb. E. 3.1-3.3 und 3.7).

E. 3.4.1 Die Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 17. Oktober 2018 und 14. Mai 2020, die von der Vorinstanz am 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 unterzeichnet und zurückgeschickt wurden, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2020 sowie der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 beziehen sich nicht auf eine konkrete Einfuhr, stehen also nicht direkt mit einem Veranlagungsverfahren im Zusammenhang. Dies spricht dagegen, dass vorliegend die Anwendbarkeit des VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG ausgeschlossen ist (E. 3.3.1). Diese Frage muss hier jedoch nicht abschliessend geklärt werden (vgl. E. 3.3.4).

E. 3.4.2 In seinem Urteil A-4565/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsnatur der durch die Vorinstanz am 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 gegengezeichneten Schreiben offengelassen (E. 7 des Urteils des BVGer).

E. 3.4.3 Diese Schreiben erfüllen nicht die Formerfordernisse von Art. 35 VwVG. Insbesondere fehlt die Bezeichnung als Verfügung, wobei auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung, da, wenn eine Verfügung vorliegen würde, den Beschwerdeführerinnen voll entsprochen worden wäre, hätte verzichtet werden können (E. 3.3.3). Das spricht aber noch nicht zwingend gegen ihre Qualifizierung als Feststellungsverfügungen, kann eine Verfügung doch auch mangelhaft sein (vgl. Urteil des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 2.4.1). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (materieller Verfügungsbegriff; Urteil des BGer 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6 m.w.H.).

E. 3.4.3.1 Die Anfrage der E._______ vom 17. Oktober 2018 enthält jedoch schon im Betreff das Wort «Vorabklärungen» und es ist davon die Rede, der Entwurf des geänderten Gesellschaftszwecks werde «zur Vorprüfung» vorgelegt. Schon diese Bezeichnungen lassen nicht darauf schliessen, dass es um eine verbindliche Auskunft gehen sollte. Es wird zwar auch festgehalten: «Ziel der Anfrage ist es, dass wir Rechtsicherheit haben, dass der Gesellschaftszweck im Einklang mit der Beantragung des Museumsstatus (privilegierte Einfuhr nach Nr. 11.32) steht.» Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit widerspricht aber einerseits den gerade zuvor genannten Formulierungen und bezieht sich andererseits nur auf den Zweck der Gesellschaft. Auch erweist sich die «Sachverhaltsdarstellung / Absicht» als recht vage. Schliesslich wird insbesondere um die Bestätigung gebeten, dass Zweck und die beschriebene Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 die Anforderungen gemäss Zollgesetz und -verordnung für die zoll- und steuerbefreite Einfuhr erfüllten. Mit Unterschrift vom 29. Oktober 2018 bestätigte die Zollkreisdirektion Schaffhausen diese Ausführungen. Die Ausführungen erweisen sich lediglich in Bezug auf den Zweck der Beschwerdeführerin 1 als konkret. Der Zweck war aber ohnehin keiner der Gründe, aus denen die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2020 festhielt, weder die E._______ noch die Beschwerdeführerin 1 qualifizierten als privilegierte Empfängerinnen. Im Übrigen wird in dem Schreiben zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 werde ein Museum führen, ohne aber diesen Begriff zu konkretisieren. Insgesamt kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass damit der «Museumsstatus» der E._______ verbindlich festgestellt werden sollte, weshalb es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt, sondern nur um eine Meinungsäusserung der Vorinstanz, dass der Zweck der Beschwerdeführerin 1 im Einklang mit dem «Museumsstatus» stehe. Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Replik vor, dies widerspreche den Akten und blende den Kontext aus (mit Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, der geänderte Gesellschaftszweck sei als in Einklang mit den Voraussetzungen zur Gewährung der abgabenfreien Einfuhr erachtet worden). Ihnen ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nur die Ausführungen im Schreiben vom 17. Oktober 2018 unterschrieben hat und nicht einen allfälligen Kontext, in dem die Beschwerdeführerinnen dieses Schreiben aufgesetzt haben. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Unterschrift nur zum Inhalt dieses Schreibens geäussert und nicht zu Absichtserklärungen und Meinungsäusserungen, die zu anderen Zeiten zwischen ihr und den Beschwerdeführerinnen (bzw. deren Vertretern) gemacht wurden. Die genaue Rechtsnatur dieses Schreibens kann somit auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Fest steht, dass es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt.

E. 3.4.3.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bat die D._______ AG um Bestätigung des «Museumsstatus» für die E._______. In diesem Schreiben wurde der Sachverhalt detaillierter dargelegt und es wurden Beweismittel beigelegt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen unterschrieb am 3. Juni 2020, dass sie mit diesen Ausführungen einverstanden sei, brachte allerdings noch die Ergänzung an, dass bei der Einfuhr - neben dem Namen des Künstlers, dem Sujet und Format des Werkes, dem Preis oder Marktwert und dem Datum des Werkes - ein Foto des Kunstwerks in angemessener Grösse beizulegen sei. Das Schreiben vom 14. Mai 2020 selbst setzt sich mit der Zugänglichkeit der Sammlung und überhaupt der Frage, ob ein Museum beziehungsweise ein allgemeinzugängliches privates Gebäude im Sinne von Zollgesetz und Zollverordnung vorliegt, nicht auseinander. Damit ist auch dieser Sachverhalt nicht vollständig genug umschrieben, damit von einer Feststellungsverfügung ausgegangen werden könnte, zumal die öffentliche Zugänglichkeit ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung des «Museumsstatus» ist. Auch die genaue Rechtsnatur dieses Schreibens kann vorliegend somit offenbleiben. Fest steht auch hier, dass es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt.

E. 3.4.3.3 Da es sich bei den beiden genannten, am 29. Oktober 2018 und am 3. Juni 2020 von der Zollkreisdirektion Schaffhausen gegengezeichneten Schreiben nicht um (Feststellungs-)Verfügungen handelt, konnten sie auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Frage des Widerrufs von Verfügungen stellt sich im vorliegenden Fall demnach nicht. Hinzugefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass Feststellungsverfügungen nicht dazu dienen, dass Abgabepflichtige ihr Verhalten so lange optimieren können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird (E. 3.3.6). Dies gilt auch vorliegend, obwohl die Zollbehörden ausführliche Gespräche mit den Beschwerdeführerinnen sowie eine E-Mail-Korrespondenz geführt haben und die Beschwerdeführerinnen respektive deren Vertreter von Anfang an kommuniziert haben, dass sie die Zugänglichkeit der Sammlung für die Öffentlichkeit so ausgestalten wollten, dass die Sammlung beziehungsweise deren Betreibergesellschaft als ausgenommene Empfängerinnen gelten. Auch vor diesem Hintergrund wäre nur zurückhaltend davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Schreiben um Feststellungsverfügungen handelt.

E. 3.4.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, dass sie am 10. August 2020 keine Verfügung hätte erlassen sollen, sondern die durch die Unterschriften vom 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 bekräftigten Auffassungen mittels eines einfachen Schreibens hätte zurückziehen sollen. Dieses Argument, dass die Vorinstanz im Übrigen erst in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 vorbrachte, nachdem sie bereits die Verfügung sowie einen Beschwerdeentscheid erlassen hatte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 tatsächlich eine Feststellungsverfügung erlassen hat. Ob die Vorinstanz (damals) davon ausging, dass die genannten Schreiben Verfügungen darstellten und diese deshalb mittels Verfügung widerrief, kann offengelassen werden. Damit ist zu prüfen, ob sie zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 10. August 2020 und daran anschliessend den Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 befugt war. War der Erlass der Feststellungsverfügung und des Beschwerdeentscheids zulässig, ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz auch anders hätte vorgehen können (wobei auch offengelassen werden kann, ob ein einfacher Brief allenfalls eine [mangelhafte] Verfügung dargestellt hätte).

E. 3.4.5 Offenbleiben kann auch, ob die Vorinstanz, nachdem Einfuhren erfolgt waren, diese hätte beurteilen müssen und nicht (bloss) die Feststellung des «Museumsstatus» an sich (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 4.2, wo das andersgelagerte Vorgehen der Zollverwaltung - allerdings in Bezug auf eine Ursprungsauskunft - gestützt wurde). Auch hier ist das konkrete Vorgehen der Vorinstanz zu prüfen. Zudem verbietet es sich schon aus prozessökonomischen Gründen sowie der Verfahrensdauer, nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und die Frage des «Museumsstatus» in ein Leistungsverfahren zu verweisen.

E. 3.4.6 Die Vorinstanz kann eine Feststellungsverfügung auf Antrag hin oder von Amtes wegen erlassen (E. 3.3.4). Dass sie vorliegend eine Verfügung erliess, um klarzustellen, dass sie sich nicht mehr an die Schreiben vom 17. Oktober 2018 und 14. Mai 2020 gebunden fühlte, ist nicht entscheidend. Auch ohne diese Schreiben hätte sie eine Feststellungsverfügung erlassen dürfen. Da ihr Vorgehen rechtmässig ist, ist nicht zu prüfen, ob sie auch anders hätte vorgehen können.

E. 3.5.1 Als nächstes ist zu fragen, ob das Rechtsverhältnis, welches in dieser Verfügung geregelt wurde, überhaupt geregelt werden konnte. Die Vorinstanz hat der E._______ und der Beschwerdeführerin 1 den Status als privilegierte Empfängerin aberkannt, also festgestellt, diese seien keine privilegierten Empfängerinnen.

E. 3.5.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 E. 3.1 und 9.1.1 festgehalten hat, muss der Status als privilegierte Empfängerin im Zeitpunkt der Einfuhr bestehen. Schon aus diesem Grund erscheint fraglich, welches Interesse an einem Vorbescheid zum Status als privilegierte Empfängerin besteht, wenn das Bestehen dieses Status doch wieder bei jeder Einfuhr neu zu prüfen ist. Allerdings können Feststellungsverfügungen betreffend zukünftige Ereignisse (Vorbescheid) ohnehin nur solange Geltung entfalten, wie sich die ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse nicht geändert haben. Dies spricht also noch nicht gegen ein Feststellungsinteresse auf Seiten der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise gegen den Erlass einer Feststellungsverfügung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die Vorinstanz - zumindest ursprünglich - auf den Standpunkt gestellt hatte, ein zweistufiges Vorgehen sei angezeigt, nämlich Feststellung des «Museumsstatus» im Grundsatz, konkrete Prüfung der Einfuhr im Einzelfall (implizit: Vernehmlassung S. 5; zudem tauschte sich die Vorinstanz ohne Vorliegen einer konkreten Einfuhr intensiv mit den Beschwerdeführerinnen zum «Museumsstatus» aus). Auch wenn das Gesetz die konkrete Prüfung im Zeitpunkt, in dem die Einfuhr erfolgt, vorsieht, spricht nichts dagegen, aus praktischen Überlegungen erst in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, ob eine Einrichtung, für die Waren importiert werden, als privilegierte Empfängerin gilt, also die subjektive Voraussetzung grundsätzlich erfüllt ist, und dann im Rahmen der konkreten Einfuhr zu prüfen, ob einerseits am entsprechenden Status festzuhalten ist (subjektive Voraussetzung) und andererseits die konkrete Einfuhr der Gegenstände (objektive Voraussetzung, über die es keinen Vorbescheid gibt) alle Bedingungen erfüllt. Dieses Vorgehen, welches das Gesetz nicht untersagt, ermöglicht es, die teils - wie vorliegend - umfangreichen Dokumente nicht bei jeder Einfuhr vollständig neu prüfen zu müssen. Das Interesse der Beschwerdeführerinnen liegt zumindest darin, dass sie in Kenntnis des Status entscheiden können, ob sie ein bestimmtes Kunstwerk einführen lassen oder nicht.

E. 3.5.3 Mit ihrem Vorgehen, die Verfahren betreffend die konkreten Einfuhren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren, hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass sie den Status der E._______ losgelöst von den konkreten Einfuhren feststellen, also an einem zweistufigen Verfahren festhalten möchte (implizit: Vernehmlassung S. 5; in der Duplik vom 24. Februar 2022 auf S. 7 beschreibt sie das zweistufige Vorgehen dann allerdings anders: erst Einreichung des Formulars 11.32 und dessen Prüfung, dann Einfuhr der Ware und deren Prüfung). Dass die Vorinstanz grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, nämlich abstrakte Feststellung des «Museumsstatus» und dann Prüfung der einzelnen Einfuhren, für sinnvoll erachtet, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass sie selbst eine Liste eingereicht hat, aus der ersichtlich ist, dass verschiedene Einrichtungen über den «Museumsstatus» verfügen (in den vorinstanzlichen Akten unter Nr. 37 abgelegt; fehlt im Aktenverzeichnis). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform (E. 3.3.4 und 3.3.6). Demnach und weil die Beschwerdeführerinnen ein rechtliches und praktisches Interesse daran haben, dass ihnen schon vor einer konkreten Einfuhr der Museumsstatus zuerkannt wird (vgl. E. 3.5.2 a.E.), ist im vorliegenden Verfahren auch auf die Feststellungsbegehren und somit auf alle Anträge der Beschwerdeführerinnen einzutreten.

E. 3.5.4 Insgesamt ist vorliegend demnach zu entscheiden, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 der E._______ und der Beschwerdeführerin 1 zu Recht den Status als privilegierte Empfängerin verweigert hat, was sie im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 bestätigt hat.

E. 3.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 3 bereits festgestellt hat - grundsätzlich zu beurteilen ist, ob die E._______ am 10. August 2020 die Voraussetzungen erfüllte, damit die Beschwerdeführerin 1 als privilegierte Empfängerin qualifizierte. Allfällige spätere Entwicklungen können vorliegend allerdings in die Beurteilung einbezogen werden, sofern sie Rückschlüsse auf den damaligen Zustand zulassen. So nahm die Vorinstanz nach Erlass dieser Verfügung weitere Abklärungen vor (vgl. E. 4.2.1). Dies gilt unabhängig davon, dass bereits Einfuhrverfahren laufen (allerdings sistiert sind), für die das vorliegende Verfahren eine gewisse präjudizierende Wirkung haben kann. Die Vorinstanz wird, wie sie es auch angekündigt hat, allfällige Entwicklungen bei der Beurteilung der konkreten Einfuhren zu beachten haben.

E. 3.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen erfüllt, um als privilegierte Empfängerin zu gelten, bereits in seinem Urteil A-4565/2021 auseinandergesetzt. Hier ist nun noch, im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 9C_221/2024 auf einige Punkte genauer einzugehen und zu prüfen, ob sich am Urteil A-4565/2021 etwas ändert. Für die Ausführungen zum anwendbaren Recht wird auf E. 4 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

E. 3.6.3 Festzuhalten ist, dass es die Beschwerdeführerinnen sind, die Kunstwerke zollbefreit einführen (lassen) wollen. Damit obliegt ihnen der Beweis, dass alle Bedingungen, die für diesen Status notwendig sind, erfüllt sind.

E. 4 Registrierungsversuche und öffentliche Zugänglichkeit

E. 4.1 In Bezug auf die Registrierungsversuche, die die Vorinstanz vorgenommen hat, um die E._______ besuchen zu können, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4565/20021 festgestellt, in den Akten befänden sich ausführliche Beschreibungen inkl. Screenshots betreffend verschiedene Registrierungsversuche der Vorinstanz. Diese Registrierungsversuche wurden sodann genauer beschrieben (E. 8.7 und 9.3.3 des Urteils des BVGer). Es führte auch aus, die Notwendigkeit einer Online(vor)anmeldung bilde für sich allein bereits eine erste, zumindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine potenzielle Zugangsbeschränkung. Daher seien umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen (E. 9.3.2 des Urteils des BVGer). Registrierungswilligen Personen sei keine Alternative zur Onlineanmeldung angeboten worden (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). Das Bundesverwaltungsgericht hielt weiter fest, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, indem ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den vergeblichen Registrierungsversuchen und zur Aktennotiz eines unangekündigten Besuchs Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht hätten sie indessen mehrfach Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Damit habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt zu gelten (E. 9.5 des Urteils des BVGer). Angemerkt sei, dass dadurch auch die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, die dadurch entstanden sein könnte, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einsicht in die Aktennotiz des angemeldeten Besuchs erhalten hatten.

E. 4.2 Zu den Registrierungsversuchen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die Registrierungsversuche erst in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 und damit relativ spät im Verfahren detailliert offengelegt. Sie fanden (mit dem ersten Versuch am 21. Dezember 2020) auch erst nach Erlass der Verfügung vom 10. August 2020 statt und können demnach keinen Einfluss auf diese Verfügung gehabt haben. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid werden sie nicht dargestellt; die Vorinstanz verwies nur pauschal darauf. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen. Dieses wurde indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4565/2021 geheilt (dazu E. 4.1).

E. 4.2.2.1 Der erste Registrierungsversuch fand wie gesagt am 21. Dezember 2020 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Termine für einen Besuch der Sammlung bereits ausgebucht. Auf der Website der Beschwerdeführerin 1 war dazu zu lesen: «Die Führungen für März 2021 waren am Samstag, 19. Dezember, innert kürzester Zeit ausgebucht. Die Daten für die Führungen im April 2021 werden am Mittwoch, 27. Januar 2021 aufgeschaltet».

E. 4.2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen führten in der Replik hierzu aus, die Termine seien am 19. Dezember 2020 zur Buchung freigegeben worden. Am gleichen Tag sei in [einer Tagszeitung] ein Artikel über das Museum erschienen. Diese «Werbung» habe dazu geführt, dass die Besuchstermine ausserordentlich schnell und zwar bereits am Mittag des gleichen Tages ausgebucht gewesen seien, was allerdings nicht der Regel entsprochen habe.

E. 4.2.3.1 Der zweite Registrierungsversuch fand am 27. Januar 2021 statt, wobei gemäss der Vorinstanz bereits um 7.10 Uhr alle Termine ausgebucht gewesen sind. Auf der Webseite war folgender Hinweis aufgeschaltet: «Die Führungen sind zurzeit bis Ende April ausgebucht. Infolge der Museumsschliessung bedingt durch Corona und fehlender Planungssicherheit werden die Daten für die Führungen im Mai voraussichtlich am Donnerstag, 18. März aufgeschaltet».

E. 4.2.3.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten dem entgegen, zu diesem Zeitpunkt sei keine Buchung möglich gewesen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Plätze ausgebucht gewesen seien, sei aber nicht zutreffend. Aufgrund des bundesrätlichen Beschlusses vom 18. Dezember 2020 mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 hätten die Museen geschlossen bleiben müssen. Daher sei die E._______ im Januar und Februar 2021 aufgrund der behördlichen Covid-Anordnungen geschlossen gewesen und es hätten keine Führungen stattfinden können. Aus Vorsichtsgründen sei daher beschlossen worden, im Januar 2021 nicht, wie ursprünglich geplant, neue Termine für den April 2021 freizuschalten, sondern die im Januar wegen Covid beziehungsweise wegen der behördlichen Anordnungen ausgefallenen Führungen nach der Freigabe durch den Bundesrat, die Museen wieder öffnen zu können, d.h. im April 2021, nachzuholen. Entsprechend sei im Januar 2021 der Hinweis publiziert worden, dass die Führungen bis April ausgebucht seien, was jedoch auf die covidbedingte Schliessung des Museums und damit einhergehend auf die Verschiebung der ausgefallenen Führungen zurückzuführen sei. Später seien zusätzlich auch die im Februar 2021 ausgefallenen Buchungen im April 2021 nachgeholt worden.

E. 4.2.4.1 Der dritte Versuch fand am 27. April 2021 (um 11.37 Uhr) statt. Die Vorinstanz hält fest, es seien alle Termine ausgebucht gewesen. Auf der Website war folgender Hinweis aufgeschaltet: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können sie sich jederzeit an [E-Mail-Adresse] wenden. Die Daten der öffentlichen Führungen für einzelne Besucher im Juni werden Ende April aufgeschaltet.».

E. 4.2.4.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Behauptung der Vorinstanz, sämtliche Termine seien ausgebucht gewesen, sei falsch und die Vorinstanz habe es unterlassen, den vollständigen Auszug der Website einzureichen. Am 27. April 2021 seien die Termine für Juni 2021 neu freigeschaltet worden. Der von der Vorinstanz eingereichte Auszug bezöge sich jedoch auf die Termine für Mai 2021, die am 27. April 2021 selbstverständlich tatsächlich schon längst ausgebucht gewesen seien, da sie vor rund einem Monat freigeschaltet worden seien. Hätte die Vorinstanz auf die Termine für den Juni geklickt, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, einen Termin zu buchen. Der letzte Termin für den Monat Juni sei am 27. April 2021 um 17.34 Uhr vergeben worden.

E. 4.2.5.1 Den vierten und letzten Versuch nahm die Vorinstanz am 18. August 2021 vor. Es seien alle Termine ausgebucht gewesen und auf der Website folgender Hinweis aufgeschaltet gewesen: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können sie sich jederzeit an [E-Mail-Adresse] wenden. Die Daten der öffentlichen Führungen für einzelne Besucher im Oktober werden Ende August aufgeschaltet.»

E. 4.2.5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe wissen müssen, dass dieser Buchungsversuch untauglich sein würde, da auf der Website klar angegeben gewesen sei, wann die neuen Termine aufgeschaltet würden. Die letzten Termine vor dem Buchungsversuch (für den Monat September 2021) seien wie angekündigt am 26. Juli 2021 - also mehrere Wochen vor dem Buchungsversuch - freigegeben worden, diejenigen für Oktober 2021 seien wie angekündigt am 30. August 2021 freigeschaltet worden. Die Besuche für September 2021 seien im Übrigen erst mehr als zwei Tage nach der Freischaltung ausgebucht gewesen, jene für Oktober 2021 sogar erst rund sechs Tage nach der Freischaltung.

E. 4.2.5.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerinnen hätten erst im Rahmen der Replik die Übersicht über die Ticket-Freischaltungen und Buchungen offengelegt (dazu E. 4.2.6). Ohne diese Angaben habe sie (die Vorinstanz) am 18. August 2021 nicht wissen können oder müssen, dass es höchstens während weniger Tage oder sogar während eines Tages möglich gewesen sei, einen Besuchstermin zu reservieren. Weiter hält sie sinngemäss fest, dass die verfügbaren Termine jeweils sehr schnell ausgebucht gewesen seien.

E. 4.2.6 Die Beschwerdeführerinnen haben eine Liste eingereicht, wann die Besuchstermine freigeschaltet worden und wann sie ausgebucht gewesen seien. An einem Tag waren die Termine bereits am Mittag ausgebucht. Das längste Zeitfenster betrug 20 Tage, wobei es sich dabei um einen Ausreisser zu handeln scheint. Das nächstkürzere Zeitfenster betrug nämlich acht Tage. Die teils kurzen Zeitfenster von weniger als einem Tag erklären die Beschwerdeführerinnen teilweise mit Zeitungsartikeln, die über die E._______ gleichentags bis eine Woche vorher erschienen waren.

E. 4.2.7 Die Vorinstanz hält in der Duplik fest, unabhängig von den Gründen seien Registrierungen nicht möglich gewesen, wobei für den dritten Versuch nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob für Juni 2021 noch Termine verfügbar gewesen seien. Die Termine seien während eines Tages oder weniger Tage ausgebucht gewesen. Die Schwellen für einen Besuch der Sammlung seien sehr hoch angesetzt und ein Besuch in der Regel nicht möglich, wenn er nicht lange Zeit im Voraus geplant werde und sich die Interessentin oder der Interessent nicht dauernd auf der Website der E._______ auf dem Laufenden halte, wann die nächsten Termine freigegeben würden. Die Situation während der Covid-Pandemie ändere nichts an der Gesamtbeurteilung.

E. 4.2.8 Die Beschwerdeführerinnen weisen das Argument, interessierte Personen müssten ständig die Website im Auge behalten, zurück. Auf der Website werde angegeben, wann neue Tickets verfügbar seien und an diesem Tag seien Tickets in jedem Fall für mehrere Stunden, in aller Regel jedoch für mehrere Tage verfügbar.

E. 4.2.9 Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. April 2025 im vorliegenden Verfahren brachten die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf diese vier Buchungen nichts Neues vor. Dies erstaunt wenig, lagen die Buchungsversuche doch bereits rund vier Jahre zurück.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 E. 9.2.1 ausgeführt, der Begriff der «öffentlichen Zugänglichkeit» sei zwar im ZG und der ZV nicht definiert. Er liesse sich in der schweizerischen Rechtsordnung aber hinreichend klar erschliessen. Mit den Beschwerdeführerinnen liessen sich insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) heranziehen: Nach Art. 2 Bst. c BehiV seien öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen solche, die einem beliebigen Personenkreis offen stünden (Ziff. 1), und solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stünden, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern stehe, welche in der Baute oder Anlage tätig seien (Ziff. 2 Satz 1). Weiter wurden im Urteil die Ausnahmen zitiert. Zudem müsse - so das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil weiter (dort E. 9.2.1) - gemäss Bundesgericht im Bereich Strassenverkehr der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden. Weder sei entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.). Auch diese Erkenntnisse seien vorliegend zu beachten, um zu bestimmen, ob die E._______ den «Museumsstatus» erfülle oder nicht. Die Begriffe der «öffentlichen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 1 ZV und der «allgemeinen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV seien - gemäss E. 9.2.2 des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils - grundsätzlich identisch zu verstehen. Dies ergebe sich schon dadurch, dass etwa das Bundesamt für Statistik die Wendung «nicht allgemein zugänglich» als Gegenteil von «öffentlich zugänglich» gebrauche («Die öffentliche Zugänglichkeit ist ein zentrales Merkmal von Museen. Dies unterscheidet sie unter anderem von Privatsammlungen, die häufig nicht allgemein zugänglich sind.» [ https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/museen/ sammlung-ausstellungen.html>, aufgerufen am 24.07.2025]). Weiter stimmte das Bundesverwaltungsgericht in E. 9.3.1 den Beschwerdeführerinnen darin zu, dass mit der Abgabebefreiung für Museen bezweckt werde, den Museen die Einfuhr zu erleichtern, so dass sie die Kunst- und Ausstellungsgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich machen könnten. Auch sei den Beschwerdeführerinnen insoweit zu folgen, als ihrer Ansicht nach dieser Zweck bereits dann erreicht werde, wenn die Ausstellungs- und Kunstgegenstände einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht würden, ohne dass quantitative Anforderungen bestünden, wie viele Personen letztlich tatsächlich Zugang erhalten könnten. Allerdings - so das Bundesverwaltungsgericht weiter (dort E. 9.3.2) - vermöge die blosse Anzahl Besucher, selbst wenn sie (weit) über dem statistischen Durchschnitt liegen sollte, noch nicht nachzuweisen, dass das Museum tatsächlich allen Interessierten offenstehe, mithin öffentlich zugänglich sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise auf das zollrechtliche Erfordernis hingewiesen, dass alle Personen sich registrieren lassen können müssten und es demnach keine Selektion der Besucher nach gewissen Kriterien geben dürfe. Bei einem traditionellen Museum werde die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel durch einen allgemeinen, freien und ohne Voranmeldung möglichen Zugang während der Öffnungszeiten gewährleistet. Daran änderten gewisse, in der Natur der Sache liegende logistisch-organisatorische Kapazitätsbegrenzungen (wie z.B. Betriebsferien oder tageweise Schliessungen) nichts. Die Notwendigkeit einer Online(vor)anmeldung bilde in diesem Zusammenhang für sich allein bereits eine erste, zumindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine potenzielle Zugangsbeschränkung. Daher seien umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen.

E. 4.3.2 An diesen Ausführungen, die zudem vom Bundesgericht in seinem Urteil 9C_221/2024 nicht aufgehoben wurden, ist festzuhalten (E. 1.4.3 a.E.).

E. 4.4.1 Der Umstand, dass die Vorinstanz im Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 18. August 2021 viermal versuchte, sich für einen Museumsbesuch zu registrieren, die Versuche aber jedes Mal scheiterten, weist auf den ersten Blick darauf hin, dass die Onlineregistrierung im konkreten Fall eine Hürde ist, die über den Umstand, dass für eine solche Registrierung ein Internetzugang notwendig ist, hinausgeht. Da nur relativ wenige Termine zur Verfügung stehen, bedingt ein Besuch der Sammlung eine Planung, die über den Besuch vieler anderer Museen, die zwar oft Betriebsferien oder Schliesstage kennen, im Übrigen aber während der Öffnungszeiten von in der Regel mehreren Stunden spontan und ohne Voranmeldung zugänglich sind, hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kritisierte in seinem Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3 insbesondere, dass registrierungswilligen Personen bei den ersten beiden Versuchen keine Alternative zur Onlineanmeldung angeboten wurde, auch wenn - so das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss - die Coronapandemie für die Museen zu Unwägbarkeiten geführt habe. Beim dritten und vierten Registrierungsversuch sei nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail offengestanden. Einzelnen Besuchern sei demgegenüber signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten Daten für öffentliche Führungen aufgeschaltet würden. Eine Registrierung müsse aber für alle Interessierten jederzeit möglich sein. Auch sei davon auszugehen, dass die E._______ den einzelnen, auf diese Weise registrierten Personen den nächstmöglichen künftigen Führungstermin zuweise, wobei Wartezeiten in Kauf zu nehmen seien.

E. 4.4.2 Die Erklärungen der Beschwerdeführerinnen, warum die Vorinstanz keine Buchungen an den jeweiligen Terminen vornehmen konnte, erscheinen zumindest nicht abwegig. In Bezug auf den ersten Versuch ist einleuchtend, dass ein Zeitungsbericht, der positiv über die Sammlung berichtet, zu einem (kurzfristig) erhöhten Interesse an der Sammlung führt (der Zeitungsartikel befindet sich in den Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 9). Insbesondere in Bezug auf den zweiten Versuch hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil A-4565/2021 festgehalten, dass es coronabedingte Unwägbarkeiten gab. Die Erklärung der Beschwerdeführerinnen, es sei aus Vorsichtsgründen beschlossen worden, im Januar keine neuen Termine freizuschalten und die in diesem Monat ausgefallenen Führungen nach Wegfall der behördlich angeordneten Schliessung nachzuholen, ist vor diesem Hintergrund plausibel. Es mag unglücklich erscheinen, dass auf der Internetseite der E._______ in diesem Zusammenhang von ausgebuchten Terminen die Rede war und nicht allgemein auf die unsichere Situation aufgrund der behördlichen Massnahmen hingewiesen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die E._______ zum Zeitpunkt, in dem der Buchungsversuch vorgenommen wurde, für die Öffentlichkeit geschlossen sein musste und die weitere Entwicklung zu diesem Zeitpunkt kaum absehbar war. Zum dritten Versuch bringen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss vor, es seien im Juni noch Termine frei gewesen, die Vorinstanz habe aber nur für Mai nachgewiesen, dass diese Termine ausgebucht gewesen seien. Tatsächlich erbringt die Vorinstanz mittels Bildschirmausdruck nur den Nachweis, dass die Termine im Mai 2021 ausgebucht waren, nicht auch jene im Juni 2021. Da der Buchungsversuch der Vorinstanz Ende April 2021 vorgenommen wurde und die Termine regelmässig für den übernächsten Monat, hier also Juni 2021, freigeschaltet wurden, taugt der dritte Buchungsversuch der Vorinstanz von vornherein nicht als Beweis dafür, dass eine Buchung nicht möglich war (auf die teils kurzen Buchungsfenster wird weiter unten eingegangen, E. 4.5). Zwar stand weder das genaue Datum, wann die nächsten Termine freigeschaltet würden (was beim ersten und zweiten Versuch noch der Fall gewesen war und heute wiederum - gemäss den neu eingereichten Unterlagen - so ist). Dies ändert aber nichts daran, dass zumindest ungefähr bekannt war, wann weitere Daten freigeschaltet würden (Ende Monat). Zum vierten Versuch führen die Beschwerdeführerinnen aus, der Vorinstanz habe bewusst sein müssen, dass dieser untauglich sein würde. Es sei angegeben gewesen, wann neue Termine aufgeschaltet würden. Auch wenn die Vorinstanz dem entgegnet, sie habe nicht wissen müssen, dass es höchstens während weniger Tage oder sogar während eines Tages möglich gewesen sei, einen Besuchstermin zu reservieren, erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar (zu den kurzen Buchungsfenstern wird wiederum auf E. 4.5 verwiesen). Aus den Buchungsversuchen der Vorinstanz ergibt sich, dass jeweils zumindest auf das ungefähre Datum der Aufschaltung neuer Führungstermine hingewiesen wurde (teilweise wurde ein konkretes Datum angegeben, teilweise wurde auf Ende Monat verwiesen) und dass, wie sich aus den Antworten auf die Buchungsversuche ergibt, die Termine jeweils nicht für den Folgemonat, sondern den auf diesen folgenden Monat - also jeweils für den übernächsten Monat - freigegeben wurden. Insofern war es von vornherein unwahrscheinlich, dass die Vorinstanz um die Monatsmitte herum einen Termin würde buchen können.

E. 4.4.3 Das Ausgeführte relativiert die Beweiskraft der Buchungsversuche durch die Vorinstanz deutlich.

E. 4.5 Diesbezüglich bleibt, auf den Umstand einzugehen, dass relativ wenige Termine zur Verfügung standen, die in der Regel rasch (Stunden bis wenige Tage) ausgebucht waren (E. 4.2.6).

E. 4.5.1 Wie ausgeführt (E. 4.3.1), sind quantitative Kriterien für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit für sich genommen nicht entscheidend. Dass nur einmal pro Woche Führungen stattfinden und an jeder Führung nur 12 Personen teilnehmen können, ist mithin für die Zusprechung des «Museumsstatus» nicht schädlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3 aber die öffentliche und somit auch faire Zugänglichkeit verneint, unter anderem weil eine Registrierung weder jederzeit möglich gewesen sei noch Personen, die sich registrieren wollten, der nächstmögliche Termin zugewiesen worden sei, wobei Wartezeiten in Kauf zu nehmen seien (vgl. E. 4.4.1 a.E.).

E. 4.5.2 Dass eine jederzeitige Registrierung über die Website der E._______ nicht möglich war, sondern nur während gewisser Zeiten, ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten sowie dem bis hierher Ausgeführten. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 aber auf die Möglichkeit, sich per E-Mail zu melden (dazu insbesondere E. 5). Auch im Beschrieb der Vorinstanz zum Besuch der Sammlung am 21. April 2021 wird darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung über die E-Mail-Adresse - wohl nach Darstellung der Mitarbeitenden der Sammlung - möglich sei. Es würden, wenn möglich, alle Besuchswünsche erfüllt (vorinstanzliche Akten Nr. 41). Die Beschwerdeführerinnen führen zudem aus, nach den ersten Erfahrungen kurz nach der Eröffnung des Museums mit tatsächlich langen Wartefristen infolge eines Nachfrageüberhanges, sei das Reservationskonzept dahingehend angepasst worden, dass die Termine nur noch jeweils für einen Monat freigeschaltet worden seien. Gleichzeitig werde seitdem auf der Website explizit angegeben, wann die Termine jeweils freigeschaltet würden. Es dauere jeweils einige Tage, bis sämtliche Termine für einen Monat ausgebucht seien. Wer Interesse an einer Besichtigung habe, habe somit ohne Weiteres die Möglichkeit, sich in den Tagen nach der Freischaltung der Termine für einen Besuch anzumelden. In der Beschwerde ans Bundesgericht präzisierten sie diesbezüglich, es liege in der Natur der Sache, dass Termine nicht für alle Ewigkeit freigeschaltet werden könnten. Auch die Freischaltung von Terminen über viele Monate hinaus sei kaum praktikabel. Die Problematik werde dadurch verschärft, dass der Besuch der Sammlung kostenlos möglich sei. Das habe zur Folge, dass sich Personen auch viele Monate im Voraus ins Blaue hinaus registrieren würden, ohne zu wissen, ob sie zu diesem Termin überhaupt Zeit (und Lust) hätten, das Museum tatsächlich zu besuchen. Folge davon sei, dass es zu vielen Absagen komme oder Personen einfach nicht erscheinen würden, womit der Zweck des Gesetzes, nämlich die Kunst zugänglich zu machen, unterlaufen werde. Eine Zuweisung von Personen auf den nächstmöglichen Termin wäre zudem nur möglich, wenn die Kapazität derart erhöht würde und das Buchungsintervall auf viele Monate verlängert würde, dass immer freie Termine bestünden. Dies sei keine Voraussetzung von Art. 20 ZV und die Terminvergabe über viele Monate hinaus führe zu unverhältnismässig vielen Absagen und Nichterscheinen. Die Zahl dieser Absagen und Nichterscheinen werde sogar noch grösser sein, wenn ein Besuchsdatum einfach «zugewiesen» und nicht aktiv gewählt werde. Die Argumente vor Bundesgericht wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 vor Bundesverwaltungsgericht. Sie führen aus, der Umstand, dass nur wenige Interessierte die Sammlung besuchen könnten und dies nur im Rahmen von Führungen, sei logistisch-organisatorisch bedingt. Insbesondere seien die Räume so gross, dass Sicherheitspersonal angestellt werden müsste, wenn sich die Besucher frei bewegen könnten. Dies sei nicht finanzierbar.

E. 4.6 Weder der Umstand, dass nur wenige Personen die Sammlung besuchen konnten, noch dass dies nur im Rahmen von Führungen und mit Vorreservierung und an einem Tag in der Woche möglich war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht als gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Sammlung sprechend angesehen. Die Vorinstanz hat mit ihren Buchungsversuchen nicht nachgewiesen, dass es nahezu unmöglich gewesen wäre, einen Termin zu buchen und es aus diesem Grund an der öffentlichen Zugänglichkeit zur Sammlung mangle. Dass Buchungen nur während einer beschränkten Zeit möglich waren, wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand musste der Vorinstanz aber schon aus den Gesprächen und insbesondere nach am 3. Juni 2020 erfolgten Unterzeichnung des Schreibens der Beschwerdeführerinnen vom 14. Mai 2020 bewusst sein, ergab sich dies doch aus den Beilagen. Wann weitere Buchungen möglich sein würden, war der Vorinstanz zumindest aus den ersten beiden Buchungsversuchen bekannt, bei denen die nächsten Aufschaltdaten bekannt gegeben wurden, auch wenn der zweite Versuch aufgrund der coronabedingten Massnahmen scheiterte. Insgesamt überzeugen die Hinweise der Vorinstanz, dass die Sammlung nicht öffentlich zugänglich gewesen sein soll, nicht. Hingegen überzeugen die Argumente der Beschwerdeführerin, warum Termine nur für einen beschränkten Zeitraum (nämlich den übernächsten Monat) gebucht werden können. Dadurch kann weitestgehend vermieden werden, dass Personen auf lange Zeit einen Termin buchen, dann aber vielleicht gar nicht erscheinen, was für jene nachteilig ist, die gerne an der entsprechenden Führung teilgenommen hätten.

E. 4.7.1 Zu erwähnen ist noch die «unangemeldete Besichtigung», die die Vorinstanz am 3. August 2020 bei der E._______ vorgenommen hat (dazu Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 8.5.1). Die Vorinstanz hat auch aus diesem Besuch geschlossen, dass die Sammlung nicht öffentlich zugänglich war und eine Ausschilderung mit Öffnungszeiten fehlte. Im genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht diese «Besichtigung» zwar erwähnt, ist darauf aber nicht weiter eingegangen.

E. 4.7.2 Insofern die Vorinstanz die Bezeichnung «Museum» vermisst hat, ist mit den Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass der Begriff «[...]», zu Deutsch «Sammlung», durchaus auf eine museumsähnliche Einrichtung schliessen lässt. Die Anschrift «E._______ [...]» ist - wie auch im zur «Besichtigung» angefügten Bericht erwähnt wird - jedenfalls auf den von der Vorinstanz gemachten Fotos deutlich sichtbar. Unerheblich ist, ob das Äussere des Gebäudes auf die Mitarbeiterin der Vorinstanz wie ein Museum wirkte. Es gibt keine Standards, in welchem architektonischen Stil ein Museum gehalten sein müsste. Dass ein Gebäude, in dem wertvolle Kunstwerke enthalten sind, auch mit Kameras gesichert ist, darf ebenfalls nicht erstaunen. Der Vorinstanz war zudem bekannt, dass die Sammlung nicht jederzeit, sondern nur nach Onlinebuchung besucht werden konnte. Insofern durfte sie nicht erstaunt sein, dass ihr am Tag der «Besichtigung», auch auf Betätigung der Türklingel hin, nicht geöffnet wurde. Zuzustimmen ist dem Bericht insofern, als bei einer öffentlich zugänglichen Einrichtung erwartet werden darf, dass am Gebäude ersichtlich ist, wann und wie dieses zugänglich ist. Dass dem bei der E._______ nicht so war, spricht indiziell eher gegen die öffentliche Zugänglichkeit.

E. 4.8 Zu beachten ist dabei auch, dass der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit gemäss den vorherigen Ausführungen (E. 4.3.1) eher weit auszulegen ist. Es soll, mit anderen Worten, nicht schnell von der fehlenden öffentlichen Zugänglichkeit ausgegangen werden. Bis hierher ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen gewählte Art der Anmeldung über das Onlinetool, die zahlenmässige Begrenzung der Besucherinnen und Besucher sowie der Besuch nur im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Führungen mit der öffentlichen Zugänglichkeit vereinbar ist. Gemäss der Website ist der Besuch der Sammlung auch für Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung Erwachsener möglich. Daraus lässt sich schliessen, dass Kinder unter zwölf Jahren in keinem Fall die Sammlung besichtigen können. Da die Sammlung nur im Rahmen von (kostenlosen) Führungen besichtigt werden kann, der gesamte Raum mit in die Ausstellungen einbezogen wird und kein (zusätzliches) Sicherheitspersonal die Besucherinnen und Besucher begleitet, kann dieser Regelung mit einem gewissen Verständnis begegnet werden. Angefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Bauweise der beiden Gebäude, die mit Rollstühlen zugänglich sind, über mehrere Toiletten, auch für Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung, sowie Garderoben verfügen, als Indiz darauf hindeutet, dass die Sammlung einem beliebigen bzw. unbestimmten Personenkreis zugänglich sein soll.

E. 5 Buchung per E-Mail durch Einzelpersonen

E. 5.1 In Bezug auf die Buchung durch Einzelpersonen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4565/2021 fest, es falle auf, dass beim dritten und vierten erfolglosen Registrierungsversuch durch die Vorinstanz nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail (für «weitere Informationen und Gruppenführungen») offen gestanden sei. Einzelnen Besuchern sei demgegenüber e contrario offenbar signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten «Daten für öffentliche Führungen» aufgeschaltet worden seien. Damit werde jedoch betreffend «Museumsstatus» eine zollrechtlich unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen geschaffen (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). Der konkrete Wortlaut der Website ist in E. 8.7 des Urteils des BVGer wiedergegeben. Dort stand beim dritten Registrierungsversuch: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können Sie sich jederzeit an [E-Mail-Adresse] wenden. Die Daten für öffentliche Führungen einzelner Besucher im Juni werden Ende April aufgeschaltet». Beim vierten Registrierungsversuch standen lediglich andere Monatsangaben, nämlich Oktober statt Juni und August statt April (s.a. die Ausführungen im vorliegenden Urteil in E. 4).

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hält dazu fest, mittels des Registrierungstools sei es praktisch unmöglich, die Sammlung zu besichtigen. Erst nach persönlicher Kontaktaufnahme mittels individueller E-Mail-Anfrage werde, sofern zwischenzeitlich ein Platz in einer der Führungen wieder frei geworden sei, eine Terminreservierung ermöglicht. Dies sei eine zu hohe Hürde, welche mit dem Begriff «allgemein zugänglich» nicht vereinbar sei. Dass das Vorbringen der Vorinstanz, es sei praktisch unmöglich, die Sammlung mittels Anmeldung über das Registrierungstool zu besuchen, aufgrund von untauglichen Versuchen, widrigen Umständen (Covid) und die Medienberichterstattung so nicht haltbar ist, wurde bereits zuvor ausgeführt (E. 4.4).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen reichten bereits mit der Beschwerde im vorigen Verfahren A-4565/2021 E-Mail-Korrespondenzen ein, wonach interessierten Personen ohne Onlinebuchung Plätze offeriert oder auf die nächste Freischaltung von Terminen hingewiesen wurden:

E. 5.2.2.1 So wurde einer interessierten Person, welche sich am 21. September 2020 per E-Mail gemeldet hatte ein Platz in einer Führung am 23. September 2020 angeboten, bei der noch ein solcher frei war. Diese Person stand in einer engeren Beziehung zu Ausstellungsstücken (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 34).

E. 5.2.2.2 Am 24. März 2021 zeigten sich zwei Personen an einer Führung interessiert, falls andere Personen absagen würden. Die E._______ sagte zu, sich zu melden, falls zwei Personen absagen würden. Zudem wies sie darauf hin, dass Ende März die neuen Daten für Mai aufgeschaltet würden. Abgesehen von der Dankesmail der anfragenden Person, finden sich zu diesem Austausch keine weiteren Akten (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 35).

E. 5.2.2.3 Am 28. April 2021 erkundigte sich eine weitere Person, ob - nachdem für Mai/Juni kein Termin habe gebucht werden können - mitgeteilt werden könne, falls zwei Personen absagen würden oder andernfalls, wann das Buchungsfenster für Juli/August öffne. Zudem gab diese Person einen Wunschtermin an. Am Folgetag antwortete die E._______ und teilte mit, dass im Juni ein Termin freigeworden sei. Sonst könne auch darüber informiert werden, wann genau die Augustdaten aufgeschaltet würden, so dass am Wunschtag eine Führung gebucht werden könne. Die interessierte Person schrieb schliesslich, dass sie ihren Wunschtermin habe buchen können (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 36).

E. 5.2.2.4 Am 5. Juli 2021 meldete sich eine interessierte Person und fragte - vor dem Hintergrund, dass für die kommenden drei Monate keine verfügbaren Termine angezeigt würden -, ob es Termine gäbe und, wenn ja, wann. Am folgenden Tag nannte die E._______ zwei Termine im Juli und teilte mit, wann die Termine für September freigeschaltet würden (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 in Nr. 37).

E. 5.2.2.5 Am 28. Juli 2021 erkundigte sich eine interessierte Person nach freien Daten von August bis Oktober. Ihr wurde ein Termin im August angeboten. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, wann die Daten für Oktober aufgeschaltet würden, und zwar mit dem Hinweis, wenn sie am gleichen Tag buche, werde sie sicher einen oder mehrere Plätze reservieren können (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 in Nr. 38).

E. 5.2.2.6 Eine weitere interessierte Person meldete sich am 16. September 2021. Ihr wurden ausnahmsweise zwei Plätze in einer eigentlich ausgebuchten Gruppe angeboten (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 39).

E. 5.2.2.7 Am 26. September 2021 wurde einer interessierten Person auf entsprechende Frage hin mitgeteilt, wann die nächsten Termine aufgeschaltet würden (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 40).

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, diese Beispiele zeigten in aller Deutlichkeit, dass ein Besuch spätestens dann ermöglicht werde, wenn eine E-Mail geschrieben werde. Es zeige ebenfalls, dass die Feststellung der Vorinstanz, über Monate hätten keine Besuche gebucht werden können, vor diesem Hintergrund falsch sei. Wer sich im Zeitpunkt der Aufschaltung neuer Termine um eine Führung bemühe, könne teilnehmen. Wer das Museum, wie auf der Website beschrieben, für einen Termin kontaktiere, erhalte einen solchen, sei es aufgrund von kurzfristigen Absagen, sei es aufgrund der Vergrösserung von Besuchergruppen, sei es, weil andere Besuchsmöglichkeiten eröffnet würden. Somit seien Besuche in der Regel innert relativ kurzer Frist möglich, selbst wenn die regulären Führungen ausgebucht seien. Zutreffend sei, dass gewisse Wartezeiten bestehen könnten, was sich aus der Tatsache ergebe, dass ein Besuch nur im Rahmen von Führungen möglich sei, das Interesse an der Sammlung gross sei und die (personelle) Ressourcenplanung des erst kürzlich eröffneten Museums dem Publikum und der Nachfrage laufend angepasst werden müsse. In der Eingabe vom 14. April 2025 halten die Beschwerdeführerinnen dann allerdings auch fest, Anmeldungen per E-Mail würden nicht angenommen, wenn die Führungen ausgebucht seien, da dies der Gleichbehandlung widersprechen würde.

E. 5.3 Entgegen dem missverständlich formulierten Text auf der Website der E._______ («für weitere Informationen und Gruppenführungen»; heute werden die Gruppenführungen nicht mehr explizit erwähnt, s. z.B. Beilage 58 der Beschwerdeführerinnen) war es demnach möglich, dass sich Einzelpersonen - und nicht nur Gruppen - per E-Mail an die E._______ wandten, worauf ihnen, zumindest in den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Fällen, Termine oder der Hinweis auf die nächste Freischaltung von Terminen offeriert wurden. Dass die E-Mails aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 10. August 2020 stammen, ist insofern unschädlich, als auch die Buchungsversuche der Vorinstanz in diesem Zeitraum erfolgten. Dem neu vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerinnen, Anmeldungen per E-Mail für ausgebuchte Führungen würden nicht angenommen, weil dies der Gleichbehandlung widerspreche, ist eigentlich nichts entgegenzusetzen. Allerdings zeigen die Beispiele in E. 5.2.2.1 ff., dass sich die E._______ - zumindest in der Vergangenheit - nicht immer an diesen Vorsatz hielt. Tatsächlich könnte eine solche Privilegierung von Personen, die - nach erfolglosen Registrierversuchen - per E-Mail nachfragen, gegen die Gleichbehandlung verstossen. Allerdings ist es im Geschäftsleben nicht unüblich und verstösst auch nicht gegen die Gleichbehandlung, wenn Personen, die Informationen einholen, solche erhalten und Personen, die sich mit den zur Verfügung gestellten Informationen zufriedengeben, eben keine weiteren Informationen erhalten. Auch erscheint es sinnvoll und im Interesse der interessierten Personen, wenn bei Absagen die frei gewordenen Plätze an Personen vergeben werden können, die sich dafür interessiert haben. So wird sichergestellt, dass die raren und offenbar begehrten Führungen möglichst ausgebucht sind. Dies wäre bei einer Freischaltung freigewordener Termine zu einem beliebigen Zeitpunkt nicht unbedingt der Fall. Zudem entspricht dieses Vorgehen dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4565/2024 angeregten, dass sich - neben Gruppen - auch Einzelpersonen per E-Mail sollen melden können. Auch kommt diese Vorgehensweise der Vorgabe nahe, dass eine Anmeldung jederzeit möglich sein müsse. Sofern ein Spannungsfeld zwischen Gleichbehandlung und Effizienz besteht, hat die E._______ einen als sachgerecht zu bezeichnenden Weg gewählt. Im Übrigen zeigen die genannten Beispiele auch, dass die anfragenden Personen des Öfteren auf die nächsten Buchungstermine verwiesen wurden. Etwas aus der Reihe tanzt das hier in E. 5.2.2.6 wiedergegebene Beispiel, wonach zwei Personen an einer eigentlich ausgebuchten Führung teilnehmen konnten. Dass diese Personen angaben, bald ins Ausland zu reisen, ändert daran nichts. Allerdings kann nicht jedes Eingehen auf Kundenwünsche so ausgelegt werden, dass die Sammlung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gewesen wäre oder gar eine Auswahl vorgenommen worden wäre (dazu auch E. 6). Öffentliche Zugänglichkeit beinhaltet zudem auch keine absolute Gleichbehandlung der interessierten Personen.

E. 5.4 Es ist somit festzuhalten, dass sich nicht nur Gruppen, sondern auch Einzelpersonen per E-Mail an die E._______ wenden und diese wegen einer Führung anfragen konnten (s.a. E. 6.4).

E. 6 Überraschungsverbot: Selektion

E. 6.1 Auch wenn das Wort «Selektion» schon im Verfahren A-4565/2021 verschiedentlich genannt wurde (z.B. Beschwerde S. 20 oben und S. 77), hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2025 die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, eine Stellungnahme und allfällige (weitere) Beweismittel zur Frage einzureichen, inwiefern die E._______ [...] mit Blick auf den massgebenden Beurteilungszeitraum öffentlich zugänglich gewesen sei.

E. 6.2 Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 festgehalten, es falle auf, dass beim dritten und vierten erfolglosen Registrierungsversuch nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail offen gestanden habe (für «weitere Informationen und Gruppenführungen»). Einzelnen Besuchern sei demgegenüber e contrario offenbar signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten «Daten für öffentliche Führungen» aufgeschaltet worden seien. Damit werde jedoch betreffend «Museumsstatus» eine zollrechtlich unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen geschaffen (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerinnen haben bereits in der ursprünglichen Beschwerde vorgebracht, es sei falsch, dass mit der Notwendigkeit der Teilnahme an einer Führung oder durch die Onlineregistration irgendeine «Auswahl» von Besuchern durch die Mitarbeiter erfolgt sei. Durch die automatisierte Onlineregistrierung für Führungen werde erst ermöglicht, dass die Plätze strikt auf Basis eines objektiven Kriteriums, nämlich zeitlich, nach Eingang der Reservationsanfrage, zugeteilt würden. Somit erfolge auch keine subjektive «Auswahl» einer «auserlesenen Gruppe von Kunstinteressierten». In ihrer Eingabe vom 14. April 2025 untermauern sie dieses Vorgehen und das Vorbringen, eine Auswahl werde durch das Onlinetool verhindert, mit Screenshots und legen Filmaufnahmen des Buchungsvorgangs bei. Weiter offerieren sie die Befragung von Mitarbeitenden, IT-Support und allenfalls Besuchern. Die Screenshots und Aufnahmen stammen vom 31. März 2025 und wurden damit fast fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die erste Verfügung der Vorinstanz (vom 10. August 2020; Sachverhalt Bst. B.b), mit dem diese den «Museumsstatus» nicht anerkannte beziehungsweise aberkannte, erstellt. Dies liegt insofern in der Natur der Sache, als sich die Beschwerdeführerinnen erst im Nachgang zur Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025 (Sachverhalt Bst. D.b) veranlasst sahen, diese Beweismittel zu erstellen. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin Screenshots des (damaligen) Onlinetools beigelegt. Grundsätzlich vermögen die neu eingereichten Unterlagen den Zustand, der zum massgeblichen Zeitpunkt herrschte, nicht zu belegen. Allerdings können aus den neu eingereichten Unterlagen insofern Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Zeitraum gezogen werden, als die neu eingereichten Unterlagen zeigen, dass zumindest das heutige Reservierungstool Plätze automatisch vergibt und bei der Reservierung (im Gegensatz zur Aufschaltung der Termine) kein Eingriff der Museumsmitarbeitenden nötig oder möglich ist. Das heute angewendete Onlinetool sieht den damals beigelegten Screenshots sehr ähnlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass beiden Tools dasselbe Prinzip zugrunde lag, sofern es sich nicht ohnehin um dasselbe Tool handelt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Art von Onlineregistrierung, die heute als üblich für die Buchung aller Arten von Veranstaltungen gelten kann, nach dem Prinzip «First-come-first-served» funktioniert.

E. 6.4 In Bezug auf eine «unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen» (so Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 9.3.3) bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Führungen sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer Selektion. Die öffentliche Zugänglichkeit des Museums werde dadurch nicht eingeschränkt, sondern das Zulassen von privaten Führungen für Gruppen habe die Zugänglichkeit des Museums sogar noch erhöht. Auch dieses Argument der Beschwerdeführerinnen ist einleuchtend. Bei vielen öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist es möglich, für Gruppen eigene Führungen zu buchen und allenfalls gar ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten die Einrichtung zu besuchen. Dies ändert an der Zugänglichkeit für die übrigen Personen nichts. Da die E._______ nur von jeweils 12 Personen pro Führung besucht werden kann, wären die öffentlichen Führungen rasch ausgebucht, wenn sich auch Gruppen über das übliche Tool anmelden müssten. Es wäre für andere Besucherinnen und Besucher dann nicht mehr möglich, an dieser, eigentlich öffentlichen Führung teilzunehmen. Insofern ist den Beschwerdeführerinnen recht zu geben, dass private Führungen für Gruppen die öffentliche Zugänglichkeit erhöhen. Natürlich würden auch mehr Termine die Zugänglichkeit erhöhen. Dass aber die Anzahl Termine und Besucher für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit nicht für sich allein erheblich ist, wurde bereits im Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 9.3.1 f. festgehalten. Dass für Gruppen zusätzliche Führungen organisiert wurden, spricht damit nicht gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Sammlung. Darin ist auch keine «Selektion» oder Ungleichbehandlung zu sehen. Dass auch Buchungen per E-Mail für Einzelpersonen nicht ausgeschlossen waren, wurde oben (E. 5.2.2) bereits aufgezeigt. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3, eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail habe nur Gruppen offen gestanden, lässt sich somit nicht mehr aufrechterhalten.

E. 7 Erteilung des «Museumsstatus» unter Auflagen

E. 7.1 Zum Thema «Erteilung des Museumsstatus unter Auflagen» hat sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil nicht geäussert. Allerdings haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben lediglich in der Begründung ausgeführt, der Widerruf der Verfügung vom 3. Juni 2020 halte auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand, da es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihnen konkrete Auflagen in Bezug auf die Ausgestaltung des Museums zu machen.

E. 7.2 Abgesehen davon, dass es beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr notwendig ist, darauf vertieft einzugehen, ist nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich eine solche «Erteilung eines Status» mit Auflagen stützen sollte. Zwar sind Bewilligungen mit Auflagen dem öffentlichen Recht nicht unbekannt (z.B. Baubewilligungen). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine konkrete Bewilligung, sondern um die Feststellung eines Status. Die Feststellung, dass der Status zuerkennt wird, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind, würde aber darauf hinauslaufen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen erklären müsste, wie sie vorzugehen haben, damit sie in den Genuss einer Zollbefreiung gelangt. Eine solche Rechtsberatung ist nicht Sache der Vorinstanz (s. E. 3.3.6).

E. 8 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die subjektiven Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr von Kunstwerken grundsätzlich erfüllte und die Vorinstanz ihr zu Unrecht den «Museumsstatus» verwehrt hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die E._______ aufgrund des hier beurteilten Sachverhalts als privilegierte Empfängerin und damit als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG qualifiziert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Selbstredend wird im Rahmen der einzelnen Einfuhren von der Vorinstanz jeweils zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung subjektiv noch erfüllt sind. Auch werden die übrigen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die einzuführende Ware, zu prüfen sein, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Nicht mehr einzugehen ist damit auf einen allfälligen Vertrauensschutz. Auch müssen bei diesem Ausgang des Verfahrens die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise (insbesondere die Befragung von Mitarbeitenden, der IT und von Besucherinnen und Besuchern) nicht abgenommen werden.

E. 9 Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen nahezu vollständig. Entsprechend haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2 Entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 13'500.-- festzusetzen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die E._______ aufgrund des hier beurteilten Sachverhalts als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG qualifiziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 13'500.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-7944/2024 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien

1. A._______ AG, ...,

2. B._______, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M, und Rechtsanwältin Christina Rinne, ..., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen. Sachverhalt: A. A.a Im Mai 2018 bat die (damalige) Rechtsvertreterin von B._______ und C._______, die D._______ AG, die Eidgenössischen Zollverwaltung (seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV oder im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen BAZG), Zollkreisdirektion Schaffhausen (heute: Zoll Nordost), um eine Besprechung im Zusammenhang mit einem Museumsprojekt. B._______ war und ist Eigentümerin der Kunstsammlung «E._______ [...]» (nachfolgend auch: E._______ oder Sammlung). Nachdem der Zoll Nordost um Zusendung weiterer Unterlagen gebeten hatte, sandte die D._______ AG ein Konzept für die Umgestaltung der privaten Sammlung in ein Museum; der Sachverhalt werde - so die D._______ AG - anlässlich der Sitzung erläutert. Dem Betreff der E-Mail war zu entnehmen, dass es um den sogenannten «Museumsstatus», also die abgabenbefreite Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für öffentlich zugängliche Museen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) gehe. A.b Am 4. Juli 2018 fand diesbezüglich zwischen Vertretern der D._______ AG und dem Zoll Nordost sowie C._______ als Vertreter von B._______ eine Besprechung statt. Thematisiert wurden unter anderem die rechtlichen Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunstgegenständen, der entsprechende Antrag mittels Formular 11.32 und die Rechtsform der E._______. A.c In der Folge wurden weitere Detailfragen telefonisch und per E-Mail erörtert. A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (act. 8) unterbreitete die D._______ AG dem Zoll Nordost ihre Vorabklärungen betreffend den Gesellschaftszweck zur Vorprüfung. Weiter nannte sie in Bezug auf den Sachverhalt die Umfirmierung einer bestehenden Gesellschaft in «A._______ AG», die als Betriebsgesellschaft der E._______ vorgesehen sei, und sie gab Zusatzinformationen zur Gesellschaft und zur beabsichtigten Strukturierung betreffend Eigentümerschaft an den Kunstwerken, die Betriebsgesellschaft und die E._______. Als Ziel der Anfrage wurde angegeben, Rechtssicherheit dafür zu erhalten, dass der Gesellschaftszweck in Einklang mit ihrem angestrebten «Museumsstatus» stehe. A.e Dieses Schreiben wurde von der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 29. Oktober 2018 gegengezeichnet. A.f Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 beantragte die D._______ AG bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen unter Beilage verschiedener Unterlagen die Bestätigung bezüglich «Museumsstatus» für die E._______. Die D._______ AG ersuchte um Bestätigung dafür, dass die Voraussetzungen für den «Museumsstatus» erfüllt seien, und bat die Zollkreisdirektion Schaffhausen, das Doppel ihres Schreibens zum Zeichen des Einverständnisses ihrerseits unterzeichnet zu retournieren. A.g Am 3. Juni 2020 unterzeichnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen das Schreiben und sandte es zurück. Sie hielt zudem auf dem Schreiben fest, dass die Liste zum Formular 11.32 jeweils mit einer Fotografie des Kunstwerks ergänzt werden müsse. B. B.a Ende Juni und Anfang Juli 2020 meldete die F._______ AG, die von der E._______ mit der Zollanmeldung und Lagerung beauftragt worden war, die Einfuhr verschiedener Kunstobjekte mit Formular 11.32 an. Die Formulare waren von der E._______ unterzeichnet. B.b Mit Verfügung vom 10. August 2020 verfügte der Zoll Nordost, die E._______ sowie die A._______ AG qualifizierten sich nicht als privilegierte Empfängerinnen; Anträge der Zollanmeldungen für die zollfreie Einfuhr (Formular 11.32) würden abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf eine am 3. August 2020 durchgeführte Kontrolle am Standort der E._______. Diese habe sich aufgrund des Schriftverkehrs mit der D._______ AG, den Anträgen für die abgabenfreie Einfuhr mit Formular 11.32 sowie den bestehenden Zollanmeldungen der vorübergehenden Verwendung als opportun erwiesen. Es habe sich aufgrund dieser Feststellungen vor Ort sowie der Internetpublikation ergeben, dass die privaten Räumlichkeiten der in Rede stehenden Liegenschaften nach Voranmeldung und nur als geführte Tour betretbar seien. Somit handle es sich nicht um Gebäude, welche allgemein zugänglich seien. B.c Gleichentags widerrief der Zoll Nordost mittels Brief die Gegenzeichnung des Schreibens vom 14. Mai 2020, wobei die soeben genannte Verfügung beigelegt war. B.d Die dagegen von der E._______ und der A._______ AG bei der Oberzolldirektion erhobene Beschwerde vom 11. September 2020 wies die EZV, Direktionsbereich Grundlagen (nachfolgend: Vorinstanz), mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. C. C.a Dagegen erhoben die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; gemeinsam auch: Beschwerdeführerinnen) am 14. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. C.c Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_221/2024 vom 28. November 2024 teilweise gut und hob das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete ein neues Verfahren unter der Nummer A-7944/2024. D.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 gab es den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, eine Stellungnahme und allfällige (weitere) Beweismittel zur Frage einzureichen, inwiefern die E._______ mit Blick auf den massgebenden Beurteilungszeitpunkt öffentlich und ohne Selektion zugänglich gewesen sei. D.c Die Beschwerdeführerinnen stellen - wie schon in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 - in ihrer Eingabe vom 14. April 2025 die Anträge, der ursprünglich angefochtene Beschwerdeentscheid der OZD vom 13. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die von ihr betriebene Einrichtung als Museum beziehungsweise als privilegierte Empfängerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) qualifiziere und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, welche von der Beschwerdeführerin 1 selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben würden, zollfrei seien (Ziff. 2). Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 als eine einem Museum gleichgestellte Einrichtung und privilegierte Empfängerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV qualifiziere und dass die Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen, welche von der Beschwerdeführerin 1 oder unmittelbar für diese für die E._______ eingeführt und nicht weitergegeben würden, zollfrei seien (Ziff. 3) - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Ziff. 4). Nicht mehr beantragt wird - im Gegensatz zur Beschwerde vom 14. Oktober 2021 - die subeventualiter vorzunehmende Rückweisung an die OZD und sub-subeventualiter an den Zoll Nordost. Die Beschwerdeführerinnen bringen in Bezug auf die Fragen, ob eine Selektion der Besucherinnen und Besucher stattfand, vor, der Buchungsprozess sei vollständig automatisch über ein entsprechendes IT-Tool nach dem Prinzip «first-come-first-served» erfolgt. Neben der Verfügbarkeit von Plätzen sei die Anmeldung über dieses Tool einzige Voraussetzung für den Besuch der Sammlung gewesen. Es sei keine Selektion erfolgt. Eine solche sei technisch ausgeschlossen gewesen. Neue Termine seien jeweils am letzten Montag eines Monats aufgeschaltet worden. Kurz danach sei die Buchung neuer Termine möglich. Seien noch Termine buchbar, würden diese im Buchungstool - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - entsprechend farblich unterlegt. Tage, an denen die Führungen ausgebucht seien, würden rot dargestellt. Im Weiteren beschreiben und dokumentieren die Beschwerdeführerinnen den Buchungsablauf Schritt für Schritt. Anschliessend - so die Beschwerdeführerinnen weiter - werde sofort und automatisch, ohne jegliche Mitwirkung des Museumspersonals, eine Buchungsbestätigung auf der Website generiert. Zusätzlich werde automatisch und sofort eine E-Mail an die angegebene Adresse mit derselben Buchungsbestätigung versendet. Gleichzeitig würden, sobald Buchungen vorgenommen würden, auch die freien Termine beziehungsweise die freien Plätze auf der Website angepasst. Der gesamte Ablauf erfolge somit vollständig automatisch und in Echtzeit. Nur bei der Auf- und Freischaltung der Termine sei die Mitwirkung der Mitarbeitenden erforderlich. Sobald eine Buchung vorgenommen werde, werde nicht nur extern eine Buchungsbestätigung versendet, sondern die Buchung intern definitiv abgespeichert. Seit Eröffnung des Museums vor fast fünf Jahren seien gewisse technische Anpassungen am Buchungstool vorgenommen worden; an der grundsätzlichen Funktion sei jedoch nichts geändert worden. Der Buchungsprozess sei zu jedem Zeitpunkt vollautomatisch abgelaufen. Weder hätten die Mitarbeitenden in irgendeiner Form auf die Buchungen Einfluss genommen, noch sei dies technisch überhaupt möglich gewesen. Die Beschwerdeführerinnen legen eine Tabelle mit den Buchungszeiten vom März 2025 vor. Diese Art der Buchung sei notwendig, da der Besuch nur im Rahmen von Führungen möglich sei. Angesichts der Grösse der Gebäude sei das sonst notwendige Sicherheitspersonal nicht finanzierbar. Zugleich sei die Onlinebuchung technisch am besten geeignet gewesen, um Überbuchungen zu vermeiden und zu verhindern, dass Besucher vergeblich zum Museum anreisen würden. Bei einer Buchung per E-Mail fehle es an der unmittelbaren Rückmeldung. Auch wisse der Besucher nicht, welche Termine noch frei seien und er könne nicht auf Ersatzdaten ausweichen. Auch in personeller Hinsicht sei eine Buchung per E-Mail oder Telefon aufwendiger und fehleranfälliger. Das Onlinebuchungstool stelle eine sachgerechte, wenn nicht sogar die beste (technische) Lösung dar, die beschränkten Plätze auf interessierte Personen zuzuweisen. Die Onlineregistrierung stelle keine Hürde dar. Jedenfalls wäre es - so die Beschwerdeführerinnen - eine viel grössere Hürde zu verlangen, dass die interessierten Personen anreisten ohne zu wissen, ob sie das Museum besuchen könnten. Auch stelle eine Anmeldung über ein Onlinetool im Vergleich zu einer Anmeldung per E-Mail oder Telefon keine zusätzliche (technische) Hürde dar. Bei einem automatisierten Onlinetool sei bereits rein technisch ausgeschlossen, dass die Anmeldungen nicht auf einer «first-come-first-served»-Basis abgewickelt würden (was objektiv nachweisbar sei) und eine «Selektion» vorgenommen werde. Diese Art der Anmeldung sei die geeignetere Methode. Heute sei es zudem üblich, Tickets (oder andere Gegenstände) über das Internet zu erwerben. Auch deshalb sei es unzutreffend, in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Hürde zu sprechen. Die «technischen Hürden», welche das Bundesverwaltungsgericht für problematisch zu erachten scheine, seien nichts anderes als «logistisch-organisatorische» Kapazitätsbeschränkungen, welche das Bundesverwaltungsgericht richtigerweise für zulässig erachte. Führungen seien kostenlos und für Gruppen bis maximal 12 Personen möglich. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Führungen sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer Selektion; die öffentliche Zugänglichkeit des Museums werde dadurch nicht eingeschränkt. Das Zulassen von privaten Führungen habe die Zugänglichkeit des Museums sogar noch erhöht. Allen Gruppen stehe auf Anmeldung hin diskriminierungsfrei und nach Verfügbarkeit der Museumsmitarbeitenden eine solche Führung offen. Eine jederzeitige Registrierungsmöglichkeit sei nicht sachgerecht. Die Erfahrung zeige, dass, wenn Besuchstermine zu weit im Voraus freigegeben und entsprechend gebucht würden, es zu wesentlich mehr Absagen komme als bei kürzeren Freischaltintervallen, weil sich die Pläne der Besucher öfter noch änderten. Die hierdurch bestehende Gefahr von «no-shows» und damit das Risiko, dass die für einen bestimmten Termin generell zur Verfügung stehende Anzahl von Besuchern gar nicht ausgeschöpft werden könne, spreche gegen eine solche Vorgehensweise. Die Zuweisung von interessierten Personen auf den nächstmöglichen Termin sei nicht sachgerecht, sei doch unklar, ob die Besucher an einem solchen einseitig zugewiesenen Tag noch frei seien und das Museum buchen könnten. Auch dies würde zu einer grossen Anzahl von Absagen oder gar Nichterscheinen führen. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zudem nochmals zu den Buchungsversuchen der OZD und führen aus, weshalb diese untauglich gewesen seien. D.d Nachdem ihr diese Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 17. April 2025 zugestellt worden war, verzichtete die Vorinstanz stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen des angefochtenen Beschwerdeentscheids und von diesem betroffen. Sie sind zu dessen Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist, wenn die Sache an dieses zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/ Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 197 N 18; Grégory Bovey, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 107 N 31; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.196; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 28; in Bezug auf die Bindung des Bundesgerichts an eigene Rückweisungsentscheide: BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht veröffentlichte] E. 2.1). Wegen dieser Bindung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 148 I 127 E. 3.1, 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-2528/2022 vom 15. Februar 2024 E. 1.5.1 [diesbezüglich nicht aufgehoben durch Urteil des BGer 9C_185/2024 vom 4. November 2024], A-4595/2020 vom 4. Mai 2021 E. 2.1). 1.4.3 Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht demnach an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 9C_221/2024 vom 28. November 2024 gebunden. Allerdings hat das Bundesgericht in der Sache selbst keine Feststellungen getroffen, sondern diese wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Überraschungsverbots an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach ergebnisoffen die Sache unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu prüfen. Es bleibt aber grundsätzlich an seine eigenen rechtlichen Erwägungen im Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 gebunden (vgl. Hirzel, a.a.O., Art. 61 N 28). 2. 2.1 Im erwähnten Urteil (9C_221/2024) hat das Bundesgericht folgende Themen hervorgehoben (E. 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils):

- Das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage, ob eine Feststellungsverfügung über den «Museumsstatus» vorliege, nur knapp behandelt, ohne auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen einzugehen.

- Es habe die vergeblichen Registrierungsversuche der Vorinstanz im Wesentlichen anhand von deren Darstellung abgehandelt, ohne die detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu erwähnen.

- Die Möglichkeit, dass Einzelpersonen eine Buchung per E-Mail hätten vornehmen können, sei vermutungsweise verneint worden, ohne Erwähnung der beschwerdeführerischen Angaben.

- Die Erteilung des «Museumsstatus» unter Auflagen sei nicht thematisiert worden. Es sei - so das Bundesgericht - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen gewesen, ob sich das Gericht nicht mit den Rügen auseinandergesetzt habe oder ob es diese geprüft und für nicht stichhaltig befunden habe. Damit habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt (E. 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht auch das Überraschungsgebot verletzt, indem es den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen habe, keine Beweismittel eingereicht zu haben, die zeigten, dass die Registrierung allen Interessierten offen gestanden habe, und zwar ohne vorgängige Selektion. Eine solche Selektion sei zuvor aber nie angesprochen worden, sondern nur die geringe Anzahl der Teilnehmenden und die schnell ausgebuchten Führungen. Die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit sei bisher nie unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerinnen geprüft worden. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des «Museumsstatus» seien bewusst offengelassen worden (E. 3.3 und 4.1 des bundesgerichtlichen Urteils). 2.2 Im Folgenden wird insbesondere auf diese, vom Bundesgericht genannten Punkte einzugehen sein. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim «Museumsstatus» nicht um einen gesetzlichen Begriff handelt. Er umfasst auch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr von Kunstgegenständen für Museen und ähnliche Einrichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ZV, sondern nur das «subjektive» Element, nämlich den Umstand, dass es sich bei der Einrichtung, für die die Gegenstände eingeführt werden, um ein Museum oder eine diesem gleichgestellte Einrichtung handelt. Eine solche wird auch als «privilegierte Empfängerin» bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.3).

3. Streitgegenstand und Feststellungsverfügung 3.1 3.1.1 In seinem Urteil A-4565/2021 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Begehren 2 und 3 der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Es begründete dies damit, dass diese Feststellungsbegehren darstellten und Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren seien (E. 1.3.2 f. des Urteils des BVGer). Der Inhalt des Feststellungsantrages sei jedoch als Vorfrage des Leistungsbegehrens ohnehin zu prüfen (E. 1.3.2 des Urteils des BVGer). 3.1.2 Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass es sowohl bei der Verfügung vom 10. August 2020 als auch dem Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 nicht um konkrete Einfuhren ging, sondern um die Feststellung des «Museumsstatus». Im Nachhinein ist somit die Festlegung des Streitgegenstandes gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4565/2021 insofern zu ändern, als Streitgegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der E._______ [...] der «Museumsstatus» (vgl. dazu E. 2.2) zuzusprechen ist. Nicht Verfahrensgegenstand sind hingegen konkrete Einfuhren. Es wird noch auf die Frage einzugehen sein, ob unter diesen Umständen auf die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin einzutreten sein wird (E. 3.3.4 ff., insb. E. 3.5.2 f.). Im Folgenden ist auf die Fragen einzugehen, wie verschiedene in den Akten liegende Schreiben zu qualifizieren sind, sofern dies von Bedeutung ist, und wie das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den Erlass von Verfügungen zu bewerten ist. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 ausgeführt, in der Verfügung vom 10. August 2020 habe die Vorinstanz explizit festgestellt, dass die E._______ [...] sowie die Beschwerdeführerin 1 nicht als privilegierte Empfängerinnen zu qualifizieren seien. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 habe die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. Dadurch sei insbesondere die besagte Feststellung aufrechterhalten worden (E. 2.2.2 des Urteils des BVGer). Die Vorinstanz habe die Verweigerung der abgabenfreien Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände denn auch letztlich einzig mit dem fehlenden «Museumsstatus» begründet (E. 2.2.3 des Urteils des BVGer). Im Ergebnis liege somit eine vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende vorinstanzliche Feststellung vor, wonach die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der streitigen Einfuhren den geforderten «Museumsstatus» nicht innegehabte habe (E. 2.2.4 des Urteils des BVGer). Weiter gab das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wieder, das vom Zoll Nordost am 3. Juni 2020 visierte Schreiben vom 14. Mai 2020 mit dem Betreff «Bestätigung bezüglich Museumsstatus für die E._______ [...], [Ort]» sei ebenfalls eine Verfügung («Verfügung vom 3. Juni 2020») beziehungsweise eine «Feststellungsverfügung», womit die EZV in Form einer Verfügung erneut bestätigt habe, dass die Voraussetzungen für eine Überführung (der fraglichen Kunstgegenstände) in den zollrechtlich freien Verkehr mit Formular 11.32 erfüllt und mit den Beilagen nachgewiesen seien; diese Verfügungen seien - so die Beschwerdeführerinnen im vorangehenden Verfahren - unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. 6.1 des Urteils des BVGer). Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Gewährung des «Museumsstatus» scheitere bereits an der mangelnden öffentlichen Zugänglichkeit. Für einen allfälligen Vertrauensschutz bleibe kein Raum, zumal die in den Schreiben geforderte öffentliche Zugänglichkeit via Onlineregistrierung in der Folge nach Eröffnung des Museums nicht gegeben gewesen sei (E. 9.3.5 des Urteils des BVGer mit Verweisen auf vorherige Erwägungen). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG findet dieses Gesetz auf das (erstinstanzliche [BGE 143 II 646 E. 2.2.2]) Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, das Verfahren der Zollabfertigung rasch sowie unkompliziert durchführen zu können (BVGE 2015/35 E. 3.2.1; vgl. MARTIN KOCHER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 116 N 10; nachfolgend: Zollkommentar). Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendung von Art. 34 VwVG (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Gleiches hat für Art. 35 VwVG zu gelten, welcher sich mit dem Inhalt von Verfügungen befasst. Auch im Zollveranlagungsverfahren vorbehalten bleiben freilich die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV), namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H., 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; BVGE 2015/35 E. 3.2.1). 3.3.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG hält fest, dass Anordnungen der Behörden im Einzelfall als Verfügungen im Sinne dieses Artikels gelten, wenn sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Gegenstand solcher Verfügungen kann sein: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). 3.3.3 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 2 VwVG). 3.3.4 Zu den Feststellungsverfügungen hält Art. 25 VwVG fest, dass die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen kann (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wird ein Begehren um eine Feststellungsverfügung gestellt, ist diesem zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BVGE 2015/35 E. 2.2.1). Zudem dürfen nach Art. 25 Abs. 3 VwVG keiner Partei Nachteile daraus erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. Im Zollrecht sind Vorbescheide nur im Zusammenhang mit der Tarifierung und dem präferenziellen Ursprung explizit vorgesehen (vgl. Art. 20 ZG). Das Zollrecht kennt auch keine verbindlichen Auskünfte («Rulings») wie das Steuerrecht (vgl. Art. 69 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Allerdings sind Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 25 VwVG auch im Zollrecht möglich. Bei der Feststellungsverfügung handelt es sich nämlich um ein Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts, das keiner verfahrensgesetzlichen Grundlage bedarf. Die Rechtsprechung zur Feststellungsverfügung lässt sich auf die Verwaltungsrechtsordnungen von Bund und Kantonen beziehen (BVGE 2015/35 E. 5.1). Selbst wenn das VwVG nicht anwendbar sein sollte (Art. 3 Bst. e VwVG), kann auf die im Anwendungsbereich von Art. 25 VwVG geltenden Grundsätze abgestellt werden (E. 3.3.1). 3.3.5 Ein Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ist praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (BVGE 2015/35 E. 2.2.2 m.w.H.). 3.3.6 Eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung bilden, denn es darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten. Auch können feststellende Verfügungen nicht in der Weise als «Grundsatzentscheidungen» oder «-bewilligungen» ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in dieser oder jener Weise behandeln soll beziehungsweise wird. Namentlich kann ein noch nicht durch einen konkreten Sachverhalt aktualisiertes Rechtsverhältnis nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 m.w.H.). Wenn ein künftiger Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist, um darauf beruhende Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststellen zu können, kann freilich auch an deren Feststellung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG bestehen. Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten, welche auf einem erst in der Zukunft zu verwirklichendenden Sachverhalt beruhen, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen bei Feststellungsbegehren, aufgrund welcher sich die verfügenden Behörden sowie die Rechtsmittelinstanzen - unter Umständen wiederholt - zu theoretischen Vorgehensvarianten zu äussern hätten, um dem Gesuchsteller eine optimale Gestaltung seiner Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Fall ist das Feststellungsinteresse nur dann schutzwürdig, wenn es der Verwaltungsökonomie vorgeht. Stehen künftige Rechte oder Pflichten in Frage, ist generell unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung abzuwägen zwischen dem Interesse des Gesuchstellers an einer sicheren Dispositionsgrundlage zum einen und dem Interesse an der Verwaltungsökonomie zum anderen (BVGE 2015/35 E. 2.2.3 m.H.; vgl. allerdings in Bezug auf eine Ursprungsauskunft gemäss Art. 20 Abs. 2 ZG: Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3 insb. E. 3.1-3.3 und 3.7). 3.4 3.4.1 Die Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 17. Oktober 2018 und 14. Mai 2020, die von der Vorinstanz am 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 unterzeichnet und zurückgeschickt wurden, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2020 sowie der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 beziehen sich nicht auf eine konkrete Einfuhr, stehen also nicht direkt mit einem Veranlagungsverfahren im Zusammenhang. Dies spricht dagegen, dass vorliegend die Anwendbarkeit des VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG ausgeschlossen ist (E. 3.3.1). Diese Frage muss hier jedoch nicht abschliessend geklärt werden (vgl. E. 3.3.4). 3.4.2 In seinem Urteil A-4565/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsnatur der durch die Vorinstanz am 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 gegengezeichneten Schreiben offengelassen (E. 7 des Urteils des BVGer). 3.4.3 Diese Schreiben erfüllen nicht die Formerfordernisse von Art. 35 VwVG. Insbesondere fehlt die Bezeichnung als Verfügung, wobei auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung, da, wenn eine Verfügung vorliegen würde, den Beschwerdeführerinnen voll entsprochen worden wäre, hätte verzichtet werden können (E. 3.3.3). Das spricht aber noch nicht zwingend gegen ihre Qualifizierung als Feststellungsverfügungen, kann eine Verfügung doch auch mangelhaft sein (vgl. Urteil des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 2.4.1). Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind deren Strukturmerkmale (materieller Verfügungsbegriff; Urteil des BGer 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6 m.w.H.). 3.4.3.1 Die Anfrage der E._______ vom 17. Oktober 2018 enthält jedoch schon im Betreff das Wort «Vorabklärungen» und es ist davon die Rede, der Entwurf des geänderten Gesellschaftszwecks werde «zur Vorprüfung» vorgelegt. Schon diese Bezeichnungen lassen nicht darauf schliessen, dass es um eine verbindliche Auskunft gehen sollte. Es wird zwar auch festgehalten: «Ziel der Anfrage ist es, dass wir Rechtsicherheit haben, dass der Gesellschaftszweck im Einklang mit der Beantragung des Museumsstatus (privilegierte Einfuhr nach Nr. 11.32) steht.» Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit widerspricht aber einerseits den gerade zuvor genannten Formulierungen und bezieht sich andererseits nur auf den Zweck der Gesellschaft. Auch erweist sich die «Sachverhaltsdarstellung / Absicht» als recht vage. Schliesslich wird insbesondere um die Bestätigung gebeten, dass Zweck und die beschriebene Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 die Anforderungen gemäss Zollgesetz und -verordnung für die zoll- und steuerbefreite Einfuhr erfüllten. Mit Unterschrift vom 29. Oktober 2018 bestätigte die Zollkreisdirektion Schaffhausen diese Ausführungen. Die Ausführungen erweisen sich lediglich in Bezug auf den Zweck der Beschwerdeführerin 1 als konkret. Der Zweck war aber ohnehin keiner der Gründe, aus denen die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2020 festhielt, weder die E._______ noch die Beschwerdeführerin 1 qualifizierten als privilegierte Empfängerinnen. Im Übrigen wird in dem Schreiben zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 werde ein Museum führen, ohne aber diesen Begriff zu konkretisieren. Insgesamt kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass damit der «Museumsstatus» der E._______ verbindlich festgestellt werden sollte, weshalb es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt, sondern nur um eine Meinungsäusserung der Vorinstanz, dass der Zweck der Beschwerdeführerin 1 im Einklang mit dem «Museumsstatus» stehe. Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Replik vor, dies widerspreche den Akten und blende den Kontext aus (mit Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, der geänderte Gesellschaftszweck sei als in Einklang mit den Voraussetzungen zur Gewährung der abgabenfreien Einfuhr erachtet worden). Ihnen ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nur die Ausführungen im Schreiben vom 17. Oktober 2018 unterschrieben hat und nicht einen allfälligen Kontext, in dem die Beschwerdeführerinnen dieses Schreiben aufgesetzt haben. Die Vorinstanz hat sich mit ihrer Unterschrift nur zum Inhalt dieses Schreibens geäussert und nicht zu Absichtserklärungen und Meinungsäusserungen, die zu anderen Zeiten zwischen ihr und den Beschwerdeführerinnen (bzw. deren Vertretern) gemacht wurden. Die genaue Rechtsnatur dieses Schreibens kann somit auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Fest steht, dass es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt. 3.4.3.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bat die D._______ AG um Bestätigung des «Museumsstatus» für die E._______. In diesem Schreiben wurde der Sachverhalt detaillierter dargelegt und es wurden Beweismittel beigelegt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen unterschrieb am 3. Juni 2020, dass sie mit diesen Ausführungen einverstanden sei, brachte allerdings noch die Ergänzung an, dass bei der Einfuhr - neben dem Namen des Künstlers, dem Sujet und Format des Werkes, dem Preis oder Marktwert und dem Datum des Werkes - ein Foto des Kunstwerks in angemessener Grösse beizulegen sei. Das Schreiben vom 14. Mai 2020 selbst setzt sich mit der Zugänglichkeit der Sammlung und überhaupt der Frage, ob ein Museum beziehungsweise ein allgemeinzugängliches privates Gebäude im Sinne von Zollgesetz und Zollverordnung vorliegt, nicht auseinander. Damit ist auch dieser Sachverhalt nicht vollständig genug umschrieben, damit von einer Feststellungsverfügung ausgegangen werden könnte, zumal die öffentliche Zugänglichkeit ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung des «Museumsstatus» ist. Auch die genaue Rechtsnatur dieses Schreibens kann vorliegend somit offenbleiben. Fest steht auch hier, dass es sich nicht um eine Feststellungsverfügung handelt. 3.4.3.3 Da es sich bei den beiden genannten, am 29. Oktober 2018 und am 3. Juni 2020 von der Zollkreisdirektion Schaffhausen gegengezeichneten Schreiben nicht um (Feststellungs-)Verfügungen handelt, konnten sie auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Frage des Widerrufs von Verfügungen stellt sich im vorliegenden Fall demnach nicht. Hinzugefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass Feststellungsverfügungen nicht dazu dienen, dass Abgabepflichtige ihr Verhalten so lange optimieren können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird (E. 3.3.6). Dies gilt auch vorliegend, obwohl die Zollbehörden ausführliche Gespräche mit den Beschwerdeführerinnen sowie eine E-Mail-Korrespondenz geführt haben und die Beschwerdeführerinnen respektive deren Vertreter von Anfang an kommuniziert haben, dass sie die Zugänglichkeit der Sammlung für die Öffentlichkeit so ausgestalten wollten, dass die Sammlung beziehungsweise deren Betreibergesellschaft als ausgenommene Empfängerinnen gelten. Auch vor diesem Hintergrund wäre nur zurückhaltend davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Schreiben um Feststellungsverfügungen handelt. 3.4.4 Die Vorinstanz hat geltend gemacht, dass sie am 10. August 2020 keine Verfügung hätte erlassen sollen, sondern die durch die Unterschriften vom 29. Oktober 2018 und 3. Juni 2020 bekräftigten Auffassungen mittels eines einfachen Schreibens hätte zurückziehen sollen. Dieses Argument, dass die Vorinstanz im Übrigen erst in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 vorbrachte, nachdem sie bereits die Verfügung sowie einen Beschwerdeentscheid erlassen hatte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 tatsächlich eine Feststellungsverfügung erlassen hat. Ob die Vorinstanz (damals) davon ausging, dass die genannten Schreiben Verfügungen darstellten und diese deshalb mittels Verfügung widerrief, kann offengelassen werden. Damit ist zu prüfen, ob sie zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 10. August 2020 und daran anschliessend den Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 befugt war. War der Erlass der Feststellungsverfügung und des Beschwerdeentscheids zulässig, ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz auch anders hätte vorgehen können (wobei auch offengelassen werden kann, ob ein einfacher Brief allenfalls eine [mangelhafte] Verfügung dargestellt hätte). 3.4.5 Offenbleiben kann auch, ob die Vorinstanz, nachdem Einfuhren erfolgt waren, diese hätte beurteilen müssen und nicht (bloss) die Feststellung des «Museumsstatus» an sich (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 4.2, wo das andersgelagerte Vorgehen der Zollverwaltung - allerdings in Bezug auf eine Ursprungsauskunft - gestützt wurde). Auch hier ist das konkrete Vorgehen der Vorinstanz zu prüfen. Zudem verbietet es sich schon aus prozessökonomischen Gründen sowie der Verfahrensdauer, nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten und die Frage des «Museumsstatus» in ein Leistungsverfahren zu verweisen. 3.4.6 Die Vorinstanz kann eine Feststellungsverfügung auf Antrag hin oder von Amtes wegen erlassen (E. 3.3.4). Dass sie vorliegend eine Verfügung erliess, um klarzustellen, dass sie sich nicht mehr an die Schreiben vom 17. Oktober 2018 und 14. Mai 2020 gebunden fühlte, ist nicht entscheidend. Auch ohne diese Schreiben hätte sie eine Feststellungsverfügung erlassen dürfen. Da ihr Vorgehen rechtmässig ist, ist nicht zu prüfen, ob sie auch anders hätte vorgehen können. 3.5 3.5.1 Als nächstes ist zu fragen, ob das Rechtsverhältnis, welches in dieser Verfügung geregelt wurde, überhaupt geregelt werden konnte. Die Vorinstanz hat der E._______ und der Beschwerdeführerin 1 den Status als privilegierte Empfängerin aberkannt, also festgestellt, diese seien keine privilegierten Empfängerinnen. 3.5.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 E. 3.1 und 9.1.1 festgehalten hat, muss der Status als privilegierte Empfängerin im Zeitpunkt der Einfuhr bestehen. Schon aus diesem Grund erscheint fraglich, welches Interesse an einem Vorbescheid zum Status als privilegierte Empfängerin besteht, wenn das Bestehen dieses Status doch wieder bei jeder Einfuhr neu zu prüfen ist. Allerdings können Feststellungsverfügungen betreffend zukünftige Ereignisse (Vorbescheid) ohnehin nur solange Geltung entfalten, wie sich die ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse nicht geändert haben. Dies spricht also noch nicht gegen ein Feststellungsinteresse auf Seiten der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise gegen den Erlass einer Feststellungsverfügung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die Vorinstanz - zumindest ursprünglich - auf den Standpunkt gestellt hatte, ein zweistufiges Vorgehen sei angezeigt, nämlich Feststellung des «Museumsstatus» im Grundsatz, konkrete Prüfung der Einfuhr im Einzelfall (implizit: Vernehmlassung S. 5; zudem tauschte sich die Vorinstanz ohne Vorliegen einer konkreten Einfuhr intensiv mit den Beschwerdeführerinnen zum «Museumsstatus» aus). Auch wenn das Gesetz die konkrete Prüfung im Zeitpunkt, in dem die Einfuhr erfolgt, vorsieht, spricht nichts dagegen, aus praktischen Überlegungen erst in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, ob eine Einrichtung, für die Waren importiert werden, als privilegierte Empfängerin gilt, also die subjektive Voraussetzung grundsätzlich erfüllt ist, und dann im Rahmen der konkreten Einfuhr zu prüfen, ob einerseits am entsprechenden Status festzuhalten ist (subjektive Voraussetzung) und andererseits die konkrete Einfuhr der Gegenstände (objektive Voraussetzung, über die es keinen Vorbescheid gibt) alle Bedingungen erfüllt. Dieses Vorgehen, welches das Gesetz nicht untersagt, ermöglicht es, die teils - wie vorliegend - umfangreichen Dokumente nicht bei jeder Einfuhr vollständig neu prüfen zu müssen. Das Interesse der Beschwerdeführerinnen liegt zumindest darin, dass sie in Kenntnis des Status entscheiden können, ob sie ein bestimmtes Kunstwerk einführen lassen oder nicht. 3.5.3 Mit ihrem Vorgehen, die Verfahren betreffend die konkreten Einfuhren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu sistieren, hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass sie den Status der E._______ losgelöst von den konkreten Einfuhren feststellen, also an einem zweistufigen Verfahren festhalten möchte (implizit: Vernehmlassung S. 5; in der Duplik vom 24. Februar 2022 auf S. 7 beschreibt sie das zweistufige Vorgehen dann allerdings anders: erst Einreichung des Formulars 11.32 und dessen Prüfung, dann Einfuhr der Ware und deren Prüfung). Dass die Vorinstanz grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, nämlich abstrakte Feststellung des «Museumsstatus» und dann Prüfung der einzelnen Einfuhren, für sinnvoll erachtet, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass sie selbst eine Liste eingereicht hat, aus der ersichtlich ist, dass verschiedene Einrichtungen über den «Museumsstatus» verfügen (in den vorinstanzlichen Akten unter Nr. 37 abgelegt; fehlt im Aktenverzeichnis). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform (E. 3.3.4 und 3.3.6). Demnach und weil die Beschwerdeführerinnen ein rechtliches und praktisches Interesse daran haben, dass ihnen schon vor einer konkreten Einfuhr der Museumsstatus zuerkannt wird (vgl. E. 3.5.2 a.E.), ist im vorliegenden Verfahren auch auf die Feststellungsbegehren und somit auf alle Anträge der Beschwerdeführerinnen einzutreten. 3.5.4 Insgesamt ist vorliegend demnach zu entscheiden, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2020 der E._______ und der Beschwerdeführerin 1 zu Recht den Status als privilegierte Empfängerin verweigert hat, was sie im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 13. September 2021 bestätigt hat. 3.6 3.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 3 bereits festgestellt hat - grundsätzlich zu beurteilen ist, ob die E._______ am 10. August 2020 die Voraussetzungen erfüllte, damit die Beschwerdeführerin 1 als privilegierte Empfängerin qualifizierte. Allfällige spätere Entwicklungen können vorliegend allerdings in die Beurteilung einbezogen werden, sofern sie Rückschlüsse auf den damaligen Zustand zulassen. So nahm die Vorinstanz nach Erlass dieser Verfügung weitere Abklärungen vor (vgl. E. 4.2.1). Dies gilt unabhängig davon, dass bereits Einfuhrverfahren laufen (allerdings sistiert sind), für die das vorliegende Verfahren eine gewisse präjudizierende Wirkung haben kann. Die Vorinstanz wird, wie sie es auch angekündigt hat, allfällige Entwicklungen bei der Beurteilung der konkreten Einfuhren zu beachten haben. 3.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen erfüllt, um als privilegierte Empfängerin zu gelten, bereits in seinem Urteil A-4565/2021 auseinandergesetzt. Hier ist nun noch, im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 9C_221/2024 auf einige Punkte genauer einzugehen und zu prüfen, ob sich am Urteil A-4565/2021 etwas ändert. Für die Ausführungen zum anwendbaren Recht wird auf E. 4 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. 3.6.3 Festzuhalten ist, dass es die Beschwerdeführerinnen sind, die Kunstwerke zollbefreit einführen (lassen) wollen. Damit obliegt ihnen der Beweis, dass alle Bedingungen, die für diesen Status notwendig sind, erfüllt sind.

4. Registrierungsversuche und öffentliche Zugänglichkeit 4.1 In Bezug auf die Registrierungsversuche, die die Vorinstanz vorgenommen hat, um die E._______ besuchen zu können, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4565/20021 festgestellt, in den Akten befänden sich ausführliche Beschreibungen inkl. Screenshots betreffend verschiedene Registrierungsversuche der Vorinstanz. Diese Registrierungsversuche wurden sodann genauer beschrieben (E. 8.7 und 9.3.3 des Urteils des BVGer). Es führte auch aus, die Notwendigkeit einer Online(vor)anmeldung bilde für sich allein bereits eine erste, zumindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine potenzielle Zugangsbeschränkung. Daher seien umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen (E. 9.3.2 des Urteils des BVGer). Registrierungswilligen Personen sei keine Alternative zur Onlineanmeldung angeboten worden (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). Das Bundesverwaltungsgericht hielt weiter fest, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, indem ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den vergeblichen Registrierungsversuchen und zur Aktennotiz eines unangekündigten Besuchs Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht hätten sie indessen mehrfach Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Damit habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als geheilt zu gelten (E. 9.5 des Urteils des BVGer). Angemerkt sei, dass dadurch auch die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, die dadurch entstanden sein könnte, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einsicht in die Aktennotiz des angemeldeten Besuchs erhalten hatten. 4.2 Zu den Registrierungsversuchen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Die Vorinstanz hat die Registrierungsversuche erst in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 und damit relativ spät im Verfahren detailliert offengelegt. Sie fanden (mit dem ersten Versuch am 21. Dezember 2020) auch erst nach Erlass der Verfügung vom 10. August 2020 statt und können demnach keinen Einfluss auf diese Verfügung gehabt haben. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid werden sie nicht dargestellt; die Vorinstanz verwies nur pauschal darauf. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen. Dieses wurde indessen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4565/2021 geheilt (dazu E. 4.1). 4.2.2 4.2.2.1 Der erste Registrierungsversuch fand wie gesagt am 21. Dezember 2020 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Termine für einen Besuch der Sammlung bereits ausgebucht. Auf der Website der Beschwerdeführerin 1 war dazu zu lesen: «Die Führungen für März 2021 waren am Samstag, 19. Dezember, innert kürzester Zeit ausgebucht. Die Daten für die Führungen im April 2021 werden am Mittwoch, 27. Januar 2021 aufgeschaltet». 4.2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen führten in der Replik hierzu aus, die Termine seien am 19. Dezember 2020 zur Buchung freigegeben worden. Am gleichen Tag sei in [einer Tagszeitung] ein Artikel über das Museum erschienen. Diese «Werbung» habe dazu geführt, dass die Besuchstermine ausserordentlich schnell und zwar bereits am Mittag des gleichen Tages ausgebucht gewesen seien, was allerdings nicht der Regel entsprochen habe. 4.2.3 4.2.3.1 Der zweite Registrierungsversuch fand am 27. Januar 2021 statt, wobei gemäss der Vorinstanz bereits um 7.10 Uhr alle Termine ausgebucht gewesen sind. Auf der Webseite war folgender Hinweis aufgeschaltet: «Die Führungen sind zurzeit bis Ende April ausgebucht. Infolge der Museumsschliessung bedingt durch Corona und fehlender Planungssicherheit werden die Daten für die Führungen im Mai voraussichtlich am Donnerstag, 18. März aufgeschaltet». 4.2.3.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten dem entgegen, zu diesem Zeitpunkt sei keine Buchung möglich gewesen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Plätze ausgebucht gewesen seien, sei aber nicht zutreffend. Aufgrund des bundesrätlichen Beschlusses vom 18. Dezember 2020 mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2020 hätten die Museen geschlossen bleiben müssen. Daher sei die E._______ im Januar und Februar 2021 aufgrund der behördlichen Covid-Anordnungen geschlossen gewesen und es hätten keine Führungen stattfinden können. Aus Vorsichtsgründen sei daher beschlossen worden, im Januar 2021 nicht, wie ursprünglich geplant, neue Termine für den April 2021 freizuschalten, sondern die im Januar wegen Covid beziehungsweise wegen der behördlichen Anordnungen ausgefallenen Führungen nach der Freigabe durch den Bundesrat, die Museen wieder öffnen zu können, d.h. im April 2021, nachzuholen. Entsprechend sei im Januar 2021 der Hinweis publiziert worden, dass die Führungen bis April ausgebucht seien, was jedoch auf die covidbedingte Schliessung des Museums und damit einhergehend auf die Verschiebung der ausgefallenen Führungen zurückzuführen sei. Später seien zusätzlich auch die im Februar 2021 ausgefallenen Buchungen im April 2021 nachgeholt worden. 4.2.4 4.2.4.1 Der dritte Versuch fand am 27. April 2021 (um 11.37 Uhr) statt. Die Vorinstanz hält fest, es seien alle Termine ausgebucht gewesen. Auf der Website war folgender Hinweis aufgeschaltet: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können sie sich jederzeit an [E-Mail-Adresse] wenden. Die Daten der öffentlichen Führungen für einzelne Besucher im Juni werden Ende April aufgeschaltet.». 4.2.4.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Behauptung der Vorinstanz, sämtliche Termine seien ausgebucht gewesen, sei falsch und die Vorinstanz habe es unterlassen, den vollständigen Auszug der Website einzureichen. Am 27. April 2021 seien die Termine für Juni 2021 neu freigeschaltet worden. Der von der Vorinstanz eingereichte Auszug bezöge sich jedoch auf die Termine für Mai 2021, die am 27. April 2021 selbstverständlich tatsächlich schon längst ausgebucht gewesen seien, da sie vor rund einem Monat freigeschaltet worden seien. Hätte die Vorinstanz auf die Termine für den Juni geklickt, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, einen Termin zu buchen. Der letzte Termin für den Monat Juni sei am 27. April 2021 um 17.34 Uhr vergeben worden. 4.2.5 4.2.5.1 Den vierten und letzten Versuch nahm die Vorinstanz am 18. August 2021 vor. Es seien alle Termine ausgebucht gewesen und auf der Website folgender Hinweis aufgeschaltet gewesen: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können sie sich jederzeit an [E-Mail-Adresse] wenden. Die Daten der öffentlichen Führungen für einzelne Besucher im Oktober werden Ende August aufgeschaltet.» 4.2.5.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe wissen müssen, dass dieser Buchungsversuch untauglich sein würde, da auf der Website klar angegeben gewesen sei, wann die neuen Termine aufgeschaltet würden. Die letzten Termine vor dem Buchungsversuch (für den Monat September 2021) seien wie angekündigt am 26. Juli 2021 - also mehrere Wochen vor dem Buchungsversuch - freigegeben worden, diejenigen für Oktober 2021 seien wie angekündigt am 30. August 2021 freigeschaltet worden. Die Besuche für September 2021 seien im Übrigen erst mehr als zwei Tage nach der Freischaltung ausgebucht gewesen, jene für Oktober 2021 sogar erst rund sechs Tage nach der Freischaltung. 4.2.5.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerinnen hätten erst im Rahmen der Replik die Übersicht über die Ticket-Freischaltungen und Buchungen offengelegt (dazu E. 4.2.6). Ohne diese Angaben habe sie (die Vorinstanz) am 18. August 2021 nicht wissen können oder müssen, dass es höchstens während weniger Tage oder sogar während eines Tages möglich gewesen sei, einen Besuchstermin zu reservieren. Weiter hält sie sinngemäss fest, dass die verfügbaren Termine jeweils sehr schnell ausgebucht gewesen seien. 4.2.6 Die Beschwerdeführerinnen haben eine Liste eingereicht, wann die Besuchstermine freigeschaltet worden und wann sie ausgebucht gewesen seien. An einem Tag waren die Termine bereits am Mittag ausgebucht. Das längste Zeitfenster betrug 20 Tage, wobei es sich dabei um einen Ausreisser zu handeln scheint. Das nächstkürzere Zeitfenster betrug nämlich acht Tage. Die teils kurzen Zeitfenster von weniger als einem Tag erklären die Beschwerdeführerinnen teilweise mit Zeitungsartikeln, die über die E._______ gleichentags bis eine Woche vorher erschienen waren. 4.2.7 Die Vorinstanz hält in der Duplik fest, unabhängig von den Gründen seien Registrierungen nicht möglich gewesen, wobei für den dritten Versuch nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob für Juni 2021 noch Termine verfügbar gewesen seien. Die Termine seien während eines Tages oder weniger Tage ausgebucht gewesen. Die Schwellen für einen Besuch der Sammlung seien sehr hoch angesetzt und ein Besuch in der Regel nicht möglich, wenn er nicht lange Zeit im Voraus geplant werde und sich die Interessentin oder der Interessent nicht dauernd auf der Website der E._______ auf dem Laufenden halte, wann die nächsten Termine freigegeben würden. Die Situation während der Covid-Pandemie ändere nichts an der Gesamtbeurteilung. 4.2.8 Die Beschwerdeführerinnen weisen das Argument, interessierte Personen müssten ständig die Website im Auge behalten, zurück. Auf der Website werde angegeben, wann neue Tickets verfügbar seien und an diesem Tag seien Tickets in jedem Fall für mehrere Stunden, in aller Regel jedoch für mehrere Tage verfügbar. 4.2.9 Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. April 2025 im vorliegenden Verfahren brachten die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf diese vier Buchungen nichts Neues vor. Dies erstaunt wenig, lagen die Buchungsversuche doch bereits rund vier Jahre zurück. 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 E. 9.2.1 ausgeführt, der Begriff der «öffentlichen Zugänglichkeit» sei zwar im ZG und der ZV nicht definiert. Er liesse sich in der schweizerischen Rechtsordnung aber hinreichend klar erschliessen. Mit den Beschwerdeführerinnen liessen sich insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) heranziehen: Nach Art. 2 Bst. c BehiV seien öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen solche, die einem beliebigen Personenkreis offen stünden (Ziff. 1), und solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stünden, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und -anbietern stehe, welche in der Baute oder Anlage tätig seien (Ziff. 2 Satz 1). Weiter wurden im Urteil die Ausnahmen zitiert. Zudem müsse - so das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil weiter (dort E. 9.2.1) - gemäss Bundesgericht im Bereich Strassenverkehr der Begriff der öffentlichen Strasse weit ausgelegt werden. Weder sei entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet sei, noch sei dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres treffe zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei (BGE 148 IV 30 E. 1.4.2 m.w.H.). Auch diese Erkenntnisse seien vorliegend zu beachten, um zu bestimmen, ob die E._______ den «Museumsstatus» erfülle oder nicht. Die Begriffe der «öffentlichen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 1 ZV und der «allgemeinen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV seien - gemäss E. 9.2.2 des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils - grundsätzlich identisch zu verstehen. Dies ergebe sich schon dadurch, dass etwa das Bundesamt für Statistik die Wendung «nicht allgemein zugänglich» als Gegenteil von «öffentlich zugänglich» gebrauche («Die öffentliche Zugänglichkeit ist ein zentrales Merkmal von Museen. Dies unterscheidet sie unter anderem von Privatsammlungen, die häufig nicht allgemein zugänglich sind.» [ https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/museen/ sammlung-ausstellungen.html>, aufgerufen am 24.07.2025]). Weiter stimmte das Bundesverwaltungsgericht in E. 9.3.1 den Beschwerdeführerinnen darin zu, dass mit der Abgabebefreiung für Museen bezweckt werde, den Museen die Einfuhr zu erleichtern, so dass sie die Kunst- und Ausstellungsgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich machen könnten. Auch sei den Beschwerdeführerinnen insoweit zu folgen, als ihrer Ansicht nach dieser Zweck bereits dann erreicht werde, wenn die Ausstellungs- und Kunstgegenstände einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht würden, ohne dass quantitative Anforderungen bestünden, wie viele Personen letztlich tatsächlich Zugang erhalten könnten. Allerdings - so das Bundesverwaltungsgericht weiter (dort E. 9.3.2) - vermöge die blosse Anzahl Besucher, selbst wenn sie (weit) über dem statistischen Durchschnitt liegen sollte, noch nicht nachzuweisen, dass das Museum tatsächlich allen Interessierten offenstehe, mithin öffentlich zugänglich sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise auf das zollrechtliche Erfordernis hingewiesen, dass alle Personen sich registrieren lassen können müssten und es demnach keine Selektion der Besucher nach gewissen Kriterien geben dürfe. Bei einem traditionellen Museum werde die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel durch einen allgemeinen, freien und ohne Voranmeldung möglichen Zugang während der Öffnungszeiten gewährleistet. Daran änderten gewisse, in der Natur der Sache liegende logistisch-organisatorische Kapazitätsbegrenzungen (wie z.B. Betriebsferien oder tageweise Schliessungen) nichts. Die Notwendigkeit einer Online(vor)anmeldung bilde in diesem Zusammenhang für sich allein bereits eine erste, zumindest technische Hürde für den Museumsbesuch und damit eine potenzielle Zugangsbeschränkung. Daher seien umso höhere Anforderungen an die allseits zugängliche Onlineregistration zu stellen. 4.3.2 An diesen Ausführungen, die zudem vom Bundesgericht in seinem Urteil 9C_221/2024 nicht aufgehoben wurden, ist festzuhalten (E. 1.4.3 a.E.). 4.4 4.4.1 Der Umstand, dass die Vorinstanz im Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 18. August 2021 viermal versuchte, sich für einen Museumsbesuch zu registrieren, die Versuche aber jedes Mal scheiterten, weist auf den ersten Blick darauf hin, dass die Onlineregistrierung im konkreten Fall eine Hürde ist, die über den Umstand, dass für eine solche Registrierung ein Internetzugang notwendig ist, hinausgeht. Da nur relativ wenige Termine zur Verfügung stehen, bedingt ein Besuch der Sammlung eine Planung, die über den Besuch vieler anderer Museen, die zwar oft Betriebsferien oder Schliesstage kennen, im Übrigen aber während der Öffnungszeiten von in der Regel mehreren Stunden spontan und ohne Voranmeldung zugänglich sind, hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kritisierte in seinem Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3 insbesondere, dass registrierungswilligen Personen bei den ersten beiden Versuchen keine Alternative zur Onlineanmeldung angeboten wurde, auch wenn - so das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss - die Coronapandemie für die Museen zu Unwägbarkeiten geführt habe. Beim dritten und vierten Registrierungsversuch sei nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail offengestanden. Einzelnen Besuchern sei demgegenüber signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten Daten für öffentliche Führungen aufgeschaltet würden. Eine Registrierung müsse aber für alle Interessierten jederzeit möglich sein. Auch sei davon auszugehen, dass die E._______ den einzelnen, auf diese Weise registrierten Personen den nächstmöglichen künftigen Führungstermin zuweise, wobei Wartezeiten in Kauf zu nehmen seien. 4.4.2 Die Erklärungen der Beschwerdeführerinnen, warum die Vorinstanz keine Buchungen an den jeweiligen Terminen vornehmen konnte, erscheinen zumindest nicht abwegig. In Bezug auf den ersten Versuch ist einleuchtend, dass ein Zeitungsbericht, der positiv über die Sammlung berichtet, zu einem (kurzfristig) erhöhten Interesse an der Sammlung führt (der Zeitungsartikel befindet sich in den Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 9). Insbesondere in Bezug auf den zweiten Versuch hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil A-4565/2021 festgehalten, dass es coronabedingte Unwägbarkeiten gab. Die Erklärung der Beschwerdeführerinnen, es sei aus Vorsichtsgründen beschlossen worden, im Januar keine neuen Termine freizuschalten und die in diesem Monat ausgefallenen Führungen nach Wegfall der behördlich angeordneten Schliessung nachzuholen, ist vor diesem Hintergrund plausibel. Es mag unglücklich erscheinen, dass auf der Internetseite der E._______ in diesem Zusammenhang von ausgebuchten Terminen die Rede war und nicht allgemein auf die unsichere Situation aufgrund der behördlichen Massnahmen hingewiesen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die E._______ zum Zeitpunkt, in dem der Buchungsversuch vorgenommen wurde, für die Öffentlichkeit geschlossen sein musste und die weitere Entwicklung zu diesem Zeitpunkt kaum absehbar war. Zum dritten Versuch bringen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss vor, es seien im Juni noch Termine frei gewesen, die Vorinstanz habe aber nur für Mai nachgewiesen, dass diese Termine ausgebucht gewesen seien. Tatsächlich erbringt die Vorinstanz mittels Bildschirmausdruck nur den Nachweis, dass die Termine im Mai 2021 ausgebucht waren, nicht auch jene im Juni 2021. Da der Buchungsversuch der Vorinstanz Ende April 2021 vorgenommen wurde und die Termine regelmässig für den übernächsten Monat, hier also Juni 2021, freigeschaltet wurden, taugt der dritte Buchungsversuch der Vorinstanz von vornherein nicht als Beweis dafür, dass eine Buchung nicht möglich war (auf die teils kurzen Buchungsfenster wird weiter unten eingegangen, E. 4.5). Zwar stand weder das genaue Datum, wann die nächsten Termine freigeschaltet würden (was beim ersten und zweiten Versuch noch der Fall gewesen war und heute wiederum - gemäss den neu eingereichten Unterlagen - so ist). Dies ändert aber nichts daran, dass zumindest ungefähr bekannt war, wann weitere Daten freigeschaltet würden (Ende Monat). Zum vierten Versuch führen die Beschwerdeführerinnen aus, der Vorinstanz habe bewusst sein müssen, dass dieser untauglich sein würde. Es sei angegeben gewesen, wann neue Termine aufgeschaltet würden. Auch wenn die Vorinstanz dem entgegnet, sie habe nicht wissen müssen, dass es höchstens während weniger Tage oder sogar während eines Tages möglich gewesen sei, einen Besuchstermin zu reservieren, erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar (zu den kurzen Buchungsfenstern wird wiederum auf E. 4.5 verwiesen). Aus den Buchungsversuchen der Vorinstanz ergibt sich, dass jeweils zumindest auf das ungefähre Datum der Aufschaltung neuer Führungstermine hingewiesen wurde (teilweise wurde ein konkretes Datum angegeben, teilweise wurde auf Ende Monat verwiesen) und dass, wie sich aus den Antworten auf die Buchungsversuche ergibt, die Termine jeweils nicht für den Folgemonat, sondern den auf diesen folgenden Monat - also jeweils für den übernächsten Monat - freigegeben wurden. Insofern war es von vornherein unwahrscheinlich, dass die Vorinstanz um die Monatsmitte herum einen Termin würde buchen können. 4.4.3 Das Ausgeführte relativiert die Beweiskraft der Buchungsversuche durch die Vorinstanz deutlich. 4.5 Diesbezüglich bleibt, auf den Umstand einzugehen, dass relativ wenige Termine zur Verfügung standen, die in der Regel rasch (Stunden bis wenige Tage) ausgebucht waren (E. 4.2.6). 4.5.1 Wie ausgeführt (E. 4.3.1), sind quantitative Kriterien für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit für sich genommen nicht entscheidend. Dass nur einmal pro Woche Führungen stattfinden und an jeder Führung nur 12 Personen teilnehmen können, ist mithin für die Zusprechung des «Museumsstatus» nicht schädlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3 aber die öffentliche und somit auch faire Zugänglichkeit verneint, unter anderem weil eine Registrierung weder jederzeit möglich gewesen sei noch Personen, die sich registrieren wollten, der nächstmögliche Termin zugewiesen worden sei, wobei Wartezeiten in Kauf zu nehmen seien (vgl. E. 4.4.1 a.E.). 4.5.2 Dass eine jederzeitige Registrierung über die Website der E._______ nicht möglich war, sondern nur während gewisser Zeiten, ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten sowie dem bis hierher Ausgeführten. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 aber auf die Möglichkeit, sich per E-Mail zu melden (dazu insbesondere E. 5). Auch im Beschrieb der Vorinstanz zum Besuch der Sammlung am 21. April 2021 wird darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung über die E-Mail-Adresse - wohl nach Darstellung der Mitarbeitenden der Sammlung - möglich sei. Es würden, wenn möglich, alle Besuchswünsche erfüllt (vorinstanzliche Akten Nr. 41). Die Beschwerdeführerinnen führen zudem aus, nach den ersten Erfahrungen kurz nach der Eröffnung des Museums mit tatsächlich langen Wartefristen infolge eines Nachfrageüberhanges, sei das Reservationskonzept dahingehend angepasst worden, dass die Termine nur noch jeweils für einen Monat freigeschaltet worden seien. Gleichzeitig werde seitdem auf der Website explizit angegeben, wann die Termine jeweils freigeschaltet würden. Es dauere jeweils einige Tage, bis sämtliche Termine für einen Monat ausgebucht seien. Wer Interesse an einer Besichtigung habe, habe somit ohne Weiteres die Möglichkeit, sich in den Tagen nach der Freischaltung der Termine für einen Besuch anzumelden. In der Beschwerde ans Bundesgericht präzisierten sie diesbezüglich, es liege in der Natur der Sache, dass Termine nicht für alle Ewigkeit freigeschaltet werden könnten. Auch die Freischaltung von Terminen über viele Monate hinaus sei kaum praktikabel. Die Problematik werde dadurch verschärft, dass der Besuch der Sammlung kostenlos möglich sei. Das habe zur Folge, dass sich Personen auch viele Monate im Voraus ins Blaue hinaus registrieren würden, ohne zu wissen, ob sie zu diesem Termin überhaupt Zeit (und Lust) hätten, das Museum tatsächlich zu besuchen. Folge davon sei, dass es zu vielen Absagen komme oder Personen einfach nicht erscheinen würden, womit der Zweck des Gesetzes, nämlich die Kunst zugänglich zu machen, unterlaufen werde. Eine Zuweisung von Personen auf den nächstmöglichen Termin wäre zudem nur möglich, wenn die Kapazität derart erhöht würde und das Buchungsintervall auf viele Monate verlängert würde, dass immer freie Termine bestünden. Dies sei keine Voraussetzung von Art. 20 ZV und die Terminvergabe über viele Monate hinaus führe zu unverhältnismässig vielen Absagen und Nichterscheinen. Die Zahl dieser Absagen und Nichterscheinen werde sogar noch grösser sein, wenn ein Besuchsdatum einfach «zugewiesen» und nicht aktiv gewählt werde. Die Argumente vor Bundesgericht wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2025 vor Bundesverwaltungsgericht. Sie führen aus, der Umstand, dass nur wenige Interessierte die Sammlung besuchen könnten und dies nur im Rahmen von Führungen, sei logistisch-organisatorisch bedingt. Insbesondere seien die Räume so gross, dass Sicherheitspersonal angestellt werden müsste, wenn sich die Besucher frei bewegen könnten. Dies sei nicht finanzierbar. 4.6 Weder der Umstand, dass nur wenige Personen die Sammlung besuchen konnten, noch dass dies nur im Rahmen von Führungen und mit Vorreservierung und an einem Tag in der Woche möglich war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht als gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Sammlung sprechend angesehen. Die Vorinstanz hat mit ihren Buchungsversuchen nicht nachgewiesen, dass es nahezu unmöglich gewesen wäre, einen Termin zu buchen und es aus diesem Grund an der öffentlichen Zugänglichkeit zur Sammlung mangle. Dass Buchungen nur während einer beschränkten Zeit möglich waren, wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand musste der Vorinstanz aber schon aus den Gesprächen und insbesondere nach am 3. Juni 2020 erfolgten Unterzeichnung des Schreibens der Beschwerdeführerinnen vom 14. Mai 2020 bewusst sein, ergab sich dies doch aus den Beilagen. Wann weitere Buchungen möglich sein würden, war der Vorinstanz zumindest aus den ersten beiden Buchungsversuchen bekannt, bei denen die nächsten Aufschaltdaten bekannt gegeben wurden, auch wenn der zweite Versuch aufgrund der coronabedingten Massnahmen scheiterte. Insgesamt überzeugen die Hinweise der Vorinstanz, dass die Sammlung nicht öffentlich zugänglich gewesen sein soll, nicht. Hingegen überzeugen die Argumente der Beschwerdeführerin, warum Termine nur für einen beschränkten Zeitraum (nämlich den übernächsten Monat) gebucht werden können. Dadurch kann weitestgehend vermieden werden, dass Personen auf lange Zeit einen Termin buchen, dann aber vielleicht gar nicht erscheinen, was für jene nachteilig ist, die gerne an der entsprechenden Führung teilgenommen hätten. 4.7 4.7.1 Zu erwähnen ist noch die «unangemeldete Besichtigung», die die Vorinstanz am 3. August 2020 bei der E._______ vorgenommen hat (dazu Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 8.5.1). Die Vorinstanz hat auch aus diesem Besuch geschlossen, dass die Sammlung nicht öffentlich zugänglich war und eine Ausschilderung mit Öffnungszeiten fehlte. Im genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht diese «Besichtigung» zwar erwähnt, ist darauf aber nicht weiter eingegangen. 4.7.2 Insofern die Vorinstanz die Bezeichnung «Museum» vermisst hat, ist mit den Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass der Begriff «[...]», zu Deutsch «Sammlung», durchaus auf eine museumsähnliche Einrichtung schliessen lässt. Die Anschrift «E._______ [...]» ist - wie auch im zur «Besichtigung» angefügten Bericht erwähnt wird - jedenfalls auf den von der Vorinstanz gemachten Fotos deutlich sichtbar. Unerheblich ist, ob das Äussere des Gebäudes auf die Mitarbeiterin der Vorinstanz wie ein Museum wirkte. Es gibt keine Standards, in welchem architektonischen Stil ein Museum gehalten sein müsste. Dass ein Gebäude, in dem wertvolle Kunstwerke enthalten sind, auch mit Kameras gesichert ist, darf ebenfalls nicht erstaunen. Der Vorinstanz war zudem bekannt, dass die Sammlung nicht jederzeit, sondern nur nach Onlinebuchung besucht werden konnte. Insofern durfte sie nicht erstaunt sein, dass ihr am Tag der «Besichtigung», auch auf Betätigung der Türklingel hin, nicht geöffnet wurde. Zuzustimmen ist dem Bericht insofern, als bei einer öffentlich zugänglichen Einrichtung erwartet werden darf, dass am Gebäude ersichtlich ist, wann und wie dieses zugänglich ist. Dass dem bei der E._______ nicht so war, spricht indiziell eher gegen die öffentliche Zugänglichkeit. 4.8 Zu beachten ist dabei auch, dass der Begriff der öffentlichen Zugänglichkeit gemäss den vorherigen Ausführungen (E. 4.3.1) eher weit auszulegen ist. Es soll, mit anderen Worten, nicht schnell von der fehlenden öffentlichen Zugänglichkeit ausgegangen werden. Bis hierher ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen gewählte Art der Anmeldung über das Onlinetool, die zahlenmässige Begrenzung der Besucherinnen und Besucher sowie der Besuch nur im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Führungen mit der öffentlichen Zugänglichkeit vereinbar ist. Gemäss der Website ist der Besuch der Sammlung auch für Jugendliche ab zwölf Jahren in Begleitung Erwachsener möglich. Daraus lässt sich schliessen, dass Kinder unter zwölf Jahren in keinem Fall die Sammlung besichtigen können. Da die Sammlung nur im Rahmen von (kostenlosen) Führungen besichtigt werden kann, der gesamte Raum mit in die Ausstellungen einbezogen wird und kein (zusätzliches) Sicherheitspersonal die Besucherinnen und Besucher begleitet, kann dieser Regelung mit einem gewissen Verständnis begegnet werden. Angefügt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Bauweise der beiden Gebäude, die mit Rollstühlen zugänglich sind, über mehrere Toiletten, auch für Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung, sowie Garderoben verfügen, als Indiz darauf hindeutet, dass die Sammlung einem beliebigen bzw. unbestimmten Personenkreis zugänglich sein soll.

5. Buchung per E-Mail durch Einzelpersonen 5.1 In Bezug auf die Buchung durch Einzelpersonen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4565/2021 fest, es falle auf, dass beim dritten und vierten erfolglosen Registrierungsversuch durch die Vorinstanz nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail (für «weitere Informationen und Gruppenführungen») offen gestanden sei. Einzelnen Besuchern sei demgegenüber e contrario offenbar signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten «Daten für öffentliche Führungen» aufgeschaltet worden seien. Damit werde jedoch betreffend «Museumsstatus» eine zollrechtlich unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen geschaffen (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). Der konkrete Wortlaut der Website ist in E. 8.7 des Urteils des BVGer wiedergegeben. Dort stand beim dritten Registrierungsversuch: «Das Museum ist offen. Sie sind sehr willkommen, die Ausstellung zu besichtigen. Für weitere Informationen und Gruppenführungen können Sie sich jederzeit an [E-Mail-Adresse] wenden. Die Daten für öffentliche Führungen einzelner Besucher im Juni werden Ende April aufgeschaltet». Beim vierten Registrierungsversuch standen lediglich andere Monatsangaben, nämlich Oktober statt Juni und August statt April (s.a. die Ausführungen im vorliegenden Urteil in E. 4). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hält dazu fest, mittels des Registrierungstools sei es praktisch unmöglich, die Sammlung zu besichtigen. Erst nach persönlicher Kontaktaufnahme mittels individueller E-Mail-Anfrage werde, sofern zwischenzeitlich ein Platz in einer der Führungen wieder frei geworden sei, eine Terminreservierung ermöglicht. Dies sei eine zu hohe Hürde, welche mit dem Begriff «allgemein zugänglich» nicht vereinbar sei. Dass das Vorbringen der Vorinstanz, es sei praktisch unmöglich, die Sammlung mittels Anmeldung über das Registrierungstool zu besuchen, aufgrund von untauglichen Versuchen, widrigen Umständen (Covid) und die Medienberichterstattung so nicht haltbar ist, wurde bereits zuvor ausgeführt (E. 4.4). 5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen reichten bereits mit der Beschwerde im vorigen Verfahren A-4565/2021 E-Mail-Korrespondenzen ein, wonach interessierten Personen ohne Onlinebuchung Plätze offeriert oder auf die nächste Freischaltung von Terminen hingewiesen wurden: 5.2.2.1 So wurde einer interessierten Person, welche sich am 21. September 2020 per E-Mail gemeldet hatte ein Platz in einer Führung am 23. September 2020 angeboten, bei der noch ein solcher frei war. Diese Person stand in einer engeren Beziehung zu Ausstellungsstücken (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 34). 5.2.2.2 Am 24. März 2021 zeigten sich zwei Personen an einer Führung interessiert, falls andere Personen absagen würden. Die E._______ sagte zu, sich zu melden, falls zwei Personen absagen würden. Zudem wies sie darauf hin, dass Ende März die neuen Daten für Mai aufgeschaltet würden. Abgesehen von der Dankesmail der anfragenden Person, finden sich zu diesem Austausch keine weiteren Akten (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 35). 5.2.2.3 Am 28. April 2021 erkundigte sich eine weitere Person, ob - nachdem für Mai/Juni kein Termin habe gebucht werden können - mitgeteilt werden könne, falls zwei Personen absagen würden oder andernfalls, wann das Buchungsfenster für Juli/August öffne. Zudem gab diese Person einen Wunschtermin an. Am Folgetag antwortete die E._______ und teilte mit, dass im Juni ein Termin freigeworden sei. Sonst könne auch darüber informiert werden, wann genau die Augustdaten aufgeschaltet würden, so dass am Wunschtag eine Führung gebucht werden könne. Die interessierte Person schrieb schliesslich, dass sie ihren Wunschtermin habe buchen können (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 36). 5.2.2.4 Am 5. Juli 2021 meldete sich eine interessierte Person und fragte - vor dem Hintergrund, dass für die kommenden drei Monate keine verfügbaren Termine angezeigt würden -, ob es Termine gäbe und, wenn ja, wann. Am folgenden Tag nannte die E._______ zwei Termine im Juli und teilte mit, wann die Termine für September freigeschaltet würden (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 in Nr. 37). 5.2.2.5 Am 28. Juli 2021 erkundigte sich eine interessierte Person nach freien Daten von August bis Oktober. Ihr wurde ein Termin im August angeboten. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, wann die Daten für Oktober aufgeschaltet würden, und zwar mit dem Hinweis, wenn sie am gleichen Tag buche, werde sie sicher einen oder mehrere Plätze reservieren können (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 in Nr. 38). 5.2.2.6 Eine weitere interessierte Person meldete sich am 16. September 2021. Ihr wurden ausnahmsweise zwei Plätze in einer eigentlich ausgebuchten Gruppe angeboten (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 39). 5.2.2.7 Am 26. September 2021 wurde einer interessierten Person auf entsprechende Frage hin mitgeteilt, wann die nächsten Termine aufgeschaltet würden (Beilagen zur Beschwerde im Verfahren A-4565/2021 Nr. 40). 5.2.3 Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, diese Beispiele zeigten in aller Deutlichkeit, dass ein Besuch spätestens dann ermöglicht werde, wenn eine E-Mail geschrieben werde. Es zeige ebenfalls, dass die Feststellung der Vorinstanz, über Monate hätten keine Besuche gebucht werden können, vor diesem Hintergrund falsch sei. Wer sich im Zeitpunkt der Aufschaltung neuer Termine um eine Führung bemühe, könne teilnehmen. Wer das Museum, wie auf der Website beschrieben, für einen Termin kontaktiere, erhalte einen solchen, sei es aufgrund von kurzfristigen Absagen, sei es aufgrund der Vergrösserung von Besuchergruppen, sei es, weil andere Besuchsmöglichkeiten eröffnet würden. Somit seien Besuche in der Regel innert relativ kurzer Frist möglich, selbst wenn die regulären Führungen ausgebucht seien. Zutreffend sei, dass gewisse Wartezeiten bestehen könnten, was sich aus der Tatsache ergebe, dass ein Besuch nur im Rahmen von Führungen möglich sei, das Interesse an der Sammlung gross sei und die (personelle) Ressourcenplanung des erst kürzlich eröffneten Museums dem Publikum und der Nachfrage laufend angepasst werden müsse. In der Eingabe vom 14. April 2025 halten die Beschwerdeführerinnen dann allerdings auch fest, Anmeldungen per E-Mail würden nicht angenommen, wenn die Führungen ausgebucht seien, da dies der Gleichbehandlung widersprechen würde. 5.3 Entgegen dem missverständlich formulierten Text auf der Website der E._______ («für weitere Informationen und Gruppenführungen»; heute werden die Gruppenführungen nicht mehr explizit erwähnt, s. z.B. Beilage 58 der Beschwerdeführerinnen) war es demnach möglich, dass sich Einzelpersonen - und nicht nur Gruppen - per E-Mail an die E._______ wandten, worauf ihnen, zumindest in den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Fällen, Termine oder der Hinweis auf die nächste Freischaltung von Terminen offeriert wurden. Dass die E-Mails aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 10. August 2020 stammen, ist insofern unschädlich, als auch die Buchungsversuche der Vorinstanz in diesem Zeitraum erfolgten. Dem neu vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerinnen, Anmeldungen per E-Mail für ausgebuchte Führungen würden nicht angenommen, weil dies der Gleichbehandlung widerspreche, ist eigentlich nichts entgegenzusetzen. Allerdings zeigen die Beispiele in E. 5.2.2.1 ff., dass sich die E._______ - zumindest in der Vergangenheit - nicht immer an diesen Vorsatz hielt. Tatsächlich könnte eine solche Privilegierung von Personen, die - nach erfolglosen Registrierversuchen - per E-Mail nachfragen, gegen die Gleichbehandlung verstossen. Allerdings ist es im Geschäftsleben nicht unüblich und verstösst auch nicht gegen die Gleichbehandlung, wenn Personen, die Informationen einholen, solche erhalten und Personen, die sich mit den zur Verfügung gestellten Informationen zufriedengeben, eben keine weiteren Informationen erhalten. Auch erscheint es sinnvoll und im Interesse der interessierten Personen, wenn bei Absagen die frei gewordenen Plätze an Personen vergeben werden können, die sich dafür interessiert haben. So wird sichergestellt, dass die raren und offenbar begehrten Führungen möglichst ausgebucht sind. Dies wäre bei einer Freischaltung freigewordener Termine zu einem beliebigen Zeitpunkt nicht unbedingt der Fall. Zudem entspricht dieses Vorgehen dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4565/2024 angeregten, dass sich - neben Gruppen - auch Einzelpersonen per E-Mail sollen melden können. Auch kommt diese Vorgehensweise der Vorgabe nahe, dass eine Anmeldung jederzeit möglich sein müsse. Sofern ein Spannungsfeld zwischen Gleichbehandlung und Effizienz besteht, hat die E._______ einen als sachgerecht zu bezeichnenden Weg gewählt. Im Übrigen zeigen die genannten Beispiele auch, dass die anfragenden Personen des Öfteren auf die nächsten Buchungstermine verwiesen wurden. Etwas aus der Reihe tanzt das hier in E. 5.2.2.6 wiedergegebene Beispiel, wonach zwei Personen an einer eigentlich ausgebuchten Führung teilnehmen konnten. Dass diese Personen angaben, bald ins Ausland zu reisen, ändert daran nichts. Allerdings kann nicht jedes Eingehen auf Kundenwünsche so ausgelegt werden, dass die Sammlung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gewesen wäre oder gar eine Auswahl vorgenommen worden wäre (dazu auch E. 6). Öffentliche Zugänglichkeit beinhaltet zudem auch keine absolute Gleichbehandlung der interessierten Personen. 5.4 Es ist somit festzuhalten, dass sich nicht nur Gruppen, sondern auch Einzelpersonen per E-Mail an die E._______ wenden und diese wegen einer Führung anfragen konnten (s.a. E. 6.4).

6. Überraschungsverbot: Selektion 6.1 Auch wenn das Wort «Selektion» schon im Verfahren A-4565/2021 verschiedentlich genannt wurde (z.B. Beschwerde S. 20 oben und S. 77), hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2025 die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, eine Stellungnahme und allfällige (weitere) Beweismittel zur Frage einzureichen, inwiefern die E._______ [...] mit Blick auf den massgebenden Beurteilungszeitraum öffentlich zugänglich gewesen sei. 6.2 Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4565/2021 festgehalten, es falle auf, dass beim dritten und vierten erfolglosen Registrierungsversuch nur für Gruppen eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail offen gestanden habe (für «weitere Informationen und Gruppenführungen»). Einzelnen Besuchern sei demgegenüber e contrario offenbar signalisiert worden, dass sie sich gedulden müssten, bis die nächsten «Daten für öffentliche Führungen» aufgeschaltet worden seien. Damit werde jedoch betreffend «Museumsstatus» eine zollrechtlich unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen geschaffen (E. 9.3.3 des Urteils des BVGer). 6.3 Die Beschwerdeführerinnen haben bereits in der ursprünglichen Beschwerde vorgebracht, es sei falsch, dass mit der Notwendigkeit der Teilnahme an einer Führung oder durch die Onlineregistration irgendeine «Auswahl» von Besuchern durch die Mitarbeiter erfolgt sei. Durch die automatisierte Onlineregistrierung für Führungen werde erst ermöglicht, dass die Plätze strikt auf Basis eines objektiven Kriteriums, nämlich zeitlich, nach Eingang der Reservationsanfrage, zugeteilt würden. Somit erfolge auch keine subjektive «Auswahl» einer «auserlesenen Gruppe von Kunstinteressierten». In ihrer Eingabe vom 14. April 2025 untermauern sie dieses Vorgehen und das Vorbringen, eine Auswahl werde durch das Onlinetool verhindert, mit Screenshots und legen Filmaufnahmen des Buchungsvorgangs bei. Weiter offerieren sie die Befragung von Mitarbeitenden, IT-Support und allenfalls Besuchern. Die Screenshots und Aufnahmen stammen vom 31. März 2025 und wurden damit fast fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die erste Verfügung der Vorinstanz (vom 10. August 2020; Sachverhalt Bst. B.b), mit dem diese den «Museumsstatus» nicht anerkannte beziehungsweise aberkannte, erstellt. Dies liegt insofern in der Natur der Sache, als sich die Beschwerdeführerinnen erst im Nachgang zur Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025 (Sachverhalt Bst. D.b) veranlasst sahen, diese Beweismittel zu erstellen. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin Screenshots des (damaligen) Onlinetools beigelegt. Grundsätzlich vermögen die neu eingereichten Unterlagen den Zustand, der zum massgeblichen Zeitpunkt herrschte, nicht zu belegen. Allerdings können aus den neu eingereichten Unterlagen insofern Rückschlüsse auf den hier zu beurteilenden Zeitraum gezogen werden, als die neu eingereichten Unterlagen zeigen, dass zumindest das heutige Reservierungstool Plätze automatisch vergibt und bei der Reservierung (im Gegensatz zur Aufschaltung der Termine) kein Eingriff der Museumsmitarbeitenden nötig oder möglich ist. Das heute angewendete Onlinetool sieht den damals beigelegten Screenshots sehr ähnlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass beiden Tools dasselbe Prinzip zugrunde lag, sofern es sich nicht ohnehin um dasselbe Tool handelt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Art von Onlineregistrierung, die heute als üblich für die Buchung aller Arten von Veranstaltungen gelten kann, nach dem Prinzip «First-come-first-served» funktioniert. 6.4 In Bezug auf eine «unzulässige Selektion zwischen Gruppen und Einzelpersonen» (so Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 9.3.3) bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Führungen sei sachlich gerechtfertigt und führe nicht zu einer Selektion. Die öffentliche Zugänglichkeit des Museums werde dadurch nicht eingeschränkt, sondern das Zulassen von privaten Führungen für Gruppen habe die Zugänglichkeit des Museums sogar noch erhöht. Auch dieses Argument der Beschwerdeführerinnen ist einleuchtend. Bei vielen öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist es möglich, für Gruppen eigene Führungen zu buchen und allenfalls gar ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten die Einrichtung zu besuchen. Dies ändert an der Zugänglichkeit für die übrigen Personen nichts. Da die E._______ nur von jeweils 12 Personen pro Führung besucht werden kann, wären die öffentlichen Führungen rasch ausgebucht, wenn sich auch Gruppen über das übliche Tool anmelden müssten. Es wäre für andere Besucherinnen und Besucher dann nicht mehr möglich, an dieser, eigentlich öffentlichen Führung teilzunehmen. Insofern ist den Beschwerdeführerinnen recht zu geben, dass private Führungen für Gruppen die öffentliche Zugänglichkeit erhöhen. Natürlich würden auch mehr Termine die Zugänglichkeit erhöhen. Dass aber die Anzahl Termine und Besucher für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit nicht für sich allein erheblich ist, wurde bereits im Urteil des BVGer A-4565/2021 E. 9.3.1 f. festgehalten. Dass für Gruppen zusätzliche Führungen organisiert wurden, spricht damit nicht gegen die öffentliche Zugänglichkeit der Sammlung. Darin ist auch keine «Selektion» oder Ungleichbehandlung zu sehen. Dass auch Buchungen per E-Mail für Einzelpersonen nicht ausgeschlossen waren, wurde oben (E. 5.2.2) bereits aufgezeigt. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil A-4565/2021 E. 9.3.3, eine Kontaktmöglichkeit per E-Mail habe nur Gruppen offen gestanden, lässt sich somit nicht mehr aufrechterhalten.

7. Erteilung des «Museumsstatus» unter Auflagen 7.1 Zum Thema «Erteilung des Museumsstatus unter Auflagen» hat sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil nicht geäussert. Allerdings haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2021 auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben lediglich in der Begründung ausgeführt, der Widerruf der Verfügung vom 3. Juni 2020 halte auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand, da es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihnen konkrete Auflagen in Bezug auf die Ausgestaltung des Museums zu machen. 7.2 Abgesehen davon, dass es beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr notwendig ist, darauf vertieft einzugehen, ist nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich eine solche «Erteilung eines Status» mit Auflagen stützen sollte. Zwar sind Bewilligungen mit Auflagen dem öffentlichen Recht nicht unbekannt (z.B. Baubewilligungen). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine konkrete Bewilligung, sondern um die Feststellung eines Status. Die Feststellung, dass der Status zuerkennt wird, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind, würde aber darauf hinauslaufen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen erklären müsste, wie sie vorzugehen haben, damit sie in den Genuss einer Zollbefreiung gelangt. Eine solche Rechtsberatung ist nicht Sache der Vorinstanz (s. E. 3.3.6).

8. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die subjektiven Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr von Kunstwerken grundsätzlich erfüllte und die Vorinstanz ihr zu Unrecht den «Museumsstatus» verwehrt hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die E._______ aufgrund des hier beurteilten Sachverhalts als privilegierte Empfängerin und damit als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG qualifiziert. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Selbstredend wird im Rahmen der einzelnen Einfuhren von der Vorinstanz jeweils zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Zollbefreiung subjektiv noch erfüllt sind. Auch werden die übrigen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die einzuführende Ware, zu prüfen sein, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Nicht mehr einzugehen ist damit auf einen allfälligen Vertrauensschutz. Auch müssen bei diesem Ausgang des Verfahrens die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise (insbesondere die Befragung von Mitarbeitenden, der IT und von Besucherinnen und Besuchern) nicht abgenommen werden.

9. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen nahezu vollständig. Entsprechend haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-- ist den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Die Parteientschädigung ist vorliegend mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 13'500.-- festzusetzen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid aufgehoben und festgestellt wird, dass die E._______ aufgrund des hier beurteilten Sachverhalts als Museum im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG qualifiziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 13'500.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: