Datenschutz
Sachverhalt
A. Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG und erfüllt die Pflicht zur landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern,, abgerufen am 03.09.2026). B. Im September 2018 führte die PostFinance AG im Kontaktcenter ("Hotline") die Authentifizierung durch Stimmerkennung ein. Auf ihrer Website wies sie unter der Rubrik "Hinweise zum Datenschutz" darauf hin, dass der Stimmabdruck ohne Gesprächsinhalt in Form eines Codewertes auf den Servern in der PostFinance-Sicherheitszone in der Schweiz gespeichert werde. Dabei würden die Stimmabdrücke der Kundinnen und Kunden ausschliesslich zu Authentifikationszwecken verwendet. Die Kundinnen und Kunden wurden bei ihrem erstmaligen Anruf im Kontaktcenter durch eine automatische Ansage über den Einsatz der Stimmerkennung informiert. Gemäss den auf der Website der PostFinance AG unter der Rubrik "Häufige Fragen" veröffentlichten Informationen hörten sie dabei den folgenden Ansagetext: "Dieses Gespräch wird zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken aufgezeichnet. PostFinance erstellt aus der Aufnahme einen Stimmabdruck, um Ihre Identität bei jedem Anruf anhand Ihrer Stimme zu verifizieren. Wünschen Sie keinen Stimmabdruck, bitten wir Sie, dies dem Kundenbetreuer mitzuteilen." Über die Authentifizierung mit Stimmerkennung informierte die PostFinance AG zudem wie folgt: "Von Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz legen wir nach dem Gespräch einen Stimmabdruck an. Falls Sie die Stimmerkennung nicht wünschen, können Sie dies dem Kundenbetreuer jederzeit mitteilen oder die Stimmerkennung selbständig im E-Finance deaktivieren. In diesem Fall wird kein Stimmabdruck angelegt. Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz im Ausland (inkl. Liechtenstein) sprechen wir darauf an und fragen sie, ob sie einverstanden sind, dass wir einen Stimmabdruck von ihnen anlegen." C. C.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 schloss der EDÖB die am 4. September 2024 gegen die PostFinance AG eröffnete Untersuchung ab. Darin verpflichtete er sie, von betroffenen Personen bei Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch Stimmerkennung eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem ordnete er an, diejenigen Stimmabdrücke zu löschen, bei denen keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (Dispositiv-Ziff. 2). Für die Umsetzung dieser Verpflichtungen setzte er der PostFinance AG eine Frist bis spätestens 1. Oktober 2025, unter Einräumung der Möglichkeit zur Verlängerung auf begründeten Antrag hin (Dispositiv-Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhob die PostFinance AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Verfahren A-4467/2025). C.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte der EDÖB zudem mit, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2025 auf seiner Website in vollständiger Form zu publizieren beabsichtige. Er räumte der PostFinance AG Gelegenheit ein, innerhalb der in der Verfügung angesetzten Rechtsmittelfrist schutzwürdige Interessen gegen eine Veröffentlichung substanziiert darzulegen. C.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragte die PostFinance AG beim EDÖB zur Hauptsache, von der Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 in jeglicher Form abzusehen; eventualiter seien die in der beiliegenden Verfügung gekennzeichneten Stellen zu schwärzen. C.d Mit Verfügung vom 4. August 2025 teilte der EDÖB der Beschwerdeführerin mit, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2025 in der im beiliegenden Anhang festgehaltenen Version veröffentlichen werde. D. Gegen diese Verfügung des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die PostFinance AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025 (Aktenzeichen: EDÖB-A-69003501/6) aufzuheben;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien in der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (Aktenzeichen: EDÖB-A-69003501/6) die in Beilage 4 zu dieser Beschwerde markierten Schwärzungen vorzunehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei einer Publikation bestünde die Gefahr von Reputationsschäden und wirtschaftlichen Nachteilen. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. F. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. November 2025 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG unter anderen die der Bundeskanzlei administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der EDÖB ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet; er handelt als (organisatorisch verselbstständigte) Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung (Art. 43 Abs. 4 DSG; Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1] und gilt daher als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt.
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung vom 4. August 2025 ist losgelöst vom Verfahren gegen die Verfügung betreffend die Verpflichtung zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen bei der Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch Stimmerkennung (Verfügung vom 16. Mai 2025; Beschwerdeverfahren A-4467/2025) zu beurteilen; denn es stehen voneinander unabhängige Anfechtungsobjekte zur Diskussion. Für die Frage der Publikation der materiellen Verfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergehende Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_869/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 1.1).
E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei der Publikation ihrer Verfügungen handle es sich um eine ihrer zahlreichen aktiven Informationspflichten. Den Interessen der Beschwerdeführerin gegen eine Publikation stünden diejenigen der zahlreichen Kundinnen und Kunden sowie der Öffentlichkeit gegenüber. Die Kundinnen und Kunden müssten in der Lage sein, von der in der Verfügung statuierten Auffassung zur Umsetzung des DSG bei der Stimmerkennung Kenntnis zu erlangen und die nötigen Schlüsse zu ziehen. Dieses allgemeine Interesse, von ihrer Praxis Kenntnis zu nehmen, bestehe bereits vor einem Entscheid der Rechtsmittelin-stanz. Aufgrund der Vielzahl von Kundinnen und Kunden bestehe ein überaus grosses öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie sie gegenüber der Beschwerdeführerin vorgegangen sei und welche Massnahmen sie verfügt habe. Eine Geheimhaltung könne zudem auch gar nicht mehr gewährleistet werden, da die Angelegenheit ohnehin seit Jahren öffentlich bekannt sei. Auch dem Antrag auf Schwärzung einzelner Stellen könne nicht stattgegeben werden, denn dieser ziele darauf ab, der Öffentlichkeit einzelne Würdigungen zu entziehen. Im Weiteren könnten fachliche Diskussionen und anwaltliche Beratungen von verantwortlichen Datenbearbeitenden nicht geführt werden, wenn die massgebenden Erwägungen nicht publiziert würden. Aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht sei sie verpflichtet, ihre Würdigung transparent zu machen. Die beantragten Schwärzungen würden schliesslich auf eine Zensur ihrer Erwägungen hinauslaufen. Die Überprüfung der Erwägungen sei Teil des Beschwerdeverfahrens, in dessen Rahmen die Verfügung sachlich wie auch rechtlich überprüft werde.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit der Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 würde auf einer amtlichen Plattform ein verzerrtes Bild bezüglich ihrer Transparenz und Kooperation vermittelt. Mit der bereits seit Längerem geplanten Umstellung auf ein neues Sprachdialogsystem habe sie eine lösungsorientierte, kooperative Haltung gezeigt. Eine Publikation der Verfügung vermittle den falschen Eindruck der fehlenden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Flexibilität. Eine Veröffentlichung der Verfügung ginge für sie mit Reputationsrisiken und grossen wirtschaftlichen Folgen einher, die unverhältnismässig wären. Die Publikation könnte zudem zu einer faktischen Vorverurteilung führen. Das öffentliche Informationsinteresse könne auch durch eine spätere Publikation nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gewahrt werden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht ihrem Hauptantrag nicht folgen können, seien - im Sinne ihres Eventualantrags - die Namen des Unternehmens und der anwaltlichen Rechtsvertretung, die Bezeichnung "E-Finance" und die Sätze 2 bis 4 in Rz. 38 der Verfügung zu schwärzen; nur durch eine Schwärzung ihres Namens und der Service-Bezeichnung könne sie vor einer faktischen Vorverurteilung geschützt werden. Was die Darstellung der Voice-Cloning-Technologien in Rz. 38 der Verfügung betreffe, sei diese unsachlich und suggestiv. Mit einer Schwärzung der bezeichneten Stellen könne einerseits der Gehalt der Verfügung gewahrt und sie andererseits vor Reputationsschäden sowie wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.
E. 4 Das aktuelle DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und hat das aDSG abgelöst. Gemäss Art. 70 DSG gilt das DSG nicht für Untersuchungen der Vorinstanz, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben unterstehen diese Untersuchungen des Beauftragten dem bisherigen Recht. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Untersuchung am 4. September 2024 eröffnet. Damit ist die Eröffnung nach dem Inkrafttreten des neuen DSG erfolgt. Anwendbar sind demzufolge das am 1. September 2023 in Kraft getretene DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023; Art. 47 DSV).
E. 5.1 Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht (Art. 57 Abs. 1 DSG). In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen (Art. 57 Abs. 2 DSG).
E. 5.2.1 Art. 57 DSG begründet einen Informationsauftrag des EDÖB und verfolgt insbesondere das Ziel, die Öffentlichkeit für den Datenschutz zu sensibilisieren. Anliegen des Datenschutzes sollen weder im öffentlichen noch im privaten Bereich als reine Interna von datenbearbeitenden Stellen behandelt werden; vielmehr soll ein Dialog mit der Öffentlichkeit erfolgen. Eine erfolgreiche Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz setzt einen Dialog zwischen der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit voraus (Buno Baeriswyl, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, [nachfolgend: Handkommentar DSG], Art. 57 Rz. 4; Myriam Christ, Kommentierung zu Art. 57, in: Steiner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz [Version 19.08.2023; nachfolgend: Onlinekommentar DSG], Art. 57 Rz. 1 f.,, abgerufen am 03.09.2026; Anne-Sophie Morand/Sandra Husi-Stämpfli/Rene Huber, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 57 Rz. 4 f.). Die jährliche Berichterstattung des EDÖB fördert die Transparenz und ermöglicht es, die Arbeit des EDÖB nachzuvollziehen und zu verstehen (Elisa Tolaj, in: Domenig/Oldewurtel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz, 2026 [nachfolgend: Praxiskommentar DSG], Art. 57 Rz. 2). Neben der jährlichen Berichterstattung hat der EDÖB relevante Feststellungen und Verfügungen aus Verfahren gegen Bundesorgane und private Personen transparent zu machen. Diese Praxis trägt präventiv dazu bei, Fehlverhalten und Verstösse zu vermeiden, da sie ein Bewusstsein schafft für datenschutzrechtliche Anforderungen und zudem die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes fördert (Gianni Cattaneo, in: Meier/Métille [Hrsg.], Loi fédérale sur la protection des données, 2023 [nachfolgend: Commentaire Romand LPD], Art. 57 Rz. 25; Martine Stoffel/Marie Poncet, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023 [nachfolgend: OFK DSG], Art. 57 Rz. 7; Tolaj, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 3). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des EDÖB, darüber zu entscheiden, welche Fälle von allgemeinem Interesse für den Adressatenkreis des Tätigkeitsberichts oder für Ad-hoc-Informationen gemäss Art. 57 Abs. 2 DSG notwendig und sinnvoll erscheinen (Stoffel/Poncet, OFK DSG, Art. 57 Rz. 2 und 9; David Rosenthal, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16. November 2020 [nachfolgend: Das neue DSG], S. 69). Diese Aufgabe und Kompetenz des EDÖB stehen im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, seinen Status und seine Unabhängigkeit zu stärken (vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 14. November 2017 [nachfolgend: Botschaft DSG 2017], BBl 2017 6941, S. 6973). Als unabhängige Instanz soll der EDÖB selbst darüber bestimmen können, worüber er die Öffentlichkeit informiert (Botschaft DSG 2017, S. 7096).
E. 5.2.2 Voraussetzung für eine Information über Feststellungen und Verfügungen ist das Vorliegen eines allgemeinen Interesses. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn eine besondere Gefährdungssituation für die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen besteht, wenn es um die generelle Umsetzung des DSG geht, wenn es sich um eine Angelegenheit mit präjudiziellem Charakter handelt oder diese in der Öffentlichkeit bereits diskutiert wird. Ein allgemeines Interesse ist regelmässig auch zu bejahen, wenn Verfügungen Bearbeitungsmethoden betreffen, die die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen verletzen können (Baeriswyl, Handkommentar DSG, Art. 57 Rz. 17; Christ, a.a.O., Art. 57 Rz. 35; Morand/Husi-Stämpfli/Huber, BSK DSG, Art. 57 Rz. 25 f.; Tolaj, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 18; vgl. für das aDSG auch Yvonnne Jöhri, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 30 Rz. 9). Der Begriff des allgemeinen öffentlichen Interesses ist weit auszulegen, da der EDÖB ansonsten seine Öffentlichkeitsarbeit und die Sensibilisierung für die Anliegen des Datenschutzes allenfalls nur ungenügend wahrnehmen könnte (Baeriswyl, Handkommentar zum DSG, Art. 57 Rz. 18; Christ, a.a.O., Art. 57 Rz. 35; Morand/Husi-Stämpfli/Huber, BSK DSG, Art. 57 Rz. 26; Tolaj, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 16). Bei der Beurteilung von Art und Umfang der Information hat der EDÖB die Geschäftsgeheimnisse und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Cattaneo, Commentaire Romand, Art. 57 Rz. 30; Rosenthal, Das neue DSG, S. 69)
E. 5.3 Bundesorgane dürfen gemäss Art. 57s Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) Daten juristischer Personen nur bekannt gegeben, wenn eine Rechtsgrundlage dies vorsieht. Die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane bedarf somit einer zusätzlichen spezialgesetzlichen Grundlage. Diese kann in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem Gesetz im formellen Sinn oder einer Verordnung vorgesehen sein. Während für die Bekanntgabe von «gewöhnlichen» Daten juristischer Personen eine Verordnungsbestimmung grundsätzlich genügt, ist bei besonders schützenswerten Daten grundsätzlich eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen juristischen Person es verlangen oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Vorschriften zum Schutz von Daten juristischer Personen es verlangen (Art. 57s Abs. 6 Bst. a und b RVOG).
E. 5.4.1 Die Bestimmung von Art. 57 Abs. 2 DSG begründet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten von juristischen Personen und damit auch jener der Beschwerdeführerin.
E. 5.4.2 Was zunächst die Grundsatzfrage der Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 betrifft, handelt es sich beim Verfahren der Aufnahme der Stimme zur Erstellung eines Stimmabdrucks um eine Angelegenheit mit präjudiziellem Charakter. Darüber hinaus betrifft die Verfügung eine Bearbeitungsmethode, die geeignet ist, die Persönlichkeit einer Vielzahl von Personen zu verletzen. Folglich hat die Vorinstanz das allgemeine Interesse hinsichtlich der Publikation der Verfügung zu Recht bejaht. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine objektiv unvollständige bzw. verzerrte Darstellung unterstellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur des Untersuchungsverfahrens, dass die davon betroffene Privatperson einen Sachverhalt allenfalls unterschiedlich gewichtet und darstellt. Eine objektiv unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts ist im Hinweis auf die Gefahren der neuen Technologie nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin auf Anfang Januar 2026 eine Umstellung auf das Opt-In-Verfahren in Aussicht gestellt hat, ändert sodann an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nichts. Denn für die Beurteilung der Datenschutzkonformität, die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen und die Publikation der Verfügung ist ausschliesslich auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl. dazu BGE 131 V 11 E. 1 mit Hinweisen; 130 II 493 E. 2; Urteil des BGer 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). Zukünftige Veränderungen bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Ob die von der Beschwerdeführerin angekündigte Systemumstellung den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, konnte und durfte die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt nicht verbindlich prüfen. Dass sie diese Ankündigung im Rahmen der Interessenabwägung zur Publikation unberücksichtigt liess, verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip demnach nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz vor einer faktischen Vorverurteilung beruft, erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Eine unterbleibende Publikation würde vor allem die Interessen einer Vielzahl ihrer Kundinnen und Kunden gefährden. Die Veröffentlichung dient dem öffentlichen Transparenzinteresse und erfüllt zugleich eine Funktion als Druckmittel. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Publikation möglichst rasch sowie in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise zu erfolgen (Cattaneo, Commentaire Romand LPD, Art. 57 Rz. 25). Eine faktische Vorverurteilung ist in der Publikation der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liesse sich das öffentliche Interesse durch eine erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss erfolgende Publikation nicht hinreichend wahren. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten oder Geschäftsgeheimnisse geltend, welche einer Veröffentlichung der Verfügung entgegenstehen könnten. Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind und die Vorinstanz die Publikation der Verfügung zu Recht angeordnet hat.
E. 5.4.3 Hinsichtlich der eventualiter beantragten Schwärzungen der Verfügung ist aufgrund der am 7. August 2025 publizierten Mitteilung der Vorinstanz bereits öffentlich bekannt, dass diese das Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 abgeschlossen hat. Gleiches gilt für deren Anweisung, für die Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen und bereits erstellte Stimmabdrücke ohne eine solche Einwilligung zu löschen (vgl. Mitteilung des EDÖB vom 7. August 2025; Aktuell > Mitteilungen > 2025 > EDÖB schliesst Untersuchung zur Stimmerkennung bei PostFinance ab >, abgerufen am 03.09.2026). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auf ihrer Website selbst publiziert, dass sie gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Über uns und Jobs > Medien > Medienmitteilungen und News > PostFinance reicht gegen die Verfügung des EDÖB Beschwerde ein >, abgerufen am 03.09.2026). Bei dieser Ausgangslage kann in Bezug auf die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht mehr von einem Geheimnis gesprochen werden. Denn rechtsprechungsgemäss gelten als Geheimnisse ausschliesslich Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind (relative Unbekanntheit), an denen der Geheimnisherr einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hat und bezüglich derer ein berechtigtes (objektives) Geheimhaltungsinteresse besteht (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_335/2023 vom 11. März 2025 und 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; vgl. dazu auch Niklaus Oberholzer, Strafrecht, Basler Kommentar, Band II, 4. Aufl. 2019, Art. 321 Rz. 15; Botschaft DSG 2017, S. 7102). Sowohl der Abschluss des Untersuchungsverfahrens samt verfügter Verpflichtung zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung als auch die Identität der Beschwerdeführerin sind inzwischen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, sodass in dieser Hinsicht nicht mehr von einem Geheimnis gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität der Beschwerdeführerin bejaht hat. Denn bei der Aufzeichnung einer Stimme und der Erstellung eines Stimmabdrucks stehen besonders schützenwerte Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG) zur Diskussion und das Verfahren betrifft zudem eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin. Entsprechendes gilt auch für die beantragte Anonymisierung des Begriffs "E-Finance" und die Namen der Rechtsvertreter. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin diese Schwärzungen nicht substanziiert begründet. Es ist auch hier kein privates Interesse erkennbar, welches das allgemeine öffentliche Interesse an der Publikation überwiegen würde. Keinen Grund zur Beanstandung bieten schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, in denen sie auf die Gefahren von "Voice Cloning Tools" hinweist (Rz. 38 der Verfügung). Vielmehr gehört es gerade zu den Informationspflichten der Vorinstanz, die Öffentlichkeit auf mögliche Gefahren einer neuen Technik hinzuweisen.
E. 6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angeordneten Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 ihrem gesetzlichen Auftrag, die Öffentlichkeit bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses zu informieren, nachgekommen ist und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Stichhaltige Gründe für eine Anonymisierung des Firmenamens, der anwaltlichen Vertretung und der Bezeichnung "E-Finance" werden nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 4. August 2025 ist zu bestätigen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 7.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Da Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6813/2025
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Stephan Metzger,
Richter Alexander Misic,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
PostFinance AG,
Mingerstrasse 20, 3030 Bern,
vertreten durch lic. iur. David Rosenthal, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Klaus Neff, Rechtsanwalt,
Vischer AG,
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Publikation einer Verfügung und Schwärzungen im Zusammenhang mit der Authentifizierung mittels Stimmerkennung; Verfügung vom 4. August 2025.
Sachverhalt:
A. Die PostFinance AG ist eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG und erfüllt die Pflicht zur landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern,, abgerufen am 03.09.2026).
B. Im September 2018 führte die PostFinance AG im Kontaktcenter ("Hotline") die Authentifizierung durch Stimmerkennung ein. Auf ihrer Website wies sie unter der Rubrik "Hinweise zum Datenschutz" darauf hin, dass der Stimmabdruck ohne Gesprächsinhalt in Form eines Codewertes auf den Servern in der PostFinance-Sicherheitszone in der Schweiz gespeichert werde. Dabei würden die Stimmabdrücke der Kundinnen und Kunden ausschliesslich zu Authentifikationszwecken verwendet.
Die Kundinnen und Kunden wurden bei ihrem erstmaligen Anruf im Kontaktcenter durch eine automatische Ansage über den Einsatz der Stimmerkennung informiert. Gemäss den auf der Website der PostFinance AG unter der Rubrik "Häufige Fragen" veröffentlichten Informationen hörten sie dabei den folgenden Ansagetext:
"Dieses Gespräch wird zu Sicherheits- und Wiedererkennungszwecken aufgezeichnet. PostFinance erstellt aus der Aufnahme einen Stimmabdruck, um Ihre Identität bei jedem Anruf anhand Ihrer Stimme zu verifizieren. Wünschen Sie keinen Stimmabdruck, bitten wir Sie, dies dem Kundenbetreuer mitzuteilen."
Über die Authentifizierung mit Stimmerkennung informierte die PostFinance AG zudem wie folgt:
"Von Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz legen wir nach dem Gespräch einen Stimmabdruck an. Falls Sie die Stimmerkennung nicht wünschen, können Sie dies dem Kundenbetreuer jederzeit mitteilen oder die Stimmerkennung selbständig im E-Finance deaktivieren. In diesem Fall wird kein Stimmabdruck angelegt. Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz im Ausland (inkl. Liechtenstein) sprechen wir darauf an und fragen sie, ob sie einverstanden sind, dass wir einen Stimmabdruck von ihnen anlegen."
C.
C.a Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 schloss der EDÖB die am 4. September 2024 gegen die PostFinance AG eröffnete Untersuchung ab. Darin verpflichtete er sie, von betroffenen Personen bei Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch Stimmerkennung eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem ordnete er an, diejenigen Stimmabdrücke zu löschen, bei denen keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (Dispositiv-Ziff. 2). Für die Umsetzung dieser Verpflichtungen setzte er der PostFinance AG eine Frist bis spätestens 1. Oktober 2025, unter Einräumung der Möglichkeit zur Verlängerung auf begründeten Antrag hin (Dispositiv-Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhob die PostFinance AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Verfahren A-4467/2025).
C.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte der EDÖB zudem mit, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2025 auf seiner Website in vollständiger Form zu publizieren beabsichtige. Er räumte der PostFinance AG Gelegenheit ein, innerhalb der in der Verfügung angesetzten Rechtsmittelfrist schutzwürdige Interessen gegen eine Veröffentlichung substanziiert darzulegen.
C.c Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 beantragte die PostFinance AG beim EDÖB zur Hauptsache, von der Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 in jeglicher Form abzusehen; eventualiter seien die in der beiliegenden Verfügung gekennzeichneten Stellen zu schwärzen.
C.d Mit Verfügung vom 4. August 2025 teilte der EDÖB der Beschwerdeführerin mit, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2025 in der im beiliegenden Anhang festgehaltenen Version veröffentlichen werde.
D. Gegen diese Verfügung des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die PostFinance AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025 (Aktenzeichen: EDÖB-A-69003501/6) aufzuheben;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend seien in der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (Aktenzeichen: EDÖB-A-69003501/6) die in Beilage 4 zu dieser Beschwerde markierten Schwärzungen vorzunehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei einer Publikation bestünde die Gefahr von Reputationsschäden und wirtschaftlichen Nachteilen.
E. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
F. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. November 2025 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG unter anderen die der Bundeskanzlei administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung.
Der EDÖB ist administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet; er handelt als (organisatorisch verselbstständigte) Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung (Art. 43 Abs. 4 DSG; Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1] und gilt daher als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung vom 4. August 2025 ist losgelöst vom Verfahren gegen die Verfügung betreffend die Verpflichtung zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Personen bei der Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung durch Stimmerkennung (Verfügung vom 16. Mai 2025; Beschwerdeverfahren A-4467/2025) zu beurteilen; denn es stehen voneinander unabhängige Anfechtungsobjekte zur Diskussion. Für die Frage der Publikation der materiellen Verfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergehende Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_869/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 1.1).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, bei der Publikation ihrer Verfügungen handle es sich um eine ihrer zahlreichen aktiven Informationspflichten. Den Interessen der Beschwerdeführerin gegen eine Publikation stünden diejenigen der zahlreichen Kundinnen und Kunden sowie der Öffentlichkeit gegenüber. Die Kundinnen und Kunden müssten in der Lage sein, von der in der Verfügung statuierten Auffassung zur Umsetzung des DSG bei der Stimmerkennung Kenntnis zu erlangen und die nötigen Schlüsse zu ziehen. Dieses allgemeine Interesse, von ihrer Praxis Kenntnis zu nehmen, bestehe bereits vor einem Entscheid der Rechtsmittelin-stanz. Aufgrund der Vielzahl von Kundinnen und Kunden bestehe ein überaus grosses öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie sie gegenüber der Beschwerdeführerin vorgegangen sei und welche Massnahmen sie verfügt habe. Eine Geheimhaltung könne zudem auch gar nicht mehr gewährleistet werden, da die Angelegenheit ohnehin seit Jahren öffentlich bekannt sei. Auch dem Antrag auf Schwärzung einzelner Stellen könne nicht stattgegeben werden, denn dieser ziele darauf ab, der Öffentlichkeit einzelne Würdigungen zu entziehen. Im Weiteren könnten fachliche Diskussionen und anwaltliche Beratungen von verantwortlichen Datenbearbeitenden nicht geführt werden, wenn die massgebenden Erwägungen nicht publiziert würden. Aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht sei sie verpflichtet, ihre Würdigung transparent zu machen. Die beantragten Schwärzungen würden schliesslich auf eine Zensur ihrer Erwägungen hinauslaufen. Die Überprüfung der Erwägungen sei Teil des Beschwerdeverfahrens, in dessen Rahmen die Verfügung sachlich wie auch rechtlich überprüft werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit der Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 würde auf einer amtlichen Plattform ein verzerrtes Bild bezüglich ihrer Transparenz und Kooperation vermittelt. Mit der bereits seit Längerem geplanten Umstellung auf ein neues Sprachdialogsystem habe sie eine lösungsorientierte, kooperative Haltung gezeigt. Eine Publikation der Verfügung vermittle den falschen Eindruck der fehlenden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Flexibilität. Eine Veröffentlichung der Verfügung ginge für sie mit Reputationsrisiken und grossen wirtschaftlichen Folgen einher, die unverhältnismässig wären. Die Publikation könnte zudem zu einer faktischen Vorverurteilung führen. Das öffentliche Informationsinteresse könne auch durch eine spätere Publikation nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gewahrt werden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht ihrem Hauptantrag nicht folgen können, seien - im Sinne ihres Eventualantrags - die Namen des Unternehmens und der anwaltlichen Rechtsvertretung, die Bezeichnung "E-Finance" und die Sätze 2 bis 4 in Rz. 38 der Verfügung zu schwärzen; nur durch eine Schwärzung ihres Namens und der Service-Bezeichnung könne sie vor einer faktischen Vorverurteilung geschützt werden. Was die Darstellung der Voice-Cloning-Technologien in Rz. 38 der Verfügung betreffe, sei diese unsachlich und suggestiv. Mit einer Schwärzung der bezeichneten Stellen könne einerseits der Gehalt der Verfügung gewahrt und sie andererseits vor Reputationsschäden sowie wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.
4. Das aktuelle DSG ist am 1. September 2023 in Kraft getreten und hat das aDSG abgelöst. Gemäss Art. 70 DSG gilt das DSG nicht für Untersuchungen der Vorinstanz, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben unterstehen diese Untersuchungen des Beauftragten dem bisherigen Recht.
Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Untersuchung am 4. September 2024 eröffnet. Damit ist die Eröffnung nach dem Inkrafttreten des neuen DSG erfolgt. Anwendbar sind demzufolge das am 1. September 2023 in Kraft getretene DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getreten am 1. September 2023; Art. 47 DSV).
5.
5.1 Der EDÖB erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er übermittelt ihn gleichzeitig dem Bundesrat. Der Bericht wird veröffentlicht (Art. 57 Abs. 1 DSG). In Fällen von allgemeinem Interesse informiert der EDÖB die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Verfügungen (Art. 57 Abs. 2 DSG).
5.2
5.2.1 Art. 57 DSG begründet einen Informationsauftrag des EDÖB und verfolgt insbesondere das Ziel, die Öffentlichkeit für den Datenschutz zu sensibilisieren. Anliegen des Datenschutzes sollen weder im öffentlichen noch im privaten Bereich als reine Interna von datenbearbeitenden Stellen behandelt werden; vielmehr soll ein Dialog mit der Öffentlichkeit erfolgen. Eine erfolgreiche Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz setzt einen Dialog zwischen der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit voraus (Buno Baeriswyl, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, [nachfolgend: Handkommentar DSG], Art. 57 Rz. 4; Myriam Christ, Kommentierung zu Art. 57, in: Steiner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz [Version 19.08.2023; nachfolgend: Onlinekommentar DSG], Art. 57 Rz. 1 f.,, abgerufen am 03.09.2026; Anne-Sophie Morand/Sandra Husi-Stämpfli/Rene Huber, Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK DSG], Art. 57 Rz. 4 f.). Die jährliche Berichterstattung des EDÖB fördert die Transparenz und ermöglicht es, die Arbeit des EDÖB nachzuvollziehen und zu verstehen (Elisa Tolaj, in: Domenig/Oldewurtel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz, 2026 [nachfolgend: Praxiskommentar DSG], Art. 57 Rz. 2).
Neben der jährlichen Berichterstattung hat der EDÖB relevante Feststellungen und Verfügungen aus Verfahren gegen Bundesorgane und private Personen transparent zu machen. Diese Praxis trägt präventiv dazu bei, Fehlverhalten und Verstösse zu vermeiden, da sie ein Bewusstsein schafft für datenschutzrechtliche Anforderungen und zudem die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes fördert (Gianni Cattaneo, in: Meier/Métille [Hrsg.], Loi fédérale sur la protection des données, 2023 [nachfolgend: Commentaire Romand LPD], Art. 57 Rz. 25; Martine Stoffel/Marie Poncet, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023 [nachfolgend: OFK DSG], Art. 57 Rz. 7; Tolaj, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 3). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des EDÖB, darüber zu entscheiden, welche Fälle von allgemeinem Interesse für den Adressatenkreis des Tätigkeitsberichts oder für Ad-hoc-Informationen gemäss Art. 57 Abs. 2 DSG notwendig und sinnvoll erscheinen (Stoffel/Poncet, OFK DSG, Art. 57 Rz. 2 und 9; David Rosenthal, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16. November 2020 [nachfolgend: Das neue DSG], S. 69). Diese Aufgabe und Kompetenz des EDÖB stehen im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, seinen Status und seine Unabhängigkeit zu stärken (vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 14. November 2017 [nachfolgend: Botschaft DSG 2017], BBl 2017 6941, S. 6973). Als unabhängige Instanz soll der EDÖB selbst darüber bestimmen können, worüber er die Öffentlichkeit informiert (Botschaft DSG 2017, S. 7096).
5.2.2 Voraussetzung für eine Information über Feststellungen und Verfügungen ist das Vorliegen eines allgemeinen Interesses. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn eine besondere Gefährdungssituation für die Grund- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen besteht, wenn es um die generelle Umsetzung des DSG geht, wenn es sich um eine Angelegenheit mit präjudiziellem Charakter handelt oder diese in der Öffentlichkeit bereits diskutiert wird. Ein allgemeines Interesse ist regelmässig auch zu bejahen, wenn Verfügungen Bearbeitungsmethoden betreffen, die die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen verletzen können (Baeriswyl, Handkommentar DSG, Art. 57 Rz. 17; Christ, a.a.O., Art. 57 Rz. 35; Morand/Husi-Stämpfli/Huber, BSK DSG, Art. 57 Rz. 25 f.; Tolaj, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 18; vgl. für das aDSG auch Yvonnne Jöhri, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 30 Rz. 9).
Der Begriff des allgemeinen öffentlichen Interesses ist weit auszulegen, da der EDÖB ansonsten seine Öffentlichkeitsarbeit und die Sensibilisierung für die Anliegen des Datenschutzes allenfalls nur ungenügend wahrnehmen könnte (Baeriswyl, Handkommentar zum DSG, Art. 57 Rz. 18; Christ, a.a.O., Art. 57 Rz. 35; Morand/Husi-Stämpfli/Huber, BSK DSG, Art. 57 Rz. 26; Tolaj, Praxiskommentar DSG, Art. 57 Rz. 16).
Bei der Beurteilung von Art und Umfang der Information hat der EDÖB die Geschäftsgeheimnisse und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Cattaneo, Commentaire Romand, Art. 57 Rz. 30; Rosenthal, Das neue DSG, S. 69)
5.3 Bundesorgane dürfen gemäss Art. 57s Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) Daten juristischer Personen nur bekannt gegeben, wenn eine Rechtsgrundlage dies vorsieht. Die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane bedarf somit einer zusätzlichen spezialgesetzlichen Grundlage. Diese kann in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem Gesetz im formellen Sinn oder einer Verordnung vorgesehen sein. Während für die Bekanntgabe von «gewöhnlichen» Daten juristischer Personen eine Verordnungsbestimmung grundsätzlich genügt, ist bei besonders schützenswerten Daten grundsätzlich eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen juristischen Person es verlangen oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Vorschriften zum Schutz von Daten juristischer Personen es verlangen (Art. 57s Abs. 6 Bst. a und b RVOG).
5.4
5.4.1 Die Bestimmung von Art. 57 Abs. 2 DSG begründet eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten von juristischen Personen und damit auch jener der Beschwerdeführerin.
5.4.2 Was zunächst die Grundsatzfrage der Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 betrifft, handelt es sich beim Verfahren der Aufnahme der Stimme zur Erstellung eines Stimmabdrucks um eine Angelegenheit mit präjudiziellem Charakter. Darüber hinaus betrifft die Verfügung eine Bearbeitungsmethode, die geeignet ist, die Persönlichkeit einer Vielzahl von Personen zu verletzen. Folglich hat die Vorinstanz das allgemeine Interesse hinsichtlich der Publikation der Verfügung zu Recht bejaht.
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine objektiv unvollständige bzw. verzerrte Darstellung unterstellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur des Untersuchungsverfahrens, dass die davon betroffene Privatperson einen Sachverhalt allenfalls unterschiedlich gewichtet und darstellt. Eine objektiv unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts ist im Hinweis auf die Gefahren der neuen Technologie nicht erkennbar.
Dass die Beschwerdeführerin auf Anfang Januar 2026 eine Umstellung auf das Opt-In-Verfahren in Aussicht gestellt hat, ändert sodann an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nichts. Denn für die Beurteilung der Datenschutzkonformität, die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen und die Publikation der Verfügung ist ausschliesslich auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl. dazu BGE 131 V 11 E. 1 mit Hinweisen; 130 II 493 E. 2; Urteil des BGer 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). Zukünftige Veränderungen bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Ob die von der Beschwerdeführerin angekündigte Systemumstellung den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, konnte und durfte die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt nicht verbindlich prüfen. Dass sie diese Ankündigung im Rahmen der Interessenabwägung zur Publikation unberücksichtigt liess, verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip demnach nicht.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz vor einer faktischen Vorverurteilung beruft, erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Eine unterbleibende Publikation würde vor allem die Interessen einer Vielzahl ihrer Kundinnen und Kunden gefährden. Die Veröffentlichung dient dem öffentlichen Transparenzinteresse und erfüllt zugleich eine Funktion als Druckmittel. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Publikation möglichst rasch sowie in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise zu erfolgen (Cattaneo, Commentaire Romand LPD, Art. 57 Rz. 25). Eine faktische Vorverurteilung ist in der Publikation der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liesse sich das öffentliche Interesse durch eine erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss erfolgende Publikation nicht hinreichend wahren.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten oder Geschäftsgeheimnisse geltend, welche einer Veröffentlichung der Verfügung entgegenstehen könnten.
Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig sind und die Vorinstanz die Publikation der Verfügung zu Recht angeordnet hat.
5.4.3 Hinsichtlich der eventualiter beantragten Schwärzungen der Verfügung ist aufgrund der am 7. August 2025 publizierten Mitteilung der Vorinstanz bereits öffentlich bekannt, dass diese das Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 abgeschlossen hat. Gleiches gilt für deren Anweisung, für die Erstellung von Stimmabdrücken zur Authentifizierung eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen und bereits erstellte Stimmabdrücke ohne eine solche Einwilligung zu löschen (vgl. Mitteilung des EDÖB vom 7. August 2025; Aktuell > Mitteilungen > 2025 > EDÖB schliesst Untersuchung zur Stimmerkennung bei PostFinance ab >, abgerufen am 03.09.2026). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auf ihrer Website selbst publiziert, dass sie gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Über uns und Jobs > Medien > Medienmitteilungen und News > PostFinance reicht gegen die Verfügung des EDÖB Beschwerde ein >, abgerufen am 03.09.2026).
Bei dieser Ausgangslage kann in Bezug auf die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht mehr von einem Geheimnis gesprochen werden. Denn rechtsprechungsgemäss gelten als Geheimnisse ausschliesslich Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind (relative Unbekanntheit), an denen der Geheimnisherr einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hat und bezüglich derer ein berechtigtes (objektives) Geheimhaltungsinteresse besteht (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_335/2023 vom 11. März 2025 und 2C_874/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; vgl. dazu auch Niklaus Oberholzer, Strafrecht, Basler Kommentar, Band II, 4. Aufl. 2019, Art. 321 Rz. 15; Botschaft DSG 2017, S. 7102). Sowohl der Abschluss des Untersuchungsverfahrens samt verfügter Verpflichtung zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung als auch die Identität der Beschwerdeführerin sind inzwischen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, sodass in dieser Hinsicht nicht mehr von einem Geheimnis gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität der Beschwerdeführerin bejaht hat. Denn bei der Aufzeichnung einer Stimme und der Erstellung eines Stimmabdrucks stehen besonders schützenwerte Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG) zur Diskussion und das Verfahren betrifft zudem eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin.
Entsprechendes gilt auch für die beantragte Anonymisierung des Begriffs "E-Finance" und die Namen der Rechtsvertreter. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin diese Schwärzungen nicht substanziiert begründet. Es ist auch hier kein privates Interesse erkennbar, welches das allgemeine öffentliche Interesse an der Publikation überwiegen würde.
Keinen Grund zur Beanstandung bieten schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, in denen sie auf die Gefahren von "Voice Cloning Tools" hinweist (Rz. 38 der Verfügung). Vielmehr gehört es gerade zu den Informationspflichten der Vorinstanz, die Öffentlichkeit auf mögliche Gefahren einer neuen Technik hinzuweisen.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angeordneten Publikation der Verfügung vom 16. Mai 2025 ihrem gesetzlichen Auftrag, die Öffentlichkeit bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses zu informieren, nachgekommen ist und ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Stichhaltige Gründe für eine Anonymisierung des Firmenamens, der anwaltlichen Vertretung und der Bezeichnung "E-Finance" werden nicht geltend gemacht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 4. August 2025 ist zu bestätigen.
7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
7.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Da Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann
Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)