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A-7052/2015

A-7052/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-07 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. A._______ reichte dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit Schreiben vom 18. April, 16. Juni und 2. August 2015 und gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) ein Begehren um Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'227.- ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das seiner Ansicht nach schikanöse und verfahrensverzögernde Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der Eheschliessung mit seiner zum damaligen Zeitpunkt in (...) wohnhaften Frau sowie der Visumserteilung. Das Verhalten der Behörden habe zur Folge gehabt, dass er insgesamt drei Mal habe nach (...) reisen und einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Für die entsprechenden Aufwendungen fordert er Schadenersatz. B. Das EFD hat das Begehren von A._______ um Schadenersatz mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Es erwog zusammenfassend, im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Gesuche zur Vorbereitung der Eheschliessung und um Erteilung eines Einreisevisums über die Botschaft in (...) sei kein widerrechtliches Verhalten der Behörden ersichtlich. Darüber hinaus fehle es am geforderten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und den von A._______ nach eigenen Angaben zu seinem Nachteil getroffenen Dispositionen. C. Am 16. Oktober 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (Vorinstanz) vom 14. Oktober 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. sein Begehren um Schadenersatz gutzuheissen. Er ist (weiterhin) der Ansicht, die Behörden hätten die eingereichten Gesuche verschleppt, ihn und seine Frau schikanös behandelt und so in adäquat kausaler Weise den Grund für den Beizug eines Rechtsanwalts sowie seine Reisen nach (...) gesetzt. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer (...) ein Beschwerdeverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist bis zum 9. November 2015, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Ausstandsbegehren einzureichen. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 18. September 2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hat. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht seine Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 (insofern) auf, als vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verlangt worden war. Es forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12. November 2015 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. G. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 mit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergäben sich in hinreichendem Mass aus der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...). Das Zustellen des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erachte er als anmassend und schikanös. H. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, nicht nur die Einkommens- und Vermögensseite, sondern auch die Ausgaben und die Schulden der gesuchstellenden Person zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde nochmals darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Formular ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen einzureichen, ansonsten sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Akten, d.h. aufgrund der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...), entschieden werde. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Richterin Salome Zimmermann ein. Er hält ihr Voreingenommenheit und fehlende Objektivität vor. Zudem habe sie gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verstossen. Er weist weiter darauf hin, dass bei anderen Gerichten die Verfügung, wonach eine Person Anspruch auf EL habe, zur Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ausreiche, da in solchen Fällen die Vermögens- wie auch die Einkommensverhältnisse bereits geprüft worden seien. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet zur Behandlung des Ausstandsbegehrens unter der Nummer A-7052/2015 ein neues Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 wird dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbegehren mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 25. November 2015 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die neu eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Ein solches geht beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. K. Richterin Salome Zimmermann nimmt - auf entsprechende Aufforderung hin - mit Schreiben vom 9. November 2015 zum Ausstandsbegehren Stellung. Sie führt (erneut) aus, das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Begehren um unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, nicht nur die Einkommens- und Vermögensseite, sondern auch die Ausgaben und Schulden des Gesuchstellers zu überprüfen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, in Ergänzung zur eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) das erwähnte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen. L. Der Beschwerdeführer erhält mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richterin Salome Zimmermann zugestellt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren des Beschwerdeführers um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren (...) voraussichtlich zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E. 1.1). Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenentscheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung von Richterin Salome Zimmermann mit deren Verfahrensführung. Sie habe ihn dazu aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, obschon er bereits eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) eingereicht hatte, aus welcher sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hervorgehe. Richterin Salome Zimmermann erscheine aus diesem Grund als voreingenommen und nicht objektiv. Die betroffene Richterin bestreitet dies.

E. 2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit, damit eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als offen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kann durch Fehler in der (richterlichen) Verfahrensführung erweckt werden. Es müssen jedoch im Einzelfall objektiv gerechtfertigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sich in Fehlern in der Verfahrensführung gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf Voreingenommenheit beruht. In der Regel vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen; soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind grundsätzlich die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur - aber immerhin - besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht (Urteile des BGer 2C_615/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 Rz. 29).

E. 2.3 Vorliegend ist die Verfahrensführung von Richterin Salome Zimmermann im Beschwerdeverfahren (...) nicht geeignet, deren Ablehnung zu begründen. Den Beschwerdeführer, der im erwähnten Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, trifft bezüglich seiner Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, insbesondere bezüglich des aktuellen Grundbedarfs, der finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.1 f. unter Verweis insbes. auf BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zusätzlich zur bereits beigebrachten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, umso mehr als aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres auf die Bedürftigkeit i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG geschlossen werden kann und der erwähnten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) die Berechnungsblätter nicht beiliegen (vgl. Urteil des BGer 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfahrensfehler im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie dargetan. Darüber hinaus sind keine Gründe i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG auszumachen, welche die betroffene Instruktionsrichterin unter dem Anschein der Befangenheit stehen liessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren in der Hauptsache offen und nicht vorbestimmt. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, wobei ein solches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat sodann von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Benjamin Kohle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.01.2016 (2C_19/2016) Abteilung I A-7052/2015 Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren vom 3. November 2015. Sachverhalt: A. A._______ reichte dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit Schreiben vom 18. April, 16. Juni und 2. August 2015 und gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) ein Begehren um Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 2'227.- ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das seiner Ansicht nach schikanöse und verfahrensverzögernde Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der Eheschliessung mit seiner zum damaligen Zeitpunkt in (...) wohnhaften Frau sowie der Visumserteilung. Das Verhalten der Behörden habe zur Folge gehabt, dass er insgesamt drei Mal habe nach (...) reisen und einen Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Für die entsprechenden Aufwendungen fordert er Schadenersatz. B. Das EFD hat das Begehren von A._______ um Schadenersatz mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 abgewiesen. Es erwog zusammenfassend, im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Gesuche zur Vorbereitung der Eheschliessung und um Erteilung eines Einreisevisums über die Botschaft in (...) sei kein widerrechtliches Verhalten der Behörden ersichtlich. Darüber hinaus fehle es am geforderten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und den von A._______ nach eigenen Angaben zu seinem Nachteil getroffenen Dispositionen. C. Am 16. Oktober 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (Vorinstanz) vom 14. Oktober 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen bzw. sein Begehren um Schadenersatz gutzuheissen. Er ist (weiterhin) der Ansicht, die Behörden hätten die eingereichten Gesuche verschleppt, ihn und seine Frau schikanös behandelt und so in adäquat kausaler Weise den Grund für den Beizug eines Rechtsanwalts sowie seine Reisen nach (...) gesetzt. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer (...) ein Beschwerdeverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist bis zum 9. November 2015, dem Bundesverwaltungsgericht allfällige Ausstandsbegehren einzureichen. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 18. September 2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hat. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht seine Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 (insofern) auf, als vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verlangt worden war. Es forderte den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12. November 2015 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. G. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 mit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergäben sich in hinreichendem Mass aus der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...). Das Zustellen des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erachte er als anmassend und schikanös. H. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, nicht nur die Einkommens- und Vermögensseite, sondern auch die Ausgaben und die Schulden der gesuchstellenden Person zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde nochmals darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Formular ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen einzureichen, ansonsten sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der Akten, d.h. aufgrund der eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...), entschieden werde. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Richterin Salome Zimmermann ein. Er hält ihr Voreingenommenheit und fehlende Objektivität vor. Zudem habe sie gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verstossen. Er weist weiter darauf hin, dass bei anderen Gerichten die Verfügung, wonach eine Person Anspruch auf EL habe, zur Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ausreiche, da in solchen Fällen die Vermögens- wie auch die Einkommensverhältnisse bereits geprüft worden seien. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet zur Behandlung des Ausstandsbegehrens unter der Nummer A-7052/2015 ein neues Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 wird dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstandsbegehren mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 25. November 2015 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die neu eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Ein solches geht beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. K. Richterin Salome Zimmermann nimmt - auf entsprechende Aufforderung hin - mit Schreiben vom 9. November 2015 zum Ausstandsbegehren Stellung. Sie führt (erneut) aus, das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Begehren um unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, nicht nur die Einkommens- und Vermögensseite, sondern auch die Ausgaben und Schulden des Gesuchstellers zu überprüfen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, in Ergänzung zur eingereichten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) das erwähnte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen. L. Der Beschwerdeführer erhält mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 eine Kopie der Stellungnahme von Richterin Salome Zimmermann zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren des Beschwerdeführers um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde im Verfahren (...) voraussichtlich zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch BVGE 2007/4 E. 1.1). Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenentscheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Ablehnung von Richterin Salome Zimmermann mit deren Verfahrensführung. Sie habe ihn dazu aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, obschon er bereits eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) eingereicht hatte, aus welcher sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) hervorgehe. Richterin Salome Zimmermann erscheine aus diesem Grund als voreingenommen und nicht objektiv. Die betroffene Richterin bestreitet dies. 2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit, damit eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als offen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kann durch Fehler in der (richterlichen) Verfahrensführung erweckt werden. Es müssen jedoch im Einzelfall objektiv gerechtfertigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sich in Fehlern in der Verfahrensführung gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf Voreingenommenheit beruht. In der Regel vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen; soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind grundsätzlich die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur - aber immerhin - besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht (Urteile des BGer 2C_615/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 Rz. 29). 2.3 Vorliegend ist die Verfahrensführung von Richterin Salome Zimmermann im Beschwerdeverfahren (...) nicht geeignet, deren Ablehnung zu begründen. Den Beschwerdeführer, der im erwähnten Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, trifft bezüglich seiner Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, insbesondere bezüglich des aktuellen Grundbedarfs, der finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.1 f. unter Verweis insbes. auf BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zusätzlich zur bereits beigebrachten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, umso mehr als aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne Weiteres auf die Bedürftigkeit i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG geschlossen werden kann und der erwähnten Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons (...) die Berechnungsblätter nicht beiliegen (vgl. Urteil des BGer 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfahrensfehler im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie dargetan. Darüber hinaus sind keine Gründe i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG auszumachen, welche die betroffene Instruktionsrichterin unter dem Anschein der Befangenheit stehen liessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren in der Hauptsache offen und nicht vorbestimmt. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, wobei ein solches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten für das vorliegende Verfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat sodann von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Benjamin Kohle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: