Zölle
Sachverhalt
A. A.a Die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am 12. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von der X._______ GmbH (nachfolgend: Zollpflichtige) Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insgesamt Fr. 1'013'184.15 (Fr. 938'133.50 Zoll sowie Fr. 75'050.65 Einfuhrmehrwertsteuern) sowie Verzugszins von Fr. 27'468.55 nachforderte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 01.10.03 [Akten der Untersuchung]). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, nach Erkenntnissen der Zollverwaltung seien im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 insgesamt 9'931 Tarifzeilen zu Unrecht unter Anwendung des Präferenzzollansatzes durch die Zollpflichtige dem Schweizer Zoll zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden. A.b Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 16. November 2016 erhobene Beschwerde der Zollpflichtigen (VB 1 [Akten zum Rückweisungsverfahren]) wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 30. November 2018 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte dabei den Nachforderungsbetrag und den Verzugszins neu auf total Fr. 938'416.70 fest (VB 73 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). B. B.a Die Zollpflichtige liess mit Schreiben vom 17. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (VB 78 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 17. Januar 2019 mit Urteil A-321/2019 vom 17. September 2019 ab (VB 104 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). C. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liess die Zollpflichtige mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (VB 107 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). Mit Urteil 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 (BGE 149 II 129) hiess das Bundesgericht die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) zurück (VB 121 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). D. D.a Mit Anhörbrief vom 26. September 2024 teilte das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (heute: Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG), der Zollpflichtigen mit, dass es beabsichtige, die Verfügung über die Leistungspflicht auf total Fr. 722'359.10 (Abgaben; Zinsen) zu ändern (VB 142 [Akten zum Rückweisungsverfahren]) und übermittelte auf Anfrage die Beilagen zum Anhörbrief im PDF-Format (VB 143 und 144 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). D.b Innert erstreckter Frist nahm die Zollpflichtige mit Eingabe vom 27. Januar 2025 zum Anhörbrief vom 26. September 2024 Stellung (VB 149 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). D.c Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (heute: Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG), die Zollpflichtige, ihr insgesamt Fr. 722'359.10 (Fr. 651'196.40 Zoll, Fr. 52'095.70 Einfuhrsteuer und Fr. 19'067.-- Zins) zu bezahlen (VB 150 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). E. E.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 lässt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: «1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.a.Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei auf CHF 345'387.71 (Zoll, MWST und Zins) festzusetzen. 2.b.Eventualiter sei die Sache an das BAZG zurückzuweisen zur Neufestsetzung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin (für Einfuhren im Zeitraum zwischen 3. Januar 2012 und 9. Februar 2016) unter Berücksichtigung einer mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (Freihandelsabkommen, FHA; SR 0.632.401) und dessen Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) im Einklang stehenden nachträglichen Einreichung bislang noch fehlender Ursprungsnachweise, einschliesslich der von den deutschen Zollbehörden gemäss Art. 18 Prot. 3 2005 nachträglich ausgestellten und den Schweizer Zollbehörden rechtzeitig vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin» E.b Innert erstreckter Frist beantragt das BAZG mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025, die Beschwerde sei unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. E.c Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 14. Juli 2025 Akteneinsicht in die Unterlagen der Vernehmlassung sowie eine Fristansetzung für die Einreichung einer allfälligen Replik. Dieses Gesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2025 gut. E.d Mit Stellungnahme vom 19. August 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2025 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. dessen Direktionsbereich Strafverfolgung ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einschlägig (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Gegenstand der Nachbezugsverfügung vom 12. Oktober 2016 waren Einfuhren im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Am von der OZD im Beschwerdeentscheid vom 30. Oktober 2018 gefällten Entscheid, Sendungen mit einem MWST-Wert von über Fr. 6'000.-- in Abzug zu bringen, hat die Vorinstanz in ihrer Leistungsverfügung vom 17. März 2025 festgehalten. Davon betroffen sind 219 Tarifzeilen. Die Reduktion um 219 Tarifzeilen wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Damit beruht die Nachforderung der Vorinstanz von Fr. 722'359.10 in der Leistungsverfügung vom 17. März 2025 auf der Überprüfung der Einfuhren von 9'712 Tarifzeilen. Die Nachforderung betrifft Einfuhren, bei welchen a) nachträglich kein Ursprungsnachweis eingereicht worden sei (4'733 Tarifzeilen), b) die eingereichten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 nicht zu prüfen gewesen seien (2'204 Tarifzeilen), c) keine oder eine ungültige Rechnungserklärung eingereicht worden sei (5 Tarifzeilen) und d) die Rechnungserklärung zu spät eingereicht worden sei (521 Tarifzeilen [bei 279 von 521 Tarifzeilen sei zusätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 eingereicht worden]). Da im Zusammenhang mit den Einfuhren, für welche keine nachträglichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 eingereicht wurden, keine entsprechende Beschwer angebracht wurde und das Rechtsbegehren 2.a. der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. E.a) eine Festsetzung der Leistungspflicht auf Fr. 345'387.71 (Zoll, MWST und Zins) verlangt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin denjenigen Teil der Leistungsverfügung der Vorinstanz nicht anficht, der sich auf Einfuhren ohne nachgereichte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 bezieht. Damit gilt die Forderung (bezüglich der Einfuhren sämtlicher Tarifzeilen unter a), c) und 242 von 521 Tarifzeilen unter d)) im Umfang von Fr. 376'971.93 als unbestritten.
E. 1.4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4.2 Die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht selbst, falls die Sache erneut ihnen unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Das gilt sowohl für Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch für diejenigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4.2 m.H.; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 28, Grégory Bovey, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 107 N. 31, André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.196, Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N. 18; in Bezug auf die Bindung des Bundesgerichts an eigene Rückweisungsentscheide: BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht veröffentlichte] E. 2.1). Wegen dieser Bindung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Der Rahmen wird demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 148 I 127 E. 3.1, 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2,131 III 91 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-7944/2024 vom 22. August 2025 E. 1.4.2 m.w.H. [Entscheid angefochten beim BGer], C-146/2022 vom 28. Juli 2025 E. 2.1).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem - vorliegend im genannten (E. 1.4.2) - Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden.
E. 2 Im vorliegenden Fall traf die Vorinstanz die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 (BGE 149 II 129). Wegen des Grundsatzes der Bindung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides (E. 1.4.2) ist zunächst deren Inhalt festzuhalten (E. 2.1). Danach ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids gehalten hat und was die Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren bedeutet (E. 2.2).
E. 2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass der Streitgegenstand die Frage bilde, «ob die Zolldirektion für Ursprungserklärungen, die auf der Zollrechnung vermerkt sind (sog. Rechnungserklärungen), und auf denen offenbar irrtümlich die Originalunterschrift gefehlt hatte, Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung erheben durfte» (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 2). In Bezug auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen stellte das Bundesgericht weiter klar, dass vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; Freihandelsabkommen, nachfolgend: FHA) über die Bestimmung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» in der Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft stand (SR 0.632.401.3; AS 2013 2831 ff.; nachfolgend: Protokoll Nr. 3 2005). Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 bis zum 1. September 2021 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 zum FHA in Kraft (AS 2016 371; nachfolgend: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: PEMPU). Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich die massgebenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 2005 zum FHA nicht von denjenigen des Protokolls Nr. 3 2015 zum FHA oder der Anlage I PEMPU unterscheiden (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 4.3). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass gemäss Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 Ursprungserklärungen auf Rechnungen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert EUR 6'000.-- je Sendung nicht überschreitet (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Protokoll Nr. 3 2005), vom Ausführer nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden dürfen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden und die Ursprungserklärungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 nicht älter als vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland sind (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2.6 und 6.3.1). Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 - so das Bundesgericht weiter - werde nicht durch nationales Verfahrensrecht derogiert und sei daher, selbst wenn das nationale Recht eine entsprechende nachträgliche präferenzielle Verzollung nicht vorsieht, anzuwenden (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 7). Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte nach den Erwägungen des Rückweisungsentscheids somit, um die Einfuhren im Zeitraum zwischen dem 3. Januar 2012 und dem 9. Februar 2016 neu zu überprüfen «unter Berücksichtigung einer mit Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 im Einklang stehenden nachträglichen Einreichung bislang noch fehlender Ursprungsbescheinigungen» (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 8). Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 wurden vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid für die vorliegende Prüfung gar nicht in Erwägung gezogen. Der Rückweisungsentscheid führt als zu prüfende Rechtsgrundlage für eine Präferenzabfertigung denn auch Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 und nicht Art. 18 Protokoll Nr. 3 2005 auf, welcher einschlägig wäre für nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1. Aufgrund der Bindungswirkung darf der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht unter eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (E. 1.4.2).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat in der Folge in ihrer Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 die Abgaben neu unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Rechnungserklärungen gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 festgesetzt. Für die Beschwerdeführerin resultierten so Abgaben von Fr. 722'359.10 (vgl. Sachverhalt Bst. D.c) anstelle der ursprünglich verfügten Fr. 938'416.70 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Es kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorgaben des Rückweisungsentscheids erfüllt hat. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die nachträglich eingereichten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sind (Verfügung, S. 4, Rz. 2.2), da vorliegend lediglich nachträglich eingereichte Rechnungserklärungen gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zu prüfen sind. Dennoch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber hinausgehende rechtliche Erwägungen zu den Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 angebracht. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückwirkungsentscheids des Bundesgerichts hätte die Vorinstanz jedoch auf weitere Ausführungen zu den entsprechenden Rügen verzichten müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3). Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde zur Begründung der Hauptanträge stützen sich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 (vgl. Sachverhalt Bst. E.a Rechtsbegehren 1 und 2.a.; E. 1.3). Aufgrund der Bindungswirkung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht davon abzusehen, auf die entsprechenden Rügen einzugehen. Eine Präferenzabfertigung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die Hauptanträge abzuweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3). Dasselbe gilt für den Eventualantrag, wonach die Sache an das BAZG zurückzuweisen sei. Auch das BAZG wäre aufgrund der Bindungswirkung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht befugt, eine Präferenzabfertigung gestützt auf nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 zu prüfen. Damit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
E. 3 Die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3224/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien X._______ GmbH,(...), vertreten durchLukas Bühlmann, Rechtsanwalt, MLL Legal AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll, Einfuhrsteuer). Sachverhalt: A. A.a Die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am 12. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von der X._______ GmbH (nachfolgend: Zollpflichtige) Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insgesamt Fr. 1'013'184.15 (Fr. 938'133.50 Zoll sowie Fr. 75'050.65 Einfuhrmehrwertsteuern) sowie Verzugszins von Fr. 27'468.55 nachforderte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 01.10.03 [Akten der Untersuchung]). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, nach Erkenntnissen der Zollverwaltung seien im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 insgesamt 9'931 Tarifzeilen zu Unrecht unter Anwendung des Präferenzzollansatzes durch die Zollpflichtige dem Schweizer Zoll zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden. A.b Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 16. November 2016 erhobene Beschwerde der Zollpflichtigen (VB 1 [Akten zum Rückweisungsverfahren]) wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 30. November 2018 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte dabei den Nachforderungsbetrag und den Verzugszins neu auf total Fr. 938'416.70 fest (VB 73 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). B. B.a Die Zollpflichtige liess mit Schreiben vom 17. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (VB 78 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 17. Januar 2019 mit Urteil A-321/2019 vom 17. September 2019 ab (VB 104 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). C. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liess die Zollpflichtige mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (VB 107 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). Mit Urteil 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 (BGE 149 II 129) hiess das Bundesgericht die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (seit 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) zurück (VB 121 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). D. D.a Mit Anhörbrief vom 26. September 2024 teilte das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (heute: Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG), der Zollpflichtigen mit, dass es beabsichtige, die Verfügung über die Leistungspflicht auf total Fr. 722'359.10 (Abgaben; Zinsen) zu ändern (VB 142 [Akten zum Rückweisungsverfahren]) und übermittelte auf Anfrage die Beilagen zum Anhörbrief im PDF-Format (VB 143 und 144 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). D.b Innert erstreckter Frist nahm die Zollpflichtige mit Eingabe vom 27. Januar 2025 zum Anhörbrief vom 26. September 2024 Stellung (VB 149 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). D.c Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 verpflichtete das BAZG, Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (heute: Direktionsbereich Strafverfolgung des BAZG), die Zollpflichtige, ihr insgesamt Fr. 722'359.10 (Fr. 651'196.40 Zoll, Fr. 52'095.70 Einfuhrsteuer und Fr. 19'067.-- Zins) zu bezahlen (VB 150 [Akten zum Rückweisungsverfahren]). E. E.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 lässt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: «1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.a.Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei auf CHF 345'387.71 (Zoll, MWST und Zins) festzusetzen. 2.b.Eventualiter sei die Sache an das BAZG zurückzuweisen zur Neufestsetzung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin (für Einfuhren im Zeitraum zwischen 3. Januar 2012 und 9. Februar 2016) unter Berücksichtigung einer mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (Freihandelsabkommen, FHA; SR 0.632.401) und dessen Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) im Einklang stehenden nachträglichen Einreichung bislang noch fehlender Ursprungsnachweise, einschliesslich der von den deutschen Zollbehörden gemäss Art. 18 Prot. 3 2005 nachträglich ausgestellten und den Schweizer Zollbehörden rechtzeitig vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin» E.b Innert erstreckter Frist beantragt das BAZG mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025, die Beschwerde sei unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. E.c Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 14. Juli 2025 Akteneinsicht in die Unterlagen der Vernehmlassung sowie eine Fristansetzung für die Einreichung einer allfälligen Replik. Dieses Gesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2025 gut. E.d Mit Stellungnahme vom 19. August 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2025 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. dessen Direktionsbereich Strafverfolgung ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einschlägig (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Gegenstand der Nachbezugsverfügung vom 12. Oktober 2016 waren Einfuhren im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis 9. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Am von der OZD im Beschwerdeentscheid vom 30. Oktober 2018 gefällten Entscheid, Sendungen mit einem MWST-Wert von über Fr. 6'000.-- in Abzug zu bringen, hat die Vorinstanz in ihrer Leistungsverfügung vom 17. März 2025 festgehalten. Davon betroffen sind 219 Tarifzeilen. Die Reduktion um 219 Tarifzeilen wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Damit beruht die Nachforderung der Vorinstanz von Fr. 722'359.10 in der Leistungsverfügung vom 17. März 2025 auf der Überprüfung der Einfuhren von 9'712 Tarifzeilen. Die Nachforderung betrifft Einfuhren, bei welchen a) nachträglich kein Ursprungsnachweis eingereicht worden sei (4'733 Tarifzeilen), b) die eingereichten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 nicht zu prüfen gewesen seien (2'204 Tarifzeilen), c) keine oder eine ungültige Rechnungserklärung eingereicht worden sei (5 Tarifzeilen) und d) die Rechnungserklärung zu spät eingereicht worden sei (521 Tarifzeilen [bei 279 von 521 Tarifzeilen sei zusätzlich eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 eingereicht worden]). Da im Zusammenhang mit den Einfuhren, für welche keine nachträglichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 eingereicht wurden, keine entsprechende Beschwer angebracht wurde und das Rechtsbegehren 2.a. der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. E.a) eine Festsetzung der Leistungspflicht auf Fr. 345'387.71 (Zoll, MWST und Zins) verlangt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin denjenigen Teil der Leistungsverfügung der Vorinstanz nicht anficht, der sich auf Einfuhren ohne nachgereichte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 bezieht. Damit gilt die Forderung (bezüglich der Einfuhren sämtlicher Tarifzeilen unter a), c) und 242 von 521 Tarifzeilen unter d)) im Umfang von Fr. 376'971.93 als unbestritten. 1.4 1.4.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4.2 Die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht selbst, falls die Sache erneut ihnen unterbreitet wird, sind an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Das gilt sowohl für Punkte, in denen keine Rückweisung erfolgt (die also «definitiv» entschieden wurden), wie auch für diejenigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (Urteil des BVGer A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4.2 m.H.; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 28, Grégory Bovey, in: Florence Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 107 N. 31, André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.196, Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N. 18; in Bezug auf die Bindung des Bundesgerichts an eigene Rückweisungsentscheide: BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteil des BGer 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht veröffentlichte] E. 2.1). Wegen dieser Bindung ist es der betreffenden Instanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Der Rahmen wird demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 148 I 127 E. 3.1, 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2,131 III 91 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile des BVGer A-7944/2024 vom 22. August 2025 E. 1.4.2 m.w.H. [Entscheid angefochten beim BGer], C-146/2022 vom 28. Juli 2025 E. 2.1). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem - vorliegend im genannten (E. 1.4.2) - Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 2. Im vorliegenden Fall traf die Vorinstanz die angefochtene Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 (BGE 149 II 129). Wegen des Grundsatzes der Bindung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheides (E. 1.4.2) ist zunächst deren Inhalt festzuhalten (E. 2.1). Danach ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids gehalten hat und was die Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren bedeutet (E. 2.2). 2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, dass der Streitgegenstand die Frage bilde, «ob die Zolldirektion für Ursprungserklärungen, die auf der Zollrechnung vermerkt sind (sog. Rechnungserklärungen), und auf denen offenbar irrtümlich die Originalunterschrift gefehlt hatte, Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung erheben durfte» (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 2). In Bezug auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen stellte das Bundesgericht weiter klar, dass vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; Freihandelsabkommen, nachfolgend: FHA) über die Bestimmung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» in der Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft stand (SR 0.632.401.3; AS 2013 2831 ff.; nachfolgend: Protokoll Nr. 3 2005). Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 bis zum 1. September 2021 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 zum FHA in Kraft (AS 2016 371; nachfolgend: Protokoll Nr. 3 2015). Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: PEMPU). Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich die massgebenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 2005 zum FHA nicht von denjenigen des Protokolls Nr. 3 2015 zum FHA oder der Anlage I PEMPU unterscheiden (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 4.3). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass gemäss Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 Ursprungserklärungen auf Rechnungen für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert EUR 6'000.-- je Sendung nicht überschreitet (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Protokoll Nr. 3 2005), vom Ausführer nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden dürfen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden und die Ursprungserklärungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 nicht älter als vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland sind (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 6.2.6 und 6.3.1). Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 - so das Bundesgericht weiter - werde nicht durch nationales Verfahrensrecht derogiert und sei daher, selbst wenn das nationale Recht eine entsprechende nachträgliche präferenzielle Verzollung nicht vorsieht, anzuwenden (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 7). Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte nach den Erwägungen des Rückweisungsentscheids somit, um die Einfuhren im Zeitraum zwischen dem 3. Januar 2012 und dem 9. Februar 2016 neu zu überprüfen «unter Berücksichtigung einer mit Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 im Einklang stehenden nachträglichen Einreichung bislang noch fehlender Ursprungsbescheinigungen» (Urteil des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 8). Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 wurden vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid für die vorliegende Prüfung gar nicht in Erwägung gezogen. Der Rückweisungsentscheid führt als zu prüfende Rechtsgrundlage für eine Präferenzabfertigung denn auch Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 und nicht Art. 18 Protokoll Nr. 3 2005 auf, welcher einschlägig wäre für nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1. Aufgrund der Bindungswirkung darf der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht unter eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (E. 1.4.2). 2.2 Die Vorinstanz hat in der Folge in ihrer Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 die Abgaben neu unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Rechnungserklärungen gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 festgesetzt. Für die Beschwerdeführerin resultierten so Abgaben von Fr. 722'359.10 (vgl. Sachverhalt Bst. D.c) anstelle der ursprünglich verfügten Fr. 938'416.70 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Es kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Vorgaben des Rückweisungsentscheids erfüllt hat. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die nachträglich eingereichten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sind (Verfügung, S. 4, Rz. 2.2), da vorliegend lediglich nachträglich eingereichte Rechnungserklärungen gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zu prüfen sind. Dennoch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber hinausgehende rechtliche Erwägungen zu den Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 angebracht. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückwirkungsentscheids des Bundesgerichts hätte die Vorinstanz jedoch auf weitere Ausführungen zu den entsprechenden Rügen verzichten müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3). Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde zur Begründung der Hauptanträge stützen sich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 (vgl. Sachverhalt Bst. E.a Rechtsbegehren 1 und 2.a.; E. 1.3). Aufgrund der Bindungswirkung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht davon abzusehen, auf die entsprechenden Rügen einzugehen. Eine Präferenzabfertigung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen. Dementsprechend sind die Hauptanträge abzuweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3). Dasselbe gilt für den Eventualantrag, wonach die Sache an das BAZG zurückzuweisen sei. Auch das BAZG wäre aufgrund der Bindungswirkung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht befugt, eine Präferenzabfertigung gestützt auf nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 zu prüfen. Damit ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
3. Die Verfügung über die Leistungspflicht vom 17. März 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)