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A-7872/2010

A-7872/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-17 · Deutsch CH

Hochspannungsleitungen

Sachverhalt

A. Die AEW Energie AG reichte dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. Juni 2006 das Plangenehmigungsgesuch für den Umbau und die Verlegung einer Teilstrecke der 50/16 kV-Leitungen Obfelden-Bremgarten-Rottenschwil sowie der Verkabelung einer Teilstrecke der 16 kV-Freileitung Bremgarten-Rudolfstetten ein. Zur Begründung brach­te die AEW Energie AG vor, sie müsse das bestehende 50 kV-Netz suk­zessive für den Betrieb mit 110 kV umbauen, um dem steigenden Ener­giebedarf Rechnung tragen zu können. Gegenstand der Planvorlage war zum einen der Umbau der bestehenden 50/16 kV-Leitung auf 110/16 kV mit teilweise neuer Trasseeführung der 110 kV-Leitung Obfelden-Brem­garten im Abschnitt Mast Nr. 1A bis Nr. 12 so­wie der 16 kV-Haupt­lei­tung Bremgarten-Rottenschwil im Abschnitt Mast Nr. 1B bis Nr. 12. Die be­stehende Trasseeführung zwischen dem Unterwerk Bremgarten und Mast Nr. 12, die über die Halbinsel Zopfhau und dann entlang des linken Reuss­ufers am Kloster Hermetschil vorbei führt, soll­te aufgehoben werden. Die neue Trasseeführung mit zehn neuen, 25-38 Meter hohen Betonmasten sollte südlich von Zufikon im Gebiet Geiss­hof der Gemeinde Unter­lunkhofen zwischen Mast Nr. 7 und Mast Nr. 8 die Reuss überqueren; ab Mast Nr. 12 soll­te wieder das bestehende Trassee be­nützt werden. Zum andern sah die Planvorlage die Teilverkabelung der 16 kV-Freileitung Bremgar­ten-Rudolfstetten, Teil­strecke Transformatorensta­tion Emaus bis BM 90 vor. Das Projekt betrifft im Abschnitt der Reussquerung auf einer Strecke von ca. 570 Metern ein Gebiet, das als Objekt Nr. 1305 "Reusslandschaft" seit 1977 unverändert im Bundesinventar der Land­schaf­ten und Naturdenk­mä­ler von nationaler Bedeutung (nachfolgend: BLN; vgl. auch die Ver­ord­nung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN, SR 451.11]) sowie als Objekt Nr. 106 "Reuss: Brem­garten-Zufikon bis Brücke Rottenschwil" seit 2001 im Inventar der Was­ser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Be­deutung (nachfolgend: Was­ser- und Zugvogelreservate-Inventar; s.a. Ver­ordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Be­deutung vom 21. Januar 1991 [WZVV, SR 922.32]) erfasst ist. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben u.a. Johann Rüttimann sowie Rolf und Brigitte Rey-Huser am 16. November 2006 beim ESTI Einspra­che gegen das Projekt. Hauptsächlich begehrten sie eine (Teil-)Ver­ka­be­lung der neuen Freileitungen respektive die Beibehaltung der bisheri­gen Trasseeführung mit kleineren Anpassungen. Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Oktober 2006 und März 2007 grundsätzlich positive Stellungnahmen verschiedener Fachbehörden des Bundes sowie des Kantons Aargau zum Plangenehmigungsdossier ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) brachte in seiner Stellungnah­me vom 18. Ja­nuar 2007 vor, es bestünden keine grund­sätzlichen Ein­wände gegen das Projekt, allerdings seien in Bezug auf den Natur- und Landschafts­schutz aufgrund der vorgesehenen Reuss­querung zweck­mässige Ersatz­massnahmen erforderlich. Es schlug eine Verkabelung der beiden 16 kV-Leitungen über die Reuss von Bremgar­ten nach Her­met­schwil und von Bremgarten nach Waltenschwil vor, da da­mit die Wald­schneise im Gebiet Zopfhau aufgehoben und das Orts­bild von Her­met­schwil durch eine durchgehende Verkabelung entlastet werden könne. Das BAFU ging davon aus, dass kein Gutach­ten der Eidgenössischen Natur- und Heimat­schutz­kommission (ENHK) erforderlich sei. Am 16. März 2007 führte das ESTI eine Einspracheverhandlung durch. Da keine Eini­gung erzielt wurde, überwies es das Verfahren am 28. Sep­tem­ber 2007 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16h Abs. 2 des Bun­desgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstrom­anla­gen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) an das Bun­desamt für Energie (BFE) zur Erledigung. C. Am 3. Juni 2009 führte das BFE eine weitere Einspracheverhandlung durch, an der jedoch keine Ei­ni­gung erzielt werden konnte. Das BFE kam mit dem BAFU am 10. Juli 2009 überein, dass die 16 KV-Leitung über die Halb­insel Zopfhau zu verkabeln und diese Massnahme an das Ersatzmass­nahmenkontingent der noch zu be­willigenden 380 kV-Leitung Nieder­wil-Obfelden anzurechnen sei. Am 1. Juni 2010 erklärte sich das BAFU mit den Berechnungen und der Berech­nungsmethodik zur Berechnung der Ausgleichsmassnahmen nach dem "Salzburger Modell" einverstan­den, so dass die Differenz mit dem BAFU bereinigt war. Das BFE ge­neh­mig­te in der Folge mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 die angepass­te Plan­vorlage der AEW Energie AG unter Auflagen. D. Mit Eingabe vom 8. November 2010 erheben Johann Rüttimann (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie Rolf und Brigitte Rey-Huser (nachfolgend: Beschwerdeführende 2) gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de mit folgenden Anträgen: "1. Das Projekt der Beschwerdegegner 1 + 2 sei im Bereich Zufikon bis Rot­tenschwil so abzuändern, dass zwischen dem Emaus (Zufikon) und dem Geisshof (Unterlunkhofen) keine neue Freileitung zu stehen kommt.

2. Eventuell sei die neue Leitung zwischen Emaus (Zufikon) und Rotten­schwil zu verkabeln.

3. Eventuell seien die Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Verfah­ren zu enteignen und zu entschädigen.

4. Eventuell sei die Entschädigung nach den [sic] von der eidgenössischen Schätzungskommission zu bestimmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die fehlende Land­schafts­schutz­verträglichkeit des Projekts. E. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 beantragt die AEW Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde der Beschwer­deführenden 2 sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie - wie die Be­schwerde des Beschwerdeführers 1 - abzuweisen, soweit darauf einzu­treten sei. In ihrer Begründung legt sie bezüglich des Projekts insbeson­dere dar, dass dieses das BLN-Objekt bestmöglich entlaste und eine an­dere Linienführung nicht angezeigt sei. Eine Verkabelung habe weder das BAFU noch der Kanton Aarau verlangt, zudem seien mit einer Erdver­legung zahlreiche Nachteile verbunden. F. Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2011 teilt das BAFU mit, das Freileitungs­projekt entspreche der Natur- und Heimatschutz- sowie, mit Bezug auf das betroffene Wasser- und Zugvogelreservat, der Jagdgesetzgebung. Eine Erdverlegung sei nicht erforderlich. Das Bundesamt für Raum­ent­wick­lung ARE verzichtet mit Schreiben vom 11. Januar 2011 auf eine Stel­lungnahme. H. Die Beschwerdeführenden präzisieren respektive ändern in ihrer Replik vom 21. April 2011 die Rechtsbegehren wie folgt: "1. Das Projekt der Beschwerdegegnerin sei im Bereich zwischen dem Mas­ten 1A/1B und dem Masten 12 so abzuändern, dass zwischen die­sen beiden Masten keine neue Freileitung zu stehen kommt und die neue 110 kV-Stromleitung zwischen den beiden Masten in die Erde verlegt wird.

2. Die Eventualbegehren 3 und 4 werden ersatzlos zurückgezogen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." In ihrer ergänzenden Begründung heben die Beschwerdeführenden unter an­derem hervor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. Ap­ril 2011 ergäbe sich, dass auch im hier strittigen Fall verkabelt werden müsse, da es sich um eine anerkanntermassen schützenswerte Land­schaft handle. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin nehmen die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU Stellung zur Frage, ob die Beurteilung ei­ner Verkabelung ihrer Ansicht nach infolge des Urteils des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 anders ausfalle. Die Vorinstanz bringt in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2011 vor, das genannte Urteil habe keine Auswirkung, da sich die Umstände der Fälle unter­scheiden würden und sich die Überlegungen des Bundesgerichts nur teil­weise auf die hier zu beurteilende Situation übertragen liessen. Sie betont, die Verkabelung sei vor­liegend nicht aufgrund der Kosten abgelehnt wor­den, sondern weil die In­teressenabwägung zum Ergebnis geführt habe, dass eine Freileitung die bessere Lösung sei. Das BAFU äussert sich mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ebenfalls dahinge­hend, dass auf eine Verkabelung auch unter Berücksichtigung des erwähn­ten Bundesgerichtsurteils verzichtet werden könne. J. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2011 hält die Beschwerdegegnerin auch unter Be­achtung des genannten bundesgerichtlichen Urteils an ihren Anträgen fest und ergänzt ihre Begründung. K. Die Beschwerdeführenden reichen am 21. September 2011 ihre abschlies­sende Stellungnahme ein. L. Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundes­gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­ge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs­verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan­zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den zu­lässigen Anfechtungsobjekten gehören die Entscheide des BFE in Plan­genehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht ist damit zur Beurtei­lung der vorliegenden Be­schwer­de be­treffend die Teilstrecke Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12 zustän­dig. Das Ver­fahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht richtet sich - so­weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach dem VwVG.

E. 2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorin­stanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnah­me erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe­bung oder Ände­rung hat (Bst. c).

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.

E. 2.2 Weiter sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c ein besonderes Berührt­sein durch das Projekt und ein schutz­würdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung erforderlich. Wer Beschwerde führt, muss stär­ker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtens­werten, nahen Beziehung zum Streit­gegenstand stehen. Ein schutzwür­diges Interesse liegt vor, wenn die tat­sächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderun­gen sollen die Popularbeschwerde aus­schliessen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie­ren vor dem Bundesverwal­tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.65 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass die projektier­te Freileitung über ein Grund­stück des Beschwerdeführers 1 führen soll. Der Beschwerdeführer 1 ist dadurch besonders berührt und in schutzwür­digen Interessen betrof­fen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Für die Bejahung der Zu­lässigkeit einer Beschwerde genügt es, wenn zumindest ein Beteiligter legi­timiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden wie hier gemein­sam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, pu­bliziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal­tungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.). Es muss somit nicht näher geprüft wer­den, ob die Beschwerdefüh­renden 2 legitimiert sind.

E. 2.3 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Plangenehmigungsentscheid des BFE betreffend die 110 kV-Leitung Obfelden-Bremgarten und die 16 kV-Hauptleitung Bremgarten-Rottenschwil. Gegenstand dieses Ver­fah­rens ist lediglich der Abschnitt von Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12; der Aus­bau der angrenzenden Abschnitte ist Gegenstand anderer Verfahren. So­weit also die Beschwerdeführenden die Verkabelung oder eine an­de­re Ab­änderung des Projekts im Abschnitt von Mast Nr. 12 bis Rotten­schwil be­gehren, kann nicht darauf eingetreten werden, weil dieser Abschnitt nicht zum Anfechtungsobjekt gehört. Die Beschwerdeführenden zo­gen ihre Be­gehren bezüglich der enteignungsrechtlichen Fragen zurück; die­se sind somit nicht mehr Streitgegenstand und die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Die Fokussierung der Beschwerde auf die Verkabelung (vgl. Replik / Bst. H des Sachverhalts) stellt keine Er­wei­terung des Streitgegenstands dar, da die Beschwerdeführenden die Prü­fung der Verkabelung bereits in der Beschwerdeschrift als Eventualan­trag stellten.

E. 3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränk­ter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Ent­scheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat - je­doch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Moser/Beusch/ Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). In diesen Fällen hat es primär zu klären, ob alle be­rührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die mögli­chen Aus­wir­kungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wur­den. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerech­ten Er­wägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffas­sung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder un­voll­stän­di­ge Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge­sichts­punk­te geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um­fas­send vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-1836/2011 vom 23. Au­gust 2011 E. 2; s.a. Christoph Bandli, Neue Verfah­ren im Koordi­na­tionsgesetz: Aus­gleich von Schutz und Nutzen mittels In­ter­es­sen­ab­wä­gung, in: URP 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2 S. 549). Dabei darf gemäss bun­des­gericht­li­cher Recht­spre­chung eine Vorinstanz auf Berichte und Stel­lung­nah­men der vom Ge­setz­geber beigegebenen sachkundigen Instan­zen ab­stellen, wenn sich eine solche in einem Fachbericht mit fallrele­van­ten naturwissen­schaftlichen oder technischen Fragen auseinanderge­setzt hat (Urteil des Bun­desgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Eine Fach­behör­de ist bei­spiels­wei­se das BAFU, das sich für landschafts- und na­turschutz­recht­liche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fach­wis­sen auszeich­net (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG).

E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen vor Bundesverwaltungsgericht - wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Linien­führung des Pro­jekts. Ihre Begehren vor Bundesverwaltungsgericht gehen dahin, dass kei­ne neue 110 kV-Frei­lei­tung zwischen den Masten Nr. 1A/B und Nr. 12 ent­stehen soll. Sie bringen vor, eine Erdverlegung sei tech­nisch und finan­ziell vertretbar und würde dazu bei­tragen, den Konflikt mit dem Landschafts­schutz zu umgehen. Sie bezwei­feln, dass auf dem bis­herigen Tras­see die NIS-Vorschriften nicht einge­hal­ten wer­den könnten.

E. 6.1 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan­geneh­mi­gung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlasse­nen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Pla­nung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die mass­geblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Land­schafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1). Die Rügen im vorliegenden Verfahren betreffen denn auch einzig Fragen des Landschafts- respektive Naturschutzes, da die Beschwer­deführenden die Landschafts­schutzverträglichkeit des Projekts rügen. Wie in Bst. A des Sach­verhalts erwähnt, ist vorliegend ein Gebiet betroffen, das im BLN und im Was­ser- und Zugvogelreservate-Inventar erfasst ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genü­gend er­mittelt hat und der Plangenehmigungsentscheid vom 6. Oktober 2010 den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

E. 6.2 Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b des Bundes­gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451; vgl. auch Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strenge­res Schutzregime. Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinven­tar wie das BLN wird dargetan, dass es in besonderem Masse die un­ge­schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wieder­her­stel­lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho­nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmä­ler­ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bun­desaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr gleich- oder hö­her­wertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung ent­ge­gen­ste­hen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Ob­jekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurtei­lung der Schutzziel­ver­träglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutz­gehalts auszugehen, die in den gesondert ver­öffentlichten Beschrei­bungen zu den Gebieten des Inventars enthalten sind (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Zusätz­lich zu den ob­jekt­spezifischen Schutzzielen erlauben die Erläuterungen zum BLN Rück­schlüsse; sie legen allgemein für die BLN-Objekte die Grün­de für ihre nationale Bedeutung, mögliche Gefahren, bestehen­de Schutz­mass­nah­men, den anzustrebenden Schutz und Verbesserungsvor­schlä­ge dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 2 VBLN). Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs müssen alle be­deutsamen Interessen ermit­telt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid mög­lichst umfassend berück­sichtigt wer­den (Jörg Leimbacher, in: Kom­men­tar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).

E. 6.3 Eingriffe in Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung sind gemäss Art. 6 WZVV zulässig, wenn die Eingriffsinteressen die Schutz­interessen überwiegen.

E. 7 Zunächst ist zu klären, inwieweit das Projekt schutzzielrelevant ist.

E. 7.1 Die objektspezifischen Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1305 "Reuss­landschaft" lauten: "Eine der vielfältigsten und besterhaltenen Flusslandschaften des schweizeri­schen Mittellandes mit vorwiegend eiszeitlich geprägten Geländeformen und zahl­reichen Zeugen der erdgeschichtlichen Vergangenheit: Wallmoränen, errati­sche Blöcke, glaziale Schotter, Flussmäander. (...) Talabschnitt nördlich von Bremgarten: Nahezu unberührter Flusslauf mit weit­ausholenden Mäandern und ursprünglichen Uferwäldern. (...)" Zusätzlich ergibt sich aus den Erläuterungen zum BLN, dass BLN-Ob­jek­te durch Anlagen des Energietransports gefährdet sein können (Er­läu­te­run­gen 5.1). Weiter halten sie fest, dass Nachteile einer Veränderung durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden sollen und be­stehende Landschaftsschäden bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu be­seitigen seien; auch sollen in der Regel keine neuen Freileitungen erstellt werden und die Verkabelung oder Verlegung bestehender Frei­leitun­gen an­gestrebt werden (Erläuterungen 6.2.13).

E. 7.2 Das Schutzziel des Wasser- und Zugvogel­reservats Nr. 106 "Reuss: Brem­garten - Zufikon bis Brücke Rotten­schwil" lautet: "Er­halten des Gebie­tes als Rastplatz für Wat­vögel und als Brutgebiet für ver­schiedene Was­servögel und Limikolen".

E. 7.3 Die Schutzziele des BLN sowie des Wasser- und Zug­vogel­reser­vats sind sehr allgemein gehalten. Dennoch ergibt sich daraus, dass die Reuss im Mittelpunkt beider Schutzzielumschreibungen steht, spricht doch jene des BLN-Objekts von "vielfältiger und besterhaltener Flussland­schaft" und "nahezu unberührter Flusslauf"; auch schützt das Wasser- und Zugvogelreservat insbesondere jene Vögel, die auf Wasserflächen an­gewiesen sind. Ein Gutachten zur Kon­kretisierung der Schutzziele und der Schutzzielrelevanz durch die ENHK wurde nicht aus­gearbeitet, da das BAFU dies nicht als erforderlich erachtete. Das BAFU streicht in seiner Vernehm­lassung hervor, es handle sich beim BLN-Objekt um eine weit­räumi­ge Kulturlandschaft mit parkartigem Charak­ter, die sich durch eine Vielzahl von seltenen Naturstandorten auszeich­ne und Rückzugs­ge­biet für die gefährdete Flora und Fauna der Feucht­biotope sei. So­mit kom­me insbe­sondere der Ufervegetation ein ho­her Stel­lenwert zu. Zur Reuss als Landschaftselement äussert es sich nicht nä­her.

E. 7.4 Wie in Bst. A des Sachverhalts dargelegt, sind sowohl das BLN-Ge­biet wie auch das Wasser- und Zugvogel­reservat insbesondere aufgrund der Reuss­querung betroffen. Da aus den Schutzzielen die grosse Be­deu­tung der Reuss hervorgeht, ist das Pro­jekt schutzzielrelevant. Davon ist trotz der vorgesehenen Entlastungen auszugehen, insbesondere da die pro­jek­tierte Reussquerung eine ganz andere Trasseeführung hat und über ei­nen Flussabschnitt führt, der bislang nicht von einer Leitung über­quert wird und der gut einsehbar ist.

E. 8 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob bei der Prüfung des Projekts dessen Schutz­zielrelevanz hinreichend berücksichtigt wurde.

E. 8.1 Die Aufnahme eines Objekts in das In­ventar bedeutet nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf, werden doch in den Art. 6 ff. NHG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen umschrieben. Bereits bei der Schaffung des NHG ging der Ge­setzgeber zudem davon aus, dass die Be­rücksichtigung von Entlastun­gen in einer Ge­samtbetrachtung - wenn auch mit dem Hinweis darauf, dass gering­fügi­ge Nachteile mindestens aus­geglichen werden müssen - zu­lässig sein kann (Botschaft des Bundes­rates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 12. November 1965, BBl 1965 III 89 ff., 103 [Hervorhebung hin­zugefügt]; vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 6 Rz. 7). Das in Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 NHG statuierte Gebot der un­geschmälerten Erhaltung res­pektive der grösst­möglichen Schonung ge­bietet allerdings, dass mög­liche al­ternative Standorte respektive Varianten für ein Vorha­ben geprüft und die Auswirkun­gen eines Projekts auf das unumgänglich notwen­di­ge Mindestmass re­duziert werden (Leimbacher, a.a.O., Rz. 9 f. zu Art. 6). Der Gesetzgeber hat in Art. 6 Abs. 2 NHG die Gewichtung der Inter­essen weitgehend vorweggenommen, indem er ein Abweichen von der un­geschmälerten Erhaltung nur beim Vorliegen von Interessen von nationa­ler Bedeutung vorsieht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb vor der eigentlichen Interessenabwägung zu prüfen, welche Variante mit den ge­setzlichen Schutzzielen des BLN-Inventars am besten zu vereinbaren ist. Das Bundesgericht vergleicht denn auch die Plan­genehmigung für eine Stark­stromleitung eher mit einem Sondernutzungsplan als mit einer Polizei­­bewilligung und weist darauf hin, dass eine Prüfung von Alternativen zur Prüfung der Gesetzeskonformität gehöre, wenn die massgeblichen Be­stimmungen - namentlich die offenen Interessenabwägungsnormen des Natur- und Heimatschutzrechts - eine umfassende Abwägung gebieten; ernst­haft in Betracht fal­len­de Varianten seien zu prüfen (eingehend Ur­teil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7 mit Hinwei­sen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4). An­ders als von der Vorinstanz vorgebracht, lässt sich spätestens seit diesem Entscheid die im Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2008 vom 5. Sep­tem­ber 2008 E. 4.1 enthaltene Feststellung, bei der Plangenehmi­gung ge­mäss Eisenbahngesetz handle es sich um eine Poli­zeierlaub­nis, nicht mehr ohne Weiteres auf die Plangenehmigung für Hoch­spannungsanlagen über­tragen. Dem Vorbrin­gen der Vor­instanz, es hand­le sich bei der Plangenehmi­gung um eine Art Polizeibe­willigung, die ent­weder zu genehmigen oder abzuwei­sen sei und die zwar einen gewissen Spielraum bei der In­teressenabwä­gung mit sich brin­ge, aber der Vorinstanz nicht erlaube, von den Gesuch­stel­lern die Ein­reichung von Alternativ­projekten zu verlan­gen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht indes her­vor, dass sich die Vorins­tanz durch­aus mit Al­ter­nativen beschäf­tigt hat. Frag­lich ist, ob dies genü­gend eingehend erfolgt ist.

E. 8.2 Bezüglich der Trasseeführung ist ausgewiesen, dass die Leitung nicht vollständig ausserhalb des BLN-Gebiets errichtet werden kann, da der Anschlusspunkt zum nächsten Teilstück bei Mast Nr. 12 im BLN-Ge­biet liegt. Sowohl die Vorinstanz wie auch das BAFU bevorzugen die von der Be­schwerdegegnerin aus­gearbeitete neue Linienführung. Grund dafür ist, dass diese zum einen das BLN-Objekt entlastet, zum andern aber auch die Einhaltung der Grenz­werte für nichtionisierende Strahlung (NIS) zu­lässt und namentlich auch Gründe des Denkmalschutzes und das Wald­erhal­tungs­gebot gegen die Beibehaltung der bisherigen Linien­füh­rung, auch in leicht abgeänderter Form, spre­chen. Der vor­instanzliche Ent­scheid begründet denn auch die Wahl dieser Variante in nachvollziehba­rer Wei­se. Insbesondere bezüglich der NIS-Grenzwerte kommt der Vor­ins­tanz als Fach­be­hörde auch das ent­spre­chen­de Fachwissen zu; es be­steht kein An­lass, diese Ausführungen zu be­zweifeln.

E. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer (Teil-)Ver­ka­be­lung der Freileitung genügend eingehend geprüft hat.

E. 8.3.1 Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Schutz von BLN-Gebieten und räumt dem Interesse an einer Verkabelung zugunsten des Landschaftsschutzes grundsätzlich grosses Gewicht ein (vgl. Urteil des Bun­desgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Es stellt ins­be­son­de­re auch hohe Anforderun­gen an die Prüfung einer allfälligen Ver­ka­be­lung wie auch überhaupt an die Prüfung einer möglichst landschafts­ver­träglichen Gestaltung der erforderlichen Bauwerke (Urteil des Bun­des­gerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Selbst ausserhalb von BLN-Objekten fordert es bei Landschaften mittlerer Bedeutung aus Grün­den des Landschaftsschutzes die Prüfung einer Verkabelung; dabei hebt es hervor, dass Verkabelungen im Vergleich zu früher leistungsfähiger, zu­verlässi­ger und kostengünstiger geworden sind und die Ausfallraten von Kabelan­lagen heute deutlich tiefer liegen als diejenigen von Frei­lei­tun­gen (zur Pu­blikation vorgese­henes Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 6. April 2011 E. 4 und 6). Es sei nicht nachvollziehbar, wes­halb kurze Teilstücke im Allgemeinen anfälliger für technische Störungen sein sollen als längere Stücke (Urteil des Bun­des­gerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.2).

E. 8.3.2 Unbestritten ist, dass vorliegend eine Verkabelung technisch möglich wäre. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Tat­sache der be­reits rechts­kräftig bewilligten Frei­leitung ab Mast Nr. 12 in Rich­tung Rot­ten­schwil kein Recht auf eine Führung des hier inter­essieren­den Abschnitts als Freileitung ableiten lässt: Der bereits bewilligte Abschnitt un­terschei­det sich vom hier strittigen dadurch, dass er weder un­mit­tel­bar ent­lang des Flusses verläuft noch diesen über­quert und die Be­ein­trächtigung der Reuss somit nicht vergleichbar ist. Ein kon­kretes Ver­kabelungsprojekt wur­de vorliegend nicht ausgearbeitet.

E. 8.3.3 Die Beschwer­degegnerin äussert sich aus baulichen, tech­nischen, be­trieblichen und wirtschaftlichen Grün­den gegen eine Verka­belung; ihrer An­sicht nach wä­re eine Erdverlegung auch aus landschaft­lichen und natur­schützerischen Gründen nach­tei­li­ger als eine Freileitung. Sie gibt an, dass die projek­tierte Freileitung Investitions­kosten von rund Fr. 520'000.- ver­ursachen wer­de, während eine Kabel­leitung - soweit ersicht­lich bezie­hen sich die nach­folgenden Zahlen auf die gesamte neue Strecke, nicht bloss auf den Abschnitt im BLN-Objekt - Fr. 1'880'000.- kosten würde. Nicht aus­schlaggebend sei die Wirtschaftlich­keitsbetrachtung unter Berück­sichti­gung der Stromverlustkosten, da kei­ne massgeblichen Ver­lust­kos­ten anfal­len würden. Die Baukosten für eine Kabelleitung wä­ren somit 3.62 Mal teu­rer als für eine Freileitung, auf die Lebensdauer ge­rech­net sei die Erdver­legung 2.6 Mal teurer als die Frei­leitung. Diese Mehr­kosten er­scheinen nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig und schliessen eine Ver­kabelung nicht von vornherein aus, wovon auch die Vorinstanz aus­zugehen scheint, da die Kosten für ihren Entscheid nicht ausschlagge­bend waren.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid denn auch zu Recht da­mit auseinander, ob eine (Teil-)Verkabelung der neuen Trasseeführung mög­lich und sinnvoll sei und nahm eine entsprechende Interessenabwägung vor. Darin kam sie zum Schluss, zum einen sei die Linienführung aus­serhalb des BLN-Ge­biets vom BAFU als landschaftlich schonend beur­teilt worden, zum an­dern hätte eine Verkabelung erhebliche Auswirkungen auf das Land­schafts­bild: Durch die Kabelrohrblöcke aus Beton werde eine tiefver­wur­zeln­de Vegetation verunmöglicht, mit der Folge, dass eine ent­sprechen­de Schnei­se mit Bauverbot und Pflanzenwuchsbegrenzung ent­stehe, die von blos­sem Auge zu erkennen sei. Hinzu kämen die deutlich sicht­baren Zufahrts­wege und die entsprechenden Bauwerke, um den Zu­gang zu den Muffen­schächten zu gewährleisten. Aus Sicht des Landschafts­schut­zes würde eine Verkabelung die Situation gegenüber dem Vor­lageprojekt nicht ver­bessern. Im Hinblick auf die Natur und die Umwelt wür­de eine Verkabe­lung den Boden mehr belasten als eine Freileitung. Die Verkabe­lung kön­ne zur Bodenerwärmung führen und sich auf die Boden­fauna und die land- und forstwirtschaftliche Vegetation auswirken. Wei­ter liege die gesamte Region in einem Gewässerschutzbereich, und mit der Erstel­lung einer Kabelanlage sei das Risiko verbunden, dass Trink­wasser ver­schmutzt oder die Leistung von Quellen beeinträchtigt wer­den könnten. Auch bestehe die Gefahr der unerwünschten Drainage durch die Kabelan­lage. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die erforderli­chen Übergangs- und Lüftungsbauwerke einen zusätzlichen Bodenver­brauch nach sich ziehen würden. Somit liege eine Verkabelung in diesem BLN-Gebiet nicht im öffentlichen Interesse; dem öffentlichen Interesse an einer sicheren Stromversorgung und am Erhalt des BLN-Gebiets könne im vorliegen­den Fall durch eine Freileitung besser Rechnung getragen wer­den als durch eine Verkabelung. Die Mehrkosten seien infolgedessen im vorliegen­den Fall nicht gerechtfertigt. In der Vernehmlassung bestätigte die Vorinstanz diese Ansicht, indem sie aus­führte, dass eine Verkabelung unbestrittenermassen technisch machbar, aber insbesondere auf kurzen Strecken immer anfällig für technische Stö­rungen sei. Weiter habe sich auch das BAFU nicht für eine Verkabelung ausgesprochen; die Entscheidbehörde dürfe sich diesbezüglich auf die Würdigung der Fachbehörde abstützen.

E. 8.3.5 Nachfolgend ist näher darauf einzugehen, wie sich das BAFU im Ein­zelnen zum Verkabelungsprojekt äusserte, da sich die Vor­instanz aus­drück­lich auf dessen Ausführungen stützt.

E. 8.3.5.1 Das BAFU legt bezüglich des Abschnitts ausserhalb des BLN-Ob­jekts überzeugend dar, dass die Freileitung dem Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG genüge, zumal sie vom Wald im Hintergrund ka­schiert werde.

E. 8.3.5.2 Hinsichtlich des Abschnitts, der gemäss neuer Trasseeführung im BLN-Ge­biet verbleibt, nimmt das BAFU nicht Stellung da­zu, ob eine Verka­belung den jewei­ligen Schutzzielen des BLN-Objekts oder des Wasser- und Zug­vogelreservats zuträglicher wäre als eine Freileitung. Es wägt die Vor- und Nachteile der jetzigen Situation und derjenigen gemäss Bauprojekt gegeneinander ab und geht aufgrund der Er­satz­mass­nahmen - unter an­derem der Verkabelung der beiden 16 kV-Lei­tun­gen über die Reuss - da­von aus, die Situation werde sich für das BLN-Gebiet insgesamt ver­bes­sern und dem Schonungsgebot somit Ge­nü­ge getan. Aufgrund der Ent­lastungen stelle das Projekt keine schwer­wie­gen­de Beeinträchtigung des betroffenen BLN-Objekts und des Was­ser- und Zugvogel-Reservats dar. Neu würden nur drei Masten, davon kei­ner im un­mit­telbaren Uferbereich, innerhalb des BLN-Objekts stehen. Wei­ter sei ab Mast Nr. 12 eine Frei­leitung bereits rechtskräftig bewilligt. Eine Verkabelung sei unverhältnis­mässig. Nicht vom BAFU stammen die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumen­te, mit einer Verkabelung könnten Probleme des Gewässerschut­zes, der Verschmutzung von Trinkwasser, einer unerwünschten Drai­nage, einer über­mässigen phy­sikalischen Belastung des Bodens, einer Be­ein­träch­tigung der Mikrobiologie und der Vegetation, eines grösseren Land­ver­brauchs etc. ver­bunden sein. Eine Gesamtbetrachtung ist - wie in Er­wä­gung 8.1 dar­gelegt - nicht grund­sätzlich unzulässig. Die Darlegungen des BAFU sind aber zu wenig um­fassend erfolgt, da es nicht die gesamte Situation unter Prüfung allfälliger Alternativen berücksichtigte, sondern lediglich die bisherige und die ge­plante Situation verglich. Es legt nicht dar, ob und wie das BLN-Objekt so weit als möglich entlas­tet wer­den könn­te. Es fehlen insbeson­dere Ausfüh­rungen zur Frage, ob mit einer Ver­kabelung der Teilstrecke im BLN-Ge­biet die Schutz­ziele noch we­niger tan­giert würden, also ob da­durch die Aus­wirkun­gen auf das Land­schafts­bild auf ein geringeres Mass reduziert wer­den könnten. Bevor aber dem Scho­nungsgebot nicht so­weit als möglich nach­gekommen wird, liegt keine mit Art. 6 NHG verein­bare Ge­samt­betrach­tung vor (siehe vorne, Erwägung 8.1). Weiter fehlen die für die Inter­essenabwägung relevanten In­for­ma­tio­nen, ob vor dem Hin­tergrund der Schutz­ziele allenfalls As­pek­te des Naturschutzes (also z.B. Schutz der Ve­getation) gewichtiger sind als sol­che des Landschaftsschut­zes. Es ist in­folgedessen festzuhalten, dass das BAFU die Möglichkeit einer Verkabe­lung des Abschnitts im BLN-Ge­biet nicht genügend ein­ge­hend geprüft hat. Seine Aussage, auf eine Verka­belung könne verzichtet werden, über­zeugt deshalb nicht. Ohne auf den konkreten Sachver­halt ab­gestimm­te Aus­führungen ei­ner Fach­be­hör­de zu den Vor- und Nachteilen einer Freileitung gegen­über einer Verkabe­lung aus Sicht des Landschafts- und des Na­turschut­zes ist es aber nicht möglich, die Einhaltung des Schonungsgebots gemäss Art. 6 NHG zu prüfen.

E. 8.3.6 Angesichts der zu wenig umfassenden Abklärungen der Fachbehör­de durfte sich die Vorinstanz in den zentralen Punkten der Interessenab­wägung nicht auf deren Ausführungen stützen. Die Stellungnahmen der kantona­len Fachstelle bieten keinen Ersatz für diese fehlenden Grund­lagen, da sich die kantonale Fachstelle nur sehr allgemein äus­serte und namentlich auch festhielt, dass aus Sicht des Landschaftsschut­zes ei­ne Verkabelung ge­boten sein könnte, wobei Gründe des Natur­schutzes da­gegen sprechen könnten. Eine vertiefte Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Fragen ist aber im Hin­blick auf den strengen Schutz in BLN-Ob­jekten erforderlich. Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt mit einer kon­kreteren Prüfung der Verkabelung unter einer Präzisierung der damit verbundenen Kosten auf dem bishe­rigen oder auf dem pro­jektierten Trassee zu ergänzen ist, was den Abschnitt innerhalb des BLN-Objekts betrifft (vgl. zur bundesgericht­lichen Praxis Erwägung 8.1). So­dann ist abzuklären, ob die Schutzzie­le des BLN-Objekts und des Was­ser- und Zugvogelreser­vats mit einer Ver­kabelung oder mit einer Frei­leitung weniger beeinträch­tigt werden. Die er­for­derlichen Abklärungen dürf­ten sich als aufwändig erweisen und setzen zudem tech­nisches Fach­wis­sen voraus. Zu prüfen wäre auch, ob die ENHK beizuziehen ist (vgl. BGE 127 II 273 E. 4b; BGE 125 II 591 E. 7a f.; Ur­teile des Bundesverwaltungs­gerichts A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2 sowie A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.7). Da die Sachver­halts­ver­voll­ständi­gung am besten durch die Vor­instanz unter Beizug der ent­sprechenden Fach­be­hörden erfolgt, recht­fer­tigt es sich ausnahms­wei­se, die Angelegen­heit an diese zurückzu­wei­sen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu die­ser Möglich­keit Madeleine Camp­rubi, in: Kom­mentar zum Bundesge­setz über das Verwal­tungs­verfahren, Zü­rich/St. Gal­len 2008, Art. 61, Rz. 11; Philippe Weissen­berger, VwVG Pra­xiskommentar, Art. 61, Rz. 16; Urteile des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 20, A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 18.6, 18.7).

E. 9 Die Beschwerde erweist sich infolgedessen als begründet, weshalb sie in Auf­hebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010 gutzu­heissen und an die Vorinstanz zur grundsätzlichen Prüfung und Erstellung einer Verkabelungs­va­rian­te zurückzuweisen ist, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos ge­worden ist.

E. 10 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tra­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grund­sätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Par­tei, gemessen am Er­gebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entschei­des, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 4.43). In der Ver­waltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun­gen und neu­em Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Ob­siegen der Beschwer­de führenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 17.1, beide mit Hinweisen). Vorliegend unterliegt die Beschwerde­gegnerin somit vollum­fäng­lich, und die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- sind ihr aufzuerlegen. Den obsie­gen­den Beschwerdefüh­renden ist der geleiste­te Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zurückzuerstat­ten.

E. 11 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Be­schwerdeführenden sind anwaltlich vertreten und reichten eine Kosten­note von Fr. 7'979.60 ein. Obwohl der Anwalt keine umfangreichen Rechts­schriften einreichte, erscheint dieser Betrag nicht unverhältnismäs­sig und ist ihnen von der Beschwerdegegnerin zu erstatten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Be­schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführen­den nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils eine Partei­entschädigung von Fr. 7'979.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  4. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Hierzu haben sie dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0138; Einschreiben) - das Departement UVEK (Gerichtsurkunde) - das BAFU Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün­dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwer­deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7872/2010 Urteil vom 17. Oktober 2011 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien

1. Johann Rüttimann, Geisshof, 8918 Unterlunkhofen,

2. Rolf und Brigitte Rey-Huser, Emausstrasse 19, 5621 Zufikon, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Rüttimann, Rechtsanwalt, Friedhofstrasse 5, Postfach 188, 5610 Wohlen AG, Beschwerdeführende, gegen AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Gloor, Freiestrasse 204, Postfach 1670, 8032 Zürich , Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Plangenehmigung. Sachverhalt: A. Die AEW Energie AG reichte dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. Juni 2006 das Plangenehmigungsgesuch für den Umbau und die Verlegung einer Teilstrecke der 50/16 kV-Leitungen Obfelden-Bremgarten-Rottenschwil sowie der Verkabelung einer Teilstrecke der 16 kV-Freileitung Bremgarten-Rudolfstetten ein. Zur Begründung brach­te die AEW Energie AG vor, sie müsse das bestehende 50 kV-Netz suk­zessive für den Betrieb mit 110 kV umbauen, um dem steigenden Ener­giebedarf Rechnung tragen zu können. Gegenstand der Planvorlage war zum einen der Umbau der bestehenden 50/16 kV-Leitung auf 110/16 kV mit teilweise neuer Trasseeführung der 110 kV-Leitung Obfelden-Brem­garten im Abschnitt Mast Nr. 1A bis Nr. 12 so­wie der 16 kV-Haupt­lei­tung Bremgarten-Rottenschwil im Abschnitt Mast Nr. 1B bis Nr. 12. Die be­stehende Trasseeführung zwischen dem Unterwerk Bremgarten und Mast Nr. 12, die über die Halbinsel Zopfhau und dann entlang des linken Reuss­ufers am Kloster Hermetschil vorbei führt, soll­te aufgehoben werden. Die neue Trasseeführung mit zehn neuen, 25-38 Meter hohen Betonmasten sollte südlich von Zufikon im Gebiet Geiss­hof der Gemeinde Unter­lunkhofen zwischen Mast Nr. 7 und Mast Nr. 8 die Reuss überqueren; ab Mast Nr. 12 soll­te wieder das bestehende Trassee be­nützt werden. Zum andern sah die Planvorlage die Teilverkabelung der 16 kV-Freileitung Bremgar­ten-Rudolfstetten, Teil­strecke Transformatorensta­tion Emaus bis BM 90 vor. Das Projekt betrifft im Abschnitt der Reussquerung auf einer Strecke von ca. 570 Metern ein Gebiet, das als Objekt Nr. 1305 "Reusslandschaft" seit 1977 unverändert im Bundesinventar der Land­schaf­ten und Naturdenk­mä­ler von nationaler Bedeutung (nachfolgend: BLN; vgl. auch die Ver­ord­nung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN, SR 451.11]) sowie als Objekt Nr. 106 "Reuss: Brem­garten-Zufikon bis Brücke Rottenschwil" seit 2001 im Inventar der Was­ser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Be­deutung (nachfolgend: Was­ser- und Zugvogelreservate-Inventar; s.a. Ver­ordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Be­deutung vom 21. Januar 1991 [WZVV, SR 922.32]) erfasst ist. B. Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben u.a. Johann Rüttimann sowie Rolf und Brigitte Rey-Huser am 16. November 2006 beim ESTI Einspra­che gegen das Projekt. Hauptsächlich begehrten sie eine (Teil-)Ver­ka­be­lung der neuen Freileitungen respektive die Beibehaltung der bisheri­gen Trasseeführung mit kleineren Anpassungen. Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Oktober 2006 und März 2007 grundsätzlich positive Stellungnahmen verschiedener Fachbehörden des Bundes sowie des Kantons Aargau zum Plangenehmigungsdossier ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) brachte in seiner Stellungnah­me vom 18. Ja­nuar 2007 vor, es bestünden keine grund­sätzlichen Ein­wände gegen das Projekt, allerdings seien in Bezug auf den Natur- und Landschafts­schutz aufgrund der vorgesehenen Reuss­querung zweck­mässige Ersatz­massnahmen erforderlich. Es schlug eine Verkabelung der beiden 16 kV-Leitungen über die Reuss von Bremgar­ten nach Her­met­schwil und von Bremgarten nach Waltenschwil vor, da da­mit die Wald­schneise im Gebiet Zopfhau aufgehoben und das Orts­bild von Her­met­schwil durch eine durchgehende Verkabelung entlastet werden könne. Das BAFU ging davon aus, dass kein Gutach­ten der Eidgenössischen Natur- und Heimat­schutz­kommission (ENHK) erforderlich sei. Am 16. März 2007 führte das ESTI eine Einspracheverhandlung durch. Da keine Eini­gung erzielt wurde, überwies es das Verfahren am 28. Sep­tem­ber 2007 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16h Abs. 2 des Bun­desgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstrom­anla­gen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) an das Bun­desamt für Energie (BFE) zur Erledigung. C. Am 3. Juni 2009 führte das BFE eine weitere Einspracheverhandlung durch, an der jedoch keine Ei­ni­gung erzielt werden konnte. Das BFE kam mit dem BAFU am 10. Juli 2009 überein, dass die 16 KV-Leitung über die Halb­insel Zopfhau zu verkabeln und diese Massnahme an das Ersatzmass­nahmenkontingent der noch zu be­willigenden 380 kV-Leitung Nieder­wil-Obfelden anzurechnen sei. Am 1. Juni 2010 erklärte sich das BAFU mit den Berechnungen und der Berech­nungsmethodik zur Berechnung der Ausgleichsmassnahmen nach dem "Salzburger Modell" einverstan­den, so dass die Differenz mit dem BAFU bereinigt war. Das BFE ge­neh­mig­te in der Folge mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 die angepass­te Plan­vorlage der AEW Energie AG unter Auflagen. D. Mit Eingabe vom 8. November 2010 erheben Johann Rüttimann (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie Rolf und Brigitte Rey-Huser (nachfolgend: Beschwerdeführende 2) gegen den Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de mit folgenden Anträgen: "1. Das Projekt der Beschwerdegegner 1 + 2 sei im Bereich Zufikon bis Rot­tenschwil so abzuändern, dass zwischen dem Emaus (Zufikon) und dem Geisshof (Unterlunkhofen) keine neue Freileitung zu stehen kommt.

2. Eventuell sei die neue Leitung zwischen Emaus (Zufikon) und Rotten­schwil zu verkabeln.

3. Eventuell seien die Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Verfah­ren zu enteignen und zu entschädigen.

4. Eventuell sei die Entschädigung nach den [sic] von der eidgenössischen Schätzungskommission zu bestimmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die fehlende Land­schafts­schutz­verträglichkeit des Projekts. E. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 beantragt die AEW Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde der Beschwer­deführenden 2 sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie - wie die Be­schwerde des Beschwerdeführers 1 - abzuweisen, soweit darauf einzu­treten sei. In ihrer Begründung legt sie bezüglich des Projekts insbeson­dere dar, dass dieses das BLN-Objekt bestmöglich entlaste und eine an­dere Linienführung nicht angezeigt sei. Eine Verkabelung habe weder das BAFU noch der Kanton Aarau verlangt, zudem seien mit einer Erdver­legung zahlreiche Nachteile verbunden. F. Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2011 teilt das BAFU mit, das Freileitungs­projekt entspreche der Natur- und Heimatschutz- sowie, mit Bezug auf das betroffene Wasser- und Zugvogelreservat, der Jagdgesetzgebung. Eine Erdverlegung sei nicht erforderlich. Das Bundesamt für Raum­ent­wick­lung ARE verzichtet mit Schreiben vom 11. Januar 2011 auf eine Stel­lungnahme. H. Die Beschwerdeführenden präzisieren respektive ändern in ihrer Replik vom 21. April 2011 die Rechtsbegehren wie folgt: "1. Das Projekt der Beschwerdegegnerin sei im Bereich zwischen dem Mas­ten 1A/1B und dem Masten 12 so abzuändern, dass zwischen die­sen beiden Masten keine neue Freileitung zu stehen kommt und die neue 110 kV-Stromleitung zwischen den beiden Masten in die Erde verlegt wird.

2. Die Eventualbegehren 3 und 4 werden ersatzlos zurückgezogen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." In ihrer ergänzenden Begründung heben die Beschwerdeführenden unter an­derem hervor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. Ap­ril 2011 ergäbe sich, dass auch im hier strittigen Fall verkabelt werden müsse, da es sich um eine anerkanntermassen schützenswerte Land­schaft handle. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin nehmen die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU Stellung zur Frage, ob die Beurteilung ei­ner Verkabelung ihrer Ansicht nach infolge des Urteils des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 anders ausfalle. Die Vorinstanz bringt in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2011 vor, das genannte Urteil habe keine Auswirkung, da sich die Umstände der Fälle unter­scheiden würden und sich die Überlegungen des Bundesgerichts nur teil­weise auf die hier zu beurteilende Situation übertragen liessen. Sie betont, die Verkabelung sei vor­liegend nicht aufgrund der Kosten abgelehnt wor­den, sondern weil die In­teressenabwägung zum Ergebnis geführt habe, dass eine Freileitung die bessere Lösung sei. Das BAFU äussert sich mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ebenfalls dahinge­hend, dass auf eine Verkabelung auch unter Berücksichtigung des erwähn­ten Bundesgerichtsurteils verzichtet werden könne. J. In ihrer Duplik vom 30. Juni 2011 hält die Beschwerdegegnerin auch unter Be­achtung des genannten bundesgerichtlichen Urteils an ihren Anträgen fest und ergänzt ihre Begründung. K. Die Beschwerdeführenden reichen am 21. September 2011 ihre abschlies­sende Stellungnahme ein. L. Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein­gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Bundes­gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­ge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs­verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan­zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den zu­lässigen Anfechtungsobjekten gehören die Entscheide des BFE in Plan­genehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Bun­des­ver­wal­tungs­gericht ist damit zur Beurtei­lung der vorliegenden Be­schwer­de be­treffend die Teilstrecke Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12 zustän­dig. Das Ver­fahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht richtet sich - so­weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach dem VwVG.

2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorin­stanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnah­me erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe­bung oder Ände­rung hat (Bst. c). 2.1. Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist. 2.2. Weiter sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c ein besonderes Berührt­sein durch das Projekt und ein schutz­würdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung erforderlich. Wer Beschwerde führt, muss stär­ker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtens­werten, nahen Beziehung zum Streit­gegenstand stehen. Ein schutzwür­diges Interesse liegt vor, wenn die tat­sächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderun­gen sollen die Popularbeschwerde aus­schliessen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie­ren vor dem Bundesverwal­tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.65 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass die projektier­te Freileitung über ein Grund­stück des Beschwerdeführers 1 führen soll. Der Beschwerdeführer 1 ist dadurch besonders berührt und in schutzwür­digen Interessen betrof­fen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Für die Bejahung der Zu­lässigkeit einer Beschwerde genügt es, wenn zumindest ein Beteiligter legi­timiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden wie hier gemein­sam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, pu­bliziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal­tungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.). Es muss somit nicht näher geprüft wer­den, ob die Beschwerdefüh­renden 2 legitimiert sind. 2.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Plangenehmigungsentscheid des BFE betreffend die 110 kV-Leitung Obfelden-Bremgarten und die 16 kV-Hauptleitung Bremgarten-Rottenschwil. Gegenstand dieses Ver­fah­rens ist lediglich der Abschnitt von Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12; der Aus­bau der angrenzenden Abschnitte ist Gegenstand anderer Verfahren. So­weit also die Beschwerdeführenden die Verkabelung oder eine an­de­re Ab­änderung des Projekts im Abschnitt von Mast Nr. 12 bis Rotten­schwil be­gehren, kann nicht darauf eingetreten werden, weil dieser Abschnitt nicht zum Anfechtungsobjekt gehört. Die Beschwerdeführenden zo­gen ihre Be­gehren bezüglich der enteignungsrechtlichen Fragen zurück; die­se sind somit nicht mehr Streitgegenstand und die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Die Fokussierung der Beschwerde auf die Verkabelung (vgl. Replik / Bst. H des Sachverhalts) stellt keine Er­wei­terung des Streitgegenstands dar, da die Beschwerdeführenden die Prü­fung der Verkabelung bereits in der Beschwerdeschrift als Eventualan­trag stellten.

3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränk­ter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrich­tiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf An­gemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Ent­scheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat - je­doch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Moser/Beusch/ Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). In diesen Fällen hat es primär zu klären, ob alle be­rührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die mögli­chen Aus­wir­kungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wur­den. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerech­ten Er­wägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffas­sung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder un­voll­stän­di­ge Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge­sichts­punk­te geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um­fas­send vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-1836/2011 vom 23. Au­gust 2011 E. 2; s.a. Christoph Bandli, Neue Verfah­ren im Koordi­na­tionsgesetz: Aus­gleich von Schutz und Nutzen mittels In­ter­es­sen­ab­wä­gung, in: URP 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2 S. 549). Dabei darf gemäss bun­des­gericht­li­cher Recht­spre­chung eine Vorinstanz auf Berichte und Stel­lung­nah­men der vom Ge­setz­geber beigegebenen sachkundigen Instan­zen ab­stellen, wenn sich eine solche in einem Fachbericht mit fallrele­van­ten naturwissen­schaftlichen oder technischen Fragen auseinanderge­setzt hat (Urteil des Bun­desgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Eine Fach­behör­de ist bei­spiels­wei­se das BAFU, das sich für landschafts- und na­turschutz­recht­liche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fach­wis­sen auszeich­net (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG).

5. Die Beschwerdeführenden rügen vor Bundesverwaltungsgericht - wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Linien­führung des Pro­jekts. Ihre Begehren vor Bundesverwaltungsgericht gehen dahin, dass kei­ne neue 110 kV-Frei­lei­tung zwischen den Masten Nr. 1A/B und Nr. 12 ent­stehen soll. Sie bringen vor, eine Erdverlegung sei tech­nisch und finan­ziell vertretbar und würde dazu bei­tragen, den Konflikt mit dem Landschafts­schutz zu umgehen. Sie bezwei­feln, dass auf dem bis­herigen Tras­see die NIS-Vorschriften nicht einge­hal­ten wer­den könnten. 6. 6.1. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan­geneh­mi­gung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlasse­nen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Pla­nung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die mass­geblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Land­schafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1). Die Rügen im vorliegenden Verfahren betreffen denn auch einzig Fragen des Landschafts- respektive Naturschutzes, da die Beschwer­deführenden die Landschafts­schutzverträglichkeit des Projekts rügen. Wie in Bst. A des Sach­verhalts erwähnt, ist vorliegend ein Gebiet betroffen, das im BLN und im Was­ser- und Zugvogelreservate-Inventar erfasst ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genü­gend er­mittelt hat und der Plangenehmigungsentscheid vom 6. Oktober 2010 den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 6.2. Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b des Bundes­gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451; vgl. auch Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strenge­res Schutzregime. Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinven­tar wie das BLN wird dargetan, dass es in besonderem Masse die un­ge­schmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wieder­her­stel­lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho­nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmä­ler­ten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bun­desaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr gleich- oder hö­her­wertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung ent­ge­gen­ste­hen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Ob­jekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurtei­lung der Schutzziel­ver­träglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutz­gehalts auszugehen, die in den gesondert ver­öffentlichten Beschrei­bungen zu den Gebieten des Inventars enthalten sind (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Zusätz­lich zu den ob­jekt­spezifischen Schutzzielen erlauben die Erläuterungen zum BLN Rück­schlüsse; sie legen allgemein für die BLN-Objekte die Grün­de für ihre nationale Bedeutung, mögliche Gefahren, bestehen­de Schutz­mass­nah­men, den anzustrebenden Schutz und Verbesserungsvor­schlä­ge dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 2 VBLN). Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs müssen alle be­deutsamen Interessen ermit­telt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid mög­lichst umfassend berück­sichtigt wer­den (Jörg Leimbacher, in: Kom­men­tar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG). 6.3. Eingriffe in Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung sind gemäss Art. 6 WZVV zulässig, wenn die Eingriffsinteressen die Schutz­interessen überwiegen.

7. Zunächst ist zu klären, inwieweit das Projekt schutzzielrelevant ist. 7.1. Die objektspezifischen Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1305 "Reuss­landschaft" lauten: "Eine der vielfältigsten und besterhaltenen Flusslandschaften des schweizeri­schen Mittellandes mit vorwiegend eiszeitlich geprägten Geländeformen und zahl­reichen Zeugen der erdgeschichtlichen Vergangenheit: Wallmoränen, errati­sche Blöcke, glaziale Schotter, Flussmäander. (...) Talabschnitt nördlich von Bremgarten: Nahezu unberührter Flusslauf mit weit­ausholenden Mäandern und ursprünglichen Uferwäldern. (...)" Zusätzlich ergibt sich aus den Erläuterungen zum BLN, dass BLN-Ob­jek­te durch Anlagen des Energietransports gefährdet sein können (Er­läu­te­run­gen 5.1). Weiter halten sie fest, dass Nachteile einer Veränderung durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden sollen und be­stehende Landschaftsschäden bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu be­seitigen seien; auch sollen in der Regel keine neuen Freileitungen erstellt werden und die Verkabelung oder Verlegung bestehender Frei­leitun­gen an­gestrebt werden (Erläuterungen 6.2.13). 7.2. Das Schutzziel des Wasser- und Zugvogel­reservats Nr. 106 "Reuss: Brem­garten - Zufikon bis Brücke Rotten­schwil" lautet: "Er­halten des Gebie­tes als Rastplatz für Wat­vögel und als Brutgebiet für ver­schiedene Was­servögel und Limikolen". 7.3. Die Schutzziele des BLN sowie des Wasser- und Zug­vogel­reser­vats sind sehr allgemein gehalten. Dennoch ergibt sich daraus, dass die Reuss im Mittelpunkt beider Schutzzielumschreibungen steht, spricht doch jene des BLN-Objekts von "vielfältiger und besterhaltener Flussland­schaft" und "nahezu unberührter Flusslauf"; auch schützt das Wasser- und Zugvogelreservat insbesondere jene Vögel, die auf Wasserflächen an­gewiesen sind. Ein Gutachten zur Kon­kretisierung der Schutzziele und der Schutzzielrelevanz durch die ENHK wurde nicht aus­gearbeitet, da das BAFU dies nicht als erforderlich erachtete. Das BAFU streicht in seiner Vernehm­lassung hervor, es handle sich beim BLN-Objekt um eine weit­räumi­ge Kulturlandschaft mit parkartigem Charak­ter, die sich durch eine Vielzahl von seltenen Naturstandorten auszeich­ne und Rückzugs­ge­biet für die gefährdete Flora und Fauna der Feucht­biotope sei. So­mit kom­me insbe­sondere der Ufervegetation ein ho­her Stel­lenwert zu. Zur Reuss als Landschaftselement äussert es sich nicht nä­her. 7.4. Wie in Bst. A des Sachverhalts dargelegt, sind sowohl das BLN-Ge­biet wie auch das Wasser- und Zugvogel­reservat insbesondere aufgrund der Reuss­querung betroffen. Da aus den Schutzzielen die grosse Be­deu­tung der Reuss hervorgeht, ist das Pro­jekt schutzzielrelevant. Davon ist trotz der vorgesehenen Entlastungen auszugehen, insbesondere da die pro­jek­tierte Reussquerung eine ganz andere Trasseeführung hat und über ei­nen Flussabschnitt führt, der bislang nicht von einer Leitung über­quert wird und der gut einsehbar ist.

8. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob bei der Prüfung des Projekts dessen Schutz­zielrelevanz hinreichend berücksichtigt wurde. 8.1. Die Aufnahme eines Objekts in das In­ventar bedeutet nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf, werden doch in den Art. 6 ff. NHG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen umschrieben. Bereits bei der Schaffung des NHG ging der Ge­setzgeber zudem davon aus, dass die Be­rücksichtigung von Entlastun­gen in einer Ge­samtbetrachtung - wenn auch mit dem Hinweis darauf, dass gering­fügi­ge Nachteile mindestens aus­geglichen werden müssen - zu­lässig sein kann (Botschaft des Bundes­rates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 12. November 1965, BBl 1965 III 89 ff., 103 [Hervorhebung hin­zugefügt]; vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 6 Rz. 7). Das in Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 NHG statuierte Gebot der un­geschmälerten Erhaltung res­pektive der grösst­möglichen Schonung ge­bietet allerdings, dass mög­liche al­ternative Standorte respektive Varianten für ein Vorha­ben geprüft und die Auswirkun­gen eines Projekts auf das unumgänglich notwen­di­ge Mindestmass re­duziert werden (Leimbacher, a.a.O., Rz. 9 f. zu Art. 6). Der Gesetzgeber hat in Art. 6 Abs. 2 NHG die Gewichtung der Inter­essen weitgehend vorweggenommen, indem er ein Abweichen von der un­geschmälerten Erhaltung nur beim Vorliegen von Interessen von nationa­ler Bedeutung vorsieht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb vor der eigentlichen Interessenabwägung zu prüfen, welche Variante mit den ge­setzlichen Schutzzielen des BLN-Inventars am besten zu vereinbaren ist. Das Bundesgericht vergleicht denn auch die Plan­genehmigung für eine Stark­stromleitung eher mit einem Sondernutzungsplan als mit einer Polizei­­bewilligung und weist darauf hin, dass eine Prüfung von Alternativen zur Prüfung der Gesetzeskonformität gehöre, wenn die massgeblichen Be­stimmungen - namentlich die offenen Interessenabwägungsnormen des Natur- und Heimatschutzrechts - eine umfassende Abwägung gebieten; ernst­haft in Betracht fal­len­de Varianten seien zu prüfen (eingehend Ur­teil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7 mit Hinwei­sen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4). An­ders als von der Vorinstanz vorgebracht, lässt sich spätestens seit diesem Entscheid die im Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2008 vom 5. Sep­tem­ber 2008 E. 4.1 enthaltene Feststellung, bei der Plangenehmi­gung ge­mäss Eisenbahngesetz handle es sich um eine Poli­zeierlaub­nis, nicht mehr ohne Weiteres auf die Plangenehmigung für Hoch­spannungsanlagen über­tragen. Dem Vorbrin­gen der Vor­instanz, es hand­le sich bei der Plangenehmi­gung um eine Art Polizeibe­willigung, die ent­weder zu genehmigen oder abzuwei­sen sei und die zwar einen gewissen Spielraum bei der In­teressenabwä­gung mit sich brin­ge, aber der Vorinstanz nicht erlaube, von den Gesuch­stel­lern die Ein­reichung von Alternativ­projekten zu verlan­gen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht indes her­vor, dass sich die Vorins­tanz durch­aus mit Al­ter­nativen beschäf­tigt hat. Frag­lich ist, ob dies genü­gend eingehend erfolgt ist. 8.2. Bezüglich der Trasseeführung ist ausgewiesen, dass die Leitung nicht vollständig ausserhalb des BLN-Gebiets errichtet werden kann, da der Anschlusspunkt zum nächsten Teilstück bei Mast Nr. 12 im BLN-Ge­biet liegt. Sowohl die Vorinstanz wie auch das BAFU bevorzugen die von der Be­schwerdegegnerin aus­gearbeitete neue Linienführung. Grund dafür ist, dass diese zum einen das BLN-Objekt entlastet, zum andern aber auch die Einhaltung der Grenz­werte für nichtionisierende Strahlung (NIS) zu­lässt und namentlich auch Gründe des Denkmalschutzes und das Wald­erhal­tungs­gebot gegen die Beibehaltung der bisherigen Linien­füh­rung, auch in leicht abgeänderter Form, spre­chen. Der vor­instanzliche Ent­scheid begründet denn auch die Wahl dieser Variante in nachvollziehba­rer Wei­se. Insbesondere bezüglich der NIS-Grenzwerte kommt der Vor­ins­tanz als Fach­be­hörde auch das ent­spre­chen­de Fachwissen zu; es be­steht kein An­lass, diese Ausführungen zu be­zweifeln. 8.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer (Teil-)Ver­ka­be­lung der Freileitung genügend eingehend geprüft hat. 8.3.1. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Schutz von BLN-Gebieten und räumt dem Interesse an einer Verkabelung zugunsten des Landschaftsschutzes grundsätzlich grosses Gewicht ein (vgl. Urteil des Bun­desgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Es stellt ins­be­son­de­re auch hohe Anforderun­gen an die Prüfung einer allfälligen Ver­ka­be­lung wie auch überhaupt an die Prüfung einer möglichst landschafts­ver­träglichen Gestaltung der erforderlichen Bauwerke (Urteil des Bun­des­gerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Selbst ausserhalb von BLN-Objekten fordert es bei Landschaften mittlerer Bedeutung aus Grün­den des Landschaftsschutzes die Prüfung einer Verkabelung; dabei hebt es hervor, dass Verkabelungen im Vergleich zu früher leistungsfähiger, zu­verlässi­ger und kostengünstiger geworden sind und die Ausfallraten von Kabelan­lagen heute deutlich tiefer liegen als diejenigen von Frei­lei­tun­gen (zur Pu­blikation vorgese­henes Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 6. April 2011 E. 4 und 6). Es sei nicht nachvollziehbar, wes­halb kurze Teilstücke im Allgemeinen anfälliger für technische Störungen sein sollen als längere Stücke (Urteil des Bun­des­gerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.2). 8.3.2. Unbestritten ist, dass vorliegend eine Verkabelung technisch möglich wäre. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Tat­sache der be­reits rechts­kräftig bewilligten Frei­leitung ab Mast Nr. 12 in Rich­tung Rot­ten­schwil kein Recht auf eine Führung des hier inter­essieren­den Abschnitts als Freileitung ableiten lässt: Der bereits bewilligte Abschnitt un­terschei­det sich vom hier strittigen dadurch, dass er weder un­mit­tel­bar ent­lang des Flusses verläuft noch diesen über­quert und die Be­ein­trächtigung der Reuss somit nicht vergleichbar ist. Ein kon­kretes Ver­kabelungsprojekt wur­de vorliegend nicht ausgearbeitet. 8.3.3. Die Beschwer­degegnerin äussert sich aus baulichen, tech­nischen, be­trieblichen und wirtschaftlichen Grün­den gegen eine Verka­belung; ihrer An­sicht nach wä­re eine Erdverlegung auch aus landschaft­lichen und natur­schützerischen Gründen nach­tei­li­ger als eine Freileitung. Sie gibt an, dass die projek­tierte Freileitung Investitions­kosten von rund Fr. 520'000.- ver­ursachen wer­de, während eine Kabel­leitung - soweit ersicht­lich bezie­hen sich die nach­folgenden Zahlen auf die gesamte neue Strecke, nicht bloss auf den Abschnitt im BLN-Objekt - Fr. 1'880'000.- kosten würde. Nicht aus­schlaggebend sei die Wirtschaftlich­keitsbetrachtung unter Berück­sichti­gung der Stromverlustkosten, da kei­ne massgeblichen Ver­lust­kos­ten anfal­len würden. Die Baukosten für eine Kabelleitung wä­ren somit 3.62 Mal teu­rer als für eine Freileitung, auf die Lebensdauer ge­rech­net sei die Erdver­legung 2.6 Mal teurer als die Frei­leitung. Diese Mehr­kosten er­scheinen nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig und schliessen eine Ver­kabelung nicht von vornherein aus, wovon auch die Vorinstanz aus­zugehen scheint, da die Kosten für ihren Entscheid nicht ausschlagge­bend waren. 8.3.4. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid denn auch zu Recht da­mit auseinander, ob eine (Teil-)Verkabelung der neuen Trasseeführung mög­lich und sinnvoll sei und nahm eine entsprechende Interessenabwägung vor. Darin kam sie zum Schluss, zum einen sei die Linienführung aus­serhalb des BLN-Ge­biets vom BAFU als landschaftlich schonend beur­teilt worden, zum an­dern hätte eine Verkabelung erhebliche Auswirkungen auf das Land­schafts­bild: Durch die Kabelrohrblöcke aus Beton werde eine tiefver­wur­zeln­de Vegetation verunmöglicht, mit der Folge, dass eine ent­sprechen­de Schnei­se mit Bauverbot und Pflanzenwuchsbegrenzung ent­stehe, die von blos­sem Auge zu erkennen sei. Hinzu kämen die deutlich sicht­baren Zufahrts­wege und die entsprechenden Bauwerke, um den Zu­gang zu den Muffen­schächten zu gewährleisten. Aus Sicht des Landschafts­schut­zes würde eine Verkabelung die Situation gegenüber dem Vor­lageprojekt nicht ver­bessern. Im Hinblick auf die Natur und die Umwelt wür­de eine Verkabe­lung den Boden mehr belasten als eine Freileitung. Die Verkabe­lung kön­ne zur Bodenerwärmung führen und sich auf die Boden­fauna und die land- und forstwirtschaftliche Vegetation auswirken. Wei­ter liege die gesamte Region in einem Gewässerschutzbereich, und mit der Erstel­lung einer Kabelanlage sei das Risiko verbunden, dass Trink­wasser ver­schmutzt oder die Leistung von Quellen beeinträchtigt wer­den könnten. Auch bestehe die Gefahr der unerwünschten Drainage durch die Kabelan­lage. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die erforderli­chen Übergangs- und Lüftungsbauwerke einen zusätzlichen Bodenver­brauch nach sich ziehen würden. Somit liege eine Verkabelung in diesem BLN-Gebiet nicht im öffentlichen Interesse; dem öffentlichen Interesse an einer sicheren Stromversorgung und am Erhalt des BLN-Gebiets könne im vorliegen­den Fall durch eine Freileitung besser Rechnung getragen wer­den als durch eine Verkabelung. Die Mehrkosten seien infolgedessen im vorliegen­den Fall nicht gerechtfertigt. In der Vernehmlassung bestätigte die Vorinstanz diese Ansicht, indem sie aus­führte, dass eine Verkabelung unbestrittenermassen technisch machbar, aber insbesondere auf kurzen Strecken immer anfällig für technische Stö­rungen sei. Weiter habe sich auch das BAFU nicht für eine Verkabelung ausgesprochen; die Entscheidbehörde dürfe sich diesbezüglich auf die Würdigung der Fachbehörde abstützen. 8.3.5. Nachfolgend ist näher darauf einzugehen, wie sich das BAFU im Ein­zelnen zum Verkabelungsprojekt äusserte, da sich die Vor­instanz aus­drück­lich auf dessen Ausführungen stützt. 8.3.5.1 Das BAFU legt bezüglich des Abschnitts ausserhalb des BLN-Ob­jekts überzeugend dar, dass die Freileitung dem Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG genüge, zumal sie vom Wald im Hintergrund ka­schiert werde. 8.3.5.2 Hinsichtlich des Abschnitts, der gemäss neuer Trasseeführung im BLN-Ge­biet verbleibt, nimmt das BAFU nicht Stellung da­zu, ob eine Verka­belung den jewei­ligen Schutzzielen des BLN-Objekts oder des Wasser- und Zug­vogelreservats zuträglicher wäre als eine Freileitung. Es wägt die Vor- und Nachteile der jetzigen Situation und derjenigen gemäss Bauprojekt gegeneinander ab und geht aufgrund der Er­satz­mass­nahmen - unter an­derem der Verkabelung der beiden 16 kV-Lei­tun­gen über die Reuss - da­von aus, die Situation werde sich für das BLN-Gebiet insgesamt ver­bes­sern und dem Schonungsgebot somit Ge­nü­ge getan. Aufgrund der Ent­lastungen stelle das Projekt keine schwer­wie­gen­de Beeinträchtigung des betroffenen BLN-Objekts und des Was­ser- und Zugvogel-Reservats dar. Neu würden nur drei Masten, davon kei­ner im un­mit­telbaren Uferbereich, innerhalb des BLN-Objekts stehen. Wei­ter sei ab Mast Nr. 12 eine Frei­leitung bereits rechtskräftig bewilligt. Eine Verkabelung sei unverhältnis­mässig. Nicht vom BAFU stammen die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumen­te, mit einer Verkabelung könnten Probleme des Gewässerschut­zes, der Verschmutzung von Trinkwasser, einer unerwünschten Drai­nage, einer über­mässigen phy­sikalischen Belastung des Bodens, einer Be­ein­träch­tigung der Mikrobiologie und der Vegetation, eines grösseren Land­ver­brauchs etc. ver­bunden sein. Eine Gesamtbetrachtung ist - wie in Er­wä­gung 8.1 dar­gelegt - nicht grund­sätzlich unzulässig. Die Darlegungen des BAFU sind aber zu wenig um­fassend erfolgt, da es nicht die gesamte Situation unter Prüfung allfälliger Alternativen berücksichtigte, sondern lediglich die bisherige und die ge­plante Situation verglich. Es legt nicht dar, ob und wie das BLN-Objekt so weit als möglich entlas­tet wer­den könn­te. Es fehlen insbeson­dere Ausfüh­rungen zur Frage, ob mit einer Ver­kabelung der Teilstrecke im BLN-Ge­biet die Schutz­ziele noch we­niger tan­giert würden, also ob da­durch die Aus­wirkun­gen auf das Land­schafts­bild auf ein geringeres Mass reduziert wer­den könnten. Bevor aber dem Scho­nungsgebot nicht so­weit als möglich nach­gekommen wird, liegt keine mit Art. 6 NHG verein­bare Ge­samt­betrach­tung vor (siehe vorne, Erwägung 8.1). Weiter fehlen die für die Inter­essenabwägung relevanten In­for­ma­tio­nen, ob vor dem Hin­tergrund der Schutz­ziele allenfalls As­pek­te des Naturschutzes (also z.B. Schutz der Ve­getation) gewichtiger sind als sol­che des Landschaftsschut­zes. Es ist in­folgedessen festzuhalten, dass das BAFU die Möglichkeit einer Verkabe­lung des Abschnitts im BLN-Ge­biet nicht genügend ein­ge­hend geprüft hat. Seine Aussage, auf eine Verka­belung könne verzichtet werden, über­zeugt deshalb nicht. Ohne auf den konkreten Sachver­halt ab­gestimm­te Aus­führungen ei­ner Fach­be­hör­de zu den Vor- und Nachteilen einer Freileitung gegen­über einer Verkabe­lung aus Sicht des Landschafts- und des Na­turschut­zes ist es aber nicht möglich, die Einhaltung des Schonungsgebots gemäss Art. 6 NHG zu prüfen. 8.3.6. Angesichts der zu wenig umfassenden Abklärungen der Fachbehör­de durfte sich die Vorinstanz in den zentralen Punkten der Interessenab­wägung nicht auf deren Ausführungen stützen. Die Stellungnahmen der kantona­len Fachstelle bieten keinen Ersatz für diese fehlenden Grund­lagen, da sich die kantonale Fachstelle nur sehr allgemein äus­serte und namentlich auch festhielt, dass aus Sicht des Landschaftsschut­zes ei­ne Verkabelung ge­boten sein könnte, wobei Gründe des Natur­schutzes da­gegen sprechen könnten. Eine vertiefte Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Fragen ist aber im Hin­blick auf den strengen Schutz in BLN-Ob­jekten erforderlich. Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt mit einer kon­kreteren Prüfung der Verkabelung unter einer Präzisierung der damit verbundenen Kosten auf dem bishe­rigen oder auf dem pro­jektierten Trassee zu ergänzen ist, was den Abschnitt innerhalb des BLN-Objekts betrifft (vgl. zur bundesgericht­lichen Praxis Erwägung 8.1). So­dann ist abzuklären, ob die Schutzzie­le des BLN-Objekts und des Was­ser- und Zugvogelreser­vats mit einer Ver­kabelung oder mit einer Frei­leitung weniger beeinträch­tigt werden. Die er­for­derlichen Abklärungen dürf­ten sich als aufwändig erweisen und setzen zudem tech­nisches Fach­wis­sen voraus. Zu prüfen wäre auch, ob die ENHK beizuziehen ist (vgl. BGE 127 II 273 E. 4b; BGE 125 II 591 E. 7a f.; Ur­teile des Bundesverwaltungs­gerichts A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2 sowie A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.7). Da die Sachver­halts­ver­voll­ständi­gung am besten durch die Vor­instanz unter Beizug der ent­sprechenden Fach­be­hörden erfolgt, recht­fer­tigt es sich ausnahms­wei­se, die Angelegen­heit an diese zurückzu­wei­sen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu die­ser Möglich­keit Madeleine Camp­rubi, in: Kom­mentar zum Bundesge­setz über das Verwal­tungs­verfahren, Zü­rich/St. Gal­len 2008, Art. 61, Rz. 11; Philippe Weissen­berger, VwVG Pra­xiskommentar, Art. 61, Rz. 16; Urteile des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 20, A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 18.6, 18.7).

9. Die Beschwerde erweist sich infolgedessen als begründet, weshalb sie in Auf­hebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010 gutzu­heissen und an die Vorinstanz zur grundsätzlichen Prüfung und Erstellung einer Verkabelungs­va­rian­te zurückzuweisen ist, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos ge­worden ist.

10. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tra­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grund­sätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Par­tei, gemessen am Er­gebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entschei­des, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneu­büh­ler, a.a.O., Rz. 4.43). In der Ver­waltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun­gen und neu­em Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Ob­siegen der Beschwer­de führenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 17.1, beide mit Hinweisen). Vorliegend unterliegt die Beschwerde­gegnerin somit vollum­fäng­lich, und die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- sind ihr aufzuerlegen. Den obsie­gen­den Beschwerdefüh­renden ist der geleiste­te Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zurückzuerstat­ten.

11. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Be­schwerdeführenden sind anwaltlich vertreten und reichten eine Kosten­note von Fr. 7'979.60 ein. Obwohl der Anwalt keine umfangreichen Rechts­schriften einreichte, erscheint dieser Betrag nicht unverhältnismäs­sig und ist ihnen von der Beschwerdegegnerin zu erstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Be­schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführen­den nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils eine Partei­entschädigung von Fr. 7'979.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Hierzu haben sie dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0138; Einschreiben)

- das Departement UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BAFU Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange­legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün­dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwer­deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: