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A-7751/2006

A-7751/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-02 · Deutsch CH

Forschungsförderung allgemein

Sachverhalt

A. Die B._______ GmbH beabsichtigt, in Irland ein Projekt zu realisieren, bei welchem die Meeresströmung zur Erzeugung von Strom genutzt und die so gewonnene Energie in die Schweiz transportiert werden soll. Sie ersuchte das Bundesamt für Energie (BFE), sie in diesem Vorhaben zu unterstützen. Am 26. Oktober 2004 hatte sie Gelegenheit, ihr Projekt beim BFE vorzustellen. Bereits anlässlich dieser Projektpräsentation sowie mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 und vom 15. März 2005 teilte ihr das BFE mit, es sehe keine Möglichkeit, das Projekt zu unterstützen; das Projekt S-CAL-I sei nicht konkret genug. Man sehe auch keinen Sinn darin, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu transportieren. Schliesslich wäre eine Beteiligung an Stromproduktionsanlagen in Irland allenfalls Sache der Schweizerischen Elektrizitätswirtschaft, nicht aber des Bundes. Der Bund könne sich an Investitionen dieser Grössenordnung nicht beteiligen. B. Am 5. Juli 2005 gelangte die B._______ GmbH mit dem gleichen Anliegen an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Die Schweiz solle für das Projekt S-CAL-I die exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung gewährleisten. Die Finanzierung des Projektes sei nicht Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sie trage lediglich die Kosten, welche im Rahmen ihrer Unterstützung des Projektes (z.B. diplomatische Kontakte mit Irland, administrativer Aufwand, Personalkosten der eigenen Beamten) anfielen. Auf dieses Gesuch trat das UVEK mit Entscheid vom 29. September 2005 nicht ein und leitete die Unterlagen zur Beurteilung an das BFE zurück. Das UVEK wies allerdings darauf hin, aus dem Gesuch werde nicht klar, welche konkreten Anordnungen erwartet würden, d.h. welche Rechte oder Pflichten begründet oder geändert werden sollten. C. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 bat das BFE die B._______ GmbH, folgende Fragen zu beantworten: "1. Mit welcher Art von Massnahme nach Energiegesetz/Energieverordnung soll das Projekt durch den Bund gefördert werden?

2. Wie viel Kosten bzw. Personenstunden Mitarbeit entstehen dem Bund für die beantragte Massnahme?

3. Wo sollen die Arbeiten zum Projekt ausgeführt werden?

4. Wann erfolgt der Bau der im Gesuch beschriebenen Anlage zur Nutzung der Energie aus Meeresströmung?

5. Weshalb ist die beantragte Massnahme für die Wirtschaftlichkeit des Projektes unabdingbar?" Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2006 Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 entschied das BFE, - im Sinne der Erwägungen - auf das Gesuch der B._______ GmbH nicht einzutreten. Das Nichteintreten begründete das BFE damit, dass weder ersichtlich sei, welche konkreten Rechte die B._______ GmbH durch Verfügung begründet haben möchte, noch klar sei, welche Rechtsgrundlage die verlangten Massnahmen stützen sollte. Die Energiegesetzgebung enthalte keine Grundlage für das (verlangte) gemeinsame Erschliessen und Entwickeln der erneuerbaren Resource "Meeresströmungsenergie" durch exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung der Schweiz. Aber selbst wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre dieses abzuweisen, da die Kosten des vorgelegten Projektes die finanziellen Möglichkeiten für Förderungsmassnahmen sprengen würden und zudem auf Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien kein Rechtsanspruch bestehe. E. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2006 gelangte die B._______ GmbH (Beschwerdeführerin) erneut an das UVEK. Sie führt sinngemäss aus, das BFE (Vorinstanz) sei zu Unrecht nicht eingetreten, lege das Gesetz falsch aus und habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Sie verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2006 und beantragt, ihr Projekt sei vom Bund zu unterstützen. Das UVEK teilte ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 mit, dass ab dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig sei. Am 30. Januar 2007 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht angezeigt. F. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. Mai 2007 bestätigte die Vorinstanz die in der Verfügung gemachten Ausführungen. G. In den Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2007 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz und unterstrich nochmals die Wichtigkeit ihres Projektes für die schweizerische Energiewirtschaft. H. Auf die einzelnen Bemerkungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFE eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Fraglich ist der Streitgegenstand dieses Verfahrens. Nach dem Wortlaut des Dispositivs ist die Vorinstanz - "gestützt auf die Erwägungen" - auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Mit Blick auf die Erwägungen fragt sich nunmehr aber, ob ein reines Prozessurteil vorliegt oder ob die Vorinstanz auch materiell über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hat. Die Bezeichnung als Prozessurteil im Urteilsdispositiv ist unerheblich, da dieses im Lichte der Erwägungen zu verstehen ist (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4, BGE 115 II 187 E. 3 c). Angesichts ihrer Ausführungen zu den materiellen Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass die Vorintanz für die beantragte Hilfeleistung keine gesetzliche Grundlage sieht und dass sie, selbst wenn eine solche gegeben wäre, nicht bereit wäre, das Projekt S-CAL-I zu unterstützen. Inhaltlich liegt daher ein Sachentscheid vor; Prozessthema ist vorliegend deshalb nicht das Nichteintreten der Vorinstanz, sondern die Frage, ob das Gesuch zu Recht abgewiesen wurde.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 2 Zunächst ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1672).

E. 2.1 Die Beschwedeführerin bringt vor, das BFE habe seine ablehnende Haltung anlässlich der Projektpräsentation am 26. Oktober 2004 nicht begründet. Während des auf ihr Gesuch vom 5. Juli 2005 hin eingeleiteten Verfahrens auf Erlass einer Verfügung seien ihr zudem lediglich die fünf Fragen gestellt worden (vgl. oben, C). Weiter sei auch keine Rücksprache mit ihr erfolgt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass die Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist die Vorinstanz dieser Verpflichtung in genügendem Umfang nachgekommen: Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2004 die Möglichkeit hatte, ihr Projekt zu präsentieren. Daneben wurde ihr, noch vor Erlass der Verfügung, in den Schreiben vom 13. Dezember 2004 und vom 15. März 2005 erläutert, weshalb die Vorinstanz das Projekt nicht zu unterstützen gedenke. Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der ihr am 10. Mai 2006 gestellten Fragen nochmals Gelegenheit, ihr Begehren zu ergänzen und zu konkretisieren. Mit ihren etwas karg ausgefallenen Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2006 ist die Vorinstanz - wenn auch knapp - ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nachgekommen. Wird doch aus der Verfügung deutlich, dass ihrer Ansicht nach das Begehren der Beschwerdeführerin zuwenig konkret ist, resp. eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Form der Unterstützung nicht existiert. Daneben führt die Vorinstanz aus, dass selbst wenn eine Unterstützung möglich wäre, kein Rechtsanspruch auf eine solche bestehen würde. Die Kosten würden das Budget für Förderungsmassnahmen sprengen und man erachte es nicht als sinnvoll, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu transportieren. Die Gründe für den Entscheid der Vorinstanz sind somit ersichtlich. In ihren Erwägungen greift die Vorinstanz die entscheidenden Elemente auf und ermöglichte damit der Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt deshalb nicht vor.

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2006 und die Zusprechung der gewünschten Hilfestellungen für das geplante Projekt. Sie bringt vor, die Vorinstanz lege das Gesetz fehlerhaft aus, wenn sie zum Schluss komme, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die beantragten Hilfeleistungen.

E. 3.1 Gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2005 sollen die "Partnerländer" (Irland und die Schweiz) eine strategische Achse zum gemeinsamen Erschliessen und Entwickeln der Ressource Meeresströmungsenergie bilden. Sie wünscht dazu bzw. für ihr Projekt S-CAL-I die exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung der Schweiz. Die Finanzierung des Projektes selbst, mithin die Investitionen in die Produktionsanlagen usw., sei Sache der Projektpartner, nicht des Bundes. Dieser habe die Kosten, die im Rahmen seiner Unterstützung des Projektes anfielen (für diplomatische Kontakte mit Irland, administrativer Aufwand, Personalkosten der eigenen Beamten sowie Kosten, die im Zusammenhang mit vorgenannten Arbeiten und Aktivitäten S-CAL-I zugute kämen, einschliessend eventuelle Besuche in Irland) zu übernehmen. Sie rechnet dafür mit einem Kostendach von jährlich Fr. 600 000.- (Fr. 100 000.- Sicherheitsmarge inbegriffen; siehe dazu die Kostenaufstellung im Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 31. Mai 2006). Im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Instruktion wurde die Beschwerdeführerin gefragt, mit welcher Art von Massnahme nach Energiegesetz/Energieverordnung das Projekt durch den Bund gefördert werden solle. In ihrer Antwort vom 31. Mai 2006 vermochte die Beschwerdeführerin ihr Anliegen nicht zu konkretisieren, scheint sich allerdings offenbar hauptsächlich auf Art. 13 Bst. b EnG zu stützen, will aber die Anwendbarkeit von Art. 12 EnG ebenfalls nicht ausgeschlossen haben.

E. 3.2 Die Vorinstanz bemängelt die ihrer Ansicht nach nicht ausreichende Klarheit des gestellten Begehrens. Weder aus dem Gesuch vom 5. Juli 2006 noch aus dem ergänzenden Schreiben vom 31. Mai 2006 gehe klar hervor, welche konkreten Rechte durch die verlangte Verfügung begründet werden sollten. Die Gesuchstellerin scheine von ihr vielmehr in allgemeiner Weise zu verlangen, ihre Idee zur Gewinnung von Elektrizität aus Meeresströmung weiter zu verfolgen und weiter zu entwickeln. Es sei aber gerade nicht Aufgabe des Bundes bzw. des BFE, Projekte zur Energieversorgung selber voranzutreiben und zu realisieren. Nach Art. 4 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730) sei dies Sache der Energiewirtschaft. Weiter sei nicht klar, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht die verlangten Massnahmen verfügt werden sollen. Die Energiegesetzgebung enthalte keine Grundlage für das gemeinsame Erschliessen und Entwickeln einer erneuerbaren Ressource Meeresströmungsenergie durch exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung der Schweiz. Wegen dieser fehlenden gesetzlichen Grundlage könne auch nicht verfügt werden. Es werde scheinbar gerade keine Finanzhilfe beantragt. Schliesslich wird im Sinne einer Eventualbegründung ausgeführt, dass selbst wenn auf das Gesuch eingetreten worden wäre, kein Rechtsanspruch auf die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien bestehe. Einerseits würden die Kosten für das Projekt S-CAL-I das für die Förderung erneuerbarer Energien vorgesehene Budget von rund Fr. 5 Mio. sprengen, andererseits sei es mit Blick auf die bereits heute bestehenden Kapazitätsengpässe im Übertragungsnetz und den Übertragungsverlusten nicht sinnvoll, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu transportieren, weshalb man nicht bereit sei, das Projekt S-CAL-I zu unterstützen.

E. 3.3 Fraglich und nachfolgend zu klären ist demnach, ob die Energiegesetzgebung überhaupt eine Möglichkeit vorsieht, um ein Vorhaben in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Form zu unterstützen. Im Vordergrund stehen dabei Art. 12 und Art. 13 EnG.

E. 4 Zunächst wird die Anwendbarkeit von Art. 13 EnG geprüft (Marginalie: Energie- und Abwärmenutzung). Danach kann der Bund Massnahmen unterstützen: a. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; b. zur Nutzung erneuerbarer Energien; c. zur Nutzung der Abwärme, die insbesondere beim Betrieb von Kraftwerken sowie Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen anfällt. Der Begriff der Massnahme in Art. 13 EnG bezieht sich dabei auf konkrete Vorhaben bzw. Handlungen Privater, die darauf zielen, Energie sparsam und rationell zu gebrauchen und erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen (sog. Energiesparmassnahmen [vgl. die Botschaft vom 21. August 1996 zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1112]). Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) legt weiterführend die geforderten Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung fest.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Vorhaben als Projekt. Gemäss ihren Ausführungen ist man allerdings noch in einem derart frühen Stadium, dass es vorerst einmal hauptsächlich darum gehen soll, in Zusammenarbeit mit den irischen Partnern einen geeigneten Standort für die Anlage zu finden. Dies sei erforderlich, um die Anlage zu dimensionieren und danach die weiteren Kalkulationen vornehmen zu können. Zu den technischen Belangen und zu einer konkreten Vorgehensweise macht die Beschwerdeführerin kaum Angaben; sie äussert sich hauptsächlich in allgemeiner Weise zur Lage auf dem Energiemarkt, zu den Vorteilen erneuerbarer Energien und dem Umstand, dass die fossilen Energieträger eines Tages zur Neige gehen. Was einen allfälligen Mangel an entsprechenden Informationen anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich bei ihr auch nicht danach erkundigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin über die technische Funktionsweise oder ein konkretes Konzept zu informieren hat, und sie hierzu auch in der Lage gewesen sein dürfte, gibt sie doch an, eine Demonstrationsanlage komme zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt in Frage, es bestehe aber immerhin ein funktionierender Prototyp.

E. 4.2 Angesichts dessen scheint das Vorhaben der Beschwerdeführerin als noch wenig ausgearbeitet und kaum fassbar. Von einer Massnahme im Sinne von Art. 13 EnG kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb Art. 13 EnG keine Grundlage für einen allfälligen Unterstützungsanspruch abzugeben vermag. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Art. 13 EnG der Vorinstanz bei der Frage, ob sie ein Vorhaben unterstützen will, einen Ermessensspielraum einräumt (sog "Kann-Vorschrift"). Aus Art. 13 EnG ist mit anderen Worten kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den Bund abzuleiten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2001 E. 5 b vom 15. Oktober 2001, mit Hinweisen).

E. 5 Nach Art. 12 Abs. 1 EnG (Marginalie: Forschung, Entwicklung und Demonstration) fördert der Bund die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energieerzeugung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft. Gemäss Art. 12 Abs. 2 EnG kann er nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen. Dabei richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 EnV die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1). Nach Art. 14 Abs. 2 EnV wiederum werden Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen; b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind; c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden. Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Abs. 2 sinngemäss (Art. 14 Abs. 3 EnV). Auch Art. 12 EnG räumt der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum ein (vgl. Art. 12 Abs. 2).

E. 5.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, unter dem Titel Forschung, Entwicklung und Demonstration von Art. 12 EnG könnten nur Massnahmen gefördert werden, welche in der Schweiz verwirklicht würden. So spräche doch Art. 12 Abs. 2 EnG von Standortkantonen.

E. 5.2 Eine Auslegung ist notwendig, wo ein Gesetzeswortlaut entweder unklar ist oder wo Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den Sinn der Norm wiedergibt. Ziel der Auslegung einer Norm ist es, deren Sinngehalt zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser allein nicht massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Bedeutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlautes gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente wie Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 80 und 92).

E. 5.3 Zweifelsohne legt der Begriff "Standortkantone" den Schluss nahe, wonach die einschlägigen Bestimmungen in erster Linie auf Binnenverhältnisse zugeschnitten sind; ein Schluss, der durch die systematische Auslegung bestätigt wird. Sowohl Art. 89 Abs. 2 BV als auch Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG sprechen denn insbesondere die Nutzung einheimischer Energien an. Art. 89 Abs. 2 BV bringt die Energiepolitik des Bundes freilich nur mittelbar zum Ausdruck, regelt diese Norm doch vornehmlich die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Kantonen, in dem er dem Bund eine (obligatorische) konkurrierende Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch gibt (vgl. Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constiution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 89 BV). Die Energiepolitik des Bundes - welche auch für die Auslegung der Normen im EnG richtungsweisend ist - wird in Art. 89 Abs. 1 und 3 BV definiert: Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Der Bund fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. Art. 89 Abs. 1 BV wird in Art. 1 Abs. 1 EnG weitgehend wiederholt, während Art.1 Abs. 2 EnG den Zweck - gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG u.a. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien - umschreibt. Nach Art. 1 Abs. 1 EnG, welches per 1. Januar 1999 den bis dahin gültigen Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB, AS 1991 1018) ersetzte, hat dieses Gesetz - in Übereinstimmung mit der in der Verfassung definierten Vorgabe - das Ziel, zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beizutragen. Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Energienutzung und die verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c EnG). Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 4 Abs. 1 EnG), und ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann (Art. 4 Abs. 2 EnG; vgl. BBl 1996 IV 1085). In Bezug auf die Abhängigkeit vom Ausland wird anhand der Materialien und somit im Sinne einer historischen Auslegung klar, dass die Schweiz eine solche möglichst minimieren will. So wird denn die sparsame und rationelle Energienutzung auch als Kernstück einer nachhaltigen Entwicklung und als gewichtiges Instrument zur Minderung der Abhängigkeit vom Ausland und von einzelnen Energieträgern bezeichnet (vgl. BBl 1996 IV 1085). Nach der Botschaft bildet daneben die verstärkte Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien (neben der sparsamen und rationellen Energienutzung) das zweite wichtige Element zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, seien doch angesichts der hohen Auslandabhängigkeit der schweizerischen Energieversorgung die Einflüsse ausländischer Entwicklungen auf unser Land sehr gross (BBl 1996 IV 1086). Schliesslich ist auch auf das Konzept der Energieforschung des Bundes 2008 bis 2011 (Ausgearbeitet durch die Eidgenössische Energieforschungskommission CORE) zu verweisen. Danach werden im Ausland durchgeführte Forschungsprojekte nur unterstützt, wenn dadurch auch eine Wertschöpfung für die Schweiz erfolgt (S. 10). Auch dieses Papier betont den Nachteil der Auslandsabhängigkeit (S. 18).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass nur in der Schweiz domizilierte Projekte in den Genuss der Förderungsmassnahmen des Energiegesetzes kommen sollen. Dies wird - nebst der in der Botschaft deutlich zum Ausdruck kommenden politischen Zielsetzung einer grösstmöglichen Unabhängigkeit vom Ausland - insbesondere auch durch Art. 14 Abs. 2 EnV zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend ähnlich ist im Übrigen auch die Formulierung in Art. 18 EnV, der die Anforderungen an das Gesuch im Verfahren für die finanziellen Beiträge regelt. Gemäss dessen Abs. 1 Bst. b ist dabei von der Gesuchstellerin eine Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind, beizubringen.

E. 5.5 Schliesslich ist ohnehin nicht ersichtlich inwiefern es beim Projekt S-CAL-I um Forschung im Sinne des Forschungsgesetzes gehen könnte. Somit kann offen bleiben, ob denn die von der Beschwerdeführerin beantragten Unterstützungsformen (politisch, diplomatisch, administrativ, logistisch und juristische) überhaupt von Gesetz und Verordnung erfasst werden. Ebenso berechtigt scheint der Hinweis der Vorinstanz auf die gesetzliche Vorgabe von Art. 4 Abs. 2 EnG, wonach die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft ist. Gerade vorliegend ist höchst zweifelhaft, ob es nicht vielmehr eine Aufgabe der Energiewirtschaft wäre, die erforderlichen Kontakte zu knüpfen, um ein solches Projekt in Angriff nehmen zu können und schliesslich auch umzusetzen.

E. 5.6 Zusammenfassend kann demzufolge der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte in Auslegung von Art. 12, insbesondere Abs. 2 EnG, das ihr zustehende Ermessen bezüglich Förderung von Massnahmen in Zusammenhang mit der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung sowie der forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien über- bzw. unterschritten oder rechtsverletzend ausgeübt.

E. 6 Daneben ist der Vorinstanz in der Ansicht zu folgen, die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag für finanzielle Beiträge gemäss Art. 14 EnG gestellt. Die Beschwerdeführerin selbst betont wiederholt, für die Finanzierung seien private Investoren zuständig. Die von ihr gemachte Kostenzusammenstellung soll denn auch vielmehr die dem Bund durch die beantragten Dienstleistungen (mittelbar) entstehenden Kosten aufzeigen. Überdies wäre denn auch das nach Art. 18 f. EnV erforderliche Verfahren nicht eingehalten worden.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur finanziellen Unterstützung gemäss Art. 14 EnG dennoch aus, es sei zum einen wenig sinnvoll, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu führen. Daneben bringt sie vor, die Förderung erneuerbarer Energien erfolge im Rahmen des Projektes EnergieSchweiz, für welches pro Jahr Fr. 5 Mio. zu Verfügung stehen würden. Die Kosten des Projektes S-CAL-I würden diesen Rahmen bei Weitem sprengen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei ihrem Projekt würden dem Bund pro Jahr nicht Fr. 5 Mio., sondern lediglich Fr. 600 000.- an Kosten anfallen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Stromtransport seien zudem unzutreffend.

E. 6.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere die Frage der Zweckmässigkeit des Stromtransportes ist rein technischer Natur, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung praxisgemäss in Zurückhaltung übt (siehe E. 5). Zur Finanzierung ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Annahme fehl geht, der Bund könne das gesamte Budget oder einen wesentlichen Teil davon für die Förderung erneuerbarer Energien in ein einziges Projekt stecken. Vielmehr ist eine Prioritätenordnung zu erstellen (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG, SR 616.1]), sofern die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Die Vorinstanz macht vorliegend auch deutlich, dass mit dem genannten Betrag die verschiedensten Projekte unterstützt werden.

E. 7 Da weder eine Rechtsverletzung noch Unangemessenheit vorliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.-, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art 7 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - dem Generalsekretariat UVEK, 3003 Bern (mit Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Sauvant Martin Föhse Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung I A-7751/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. November 2007 Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Daniel Riedo; Richterin Kathrin Dietrich; Gerichtsschreiber Martin Föhse. B._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Projekt S-CAL-I, Verfügung des Bundesamtes für Energie vom 7. Dezember 2006. Sachverhalt: A. Die B._______ GmbH beabsichtigt, in Irland ein Projekt zu realisieren, bei welchem die Meeresströmung zur Erzeugung von Strom genutzt und die so gewonnene Energie in die Schweiz transportiert werden soll. Sie ersuchte das Bundesamt für Energie (BFE), sie in diesem Vorhaben zu unterstützen. Am 26. Oktober 2004 hatte sie Gelegenheit, ihr Projekt beim BFE vorzustellen. Bereits anlässlich dieser Projektpräsentation sowie mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 und vom 15. März 2005 teilte ihr das BFE mit, es sehe keine Möglichkeit, das Projekt zu unterstützen; das Projekt S-CAL-I sei nicht konkret genug. Man sehe auch keinen Sinn darin, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu transportieren. Schliesslich wäre eine Beteiligung an Stromproduktionsanlagen in Irland allenfalls Sache der Schweizerischen Elektrizitätswirtschaft, nicht aber des Bundes. Der Bund könne sich an Investitionen dieser Grössenordnung nicht beteiligen. B. Am 5. Juli 2005 gelangte die B._______ GmbH mit dem gleichen Anliegen an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Die Schweiz solle für das Projekt S-CAL-I die exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung gewährleisten. Die Finanzierung des Projektes sei nicht Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sie trage lediglich die Kosten, welche im Rahmen ihrer Unterstützung des Projektes (z.B. diplomatische Kontakte mit Irland, administrativer Aufwand, Personalkosten der eigenen Beamten) anfielen. Auf dieses Gesuch trat das UVEK mit Entscheid vom 29. September 2005 nicht ein und leitete die Unterlagen zur Beurteilung an das BFE zurück. Das UVEK wies allerdings darauf hin, aus dem Gesuch werde nicht klar, welche konkreten Anordnungen erwartet würden, d.h. welche Rechte oder Pflichten begründet oder geändert werden sollten. C. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 bat das BFE die B._______ GmbH, folgende Fragen zu beantworten: "1. Mit welcher Art von Massnahme nach Energiegesetz/Energieverordnung soll das Projekt durch den Bund gefördert werden?

2. Wie viel Kosten bzw. Personenstunden Mitarbeit entstehen dem Bund für die beantragte Massnahme?

3. Wo sollen die Arbeiten zum Projekt ausgeführt werden?

4. Wann erfolgt der Bau der im Gesuch beschriebenen Anlage zur Nutzung der Energie aus Meeresströmung?

5. Weshalb ist die beantragte Massnahme für die Wirtschaftlichkeit des Projektes unabdingbar?" Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2006 Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 entschied das BFE, - im Sinne der Erwägungen - auf das Gesuch der B._______ GmbH nicht einzutreten. Das Nichteintreten begründete das BFE damit, dass weder ersichtlich sei, welche konkreten Rechte die B._______ GmbH durch Verfügung begründet haben möchte, noch klar sei, welche Rechtsgrundlage die verlangten Massnahmen stützen sollte. Die Energiegesetzgebung enthalte keine Grundlage für das (verlangte) gemeinsame Erschliessen und Entwickeln der erneuerbaren Resource "Meeresströmungsenergie" durch exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung der Schweiz. Aber selbst wenn auf das Gesuch eingetreten würde, wäre dieses abzuweisen, da die Kosten des vorgelegten Projektes die finanziellen Möglichkeiten für Förderungsmassnahmen sprengen würden und zudem auf Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien kein Rechtsanspruch bestehe. E. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2006 gelangte die B._______ GmbH (Beschwerdeführerin) erneut an das UVEK. Sie führt sinngemäss aus, das BFE (Vorinstanz) sei zu Unrecht nicht eingetreten, lege das Gesetz falsch aus und habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Sie verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2006 und beantragt, ihr Projekt sei vom Bund zu unterstützen. Das UVEK teilte ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 mit, dass ab dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig sei. Am 30. Januar 2007 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht angezeigt. F. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. Mai 2007 bestätigte die Vorinstanz die in der Verfügung gemachten Ausführungen. G. In den Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2007 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz und unterstrich nochmals die Wichtigkeit ihres Projektes für die schweizerische Energiewirtschaft. H. Auf die einzelnen Bemerkungen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFE eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Fraglich ist der Streitgegenstand dieses Verfahrens. Nach dem Wortlaut des Dispositivs ist die Vorinstanz - "gestützt auf die Erwägungen" - auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Mit Blick auf die Erwägungen fragt sich nunmehr aber, ob ein reines Prozessurteil vorliegt oder ob die Vorinstanz auch materiell über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hat. Die Bezeichnung als Prozessurteil im Urteilsdispositiv ist unerheblich, da dieses im Lichte der Erwägungen zu verstehen ist (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4, BGE 115 II 187 E. 3 c). Angesichts ihrer Ausführungen zu den materiellen Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass die Vorintanz für die beantragte Hilfeleistung keine gesetzliche Grundlage sieht und dass sie, selbst wenn eine solche gegeben wäre, nicht bereit wäre, das Projekt S-CAL-I zu unterstützen. Inhaltlich liegt daher ein Sachentscheid vor; Prozessthema ist vorliegend deshalb nicht das Nichteintreten der Vorinstanz, sondern die Frage, ob das Gesuch zu Recht abgewiesen wurde. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 49 VwVG).

2. Zunächst ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw. Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1672). 2.1 Die Beschwedeführerin bringt vor, das BFE habe seine ablehnende Haltung anlässlich der Projektpräsentation am 26. Oktober 2004 nicht begründet. Während des auf ihr Gesuch vom 5. Juli 2005 hin eingeleiteten Verfahrens auf Erlass einer Verfügung seien ihr zudem lediglich die fünf Fragen gestellt worden (vgl. oben, C). Weiter sei auch keine Rücksprache mit ihr erfolgt. 2.2 Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass die Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist die Vorinstanz dieser Verpflichtung in genügendem Umfang nachgekommen: Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2004 die Möglichkeit hatte, ihr Projekt zu präsentieren. Daneben wurde ihr, noch vor Erlass der Verfügung, in den Schreiben vom 13. Dezember 2004 und vom 15. März 2005 erläutert, weshalb die Vorinstanz das Projekt nicht zu unterstützen gedenke. Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der ihr am 10. Mai 2006 gestellten Fragen nochmals Gelegenheit, ihr Begehren zu ergänzen und zu konkretisieren. Mit ihren etwas karg ausgefallenen Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2006 ist die Vorinstanz - wenn auch knapp - ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) nachgekommen. Wird doch aus der Verfügung deutlich, dass ihrer Ansicht nach das Begehren der Beschwerdeführerin zuwenig konkret ist, resp. eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Form der Unterstützung nicht existiert. Daneben führt die Vorinstanz aus, dass selbst wenn eine Unterstützung möglich wäre, kein Rechtsanspruch auf eine solche bestehen würde. Die Kosten würden das Budget für Förderungsmassnahmen sprengen und man erachte es nicht als sinnvoll, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu transportieren. Die Gründe für den Entscheid der Vorinstanz sind somit ersichtlich. In ihren Erwägungen greift die Vorinstanz die entscheidenden Elemente auf und ermöglichte damit der Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt deshalb nicht vor.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2006 und die Zusprechung der gewünschten Hilfestellungen für das geplante Projekt. Sie bringt vor, die Vorinstanz lege das Gesetz fehlerhaft aus, wenn sie zum Schluss komme, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die beantragten Hilfeleistungen. 3.1 Gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2005 sollen die "Partnerländer" (Irland und die Schweiz) eine strategische Achse zum gemeinsamen Erschliessen und Entwickeln der Ressource Meeresströmungsenergie bilden. Sie wünscht dazu bzw. für ihr Projekt S-CAL-I die exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung der Schweiz. Die Finanzierung des Projektes selbst, mithin die Investitionen in die Produktionsanlagen usw., sei Sache der Projektpartner, nicht des Bundes. Dieser habe die Kosten, die im Rahmen seiner Unterstützung des Projektes anfielen (für diplomatische Kontakte mit Irland, administrativer Aufwand, Personalkosten der eigenen Beamten sowie Kosten, die im Zusammenhang mit vorgenannten Arbeiten und Aktivitäten S-CAL-I zugute kämen, einschliessend eventuelle Besuche in Irland) zu übernehmen. Sie rechnet dafür mit einem Kostendach von jährlich Fr. 600 000.- (Fr. 100 000.- Sicherheitsmarge inbegriffen; siehe dazu die Kostenaufstellung im Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 31. Mai 2006). Im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Instruktion wurde die Beschwerdeführerin gefragt, mit welcher Art von Massnahme nach Energiegesetz/Energieverordnung das Projekt durch den Bund gefördert werden solle. In ihrer Antwort vom 31. Mai 2006 vermochte die Beschwerdeführerin ihr Anliegen nicht zu konkretisieren, scheint sich allerdings offenbar hauptsächlich auf Art. 13 Bst. b EnG zu stützen, will aber die Anwendbarkeit von Art. 12 EnG ebenfalls nicht ausgeschlossen haben. 3.2 Die Vorinstanz bemängelt die ihrer Ansicht nach nicht ausreichende Klarheit des gestellten Begehrens. Weder aus dem Gesuch vom 5. Juli 2006 noch aus dem ergänzenden Schreiben vom 31. Mai 2006 gehe klar hervor, welche konkreten Rechte durch die verlangte Verfügung begründet werden sollten. Die Gesuchstellerin scheine von ihr vielmehr in allgemeiner Weise zu verlangen, ihre Idee zur Gewinnung von Elektrizität aus Meeresströmung weiter zu verfolgen und weiter zu entwickeln. Es sei aber gerade nicht Aufgabe des Bundes bzw. des BFE, Projekte zur Energieversorgung selber voranzutreiben und zu realisieren. Nach Art. 4 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730) sei dies Sache der Energiewirtschaft. Weiter sei nicht klar, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht die verlangten Massnahmen verfügt werden sollen. Die Energiegesetzgebung enthalte keine Grundlage für das gemeinsame Erschliessen und Entwickeln einer erneuerbaren Ressource Meeresströmungsenergie durch exklusive politische, diplomatische, administrative, logistische und juristische Unterstützung der Schweiz. Wegen dieser fehlenden gesetzlichen Grundlage könne auch nicht verfügt werden. Es werde scheinbar gerade keine Finanzhilfe beantragt. Schliesslich wird im Sinne einer Eventualbegründung ausgeführt, dass selbst wenn auf das Gesuch eingetreten worden wäre, kein Rechtsanspruch auf die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien bestehe. Einerseits würden die Kosten für das Projekt S-CAL-I das für die Förderung erneuerbarer Energien vorgesehene Budget von rund Fr. 5 Mio. sprengen, andererseits sei es mit Blick auf die bereits heute bestehenden Kapazitätsengpässe im Übertragungsnetz und den Übertragungsverlusten nicht sinnvoll, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu transportieren, weshalb man nicht bereit sei, das Projekt S-CAL-I zu unterstützen. 3.3 Fraglich und nachfolgend zu klären ist demnach, ob die Energiegesetzgebung überhaupt eine Möglichkeit vorsieht, um ein Vorhaben in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Form zu unterstützen. Im Vordergrund stehen dabei Art. 12 und Art. 13 EnG.

4. Zunächst wird die Anwendbarkeit von Art. 13 EnG geprüft (Marginalie: Energie- und Abwärmenutzung). Danach kann der Bund Massnahmen unterstützen: a. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; b. zur Nutzung erneuerbarer Energien; c. zur Nutzung der Abwärme, die insbesondere beim Betrieb von Kraftwerken sowie Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen anfällt. Der Begriff der Massnahme in Art. 13 EnG bezieht sich dabei auf konkrete Vorhaben bzw. Handlungen Privater, die darauf zielen, Energie sparsam und rationell zu gebrauchen und erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen (sog. Energiesparmassnahmen [vgl. die Botschaft vom 21. August 1996 zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1112]). Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) legt weiterführend die geforderten Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung fest. 4.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Vorhaben als Projekt. Gemäss ihren Ausführungen ist man allerdings noch in einem derart frühen Stadium, dass es vorerst einmal hauptsächlich darum gehen soll, in Zusammenarbeit mit den irischen Partnern einen geeigneten Standort für die Anlage zu finden. Dies sei erforderlich, um die Anlage zu dimensionieren und danach die weiteren Kalkulationen vornehmen zu können. Zu den technischen Belangen und zu einer konkreten Vorgehensweise macht die Beschwerdeführerin kaum Angaben; sie äussert sich hauptsächlich in allgemeiner Weise zur Lage auf dem Energiemarkt, zu den Vorteilen erneuerbarer Energien und dem Umstand, dass die fossilen Energieträger eines Tages zur Neige gehen. Was einen allfälligen Mangel an entsprechenden Informationen anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich bei ihr auch nicht danach erkundigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin über die technische Funktionsweise oder ein konkretes Konzept zu informieren hat, und sie hierzu auch in der Lage gewesen sein dürfte, gibt sie doch an, eine Demonstrationsanlage komme zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt in Frage, es bestehe aber immerhin ein funktionierender Prototyp. 4.2 Angesichts dessen scheint das Vorhaben der Beschwerdeführerin als noch wenig ausgearbeitet und kaum fassbar. Von einer Massnahme im Sinne von Art. 13 EnG kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb Art. 13 EnG keine Grundlage für einen allfälligen Unterstützungsanspruch abzugeben vermag. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Art. 13 EnG der Vorinstanz bei der Frage, ob sie ein Vorhaben unterstützen will, einen Ermessensspielraum einräumt (sog "Kann-Vorschrift"). Aus Art. 13 EnG ist mit anderen Worten kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den Bund abzuleiten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2001 E. 5 b vom 15. Oktober 2001, mit Hinweisen).

5. Nach Art. 12 Abs. 1 EnG (Marginalie: Forschung, Entwicklung und Demonstration) fördert der Bund die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energieerzeugung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft. Gemäss Art. 12 Abs. 2 EnG kann er nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen. Dabei richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 EnV die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1). Nach Art. 14 Abs. 2 EnV wiederum werden Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich nach Anhörung des Standortkantons unterstützt, sofern: a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen; b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind; c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden. Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Abs. 2 sinngemäss (Art. 14 Abs. 3 EnV). Auch Art. 12 EnG räumt der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum ein (vgl. Art. 12 Abs. 2). 5.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, unter dem Titel Forschung, Entwicklung und Demonstration von Art. 12 EnG könnten nur Massnahmen gefördert werden, welche in der Schweiz verwirklicht würden. So spräche doch Art. 12 Abs. 2 EnG von Standortkantonen. 5.2 Eine Auslegung ist notwendig, wo ein Gesetzeswortlaut entweder unklar ist oder wo Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den Sinn der Norm wiedergibt. Ziel der Auslegung einer Norm ist es, deren Sinngehalt zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser allein nicht massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Bedeutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlautes gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente wie Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 80 und 92). 5.3 Zweifelsohne legt der Begriff "Standortkantone" den Schluss nahe, wonach die einschlägigen Bestimmungen in erster Linie auf Binnenverhältnisse zugeschnitten sind; ein Schluss, der durch die systematische Auslegung bestätigt wird. Sowohl Art. 89 Abs. 2 BV als auch Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG sprechen denn insbesondere die Nutzung einheimischer Energien an. Art. 89 Abs. 2 BV bringt die Energiepolitik des Bundes freilich nur mittelbar zum Ausdruck, regelt diese Norm doch vornehmlich die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Kantonen, in dem er dem Bund eine (obligatorische) konkurrierende Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch gibt (vgl. Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constiution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 89 BV). Die Energiepolitik des Bundes - welche auch für die Auslegung der Normen im EnG richtungsweisend ist - wird in Art. 89 Abs. 1 und 3 BV definiert: Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Der Bund fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. Art. 89 Abs. 1 BV wird in Art. 1 Abs. 1 EnG weitgehend wiederholt, während Art.1 Abs. 2 EnG den Zweck - gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG u.a. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien - umschreibt. Nach Art. 1 Abs. 1 EnG, welches per 1. Januar 1999 den bis dahin gültigen Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energienutzungsbeschluss, ENB, AS 1991 1018) ersetzte, hat dieses Gesetz - in Übereinstimmung mit der in der Verfassung definierten Vorgabe - das Ziel, zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beizutragen. Es bezweckt die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Energienutzung und die verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c EnG). Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 4 Abs. 1 EnG), und ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann (Art. 4 Abs. 2 EnG; vgl. BBl 1996 IV 1085). In Bezug auf die Abhängigkeit vom Ausland wird anhand der Materialien und somit im Sinne einer historischen Auslegung klar, dass die Schweiz eine solche möglichst minimieren will. So wird denn die sparsame und rationelle Energienutzung auch als Kernstück einer nachhaltigen Entwicklung und als gewichtiges Instrument zur Minderung der Abhängigkeit vom Ausland und von einzelnen Energieträgern bezeichnet (vgl. BBl 1996 IV 1085). Nach der Botschaft bildet daneben die verstärkte Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien (neben der sparsamen und rationellen Energienutzung) das zweite wichtige Element zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, seien doch angesichts der hohen Auslandabhängigkeit der schweizerischen Energieversorgung die Einflüsse ausländischer Entwicklungen auf unser Land sehr gross (BBl 1996 IV 1086). Schliesslich ist auch auf das Konzept der Energieforschung des Bundes 2008 bis 2011 (Ausgearbeitet durch die Eidgenössische Energieforschungskommission CORE) zu verweisen. Danach werden im Ausland durchgeführte Forschungsprojekte nur unterstützt, wenn dadurch auch eine Wertschöpfung für die Schweiz erfolgt (S. 10). Auch dieses Papier betont den Nachteil der Auslandsabhängigkeit (S. 18). 5.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass nur in der Schweiz domizilierte Projekte in den Genuss der Förderungsmassnahmen des Energiegesetzes kommen sollen. Dies wird - nebst der in der Botschaft deutlich zum Ausdruck kommenden politischen Zielsetzung einer grösstmöglichen Unabhängigkeit vom Ausland - insbesondere auch durch Art. 14 Abs. 2 EnV zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend ähnlich ist im Übrigen auch die Formulierung in Art. 18 EnV, der die Anforderungen an das Gesuch im Verfahren für die finanziellen Beiträge regelt. Gemäss dessen Abs. 1 Bst. b ist dabei von der Gesuchstellerin eine Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind, beizubringen. 5.5 Schliesslich ist ohnehin nicht ersichtlich inwiefern es beim Projekt S-CAL-I um Forschung im Sinne des Forschungsgesetzes gehen könnte. Somit kann offen bleiben, ob denn die von der Beschwerdeführerin beantragten Unterstützungsformen (politisch, diplomatisch, administrativ, logistisch und juristische) überhaupt von Gesetz und Verordnung erfasst werden. Ebenso berechtigt scheint der Hinweis der Vorinstanz auf die gesetzliche Vorgabe von Art. 4 Abs. 2 EnG, wonach die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft ist. Gerade vorliegend ist höchst zweifelhaft, ob es nicht vielmehr eine Aufgabe der Energiewirtschaft wäre, die erforderlichen Kontakte zu knüpfen, um ein solches Projekt in Angriff nehmen zu können und schliesslich auch umzusetzen. 5.6 Zusammenfassend kann demzufolge der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte in Auslegung von Art. 12, insbesondere Abs. 2 EnG, das ihr zustehende Ermessen bezüglich Förderung von Massnahmen in Zusammenhang mit der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung sowie der forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien über- bzw. unterschritten oder rechtsverletzend ausgeübt.

6. Daneben ist der Vorinstanz in der Ansicht zu folgen, die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag für finanzielle Beiträge gemäss Art. 14 EnG gestellt. Die Beschwerdeführerin selbst betont wiederholt, für die Finanzierung seien private Investoren zuständig. Die von ihr gemachte Kostenzusammenstellung soll denn auch vielmehr die dem Bund durch die beantragten Dienstleistungen (mittelbar) entstehenden Kosten aufzeigen. Überdies wäre denn auch das nach Art. 18 f. EnV erforderliche Verfahren nicht eingehalten worden. 6.1 Die Vorinstanz führt zur finanziellen Unterstützung gemäss Art. 14 EnG dennoch aus, es sei zum einen wenig sinnvoll, in Irland produzierten Strom physisch in die Schweiz zu führen. Daneben bringt sie vor, die Förderung erneuerbarer Energien erfolge im Rahmen des Projektes EnergieSchweiz, für welches pro Jahr Fr. 5 Mio. zu Verfügung stehen würden. Die Kosten des Projektes S-CAL-I würden diesen Rahmen bei Weitem sprengen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei ihrem Projekt würden dem Bund pro Jahr nicht Fr. 5 Mio., sondern lediglich Fr. 600 000.- an Kosten anfallen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Stromtransport seien zudem unzutreffend. 6.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere die Frage der Zweckmässigkeit des Stromtransportes ist rein technischer Natur, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung praxisgemäss in Zurückhaltung übt (siehe E. 5). Zur Finanzierung ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Annahme fehl geht, der Bund könne das gesamte Budget oder einen wesentlichen Teil davon für die Förderung erneuerbarer Energien in ein einziges Projekt stecken. Vielmehr ist eine Prioritätenordnung zu erstellen (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG, SR 616.1]), sofern die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Die Vorinstanz macht vorliegend auch deutlich, dass mit dem genannten Betrag die verschiedensten Projekte unterstützt werden.

7. Da weder eine Rechtsverletzung noch Unangemessenheit vorliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.-, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

9. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art 7 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- dem Generalsekretariat UVEK, 3003 Bern (mit Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Sauvant Martin Föhse Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand am: