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A-5138/2009

A-5138/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-22 · Deutsch CH

Elektrische Anlagen (Übriges)

Sachverhalt

A. Im Rahmen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Unterstützung der schweizerischen Wirtschaft (2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen) wurden im Jahr 2009 10 Millionen Franken an Investitionsbeiträgen für den Ersatz von Elektroheizungen durch Wärmepumpen, Holz- oder Solarheizungen zur Verfügung gestellt. B. Am 25. Mai 2009 stellte A._______ beim Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) ein Gesuch für Investitionshilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung in seinem Einfamilienhaus. Er gab an, es handle sich um einen zentralen Elektroheizungstyp Baujahr 1982. Der Stromverbrauch für das Jahr 2008 habe 9'823 kWh betragen. Als neuen Anlagetyp sah er eine Heizung mit Stückholz vor. Dem Gesuch legte er eine Abrechnung über den Stromverbrauch für das Jahr 2008 bei. Dieser kann entnommen werden, dass 6'456 kWh im Hochtarif (Tagesstrom) und 3'367 kWh im Niedertarif (Nachtstrom) bezogen wurden. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 lehnte das BFE das Gesuch von A._______ ab. Es führt zur Begründung an, dass aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches (im Verhältnis zum Nachtstrom) geschlossen werden müsse, es handle sich nicht um eine Speicherheizung, die ersetzt werde. Die bisherige Heizung sei eine Direktheizung ohne Speicher, feststellbar am geringen Stromverbrauch in den Nachtzeiten. Gemäss den Subventionsbedingungen des Stabilisierungsprogrammes 2 könne nur der Ersatz von Elektro-Speicherheizungen unterstützt werden. D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. August 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Juli 2009 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Finanzhilfe zum Ersatz seiner Elektro-Speicherheizung zuzusprechen. Zur Begründung führt er an, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei in seinem Wohnzimmer eine Elektro-Speicherheizung Typ Elcalor CF 40 mit einer Leistung von 4 kW installiert. Der geringe Nachtstromverbrauch sei damit zu begründen, dass das Wohnzimmer vor allem mit dem Specksteinofen beheizt wurde. Die Elektro-Speicherheizung sei nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen worden. Im Weiteren macht er geltend, dass der Specksteinofen im betreffenden Raum sich in einem sehr schlechten Zustand befinde. Mit der Finanzhilfe könnte er diesen ersetzen und somit auf die Speicherheizung verzichten. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck der Finanzhilfen sei es, den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen zu unterstützen, die den gesamten Wärmebedarf einer Liegenschaft decken. Der Beschwerdeführer wolle jedoch einen Specksteinofen und eine kleine Elektro-Speicherheizung ersetzen, mit denen er vor allem sein Wohnzimmer beheize. Insofern sei die Abstützung auf die Stromrechnung irreführend, da der Elektrospeicher nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen und nur für das Wohnzimmer benutzt worden sei. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. G. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, so weit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des BFE betreffend Finanzhilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Beitragsgesuch nicht durchgedrungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher beschwerdeberechtigt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers für die Gewährung von Finanzhilfen betreffend den Ersatz seiner Elektro-Speicherheizung zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen nicht erfüllt.

E. 4 Gestützt auf Art. 126 und 167 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bewilligte die Bundesversammlung in der Märzsession 2009 im Rahmen der 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen einen Nachtragskredit von 710 Millionen Franken für das Jahr 2009. Davon waren 10 Millionen Franken für Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vorgesehen (Bundesbeschluss über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 vom 11. März 2009, BBl 2009 2267). Ziel dieser Massnahme war der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern, d.h. insbesondere Wärmepumpen, Holzheizungen und Solarthermie. Elektroheizungen seien aus energetischer Sicht ineffizient. Viele Elektro-Zentralheizungen seien zudem veraltet und wiesen einen schlecht isolierten Wasserspeicher auf, was die Effizienz noch verschlechtern würde. Die Fördermassnahme unterstütze den Umbau und gewährleiste, dass die Elektro-Zentralheizung nicht durch Öl- oder Gasheizungen, sondern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energien ersetzt werden. Jährlich werde derzeit nur ein sehr geringer Anteil Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch andere Systeme ersetzt. Durch einen Investitionsbetrag von bis zu 20 Prozent (durchschnittlich 8'000 Franken je Heizsystem) werde ein Anreiz gesetzt, die Gesamterneuerung alter Anlagen zu realisieren (vgl. Botschaft über die 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen: Nachtrag Ia zum Vorschlag 2009 und weitere Massnahmen vom 11. Februar 2009, BBl 2009 1043).

E. 5.1 Nach Art. 13 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) kann der Bund Massnahmen unterstützen (a.) zur sparsamen und rationellen Energienutzung; (b.) zur Nutzung erneuerbarer Energien, und (c.) (...). Der Begriff der Massnahme in Art. 13 EnG bezieht sich auf konkrete Vorhaben bzw. Handlungen Privater, die darauf zielen, Energie sparsam und rationell zu gebrauchen und erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen (sog. Energiesparmassnahmen) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7751/2006 vom 2. November 2007 E. 4 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. August 1996 zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1112). Soweit die Förderung dieser Massnahmen durch objektgebundene Finanzhilfen erfolgt, werden diese in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt (Art. 14 EnG). Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) legt weiterführende Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung fest. Gemäss Art. 15 Abs. 1 EnV werden Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien unterstützt, sofern die Massnahmen: (a.) im Rahmen eines Förderprogrammes des Bundes durchgeführt werden; (b.) energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeiner Bedeutung sind; oder (c.) für die Einführung einer Technologie wichtig sind. Nach Art. 15 Abs. 2 EnV wird die Unterstützung nur gewährt, wenn eine Massnahme: (a.) der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; (b.) die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert; (c.) die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und (d.) ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

E. 5.2 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz die Kriterien für die Gewährung der Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen ausgearbeitet und im "Faktenblatt Förderungsprogramm für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vom 23. März 2009" sowie im Beiblatt zum Antragsformular "Gesuch um Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen" veröffentlicht. Danach lauten die Bedingungen für Förderungsbeiträge wie folgt: Ersatz von Elektro-Speicherheizung in dauernd bewohnten Häusern. Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, deren Gesuch vor Baubeginn durch das BFE genehmigt wurde. Die Beitragszusage verfällt, wenn die Inbetriebsetzung und der Eingang der Abrechnungsunterlagen nicht bis am 30. Juni 2009 erfolgt. Die neue Heizung muss entweder über das Gütesiegel Wärmepumpen oder das Gütesiegel Holzenergie Schweiz verfügen. Sie muss den gesamten Wärmebedarf abdecken können. Im Weiteren geht aus obgenanntem Beiblatt hervor, dass Gesuche eingereicht werden können, bis die zur Verfügung stehende Gesamtsumme verpflichtet ist, jedoch spätestens bis am 30. Juni 2009. Im Übrigen wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Förderbeiträge bestehe. Für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung durch eine Heizung mit Holz Pellets/Stückholz/Schnitzel war ein fixer Betrag von Fr. 7'300.- pro Anlage vorgesehen.

E. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er hätte gar keine Elektro-Speicherheizung, sondern aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches eine Direktheizung ohne Speicher. Dagegen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der energia alpina ins Recht, woraus hervorgeht, dass in seinem Wohnzimmer ein Elektrospeicher Elcalor Typ CF 40, Leistung 4 kW, installiert ist. Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung aus, dass es aufgrund der 1'400 eingegangenen Gesuche nicht möglich gewesen sei, die einzelnen Gesuche einer vertieften Überprüfung zu unterziehen. Entscheidend sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Stromrechnung gewesen, aus der hervorgehe, dass rund 2/3 des Stromes im Hochtarif bezogen wurde. Der Sinn der Speicherheizung bestehe darin, die benötigte Energie in Form von Strom in der Nacht zum günstigen Tarif beziehen zu können, vorerst in einem wärmeisolierten Medium zu speichern und erst wenn sie benötigt werde, über Heizkörper in Form von Wärme abzugeben. Aus diesem Grund stehe nach der Erfahrung der Vorinstanz mit Elektro-Speicherheizungen beheizten Liegenschaften der bezogene Strom in der Regel in einem Verhältnis von etwa 1:3 bis 1:4 (Tag:Nacht). Beim Beschwerdeführer zeige die Abrechnung aber ein Verhältnis von etwa 2:1 (Tag:Nacht).

E. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Specksteinofen als primäres Heizsystem und eine kleine Elektro-Speicherheizung als sekundäres Heizsystem benutzt. Letztere wird gemäss einer vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bestätigung der energia alpina vom 10. August 2009 denn auch nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen. Damit besteht vorliegend kein Anspruch auf Förderungsbeiträge. Denn Sinn und Zweck der Finanzhilfen ist es, den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung als primäres Heizsystem teilzufinanzieren. Zwar sind die Förderungsbedingungen auf dem Beiblatt zum Gesuch nicht ganz eindeutig formuliert: Als erste Bedingung für Förderungsbeiträge wird darin aufgeführt, dass es sich um den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen in dauernd bewohnten Häusern handeln muss. Mit anderen Worten präzisiert diese Bedingung nicht explizit, dass die bestehende Elektro-Speicherheizung ein primäres Heizsystem sein muss, das den gesamten Wärmebedarf deckt. Dies ergibt sich jedoch implizit aus der weiter aufgeführten Bedingung, welche verlangt, dass die neue Heizung den gesamten Wärmebedarf decken muss. Dass die im Beiblatt aufgeführten Bedingungen so zu verstehen sind, ergibt sich nicht zuletzt aus der Botschaft des Bundesrates zur 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen selbst. Ihr ist zu entnehmen, dass der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern gefördert werden soll (Botschaft, a.a.O., S. 34). Die Finanzhilfen auf nur Elektro-Speicherheizungen als primäres Heizsystem einzuschränken liegt zwar durchaus im Ermessen der Vorinstanz. Dennoch müssen Förderungsbedingungen in einem Beiblatt klar formuliert sein, damit der Gesuchssteller sich ohne Weiteres ein Bild über die Aussichten eines Gesuchs um Finanzhilfen machen kann. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Förderungsbedingungen nicht aus Gesetz und Verordnung ersichtlich sind.

E. 6.3 Aufgrund des Dargelegten kann somit einerseits festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Förderungsbedingungen nicht erfüllt, denn Sinn und Zweck der Finanzhilfen ist, wie aufgezeigt, die Förderung des Ersatzes von zentralen Elektro-Speicherheizungen als primäres Heizsystem. Demgegenüber möchte der Beschwerdeführer einen Specksteinofen als primäres Heizsystem und eine kleine Elektro-Speicherheizung als sekundäres Heizsystem ersetzen, was keinen Anspruch auf Finanzhilfen begründet. Die Vorinstanz hat andererseits ihre ablehnende Verfügung damit begründet, dass aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches (im Verhältnis zum Nachtstrom) geschlossen werden müsse, es handle sich nicht um eine Speicherheizung, die ersetzt werde. Die bisherige Heizung sei eine Direktheizung ohne Speicher, feststellbar am geringen Stromverbrauch in den Nachtzeiten. Das Instruktionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ergeben, dass es sich bei der Heizung des Beschwerdeführers sehr wohl um eine Elektro-Speicherheizung handelt, jedoch nicht um eine Elektrospeicher-Zentralheizung. Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Verfügungsadressat aufgrund der in der Verfügung angegebenen Begründung auch bei Massenverfahren seine Prozessaussichten abschätzen können (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 35 N 18 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2003 und 1A.259/2003 vom 31. März 2004 E. 3.1.4 und BGE 131 II 200 E. 4.3). Bei der vorliegenden Begründung durfte er folglich annehmen, die Vorinstanz habe sein Gesuch allein deswegen abgelehnt, weil er keine Elektro-Speicherheizung besitze. Er durfte somit davon ausgehen, dass eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Bei der grossen Anzahl von Gesuchen ist es durchaus verständlich, dass die Vorinstanz keine weitergehenden Auskünfte verlangte, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt, dem Gesuch eine Bestätigung über den Typ der Heizung beizulegen. Wie dem auch sei, auch wenn der Beschwerdeführer die Förderungsbedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen wie dargelegt nicht erfüllt und seine Beschwerde diesbezüglich abgelehnt werden muss, ist der Tatsache, dass die Förderungsbedingungen nicht klar formuliert waren und die Begründung der Verfügung sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat, bei der Auferlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen.

E. 7 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Dargelegten (E. 6) rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist daher dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

E. 8 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5138/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. Februar 2010 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Energie BFE, Vorinstanz. Gegenstand Gewährung von Finanzhilfen (Ersatz von Elektro-Speicherheizungen). Sachverhalt: A. Im Rahmen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Unterstützung der schweizerischen Wirtschaft (2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen) wurden im Jahr 2009 10 Millionen Franken an Investitionsbeiträgen für den Ersatz von Elektroheizungen durch Wärmepumpen, Holz- oder Solarheizungen zur Verfügung gestellt. B. Am 25. Mai 2009 stellte A._______ beim Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE) ein Gesuch für Investitionshilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung in seinem Einfamilienhaus. Er gab an, es handle sich um einen zentralen Elektroheizungstyp Baujahr 1982. Der Stromverbrauch für das Jahr 2008 habe 9'823 kWh betragen. Als neuen Anlagetyp sah er eine Heizung mit Stückholz vor. Dem Gesuch legte er eine Abrechnung über den Stromverbrauch für das Jahr 2008 bei. Dieser kann entnommen werden, dass 6'456 kWh im Hochtarif (Tagesstrom) und 3'367 kWh im Niedertarif (Nachtstrom) bezogen wurden. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 lehnte das BFE das Gesuch von A._______ ab. Es führt zur Begründung an, dass aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches (im Verhältnis zum Nachtstrom) geschlossen werden müsse, es handle sich nicht um eine Speicherheizung, die ersetzt werde. Die bisherige Heizung sei eine Direktheizung ohne Speicher, feststellbar am geringen Stromverbrauch in den Nachtzeiten. Gemäss den Subventionsbedingungen des Stabilisierungsprogrammes 2 könne nur der Ersatz von Elektro-Speicherheizungen unterstützt werden. D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. August 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Juli 2009 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Finanzhilfe zum Ersatz seiner Elektro-Speicherheizung zuzusprechen. Zur Begründung führt er an, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei in seinem Wohnzimmer eine Elektro-Speicherheizung Typ Elcalor CF 40 mit einer Leistung von 4 kW installiert. Der geringe Nachtstromverbrauch sei damit zu begründen, dass das Wohnzimmer vor allem mit dem Specksteinofen beheizt wurde. Die Elektro-Speicherheizung sei nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen worden. Im Weiteren macht er geltend, dass der Specksteinofen im betreffenden Raum sich in einem sehr schlechten Zustand befinde. Mit der Finanzhilfe könnte er diesen ersetzen und somit auf die Speicherheizung verzichten. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck der Finanzhilfen sei es, den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen zu unterstützen, die den gesamten Wärmebedarf einer Liegenschaft decken. Der Beschwerdeführer wolle jedoch einen Specksteinofen und eine kleine Elektro-Speicherheizung ersetzen, mit denen er vor allem sein Wohnzimmer beheize. Insofern sei die Abstützung auf die Stromrechnung irreführend, da der Elektrospeicher nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen und nur für das Wohnzimmer benutzt worden sei. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. G. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, so weit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des BFE betreffend Finanzhilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Beitragsgesuch nicht durchgedrungen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher beschwerdeberechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers für die Gewährung von Finanzhilfen betreffend den Ersatz seiner Elektro-Speicherheizung zu Recht mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen nicht erfüllt. 4. Gestützt auf Art. 126 und 167 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bewilligte die Bundesversammlung in der Märzsession 2009 im Rahmen der 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen einen Nachtragskredit von 710 Millionen Franken für das Jahr 2009. Davon waren 10 Millionen Franken für Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vorgesehen (Bundesbeschluss über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 vom 11. März 2009, BBl 2009 2267). Ziel dieser Massnahme war der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern, d.h. insbesondere Wärmepumpen, Holzheizungen und Solarthermie. Elektroheizungen seien aus energetischer Sicht ineffizient. Viele Elektro-Zentralheizungen seien zudem veraltet und wiesen einen schlecht isolierten Wasserspeicher auf, was die Effizienz noch verschlechtern würde. Die Fördermassnahme unterstütze den Umbau und gewährleiste, dass die Elektro-Zentralheizung nicht durch Öl- oder Gasheizungen, sondern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energien ersetzt werden. Jährlich werde derzeit nur ein sehr geringer Anteil Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch andere Systeme ersetzt. Durch einen Investitionsbetrag von bis zu 20 Prozent (durchschnittlich 8'000 Franken je Heizsystem) werde ein Anreiz gesetzt, die Gesamterneuerung alter Anlagen zu realisieren (vgl. Botschaft über die 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen: Nachtrag Ia zum Vorschlag 2009 und weitere Massnahmen vom 11. Februar 2009, BBl 2009 1043). 5. 5.1 Nach Art. 13 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) kann der Bund Massnahmen unterstützen (a.) zur sparsamen und rationellen Energienutzung; (b.) zur Nutzung erneuerbarer Energien, und (c.) (...). Der Begriff der Massnahme in Art. 13 EnG bezieht sich auf konkrete Vorhaben bzw. Handlungen Privater, die darauf zielen, Energie sparsam und rationell zu gebrauchen und erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen (sog. Energiesparmassnahmen) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7751/2006 vom 2. November 2007 E. 4 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. August 1996 zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1112). Soweit die Förderung dieser Massnahmen durch objektgebundene Finanzhilfen erfolgt, werden diese in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt (Art. 14 EnG). Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) legt weiterführende Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung fest. Gemäss Art. 15 Abs. 1 EnV werden Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien unterstützt, sofern die Massnahmen: (a.) im Rahmen eines Förderprogrammes des Bundes durchgeführt werden; (b.) energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeiner Bedeutung sind; oder (c.) für die Einführung einer Technologie wichtig sind. Nach Art. 15 Abs. 2 EnV wird die Unterstützung nur gewährt, wenn eine Massnahme: (a.) der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; (b.) die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert; (c.) die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und (d.) ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist. 5.2 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz die Kriterien für die Gewährung der Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen ausgearbeitet und im "Faktenblatt Förderungsprogramm für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vom 23. März 2009" sowie im Beiblatt zum Antragsformular "Gesuch um Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen" veröffentlicht. Danach lauten die Bedingungen für Förderungsbeiträge wie folgt: Ersatz von Elektro-Speicherheizung in dauernd bewohnten Häusern. Beitragsberechtigt sind nur Anlagen, deren Gesuch vor Baubeginn durch das BFE genehmigt wurde. Die Beitragszusage verfällt, wenn die Inbetriebsetzung und der Eingang der Abrechnungsunterlagen nicht bis am 30. Juni 2009 erfolgt. Die neue Heizung muss entweder über das Gütesiegel Wärmepumpen oder das Gütesiegel Holzenergie Schweiz verfügen. Sie muss den gesamten Wärmebedarf abdecken können. Im Weiteren geht aus obgenanntem Beiblatt hervor, dass Gesuche eingereicht werden können, bis die zur Verfügung stehende Gesamtsumme verpflichtet ist, jedoch spätestens bis am 30. Juni 2009. Im Übrigen wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Förderbeiträge bestehe. Für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung durch eine Heizung mit Holz Pellets/Stückholz/Schnitzel war ein fixer Betrag von Fr. 7'300.- pro Anlage vorgesehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er hätte gar keine Elektro-Speicherheizung, sondern aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches eine Direktheizung ohne Speicher. Dagegen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der energia alpina ins Recht, woraus hervorgeht, dass in seinem Wohnzimmer ein Elektrospeicher Elcalor Typ CF 40, Leistung 4 kW, installiert ist. Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung aus, dass es aufgrund der 1'400 eingegangenen Gesuche nicht möglich gewesen sei, die einzelnen Gesuche einer vertieften Überprüfung zu unterziehen. Entscheidend sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Stromrechnung gewesen, aus der hervorgehe, dass rund 2/3 des Stromes im Hochtarif bezogen wurde. Der Sinn der Speicherheizung bestehe darin, die benötigte Energie in Form von Strom in der Nacht zum günstigen Tarif beziehen zu können, vorerst in einem wärmeisolierten Medium zu speichern und erst wenn sie benötigt werde, über Heizkörper in Form von Wärme abzugeben. Aus diesem Grund stehe nach der Erfahrung der Vorinstanz mit Elektro-Speicherheizungen beheizten Liegenschaften der bezogene Strom in der Regel in einem Verhältnis von etwa 1:3 bis 1:4 (Tag:Nacht). Beim Beschwerdeführer zeige die Abrechnung aber ein Verhältnis von etwa 2:1 (Tag:Nacht). 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Specksteinofen als primäres Heizsystem und eine kleine Elektro-Speicherheizung als sekundäres Heizsystem benutzt. Letztere wird gemäss einer vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bestätigung der energia alpina vom 10. August 2009 denn auch nur bei sehr kalten Perioden in Betrieb genommen. Damit besteht vorliegend kein Anspruch auf Förderungsbeiträge. Denn Sinn und Zweck der Finanzhilfen ist es, den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung als primäres Heizsystem teilzufinanzieren. Zwar sind die Förderungsbedingungen auf dem Beiblatt zum Gesuch nicht ganz eindeutig formuliert: Als erste Bedingung für Förderungsbeiträge wird darin aufgeführt, dass es sich um den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen in dauernd bewohnten Häusern handeln muss. Mit anderen Worten präzisiert diese Bedingung nicht explizit, dass die bestehende Elektro-Speicherheizung ein primäres Heizsystem sein muss, das den gesamten Wärmebedarf deckt. Dies ergibt sich jedoch implizit aus der weiter aufgeführten Bedingung, welche verlangt, dass die neue Heizung den gesamten Wärmebedarf decken muss. Dass die im Beiblatt aufgeführten Bedingungen so zu verstehen sind, ergibt sich nicht zuletzt aus der Botschaft des Bundesrates zur 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen selbst. Ihr ist zu entnehmen, dass der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energieträgern gefördert werden soll (Botschaft, a.a.O., S. 34). Die Finanzhilfen auf nur Elektro-Speicherheizungen als primäres Heizsystem einzuschränken liegt zwar durchaus im Ermessen der Vorinstanz. Dennoch müssen Förderungsbedingungen in einem Beiblatt klar formuliert sein, damit der Gesuchssteller sich ohne Weiteres ein Bild über die Aussichten eines Gesuchs um Finanzhilfen machen kann. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Förderungsbedingungen nicht aus Gesetz und Verordnung ersichtlich sind. 6.3 Aufgrund des Dargelegten kann somit einerseits festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Förderungsbedingungen nicht erfüllt, denn Sinn und Zweck der Finanzhilfen ist, wie aufgezeigt, die Förderung des Ersatzes von zentralen Elektro-Speicherheizungen als primäres Heizsystem. Demgegenüber möchte der Beschwerdeführer einen Specksteinofen als primäres Heizsystem und eine kleine Elektro-Speicherheizung als sekundäres Heizsystem ersetzen, was keinen Anspruch auf Finanzhilfen begründet. Die Vorinstanz hat andererseits ihre ablehnende Verfügung damit begründet, dass aufgrund des hohen Tagesstromverbrauches (im Verhältnis zum Nachtstrom) geschlossen werden müsse, es handle sich nicht um eine Speicherheizung, die ersetzt werde. Die bisherige Heizung sei eine Direktheizung ohne Speicher, feststellbar am geringen Stromverbrauch in den Nachtzeiten. Das Instruktionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ergeben, dass es sich bei der Heizung des Beschwerdeführers sehr wohl um eine Elektro-Speicherheizung handelt, jedoch nicht um eine Elektrospeicher-Zentralheizung. Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Verfügungsadressat aufgrund der in der Verfügung angegebenen Begründung auch bei Massenverfahren seine Prozessaussichten abschätzen können (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 35 N 18 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2003 und 1A.259/2003 vom 31. März 2004 E. 3.1.4 und BGE 131 II 200 E. 4.3). Bei der vorliegenden Begründung durfte er folglich annehmen, die Vorinstanz habe sein Gesuch allein deswegen abgelehnt, weil er keine Elektro-Speicherheizung besitze. Er durfte somit davon ausgehen, dass eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Bei der grossen Anzahl von Gesuchen ist es durchaus verständlich, dass die Vorinstanz keine weitergehenden Auskünfte verlangte, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt, dem Gesuch eine Bestätigung über den Typ der Heizung beizulegen. Wie dem auch sei, auch wenn der Beschwerdeführer die Förderungsbedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen wie dargelegt nicht erfüllt und seine Beschwerde diesbezüglich abgelehnt werden muss, ist der Tatsache, dass die Förderungsbedingungen nicht klar formuliert waren und die Begründung der Verfügung sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat, bei der Auferlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen. 7. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Dargelegten (E. 6) rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist daher dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 8. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: