Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-2106/2017 und A-2084/2017 von insgesamt Fr. 12'500.- werden auf die Gerichtskasse genommen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 14'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurückerstattet.
E. 2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-2106/2017 und A-2084/2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 18'750.- zu bezahlen.
E. 3 Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-2106/2017 und A-2084/2017 von insgesamt Fr. 12'500.- werden auf die Gerichtskasse genommen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 14'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-2106/2017 und A-2084/2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 18'750.- zu bezahlen.
- Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-703/2020 Urteil vom 25. Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, vertreten durch Patrick Loosli, LL.M., und Pierre Scheuner, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit zwei separat erlassenen Einspracheentscheiden je vom 3. März 2017 von der A._______, mit Sitz in (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Mehrwertsteuern von Fr. 56'812.- (für den Zeitraum vom 1. August 2009 zum 31. Dezember 2009) und von Fr. 754'838.- (für die Steuerperioden 2010 bis 2013), jeweils zuzüglich Verzugszins, gefordert hat, dass die Beschwerdeführerin gegen diese beiden Einspracheentscheide mit zwei separaten Eingaben je vom 5. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 die zwei Verfahren vereinigt und die Beschwerden abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im nämlichen Urteil der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Verfahrenskosten auferlegt und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 15. März 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt hat, das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Steuerforderung für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013 sei auf Fr. 0.- festzusetzen, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_266/2019 vom 23. Januar 2020 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben sowie erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013 keine Mehrwertsteuern schulde, dass das Bundesgericht ferner die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb die im Verfahren A-2106/2017 und A-2084/2017 auf insgesamt Fr. 12'500.- festgesetzten Kosten ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und der Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 14'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids vollumfänglich zurückzuerstatten ist, dass einer obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin im Verfahren A-2106/2017 und A-2084/2017 jeweils eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf insgesamt Fr. 18'750.- festzusetzen und die Vorinstanz zur Bezahlung dieses Betrages zu verpflichten ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind und auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-2106/2017 und A-2084/2017 von insgesamt Fr. 12'500.- werden auf die Gerichtskasse genommen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 14'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurückerstattet.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-2106/2017 und A-2084/2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 18'750.- zu bezahlen.
3. Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: