Mehrwertsteuer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 86 Abs. 5 MWSTG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) kann, wenn die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, welches endgültig entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde und folglich auch zum Entscheid über den prozessualen Antrag betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zuständig. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz der Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihre Vorsitzende oder die Instruktionsrichterin nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. E. 2.3), auf Antrag (vgl. E. 2.2) von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 2.4; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.102 ff.).
E. 2.2 Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein entsprechendes Gesuch voraus. Das Gesuch kann jederzeit im Laufe des Verfahrens gestellt werden, frühestens aber zusammen mit der Beschwerde. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift (Moser et al., a.a.O., Rz. 4.100 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht in jedem Fall nur für bedürftige Personen (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Stefan Meichssner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 16 f. und 62). Eine solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus ihren aktuellen eigenen Mitteln aufbringen kann (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 19 und 31). Bei einer Prüfung darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 141 III 369 E. 4.1). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller (ausführlich: BGE 125 IV 161 E. 4a; 104 IV 170 E. 6, vgl. BGE 104 Ia 323 E. 2b; Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 20).
E. 2.4.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 65 Abs. 1 VwVG sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 139 III 475 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2, Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 34).
E. 2.4.2 Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nebst der Komplexität der Rechtslage die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers in der Rechtsmittelschrift unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten. Dies jedoch ohne bereits (aufwändige) gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen (Zwischenverfügungen des BVGer A-3628/2021 vom 29. Februar 2024 E. 2.1.3; A-2958/2022 vom 6. September 2022; Urteil des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Kayser/Altmann, a.a.O., Art. 65 N. 35). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob der von dem Gesuchsteller verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a; Urteil des BGer 4D_29/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1.1; Zwischenverfügung des BVGer A-5344/2023 vom 5. Dezember 2023). Vermag der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid jedoch nichts Wesentliches entgegenzusetzen, ist seine Beschwerde in der Tendenz aussichtslos (Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 40 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5A_766/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 4.1).
E. 3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Art. 86 Abs. 2 MWSTG garantiert die zeitnahe Vollstreckung der quartalsweisen Abrechnungen, um trotz Finalisierungsmöglichkeit der Abrechnung die Einbringbarkeit von Steuerforderungen sicherzustellen (Sicherungsinstrument). Die Festsetzung der provisorisch abzurechnenden Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung haben lediglich vollstreckungsrechtliche Bedeutung und äussern sich nicht zum materiellen Bestand und Umfang der Steuerforderung. Gegen die Rechtsöffnungsverfügung ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, was gleichzeitig der Verfahrensökonomie und einem zügigen Inkasso dient (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 7007 f.]; vgl. auch Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 86 MWSTG N. 4, N. 16 und N. 26).
E. 3.2 Da das gestützt auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeleitete Betreibungsverfahren lediglich provisorischen Charakter hat und sich somit um ein Sicherungsinstrument handelt, ist die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung davon nicht berührt (vgl. Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Dies gilt auch für den Fall, dass die steuerpflichtige Person die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag mit Einsprache oder Beschwerde angefochten hat. Sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren wird lediglich beurteilt, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (Geiger, a.a.O., Art. 86 MWSTG N. 26).
E. 3.3 Steuerpflichtig ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und (a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder (b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer (a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Mit Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung ohne weiteres. Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 10 N. 96). Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG, womit die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG; Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Gemäss Ziffer 6.2 der MWST-Info 02 «Steuerpflicht» (fortan: MI 02) erfolgt die Abmeldung rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.
E. 4 Vorliegend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt werden kann. Hierbei ist insbesondere summarisch zu prüfen, ob seine Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen sind (bereits: E. 2.4).
E. 4.1 Im Streit liegt der provisorisch geschuldete Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von Fr. 3'100.-- für das 1. Semester 2023. Im Rahmen einer - wie erwähnt - summarischen Prüfung (E. 2.4.2) ist vorliegend lediglich zu beurteilen, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen (bis heute) die Abrechnung betreffend das 1. Semester 2023 (vgl. Art. 71 Abs. 1 MWSTG) nicht eingereicht, weshalb die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat. Da der Beschwerdeführer diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nicht beglichen hat, leitete die ESTV nach erfolgter Mahnung die Betreibung ein (vgl. Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag und eröffnete das Verfahren um Rechtsöffnung, welches die ESTV mit Rechtsöffnungsverfügung vom (Datum) abschloss. In deren Rahmen bestätigte die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag und beseitigte den Rechtsvorschlag. Somit hat die ESTV die Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Bei der Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags in Höhe von Fr. 3'100.--, für welchen - wie gesagt - keine Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht wurde und auch keine anderen nützlichen Unterlagen vorlagen, hat sich die ESTV auf die Zahlen früherer Abrechnungsperioden gestützt. So wurde in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für das 1. Semester 2022 ein zu bezahlender Steuerbetrag von Fr. 2'836.70 deklariert, in derjenigen für das 2. Semester 2022 ein solcher von Fr. 2'343.42; für das 1. Semester 2021 ist die ESTV mangels Deklaration von einem provisorisch geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 2'500.-- ausgegangen, der vom Beschwerdeführer entrichtet wurde und für das 2. Semester 2021 deklarierte der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 2'330.65. Zwar ist der vorliegend umstrittene provisorisch geschuldete Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von Fr. 3'100.-- für das 1. Semester 2023 etwas höher als die bisher durch den Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen. Die Vorinstanz scheint offensichtlich von einer leichten Zunahme des Umsatzes gegenüber den vorherigen Semestern ausgegangen zu sein, was im gewählten Umfang aber kaum als nicht sachgerecht bezeichnet werden kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer vorliegend erst mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bei der ESTV (für die Steuerperioden 2021, 2022 und 2023) eine Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister beantragt. Diese Abmeldung erfolgte somit voraussichtlich zu spät (vgl. zur Abmeldepflicht und -frist: E. 3.3), weshalb - selbst wenn der Beschwerdeführer die Umsatzgrenze nicht mehr erreicht hätte - ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht anzunehmen wäre bzw. die Steuerpflicht des Beschwerdeführers fortdauert. Letztlich bildet das Begehren um Feststellung, dass die Steuerpflicht für das Steuerjahr 2024 nicht bestehe, nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der Rechtsöffnung vom (Datum) (zum Begriff des Streitgegenstands: Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.4), weshalb auf dieses Begehren voraussichtlich nicht einzutreten sein wird.
E. 4.2 Insgesamt ist festzuhalten, dass nach Einschätzung der Instruktionsrichterin die Beschwerde keine ausreichenden Anhaltspunkte für Aussicht auf Erfolg enthält. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vor diesem Hintergrund infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 5 Folglich ist vom Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer hat somit einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- bis zum 9. Januar 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf seine Begehren unter Kostenfolge nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 9. Januar 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
- Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rechnung) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-7803/2024 wii/snn /snn Zwischenverfügungvom 20. Dezember 2024 In der Beschwerdesache Parteien A._______, Einzelfirma A.________, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand MWST (1. Semester 2023); provisorische Ermessenseinschätzung und Rechtsöffnung, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Vorinstanz) hat mit ihrem Einspracheentscheid und der Rechtsöffnung vom (Datum) in Anwendung vom Art. 86 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) die Einsprache von A._______ gegen die Rechtsöffnungsverfügung vom (Datum) betreffend das 1. Semester 2023 (Zeit von 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023) abgewiesen und den provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3'100.-- bestätigt sowie den Rechtsvorschlag gegen den am (Datum) zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._______ im Umfang des zu bezahlenden Betrages aufgehoben. B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 11. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und die Rechtsöffnung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er verlangt mit seinem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der Rechtsöffnung (Ziff. 1), die Feststellung, dass die Steuerpflicht für das Steuerjahr 2023 und 2024 nicht bestehe (Ziff. 2) sowie prozessual, auf die Einforderung eines Kostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer begründet diesbezüglich im Wesentlichen, die Befreiung von der Steuerpflicht trete von Gesetzes wegen ein, solange die Umsatzgrenze nicht erreicht sei bzw. trete wieder ein, wenn die massgebende Umsatzgrenze nicht mehr erreicht werde und zu erwarten sei, dass sie auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht werde. Es fehle an der quantitativen Ebene der subjektiven Steuerpflicht womit diese dahinfalle. Die Erfolgsrechnung aus dem Jahre 2021 zeige, dass er schon damals die Umsatzgrenze nicht mehr erreicht habe und die Befreiung von der Steuerpflicht hätte erfolgen sollen. Auch im Jahr 2022 sei die Umsatzgrenze von Fr. 100'000.-- nicht erreicht worden. Demnach habe für beide Jahre keine Steuerpflicht mehr bestanden. Eine freiwillige Steuerpflicht bestehe nicht. Er - so der Beschwerdeführer weiter - habe mit Schreiben vom 29. Mai 2024 die rückwirkende Abmeldung bei der ESTV beantragt. Die Buchhaltung sei noch «in Durchsicht und Ergänzung». Er behalte sich vor, die Umsatzzahlen 2023 noch zu deklarieren, sollte entgegen seines Rechtsbegehrens eine Steuerpflicht festgestellt werden. Es sei rückwirkend festzustellen, dass keine Steuerpflicht bestehe. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer Schätzung und entspreche nicht den konkreten Zahlen. Sie erweise sich als unrechtmässig. Hinsichtlich seines prozessualen Antrags auf unentgeltliche Prozessführung führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Ausführungen sei seine Beschwerde nicht aussichtslos, da sich erhebliche Zweifel an der korrekten Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ergeben würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 86 Abs. 5 MWSTG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) kann, wenn die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, welches endgültig entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde und folglich auch zum Entscheid über den prozessualen Antrag betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zuständig. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz der Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihre Vorsitzende oder die Instruktionsrichterin nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. E. 2.3), auf Antrag (vgl. E. 2.2) von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 2.4; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.102 ff.). 2.2. Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein entsprechendes Gesuch voraus. Das Gesuch kann jederzeit im Laufe des Verfahrens gestellt werden, frühestens aber zusammen mit der Beschwerde. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift (Moser et al., a.a.O., Rz. 4.100 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht in jedem Fall nur für bedürftige Personen (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Stefan Meichssner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 16 f. und 62). Eine solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus ihren aktuellen eigenen Mitteln aufbringen kann (BGE 141 III 369 E. 4.1; 124 I 1 E. 2a). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 19 und 31). Bei einer Prüfung darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 141 III 369 E. 4.1). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller (ausführlich: BGE 125 IV 161 E. 4a; 104 IV 170 E. 6, vgl. BGE 104 Ia 323 E. 2b; Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 20). 2.4. 2.4.1. Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 65 Abs. 1 VwVG sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 139 III 475 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2, Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 34). 2.4.2. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nebst der Komplexität der Rechtslage die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers in der Rechtsmittelschrift unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten. Dies jedoch ohne bereits (aufwändige) gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen (Zwischenverfügungen des BVGer A-3628/2021 vom 29. Februar 2024 E. 2.1.3; A-2958/2022 vom 6. September 2022; Urteil des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Kayser/Altmann, a.a.O., Art. 65 N. 35). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob der von dem Gesuchsteller verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a; Urteil des BGer 4D_29/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1.1; Zwischenverfügung des BVGer A-5344/2023 vom 5. Dezember 2023). Vermag der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid jedoch nichts Wesentliches entgegenzusetzen, ist seine Beschwerde in der Tendenz aussichtslos (Meichssner, a.a.O., Art. 65 N. 40 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5A_766/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 4.1). 3. 3.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Art. 86 Abs. 2 MWSTG garantiert die zeitnahe Vollstreckung der quartalsweisen Abrechnungen, um trotz Finalisierungsmöglichkeit der Abrechnung die Einbringbarkeit von Steuerforderungen sicherzustellen (Sicherungsinstrument). Die Festsetzung der provisorisch abzurechnenden Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung haben lediglich vollstreckungsrechtliche Bedeutung und äussern sich nicht zum materiellen Bestand und Umfang der Steuerforderung. Gegen die Rechtsöffnungsverfügung ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, was gleichzeitig der Verfahrensökonomie und einem zügigen Inkasso dient (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 7007 f.]; vgl. auch Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 86 MWSTG N. 4, N. 16 und N. 26). 3.2. Da das gestützt auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeleitete Betreibungsverfahren lediglich provisorischen Charakter hat und sich somit um ein Sicherungsinstrument handelt, ist die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung davon nicht berührt (vgl. Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Dies gilt auch für den Fall, dass die steuerpflichtige Person die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag mit Einsprache oder Beschwerde angefochten hat. Sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren wird lediglich beurteilt, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (Geiger, a.a.O., Art. 86 MWSTG N. 26). 3.3. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und (a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder (b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer (a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Mit Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung ohne weiteres. Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 10 N. 96). Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG, womit die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG; Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Gemäss Ziffer 6.2 der MWST-Info 02 «Steuerpflicht» (fortan: MI 02) erfolgt die Abmeldung rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.
4. Vorliegend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt werden kann. Hierbei ist insbesondere summarisch zu prüfen, ob seine Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen sind (bereits: E. 2.4). 4.1. Im Streit liegt der provisorisch geschuldete Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von Fr. 3'100.-- für das 1. Semester 2023. Im Rahmen einer - wie erwähnt - summarischen Prüfung (E. 2.4.2) ist vorliegend lediglich zu beurteilen, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen (bis heute) die Abrechnung betreffend das 1. Semester 2023 (vgl. Art. 71 Abs. 1 MWSTG) nicht eingereicht, weshalb die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat. Da der Beschwerdeführer diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nicht beglichen hat, leitete die ESTV nach erfolgter Mahnung die Betreibung ein (vgl. Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag und eröffnete das Verfahren um Rechtsöffnung, welches die ESTV mit Rechtsöffnungsverfügung vom (Datum) abschloss. In deren Rahmen bestätigte die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag und beseitigte den Rechtsvorschlag. Somit hat die ESTV die Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Bei der Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags in Höhe von Fr. 3'100.--, für welchen - wie gesagt - keine Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht wurde und auch keine anderen nützlichen Unterlagen vorlagen, hat sich die ESTV auf die Zahlen früherer Abrechnungsperioden gestützt. So wurde in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für das 1. Semester 2022 ein zu bezahlender Steuerbetrag von Fr. 2'836.70 deklariert, in derjenigen für das 2. Semester 2022 ein solcher von Fr. 2'343.42; für das 1. Semester 2021 ist die ESTV mangels Deklaration von einem provisorisch geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 2'500.-- ausgegangen, der vom Beschwerdeführer entrichtet wurde und für das 2. Semester 2021 deklarierte der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 2'330.65. Zwar ist der vorliegend umstrittene provisorisch geschuldete Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von Fr. 3'100.-- für das 1. Semester 2023 etwas höher als die bisher durch den Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen. Die Vorinstanz scheint offensichtlich von einer leichten Zunahme des Umsatzes gegenüber den vorherigen Semestern ausgegangen zu sein, was im gewählten Umfang aber kaum als nicht sachgerecht bezeichnet werden kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer vorliegend erst mit Schreiben vom 29. Mai 2024 bei der ESTV (für die Steuerperioden 2021, 2022 und 2023) eine Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister beantragt. Diese Abmeldung erfolgte somit voraussichtlich zu spät (vgl. zur Abmeldepflicht und -frist: E. 3.3), weshalb - selbst wenn der Beschwerdeführer die Umsatzgrenze nicht mehr erreicht hätte - ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht anzunehmen wäre bzw. die Steuerpflicht des Beschwerdeführers fortdauert. Letztlich bildet das Begehren um Feststellung, dass die Steuerpflicht für das Steuerjahr 2024 nicht bestehe, nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der Rechtsöffnung vom (Datum) (zum Begriff des Streitgegenstands: Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.4), weshalb auf dieses Begehren voraussichtlich nicht einzutreten sein wird. 4.2. Insgesamt ist festzuhalten, dass nach Einschätzung der Instruktionsrichterin die Beschwerde keine ausreichenden Anhaltspunkte für Aussicht auf Erfolg enthält. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vor diesem Hintergrund infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5. Folglich ist vom Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer hat somit einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- bis zum 9. Januar 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf seine Begehren unter Kostenfolge nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 9. Januar 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
4. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rechnung)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)