opencaselaw.ch

2C_123/2025

Nichtveröffentlichte und nachträglich gelöschte Kommentare zu Online-Artikeln von SRF

Bundesgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Die SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) betreibt im Rahmen ihrer Konzession unter anderem Onlineangebote, darunter den Internetauftritt des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF; www.srf.ch). Die Redaktion von SRF publiziert dort unter anderem Online-Beiträge, wobei sie zu ausgewählten Beiträgen die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer öffnet.

A.a. Am 14. Dezember 2023 publizierte das SRF den Online-Artikel "Hyperfeminismus - Wie feministisch sind aufgespritzte Lippen und tiefe Dekolletés". Es wurden insgesamt 15 Kommentare zu diesem Artikel aufgeschaltet.

Hierzu verfasste A.________ den folgenden Kommentar:

"Ich habe gehört in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen."

Die Redaktion verweigerte die Aufschaltung dieses Kommentars aufgrund von Diskriminierung: Der Kommentar könne so verstanden werden, dass sich der Nutzer über die Verwundung und Verunstaltung von Kriegsopfern lustig mache.

A.b. Am 21. Februar 2024 publizierte das SRF den Online-Artikel "Nicht unumstritten: Zoos - Wie zeitgemäss sind Zoos". Hierzu sind 93 Kommentare aufgeschaltet worden.

A.________ kommentierte diesen Artikel folgendermassen:

"Auf der gesamten SRF News Seite wird Julian Assange mit keinem Wort erwähnt. In diesen Tagen findet ein wichtiger Prozess statt. Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion."

Der Artikel war zum Zeitpunkt der Redaktion des Kommentars mit Bildern von Erdmännchen im Zürcher Zoo bebildert.

Das SRF verweigerte die Aufschaltung dieses Kommentars mit der Begründung "kein Bezug zum Thema".

A.c. Am 16. Februar 2024 publizierte das SRF den Online-Artikel "Sicherheitspolitisches Treffen - Die wichtigsten Antworten zur Münchner Sicherheitskonferenz 2024". Im dazugehörigen Forum wurden 178 Kommentare veröffentlicht.

A.________ verfasste zahlreiche Kommentare. Während die Redaktion acht davon im Diskussionsforum aufschaltete, verweigerte sie verschiedenen Kommentaren die Veröffentlichung. Mit der Begründung "enthält Link" verweigerte die Redaktion zunächst die Veröffentlichung von zwei Kommentaren, die jeweils unter anderem einen Link zu einem externen Inhalt (einem 36-seitigen PDF-Dokument in englischer Sprache) enthielten. Mit der Begründung des fehlenden Themenbezugs verweigerte die Redaktion die Veröffentlichung zwei weiterer Kommentare, in welchen sich der Beschwerdeführer über die Nichtveröffentlichung der früheren Kommentare beschwerte. Vier weiteren Kommentaren verweigerte die Redaktion jeweils die Veröffentlichung, weil es sich aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit dem ersten nicht-veröffentlichten Kommentar um mehrfach abgegebene Kommentare handle, was gegen die Netiquette verstosse. Nachdem sie die verlinkten Inhalte überprüft hatte, veröffentlichte die Redaktion schliesslich einen einzelnen Kommentar des Beschwerdeführers, der den genannten Link enthielt. In diesem Zusammenhang löschte sie auch zwei weitere zunächst veröffentlichte Kommentare, in denen sich der Beschwerdeführer über die Nicht-Veröffentlichung seiner früheren Kommentare beschwert hatte.

Drei weiteren Kommentaren von A.________, in denen dieser sich primär zur Verbreitung der sog. Affenpocken äusserte, verweigerte die Redaktion die Aufschaltung im Diskussionsforum jeweils unter Verweis auf den fehlenden Themenbezug.

B.

B.a. Gegen die verweigerte Veröffentlichung des Kommentars vom 14. Dezember 2023 (vorne A.a) erhob A.________ am 5. Februar 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; Verfahren b. 982 ["Hyperfeminismus"]).

Am 4. April 2024 erhob A.________ auch betreffend den Kommentar vom 21. Februar 2024 (vorne A.b) Beschwerde bei der UBI (Verfahren b. 990 ["Zootierhaltung"]).

Mit einer weiteren Eingabe vom 12. April 2024 wehrte sich A.________ gegen die Handhabung (Nichtveröffentlichung und Löschung) der Kommentare vom 16. Febuar 2024 in 13 Fällen (vorne A.c) mit einer Beschwerde an die UBI (Verfahren b. 992 ["Sicherheitskonferenz"]).

B.b. Mit Entscheid vom 6. September 2024 wies die UBI die Beschwerden b. 982 und b. 990 mit jeweils fünf zu vier Stimmen ab (Dispositivziffern 1 und 2). Die Beschwerde b. 992 wies sie mit sechs zu drei Stimmen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 3). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde in allen Verfahren verzichtet.

Im Verfahren b. 982 (vorne A.a) ging die UBI davon aus, dass die Nichtveröffentlichung nicht mit der Diskriminierung, sondern mit dem fehlenden Themenbezug zu begründen sei.

Die vier unterliegenden Mitglieder in den Verfahren b. 982 und b. 990 fügten dem Entscheid eine abweichende Meinung bei.

Der Entscheid wurde am 31. Januar 2025 versandt.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der UBI in Sachen b. 982/990/992 vom 6. September 2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Löschung der Kommentare durch die Beschwerdegegnerin in Sachen b. 982 (Hyperfeminismus), b. 990 (Erdmännchen) und b. 992 (Sicherheitskonferenz) seine verfassungs- und konventionsmässig garantierten Grundrechte (Art. 16 BV; Art. 17 Abs. 2 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt Il) verletzt habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die UBI hat sich am 28. März 2025 vernehmen lassen und beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (n). Die SRG hat sich am 9. Mai 2025 vernehmen lassen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. Mai 2025 (inkl. Korrektur vom 6. Juni 2025) hat A.________ im Rahmen von freiwilligen Bemerkungen repliziert. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 hat die SRG an ihren bisherigen Ausführungen festgehalten.

Mit spontaner Eingabe vom 11. August 2025 hat A.________ weitere Ausführungen sowie Unterlagen eingereicht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

E. 1.1 Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 82 ff. und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 I 2). Davon erfasst sind auch die Löschung respektive die Verweigerung der Veröffentlichung von Nutzerkommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG (BGE 149 I 2 E. 4).

Der Beschwerdeführer, dem die Veröffentlichung verschiedener Kommentare zu den auf der News-Website der SRG (www.srf.ch/news) publizierten Online-Artikeln "Hyperfeminismus - Wie feministisch sind aufgespritzte Lippen und tiefe Dekolletés" vom 14. Dezember 2024 (vorne Sachverhalt A.a), "Nicht unumstritten: Zoos - Wie zeitgemäss sind Zoos" vom 21. November 2024 (vorne Sachverhalt A.b) sowie "Sicherheitspolitisches Treffen - Die wichtigsten Antworten zur Münchner Sicherheitskonferenz 2024" vom 16. Februar 2024 (vorne Sachverhalt A.c) verweigert wurde, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 94 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.2 Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3).

E. 2.2 Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; jeweils mit Hinweisen).

E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen, die nicht ohnehin bereits bei den Akten liegen, ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, sie einzureichen. Die von nach dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen sind echte Noven und bleiben vorliegend von vornherein unberücksichtigt.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die vorinstanzlichen Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") und b. 992 ("Sicherheitskonferenz") eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.

E. 3.1 Betreffend das Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht aussen vor gelassen, dass im Artikel ausdrücklich von "aufgespritzten Lippen" und "silikonoptimierten Körpern" die Rede sei, mithin zwei Elemente, welche der Beschwerdeführer in seinem knappen Kommentar (vgl. vorne A.a) ausdrücklich aufgenommen habe. Das sei für die Frage des Bestehens eines Themenbezugs des unveröffentlichten Kommentars von Bedeutung.

Entgegen den Beschwerdevorbringen ist in Bezug auf die Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") keine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. So zeigt der Beschwerdeführer betreffend die angeblich unberücksichtige Bezugnahme auf mehrere im Beitrag zu "Hyperfeminismus" vorkommenden Begriffe nicht hinreichend auf, dass deren Einbezug am Verfahrensausgang etwas hätte ändern können: Die Vorinstanz sah die Löschung des Kommentars primär damit begründet, dass dieser keinen eigentlichen Themenbezug aufweise, und dass die SRG im Rahmen ihrer Programmautonomie (Art. 6 RTVG) die Veröffentlichung solcher Kommentare verweigern könne (angefochtener Entscheid E. 4.5). Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer bestimmte Begriffe aus dem Artikel in seinem Kommentar verwendet hat (dazu auch hinten E. 5.4).

E. 3.2 In Bezug auf das Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zwar die einzelnen Kommentare korrekt wiedergegeben, zu Unrecht aber nicht den vollständigen Diskussionsverlauf (inklusive Kommentare anderer Nutzer) betrachtet. Der Sachverhalt sei um weitere Kommentare zu ergänzen. Zudem habe die Vorinstanz völlig ausgeblendet, dass er mehrfach versucht habe, Kommentare ohne Direktlinks und stattdessen mit sinngemässer Quellenangabe in die Diskussion einzubringen, was ihm ebenfalls verwehrt worden sei. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere Rügen vor, welche im Kern nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung betreffen.

Auch die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung im Verfahren b. 992 erweist sich als unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beizug weiterer Kommentare für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kommentare notwendig wäre. Einerseits hat die Vorinstanz die Kommentare im Verfahren b. 992 durchaus in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt. Andererseits bilden die Kommentare der anderen Nutzer nicht Verfahrensgegenstand, sondern ist nur zu beurteilen, ob die Nichtveröffentlichung derjenigen des Beschwerdeführers rechtskonform erfolgte. Die Versuche des Beschwerdeführers, Kommentare ohne Direktlinks einzubringen, ergeben sich ohne Weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt (vorne A.c). Ob die Vorinstanz dies rechtlich korrekt gewürdigt hat, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung (dazu hinten E. 5.6).

E. 3.3 Somit bleibt es im Folgenden beim Sachverhalt, den die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zu Grunde legte.

E. 4.1 Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19. Juni 2024]; BGE 149 I 2 E. 2.2.2 mit Hinweis). Darunter fällt ausdrücklich auch das Online-Angebot (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19.06.2024]). Die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht in engem Zusammenhang mit den der SRG diesbezüglich übertragenen und aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich (Art. 23 ff. RTVG). Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsnatur teilt (BGE 149 I 2 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Wegen des engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden. Sie hat deshalb die widerstreitenden Interessen im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses rund um die Kommentare zu ihren Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei auch dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 149 I 2 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ob die in Frage stehende Meinungsäusserung aus Sicht der SRG mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheint, darf praxisgemäss nicht ausschlaggebend sein (BGE 149 I 2 E. 2.3.2; vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; 124 I 267 E. 3b).

Zwar ist die SRG nicht notwendigerweise gehalten, ausserhalb des Programms Foren für Meinungsäusserungen anzubieten. Bietet sie im Rahmen von Art. 5 Abs. 4 ihrer Konzession aber solche Foren an und vermischen sich dabei Beitrag und Nutzerkommentar zu einer Einheit, muss sie grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als dominierende, von Gesetzes wegen weitgehend aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierte gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Grundrechtskonformität beinhaltet die Achtung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV resp. Art. 10 EMRK . Dabei sind bei der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren im Online-Angebot gemäss der "Netiquette" der SRG die Grundrechte zu beachten (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Insofern ist analog zum Werbebereich zu prüfen, ob die SRG mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit von dessen Autorinnen oder Autoren eingegriffen hat (vgl. BGE 149 I 2 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3). Indessen ist ein gewisser Schematismus bei dieser Beurteilung zulässig. Insbesondere ist mit Blick auf den Massstab dieser Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die SRG im redaktionellen Bereich - und damit auch im von ihr angebotenen übrigen publizistischen Angebot - von Verfassung und Gesetzes wegen Autonomie geniesst (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG; vgl. eingehend die nachfolgenden E. 4.4 ff.). Hier unterscheidet sich das auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbare Recht von der im Zeitpunkt von BGE 139 I 306 bestehenden Rechtslage im Werbebereich (dazu dort E. 3.1 und 3.2.2).

E. 4.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung. In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 6 RTVG die Autonomie der Veranstalter. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Abs. 1). Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung (Abs. 2). Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen (Abs. 3). Die Programmautonomie bezieht sich insbesondere auf sämtliche redaktionellen Publikationen, und damit auch auf von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 2 c bis RTVG; vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen BBl 2013 5014 ff., insb. 5016). Bei den Online-Beiträgen auf den eigenen Web- oder Social Media-Auftritten der SRG handelt es sich um solche redaktionelle Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand 19. Juni 2024]).

E. 4.5 Da die Publikumskommentare zudem mit den jeweiligen Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot eine Einheit bilden und die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung eines Kommentars als wertender redaktioneller Akt anzusehen ist (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.2.3, 3.3.1 und 3.3.6), greift die Programmautonomie der SRG auch mit Blick auf die Moderation der Publikumsdiskussion in den von ihr zur Verfügung gestellten Gefässen. Ihr steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Diesen Spielraum hat die SRG in der von ihr für die Teilnahme an Publikumsdiskussionen auf ihren Web- und Social Media-Auftritten verfassten "Netiquette" konkretisiert (vgl. zu deren wesentlichen Inhalten auch BGE 149 I 2 E. 4.2). Zwar stellt die Netiquette - die von der SRG autonom erlassen wird und jederzeit abgeändert werden kann - als solche keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinn von Art. 36 BV dar (vgl. BGE 139 I 306 E. 4.1 [zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der publisuisse AG] mit Hinweis auf BGE 138 I 274 E. 3 [zum Benützungsreglement der SBB]; vgl. auch Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l'ATF 149 I 2, in: SJ 2024 S. 717 ff., 725 f.). Da sie aber die rundfunkrechtlich in Art. 6 RTVG und Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Programmautonomie konkretisiert, gelten Letztere als gesetzliche Grundlage für den mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. in diesem Sinn auch BGE 149 I 2 E. 4.2).

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Eingriffsprüfung in Fällen betreffend die Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren ein Ausgleich zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) einerseits und dem - verfassungsmässig und bundesgesetzlich abgesicherten - Grundsatz der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Autonomie in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) andererseits zu finden.

E. 4.6.1 Zwar ist die Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden zu schützen. Allerdings kann die SRG aufgrund der ihr mit Blick auf die Eröffnung und Moderation von Publikumsforen zu Beiträgen in ihrem übrigen publizistischen Angebot zustehenden Autonomie (vgl. vorne E. 4.4 f.) ein grundsätzliches, legitimes Interesse an der Durchsetzung einer themenbezogenen, konstruktiven und respektvollen Diskussionskultur geltend machen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kommentierenden, die Kommentare zu den Online-Beiträgen der SRG verfassen, von der Netiquette der SRG - die im Internet öffentlich zugänglich ist - Kenntnis genommen haben und einverstanden sind, sich bei ihren Beiträgen an die dortigen Vorgaben zu halten. Auch ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen an ihrer Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen, dass es online zahlreiche Möglichkeiten gibt, um Meinungen zu äussern und zu verbreiten, darunter auch solche mit einer vergleichbaren oder sogar grösseren Reichweite als die Diskussionsplattformen der SRG. Die Stellung der SRG ist in diesem Bereich - wenigstens im Vergleich zum Radio und Fernsehbereich - weniger dominant (vgl. auch Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG, in: AJP/PJA 9/2023, S. 1059). Schliesslich ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass das Bereitstellen von Publikumsforen auch für die SRG praktikabel bleiben muss.

E. 4.6.2 Vor diesem Hintergrund können Einzelpersonen aus ihrer von Art. 16 BV respektive Art. 10 EMRK gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den von der SRG zur Verfügung gestellten Publikumsforen ableiten. Vielmehr haben sie sich hierfür an die von der SRG im Rahmen ihrer Autonomie in der Netiquette definierten Nutzungsregeln zu halten. Dem ist bei der Eingriffsprüfung im Zusammenhang mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars durch die SRG dadurch Rechnung zu tragen, dass in der Regel von deren Zulässigkeit auszugehen ist, solange sie sich im Rahmen der Netiquette bewegt (vgl. auch BGE 149 I 2 E. 4.2

in fine). Anders kann es sich ausnahmsweise dann verhalten, wenn die Nichtveröffentlichung oder Löschung eines Kommentars in einer eigentlichen

inhaltlichen Meinungszensur mündet, sich mithin eben gerade nicht auf die Durchsetzung der Netiquette und der darin verankerten legitimen Interessen beschränkt, sondern stattdessen auf die Unterdrückung von abweichenden Meinungen zum jeweiligen Beitragsthema abzielt (vgl. dazu auch die Konstellation in BGE 149 I 2). Es geht dabei um den Schutz vor der Unterdrückung von themenbezogenen

inhaltlichen Positionen zu Beiträgen, zu denen die SRG das Diskussionsforum für das Publikum geöffnet hat. Dabei trifft die beschwerdeführende Person namentlich die Pflicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung ihres Kommentars durch die SRG auf eine solche im Rahmen der Netiquette nicht sachlich begründbare Meinungszensur hinauslief, und die SRG die Netiquette lediglich vorgeschoben hat, um eine inhaltliche und themenbezogene Meinungsäusserung im Sinne einer eigentlichen Diskurssteuerung zu verhindern.

E. 4.6.3 Weil die Programmautonomie im redaktionellen Bereich zum Tragen kommt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Themen ihrer Beiträge im übrigen publizistischen Angebot wie gesehen frei. Entsprechend kann sie auch autonom entscheiden, welche Beiträge - und damit welche Themen - sie via Kommentarfunktion für die öffentliche Diskussion öffnen möchte (vorne E. 4.2; BGE 149 I 2 E. 2.3.2). Infolge dieser Autonomie steht es der SRG zu, Kommentare ohne jeglichen Bezug zum Thema des Beitrags zu löschen oder nicht zu veröffentlichen. Sie darf verlangen, dass sich ein Kommentar klar und sachlich auf den Gegenstand des von ihr veröffentlichten Beitrags bezieht.

Ein hinreichender Themenbezug kann indessen auch dann bestehen, wenn sich ein Kommentar nicht inhaltlich zum eigentlichen Beitragsthema äussert, sondern nur die Auswahl des Themas oder die Art und Weise der Gestaltung des Beitrags betrifft. Die SRG muss sich eine gewisse Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen (vgl. insb. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 mit Hinweis auf 138 I 274 E. 2.2.2). Indessen darf grundsätzlich zulässige Kritik an der Themenauswahl oder Beitragsgestaltung nicht dazu dienen, die der SRG zustehende Autonomie bei der Auswahl der für die Publikumsdiskussionen geöffneten Beiträge wieder zu umgehen. Die SRG kann die Veröffentlichung eines Kommentars verweigern, wenn dieser primär darauf abzielt, im Publikumsforum zu einem bestimmten Beitrag eine inhaltliche Diskussion über ein ganz anderes Thema zu führen.

Die SRG verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Themenbezug vorliegt, über einen gewissen Ermessensspielraum. Angesichts der Vielzahl von Kommentaren, welche die SRG auf ihren Plattformen prüfen und freischalten muss, steht es ihr zudem zu, mit Blick auf den Themenbezug unklare oder mehrdeutige Kommentare nicht zu veröffentlichen.

E. 4.7 Die zitierte Rechtsprechung in BGE 149 I 2 wurde in Bezug auf die Löschung des Kommentars einer Privatperson zu einem Beitrag von SRF News auf einem Social-Media-Auftritt der SRG entwickelt. Sie gilt gleichermassen auch für die Veröffentlichung von Kommentaren auf den von der SRG selber betriebenen Webauftritten, soweit die Kommentarfunktion für das Publikum geöffnet ist.

E. 5 In der Sache rügt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung von BGE 149 I 2 eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) und Verstösse gegen das Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer kann sich im Zusammenhang mit der Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung seiner Kommentare grundsätzlich auf die namentlich von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit berufen, worunter auch die von ihm beanstandete Meinungszensur seiner Äusserungen fällt (vgl. vorne E. 4.6.2). Demgegenüber greift die Medienfreiheit und das eigentliche Zensurverbot für Medienschaffende von Art. 17 Abs. 2 BV nicht, zumal das nicht-journalistische Abfassen von Kommentaren in Diskussionsforen praxisgemäss nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, und er auch nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend macht, als Journalist oder sonstwie medial tätig zu sein oder arbeiten zu wollen, respektive als Medienkonsument beeinträchtigt zu sein (vgl. dazu die Urteile 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.3; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 4.4, nicht publ. in BGE 144 I 170; jeweils mit Hinweisen; zum Schutzbereich auch MARINA PIOLINO/RAPHAELA CUENI, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung [Version vom 6. Januar 2024], N 9 ff. zu Art. 17 BV).

E. 5.2 Entgegen den Beschwerdevorbringen ist die vorgängige Überprüfung der zur Veröffentlichung eingereichten Publikumskommentare unter dem Blickwinkel von Art. 16 BV nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die SRG darf als Betreiberin ihrer eigenen Diskussionsplattformen im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie vorgängig prüfen, ob die zur Veröffentlichung eingereichten Kommentare des Publikums der Netiquette entsprechen (vgl. vorne E. 4; zum Begriff der Vorzensur BGE 138 I 274 E. 2.2.2

in fine mit Hinweis). Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Programmautonomie, sondern ist auch mit Blick auf rechtswidrige - bspw. persönlichkeitsverletzende (vgl. Art. 28 ZGB) oder strafbare - Kommentare geboten, weil von der SRG nicht gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit verlangt werden kann, in den von ihr zur Verfügung gestellten Publikumsforen solche Inhalte zuzulassen (zum Ganzen auch Benhamou, a.a.O., S. 730 f.).

E. 5.3 Die Vorinstanz schützte die Nichtveröffentlichung verschiedener Kommentare des Beschwerdeführers mit Verweis auf den fehlenden Themenbezug. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 6 Abs. 2 RTVG stelle entgegen dem angefochtenen Entscheid keine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in seine Meinungsäusserungsfreiheit dar; die Nicht-Veröffentlichung seiner Kommentare sei entsprechend verfassungswidrig.

In der zum Zeitpunkt der vorliegenden umstrittenen Kommentare gültigen Version der Netiquette ("Netiquette und User Generated Content [UGC]", Version vom 2. Mai 2023) wird ausdrücklich verlangt, dass Kommentare einen Bezug zum Thema (des jeweiligen Beitrags) aufweisen. Wie dargelegt darf die SRG verlangen, dass die Kommentare einen Bezug zum Beitrag respektive dem darin behandelten Thema aufweisen. In diesem Zusammenhang genügt Art. 6 Abs. 2 RTVG als gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, soweit dessen Kommentare keinen eigentlichen Bezug zum Thema des jeweiligen Online-Beitrags aufweisen (vgl. zum Ganzen vorne E. 4, insb. 4.6).

E. 5.4 Im Zusammenhang mit dem Beitrag zu "Hyperfeminismus" (Verfahren b. 982) stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Kommentar enthalte lediglich ironische Kritik an der Themenwahl der SRG.

Wie dargelegt ist solche Kritik grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht primär darauf abzielt, die Publikumsdiskussion auf ein ganz anderes Thema zu lenken. Zudem darf die Beschwerdegegnerin Kommentaren im Zweifelsfall die Veröffentlichung verweigern, wenn sich der Themenbezug - oder auch die Kritik an der Themenauswahl - nicht hinreichend klar daraus ergibt (vgl. vorne E. 4.6.3

in fine). Im zu beurteilenden Kommentar stellte der Beschwerdeführer eine Aussage ("Ich habe gehört, in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen.") ohne jeglichen weiteren Kontext in den Raum. Dass er damit von Beginn weg das Artikelthema kritisiert haben will, wie er vor Bundesgericht geltend macht, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Kommentar und dieser muss keineswegs zwingend so verstanden werden. Bezeichnend für die fehlende Klarheit der Aussage ist, dass die SRG den Kommentar zunächst mit der Begründung "Diskriminierung" nicht veröffentlichen wollte, weil der Kommentar als Verspottung der Kriegsopfer in Gaza verstanden werden könne (vgl. vorne A.a). Die SRG musste keine Nachforschungen anstellen, was der Beschwerdeführer mit seinem Kommentar genau meinte. Sie durfte deshalb die Veröffentlichung des Kommentars unter Verweis auf die Netiquette verweigern.

Folglich hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars im Verfahren b. 982 die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 5.5 Auch die Nichtveröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers zum Artikel betreffend "Zootierhaltung" (Verfahren b. 990) wurde mit dem fehlenden Themenbezug begründet.

Im Kommentar zum Artikel betreffend Zootierhaltung kritisiert der Beschwerdeführer die Auswahl des für die Publikumsdiskussion geöffneten Beitrags auf dem Internetauftritt der SRG ("Auf der gesamten SRF News Seite wird Julian Assange mit keinem Wort erwähnt. In diesen Tagen findet ein wichtiger Prozess statt. Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion."). Anders als im Verfahren betreffend den Beitrag zu "Hyperfeminismus" ergibt sich aus diesem Kommentar des Beschwerdeführers eine hinreichend klare und themenbezogene Kritik, hier an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Dass er dabei auf ein seines Erachtens im Vergleich zur Zootierhaltung wichtigeres respektive diskussionswürdigeres Thema ("Assange-Prozess") Bezug nimmt, ändert nichts daran, dass sein Kommentar eindeutig auf die seines Erachtens problematische Auswahl der von der SRG für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge fokussiert. Der Kommentar ist diesbezüglich denn auch nicht unklar oder missverständlich. Zudem äussert er sich auch nicht inhaltlich zu einem beitragsfremden Thema und stellt folglich keinen Versuch dar, die Diskussion aktiv vom Thema des Beitrags ab- und schwergewichtig auf ein anderes, vom Beschwerdeführer gewünschtes Thema umzulenken. Kritik an der Themenwahl der Beschwerdegegnerin ist wie dargelegt (vorne E. 4.6.3; vgl. auch E. 5.4) zulässig, was auch für die Kritik an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge gelten muss.

Vor diesem Hintergrund hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers im Verfahren b. 990 dessen Meinungsäusserungsfreiheit verletzt.

E. 5.6 Im Zusammenhang mit dem Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") beanstandet der Beschwerdeführer die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung diverser Kommentare (vgl. vorne Sachverhalt A.c), wobei die SRG hierfür jeweils unterschiedliche Gründe anführte.

E. 5.6.1 Zunächst verweigerte die SRG die Veröffentlichung mehrerer Kommentare im Zusammenhang mit der Verlinkung von externen Inhalten (dazu vorne Sachverhalt A.c).

In der zum Zeitpunkt der vorliegenden umstrittenen Kommentierung gültigen Version der Netiquette ("Netiquette und User Generated Content [UGC]", Version vom 2. Mai 2023) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die SRG nicht alle Inhalte von Links überprüfen kann und sich deshalb vorbehält, Kommentare, die Links enthalten, nicht zu publizieren. Die so vorgesehene vorgelagerte Überprüfung von externen Inhalten ist von den gesetzlichen Grundlagen für die eigentliche Nichtveröffentlichung gedeckt und in der Netiquette konkretisiert (vgl. auch BGE 149 I 2 E. 4.2). Würde die SRG auf eine entsprechende Vorprüfung verzichten, ginge sie das Risiko ein, rechtswidrige Inhalte unbesehen zu publizieren. Wie erwähnt kann die Verbreitung von möglicherweise rechtswidrigen (bspw. persönlichkeitsverletzenden) Inhalten von der SRG nicht verlangt werden (vgl. vorne E. 5.2).

Obwohl es sich grundsätzlich fragen lässt, ob die SRG überhaupt zur ressourcenintensiven Überprüfung von externen Inhalten verpflichtet wäre, braucht diese Frage vorliegend nicht vertieft zu werden: Die Beschwerdegegnerin hat die verlinkten Inhalte vorliegend überprüft und danach einen der Kommentare des Beschwerdeführers mit dem fraglichen Link veröffentlicht. Auch wenn das eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat und der Kommentar dadurch erst später veröffentlicht wurde, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Ebenso wenig ist unter Gesichtspunkten der Meinungsäusserungsfreiheit problematisch, dass die Beschwerdegegnerin die verschiedenen weiteren Kommentare des Beschwerdeführers mit demselben externen Link (oder entsprechenden Umschreibungen) nicht veröffentlichte, und diese im Wesentlichen gleichartigen Kommentare auch nachträglich nicht mehr aufschaltete. Mit dem aufgeschalteten Beitrag konnte der Beschwerdeführer seine Meinung äussern. Daran ändert auch nichts, dass - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - durch die Nichtaufschaltung ein Unterbruch in seiner Auseinandersetzung mit anderen Kommentierenden entstanden ist. Angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit der Handhabe der externen Links durch die Vorinstanz erscheint schliesslich auch unproblematisch, dass die Vorinstanz weitere Kommentare, in denen sich der Beschwerdeführer über die Nichtveröffentlichung dieser Kommentare beschwerte, nicht freigab.

E. 5.6.2 Sodann verweigerte die SRG die Veröffentlichung verschiedener weiterer Kommentare betreffend die "Affenpocken"-Thematik mit der Begründung des fehlenden Themenbezugs (vorne Sachverhalt A.c).

Entgegen den Beschwerdevorbringen ist auch die Nichtveröffentlichung dieser Kommentare nicht zu beanstanden. In der Tat weisen die hier streitigen Kommentare keinen Bezug zum eigentlichen Beitragsthema - der Münchner Sicherheitskonferenz im Jahr 2024 - auf. Sie fokussierten stattdessen klar auf eine eingehende inhaltliche Diskussion der Ausbreitung der "Affenpocken" im Jahr 2022. Vor diesem Hintergrund ändert auch die rein nominelle Bezugnahme auf das Beitragsthema nichts daran, dass die Kommentare letztlich in der Sache auf die Diskussion eines gänzlich anderen Themas abzielten. Es besteht - wie erläutert (vgl. vorne E. 4.6.3) - kein verfassungs- oder konventionsmässiger Anspruch, sich über die Autonomie der Beschwerdeführerin bei der Themenwahl hinwegzusetzen, und auf den von der SRG zu einzelnen Beiträgen zur Verfügung gestellten Diskussionsplattformen inhaltlich über irgendwelche anderen Themen zu diskutieren, die keinen Bezug zum Beitrag selber haben. Die Kommentare enthalten auch keine auf den ersten Blick erkennbare Kritik an der Themenwahl. Die Beschwerdegegnerin hat diverse Kommentare des Beschwerdeführers - darunter auch kritische zu ihrer Moderationspraxis - aufgeschaltet und ihn entsprechend in keiner Weise kategorisch von der Diskussionsteilnahme oder der Äusserung von Kritik an ihrer Tätigkeit ausgeschlossen. Eine im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbare Steuerung des Diskurses ist auch hier nicht ersichtlich.

E. 5.6.3 Vor diesem Hintergrund durfte die SRG die Veröffentlichung der Kommentare ohne Themenbezug im Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") verweigern ohne die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers zu verletzen.

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) verletzt, indem sie die Veröffentlichung seines Kommentars zum Beitrag betreffend "Zootierhaltung" (Verfahren b. 990) verweigerte.

Demgegenüber ist im Zusammenhang mit der Nichtveröffentlichung respektive nachträglichen Löschung der Kommentare im Zusammenhang mit den Beiträgen betreffend "Hyperfeminismus" (Verfahren b. 982) und "Münchner Sicherheitskonferenz" (Verfahren b. 992) keine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers ersichtlich.

E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens reduziert kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); im Übrigen sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Trotz seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Voraussetzungen dafür (Art. 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.3) nicht erfüllt sind. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht zwar einen besonderen Aufwand für die Beschwerdeerhebung und die Notwendigkeit der "Zuhilfenahme juristischer Unterstützung" geltend, substanziiert indessen keine ausserordentlichen Aufwände oder ihm effektiv entstandene und notwendige Kosten (vgl. zum Ganzen auch BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1; Urteil 1C_592/2021 vom 9. September 2022 E. 5). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. das Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in BGE 151 II 164).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6. September 2024 wird aufgehoben, soweit er das Verfahren b. 990 betrifft. Es wird festgestellt, dass die SRG die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die Nicht-Veröffentlichung des Kommentars vom 21. Februar 2024 verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), dem Bundesamt für Kommunikation und der Ombudsstelle SRG.D, Zürich, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_123/2025

Urteil vom 4. Juni 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtveröffentlichte und nachträglich gelöschte Kommentare zu Online-Artikeln von SRF

Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 6. September 2024 (982/990/992).

Sachverhalt:

A.

Die SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) betreibt im Rahmen ihrer Konzession unter anderem Onlineangebote, darunter den Internetauftritt des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF; www.srf.ch). Die Redaktion von SRF publiziert dort unter anderem Online-Beiträge, wobei sie zu ausgewählten Beiträgen die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer öffnet.

A.a. Am 14. Dezember 2023 publizierte das SRF den Online-Artikel "Hyperfeminismus - Wie feministisch sind aufgespritzte Lippen und tiefe Dekolletés". Es wurden insgesamt 15 Kommentare zu diesem Artikel aufgeschaltet.

Hierzu verfasste A.________ den folgenden Kommentar:

"Ich habe gehört in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen."

Die Redaktion verweigerte die Aufschaltung dieses Kommentars aufgrund von Diskriminierung: Der Kommentar könne so verstanden werden, dass sich der Nutzer über die Verwundung und Verunstaltung von Kriegsopfern lustig mache.

A.b. Am 21. Februar 2024 publizierte das SRF den Online-Artikel "Nicht unumstritten: Zoos - Wie zeitgemäss sind Zoos". Hierzu sind 93 Kommentare aufgeschaltet worden.

A.________ kommentierte diesen Artikel folgendermassen:

"Auf der gesamten SRF News Seite wird Julian Assange mit keinem Wort erwähnt. In diesen Tagen findet ein wichtiger Prozess statt. Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion."

Der Artikel war zum Zeitpunkt der Redaktion des Kommentars mit Bildern von Erdmännchen im Zürcher Zoo bebildert.

Das SRF verweigerte die Aufschaltung dieses Kommentars mit der Begründung "kein Bezug zum Thema".

A.c. Am 16. Februar 2024 publizierte das SRF den Online-Artikel "Sicherheitspolitisches Treffen - Die wichtigsten Antworten zur Münchner Sicherheitskonferenz 2024". Im dazugehörigen Forum wurden 178 Kommentare veröffentlicht.

A.________ verfasste zahlreiche Kommentare. Während die Redaktion acht davon im Diskussionsforum aufschaltete, verweigerte sie verschiedenen Kommentaren die Veröffentlichung. Mit der Begründung "enthält Link" verweigerte die Redaktion zunächst die Veröffentlichung von zwei Kommentaren, die jeweils unter anderem einen Link zu einem externen Inhalt (einem 36-seitigen PDF-Dokument in englischer Sprache) enthielten. Mit der Begründung des fehlenden Themenbezugs verweigerte die Redaktion die Veröffentlichung zwei weiterer Kommentare, in welchen sich der Beschwerdeführer über die Nichtveröffentlichung der früheren Kommentare beschwerte. Vier weiteren Kommentaren verweigerte die Redaktion jeweils die Veröffentlichung, weil es sich aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit dem ersten nicht-veröffentlichten Kommentar um mehrfach abgegebene Kommentare handle, was gegen die Netiquette verstosse. Nachdem sie die verlinkten Inhalte überprüft hatte, veröffentlichte die Redaktion schliesslich einen einzelnen Kommentar des Beschwerdeführers, der den genannten Link enthielt. In diesem Zusammenhang löschte sie auch zwei weitere zunächst veröffentlichte Kommentare, in denen sich der Beschwerdeführer über die Nicht-Veröffentlichung seiner früheren Kommentare beschwert hatte.

Drei weiteren Kommentaren von A.________, in denen dieser sich primär zur Verbreitung der sog. Affenpocken äusserte, verweigerte die Redaktion die Aufschaltung im Diskussionsforum jeweils unter Verweis auf den fehlenden Themenbezug.

B.

B.a. Gegen die verweigerte Veröffentlichung des Kommentars vom 14. Dezember 2023 (vorne A.a) erhob A.________ am 5. Februar 2024 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; Verfahren b. 982 ["Hyperfeminismus"]).

Am 4. April 2024 erhob A.________ auch betreffend den Kommentar vom 21. Februar 2024 (vorne A.b) Beschwerde bei der UBI (Verfahren b. 990 ["Zootierhaltung"]).

Mit einer weiteren Eingabe vom 12. April 2024 wehrte sich A.________ gegen die Handhabung (Nichtveröffentlichung und Löschung) der Kommentare vom 16. Febuar 2024 in 13 Fällen (vorne A.c) mit einer Beschwerde an die UBI (Verfahren b. 992 ["Sicherheitskonferenz"]).

B.b. Mit Entscheid vom 6. September 2024 wies die UBI die Beschwerden b. 982 und b. 990 mit jeweils fünf zu vier Stimmen ab (Dispositivziffern 1 und 2). Die Beschwerde b. 992 wies sie mit sechs zu drei Stimmen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 3). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde in allen Verfahren verzichtet.

Im Verfahren b. 982 (vorne A.a) ging die UBI davon aus, dass die Nichtveröffentlichung nicht mit der Diskriminierung, sondern mit dem fehlenden Themenbezug zu begründen sei.

Die vier unterliegenden Mitglieder in den Verfahren b. 982 und b. 990 fügten dem Entscheid eine abweichende Meinung bei.

Der Entscheid wurde am 31. Januar 2025 versandt.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der UBI in Sachen b. 982/990/992 vom 6. September 2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Löschung der Kommentare durch die Beschwerdegegnerin in Sachen b. 982 (Hyperfeminismus), b. 990 (Erdmännchen) und b. 992 (Sicherheitskonferenz) seine verfassungs- und konventionsmässig garantierten Grundrechte (Art. 16 BV; Art. 17 Abs. 2 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt Il) verletzt habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die UBI hat sich am 28. März 2025 vernehmen lassen und beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (n). Die SRG hat sich am 9. Mai 2025 vernehmen lassen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 30. Mai 2025 (inkl. Korrektur vom 6. Juni 2025) hat A.________ im Rahmen von freiwilligen Bemerkungen repliziert. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 hat die SRG an ihren bisherigen Ausführungen festgehalten.

Mit spontaner Eingabe vom 11. August 2025 hat A.________ weitere Ausführungen sowie Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 82 ff. und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 I 2). Davon erfasst sind auch die Löschung respektive die Verweigerung der Veröffentlichung von Nutzerkommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG (BGE 149 I 2 E. 4).

Der Beschwerdeführer, dem die Veröffentlichung verschiedener Kommentare zu den auf der News-Website der SRG (www.srf.ch/news) publizierten Online-Artikeln "Hyperfeminismus - Wie feministisch sind aufgespritzte Lippen und tiefe Dekolletés" vom 14. Dezember 2024 (vorne Sachverhalt A.a), "Nicht unumstritten: Zoos - Wie zeitgemäss sind Zoos" vom 21. November 2024 (vorne Sachverhalt A.b) sowie "Sicherheitspolitisches Treffen - Die wichtigsten Antworten zur Münchner Sicherheitskonferenz 2024" vom 16. Februar 2024 (vorne Sachverhalt A.c) verweigert wurde, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 94 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; jeweils mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen, die nicht ohnehin bereits bei den Akten liegen, ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, sie einzureichen. Die von nach dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen sind echte Noven und bleiben vorliegend von vornherein unberücksichtigt.

3.

Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die vorinstanzlichen Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") und b. 992 ("Sicherheitskonferenz") eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.

3.1. Betreffend das Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht aussen vor gelassen, dass im Artikel ausdrücklich von "aufgespritzten Lippen" und "silikonoptimierten Körpern" die Rede sei, mithin zwei Elemente, welche der Beschwerdeführer in seinem knappen Kommentar (vgl. vorne A.a) ausdrücklich aufgenommen habe. Das sei für die Frage des Bestehens eines Themenbezugs des unveröffentlichten Kommentars von Bedeutung.

Entgegen den Beschwerdevorbringen ist in Bezug auf die Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") keine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. So zeigt der Beschwerdeführer betreffend die angeblich unberücksichtige Bezugnahme auf mehrere im Beitrag zu "Hyperfeminismus" vorkommenden Begriffe nicht hinreichend auf, dass deren Einbezug am Verfahrensausgang etwas hätte ändern können: Die Vorinstanz sah die Löschung des Kommentars primär damit begründet, dass dieser keinen eigentlichen Themenbezug aufweise, und dass die SRG im Rahmen ihrer Programmautonomie (Art. 6 RTVG) die Veröffentlichung solcher Kommentare verweigern könne (angefochtener Entscheid E. 4.5). Für die rechtliche Beurteilung dieser Frage spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer bestimmte Begriffe aus dem Artikel in seinem Kommentar verwendet hat (dazu auch hinten E. 5.4).

3.2. In Bezug auf das Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zwar die einzelnen Kommentare korrekt wiedergegeben, zu Unrecht aber nicht den vollständigen Diskussionsverlauf (inklusive Kommentare anderer Nutzer) betrachtet. Der Sachverhalt sei um weitere Kommentare zu ergänzen. Zudem habe die Vorinstanz völlig ausgeblendet, dass er mehrfach versucht habe, Kommentare ohne Direktlinks und stattdessen mit sinngemässer Quellenangabe in die Diskussion einzubringen, was ihm ebenfalls verwehrt worden sei. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere Rügen vor, welche im Kern nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung betreffen.

Auch die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung im Verfahren b. 992 erweist sich als unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beizug weiterer Kommentare für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kommentare notwendig wäre. Einerseits hat die Vorinstanz die Kommentare im Verfahren b. 992 durchaus in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt. Andererseits bilden die Kommentare der anderen Nutzer nicht Verfahrensgegenstand, sondern ist nur zu beurteilen, ob die Nichtveröffentlichung derjenigen des Beschwerdeführers rechtskonform erfolgte. Die Versuche des Beschwerdeführers, Kommentare ohne Direktlinks einzubringen, ergeben sich ohne Weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt (vorne A.c). Ob die Vorinstanz dies rechtlich korrekt gewürdigt hat, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung (dazu hinten E. 5.6).

3.3. Somit bleibt es im Folgenden beim Sachverhalt, den die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zu Grunde legte.

4.

4.1. Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19. Juni 2024]; BGE 149 I 2 E. 2.2.2 mit Hinweis). Darunter fällt ausdrücklich auch das Online-Angebot (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19.06.2024]). Die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht in engem Zusammenhang mit den der SRG diesbezüglich übertragenen und aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich (Art. 23 ff. RTVG). Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsnatur teilt (BGE 149 I 2 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.2. Wegen des engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden. Sie hat deshalb die widerstreitenden Interessen im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses rund um die Kommentare zu ihren Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei auch dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 149 I 2 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ob die in Frage stehende Meinungsäusserung aus Sicht der SRG mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheint, darf praxisgemäss nicht ausschlaggebend sein (BGE 149 I 2 E. 2.3.2; vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; 124 I 267 E. 3b).

Zwar ist die SRG nicht notwendigerweise gehalten, ausserhalb des Programms Foren für Meinungsäusserungen anzubieten. Bietet sie im Rahmen von Art. 5 Abs. 4 ihrer Konzession aber solche Foren an und vermischen sich dabei Beitrag und Nutzerkommentar zu einer Einheit, muss sie grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als dominierende, von Gesetzes wegen weitgehend aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierte gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.3. Die Grundrechtskonformität beinhaltet die Achtung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV resp. Art. 10 EMRK . Dabei sind bei der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren im Online-Angebot gemäss der "Netiquette" der SRG die Grundrechte zu beachten (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Insofern ist analog zum Werbebereich zu prüfen, ob die SRG mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit von dessen Autorinnen oder Autoren eingegriffen hat (vgl. BGE 149 I 2 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3). Indessen ist ein gewisser Schematismus bei dieser Beurteilung zulässig. Insbesondere ist mit Blick auf den Massstab dieser Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die SRG im redaktionellen Bereich - und damit auch im von ihr angebotenen übrigen publizistischen Angebot - von Verfassung und Gesetzes wegen Autonomie geniesst (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG; vgl. eingehend die nachfolgenden E. 4.4 ff.). Hier unterscheidet sich das auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbare Recht von der im Zeitpunkt von BGE 139 I 306 bestehenden Rechtslage im Werbebereich (dazu dort E. 3.1 und 3.2.2).

4.4.

Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung. In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 6 RTVG die Autonomie der Veranstalter. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Abs. 1). Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung (Abs. 2). Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen (Abs. 3). Die Programmautonomie bezieht sich insbesondere auf sämtliche redaktionellen Publikationen, und damit auch auf von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 2 c bis RTVG; vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen BBl 2013 5014 ff., insb. 5016). Bei den Online-Beiträgen auf den eigenen Web- oder Social Media-Auftritten der SRG handelt es sich um solche redaktionelle Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand 19. Juni 2024]).

4.5. Da die Publikumskommentare zudem mit den jeweiligen Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot eine Einheit bilden und die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung eines Kommentars als wertender redaktioneller Akt anzusehen ist (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.2.3, 3.3.1 und 3.3.6), greift die Programmautonomie der SRG auch mit Blick auf die Moderation der Publikumsdiskussion in den von ihr zur Verfügung gestellten Gefässen. Ihr steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Diesen Spielraum hat die SRG in der von ihr für die Teilnahme an Publikumsdiskussionen auf ihren Web- und Social Media-Auftritten verfassten "Netiquette" konkretisiert (vgl. zu deren wesentlichen Inhalten auch BGE 149 I 2 E. 4.2). Zwar stellt die Netiquette - die von der SRG autonom erlassen wird und jederzeit abgeändert werden kann - als solche keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinn von Art. 36 BV dar (vgl. BGE 139 I 306 E. 4.1 [zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der publisuisse AG] mit Hinweis auf BGE 138 I 274 E. 3 [zum Benützungsreglement der SBB]; vgl. auch Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l'ATF 149 I 2, in: SJ 2024 S. 717 ff., 725 f.). Da sie aber die rundfunkrechtlich in Art. 6 RTVG und Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Programmautonomie konkretisiert, gelten Letztere als gesetzliche Grundlage für den mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. in diesem Sinn auch BGE 149 I 2 E. 4.2).

4.6. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Eingriffsprüfung in Fällen betreffend die Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren ein Ausgleich zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) einerseits und dem - verfassungsmässig und bundesgesetzlich abgesicherten - Grundsatz der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Autonomie in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) andererseits zu finden.

4.6.1. Zwar ist die Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden zu schützen. Allerdings kann die SRG aufgrund der ihr mit Blick auf die Eröffnung und Moderation von Publikumsforen zu Beiträgen in ihrem übrigen publizistischen Angebot zustehenden Autonomie (vgl. vorne E. 4.4 f.) ein grundsätzliches, legitimes Interesse an der Durchsetzung einer themenbezogenen, konstruktiven und respektvollen Diskussionskultur geltend machen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kommentierenden, die Kommentare zu den Online-Beiträgen der SRG verfassen, von der Netiquette der SRG - die im Internet öffentlich zugänglich ist - Kenntnis genommen haben und einverstanden sind, sich bei ihren Beiträgen an die dortigen Vorgaben zu halten. Auch ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen an ihrer Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen, dass es online zahlreiche Möglichkeiten gibt, um Meinungen zu äussern und zu verbreiten, darunter auch solche mit einer vergleichbaren oder sogar grösseren Reichweite als die Diskussionsplattformen der SRG. Die Stellung der SRG ist in diesem Bereich - wenigstens im Vergleich zum Radio und Fernsehbereich - weniger dominant (vgl. auch Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG, in: AJP/PJA 9/2023, S. 1059). Schliesslich ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass das Bereitstellen von Publikumsforen auch für die SRG praktikabel bleiben muss.

4.6.2. Vor diesem Hintergrund können Einzelpersonen aus ihrer von Art. 16 BV respektive Art. 10 EMRK gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den von der SRG zur Verfügung gestellten Publikumsforen ableiten. Vielmehr haben sie sich hierfür an die von der SRG im Rahmen ihrer Autonomie in der Netiquette definierten Nutzungsregeln zu halten. Dem ist bei der Eingriffsprüfung im Zusammenhang mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars durch die SRG dadurch Rechnung zu tragen, dass in der Regel von deren Zulässigkeit auszugehen ist, solange sie sich im Rahmen der Netiquette bewegt (vgl. auch BGE 149 I 2 E. 4.2

in fine). Anders kann es sich ausnahmsweise dann verhalten, wenn die Nichtveröffentlichung oder Löschung eines Kommentars in einer eigentlichen

inhaltlichen Meinungszensur mündet, sich mithin eben gerade nicht auf die Durchsetzung der Netiquette und der darin verankerten legitimen Interessen beschränkt, sondern stattdessen auf die Unterdrückung von abweichenden Meinungen zum jeweiligen Beitragsthema abzielt (vgl. dazu auch die Konstellation in BGE 149 I 2). Es geht dabei um den Schutz vor der Unterdrückung von themenbezogenen

inhaltlichen Positionen zu Beiträgen, zu denen die SRG das Diskussionsforum für das Publikum geöffnet hat. Dabei trifft die beschwerdeführende Person namentlich die Pflicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung ihres Kommentars durch die SRG auf eine solche im Rahmen der Netiquette nicht sachlich begründbare Meinungszensur hinauslief, und die SRG die Netiquette lediglich vorgeschoben hat, um eine inhaltliche und themenbezogene Meinungsäusserung im Sinne einer eigentlichen Diskurssteuerung zu verhindern.

4.6.3. Weil die Programmautonomie im redaktionellen Bereich zum Tragen kommt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Themen ihrer Beiträge im übrigen publizistischen Angebot wie gesehen frei. Entsprechend kann sie auch autonom entscheiden, welche Beiträge - und damit welche Themen - sie via Kommentarfunktion für die öffentliche Diskussion öffnen möchte (vorne E. 4.2; BGE 149 I 2 E. 2.3.2). Infolge dieser Autonomie steht es der SRG zu, Kommentare ohne jeglichen Bezug zum Thema des Beitrags zu löschen oder nicht zu veröffentlichen. Sie darf verlangen, dass sich ein Kommentar klar und sachlich auf den Gegenstand des von ihr veröffentlichten Beitrags bezieht.

Ein hinreichender Themenbezug kann indessen auch dann bestehen, wenn sich ein Kommentar nicht inhaltlich zum eigentlichen Beitragsthema äussert, sondern nur die Auswahl des Themas oder die Art und Weise der Gestaltung des Beitrags betrifft. Die SRG muss sich eine gewisse Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen (vgl. insb. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 mit Hinweis auf 138 I 274 E. 2.2.2). Indessen darf grundsätzlich zulässige Kritik an der Themenauswahl oder Beitragsgestaltung nicht dazu dienen, die der SRG zustehende Autonomie bei der Auswahl der für die Publikumsdiskussionen geöffneten Beiträge wieder zu umgehen. Die SRG kann die Veröffentlichung eines Kommentars verweigern, wenn dieser primär darauf abzielt, im Publikumsforum zu einem bestimmten Beitrag eine inhaltliche Diskussion über ein ganz anderes Thema zu führen.

Die SRG verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Themenbezug vorliegt, über einen gewissen Ermessensspielraum. Angesichts der Vielzahl von Kommentaren, welche die SRG auf ihren Plattformen prüfen und freischalten muss, steht es ihr zudem zu, mit Blick auf den Themenbezug unklare oder mehrdeutige Kommentare nicht zu veröffentlichen.

4.7. Die zitierte Rechtsprechung in BGE 149 I 2 wurde in Bezug auf die Löschung des Kommentars einer Privatperson zu einem Beitrag von SRF News auf einem Social-Media-Auftritt der SRG entwickelt. Sie gilt gleichermassen auch für die Veröffentlichung von Kommentaren auf den von der SRG selber betriebenen Webauftritten, soweit die Kommentarfunktion für das Publikum geöffnet ist.

5.

In der Sache rügt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung von BGE 149 I 2 eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) und Verstösse gegen das Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV).

5.1. Der Beschwerdeführer kann sich im Zusammenhang mit der Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung seiner Kommentare grundsätzlich auf die namentlich von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit berufen, worunter auch die von ihm beanstandete Meinungszensur seiner Äusserungen fällt (vgl. vorne E. 4.6.2). Demgegenüber greift die Medienfreiheit und das eigentliche Zensurverbot für Medienschaffende von Art. 17 Abs. 2 BV nicht, zumal das nicht-journalistische Abfassen von Kommentaren in Diskussionsforen praxisgemäss nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt, und er auch nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend macht, als Journalist oder sonstwie medial tätig zu sein oder arbeiten zu wollen, respektive als Medienkonsument beeinträchtigt zu sein (vgl. dazu die Urteile 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.3; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 4.4, nicht publ. in BGE 144 I 170; jeweils mit Hinweisen; zum Schutzbereich auch MARINA PIOLINO/RAPHAELA CUENI, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung [Version vom 6. Januar 2024], N 9 ff. zu Art. 17 BV).

5.2. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist die vorgängige Überprüfung der zur Veröffentlichung eingereichten Publikumskommentare unter dem Blickwinkel von Art. 16 BV nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die SRG darf als Betreiberin ihrer eigenen Diskussionsplattformen im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie vorgängig prüfen, ob die zur Veröffentlichung eingereichten Kommentare des Publikums der Netiquette entsprechen (vgl. vorne E. 4; zum Begriff der Vorzensur BGE 138 I 274 E. 2.2.2

in fine mit Hinweis). Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Programmautonomie, sondern ist auch mit Blick auf rechtswidrige - bspw. persönlichkeitsverletzende (vgl. Art. 28 ZGB) oder strafbare - Kommentare geboten, weil von der SRG nicht gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit verlangt werden kann, in den von ihr zur Verfügung gestellten Publikumsforen solche Inhalte zuzulassen (zum Ganzen auch Benhamou, a.a.O., S. 730 f.).

5.3. Die Vorinstanz schützte die Nichtveröffentlichung verschiedener Kommentare des Beschwerdeführers mit Verweis auf den fehlenden Themenbezug. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 6 Abs. 2 RTVG stelle entgegen dem angefochtenen Entscheid keine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in seine Meinungsäusserungsfreiheit dar; die Nicht-Veröffentlichung seiner Kommentare sei entsprechend verfassungswidrig.

In der zum Zeitpunkt der vorliegenden umstrittenen Kommentare gültigen Version der Netiquette ("Netiquette und User Generated Content [UGC]", Version vom 2. Mai 2023) wird ausdrücklich verlangt, dass Kommentare einen Bezug zum Thema (des jeweiligen Beitrags) aufweisen. Wie dargelegt darf die SRG verlangen, dass die Kommentare einen Bezug zum Beitrag respektive dem darin behandelten Thema aufweisen. In diesem Zusammenhang genügt Art. 6 Abs. 2 RTVG als gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, soweit dessen Kommentare keinen eigentlichen Bezug zum Thema des jeweiligen Online-Beitrags aufweisen (vgl. zum Ganzen vorne E. 4, insb. 4.6).

5.4. Im Zusammenhang mit dem Beitrag zu "Hyperfeminismus" (Verfahren b. 982) stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Kommentar enthalte lediglich ironische Kritik an der Themenwahl der SRG.

Wie dargelegt ist solche Kritik grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht primär darauf abzielt, die Publikumsdiskussion auf ein ganz anderes Thema zu lenken. Zudem darf die Beschwerdegegnerin Kommentaren im Zweifelsfall die Veröffentlichung verweigern, wenn sich der Themenbezug - oder auch die Kritik an der Themenauswahl - nicht hinreichend klar daraus ergibt (vgl. vorne E. 4.6.3

in fine). Im zu beurteilenden Kommentar stellte der Beschwerdeführer eine Aussage ("Ich habe gehört, in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen.") ohne jeglichen weiteren Kontext in den Raum. Dass er damit von Beginn weg das Artikelthema kritisiert haben will, wie er vor Bundesgericht geltend macht, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Kommentar und dieser muss keineswegs zwingend so verstanden werden. Bezeichnend für die fehlende Klarheit der Aussage ist, dass die SRG den Kommentar zunächst mit der Begründung "Diskriminierung" nicht veröffentlichen wollte, weil der Kommentar als Verspottung der Kriegsopfer in Gaza verstanden werden könne (vgl. vorne A.a). Die SRG musste keine Nachforschungen anstellen, was der Beschwerdeführer mit seinem Kommentar genau meinte. Sie durfte deshalb die Veröffentlichung des Kommentars unter Verweis auf die Netiquette verweigern.

Folglich hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars im Verfahren b. 982 die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht verletzt.

5.5. Auch die Nichtveröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers zum Artikel betreffend "Zootierhaltung" (Verfahren b. 990) wurde mit dem fehlenden Themenbezug begründet.

Im Kommentar zum Artikel betreffend Zootierhaltung kritisiert der Beschwerdeführer die Auswahl des für die Publikumsdiskussion geöffneten Beitrags auf dem Internetauftritt der SRG ("Auf der gesamten SRF News Seite wird Julian Assange mit keinem Wort erwähnt. In diesen Tagen findet ein wichtiger Prozess statt. Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion."). Anders als im Verfahren betreffend den Beitrag zu "Hyperfeminismus" ergibt sich aus diesem Kommentar des Beschwerdeführers eine hinreichend klare und themenbezogene Kritik, hier an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Dass er dabei auf ein seines Erachtens im Vergleich zur Zootierhaltung wichtigeres respektive diskussionswürdigeres Thema ("Assange-Prozess") Bezug nimmt, ändert nichts daran, dass sein Kommentar eindeutig auf die seines Erachtens problematische Auswahl der von der SRG für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge fokussiert. Der Kommentar ist diesbezüglich denn auch nicht unklar oder missverständlich. Zudem äussert er sich auch nicht inhaltlich zu einem beitragsfremden Thema und stellt folglich keinen Versuch dar, die Diskussion aktiv vom Thema des Beitrags ab- und schwergewichtig auf ein anderes, vom Beschwerdeführer gewünschtes Thema umzulenken. Kritik an der Themenwahl der Beschwerdegegnerin ist wie dargelegt (vorne E. 4.6.3; vgl. auch E. 5.4) zulässig, was auch für die Kritik an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge gelten muss.

Vor diesem Hintergrund hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers im Verfahren b. 990 dessen Meinungsäusserungsfreiheit verletzt.

5.6. Im Zusammenhang mit dem Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") beanstandet der Beschwerdeführer die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung diverser Kommentare (vgl. vorne Sachverhalt A.c), wobei die SRG hierfür jeweils unterschiedliche Gründe anführte.

5.6.1. Zunächst verweigerte die SRG die Veröffentlichung mehrerer Kommentare im Zusammenhang mit der Verlinkung von externen Inhalten (dazu vorne Sachverhalt A.c).

In der zum Zeitpunkt der vorliegenden umstrittenen Kommentierung gültigen Version der Netiquette ("Netiquette und User Generated Content [UGC]", Version vom 2. Mai 2023) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die SRG nicht alle Inhalte von Links überprüfen kann und sich deshalb vorbehält, Kommentare, die Links enthalten, nicht zu publizieren. Die so vorgesehene vorgelagerte Überprüfung von externen Inhalten ist von den gesetzlichen Grundlagen für die eigentliche Nichtveröffentlichung gedeckt und in der Netiquette konkretisiert (vgl. auch BGE 149 I 2 E. 4.2). Würde die SRG auf eine entsprechende Vorprüfung verzichten, ginge sie das Risiko ein, rechtswidrige Inhalte unbesehen zu publizieren. Wie erwähnt kann die Verbreitung von möglicherweise rechtswidrigen (bspw. persönlichkeitsverletzenden) Inhalten von der SRG nicht verlangt werden (vgl. vorne E. 5.2).

Obwohl es sich grundsätzlich fragen lässt, ob die SRG überhaupt zur ressourcenintensiven Überprüfung von externen Inhalten verpflichtet wäre, braucht diese Frage vorliegend nicht vertieft zu werden: Die Beschwerdegegnerin hat die verlinkten Inhalte vorliegend überprüft und danach einen der Kommentare des Beschwerdeführers mit dem fraglichen Link veröffentlicht. Auch wenn das eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat und der Kommentar dadurch erst später veröffentlicht wurde, ist dies in keiner Weise zu beanstanden. Ebenso wenig ist unter Gesichtspunkten der Meinungsäusserungsfreiheit problematisch, dass die Beschwerdegegnerin die verschiedenen weiteren Kommentare des Beschwerdeführers mit demselben externen Link (oder entsprechenden Umschreibungen) nicht veröffentlichte, und diese im Wesentlichen gleichartigen Kommentare auch nachträglich nicht mehr aufschaltete. Mit dem aufgeschalteten Beitrag konnte der Beschwerdeführer seine Meinung äussern. Daran ändert auch nichts, dass - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - durch die Nichtaufschaltung ein Unterbruch in seiner Auseinandersetzung mit anderen Kommentierenden entstanden ist. Angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit der Handhabe der externen Links durch die Vorinstanz erscheint schliesslich auch unproblematisch, dass die Vorinstanz weitere Kommentare, in denen sich der Beschwerdeführer über die Nichtveröffentlichung dieser Kommentare beschwerte, nicht freigab.

5.6.2. Sodann verweigerte die SRG die Veröffentlichung verschiedener weiterer Kommentare betreffend die "Affenpocken"-Thematik mit der Begründung des fehlenden Themenbezugs (vorne Sachverhalt A.c).

Entgegen den Beschwerdevorbringen ist auch die Nichtveröffentlichung dieser Kommentare nicht zu beanstanden. In der Tat weisen die hier streitigen Kommentare keinen Bezug zum eigentlichen Beitragsthema - der Münchner Sicherheitskonferenz im Jahr 2024 - auf. Sie fokussierten stattdessen klar auf eine eingehende inhaltliche Diskussion der Ausbreitung der "Affenpocken" im Jahr 2022. Vor diesem Hintergrund ändert auch die rein nominelle Bezugnahme auf das Beitragsthema nichts daran, dass die Kommentare letztlich in der Sache auf die Diskussion eines gänzlich anderen Themas abzielten. Es besteht - wie erläutert (vgl. vorne E. 4.6.3) - kein verfassungs- oder konventionsmässiger Anspruch, sich über die Autonomie der Beschwerdeführerin bei der Themenwahl hinwegzusetzen, und auf den von der SRG zu einzelnen Beiträgen zur Verfügung gestellten Diskussionsplattformen inhaltlich über irgendwelche anderen Themen zu diskutieren, die keinen Bezug zum Beitrag selber haben. Die Kommentare enthalten auch keine auf den ersten Blick erkennbare Kritik an der Themenwahl. Die Beschwerdegegnerin hat diverse Kommentare des Beschwerdeführers - darunter auch kritische zu ihrer Moderationspraxis - aufgeschaltet und ihn entsprechend in keiner Weise kategorisch von der Diskussionsteilnahme oder der Äusserung von Kritik an ihrer Tätigkeit ausgeschlossen. Eine im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbare Steuerung des Diskurses ist auch hier nicht ersichtlich.

5.6.3. Vor diesem Hintergrund durfte die SRG die Veröffentlichung der Kommentare ohne Themenbezug im Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") verweigern ohne die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers zu verletzen.

5.7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) verletzt, indem sie die Veröffentlichung seines Kommentars zum Beitrag betreffend "Zootierhaltung" (Verfahren b. 990) verweigerte.

Demgegenüber ist im Zusammenhang mit der Nichtveröffentlichung respektive nachträglichen Löschung der Kommentare im Zusammenhang mit den Beiträgen betreffend "Hyperfeminismus" (Verfahren b. 982) und "Münchner Sicherheitskonferenz" (Verfahren b. 992) keine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers ersichtlich.

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens reduziert kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); im Übrigen sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Trotz seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Voraussetzungen dafür (Art. 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.3) nicht erfüllt sind. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht zwar einen besonderen Aufwand für die Beschwerdeerhebung und die Notwendigkeit der "Zuhilfenahme juristischer Unterstützung" geltend, substanziiert indessen keine ausserordentlichen Aufwände oder ihm effektiv entstandene und notwendige Kosten (vgl. zum Ganzen auch BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1; Urteil 1C_592/2021 vom 9. September 2022 E. 5). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. das Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in BGE 151 II 164).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6. September 2024 wird aufgehoben, soweit er das Verfahren b. 990 betrifft. Es wird festgestellt, dass die SRG die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die Nicht-Veröffentlichung des Kommentars vom 21. Februar 2024 verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), dem Bundesamt für Kommunikation und der Ombudsstelle SRG.D, Zürich, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler