Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Die portugiesische Steuerbehörde (Autoridade tributária e aduaneira, Direção de Serviços de Relações Internacionais, Divisão de Cooperação International, nachfolgend: DSRI oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 28. Mai 2020 gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. September 1974 zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.965.41; nachfolgend: DBA CH-PT) um Informationen betreffend die A._______ S.A ([...]; nachfolgend: portugiesische Gesellschaft) für die Steuerperioden vom 1. September 2015 bis 31. August 2018. Als Informationsinhaberin war die X._______ AG (nachfolgend: schweizerische Gesellschaft) genannt. A.b Die DSRI führt aus, sie führe eine Steuerprüfung der portugiesischen Gesellschaft der Steuerjahre 2015-2017, bzw. der Zeitperiode zwischen dem 1. September 2015 und 31. August 2018, durch. Die portugiesische Gesellschaft stelle hauptsächlich holzbasierte Einrichtungsgegenstände der B._______-Linie her und zwar gemäss Lieferverträgen mit der schweizerischen Gesellschaft, welche alle Produkte übernehme. Die portugiesische und die schweizerische Gesellschaft seien verbundene Unternehmen und derzeit Teil der C._______ Gruppe, von der sie per 31. August 2016 von der D._______ Gruppe übernommen worden seien. Die schweizerische Gesellschaft sei globale Einkäuferin der B._______ Produkte. Sie kaufe B._______ Produkte von Drittparteien oder Unternehmen der B._______ und verkaufe diese an B._______ Verteiler und lokale Verkaufsgesellschaften. In der Verrechnungspreisdokumentation, welche von der portugiesischen Gesellschaft vorgelegt worden sei, seien die Transaktionen mit der schweizerischen Gesellschaft gemäss der Nettomargenmethode dargelegt worden, da dort festgehalten worden sei, dass andere Methoden entweder nicht anwendbar seien oder nicht mit genügender Verlässlichkeit angewendet werden könnten. Die Dokumentation halte ebenfalls fest, dass die schweizerische Gesellschaft für die Lagerung und Verteilung von B._______ Produkten, deren grenzüberschreitende Verteilung und den Nachschub verantwortlich sei und dass diese Gesellschaft ebenso damit verbundene, hochqualifizierte Leistungen erbringe, wie die Überwachung der Qualitätskontrolle. Allerdings erkläre die vorgelegte Dokumentation nicht, wie die Preisanteile für diese Leistungen festgelegt worden seien (Preispolitik innerhalb der Gruppe), noch sei ersichtlich, wie einige der Funktionen, welche angeblich von der schweizerischen Gesellschaft für von der portugiesischen Gesellschaft hergestellte Produkte entwickelt worden waren, ausgeführt worden seien. Während der andauernden Steuerprüfung wolle die portugiesische Steuerbehörde das Gesamtbild dieser Transaktionen identifizieren, namentlich die von der portugiesischen Gesellschaft, der schweizerischen Gesellschaft und weiteren Einheiten ausgeführten Funktionen, die verwendeten Mittel und die von diesen Gesellschaften übernommenen Risiken. Das Amtshilfeersuchen sei notwendig, um die angewendeten Mechanismen der Preisbildung zu verstehen und darüber zu befinden, ob die Transaktionen mit dem Drittpreisprinzip (Arm's Length Principle) übereinstimmten. A.c Für die genannten Steuerperioden erbittet die ersuchende Behörde frei übersetzt folgende Informationen über die schweizerische Gesellschaft:
1. Jahresrechnungen für jedes Steuerjahr, inklusive Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhänge.
2. Wie hoch war der effektive Einkommenssteuersatz der schweizerischen Gesellschaft für jedes Steuerjahr? Bitte bezeichnen Sie genau die gezahlten (und nicht zurückerstatteten) Steuern auf Bundesebene, kantonaler und kommunaler Ebene.
3. Unterlag die Gesellschaft einem speziellen Steuerregime?
4. Gemäss dem schweizerischen Steuerrecht können Teile des Einkommens, welches von einer Gesellschaft im Ausland generiert wurde, unter bestimmten Bedingungen von der Steuer ausgenommen sein (oder von einem Abzug profitieren). Teilen Sie bitte mit, ob dies der Fall ist und, falls ja, erklären Sie, welche Transaktionen der schweizerischen Gesellschaft davon profitiert haben, insbesondere betreffend Transaktionen ausserhalb der Schweiz.
5. Muss beim Ausfüllen der Steuererklärung die Verrechnungspreispolitik offengelegt werden? Oder gibt es besondere Verrechnungspreiserklärungen oder -dokumentationen, die jährlich einzureichen sind? Falls ja, bitte übermitteln Sie diese Dokumente für die Periode, für welche die Prüfung durchgeführt wird. Zeigen Sie bitte auf, wie die Preise für Produkte der portugiesischen Gesellschaft festgesetzt wurden und ob das Vorgehen bezüglich der anderen verbundenen Produktionsgesellschaften gleich war.
6. Die schweizerische Gesellschaft ist für den Einkauf der B._______ Produkte von den Zulieferern verantwortlich. Waren die vertraglichen Bestimmungen und Bedingungen die gleichen für verbundene und nicht verbundene Zulieferer? Wie hoch war die Prozentzahl von nicht verbundenen Zulieferern?
7. Die schweizerische Gesellschaft war für die Lagerung und Verteilung der B._______ Produkte zuständig. Teilen Sie uns daher bitte Folgendes mit:
a. Die Zahl der Angestellten der schweizerischen Gesellschaft sowie die Angabe an welchem Ort/Land diese ihren Pflichten nachkamen.
b. Hat die schweizerische Gesellschaft mit anderen Unternehmen Unterverträge geschlossen, dass ihre Angestellten für diese Unternehmen tätig seien? An welche Gesellschaften?
c. Nennen Sie das «Trading Service Office» und das «Purchase Logistic Service Office», die für die schweizerische Gesellschaft in Portugal tätig wurden.
d. Informationen zu Lagerdienstleistern, mit welchen die schweizerische Gesellschaft Verträge geschlossen hat, und die Orte ihrer Einrichtungen betreffend in Portugal getätigte Operationen.
e. Auslagen, die durch die Handhabung, die Lagerung und den Transport im Zusammenhang mit Verkäufen an die portugiesische Gesellschaft entstanden sind.
f. Entstandene Kosten durch Garantien und andere Verpflichtungen, die nicht von den Zulieferern zurückerstattet wurden, insbesondere betreffend Transaktionen mit der portugiesischen Gesellschaft. A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass sie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhält, vertraulich behandeln und nur für die im DBA CH-PT vorgesehenen Zwecke verwenden wird; dass das Ersuchen mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis übereinstimmt sowie mit dem DBA CH-PT; dass die Informationen gemäss den Gesetzen und der gewöhnlichen Verwaltungspraxis bei Vorliegen vergleichbarer Umstände erhältlich wären; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die zu aussergewöhnlichen Schwierigkeiten führen würden. B. B.a Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, woraufhin sie die schweizerische Gesellschaft mittels Editionsverfügung vom 11. Juni 2020 ersuchte, ihr näher genannte Informationen zukommen zu lassen sowie die portugiesische Gesellschaft über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 bat Fürsprecher E._______ als Vertreter der schweizerischen Gesellschaft um eine Erstreckung der Frist zur Edition der Informationen, erklärte, dass die schweizerische Gesellschaft sich aktiv am Verfahren beteiligen und Akteneinsicht nehmen wolle, und zeigte der ESTV gleichzeitig an, dass er neben der schweizerischen nunmehr auch die portugiesische Gesellschaft vertrete. Am 10. August 2020 erliess die ESTV - offenbar nach telefonischer Besprechung mit der schweizerischen Gesellschaft - gegenüber dieser erneut eine Editionsverfügung, wobei sie sinngemäss darauf hinwies, dass vollständige Akteneinsicht erst nach Edition der verlangten Unterlagen gewährt werde. Die Informationen wurden der ESTV zusammen mit einigen Bemerkungen am 16. September 2020 übermittelt, wobei erneut um Akteneinsicht ersucht wurde. B.b Mit Editionsverfügung vom 14. Oktober 2020 forderte die ESTV die kantonale Steuerverwaltung [...] auf, ihr näher bezeichnete Informationen zu übermitteln. Dem kam letztere Behörde am 22. Oktober 2020 nach. C. C.a Am 2. November 2020 gewährte die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft die beantragte Akteneinsicht. C.b Während der weiteren Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens fanden verschiedene Gespräche und Schriftenwechsel zwischen der ESTV und Vertretern insbesondere der schweizerischen Gesellschaft statt. C.c Nachdem in diesem Zusammenhang der ESTV mitgeteilt worden war, dass die Steuerkontrolle der portugiesischen Gesellschaft für das Steuerjahr 2015/2016 abgeschlossen worden sei, erkundigte sich die ESTV am 6. April 2021 und (mit einer Präzisierung) am 22. April 2021 bei der DSRI, ob die erfragten Informationen für diese Steuerperiode noch voraussichtlich erheblich seien. Dies bejahte die DSRI am 7. Juli 2021. Weiter hielt sie fest, die Steuerperioden seien aufgrund einer Sonderbestimmung im portugiesischen Steuerrecht nicht verjährt. Demnach stehe die Verjährung still, wenn die steuerpflichtige Person von Steuervorteilen profitiert habe. C.d Am 12. Juli 2021 gewährte die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft Einsicht in die zwischenzeitlich neu angelegten Akten. C.e Mit Vollmacht vom 14. Juli 2021 beauftragte die schweizerische Gesellschaft Rechtsanwalt René Matteotti mit der Vertretung ihrer Interessen. C.f Nachdem Fürsprecher E._______ am 16. Juli 2021 für die schweizerische Gesellschaft ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hatte, teilte Rechtsanwalt René Mattoetti der ESTV am 27. August 2021 mit, dass er die schweizerische Gesellschaft vertrete; die Vertretungsverhältnisse betreffend die portugiesische Gesellschaft würden noch abgeklärt. C.g Am 6. September 2021 nahm die ESTV zu Überlegungen von Rechtsanwalt René Matteotti betreffend Verrechnungspreise Stellung. Dieser antwortete am 24. September 2021 im Namen der schweizerischen Gesellschaft. C.h Weiter wurde Fürsprecher E._______ (für die portugiesische Gesellschaft) sowie Rechtsanwalt René Matteotti (für die schweizerische Gesellschaft) am 15. Oktober 2021 ergänzende Akteneinsicht gewährt. C.i Am 18. Oktober 2021 korrigierte die kantonale Steuerverwaltung [...] eine ihrer Antworten, was die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft am 20. Oktober 2021 mitteilte. C.j Die schweizerische Gesellschaft nahm am 1. November 2021 erneut Stellung. D. Am 14. Januar 2022 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) gegenüber der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft eine Schlussverfügung. Darin gelangte sie zum Schluss, der DSRI betreffend die portugiesische Gesellschaft Amtshilfe zu leisten. E. Am 26. Januar 2022 teilte Fürsprecher E._______ mit, dass er die portugiesische und die schweizerische Gesellschaft nicht mehr vertrete. Der neue Vertreter der portugiesischen Gesellschaft werde noch bekannt gegeben. F. Gegen die sie betreffende Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 erhob die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und das der Schlussverfügung zugrunde liegende Amtshilfeersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, der DSRI Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ob und in welchem Umfang die ersuchten Informationen auch nach Beendigung der Steuerprüfung der vom Ersuchen umfassten Steuerperioden noch benötigt würden und (bejahendenfalls) eine Erklärung dazu abzugeben, weswegen die Informationen dennoch erforderlich seien; weiter sei der DSRI Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ob besondere Umstände vorlägen, welche aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgingen und die es nötig machen würden, für die Überprüfung der von der portugiesischen Gesellschaft angewandten geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode Finanzinformationen (inkl. Steuerinformationen) über die Beschwerdeführerin sowie Informationen über die von dieser ausgeübten Funktionen und bezogenen Dienstleistungen zu beschaffen. Weiter seien - immer noch subeventualiter - die Namen ihrer Mitarbeitenden (also die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin) in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen unkenntlich zu machen. Schliesslich seien - ebenfalls subeventualiter - die Angaben, die die kantonale Steuerverwaltung [...] im Zusammenhang mit der Frage 2 der ersuchenden Behörde zum Jahr 2015 bzw. der Steuerperiode 2014/2015 geliefert habe, unkenntlich zu machen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Steuerprüfungen der portugiesischen Gesellschaft in Portugal seien abgeschlossen. Daher seien die erfragten Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich. Zudem zeige der Umstand, dass die Steuerprüfungen ohne diese Informationen hätten abgeschlossen werden können, dass diese Informationen gerade nicht nötig seien. Für die Steuerperioden 2015/2016 und 2016/2017 reicht die Beschwerdeführerin Schreiben der portugiesischen Behörden über den Abschluss der Steuerprüfungen ein. Für die Steuerperiode 2017/2018 stehe dies - so die Beschwerdeführerin - auf dem entsprechenden Formular, auch wenn der Abschluss noch nicht formell eröffnet worden sei. Zudem liege eine «fishing expedition» vor, weil die ersuchende Behörde nicht darlegen könne, wozu sie die Informationen benötige bzw. diese klar nicht voraussichtlich erheblich seien. Insbesondere fehle deren Relevanz für die Feststellung der Verrechnungspreise, um die es der ersuchenden Behörde gehe. Schliesslich seien die Namen ihrer Mitarbeitenden sowie Angaben zu nicht vom Ersuchen umfassten Zeiträumen zu schwärzen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. H. Es folgen weitere Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, wobei die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 eine Bestätigung der portugiesischen Steuerbehörde einreicht, dass auch betreffend die Steuerperiode 2017/2018 die Steuerprüfung abgeschlossen sei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-PT richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-PT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Portugal sind Art. 25bis DBA CH-PT sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 26. September 1974 (nachfolgend: Zusatzprotokoll) jeweils in der geltenden Fassung gemäss Art. XV und XVII Ziff. 7 des Protokolls vom 25. Juni 2012 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls, unterzeichnet am 26. September 1974 in Bern (in Kraft seit 21. Oktober 2013, AS 2013 3573, 3580 ff.). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-PT tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch die Art. 1 DBA CH-PT (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
E. 2.2 Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Ziff. 10 Bst. b Abs. 1 des Zusatzprotokolls Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25bis DBA CH-PT den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i)die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich ihrer Natur und der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v)soweit bekannt, Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen. Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen aufweisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5213/2020 vom 28. November 2022 E. 2.4.3, A-3221/2018 vom 6. April 2022 E. 4.2; zur voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 2.3).
E. 2.3.1 Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-PT bestimmt, dass Informationen ausgetauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1).
E. 2.3.2 Ziff. 10 Bst. b des Zusatzprotokolls präzisiert in seinem zweiten Absatz, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Buchstabe b von Ziff. 10 des Zusatzprotokolls enthält in seinem ersten Absatz zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
E. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f., A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1).
E. 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2, A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4, A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.).
E. 2.3.5 Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.). In jenem Verfahren ersuchte die zuständige französische Behörde die ESTV um Amtshilfe, wobei die ersuchende Behörde unter anderem die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von schweizerischen Gesellschaften erbat, um verschiedene französische Gesellschaften und Zweigniederlassungen der schweizerischen Gesellschaften in Frankreich korrekt besteuern zu können. Dabei ging die französische Behörde davon aus, dass alle Gesellschaften zu einer Gruppe gehörten, welche reorganisiert worden sei (BGE 143 II 185 Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht hielt hier fest, auch Gewinne von einzelnen Konzerngesellschaften könnten sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen. Diese Gewinnverschiebungen könnten sich wiederum auf die Verrechnungspreispolitik des Konzerns auswirken (BGE 143 II 185 E. 4.2). Dies gelte umso mehr für Erfolgsrechnungen, welchen die Einzelheiten der Gewinnerzielung, nämlich welche Erträge verbucht und welche Aufwände erfasst wurden, zu entnehmen seien (BGE 143 II 185 E. 4.3).
E. 2.3.6 Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat Leitlinien zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in internationalen Konzernen erlassen (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010; zu finden unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483-de; abgerufen am 20. März 2023). Diese sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (so auch Fabian Duss, Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Konzern, in: IFF Forum für Steuerrecht 2015, S. 103 ff., S. 110; vgl. auch den Disclaimer auf S. 2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien selbst).
E. 2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6).
E. 3.1.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 2.2). Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine so genannte «fishing expedition» vor.
E. 3.1.2 Wie gerade festgehalten, erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen, welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersuchen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert beschrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon ausgeht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der portugiesischen Gesellschaft voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expedition» oder einer Anfrage aufs Geratewohl kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (gleich nachfolgend E. 3.2).
E. 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck erheblich sein können.
E. 3.2.1 Vorab ist dazu festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht geltend gemacht hat, die Verrechnungspreispolitik der portugiesischen Gesellschaft werde nach der Nettomargenmethode festgestellt; die ersuchende Behörde hat lediglich erklärt, dass die portugiesische Gesellschaft diese Methode angewendet habe, was sie (die ersuchende Behörde) überprüfen wolle. Sie hat nie behauptet, selbst diese Methode anwenden zu wollen. Ohnehin sind die Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht bindend (E. 2.3.6). Nicht weiter einzugehen ist daher auf das Argument der Beschwerdeführerin, die verlangten Informationen könnten für die Anwendung der Nettomargenmethode nicht voraussichtlich erheblich sein. Auch muss die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen nicht darlegen, welche Methode sie zur Festsetzung der Verrechnungspreise anwenden möchte, dienen doch die Informationen, um die ersucht wird, möglicherweise erst der Entscheidung, welche Methode sich als angemessen erweist.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen sei im Verlauf des Verfahrens weggefallen, hätte doch die portugiesische Behörde die Steuerprüfungen der portugiesischen Gesellschaft für die vom Amtshilfeersuchen umfassten Steuerperioden abgeschlossen. Auf Anfrage der Vorinstanz hat die DSRI bestätigt, dass sie die erfragten Informationen immer noch als voraussichtlich erheblich erachtet. Auf diese Aussage der ersuchenden Behörde ist hier zu vertrauen, auch wenn die Behörde ihre Aussage nicht weiter begründet. Eine entsprechende Begründung muss auch daher nicht verlangt werden, weil eine abgeschlossene Steuerprüfung nicht bedeutet, dass eine definitive Steuerveranlagung vorliegt, auf die nicht mehr zurückgekommen werden könnte. Daher bestehen an dieser Aussage der DSRI keine begründeten Zweifel. Das Bundesgericht hat gar in einem Verfahren, in dem die ersuchende Behörde selbst festgehalten hatte, das Steuerverfahren sei abgeschlossen, entschieden, dass an deren Aussage, die Informationen seien weiterhin, nämlich sowohl im (Steuer-)Strafverfahren als auch in anderen Verfahren betreffend das Einkommenssteuergesetz von Nutzen, nicht zu zweifeln sei (Urteil des BGer 2C_542/2018 vom 10. März 2021 Sachverhalt Bst. B sowie E. 1.4 [aus der hervorgeht, dass auch das BGer von einem abgeschlossenen Veranlagungsverfahren ausging] und E. 2.5 ff.).
E. 3.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verjährung sei eingetreten. Gestützt auf ein Gutachten zum portugiesischen Recht führt sie aus, im vorliegenden Fall könne die Sonderbestimmung des Verjährungsstillstands (dazu Sachverhalt Bst. C.c) nicht greifen. Bei der Frage der Verjährung handelt es sich um eine solche des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates, welcher im dortigen Verfahren geltend zu machen ist (Urteils des BGer 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4, 2C_774/2022 vom 27. September 2022 E. 2.3). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass entscheidend ist, ob die Steuerforderung bereits im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, verjährt war (Urteil des BGer 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.3.2 f.). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Damit verfängt dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht. Auf das von ihr eingereichte Gutachten ist schon aus diesen Gründen nicht weiter einzugehen.
E. 3.2.4 Schliesslich sei noch angemerkt, dass der Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem Detail der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, nicht dazu führt, dass sie diese anerkannt hätte. Steht beispielsweise, wie hier, fest, dass auf die Aussage der ersuchenden Behörde, sie erachte die Informationen weiterhin als voraussichtlich erheblich, zu vertrauen ist, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin, warum dies nicht der Fall sein soll.
E. 3.3 Nachdem die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht verfangen, ist auf ihre Vorbringen betreffend die einzelnen Antworten, welche die Vorinstanz der DSRI auf deren Fragen geben möchte, einzugehen.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat verfügt, der DSRI seien die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anmerkungen) zu übermitteln (Antwort auf Frage 1). Wie oben festgehalten (E. 2.3.5) können diese Informationen grundsätzlich in Verfahren betreffend Verrechnungspreise voraussichtlich erheblich sein. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich betreffend die Anwendung der Nettomargenmethode vorbringt, verfängt, wie ebenfalls festgehalten (E. 3.2.1), nicht. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin zwar fest, dass sich diesen Jahresrechnungen keine separaten Spartenrechnungen entnehmen lassen; ob die ersuchende Behörde aber tatsächlich keine Rückschlüsse auf die steuerliche Situation der portugiesischen Gesellschaft ziehen kann, ist dieser Behörde zu überlassen. Auch dieses Vorbringen macht die Beschwerdeführerin zudem mit Bezug auf die Anwendung der Nettomargenmethode, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit ist die Übermittlung der Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
E. 3.3.2 Weiter möchte die Vorinstanz die angewendeten Steuersätze sowie die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler und kommunaler Ebene der DSRI übermitteln. Auch sollen Angaben zum Steuerregime, dem die Beschwerdeführerin unterstand und allfälligen Steuerabzügen übermittelt werden (Antworten auf die Fragen 2-4). Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf BGE 143 II 185 E. 4.4 vor, diese Informationen dürften nur übermittelt werden, wenn sie nach innerstaatlichem Recht des ersuchenden Staates zur Bestimmung der Beweislastverteilung benötigt würden. Tatsächlich hat das Bundesgericht im genannten Urteil den Umstand, dass die Informationen einen direkten Einfluss auf die Beweislastverteilung im ersuchenden Staat haben, als Grund für deren Übermittlung angegeben. Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass, um zu beurteilen, ob die Unterlagen der Beweislastverteilung gemäss dem (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates dienen können, dieses innerstaatliche Recht geprüft werden müsste, was gerade nicht im Amtshilfeverfahren zu geschehen hat (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.3). Der Umstand, dass im Verfahren, welches BGE 143 II 185 zugrunde lag, diese innerstaatlichen Bestimmungen explizit genannt worden waren, führt nicht dazu, dass die ersuchende Behörde in jedem Fall detailliert aufzuzeigen hätte, wofür sie die Informationen benötigt. Es genügt, dass die Informationen einen Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt und dem Besteuerungszweck haben. Dieser Zusammenhang ist gemeint, wenn die Rechtsprechung festhält, die voraussichtliche Erheblichkeit müsse sich aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die ersuchende Behörde für jede verlangte Information einzeln aufzeigt, wie sie diese zu verwenden gedenkt. Wie BGE 143 II 185 E. 4.4 zeigt, können durchaus Bestimmungen im innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates bestehen, die einen solchen Sachzusammenhang nahelegen. Dass die ersuchende Behörde Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechts erwähnt und dann explizit nach diesen Informationen (Steuersatz, Steuerregime, Steuerabzüge) fragt, zeigt, dass sie sich mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen beschäftigt hat und zum Schluss kam, diese Informationen erfüllten dieses Kriterium. Schliesslich hat das Bundesgericht im Urteil 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 festgehalten, dass gar Steuerklärungen - zumindest in Verfahren, in denen es um die Abklärung von Verrechnungspreisen geht - übermittelt werden dürfen (E. 4.4.2-4.5 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Die Übermittlung von Angaben zu den angewendeten Steuersätzen, den tatsächlich entrichteten Steuern, dem Steuerregime und Steuerabzügen erweist sich auch unter diesem Aspekt als angebracht. In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass - wiederum zumindest in Verfahren betreffend Verrechnungspreise - auch Steuerveranlagungen auszutauschen sind. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen habe, was mit den Steuerveranlagungen bewiesen werden sollte (Urteil des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.3.2 f. und 4.5). Zumindest im letztgenannten Urteil des Bundesgerichts ging es um das Amtshilfeersuchen eines Staates, der keine spezielle Beweislastregel kannte (Urteil des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.2 insb. E. 1.2.2). Im Übrigen mag es durchaus sein, dass die gezahlten Steuern solche umfassen können, die sich auf verschiedene Steuerarten oder mehrere Steuerzeiträume beziehen, so Vorauszahlungen. Was die Steuerarten anbelangt, hat die kantonale Steuerverwaltung [...] diese jedoch detailliert aufgeschlüsselt. Es findet sich gar ein Hinweis auf die in der Tabelle noch nicht enthaltene Kirchensteuer. Auch die Zeiträume, für welche diese Steuern angefallen sind, sind in der Aufstellung, die die Vorinstanz der DSRI übermitteln will, eindeutig definiert. Die genannten Informationen sind der DSRI grundsätzlich zu übermitteln (zum Schwärzungsantrag der Beschwerdeführerin betreffend Informationen zum Geschäftsjahr 2014/2015: E. 3.4.1).
E. 3.3.3 In Bezug auf die Frage nach der Verrechnungspreisdokumentation der Beschwerdeführerin (Frage 5) möchte die Vorinstanz nur mitteilen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, eine solche zu erstellen, weshalb sie nicht über eine solche verfüge. Da hier keine eigentlichen Informationen ausgetauscht werden, erübrigen sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Dem schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Antwort der Vorinstanz auf Frage 5 ist zu übermitteln.
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin hält bezüglich der Frage, ob für verbundene und nicht verbundene Lieferanten dieselben Vertragsbedingungen herrschten (Frage 6) fest, die Antworten auf diese Frage dürften übermittelt werden, wenn dem Ersuchen trotz Abschluss der Steuerprüfungen stattgegeben würde. Dass Letzteres der Fall ist, wurde oben bereits festgehalten (E. 3.2.2). Weitere Äusserungen zur Antwort auf die Frage 6 erübrigen sich damit. Die Antwort ist zu übermitteln.
E. 3.3.5 Frage 7 Bst. a und b befassen sich mit den Angestellten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz möchte die Zahl der Angestellten in den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Jahren übermitteln sowie Angaben dazu machen, in welchen Ländern Angestellte der Beschwerdeführerin tätig waren. Weiter möchte sie mitteilen, dass keine Angestellten «ausgeliehen» wurden. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, diese Art von Informationen könne rechtsprechungsgemäss unter Umständen, aber nicht per se voraussichtlich erheblich sein. Im vorliegenden Kontext sei auch absurd, wenn die Vorinstanz darauf hinweise, dass die ersuchten Informationen benötigt werden könnten, um zu prüfen, ob es sich bei ihr (der Beschwerdeführerin) um eine «Briefkastenfirma» handle. In Bezug auf die Überprüfung der Verrechnungspreise bzw. für die Anwendung der Nettomargenmethode könnten die Informationen nicht als voraussichtlich erheblich betrachtet werden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Nettomargenmethode bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 3.2.1). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass diese Art von Informationen auch für die Überprüfung von Verrechnungspreisen als voraussichtlich erheblich zu erachten ist (Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4.6 [diesbezüglich nicht durch das Urteil des BGer 282/2021 vom 15. Juni 2022 aufgehoben]). Die Zahl der Angestellten kann nicht nur der Prüfung dienen, ob ein Unternehmen tatsächlich tätig ist, sondern zum Beispiel auch Hinweise auf dessen Grösse geben. Zusammen mit weiteren Informationen wie dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens können unter Umständen Finanzdaten plausibilisiert werden, wobei allfällige Gewinnverschiebungen zwischen verbundenen Unternehmen einer näheren Überprüfung unterzogen werden können. Die Informationen, wo die Angestellten eingesetzt werden, und ob sie an andere Gesellschaften «ausgeliehen» wurden, können ebenfalls mit dazu dienen, solche Schlüsse zu ziehen. Die Antworten auf die Fragen 7 a und b sind somit zu übermitteln.
E. 3.3.6 Zu den übrigen Antworten auf die Fragen nach Lokalitäten der Beschwerdeführerin in Portugal beziehungsweise vertraglichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zu solchen Lokalitäten, nach logistischen Abläufen der Lagerung und des Transports der Waren sowie nach der Übernahme von Garantien (Fragen 7 c - f), welche die Vorinstanz übermitteln möchte, bringt die Beschwerdeführerin abermals vor, diese seien für die Anwendung der Nettomargenmethode nicht voraussichtlich erheblich. Wie mehrfach erwähnt, hat die ersuchende Behörde nicht geltend gemacht, die Nettomargenmethode anwenden zu wollen (E. 3.2.1). Weitere Argumente bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht vor. Damit genügt es, hier festzuhalten, dass die erfragten Informationen durchaus erheblich sein können, damit die ersuchende Behörde allfällige Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Portugal feststellen kann bzw. so unter anderem ermitteln kann, welche Risiken die Beschwerdeführerin übernimmt, was sich dann auch auf die in Portugal zu besteuernden Gewinne der portugiesischen Gesellschaft auswirken kann. Auch die Antworten auf die Fragen 7c - f sind damit zu übermitteln.
E. 3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, gewisse Informationen seien zu schwärzen.
E. 3.4.1 Was Informationen betrifft, die von den Perioden, für die um Amtshilfe ersucht wird, nicht umfasst sind, stimmt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung zu, dass Informationen, die das Jahr 2015 (und damit das Geschäftsjahr 2014/2015 der Beschwerdeführerin) betreffen, nicht zu übermitteln sind. Der Grund liegt gemäss Vorinstanz darin, dass zwar Informationen für das Steuerjahr 2015/2016 erfragt werden, jene das Jahr 2015 betreffend aber auszusondern sind, weil das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin nicht dem Kalenderjahr entspricht. Die Antwort auf die Frage 2 sei dementsprechend anzupassen. Auch wenn die Vorinstanz nicht die teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt beantragt, gibt sie klar zu verstehen, dass sie diesbezüglich den Standpunkt der Beschwerdeführerin teilt. Dieser nunmehr zumindest sinngemäss übereinstimmend gestellte Antrag auf Schwärzung (oder Aussonderung) von Informationen, die nicht in den vom Ersuchen umfassten Zeitraum fallen, steht im Einklang mit den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung (vgl. Urteile des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 11.2.1 f., 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4) und ist daher gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Antwort auf Frage 2 der ersuchenden Behörde entsprechend anzupassen haben.
E. 3.4.2 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Schwärzung der Namen von zwei ihrer Mitarbeitenden. Konkret geht es um F._______ und G._______. Die beiden Mitarbeitenden erscheinen auf den Jahresrechnungen. Die beiden genannten Mitarbeitenden haben als zeichnungsberechtigte Personen die Jahresrechnungen der Gesellschaft unterschrieben. Mit ihrer Unterschrift haben sie bezeugt, dass die Jahresrechnungen korrekt sind. Es kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass sie rein zufällig in den Akten erscheinen. Damit sind ihre Namen nicht zu schwärzen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
E. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde somit einzig im Sinne von E. 3.4.1 gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gutheissung in einem untergeordneten Punkt vermag an dieser Kostenverteilung nichts zu ändern. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.4.1 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-742/2022 Urteil vom 3. April 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch Prof. Dr. iur. René Matteotti, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-PT). Sachverhalt: A. A.a Die portugiesische Steuerbehörde (Autoridade tributária e aduaneira, Direção de Serviços de Relações Internacionais, Divisão de Cooperação International, nachfolgend: DSRI oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 28. Mai 2020 gestützt auf Art. 25bis des Abkommens vom 26. September 1974 zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.965.41; nachfolgend: DBA CH-PT) um Informationen betreffend die A._______ S.A ([...]; nachfolgend: portugiesische Gesellschaft) für die Steuerperioden vom 1. September 2015 bis 31. August 2018. Als Informationsinhaberin war die X._______ AG (nachfolgend: schweizerische Gesellschaft) genannt. A.b Die DSRI führt aus, sie führe eine Steuerprüfung der portugiesischen Gesellschaft der Steuerjahre 2015-2017, bzw. der Zeitperiode zwischen dem 1. September 2015 und 31. August 2018, durch. Die portugiesische Gesellschaft stelle hauptsächlich holzbasierte Einrichtungsgegenstände der B._______-Linie her und zwar gemäss Lieferverträgen mit der schweizerischen Gesellschaft, welche alle Produkte übernehme. Die portugiesische und die schweizerische Gesellschaft seien verbundene Unternehmen und derzeit Teil der C._______ Gruppe, von der sie per 31. August 2016 von der D._______ Gruppe übernommen worden seien. Die schweizerische Gesellschaft sei globale Einkäuferin der B._______ Produkte. Sie kaufe B._______ Produkte von Drittparteien oder Unternehmen der B._______ und verkaufe diese an B._______ Verteiler und lokale Verkaufsgesellschaften. In der Verrechnungspreisdokumentation, welche von der portugiesischen Gesellschaft vorgelegt worden sei, seien die Transaktionen mit der schweizerischen Gesellschaft gemäss der Nettomargenmethode dargelegt worden, da dort festgehalten worden sei, dass andere Methoden entweder nicht anwendbar seien oder nicht mit genügender Verlässlichkeit angewendet werden könnten. Die Dokumentation halte ebenfalls fest, dass die schweizerische Gesellschaft für die Lagerung und Verteilung von B._______ Produkten, deren grenzüberschreitende Verteilung und den Nachschub verantwortlich sei und dass diese Gesellschaft ebenso damit verbundene, hochqualifizierte Leistungen erbringe, wie die Überwachung der Qualitätskontrolle. Allerdings erkläre die vorgelegte Dokumentation nicht, wie die Preisanteile für diese Leistungen festgelegt worden seien (Preispolitik innerhalb der Gruppe), noch sei ersichtlich, wie einige der Funktionen, welche angeblich von der schweizerischen Gesellschaft für von der portugiesischen Gesellschaft hergestellte Produkte entwickelt worden waren, ausgeführt worden seien. Während der andauernden Steuerprüfung wolle die portugiesische Steuerbehörde das Gesamtbild dieser Transaktionen identifizieren, namentlich die von der portugiesischen Gesellschaft, der schweizerischen Gesellschaft und weiteren Einheiten ausgeführten Funktionen, die verwendeten Mittel und die von diesen Gesellschaften übernommenen Risiken. Das Amtshilfeersuchen sei notwendig, um die angewendeten Mechanismen der Preisbildung zu verstehen und darüber zu befinden, ob die Transaktionen mit dem Drittpreisprinzip (Arm's Length Principle) übereinstimmten. A.c Für die genannten Steuerperioden erbittet die ersuchende Behörde frei übersetzt folgende Informationen über die schweizerische Gesellschaft:
1. Jahresrechnungen für jedes Steuerjahr, inklusive Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhänge.
2. Wie hoch war der effektive Einkommenssteuersatz der schweizerischen Gesellschaft für jedes Steuerjahr? Bitte bezeichnen Sie genau die gezahlten (und nicht zurückerstatteten) Steuern auf Bundesebene, kantonaler und kommunaler Ebene.
3. Unterlag die Gesellschaft einem speziellen Steuerregime?
4. Gemäss dem schweizerischen Steuerrecht können Teile des Einkommens, welches von einer Gesellschaft im Ausland generiert wurde, unter bestimmten Bedingungen von der Steuer ausgenommen sein (oder von einem Abzug profitieren). Teilen Sie bitte mit, ob dies der Fall ist und, falls ja, erklären Sie, welche Transaktionen der schweizerischen Gesellschaft davon profitiert haben, insbesondere betreffend Transaktionen ausserhalb der Schweiz.
5. Muss beim Ausfüllen der Steuererklärung die Verrechnungspreispolitik offengelegt werden? Oder gibt es besondere Verrechnungspreiserklärungen oder -dokumentationen, die jährlich einzureichen sind? Falls ja, bitte übermitteln Sie diese Dokumente für die Periode, für welche die Prüfung durchgeführt wird. Zeigen Sie bitte auf, wie die Preise für Produkte der portugiesischen Gesellschaft festgesetzt wurden und ob das Vorgehen bezüglich der anderen verbundenen Produktionsgesellschaften gleich war.
6. Die schweizerische Gesellschaft ist für den Einkauf der B._______ Produkte von den Zulieferern verantwortlich. Waren die vertraglichen Bestimmungen und Bedingungen die gleichen für verbundene und nicht verbundene Zulieferer? Wie hoch war die Prozentzahl von nicht verbundenen Zulieferern?
7. Die schweizerische Gesellschaft war für die Lagerung und Verteilung der B._______ Produkte zuständig. Teilen Sie uns daher bitte Folgendes mit:
a. Die Zahl der Angestellten der schweizerischen Gesellschaft sowie die Angabe an welchem Ort/Land diese ihren Pflichten nachkamen.
b. Hat die schweizerische Gesellschaft mit anderen Unternehmen Unterverträge geschlossen, dass ihre Angestellten für diese Unternehmen tätig seien? An welche Gesellschaften?
c. Nennen Sie das «Trading Service Office» und das «Purchase Logistic Service Office», die für die schweizerische Gesellschaft in Portugal tätig wurden.
d. Informationen zu Lagerdienstleistern, mit welchen die schweizerische Gesellschaft Verträge geschlossen hat, und die Orte ihrer Einrichtungen betreffend in Portugal getätigte Operationen.
e. Auslagen, die durch die Handhabung, die Lagerung und den Transport im Zusammenhang mit Verkäufen an die portugiesische Gesellschaft entstanden sind.
f. Entstandene Kosten durch Garantien und andere Verpflichtungen, die nicht von den Zulieferern zurückerstattet wurden, insbesondere betreffend Transaktionen mit der portugiesischen Gesellschaft. A.d Die ersuchende Behörde erklärt, dass sie alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amtshilfeersuchen erhält, vertraulich behandeln und nur für die im DBA CH-PT vorgesehenen Zwecke verwenden wird; dass das Ersuchen mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis übereinstimmt sowie mit dem DBA CH-PT; dass die Informationen gemäss den Gesetzen und der gewöhnlichen Verwaltungspraxis bei Vorliegen vergleichbarer Umstände erhältlich wären; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die zu aussergewöhnlichen Schwierigkeiten führen würden. B. B.a Nach Prüfung des Ersuchens gelangte die ESTV zum Schluss, dass auf dieses einzutreten sei, woraufhin sie die schweizerische Gesellschaft mittels Editionsverfügung vom 11. Juni 2020 ersuchte, ihr näher genannte Informationen zukommen zu lassen sowie die portugiesische Gesellschaft über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 bat Fürsprecher E._______ als Vertreter der schweizerischen Gesellschaft um eine Erstreckung der Frist zur Edition der Informationen, erklärte, dass die schweizerische Gesellschaft sich aktiv am Verfahren beteiligen und Akteneinsicht nehmen wolle, und zeigte der ESTV gleichzeitig an, dass er neben der schweizerischen nunmehr auch die portugiesische Gesellschaft vertrete. Am 10. August 2020 erliess die ESTV - offenbar nach telefonischer Besprechung mit der schweizerischen Gesellschaft - gegenüber dieser erneut eine Editionsverfügung, wobei sie sinngemäss darauf hinwies, dass vollständige Akteneinsicht erst nach Edition der verlangten Unterlagen gewährt werde. Die Informationen wurden der ESTV zusammen mit einigen Bemerkungen am 16. September 2020 übermittelt, wobei erneut um Akteneinsicht ersucht wurde. B.b Mit Editionsverfügung vom 14. Oktober 2020 forderte die ESTV die kantonale Steuerverwaltung [...] auf, ihr näher bezeichnete Informationen zu übermitteln. Dem kam letztere Behörde am 22. Oktober 2020 nach. C. C.a Am 2. November 2020 gewährte die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft die beantragte Akteneinsicht. C.b Während der weiteren Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens fanden verschiedene Gespräche und Schriftenwechsel zwischen der ESTV und Vertretern insbesondere der schweizerischen Gesellschaft statt. C.c Nachdem in diesem Zusammenhang der ESTV mitgeteilt worden war, dass die Steuerkontrolle der portugiesischen Gesellschaft für das Steuerjahr 2015/2016 abgeschlossen worden sei, erkundigte sich die ESTV am 6. April 2021 und (mit einer Präzisierung) am 22. April 2021 bei der DSRI, ob die erfragten Informationen für diese Steuerperiode noch voraussichtlich erheblich seien. Dies bejahte die DSRI am 7. Juli 2021. Weiter hielt sie fest, die Steuerperioden seien aufgrund einer Sonderbestimmung im portugiesischen Steuerrecht nicht verjährt. Demnach stehe die Verjährung still, wenn die steuerpflichtige Person von Steuervorteilen profitiert habe. C.d Am 12. Juli 2021 gewährte die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft Einsicht in die zwischenzeitlich neu angelegten Akten. C.e Mit Vollmacht vom 14. Juli 2021 beauftragte die schweizerische Gesellschaft Rechtsanwalt René Matteotti mit der Vertretung ihrer Interessen. C.f Nachdem Fürsprecher E._______ am 16. Juli 2021 für die schweizerische Gesellschaft ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hatte, teilte Rechtsanwalt René Mattoetti der ESTV am 27. August 2021 mit, dass er die schweizerische Gesellschaft vertrete; die Vertretungsverhältnisse betreffend die portugiesische Gesellschaft würden noch abgeklärt. C.g Am 6. September 2021 nahm die ESTV zu Überlegungen von Rechtsanwalt René Matteotti betreffend Verrechnungspreise Stellung. Dieser antwortete am 24. September 2021 im Namen der schweizerischen Gesellschaft. C.h Weiter wurde Fürsprecher E._______ (für die portugiesische Gesellschaft) sowie Rechtsanwalt René Matteotti (für die schweizerische Gesellschaft) am 15. Oktober 2021 ergänzende Akteneinsicht gewährt. C.i Am 18. Oktober 2021 korrigierte die kantonale Steuerverwaltung [...] eine ihrer Antworten, was die ESTV der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft am 20. Oktober 2021 mitteilte. C.j Die schweizerische Gesellschaft nahm am 1. November 2021 erneut Stellung. D. Am 14. Januar 2022 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) gegenüber der portugiesischen und der schweizerischen Gesellschaft eine Schlussverfügung. Darin gelangte sie zum Schluss, der DSRI betreffend die portugiesische Gesellschaft Amtshilfe zu leisten. E. Am 26. Januar 2022 teilte Fürsprecher E._______ mit, dass er die portugiesische und die schweizerische Gesellschaft nicht mehr vertrete. Der neue Vertreter der portugiesischen Gesellschaft werde noch bekannt gegeben. F. Gegen die sie betreffende Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 erhob die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und das der Schlussverfügung zugrunde liegende Amtshilfeersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, der DSRI Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ob und in welchem Umfang die ersuchten Informationen auch nach Beendigung der Steuerprüfung der vom Ersuchen umfassten Steuerperioden noch benötigt würden und (bejahendenfalls) eine Erklärung dazu abzugeben, weswegen die Informationen dennoch erforderlich seien; weiter sei der DSRI Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ob besondere Umstände vorlägen, welche aus dem Amtshilfeersuchen nicht hervorgingen und die es nötig machen würden, für die Überprüfung der von der portugiesischen Gesellschaft angewandten geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode Finanzinformationen (inkl. Steuerinformationen) über die Beschwerdeführerin sowie Informationen über die von dieser ausgeübten Funktionen und bezogenen Dienstleistungen zu beschaffen. Weiter seien - immer noch subeventualiter - die Namen ihrer Mitarbeitenden (also die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin) in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen unkenntlich zu machen. Schliesslich seien - ebenfalls subeventualiter - die Angaben, die die kantonale Steuerverwaltung [...] im Zusammenhang mit der Frage 2 der ersuchenden Behörde zum Jahr 2015 bzw. der Steuerperiode 2014/2015 geliefert habe, unkenntlich zu machen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Steuerprüfungen der portugiesischen Gesellschaft in Portugal seien abgeschlossen. Daher seien die erfragten Informationen nicht mehr voraussichtlich erheblich. Zudem zeige der Umstand, dass die Steuerprüfungen ohne diese Informationen hätten abgeschlossen werden können, dass diese Informationen gerade nicht nötig seien. Für die Steuerperioden 2015/2016 und 2016/2017 reicht die Beschwerdeführerin Schreiben der portugiesischen Behörden über den Abschluss der Steuerprüfungen ein. Für die Steuerperiode 2017/2018 stehe dies - so die Beschwerdeführerin - auf dem entsprechenden Formular, auch wenn der Abschluss noch nicht formell eröffnet worden sei. Zudem liege eine «fishing expedition» vor, weil die ersuchende Behörde nicht darlegen könne, wozu sie die Informationen benötige bzw. diese klar nicht voraussichtlich erheblich seien. Insbesondere fehle deren Relevanz für die Feststellung der Verrechnungspreise, um die es der ersuchenden Behörde gehe. Schliesslich seien die Namen ihrer Mitarbeitenden sowie Angaben zu nicht vom Ersuchen umfassten Zeiträumen zu schwärzen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. H. Es folgen weitere Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, wobei die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 eine Bestätigung der portugiesischen Steuerbehörde einreicht, dass auch betreffend die Steuerperiode 2017/2018 die Steuerprüfung abgeschlossen sei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-PT richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-PT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Portugal sind Art. 25bis DBA CH-PT sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 26. September 1974 (nachfolgend: Zusatzprotokoll) jeweils in der geltenden Fassung gemäss Art. XV und XVII Ziff. 7 des Protokolls vom 25. Juni 2012 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls, unterzeichnet am 26. September 1974 in Bern (in Kraft seit 21. Oktober 2013, AS 2013 3573, 3580 ff.). Gemäss Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-PT tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch die Art. 1 DBA CH-PT (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.2 Was die formellen Voraussetzungen betrifft, die ein Amtshilfeersuchen erfüllen muss, besteht nach Ziff. 10 Bst. b Abs. 1 des Zusatzprotokolls Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25bis DBA CH-PT den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i)die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich ihrer Natur und der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v)soweit bekannt, Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen. Diese Anforderungen betreffend den Inhalt, den ein Amtshilfeersuchen aufweisen muss, sind so gestaltet, dass, wenn der ersuchende Staat diese Umstände genau angibt, angenommen wird, die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen sei erfüllt (BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-5213/2020 vom 28. November 2022 E. 2.4.3, A-3221/2018 vom 6. April 2022 E. 4.2; zur voraussichtlichen Erheblichkeit: nachfolgend E. 2.3). 2.3 2.3.1 Art. 25bis Abs. 1 DBA CH-PT bestimmt, dass Informationen ausgetauscht werden, wenn sie zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1). 2.3.2 Ziff. 10 Bst. b des Zusatzprotokolls präzisiert in seinem zweiten Absatz, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Buchstabe b von Ziff. 10 des Zusatzprotokolls enthält in seinem ersten Absatz zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (Urteil des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (zum Ganzen: BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.3, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.3 f., A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.1). 2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2, A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit feststeht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4, A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 2.3.5 Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung) betrifft, so hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.). In jenem Verfahren ersuchte die zuständige französische Behörde die ESTV um Amtshilfe, wobei die ersuchende Behörde unter anderem die Bilanzen und Erfolgsrechnungen von schweizerischen Gesellschaften erbat, um verschiedene französische Gesellschaften und Zweigniederlassungen der schweizerischen Gesellschaften in Frankreich korrekt besteuern zu können. Dabei ging die französische Behörde davon aus, dass alle Gesellschaften zu einer Gruppe gehörten, welche reorganisiert worden sei (BGE 143 II 185 Sachverhalt Bst. A). Das Bundesgericht hielt hier fest, auch Gewinne von einzelnen Konzerngesellschaften könnten sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen. Diese Gewinnverschiebungen könnten sich wiederum auf die Verrechnungspreispolitik des Konzerns auswirken (BGE 143 II 185 E. 4.2). Dies gelte umso mehr für Erfolgsrechnungen, welchen die Einzelheiten der Gewinnerzielung, nämlich welche Erträge verbucht und welche Aufwände erfasst wurden, zu entnehmen seien (BGE 143 II 185 E. 4.3). 2.3.6 Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat Leitlinien zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in internationalen Konzernen erlassen (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010; zu finden unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483-de; abgerufen am 20. März 2023). Diese sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (so auch Fabian Duss, Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Konzern, in: IFF Forum für Steuerrecht 2015, S. 103 ff., S. 110; vgl. auch den Disclaimer auf S. 2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien selbst). 2.4 Ein wichtiges Element in der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (Urteile des BVGer A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.1.1, A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.3). Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip schliesst nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, falls ernsthafte Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen bestehen. Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 202 E. 8.7.1). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.3.1, A-2324/2021 vom 16. Oktober 2022 E. 2.5.6). 3. 3.1 3.1.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (E. 2.2). Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine so genannte «fishing expedition» vor. 3.1.2 Wie gerade festgehalten, erfüllt das Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen, welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersuchen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert beschrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon ausgeht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der portugiesischen Gesellschaft voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expedition» oder einer Anfrage aufs Geratewohl kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (gleich nachfolgend E. 3.2). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck erheblich sein können. 3.2.1 Vorab ist dazu festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht geltend gemacht hat, die Verrechnungspreispolitik der portugiesischen Gesellschaft werde nach der Nettomargenmethode festgestellt; die ersuchende Behörde hat lediglich erklärt, dass die portugiesische Gesellschaft diese Methode angewendet habe, was sie (die ersuchende Behörde) überprüfen wolle. Sie hat nie behauptet, selbst diese Methode anwenden zu wollen. Ohnehin sind die Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht bindend (E. 2.3.6). Nicht weiter einzugehen ist daher auf das Argument der Beschwerdeführerin, die verlangten Informationen könnten für die Anwendung der Nettomargenmethode nicht voraussichtlich erheblich sein. Auch muss die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen nicht darlegen, welche Methode sie zur Festsetzung der Verrechnungspreise anwenden möchte, dienen doch die Informationen, um die ersucht wird, möglicherweise erst der Entscheidung, welche Methode sich als angemessen erweist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen sei im Verlauf des Verfahrens weggefallen, hätte doch die portugiesische Behörde die Steuerprüfungen der portugiesischen Gesellschaft für die vom Amtshilfeersuchen umfassten Steuerperioden abgeschlossen. Auf Anfrage der Vorinstanz hat die DSRI bestätigt, dass sie die erfragten Informationen immer noch als voraussichtlich erheblich erachtet. Auf diese Aussage der ersuchenden Behörde ist hier zu vertrauen, auch wenn die Behörde ihre Aussage nicht weiter begründet. Eine entsprechende Begründung muss auch daher nicht verlangt werden, weil eine abgeschlossene Steuerprüfung nicht bedeutet, dass eine definitive Steuerveranlagung vorliegt, auf die nicht mehr zurückgekommen werden könnte. Daher bestehen an dieser Aussage der DSRI keine begründeten Zweifel. Das Bundesgericht hat gar in einem Verfahren, in dem die ersuchende Behörde selbst festgehalten hatte, das Steuerverfahren sei abgeschlossen, entschieden, dass an deren Aussage, die Informationen seien weiterhin, nämlich sowohl im (Steuer-)Strafverfahren als auch in anderen Verfahren betreffend das Einkommenssteuergesetz von Nutzen, nicht zu zweifeln sei (Urteil des BGer 2C_542/2018 vom 10. März 2021 Sachverhalt Bst. B sowie E. 1.4 [aus der hervorgeht, dass auch das BGer von einem abgeschlossenen Veranlagungsverfahren ausging] und E. 2.5 ff.). 3.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verjährung sei eingetreten. Gestützt auf ein Gutachten zum portugiesischen Recht führt sie aus, im vorliegenden Fall könne die Sonderbestimmung des Verjährungsstillstands (dazu Sachverhalt Bst. C.c) nicht greifen. Bei der Frage der Verjährung handelt es sich um eine solche des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates, welcher im dortigen Verfahren geltend zu machen ist (Urteils des BGer 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4, 2C_774/2022 vom 27. September 2022 E. 2.3). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass entscheidend ist, ob die Steuerforderung bereits im Zeitpunkt, in dem das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, verjährt war (Urteil des BGer 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.3.2 f.). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Damit verfängt dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht. Auf das von ihr eingereichte Gutachten ist schon aus diesen Gründen nicht weiter einzugehen. 3.2.4 Schliesslich sei noch angemerkt, dass der Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem Detail der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, nicht dazu führt, dass sie diese anerkannt hätte. Steht beispielsweise, wie hier, fest, dass auf die Aussage der ersuchenden Behörde, sie erachte die Informationen weiterhin als voraussichtlich erheblich, zu vertrauen ist, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin, warum dies nicht der Fall sein soll. 3.3 Nachdem die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht verfangen, ist auf ihre Vorbringen betreffend die einzelnen Antworten, welche die Vorinstanz der DSRI auf deren Fragen geben möchte, einzugehen. 3.3.1 Die Vorinstanz hat verfügt, der DSRI seien die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anmerkungen) zu übermitteln (Antwort auf Frage 1). Wie oben festgehalten (E. 2.3.5) können diese Informationen grundsätzlich in Verfahren betreffend Verrechnungspreise voraussichtlich erheblich sein. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich betreffend die Anwendung der Nettomargenmethode vorbringt, verfängt, wie ebenfalls festgehalten (E. 3.2.1), nicht. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin zwar fest, dass sich diesen Jahresrechnungen keine separaten Spartenrechnungen entnehmen lassen; ob die ersuchende Behörde aber tatsächlich keine Rückschlüsse auf die steuerliche Situation der portugiesischen Gesellschaft ziehen kann, ist dieser Behörde zu überlassen. Auch dieses Vorbringen macht die Beschwerdeführerin zudem mit Bezug auf die Anwendung der Nettomargenmethode, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit ist die Übermittlung der Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 3.3.2 Weiter möchte die Vorinstanz die angewendeten Steuersätze sowie die Höhe der tatsächlich entrichteten Steuern sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler und kommunaler Ebene der DSRI übermitteln. Auch sollen Angaben zum Steuerregime, dem die Beschwerdeführerin unterstand und allfälligen Steuerabzügen übermittelt werden (Antworten auf die Fragen 2-4). Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf BGE 143 II 185 E. 4.4 vor, diese Informationen dürften nur übermittelt werden, wenn sie nach innerstaatlichem Recht des ersuchenden Staates zur Bestimmung der Beweislastverteilung benötigt würden. Tatsächlich hat das Bundesgericht im genannten Urteil den Umstand, dass die Informationen einen direkten Einfluss auf die Beweislastverteilung im ersuchenden Staat haben, als Grund für deren Übermittlung angegeben. Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass, um zu beurteilen, ob die Unterlagen der Beweislastverteilung gemäss dem (Verfahrens-)Recht des ersuchenden Staates dienen können, dieses innerstaatliche Recht geprüft werden müsste, was gerade nicht im Amtshilfeverfahren zu geschehen hat (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_662/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.3). Der Umstand, dass im Verfahren, welches BGE 143 II 185 zugrunde lag, diese innerstaatlichen Bestimmungen explizit genannt worden waren, führt nicht dazu, dass die ersuchende Behörde in jedem Fall detailliert aufzuzeigen hätte, wofür sie die Informationen benötigt. Es genügt, dass die Informationen einen Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt und dem Besteuerungszweck haben. Dieser Zusammenhang ist gemeint, wenn die Rechtsprechung festhält, die voraussichtliche Erheblichkeit müsse sich aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die ersuchende Behörde für jede verlangte Information einzeln aufzeigt, wie sie diese zu verwenden gedenkt. Wie BGE 143 II 185 E. 4.4 zeigt, können durchaus Bestimmungen im innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates bestehen, die einen solchen Sachzusammenhang nahelegen. Dass die ersuchende Behörde Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechts erwähnt und dann explizit nach diesen Informationen (Steuersatz, Steuerregime, Steuerabzüge) fragt, zeigt, dass sie sich mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen beschäftigt hat und zum Schluss kam, diese Informationen erfüllten dieses Kriterium. Schliesslich hat das Bundesgericht im Urteil 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 festgehalten, dass gar Steuerklärungen - zumindest in Verfahren, in denen es um die Abklärung von Verrechnungspreisen geht - übermittelt werden dürfen (E. 4.4.2-4.5 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Die Übermittlung von Angaben zu den angewendeten Steuersätzen, den tatsächlich entrichteten Steuern, dem Steuerregime und Steuerabzügen erweist sich auch unter diesem Aspekt als angebracht. In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass - wiederum zumindest in Verfahren betreffend Verrechnungspreise - auch Steuerveranlagungen auszutauschen sind. Auch hielt das Bundesgericht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen habe, was mit den Steuerveranlagungen bewiesen werden sollte (Urteil des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.3.2 f. und 4.5). Zumindest im letztgenannten Urteil des Bundesgerichts ging es um das Amtshilfeersuchen eines Staates, der keine spezielle Beweislastregel kannte (Urteil des BGer 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.2 insb. E. 1.2.2). Im Übrigen mag es durchaus sein, dass die gezahlten Steuern solche umfassen können, die sich auf verschiedene Steuerarten oder mehrere Steuerzeiträume beziehen, so Vorauszahlungen. Was die Steuerarten anbelangt, hat die kantonale Steuerverwaltung [...] diese jedoch detailliert aufgeschlüsselt. Es findet sich gar ein Hinweis auf die in der Tabelle noch nicht enthaltene Kirchensteuer. Auch die Zeiträume, für welche diese Steuern angefallen sind, sind in der Aufstellung, die die Vorinstanz der DSRI übermitteln will, eindeutig definiert. Die genannten Informationen sind der DSRI grundsätzlich zu übermitteln (zum Schwärzungsantrag der Beschwerdeführerin betreffend Informationen zum Geschäftsjahr 2014/2015: E. 3.4.1). 3.3.3 In Bezug auf die Frage nach der Verrechnungspreisdokumentation der Beschwerdeführerin (Frage 5) möchte die Vorinstanz nur mitteilen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, eine solche zu erstellen, weshalb sie nicht über eine solche verfüge. Da hier keine eigentlichen Informationen ausgetauscht werden, erübrigen sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Dem schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Die Antwort der Vorinstanz auf Frage 5 ist zu übermitteln. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin hält bezüglich der Frage, ob für verbundene und nicht verbundene Lieferanten dieselben Vertragsbedingungen herrschten (Frage 6) fest, die Antworten auf diese Frage dürften übermittelt werden, wenn dem Ersuchen trotz Abschluss der Steuerprüfungen stattgegeben würde. Dass Letzteres der Fall ist, wurde oben bereits festgehalten (E. 3.2.2). Weitere Äusserungen zur Antwort auf die Frage 6 erübrigen sich damit. Die Antwort ist zu übermitteln. 3.3.5 Frage 7 Bst. a und b befassen sich mit den Angestellten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz möchte die Zahl der Angestellten in den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Jahren übermitteln sowie Angaben dazu machen, in welchen Ländern Angestellte der Beschwerdeführerin tätig waren. Weiter möchte sie mitteilen, dass keine Angestellten «ausgeliehen» wurden. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, diese Art von Informationen könne rechtsprechungsgemäss unter Umständen, aber nicht per se voraussichtlich erheblich sein. Im vorliegenden Kontext sei auch absurd, wenn die Vorinstanz darauf hinweise, dass die ersuchten Informationen benötigt werden könnten, um zu prüfen, ob es sich bei ihr (der Beschwerdeführerin) um eine «Briefkastenfirma» handle. In Bezug auf die Überprüfung der Verrechnungspreise bzw. für die Anwendung der Nettomargenmethode könnten die Informationen nicht als voraussichtlich erheblich betrachtet werden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Nettomargenmethode bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 3.2.1). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass diese Art von Informationen auch für die Überprüfung von Verrechnungspreisen als voraussichtlich erheblich zu erachten ist (Urteil des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4.6 [diesbezüglich nicht durch das Urteil des BGer 282/2021 vom 15. Juni 2022 aufgehoben]). Die Zahl der Angestellten kann nicht nur der Prüfung dienen, ob ein Unternehmen tatsächlich tätig ist, sondern zum Beispiel auch Hinweise auf dessen Grösse geben. Zusammen mit weiteren Informationen wie dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens können unter Umständen Finanzdaten plausibilisiert werden, wobei allfällige Gewinnverschiebungen zwischen verbundenen Unternehmen einer näheren Überprüfung unterzogen werden können. Die Informationen, wo die Angestellten eingesetzt werden, und ob sie an andere Gesellschaften «ausgeliehen» wurden, können ebenfalls mit dazu dienen, solche Schlüsse zu ziehen. Die Antworten auf die Fragen 7 a und b sind somit zu übermitteln. 3.3.6 Zu den übrigen Antworten auf die Fragen nach Lokalitäten der Beschwerdeführerin in Portugal beziehungsweise vertraglichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zu solchen Lokalitäten, nach logistischen Abläufen der Lagerung und des Transports der Waren sowie nach der Übernahme von Garantien (Fragen 7 c - f), welche die Vorinstanz übermitteln möchte, bringt die Beschwerdeführerin abermals vor, diese seien für die Anwendung der Nettomargenmethode nicht voraussichtlich erheblich. Wie mehrfach erwähnt, hat die ersuchende Behörde nicht geltend gemacht, die Nettomargenmethode anwenden zu wollen (E. 3.2.1). Weitere Argumente bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht vor. Damit genügt es, hier festzuhalten, dass die erfragten Informationen durchaus erheblich sein können, damit die ersuchende Behörde allfällige Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Portugal feststellen kann bzw. so unter anderem ermitteln kann, welche Risiken die Beschwerdeführerin übernimmt, was sich dann auch auf die in Portugal zu besteuernden Gewinne der portugiesischen Gesellschaft auswirken kann. Auch die Antworten auf die Fragen 7c - f sind damit zu übermitteln. 3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, gewisse Informationen seien zu schwärzen. 3.4.1 Was Informationen betrifft, die von den Perioden, für die um Amtshilfe ersucht wird, nicht umfasst sind, stimmt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung zu, dass Informationen, die das Jahr 2015 (und damit das Geschäftsjahr 2014/2015 der Beschwerdeführerin) betreffen, nicht zu übermitteln sind. Der Grund liegt gemäss Vorinstanz darin, dass zwar Informationen für das Steuerjahr 2015/2016 erfragt werden, jene das Jahr 2015 betreffend aber auszusondern sind, weil das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin nicht dem Kalenderjahr entspricht. Die Antwort auf die Frage 2 sei dementsprechend anzupassen. Auch wenn die Vorinstanz nicht die teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt beantragt, gibt sie klar zu verstehen, dass sie diesbezüglich den Standpunkt der Beschwerdeführerin teilt. Dieser nunmehr zumindest sinngemäss übereinstimmend gestellte Antrag auf Schwärzung (oder Aussonderung) von Informationen, die nicht in den vom Ersuchen umfassten Zeitraum fallen, steht im Einklang mit den rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung (vgl. Urteile des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 11.2.1 f., 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4) und ist daher gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Antwort auf Frage 2 der ersuchenden Behörde entsprechend anzupassen haben. 3.4.2 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Schwärzung der Namen von zwei ihrer Mitarbeitenden. Konkret geht es um F._______ und G._______. Die beiden Mitarbeitenden erscheinen auf den Jahresrechnungen. Die beiden genannten Mitarbeitenden haben als zeichnungsberechtigte Personen die Jahresrechnungen der Gesellschaft unterschrieben. Mit ihrer Unterschrift haben sie bezeugt, dass die Jahresrechnungen korrekt sind. Es kann schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass sie rein zufällig in den Akten erscheinen. Damit sind ihre Namen nicht zu schwärzen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 3.5 Insgesamt ist die Beschwerde somit einzig im Sinne von E. 3.4.1 gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gutheissung in einem untergeordneten Punkt vermag an dieser Kostenverteilung nichts zu ändern. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.4.1 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: