Berufliche Vorsorge (Übriges)
Sachverhalt
A. Die UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: UWP) ist eine registrierte Sammeleinrichtung mit Sitz in Basel. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 1. Juli 2016 die Durchführung der obligatorischen und freiwilligen beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des ZGB und des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) für diejenigen Arbeitnehmenden, welche bei Arbeitgebenden beschäftigt sind, die ihr angeschlossen sind, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann auch ausschliesslich den ausserobligatorischen Vorsorgeschutz gewähren oder Unterstützungsleistungen ausrichten, wenn ein Destinatär wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit in eine Notlage gerät. Die UWP kann Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. B. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2015 gelangte A._______ gemeinsam mit weiteren natürlichen Personen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) und stellte den Antrag, die UWP sei anzuweisen, die Austrittsleistungen rechtskonform abzurechnen und somit ungekürzt auszuzahlen, wobei auf den Differenzbetrag zur gekürzten Austrittsleistung ein Verzugszins zu leisten sei. Die BSABB trat mit Verfügung vom 6. Januar 2016 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die vorgenannte Beschwerde ein. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die BSABB (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen mit folgenden Weisungen: "Die Trennung der Beschwerden gegen die UWP und die Wohlfahrtsstiftung der Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG (WS BERAG) sei rückgängig zu machen und die Beschwerden seien in einem einheitlichen Verfahren zu beurteilen. Die betreffend die Beschwerdegegnerin und WS BERAG geltend gemachten rechtlichen Mängel seien inhaltlich zu prüfen. Es sei ihm im einheitlich zu führenden Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz Akteneinsicht zu gewähren. Das einheitliche Beschwerdeverfahren sei beförderlich zu behandeln und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen." Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des noch ausstehenden vorinstanzlichen Entscheids in Sachen WS BERAG zu sistieren. Die Kosten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Die UWP (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 9. Juni 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Der Beschwerdeführer reicht weder zur Vernehmlassung noch zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein. G. Auf die Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der kantonalen Ordnung vom 23. Januar 2012 über die berufliche Vorsorge (SG 833.110) der Aufsicht der Vorinstanz (vgl. auch Art. 84 ZGB). Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer, für welchen die Beschwerdegegnerin bis zu seinem Austritt die obligatorische berufliche Vorsorge gestützt auf den Anschluss seiner vormaligen Arbeitgeberin durchführte, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) ist daher - vorbehältlich nachfolgender E. 2.2 - einzutreten.
E. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen). Wird - wie vorliegend - ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 2.2 Rügen, die im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden und welche in materieller Hinsicht in den aufsichtsrechtlichen Bereich fallen - insbesondere betreffend die paritätische Besetzung des Stiftungsrats oder auch ob die Vorinstanz ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nachkommt -, bilden daher nicht Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer kann diese Sachverhalte unter den gegebenen Voraussetzungen in einem separaten, aufsichtsrechtlichen Verfahren beurteilen lassen. Anzumerken bleibt dabei aufgrund der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Parteistellung des Beschwerdeführers Folgendes: Der Aufsichtsbeschwerde kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre der Charakter eines förmlichen Rechtsmittels mit Erledigungsanspruch im Unterschied zur formlosen Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG zu, sofern der fragliche Dritte nebst der betroffenen Vorsorgeeinrichtung als Verfügungsadressat besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (statt vieler BGE 112 Ia 180 E. 3d; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 Rz. 15, Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1891, Meyer/Uttinger in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 74 Rz. 12 f. und Harold Grüninger in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 84 Rz. 17 mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Diesfalls könnte grundsätzlich auch eine diesbezüglich gerügte Rechtsverzögerung oder -verweigerung in jenem Verfahren geltend gemacht werden. Ebenso wenig im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die im Zusammenhang mit der WS BERAG vorgebrachten Rügen. Diese bilden Gegenstand eines anderen vorinstanzlichen Verfahrens.
E. 3 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde, mit welchem diese ihre sachliche Zuständigkeit betreffend den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur ungekürzten Zahlung einer Austrittsleistung zu verpflichten, verneint.
E. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Aufsichtsbehörde hingegen wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG u.a. darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Damit übereinstimmend hält Art. 84 Abs. 2 ZGB fest, die Aufsichtsbehörde habe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde. Das gemäss Art. 73 BVG zuständige Gericht hat sich nicht in die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden einzumischen; umgekehrt sollen die Aufsichtsbehörden nicht dem Gericht vorbehaltene, spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten aus dem Dreiecksverhältnis zwischen der versicherten Person, ihrem Arbeitgebenden und der Vorsorgeeinrichtung, welcher Letzterer angeschlossen ist, beurteilen (Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 74 Rz. 20 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 748-750 und Stauffer, Rz. 1927-1931 zur strikten Trennung und Abgrenzung der Rechtswege im Bereich der beruflichen Vorsorge). Zwar existieren zwischen dem aufsichtsrechtlichen Weg und der gerichtlichen Klage zahlreiche Berührungspunkte, da das Aufsichtsrechtsverhältnis, welches die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde verbindet, Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Arbeitgebenden und versicherten Personen untereinander oder zur Vorsorgeeinrichtung zeitigen kann. Dies beeinflusst jedoch die unterschiedlichen gesetzlichen Zuständigkeiten nicht (Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 74 Rz. 21). Das Gericht nach Art. 73 BVG ist beispielsweise grundsätzlich nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, so dass eine versicherte Person in diesem Verfahren grundsätzlich nicht geltend machen kann, die Vorschriften über die paritätische Verwaltung seien verletzt worden (BGE 119 V 195 E. 3b). Hingegen kann die Nichteinhaltung formeller Vorschriften im Verfahren nach Art. 73 BVG gerügt werden, wenn es sich dabei um eine Voraussetzung für den eingeklagten Leistungsanspruch handelt (Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 74 Rz. 22 mit weiteren Hinweisen). Unter Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten fallen sämtliche Aspekte, welche für die Begründung, Dauer und Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses - gesetzlicher oder vertraglicher, obligatorischer oder freiwilliger Natur - bedeutsam sind. Zu diesen sog. spezifisch vorsorgerechtlichen Fragen zählen auch solche betreffend die Austrittsleistungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 Rz. 25 und Stauffer, Rz. 1921-1923).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer forderte im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdegegnerin habe ihm gestützt auf eine rechtskonforme Abrechnung eine ungekürzte Austrittsleistung auszubezahlen und auf den Differenzbetrag ein Verzugszins zu leisten. Für die Beurteilung dieses Anspruchs erweist sich gestützt auf vorangehende Erwägung das kantonale Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG als sachlich zuständig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten.
E. 4 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 im vorinstanzlichen Verfahren erläuterte der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, dass er mit der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zwar materiell bezwecke, "die Kürzung der Austrittsleistung rückgängig zu machen", implizit richte sich die Beschwerde jedoch auch gegen die Führung der Beschwerdegegnerin. Nebst zahlreichen weiteren Mängeln und Gesetzesverstössen, welche der Vorinstanz bekannt seien oder sein müssten, würden die Interessen seiner damaligen Arbeitgeberin vor diejenigen der Stiftung gestellt, sowie vorsätzlich mit nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben Gerichtsurteile manipuliert und nicht rechtskonforme Austrittsabrechnungen erstellt.
E. 4.1 Mit ihren Begehren legt eine beschwerdeführende Partei fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen möchte. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213 mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hingegen ist es zulässig, im Rahmen eines Schriftenwechsels eine neue rechtliche Begründung vorzubringen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.197 mit weiteren Hinweisen, statt vieler Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden, ob es sich bei der Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtliche Begründung oder eine Präzisierung seines Antrags handelt oder aber um eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung seines Begehrens.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer gelangte nämlich mit Klage vom 25. November 2014 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine reglementskonforme Austrittsabrechnung vorzunehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Austrittsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt habe, für zuständig (vgl. § 56a Bst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 [SG 154.100] i.V.m. Art. 73 BVG). Es kam zum Schluss, dass die Berechnung der Austrittsleistungen auf einer reglementarischen Grundlage beruhe und der Nachtrag bzw. die umstrittene "Kürzung" der Finanzierung von Leistungseinbussen, welche im Zusammenhang mit der Umstellung vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassischen Beitragsprimat entstanden seien, diene. Die Arbeitgeberin habe freiwillig einen Sonderbeitrag, d.h. einen ausgleichenden Zuschuss zur Verminderung künftiger Anwartschaften erbracht, welcher vom Beschwerdeführer nicht vollständig erworben und dementsprechend gekürzt worden sei. Konkret wendete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt jedoch eine Berechnungsweise an, welche von derjenigen der Beschwerdegegnerin abwich. Die Klage wurde daher mit Urteil vom 25. Juni 2014 teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine neue Austrittsabrechnung vorzunehmen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Entscheid ist gemäss Bescheinigung vom 4. November 2014 am 9. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht hat dementsprechend gegenüber der Vorinstanz bestätigt, dass bis zum 29. Dezember 2015 kein Rechtsmittelverfahren gegen das vorgenannte Urteil eröffnet worden sei.
E. 4.2.2 Die (negative) Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache bildet keine Unterkategorie der Zuständigkeit, sondern eine eigenständige Verfahrensvoraussetzung (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Schema Nr. 20 § 17 Rz. 1042). Eine abgeurteilte Sache liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn ein Anspruch dem Gericht von derselben Partei aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils bedeutet zum einen die Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und zum anderen die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 125 III 241 E. 1 mit weiteren Hinweisen zitiert in Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und analog zum Zivilprozessrecht Alexander Zürcher in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 59 Rz. 36 und 39 mit weiteren Hinweisen). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Rechtsbehauptungen sind hingegen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, also nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a mit weiteren Hinweisen zitiert in Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4). Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein materiell rechtskräftiger Entscheid - unter Vorbehalt der Revision (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) - nicht widerrufen werden und die Sache in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien grundsätzlich nicht beurteilt werden darf (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1192 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer A 941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die ungekürzte Auszahlung seiner Austrittsleistung. Dabei geht es in materieller Hinsicht um die Rechtmässigkeit der "Kürzung" bzw. allgemein der Berechnung der Austrittsleistung seitens der Beschwerdegegnerin. Die Frage, ob die freiwilligen Zusatzgutschriften der Arbeitgeberin im Rahmen des Primatwechsels gekürzt werden durften, betrifft denselben Lebenssachverhalt und Rechtsgrund, welcher bereits vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Entscheid vom 25. Juni 2014 beurteilt wurde. Daran ändert auch eine allfällige Verbuchung der entsprechend bei der Arbeitgeberin angefallenen Kosten über die WS BERAG nichts. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt hat, da der Wortlaut des Begehrens und die Begründung der Beschwerde vom 12. Februar 2015 nicht als unklar oder mehrdeutig bezeichnet werden mussten.
E. 4.2.4 Der fragliche Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welcher mittlerweile in (materielle) Rechtskraft erwachsen ist, betrifft dieselben Parteien wie im vorinstanzlichen Verfahren und ihm liegt wie soeben ausgeführt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Somit ist der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch, womit ein Prozesshindernis vorliegt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Er ist demnach nicht aufzuheben und die Sache ist demzufolge nicht mit den beantragten Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.3 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, unwahre Angaben der Gegenseite hätten im Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum entsprechenden Entscheid geführt, bleibt Folgendes festzuhalten: Mit der sogenannten Sperrwirkung der res iudicata wird bezweckt, dass in derselben Sache im hoch zu gewichtenden Interesse des Rechtsfriedens (Vermeidung sich widersprechender Urteile) sowie der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt wird (Zürcher, a.a.O., Art. 59 Rz. 39 mit Hinweisen, vgl. auch vorne E. 4.2.2). Auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids soll vertraut werden können. Einzig bei Vorliegen bestimmter Gründe kann innert gewisser Fristen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids in Frage kommen, um einen schwerwiegenden Mangel zu beseitigen, der einem Urteil anhaftet (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37). Ob ein Revisionsgrund gegen das vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gefällte Urteil vorliegt, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen zu prüfen, ob gegen den sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid allenfalls ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden kann.
E. 5 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung in Sachen WS BERAG erlassen habe. Ob der prozessuale Antrag, welcher im Zusammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid, die gemeinsam anhängig gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin und WS BERAG zu trennen bzw. nicht zu vereinigen, steht, über den Streitgegenstand hinausgeht, kann offen gelassen werden, da ihm ohnehin nicht stattzugeben wäre: In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG kann nämlich die Verfahrensleitung verbundene, in einer Rechtsschrift zusammengefasste Beschwerden jederzeit trennen, wenn sie es für zweckmässig hält. Dabei ist davon auszugehen, dass die instruierende Behörde wie bei der Verfahrensvereinigung über einen grossen Ermessenspielraum verfügt (vgl. diesbezüglich Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.17 mit Hinweis). Die Vorinstanz gedachte, im Fall der Beschwerdesache betreffend die Beschwerdegegnerin, welcher ein Sachverhalt zugrunde liegt, der bereits Thema in einem anderen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gebildet hatte, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Die Beschwerdesache betreffend die WS BERAG bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht und Verwendung des Verteilschlüssels zur Finanzierung der Übergangsregelung wollte sie hingegen in der Sache behandeln, weshalb sich die Verfahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen nahezu aufdrängte. Jedenfalls hat die Vorinstanz, welche geltend macht, die Verfahren auch getrennt zu haben, weil die Beschwerden zwei verschiedene, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Beschwerdegegnerinnen beträfen, diesbezüglich in pflichtgemässem Ermessen gehandelt. Gründe, welche für eine Verfahrensvereinigung sprechen wie gleiche oder ähnliche strittige Rechtsfragen oder ein sachverhaltlich enger Zusammenhang (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Entscheidung wäre somit nicht zu beanstanden und demnach in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rechtsverweigerung auszumachen. Folglich bestünde kein zureichender Grund, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines vorinstanzlichen Entscheids in Sachen WS BERAG, welcher keinerlei Einfluss auf dieses Verfahren zeitigt, zu sistieren (zu den Gründen, welche eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen vgl. statt vieler BGE 130 V 90 E. 5, Zwischenverfügung des BVGer A-1400/2016 vom 10. Mai 2016 und Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14-3.16 mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Bei diesem Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung nicht zu beanstanden.
E. 7 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der unterliegende und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen bezüglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) - das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verfahrensnr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-693/2016 Urteil vom 28. Juli 2016 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______,(...), Beschwerdeführer, gegen UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge,Dornachstrasse 230, Postfach, 4053 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Bur Bürgin, Ludwig + Partner AG, St. Alban-Vorstadt 110, Postfach 419, 4010 Basel Beschwerdegegnerin, BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel,Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde. Sachverhalt: A. Die UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: UWP) ist eine registrierte Sammeleinrichtung mit Sitz in Basel. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 1. Juli 2016 die Durchführung der obligatorischen und freiwilligen beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des ZGB und des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) für diejenigen Arbeitnehmenden, welche bei Arbeitgebenden beschäftigt sind, die ihr angeschlossen sind, sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann auch ausschliesslich den ausserobligatorischen Vorsorgeschutz gewähren oder Unterstützungsleistungen ausrichten, wenn ein Destinatär wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit in eine Notlage gerät. Die UWP kann Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. B. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2015 gelangte A._______ gemeinsam mit weiteren natürlichen Personen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) und stellte den Antrag, die UWP sei anzuweisen, die Austrittsleistungen rechtskonform abzurechnen und somit ungekürzt auszuzahlen, wobei auf den Differenzbetrag zur gekürzten Austrittsleistung ein Verzugszins zu leisten sei. Die BSABB trat mit Verfügung vom 6. Januar 2016 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die vorgenannte Beschwerde ein. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt dessen Aufhebung. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die BSABB (nachfolgend: Vorinstanz) zurückzuweisen mit folgenden Weisungen: "Die Trennung der Beschwerden gegen die UWP und die Wohlfahrtsstiftung der Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG (WS BERAG) sei rückgängig zu machen und die Beschwerden seien in einem einheitlichen Verfahren zu beurteilen. Die betreffend die Beschwerdegegnerin und WS BERAG geltend gemachten rechtlichen Mängel seien inhaltlich zu prüfen. Es sei ihm im einheitlich zu führenden Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz Akteneinsicht zu gewähren. Das einheitliche Beschwerdeverfahren sei beförderlich zu behandeln und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen." Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des noch ausstehenden vorinstanzlichen Entscheids in Sachen WS BERAG zu sistieren. Die Kosten des vorliegenden und des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Die UWP (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 9. Juni 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Der Beschwerdeführer reicht weder zur Vernehmlassung noch zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein. G. Auf die Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR gemäss Art. 61 BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der kantonalen Ordnung vom 23. Januar 2012 über die berufliche Vorsorge (SG 833.110) der Aufsicht der Vorinstanz (vgl. auch Art. 84 ZGB). Letztere hat in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.3 Der Beschwerdeführer, für welchen die Beschwerdegegnerin bis zu seinem Austritt die obligatorische berufliche Vorsorge gestützt auf den Anschluss seiner vormaligen Arbeitgeberin durchführte, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) ist daher - vorbehältlich nachfolgender E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder in einem anderen Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hinweisen). Wird - wie vorliegend - ein Nichteintretensentscheid angefochten, so prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 i.f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und zwar grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2 Rügen, die im vorliegenden Verfahren vorgebracht wurden und welche in materieller Hinsicht in den aufsichtsrechtlichen Bereich fallen - insbesondere betreffend die paritätische Besetzung des Stiftungsrats oder auch ob die Vorinstanz ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nachkommt -, bilden daher nicht Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer kann diese Sachverhalte unter den gegebenen Voraussetzungen in einem separaten, aufsichtsrechtlichen Verfahren beurteilen lassen. Anzumerken bleibt dabei aufgrund der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Parteistellung des Beschwerdeführers Folgendes: Der Aufsichtsbeschwerde kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre der Charakter eines förmlichen Rechtsmittels mit Erledigungsanspruch im Unterschied zur formlosen Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG zu, sofern der fragliche Dritte nebst der betroffenen Vorsorgeeinrichtung als Verfügungsadressat besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (statt vieler BGE 112 Ia 180 E. 3d; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 Rz. 15, Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1891, Meyer/Uttinger in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 74 Rz. 12 f. und Harold Grüninger in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 84 Rz. 17 mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Diesfalls könnte grundsätzlich auch eine diesbezüglich gerügte Rechtsverzögerung oder -verweigerung in jenem Verfahren geltend gemacht werden. Ebenso wenig im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die im Zusammenhang mit der WS BERAG vorgebrachten Rügen. Diese bilden Gegenstand eines anderen vorinstanzlichen Verfahrens.
3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde, mit welchem diese ihre sachliche Zuständigkeit betreffend den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zur ungekürzten Zahlung einer Austrittsleistung zu verpflichten, verneint. 3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Aufsichtsbehörde hingegen wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG u.a. darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Damit übereinstimmend hält Art. 84 Abs. 2 ZGB fest, die Aufsichtsbehörde habe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde. Das gemäss Art. 73 BVG zuständige Gericht hat sich nicht in die Kompetenzen der Aufsichtsbehörden einzumischen; umgekehrt sollen die Aufsichtsbehörden nicht dem Gericht vorbehaltene, spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten aus dem Dreiecksverhältnis zwischen der versicherten Person, ihrem Arbeitgebenden und der Vorsorgeeinrichtung, welcher Letzterer angeschlossen ist, beurteilen (Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 74 Rz. 20 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 748-750 und Stauffer, Rz. 1927-1931 zur strikten Trennung und Abgrenzung der Rechtswege im Bereich der beruflichen Vorsorge). Zwar existieren zwischen dem aufsichtsrechtlichen Weg und der gerichtlichen Klage zahlreiche Berührungspunkte, da das Aufsichtsrechtsverhältnis, welches die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde verbindet, Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Arbeitgebenden und versicherten Personen untereinander oder zur Vorsorgeeinrichtung zeitigen kann. Dies beeinflusst jedoch die unterschiedlichen gesetzlichen Zuständigkeiten nicht (Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 74 Rz. 21). Das Gericht nach Art. 73 BVG ist beispielsweise grundsätzlich nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, so dass eine versicherte Person in diesem Verfahren grundsätzlich nicht geltend machen kann, die Vorschriften über die paritätische Verwaltung seien verletzt worden (BGE 119 V 195 E. 3b). Hingegen kann die Nichteinhaltung formeller Vorschriften im Verfahren nach Art. 73 BVG gerügt werden, wenn es sich dabei um eine Voraussetzung für den eingeklagten Leistungsanspruch handelt (Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 74 Rz. 22 mit weiteren Hinweisen). Unter Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten fallen sämtliche Aspekte, welche für die Begründung, Dauer und Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses - gesetzlicher oder vertraglicher, obligatorischer oder freiwilliger Natur - bedeutsam sind. Zu diesen sog. spezifisch vorsorgerechtlichen Fragen zählen auch solche betreffend die Austrittsleistungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 Rz. 25 und Stauffer, Rz. 1921-1923). 3.2 Der Beschwerdeführer forderte im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdegegnerin habe ihm gestützt auf eine rechtskonforme Abrechnung eine ungekürzte Austrittsleistung auszubezahlen und auf den Differenzbetrag ein Verzugszins zu leisten. Für die Beurteilung dieses Anspruchs erweist sich gestützt auf vorangehende Erwägung das kantonale Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG als sachlich zuständig. Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten.
4. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 im vorinstanzlichen Verfahren erläuterte der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, dass er mit der Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zwar materiell bezwecke, "die Kürzung der Austrittsleistung rückgängig zu machen", implizit richte sich die Beschwerde jedoch auch gegen die Führung der Beschwerdegegnerin. Nebst zahlreichen weiteren Mängeln und Gesetzesverstössen, welche der Vorinstanz bekannt seien oder sein müssten, würden die Interessen seiner damaligen Arbeitgeberin vor diejenigen der Stiftung gestellt, sowie vorsätzlich mit nicht der Wahrheit entsprechenden Angaben Gerichtsurteile manipuliert und nicht rechtskonforme Austrittsabrechnungen erstellt. 4.1 Mit ihren Begehren legt eine beschwerdeführende Partei fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen möchte. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213 mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hingegen ist es zulässig, im Rahmen eines Schriftenwechsels eine neue rechtliche Begründung vorzubringen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.197 mit weiteren Hinweisen, statt vieler Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund nachfolgender Ausführungen kann offen gelassen werden, ob es sich bei der Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren um eine zulässige neue rechtliche Begründung oder eine Präzisierung seines Antrags handelt oder aber um eine unzulässige Erweiterung oder qualitative Änderung seines Begehrens. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer gelangte nämlich mit Klage vom 25. November 2014 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine reglementskonforme Austrittsabrechnung vorzunehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Austrittsleistungen des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt habe, für zuständig (vgl. § 56a Bst. a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 [SG 154.100] i.V.m. Art. 73 BVG). Es kam zum Schluss, dass die Berechnung der Austrittsleistungen auf einer reglementarischen Grundlage beruhe und der Nachtrag bzw. die umstrittene "Kürzung" der Finanzierung von Leistungseinbussen, welche im Zusammenhang mit der Umstellung vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassischen Beitragsprimat entstanden seien, diene. Die Arbeitgeberin habe freiwillig einen Sonderbeitrag, d.h. einen ausgleichenden Zuschuss zur Verminderung künftiger Anwartschaften erbracht, welcher vom Beschwerdeführer nicht vollständig erworben und dementsprechend gekürzt worden sei. Konkret wendete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt jedoch eine Berechnungsweise an, welche von derjenigen der Beschwerdegegnerin abwich. Die Klage wurde daher mit Urteil vom 25. Juni 2014 teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine neue Austrittsabrechnung vorzunehmen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Entscheid ist gemäss Bescheinigung vom 4. November 2014 am 9. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht hat dementsprechend gegenüber der Vorinstanz bestätigt, dass bis zum 29. Dezember 2015 kein Rechtsmittelverfahren gegen das vorgenannte Urteil eröffnet worden sei. 4.2.2 Die (negative) Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache bildet keine Unterkategorie der Zuständigkeit, sondern eine eigenständige Verfahrensvoraussetzung (vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Schema Nr. 20 § 17 Rz. 1042). Eine abgeurteilte Sache liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn ein Anspruch dem Gericht von derselben Partei aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils bedeutet zum einen die Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und zum anderen die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 125 III 241 E. 1 mit weiteren Hinweisen zitiert in Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und analog zum Zivilprozessrecht Alexander Zürcher in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 59 Rz. 36 und 39 mit weiteren Hinweisen). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Rechtsbehauptungen sind hingegen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, also nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a mit weiteren Hinweisen zitiert in Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4). Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein materiell rechtskräftiger Entscheid - unter Vorbehalt der Revision (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) - nicht widerrufen werden und die Sache in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien grundsätzlich nicht beurteilt werden darf (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1192 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer A 941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die ungekürzte Auszahlung seiner Austrittsleistung. Dabei geht es in materieller Hinsicht um die Rechtmässigkeit der "Kürzung" bzw. allgemein der Berechnung der Austrittsleistung seitens der Beschwerdegegnerin. Die Frage, ob die freiwilligen Zusatzgutschriften der Arbeitgeberin im Rahmen des Primatwechsels gekürzt werden durften, betrifft denselben Lebenssachverhalt und Rechtsgrund, welcher bereits vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Entscheid vom 25. Juni 2014 beurteilt wurde. Daran ändert auch eine allfällige Verbuchung der entsprechend bei der Arbeitgeberin angefallenen Kosten über die WS BERAG nichts. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt hat, da der Wortlaut des Begehrens und die Begründung der Beschwerde vom 12. Februar 2015 nicht als unklar oder mehrdeutig bezeichnet werden mussten. 4.2.4 Der fragliche Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, welcher mittlerweile in (materielle) Rechtskraft erwachsen ist, betrifft dieselben Parteien wie im vorinstanzlichen Verfahren und ihm liegt wie soeben ausgeführt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Somit ist der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch, womit ein Prozesshindernis vorliegt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Er ist demnach nicht aufzuheben und die Sache ist demzufolge nicht mit den beantragten Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, unwahre Angaben der Gegenseite hätten im Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum entsprechenden Entscheid geführt, bleibt Folgendes festzuhalten: Mit der sogenannten Sperrwirkung der res iudicata wird bezweckt, dass in derselben Sache im hoch zu gewichtenden Interesse des Rechtsfriedens (Vermeidung sich widersprechender Urteile) sowie der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt wird (Zürcher, a.a.O., Art. 59 Rz. 39 mit Hinweisen, vgl. auch vorne E. 4.2.2). Auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Entscheids soll vertraut werden können. Einzig bei Vorliegen bestimmter Gründe kann innert gewisser Fristen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids in Frage kommen, um einen schwerwiegenden Mangel zu beseitigen, der einem Urteil anhaftet (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37). Ob ein Revisionsgrund gegen das vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gefällte Urteil vorliegt, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen zu prüfen, ob gegen den sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid allenfalls ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden kann.
5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung in Sachen WS BERAG erlassen habe. Ob der prozessuale Antrag, welcher im Zusammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid, die gemeinsam anhängig gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin und WS BERAG zu trennen bzw. nicht zu vereinigen, steht, über den Streitgegenstand hinausgeht, kann offen gelassen werden, da ihm ohnehin nicht stattzugeben wäre: In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG kann nämlich die Verfahrensleitung verbundene, in einer Rechtsschrift zusammengefasste Beschwerden jederzeit trennen, wenn sie es für zweckmässig hält. Dabei ist davon auszugehen, dass die instruierende Behörde wie bei der Verfahrensvereinigung über einen grossen Ermessenspielraum verfügt (vgl. diesbezüglich Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.17 mit Hinweis). Die Vorinstanz gedachte, im Fall der Beschwerdesache betreffend die Beschwerdegegnerin, welcher ein Sachverhalt zugrunde liegt, der bereits Thema in einem anderen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gebildet hatte, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Die Beschwerdesache betreffend die WS BERAG bezüglich Verweigerung der Akteneinsicht und Verwendung des Verteilschlüssels zur Finanzierung der Übergangsregelung wollte sie hingegen in der Sache behandeln, weshalb sich die Verfahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen nahezu aufdrängte. Jedenfalls hat die Vorinstanz, welche geltend macht, die Verfahren auch getrennt zu haben, weil die Beschwerden zwei verschiedene, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Beschwerdegegnerinnen beträfen, diesbezüglich in pflichtgemässem Ermessen gehandelt. Gründe, welche für eine Verfahrensvereinigung sprechen wie gleiche oder ähnliche strittige Rechtsfragen oder ein sachverhaltlich enger Zusammenhang (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Entscheidung wäre somit nicht zu beanstanden und demnach in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rechtsverweigerung auszumachen. Folglich bestünde kein zureichender Grund, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines vorinstanzlichen Entscheids in Sachen WS BERAG, welcher keinerlei Einfluss auf dieses Verfahren zeitigt, zu sistieren (zu den Gründen, welche eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen vgl. statt vieler BGE 130 V 90 E. 5, Zwischenverfügung des BVGer A-1400/2016 vom 10. Mai 2016 und Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14-3.16 mit weiteren Hinweisen).
6. Bei diesem Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung nicht zu beanstanden.
7. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der unterliegende und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2 mit Hinweisen bezüglich aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten und BGE 126 V 143 E. 4 mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
- das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verfahrensnr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: