Amtshilfe
Sachverhalt
A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 29. August 2018 bezüglich die Gesellschaft A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um diverse Informationen. Der BD führte im Ersuchen aus, dass die niederländische Finanzverwaltung die Finanzierungsstruktur innerhalb der vorgenannten Gesellschaft prüfe. Die betroffene Gesellschaft bezwecke den Bau von Schiffen (grösstenteils Binnenschiffe, auch Küstenfahrzeuge und seltener Fahrgastschiffe). Zwei deutsche Gesellschaften (...) seien jeweils zur Hälfte Inhaberinnen der fraglichen Gesellschaft. Deren Leitung erfolge durch die deutschen Geschäftsführer bzw. Großanteilseigner dieser deutschen Gesellschaften. Die betroffene Gesellschaft selbst sei Holdinggesellschaft der (...), die ebenfalls Schiffe baue. Die Schiffswerft erleide erhebliche Verluste und habe kaum Besitztümer, bestehe jedoch trotzdem weiter, wobei sie von mehreren Parteien finanziert werde, zum einen von einem Stahllieferungsunternehmen und zum anderen von den schweizerischen Gesellschaften C._______ AG und B._______ AG, wobei Letztere Darlehen in der Höhe von (...) Mio. Euro (2014) und (...) Mio. Euro (2015) gewährt habe, obschon kaum Sicherheiten vorlägen; es bestehe ein Hypothekenrecht an den Schiffen, welches das eingegangene Risiko jedoch nicht decke. Die Darlehen würden sich sodann nicht verringern: Sobald eine Schuld getilgt werde, würde der Bau der nächsten Schiffe finanziert werden. In den vergangenen Jahren hätten die Abschlussprüfer keine Bestätigungsvermerke zu den Jahresabschlüssen erteilt, da die steuerliche Zuverlässigkeit von verschiedenen Finanzgeschäften mit den verbundenen Parteien nicht bestätigt wurde. Die involvierten schweizerischen Gesellschaften scheinen wegen des negativen Vermögens in der Höhe von insgesamt (...) Mio. Euro im Jahr 2014 und (...) Mio. Euro im Jahr 2015 erhebliche Risiken zu tragen. Aufgrund dieser Umstände, insbesondere wegen der Höhe der Darlehen, der geringen Sicherheiten und der kontinuierlichen Verlustträchtigkeit hege der BD Zweifel an der geschäftlichen Natur der von der schweizerischen der niederländischen Gesellschaft gewährten Darlehen. Die entsprechenden schriftlichen Verträge wurden dem Ersuchen beigelegt. i Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Durchführung der Körperschaftsbesteuerung der Gesellschaft A._______ mit Sitz in den Niederlanden sei es wichtig, sich einen Überblick über die möglichen Beziehungen zwischen den involvierten niederländischen, deutschen und schweizerischen Gesellschaften sowie den geschäftsführenden Aktionären zu verschaffen. Es werde daher insbesondere um folgende Informationen ersucht: «(...)
8. Auf welche Weise haben die B._______ AG (...) die Gelddarlehen an die Gesellschaft A._______ finanziert?
a. Von wem stammt das Geld, das der Gesellschaft A._______ zur Verfügung gestellt wird?
b. Wann haben die B._______ AG (...) die Verfügung über die Gelder bekommen?
c. Unter welchen Bedingungen haben die B._______ AG (...) die Gelder bekommen?
d. Welche Sicherheiten wurden geleistet? Gerne Übermittlung der entsprechenden Belege. (...)
11. Gibt es finanzielle Beziehungen zwischen der B._______ AG (...) und einer der nachfolgenden Gesellschaften: (...) Gerne Übermittlung der spezifizierten Aufstellung und der entsprechenden Belege.» B. In der Folge ersuchte die ESTV die B._______ AG sowie die Steuerverwaltung des Kantons (...) mit Verfügungen vom 13. September 2018, ihr die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und Erstere zusätzlich, die im Ausland ansässige betroffenen Person, A._______, über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. Die Steuerverwaltung des Kantons (...) kam der Aufforderung der ESTV fristgerecht nach. Die B._______ AG reichte der ESTV die gewünschten Informationen zunächst teilweise und schliesslich vollständig ein und informierte die A._______ am 20. September 2018 über das sie betreffende Amtshilfeverfahren. C. Die ESTV informierte die A._______ und die B._______ AG mit separaten Schreiben vom 19. November 2018 über das Amtshilfeersuchen des BD und über die beabsichtigte Informationsübermittlung. Mit Eingabe vom 26. November 2018 nahm die A._______ Stellung und wurde mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 von der ESTV über den weiteren Verfahrensablauf informiert. D. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2019 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend die Gesellschaft A._______ und erklärte, dem BD die gewünschten, von der B._______ AG und der Steuerverwaltung des Kantons (...) edierten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), in welchen auch die B._______ AG selbst betreffende Daten enthalten sind, zu übermitteln. Dabei wurden nicht amtshilfefähige Informationen, welche nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt. Weiter machte die ESTV den BD darauf aufmerksam, dass die übermittelten Informationen gemäss Art. 26 Abs. 2 des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL, SR 0.672.963.61) nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften. E. Gegen diese Verfügung erheben die A._______ und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Ziffern 8 und 11 in der zweiten Dispositiv-Ziffer der Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) seien aufzuheben bzw. anzupassen. In formeller Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auch derjenigen im Verfahren gegen die C._______ AG mit Sitz in (...). F. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 darauf hin, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Dispositiv-Ziffer 1), ohne sich zum von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Verfahren betreffend die vorliegend nicht verfahrensbeteiligte C._______ AG zu äussern. G. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Personen und Verfügungsadressatinnen im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind.
E. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG; vgl. jedoch hinten E. 4.5.1).
E. 2 Mit dem Beschwerdeantrag wird der Streitgegenstand im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt. Die Beschwerdeführerinnen legen mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwiefern sie das strittige Rechtsverhältnis überprüfen lassen wollen. Insoweit die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten wird, erwächst sie in Rechtskraft (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.213).
E. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. In diesem Zusammenhang hält das Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes fest: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.
E. 3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zit. in Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2).
E. 3.2.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Die formellen Anforderungen im Einzelnen, welche an ein Amtshilfegesuch gestellt werden und die im angehängten Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b und in der am 31. Oktober 2011 abgeschlossenen und gleichentags in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung über die Auslegung dieser Ziffer aufgeführt sind (AS 2012 4079, vgl. insbesondere den 3. Absatz und zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1 f.), sind vorliegend erfüllt und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen, welche unter abkommensrechtlichen Gesichtspunkten genügend detailliert verfasst ist (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), bemängelt. Vielmehr richtet sich ihre Beschwerde einzig gegen die Übermittlung der Informationen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Ziff. 8 und 11 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), womit sich der Streitgegenstand darauf beschränkt (vgl. auch vorne E. 2).
E. 4.2.1 In der Antwort zur vorerwähnten Ziff. 8 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben die Mittel für das gewährte Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 von folgenden Firmen zur Verfügung gestellt wurden: D._______, E._______ GmbH und C._______ AG. Weiter wird festgehalten, dass der Geldfluss ab 2010 erfolgt sei, wobei keine separaten Bedingungen ausgehandelt und auch keinerlei Sicherheiten verlangt wurden. Im Übrigen wird auf diverse von der Steuerverwaltung des Kantons (...) eingereichten und zur Übermittlung vorgesehenen Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Zur fraglichen Ziff. 11 gedenkt die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin 2 weiterzuleiten, wonach diese zu den aufgeführten Gesellschaften (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) - mit Ausnahme der deutschen D._______ - keinerlei finanzielle Beziehungen habe. Diese deutsche Gesellschaft habe der Beschwerdeführerin 2 Mittel für die Finanzierung des Darlehens an die Beschwerdeführerin 1 zur Verfügung gestellt, wobei der Saldo per 31. Dezember 2017 CHF (...) betrage.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen erachten diese Auskünfte als über die konkrete Frage hinausgehend: Im Ersuchen werde nur danach gefragt, ob Geschäftsbeziehungen existierten und nicht, welcher Art diese seien und ebenso wenig werde um die Bezifferung von Geldflüssen ersucht. Zudem habe die Höhe des Darlehens der D._______ keinerlei Relevanz für das die Beschwerdeführerin 1 betreffende Amtshilfeverfahren. Demzufolge sei sie den niederländischen Behörden auch nicht mitzuteilen. Die Geschäftsbeziehung zur D._______ mit Sitz in Deutschland könne im Grundsatz offengelegt werden. Die vorgenannte Gesellschaft unterhalte zwar Geschäftsbeziehungen in die Niederlanden, werde jedoch in Deutschland besteuert. Die beiden anderen Darlehensgeberinnen sollten sodann nicht namentlich erwähnt werden, da das Interesse an der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung bzw. die Geheimhaltung von betriebsinternen Informationen und Steuergeheimnissen als vorrangig vor demjenigen an der Offenlegung der Verhältnisse gegenüber der niederländischen Steuerverwaltung zu betrachten sei. Sie beantragen, die Antwort solle stattdessen wie folgt formuliert werden: «Die Finanzierung der Darlehen erfolgte durch Gesellschaften, welche ihren Sitz nicht in den Niederlanden haben. Der Steuerverwaltung des Kantons (...) sowie der ESTV sind die Namen der Darlehensgeber und die Höhe der Darlehen bekannt.»
E. 4.3 Der BD fragt nicht nur nach den finanziellen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin 2 und diversen Gesellschaften, sondern ersucht explizit auch um die Übermittlung spezifizierter Aufstellungen und entsprechender Belege (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz mehr oder zusätzliche Informationen übermitteln möchte, als erbeten wurden.
E. 4.4 Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-NL sind zwar keinesfalls so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche (Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA CH-NL). Der abkommensrechtliche Geheimnisbegriff ist jedoch nicht zu weitgehend auszulegen, ansonsten wäre der vorgesehene Informationstausch unwirksam. Finanzinformationen, inkl. Bücher und Aufzeichnungen, stellen ihrer Natur nach regelmässig keine solchen Geheimnisse dar, zumindest solange z.B. keine urheberrechtlich geschützten Formeln für die Herstellung von Produkten preisgegeben oder andere geistige Eigentumsrechte tangiert werden (Model Tax Convention on Income and on Capital [Condensed Version], OECD 2017, Commentary on Art. 26, II, Paragraph 3, Ziff. 19 und 19.2), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5741/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.4.3 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 gesamte E. 7).
E. 4.5.1 Insofern die Beschwerdeführerinnen aus anderen Gründen beantragen sollten, die Identität weiterer, in den zur Übermittlung vorgesehenen Akten erscheinenden Drittfirmen sei nicht preiszugeben, wären sie dazu nicht legitimiert und wäre demnach in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-6854/2019 vom 3. März 2020 E. 1.3.2). Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Gewährung der Amtshilfe - insbesondere mit Blick auf die die Beschwerdeführerin 2 als beschwerdeberechtigte Drittperson betreffende Übermittlung von Informationen - ist dennoch auf die in diesem Zusammenhang relevanten datenschutzrechtlichen Aspekte einzugehen. Diese sind in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt: Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 3.2).
E. 4.5.2 Durch Art. 4 Abs. 3 StAhiG sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG vgl. auch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.1; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.5.3 Zusammenfassend ist die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen nicht zulässig, ausser die Informationen sind mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig im Sinne, dass eine Schwärzung dieser Informationen das Amtshilfeersuchen wertlos machen würde. Der Name eines Dritten kann somit in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.3 sowie Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen).
E. 4.5.4 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Unterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.5.5 Der BD ersucht mit Schreiben vom 29. August 2018 wie erwähnt explizit um die Übermittlung sämtlicher Belege im Zusammenhang mit der Finanzierung der fraglichen Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 als betroffene Person und in Bezug auf die finanziellen Beziehungen der Beschwerdeführerin 2 als Darlehensgeberin zu diversen weiteren Gesellschaften (vgl. vorne E. 4.3 und Sachverhalt Bst. A). Der BD legt nachvollziehbar dar, dass es ist für die steuerliche Würdigung der finanziellen Situation der betroffenen Person relevant ist, sich einen Überblick über die möglichen Beziehungen zwischen den involvierten niederländischen, deutschen und schweizerischen Gesellschaften sowie den geschäftsführenden Aktionären zu verschaffen. Die ersuchten Informationen sind voraussichtlich erheblich, um die Verbindungen zwischen den Darlehensgeberinnen untereinander und mit der Darlehensnehmerin sowie allgemein das gesamte Gesellschaftskonstrukt in den Niederlanden und damit die geschäftsmässige Begründetheit der strittigen Geldflüsse nachvollziehen zu können. Damit sind diese Informationen - auch die Höhe der transferierten Geldsummen sowie die Finanzierung der Darlehen - letztlich voraussichtlich relevant, um die betroffene Person in den Niederlanden korrekt besteuern zu können.
E. 4.5.6 Es ist sodann weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass die fraglichen Gesellschaften in den im Rahmen des strittigen Amtshilfeersuchens zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten bloss zufällig auftauchen. Vielmehr bilden sie Teil des Sachverhalts, der Gegenstand der Untersuchung gegen die betroffene Person, die Beschwerdeführerin 1, ist. Die Identität der Darlehensgeberinnen sowie Belege von finanziellen Transaktionen wie Bilanzen, Buchungskonten, Motivationen betreffend die Darlehensgewährung und damit auch die Höhe gewährter Darlehen, um deren Ermittlung der BD explizit ersucht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A und E. 4.3), erweisen sich wie erwähnt als voraussichtlich erheblich zur Untersuchung der steuerrechtlichen Situation der betroffenen Person, insbesondere zur Überprüfung der geschäftlichen Natur der gewährten Darlehen. In diesem Zusammenhang nicht von Belang ist, dass gewisse Gesellschaften, so auch die Beschwerdeführerin 2, nicht in den Niederlanden domiziliert und folglich nicht dort steuerpflichtig sind. Die sie betreffenden Informationen dienen dennoch der Überprüfung der steuerrechtlichen Situation der in den Niederlanden steuerpflichtigen Beschwerdeführerin 1 und deren Übermittlung ist damit im abkommensrechtlichen Sinn notwendig (vgl. vorne E. 4.5.2 f. und statt vieler auch Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.9). Art. 4 Abs. 3 StAhiG steht somit der vorgesehenen Übermittlung von Informationen bezüglich Drittgesellschaften nicht entgegen, weil diese Daten für den geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind und ihre Bekanntgabe demnach erforderlich ist; d.h. ihre Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung würde den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln (vgl. vorne E. 4.2.3 und auch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen erscheint im Übrigen mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 3.3) davon ausgegangen werden kann, dass sich die niederländischen Behörden an das Spezialitätsprinzip halten (vgl. dazu statt vieler ausführlich Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 und zur konkreten Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die übermittelten Informationen nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften, vorne Sachverhalt Bst. D), würden allfällige Geheimhaltungsinteressen das Interesse des ersuchenden Staats an der Übermittlung der strittigen Unterlagen nicht überwiegen. Folglich ist die vorinstanzliche Vorgehensweise nicht zu beanstanden, der Antrag der Beschwerdeführerinnen unbegründet und ihre Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-704/2019 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien
1. A._______ (...), vertreten durch (...)
2. B._______ AG, (...) handelnd durch (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 29. August 2018 bezüglich die Gesellschaft A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um diverse Informationen. Der BD führte im Ersuchen aus, dass die niederländische Finanzverwaltung die Finanzierungsstruktur innerhalb der vorgenannten Gesellschaft prüfe. Die betroffene Gesellschaft bezwecke den Bau von Schiffen (grösstenteils Binnenschiffe, auch Küstenfahrzeuge und seltener Fahrgastschiffe). Zwei deutsche Gesellschaften (...) seien jeweils zur Hälfte Inhaberinnen der fraglichen Gesellschaft. Deren Leitung erfolge durch die deutschen Geschäftsführer bzw. Großanteilseigner dieser deutschen Gesellschaften. Die betroffene Gesellschaft selbst sei Holdinggesellschaft der (...), die ebenfalls Schiffe baue. Die Schiffswerft erleide erhebliche Verluste und habe kaum Besitztümer, bestehe jedoch trotzdem weiter, wobei sie von mehreren Parteien finanziert werde, zum einen von einem Stahllieferungsunternehmen und zum anderen von den schweizerischen Gesellschaften C._______ AG und B._______ AG, wobei Letztere Darlehen in der Höhe von (...) Mio. Euro (2014) und (...) Mio. Euro (2015) gewährt habe, obschon kaum Sicherheiten vorlägen; es bestehe ein Hypothekenrecht an den Schiffen, welches das eingegangene Risiko jedoch nicht decke. Die Darlehen würden sich sodann nicht verringern: Sobald eine Schuld getilgt werde, würde der Bau der nächsten Schiffe finanziert werden. In den vergangenen Jahren hätten die Abschlussprüfer keine Bestätigungsvermerke zu den Jahresabschlüssen erteilt, da die steuerliche Zuverlässigkeit von verschiedenen Finanzgeschäften mit den verbundenen Parteien nicht bestätigt wurde. Die involvierten schweizerischen Gesellschaften scheinen wegen des negativen Vermögens in der Höhe von insgesamt (...) Mio. Euro im Jahr 2014 und (...) Mio. Euro im Jahr 2015 erhebliche Risiken zu tragen. Aufgrund dieser Umstände, insbesondere wegen der Höhe der Darlehen, der geringen Sicherheiten und der kontinuierlichen Verlustträchtigkeit hege der BD Zweifel an der geschäftlichen Natur der von der schweizerischen der niederländischen Gesellschaft gewährten Darlehen. Die entsprechenden schriftlichen Verträge wurden dem Ersuchen beigelegt. i Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Durchführung der Körperschaftsbesteuerung der Gesellschaft A._______ mit Sitz in den Niederlanden sei es wichtig, sich einen Überblick über die möglichen Beziehungen zwischen den involvierten niederländischen, deutschen und schweizerischen Gesellschaften sowie den geschäftsführenden Aktionären zu verschaffen. Es werde daher insbesondere um folgende Informationen ersucht: «(...)
8. Auf welche Weise haben die B._______ AG (...) die Gelddarlehen an die Gesellschaft A._______ finanziert?
a. Von wem stammt das Geld, das der Gesellschaft A._______ zur Verfügung gestellt wird?
b. Wann haben die B._______ AG (...) die Verfügung über die Gelder bekommen?
c. Unter welchen Bedingungen haben die B._______ AG (...) die Gelder bekommen?
d. Welche Sicherheiten wurden geleistet? Gerne Übermittlung der entsprechenden Belege. (...)
11. Gibt es finanzielle Beziehungen zwischen der B._______ AG (...) und einer der nachfolgenden Gesellschaften: (...) Gerne Übermittlung der spezifizierten Aufstellung und der entsprechenden Belege.» B. In der Folge ersuchte die ESTV die B._______ AG sowie die Steuerverwaltung des Kantons (...) mit Verfügungen vom 13. September 2018, ihr die vom BD verlangten Informationen zu übermitteln und Erstere zusätzlich, die im Ausland ansässige betroffenen Person, A._______, über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. Die Steuerverwaltung des Kantons (...) kam der Aufforderung der ESTV fristgerecht nach. Die B._______ AG reichte der ESTV die gewünschten Informationen zunächst teilweise und schliesslich vollständig ein und informierte die A._______ am 20. September 2018 über das sie betreffende Amtshilfeverfahren. C. Die ESTV informierte die A._______ und die B._______ AG mit separaten Schreiben vom 19. November 2018 über das Amtshilfeersuchen des BD und über die beabsichtigte Informationsübermittlung. Mit Eingabe vom 26. November 2018 nahm die A._______ Stellung und wurde mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 von der ESTV über den weiteren Verfahrensablauf informiert. D. Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2019 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend die Gesellschaft A._______ und erklärte, dem BD die gewünschten, von der B._______ AG und der Steuerverwaltung des Kantons (...) edierten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), in welchen auch die B._______ AG selbst betreffende Daten enthalten sind, zu übermitteln. Dabei wurden nicht amtshilfefähige Informationen, welche nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt. Weiter machte die ESTV den BD darauf aufmerksam, dass die übermittelten Informationen gemäss Art. 26 Abs. 2 des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL, SR 0.672.963.61) nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften. E. Gegen diese Verfügung erheben die A._______ und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführerin 1 und 2) mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Ziffern 8 und 11 in der zweiten Dispositiv-Ziffer der Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) seien aufzuheben bzw. anzupassen. In formeller Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auch derjenigen im Verfahren gegen die C._______ AG mit Sitz in (...). F. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 darauf hin, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Dispositiv-Ziffer 1), ohne sich zum von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Verfahren betreffend die vorliegend nicht verfahrensbeteiligte C._______ AG zu äussern. G. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Personen und Verfügungsadressatinnen im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG; vgl. jedoch hinten E. 4.5.1).
2. Mit dem Beschwerdeantrag wird der Streitgegenstand im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt. Die Beschwerdeführerinnen legen mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwiefern sie das strittige Rechtsverhältnis überprüfen lassen wollen. Insoweit die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten wird, erwächst sie in Rechtskraft (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.213). 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. In diesem Zusammenhang hält das Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes fest: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. 3.2 3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zit. in Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 3.2.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die formellen Anforderungen im Einzelnen, welche an ein Amtshilfegesuch gestellt werden und die im angehängten Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b und in der am 31. Oktober 2011 abgeschlossenen und gleichentags in Kraft getretenen Verständigungsvereinbarung über die Auslegung dieser Ziffer aufgeführt sind (AS 2012 4079, vgl. insbesondere den 3. Absatz und zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1 f.), sind vorliegend erfüllt und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen, welche unter abkommensrechtlichen Gesichtspunkten genügend detailliert verfasst ist (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), bemängelt. Vielmehr richtet sich ihre Beschwerde einzig gegen die Übermittlung der Informationen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Ziff. 8 und 11 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A), womit sich der Streitgegenstand darauf beschränkt (vgl. auch vorne E. 2). 4.2 4.2.1 In der Antwort zur vorerwähnten Ziff. 8 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben die Mittel für das gewährte Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 von folgenden Firmen zur Verfügung gestellt wurden: D._______, E._______ GmbH und C._______ AG. Weiter wird festgehalten, dass der Geldfluss ab 2010 erfolgt sei, wobei keine separaten Bedingungen ausgehandelt und auch keinerlei Sicherheiten verlangt wurden. Im Übrigen wird auf diverse von der Steuerverwaltung des Kantons (...) eingereichten und zur Übermittlung vorgesehenen Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Zur fraglichen Ziff. 11 gedenkt die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin 2 weiterzuleiten, wonach diese zu den aufgeführten Gesellschaften (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) - mit Ausnahme der deutschen D._______ - keinerlei finanzielle Beziehungen habe. Diese deutsche Gesellschaft habe der Beschwerdeführerin 2 Mittel für die Finanzierung des Darlehens an die Beschwerdeführerin 1 zur Verfügung gestellt, wobei der Saldo per 31. Dezember 2017 CHF (...) betrage. 4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen erachten diese Auskünfte als über die konkrete Frage hinausgehend: Im Ersuchen werde nur danach gefragt, ob Geschäftsbeziehungen existierten und nicht, welcher Art diese seien und ebenso wenig werde um die Bezifferung von Geldflüssen ersucht. Zudem habe die Höhe des Darlehens der D._______ keinerlei Relevanz für das die Beschwerdeführerin 1 betreffende Amtshilfeverfahren. Demzufolge sei sie den niederländischen Behörden auch nicht mitzuteilen. Die Geschäftsbeziehung zur D._______ mit Sitz in Deutschland könne im Grundsatz offengelegt werden. Die vorgenannte Gesellschaft unterhalte zwar Geschäftsbeziehungen in die Niederlanden, werde jedoch in Deutschland besteuert. Die beiden anderen Darlehensgeberinnen sollten sodann nicht namentlich erwähnt werden, da das Interesse an der Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehung bzw. die Geheimhaltung von betriebsinternen Informationen und Steuergeheimnissen als vorrangig vor demjenigen an der Offenlegung der Verhältnisse gegenüber der niederländischen Steuerverwaltung zu betrachten sei. Sie beantragen, die Antwort solle stattdessen wie folgt formuliert werden: «Die Finanzierung der Darlehen erfolgte durch Gesellschaften, welche ihren Sitz nicht in den Niederlanden haben. Der Steuerverwaltung des Kantons (...) sowie der ESTV sind die Namen der Darlehensgeber und die Höhe der Darlehen bekannt.» 4.3 Der BD fragt nicht nur nach den finanziellen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin 2 und diversen Gesellschaften, sondern ersucht explizit auch um die Übermittlung spezifizierter Aufstellungen und entsprechender Belege (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz mehr oder zusätzliche Informationen übermitteln möchte, als erbeten wurden. 4.4 Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-NL sind zwar keinesfalls so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche (Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA CH-NL). Der abkommensrechtliche Geheimnisbegriff ist jedoch nicht zu weitgehend auszulegen, ansonsten wäre der vorgesehene Informationstausch unwirksam. Finanzinformationen, inkl. Bücher und Aufzeichnungen, stellen ihrer Natur nach regelmässig keine solchen Geheimnisse dar, zumindest solange z.B. keine urheberrechtlich geschützten Formeln für die Herstellung von Produkten preisgegeben oder andere geistige Eigentumsrechte tangiert werden (Model Tax Convention on Income and on Capital [Condensed Version], OECD 2017, Commentary on Art. 26, II, Paragraph 3, Ziff. 19 und 19.2), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-5741/2017, A-5741/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.4.3 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 gesamte E. 7). 4.5 4.5.1 Insofern die Beschwerdeführerinnen aus anderen Gründen beantragen sollten, die Identität weiterer, in den zur Übermittlung vorgesehenen Akten erscheinenden Drittfirmen sei nicht preiszugeben, wären sie dazu nicht legitimiert und wäre demnach in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-6854/2019 vom 3. März 2020 E. 1.3.2). Im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Gewährung der Amtshilfe - insbesondere mit Blick auf die die Beschwerdeführerin 2 als beschwerdeberechtigte Drittperson betreffende Übermittlung von Informationen - ist dennoch auf die in diesem Zusammenhang relevanten datenschutzrechtlichen Aspekte einzugehen. Diese sind in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt: Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 3.2). 4.5.2 Durch Art. 4 Abs. 3 StAhiG sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG vgl. auch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.1; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5.3 Zusammenfassend ist die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen nicht zulässig, ausser die Informationen sind mit Blick auf den vom ersuchenden Staat verfolgten Steuerzweck voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig im Sinne, dass eine Schwärzung dieser Informationen das Amtshilfeersuchen wertlos machen würde. Der Name eines Dritten kann somit in den zu übermittelnden Unterlagen belassen werden, wenn dies geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.3 sowie Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). 4.5.4 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Unterlagen enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). 4.5.5 Der BD ersucht mit Schreiben vom 29. August 2018 wie erwähnt explizit um die Übermittlung sämtlicher Belege im Zusammenhang mit der Finanzierung der fraglichen Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 als betroffene Person und in Bezug auf die finanziellen Beziehungen der Beschwerdeführerin 2 als Darlehensgeberin zu diversen weiteren Gesellschaften (vgl. vorne E. 4.3 und Sachverhalt Bst. A). Der BD legt nachvollziehbar dar, dass es ist für die steuerliche Würdigung der finanziellen Situation der betroffenen Person relevant ist, sich einen Überblick über die möglichen Beziehungen zwischen den involvierten niederländischen, deutschen und schweizerischen Gesellschaften sowie den geschäftsführenden Aktionären zu verschaffen. Die ersuchten Informationen sind voraussichtlich erheblich, um die Verbindungen zwischen den Darlehensgeberinnen untereinander und mit der Darlehensnehmerin sowie allgemein das gesamte Gesellschaftskonstrukt in den Niederlanden und damit die geschäftsmässige Begründetheit der strittigen Geldflüsse nachvollziehen zu können. Damit sind diese Informationen - auch die Höhe der transferierten Geldsummen sowie die Finanzierung der Darlehen - letztlich voraussichtlich relevant, um die betroffene Person in den Niederlanden korrekt besteuern zu können. 4.5.6 Es ist sodann weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass die fraglichen Gesellschaften in den im Rahmen des strittigen Amtshilfeersuchens zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten bloss zufällig auftauchen. Vielmehr bilden sie Teil des Sachverhalts, der Gegenstand der Untersuchung gegen die betroffene Person, die Beschwerdeführerin 1, ist. Die Identität der Darlehensgeberinnen sowie Belege von finanziellen Transaktionen wie Bilanzen, Buchungskonten, Motivationen betreffend die Darlehensgewährung und damit auch die Höhe gewährter Darlehen, um deren Ermittlung der BD explizit ersucht (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A und E. 4.3), erweisen sich wie erwähnt als voraussichtlich erheblich zur Untersuchung der steuerrechtlichen Situation der betroffenen Person, insbesondere zur Überprüfung der geschäftlichen Natur der gewährten Darlehen. In diesem Zusammenhang nicht von Belang ist, dass gewisse Gesellschaften, so auch die Beschwerdeführerin 2, nicht in den Niederlanden domiziliert und folglich nicht dort steuerpflichtig sind. Die sie betreffenden Informationen dienen dennoch der Überprüfung der steuerrechtlichen Situation der in den Niederlanden steuerpflichtigen Beschwerdeführerin 1 und deren Übermittlung ist damit im abkommensrechtlichen Sinn notwendig (vgl. vorne E. 4.5.2 f. und statt vieler auch Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.9). Art. 4 Abs. 3 StAhiG steht somit der vorgesehenen Übermittlung von Informationen bezüglich Drittgesellschaften nicht entgegen, weil diese Daten für den geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind und ihre Bekanntgabe demnach erforderlich ist; d.h. ihre Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung würde den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln (vgl. vorne E. 4.2.3 und auch Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen erscheint im Übrigen mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG vereinbar, selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 3.3) davon ausgegangen werden kann, dass sich die niederländischen Behörden an das Spezialitätsprinzip halten (vgl. dazu statt vieler ausführlich Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 und zur konkreten Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die übermittelten Informationen nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften, vorne Sachverhalt Bst. D), würden allfällige Geheimhaltungsinteressen das Interesse des ersuchenden Staats an der Übermittlung der strittigen Unterlagen nicht überwiegen. Folglich ist die vorinstanzliche Vorgehensweise nicht zu beanstanden, der Antrag der Beschwerdeführerinnen unbegründet und ihre Beschwerde abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: