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2C_270/2024

SRF News (Nichtveröffentlichte Kommentare zu Online-Artikeln),

Bundesgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Die SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) betreibt im Rahmen ihrer Konzession unter anderem Onlineangebote, darunter den Internetauftritt des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF; www.srf.ch). Die Redaktion von SRF publiziert dort unter anderem Online-Beiträge, wobei sie zu ausgewählten Beiträgen die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer öffnet.

A.b. SRF News veröffentlichte am 13. September 2023 den Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug". Zu diesem Artikel wurden 67 Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern in der dazugehörigen Kommentarspalte veröffentlicht.

Die Debatte wurde von SRF News mit folgendem Kommentar eröffnet (Art. 105 Abs. 2 BGG) :

"Kim Jong-un reist im kugelsicheren Zug - Gute Idee? Stellen Sie sich vor, Sie wären ein Staatschef oder eine Staatschefin: Würden Sie einen grosszügig ausgestatteten Zug wählen, um Länder - wie etwa Russland - zu durchqueren? Ist das Flugzeug sicherer? Oder doch eine ganz andere Reiseform?"

Am 14. September 2023 übermittelte A.________ seinerseits folgenden Kommentar:

"'den Zug statt das Flugzeug: Es ist die sichere Variante.' Na da haben die Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten die Antwort schon geliefert. Warum von unbekannter Seite trotzdem infantil gefragt wird, 'Ist das Flugzeug sicherer? Oder doch eine ganz andere Reiseform?' reiht sich in die tägliche Indikation von Nicht-Themen ein (als Debatte markiert). Vielleicht könnte das Geschichtenerzählpult noch mehr aus dem Artikel herausholen."

In der Folge verweigerte SRF News die Veröffentlichung des Kommentars mit der Begründung, dass es sich dabei um einen persönlichen Angriff gegen Mitarbeitende handle.

B.

B.a. Gegen die verweigerte Veröffentlichung des Kommentars vom 14. September 2023 (vorne A.b) erhob A.________ am 23. Oktober 2023 unter Beilage des Berichts der Ombudsstelle vom 10. Oktober 2023 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; Verfahren b. 966).

B.b. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 wies die UBI unter anderem die Beschwerde im Verfahren b. 966 mit fünf zu zwei Stimmen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet.

Die Entscheidbegründung wurde am 3. Mai 2024 an A.________ versandt.

C.

Mit "Beschwerde gegen UBI Entscheid b. 966 vom 25.1.2024" vom 28. Mai 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Kommentar vom 14. September 2023 im SRF Forum von SRF respektive von SRF News respektive vom Kontrollorgan hätte veröffentlicht werden müssen, und dass durch die Nichtveröffentlichung ohne hinreichende Grundlage und Not seine Grundrechte verletzt worden seien. Ferner sei festzustellen, dass die UBI in ihren Erwägungen Grundrechte des BF nicht angemessen berücksichtigt oder gewürdigt habe, und dass der Entscheid im Verfahren b. 966 demnach revidiert werden müsse.

Die UBI beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die SRG beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und hat sich zudem in der Sache vernehmen lassen. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer antragsgemäss verschiedene Aktenkopien übermittelt. Dieser hat in Kenntnis der Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten repliziert.

Mit spontaner Eingabe vom 11. August 2025 hat A.________ weitere Ausführungen sowie Unterlagen eingereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

E. 1.1 Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 82 ff. und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 I 2). Davon erfasst sind auch die Löschung respektive die Verweigerung der Veröffentlichung von Nutzerkommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG (BGE 149 I 2 E. 4). Der Beschwerdeführer, dem die Veröffentlichung seines Kommentars vom 14. September 2023 zum auf der News-Website der SRG (www.srf.ch/news) publizierten Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug" verweigert wurde, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 94 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.2 In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; hinten E. 2.1). Soweit die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügt und sich die - teilweise ausschweifenden - Ausführungen des Beschwerdeführers auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies betrifft sämtliche Vorbringen, die sich nicht konkret und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid mit der geltend gemachten Grundrechtsverletzung befassen, so zum Beispiel die sachfremden Beanstandungen in Bezug auf die Transparenz in der internen Organisation der SRG oder die seitens des Beschwerdeführers mehrfach angerufene aber nicht hinreichend konkretisierte resp. substanziierte "persönliche Diskriminierung", die er durch "Handlungen von SRF" wiederholt erfahren habe.

E. 1.3 Im Übrigen erweist sich die Beschwerde soweit die im Verfahren b. 966 beurteilte Kommentarlöschung betreffend jedoch - entgegen der Auffassung der verfahrensbeteiligten SRG - als hinreichend substanziiert, zumal sich daraus ohne Weiteres entnehmen lässt, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine Meinungsäusserungsfreiheit durch den Entscheid der UBI in der Sache b. 966 verletzt sieht. Eine Überprüfung ist denn auch ohne Weiteres möglich (siehe nachfolgend E. 4 und 5).

E. 1.4 Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde im Rahmen des Gesagten (vorne E. 1.1 und 1.2) einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3).

E. 2.2 Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; jeweils mit Hinweisen).

E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen, die nicht ohnehin bereits bei den Akten liegen, ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, sie einzureichen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe einen zweiten Kommentar - in welchem er den Begriff "infantil" durch "etwas unbeholfen" ersetzt habe - ebenfalls nicht veröffentlicht, zumal er auch dies bereits im Verfahren vor der UBI hätte vorbringen können und müssen. Die von nach dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen sind echte Noven und bleiben vorliegend von vornherein unberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist der durch die UBI festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich.

E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Nichtveröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers zum Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug", den die Beschwerdegegnerin am 13. September 2023 auf ihrem Webauftritt "SRF News" veröffentlichte.

E. 3.1 Die UBI hat die Rechtmässigkeit der Nichtveröffentlichung des streitgegenständlichen Kommentars durch die SRF Redaktion damit begründet, dass es sich dabei um einen persönlichen Angriff gegen Mitarbeitende handle (vgl. vorne A.a). Mit Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz) und Art. 328 (arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht) bestünde eine gesetzliche Grundlage für den mit der Nichtveröffentlichung verbundenen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Grundrechtsbeschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 - 4 BV lägen vor. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den für alle Interessierten zugänglichen Foren der SRG. Sodann sei die mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit verhältnismässig, könne der Beschwerdeführer doch rasch und ohne grossen Aufwand einen neuen Kommentar ohne persönliche Angriffe formulieren und der Redaktion zur Aufschaltung zustellen. Schliesslich sei auch der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts nicht berührt.

E. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Redaktion missbrauche die Nichtaufschaltung von Kommentaren zur Diskurskontrolle und Abwendung von Kritik resp. Zensur. Die SRG müsse auf eigenen Plattformen sachliche Kritik an ihren Erzeugnissen und Angeboten zulassen, wobei sich Unmut im Kommentar durchaus widerspiegeln dürfe. Der Kommentar nenne keine Namen und spreche keine für die Öffentlichkeit identifizierbaren Personen oder Personengruppen an, weshalb es sich nicht um einen "persönlichen Angriff" handle. Die verwendeten Begriffe bezögen sich nicht auf die Eigenschaft von Redaktionsmitgliedern ("infantil") resp. seien nicht abwertend ("Ausnahmetalente beim Verbreiten von wichtigen Nachrichten"). Ironisch lesbare Äusserungen könnten als solche wahrgenommen werden. Das SRF veröffentliche auch Kommentare und Inhalte, welche persönlich und in der Intensität stärker und weniger konstruktiv als der beanstandete Kommentar seien. Die Kommentarablehnung sei missbräuchlich und unrechtmässig erfolgt und durch die Nichtveröffentlichung werde die Meinungsäusserungsfreiheit und damit ein Grundrecht verletzt.

E. 4.1 Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19. Juni 2024]; BGE 149 I 2 E. 2.2.2 mit Hinweis). Darunter fällt ausdrücklich auch das Online-Angebot (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19.06.2024]). Die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht in engem Zusammenhang mit den der SRG diesbezüglich übertragenen und aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich (Art. 23 ff. RTVG). Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsnatur teilt (BGE 149 I 2 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Wegen des engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden. Sie hat deshalb die widerstreitenden Interessen im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses rund um die Kommentare zu ihren Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei auch dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 149 I 2 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ob die in Frage stehende Meinungsäusserung aus Sicht der SRG mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheint, darf praxisgemäss nicht ausschlaggebend sein (BGE 149 I 2 E. 2.3.2; vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; 124 I 267 E. 3b).

Zwar ist die SRG nicht notwendigerweise gehalten, ausserhalb des Programms Foren für Meinungsäusserungen anzubieten. Bietet sie im Rahmen von Art. 5 Abs. 4 ihrer Konzession aber solche Foren an und vermischen sich dabei Beitrag und Nutzerkommentar zu einer Einheit, muss sie grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als dominierende, von Gesetzes wegen weitgehend aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierte gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Grundrechtskonformität beinhaltet die Achtung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV resp. Art. 10 EMRK . Dabei sind bei der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren im Online-Angebot gemäss der "Netiquette" der SRG die Grundrechte zu beachten (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Insofern ist analog zum Werbebereich zu prüfen, ob die SRG mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit von dessen Autorinnen oder Autoren eingegriffen hat (vgl. BGE 149 I 2 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3). Indessen ist ein gewisser Schematismus bei dieser Beurteilung zulässig. Insbesondere ist mit Blick auf den Massstab dieser Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die SRG im redaktionellen Bereich - und damit auch im von ihr angebotenen übrigen publizistischen Angebot - von Verfassung und Gesetzes wegen Autonomie geniesst (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG; vgl. eingehend die nachfolgenden E. 4.4 ff.). Hier unterscheidet sich das auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbare Recht von der im Zeitpunkt von BGE 139 I 306 bestehenden Rechtslage im Werbebereich (dazu dort E. 3.1 und 3.2.2).

E. 4.4 Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung. In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 6 RTVG die Autonomie der Veranstalter. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Abs. 1). Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung (Abs. 2). Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen (Abs. 3). Die Programmautonomie bezieht sich insbesondere auf sämtliche redaktionellen Publikationen, und damit auch auf von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 2 c bis RTVG; vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen BBl 2013 5014 ff., insb. 5016). Bei den Online-Beiträgen auf den eigenen Web- oder Social Media-Auftritten der SRG handelt es sich um solche redaktionelle Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand 19. Juni 2024]).

E. 4.5 Da die Publikumskommentare zudem mit den jeweiligen Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot eine Einheit bilden und die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung eines Kommentars als wertender redaktioneller Akt anzusehen ist (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.2.3, 3.3.1 und 3.3.6), greift die Programmautonomie der SRG auch mit Blick auf die Moderation der Publikumsdiskussion in den von ihr zur Verfügung gestellten Gefässen. Ihr steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Diesen Spielraum hat die SRG in der von ihr für die Teilnahme an Publikumsdiskussionen auf ihren Web- und Social Media-Auftritten verfassten "Netiquette" konkretisiert (vgl. zu deren wesentlichen Inhalten auch BGE 149 I 2 E. 4.2). Zwar stellt die Netiquette - die von der SRG autonom erlassen wird und jederzeit abgeändert werden kann - als solche keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinn von Art. 36 BV dar (vgl. BGE 139 I 306 E. 4.1 [zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der publisuisse AG] mit Hinweis auf BGE 138 I 274 E. 3 [zum Benützungsreglement der SBB]; vgl. auch Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l'ATF 149 I 2, in: SJ 2024 S. 717 ff., 725 f.). Da sie aber die rundfunkrechtlich in Art. 6 RTVG und Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Programmautonomie konkretisiert, gelten Letztere als gesetzliche Grundlage für den mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. in diesem Sinn auch BGE 149 I 2 E. 4.2).

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Eingriffsprüfung in Fällen betreffend die Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren ein Ausgleich zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) einerseits und dem - verfassungsmässig und bundesgesetzlich abgesicherten - Grundsatz der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Autonomie in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) andererseits zu finden.

E. 4.6.1 Zwar ist die Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden zu schützen. Allerdings kann die SRG aufgrund der ihr mit Blick auf die Eröffnung und Moderation von Publikumsforen zu Beiträgen in ihrem übrigen publizistischen Angebot zustehenden Autonomie (vgl. vorne E. 4.4 f.) ein grundsätzliches, legitimes Interesse an der Durchsetzung einer themenbezogenen, konstruktiven und respektvollen Diskussionskultur geltend machen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kommentierenden, die Kommentare zu den Online-Beiträgen der SRG verfassen, von der Netiquette der SRG - die im Internet öffentlich zugänglich ist - Kenntnis genommen haben und einverstanden sind, sich bei ihren Beiträgen an die dortigen Vorgaben zu halten. Auch ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen an ihrer Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen, dass es online zahlreiche Möglichkeiten gibt, um Meinungen zu äussern und zu verbreiten, darunter auch solche mit einer vergleichbaren oder sogar grösseren Reichweite als die Diskussionsplattformen der SRG. Die Stellung der SRG ist in diesem Bereich - wenigstens im Vergleich zum Radio und Fernsehbereich - weniger dominant (vgl. auch Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG, in: AJP/PJA 9/2023, S. 1059). Schliesslich ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass das Bereitstellen von Publikumsforen auch für die SRG praktikabel bleiben muss.

E. 4.6.2 Vor diesem Hintergrund können Einzelpersonen aus ihrer von Art. 16 BV respektive Art. 10 EMRK gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den von der SRG zur Verfügung gestellten Publikumsforen ableiten. Vielmehr haben sie sich hierfür an die von der SRG im Rahmen ihrer Autonomie in der Netiquette definierten Nutzungsregeln zu halten. Dem ist bei der Eingriffsprüfung im Zusammenhang mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars durch die SRG dadurch Rechnung zu tragen, dass in der Regel von deren Zulässigkeit auszugehen ist, solange sie sich im Rahmen der Netiquette bewegt (vgl. auch BGE 149 I 2 E. 4.2

in fine). Anders kann es sich ausnahmsweise dann verhalten, wenn die Nichtveröffentlichung oder Löschung eines Kommentars in einer eigentlichen

inhaltlichen Meinungszensur mündet, sich mithin eben gerade nicht auf die Durchsetzung der Netiquette und der darin verankerten legitimen Interessen beschränkt, sondern stattdessen auf die Unterdrückung von abweichenden Meinungen zum jeweiligen Beitragsthema abzielt (vgl. dazu auch die Konstellation in BGE 149 I 2). Es geht dabei um den Schutz vor der Unterdrückung von themenbezogenen

inhaltlichen Positionen zu Beiträgen, zu denen die SRG das Diskussionsforum für das Publikum geöffnet hat. Dabei trifft die beschwerdeführende Person namentlich die Pflicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung ihres Kommentars durch die SRG auf eine solche im Rahmen der Netiquette nicht sachlich begründbare Meinungszensur hinauslief, und die SRG die Netiquette lediglich vorgeschoben hat, um eine inhaltliche und themenbezogene Meinungsäusserung im Sinne einer eigentlichen Diskurssteuerung zu verhindern.

E. 4.6.3 Weil die Programmautonomie im redaktionellen Bereich zum Tragen kommt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Themen ihrer Beiträge im übrigen publizistischen Angebot wie gesehen frei. Entsprechend kann sie auch autonom entscheiden, welche Beiträge - und damit welche Themen - sie via Kommentarfunktion für die öffentliche Diskussion öffnen möchte (vorne E. 4.2; BGE 149 I 2 E. 2.3.2). Infolge dieser Autonomie steht es der SRG zu, Kommentare ohne jeglichen Bezug zum Thema des Beitrags zu löschen oder nicht zu veröffentlichen. Sie darf verlangen, dass sich ein Kommentar klar und sachlich auf den Gegenstand des von ihr veröffentlichten Beitrags bezieht.

Ein hinreichender Themenbezug kann indessen auch dann bestehen, wenn sich ein Kommentar nicht inhaltlich zum eigentlichen Beitragsthema äussert, sondern nur die Auswahl des Themas oder die Art und Weise der Gestaltung des Beitrags betrifft. Die SRG muss sich eine gewisse Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen (vgl. insb. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 mit Hinweis auf 138 I 274 E. 2.2.2). Indessen darf grundsätzlich zulässige Kritik an der Themenauswahl oder Beitragsgestaltung nicht dazu dienen, die der SRG zustehende Autonomie bei der Auswahl der für die Publikumsdiskussionen geöffneten Beiträge wieder zu umgehen. Die SRG kann die Veröffentlichung eines Kommentars verweigern, wenn dieser primär darauf abzielt, im Publikumsforum zu einem bestimmten Beitrag eine inhaltliche Diskussion über ein ganz anderes Thema zu führen.

Die SRG verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Themenbezug vorliegt, über einen gewissen Ermessensspielraum. Angesichts der Vielzahl von Kommentaren, welche die SRG auf ihren Plattformen prüfen und freischalten muss, steht es ihr zudem zu, mit Blick auf den Themenbezug unklare oder mehrdeutige Kommentare nicht zu veröffentlichen.

E. 4.7 Die zitierte Rechtsprechung in BGE 149 I 2 wurde in Bezug auf die Löschung des Kommentars einer Privatperson zu einem Beitrag von SRF News auf einem Social-Media-Auftritt der SRG entwickelt. Sie gilt gleichermassen auch für die Veröffentlichung von Kommentaren auf den von der SRG selber betriebenen Webauftritten, soweit die Kommentarfunktion für das Publikum geöffnet ist.

E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) durch die Verweigerung der Aufschaltung seines Kommentars betreffend den Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug", der am 13. September 2023 auf dem Newsportal der SRG aufgeschaltet wurde (vgl. vorne Sachverhalt A.b).

Die SRG begründete die Nicht-Veröffentlichung des umstrittenen Kommentars im Wesentlichen damit, dass dieser die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeitenden verletze, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schützte.

E. 5.1 In der zum Zeitpunkt der vorliegenden umstrittenen Kommentierung gültigen Version der Netiquette ("Netiquette und User Generated Content [UGC]", Version vom 2. Mai 2023) werden die Nutzerinnen und Nutzer aufgefordert, sachlich zu diskutieren, ohne zu Rundumschlägen auszuholen, Behauptungen aufzustellen oder andere Kommentierende persönlich anzugreifen. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beleidigende Kommentare gelöscht und rechtswidrige Inhalte entfernt werden. Damit wird - neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter (vgl. Art. 28 ZGB), soweit eine Äusserung die Schwelle einer Persönlichkeitsverletzung überschreitet - insbesondere die Autonomie der Beschwerdeführerin in der Gestaltung des übrigen publizistischen Angebots (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG) und damit auch der Moderation der von ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Diskussionsforen konkretisiert (vgl. vorne E. 4.4). Die SRG verfügt in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt über ein legitimes Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den von ihr betriebenen Webauftritten und Social-Media-Kanälen (vorne E. 4.6.1; Art. 6 Abs. 2 RTVG). Es steht der SRG deshalb zu, gewisse Minimalanforderungen an die Art und Weise der Diskussionsteilnahme zu stellen und auch durchzusetzen, soweit die Handhabe dieser Regeln nicht eine eigentliche inhaltliche Diskussionssteuerung zur Folge hat.

E. 5.2 Vorliegend richtete sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Nicht-Veröffentlichung seines Kommentars nicht etwa gegen seine eigentliche inhaltliche Kritik an der Ausgestaltung des Beitrags respektive der Themenwahl oder die Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Solche inhaltliche Kritik muss sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gefallen lassen (vgl. vorne E. 4.6.3; auch das Urteil 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 E. 5.5). Indessen erfolgte die Nicht-Veröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers wegen des abwertenden Tonfalls ("Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten"; "infantil"). Wie dargelegt sieht die Netiquette der Beschwerdegegnerin die Löschung beleidigender Kommentare ausdrücklich vor und verfügt die SRG vor dem Hintergrund ihrer Autonomie über ein grundsätzliches Interesse an der Durchsetzung einer respektvollen Diskussionskultur auf ihren Plattformen (vgl. vorne E. 4.6.1). Sodann wurde die Meinungsäusserung des Beschwerdeführers durch die Nicht-Veröffentlichung seines Kommentars lediglich mit Blick auf die Art und Weise und nicht auf ihren eigentlichen Inhalt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hätte seine Kritik mit minimalem Aufwand umformulieren können. Auf Basis des zu beurteilenden Sachverhalts (vgl. vorne E. 2.2 f.) ist nicht davon auszugehen, dass die SRG einem sachlich formulierten Kommentar mit derselben Stossrichtung die Veröffentlichung verweigert hätte. Von einer eigentlichen Meinungszensur oder Steuerung des Diskurses kann deshalb keine Rede sein.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Nicht-Veröffentlichung des vorliegend streitgegenständlichen Kommentars die Qualität einer im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbaren Unterdrückung im Sinn einer eigentlichen Meinungszensur erreichte. Der mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers war deshalb zulässig.

E. 6 Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. das Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in BGE 151 II 164, mit Hinweis).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), dem Bundesamt für Kommunikation und der Ombudsstelle SRG.D, Zürich, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_270/2024

Urteil vom 4. Juni 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SRF News (Nichtveröffentlichte Kommentare zu Online-Artikeln),

Beschwerde gegen den Entscheid b der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 25. Januar 2024 (966/972).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die SRG (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) betreibt im Rahmen ihrer Konzession unter anderem Onlineangebote, darunter den Internetauftritt des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF; www.srf.ch). Die Redaktion von SRF publiziert dort unter anderem Online-Beiträge, wobei sie zu ausgewählten Beiträgen die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer öffnet.

A.b. SRF News veröffentlichte am 13. September 2023 den Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug". Zu diesem Artikel wurden 67 Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern in der dazugehörigen Kommentarspalte veröffentlicht.

Die Debatte wurde von SRF News mit folgendem Kommentar eröffnet (Art. 105 Abs. 2 BGG) :

"Kim Jong-un reist im kugelsicheren Zug - Gute Idee? Stellen Sie sich vor, Sie wären ein Staatschef oder eine Staatschefin: Würden Sie einen grosszügig ausgestatteten Zug wählen, um Länder - wie etwa Russland - zu durchqueren? Ist das Flugzeug sicherer? Oder doch eine ganz andere Reiseform?"

Am 14. September 2023 übermittelte A.________ seinerseits folgenden Kommentar:

"'den Zug statt das Flugzeug: Es ist die sichere Variante.' Na da haben die Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten die Antwort schon geliefert. Warum von unbekannter Seite trotzdem infantil gefragt wird, 'Ist das Flugzeug sicherer? Oder doch eine ganz andere Reiseform?' reiht sich in die tägliche Indikation von Nicht-Themen ein (als Debatte markiert). Vielleicht könnte das Geschichtenerzählpult noch mehr aus dem Artikel herausholen."

In der Folge verweigerte SRF News die Veröffentlichung des Kommentars mit der Begründung, dass es sich dabei um einen persönlichen Angriff gegen Mitarbeitende handle.

B.

B.a. Gegen die verweigerte Veröffentlichung des Kommentars vom 14. September 2023 (vorne A.b) erhob A.________ am 23. Oktober 2023 unter Beilage des Berichts der Ombudsstelle vom 10. Oktober 2023 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI; Verfahren b. 966).

B.b. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 wies die UBI unter anderem die Beschwerde im Verfahren b. 966 mit fünf zu zwei Stimmen ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet.

Die Entscheidbegründung wurde am 3. Mai 2024 an A.________ versandt.

C.

Mit "Beschwerde gegen UBI Entscheid b. 966 vom 25.1.2024" vom 28. Mai 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Kommentar vom 14. September 2023 im SRF Forum von SRF respektive von SRF News respektive vom Kontrollorgan hätte veröffentlicht werden müssen, und dass durch die Nichtveröffentlichung ohne hinreichende Grundlage und Not seine Grundrechte verletzt worden seien. Ferner sei festzustellen, dass die UBI in ihren Erwägungen Grundrechte des BF nicht angemessen berücksichtigt oder gewürdigt habe, und dass der Entscheid im Verfahren b. 966 demnach revidiert werden müsse.

Die UBI beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die SRG beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und hat sich zudem in der Sache vernehmen lassen. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer antragsgemäss verschiedene Aktenkopien übermittelt. Dieser hat in Kenntnis der Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten repliziert.

Mit spontaner Eingabe vom 11. August 2025 hat A.________ weitere Ausführungen sowie Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 82 ff. und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 I 2). Davon erfasst sind auch die Löschung respektive die Verweigerung der Veröffentlichung von Nutzerkommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG (BGE 149 I 2 E. 4). Der Beschwerdeführer, dem die Veröffentlichung seines Kommentars vom 14. September 2023 zum auf der News-Website der SRG (www.srf.ch/news) publizierten Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug" verweigert wurde, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 94 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; hinten E. 2.1). Soweit die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügt und sich die - teilweise ausschweifenden - Ausführungen des Beschwerdeführers auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies betrifft sämtliche Vorbringen, die sich nicht konkret und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid mit der geltend gemachten Grundrechtsverletzung befassen, so zum Beispiel die sachfremden Beanstandungen in Bezug auf die Transparenz in der internen Organisation der SRG oder die seitens des Beschwerdeführers mehrfach angerufene aber nicht hinreichend konkretisierte resp. substanziierte "persönliche Diskriminierung", die er durch "Handlungen von SRF" wiederholt erfahren habe.

1.3. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde soweit die im Verfahren b. 966 beurteilte Kommentarlöschung betreffend jedoch - entgegen der Auffassung der verfahrensbeteiligten SRG - als hinreichend substanziiert, zumal sich daraus ohne Weiteres entnehmen lässt, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine Meinungsäusserungsfreiheit durch den Entscheid der UBI in der Sache b. 966 verletzt sieht. Eine Überprüfung ist denn auch ohne Weiteres möglich (siehe nachfolgend E. 4 und 5).

1.4. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde im Rahmen des Gesagten (vorne E. 1.1 und 1.2) einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; jeweils mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen, die nicht ohnehin bereits bei den Akten liegen, ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, sie einzureichen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe einen zweiten Kommentar - in welchem er den Begriff "infantil" durch "etwas unbeholfen" ersetzt habe - ebenfalls nicht veröffentlicht, zumal er auch dies bereits im Verfahren vor der UBI hätte vorbringen können und müssen. Die von nach dem angefochtenen Entscheid datierenden Unterlagen sind echte Noven und bleiben vorliegend von vornherein unberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist der durch die UBI festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich.

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Nichtveröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers zum Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug", den die Beschwerdegegnerin am 13. September 2023 auf ihrem Webauftritt "SRF News" veröffentlichte.

3.1. Die UBI hat die Rechtmässigkeit der Nichtveröffentlichung des streitgegenständlichen Kommentars durch die SRF Redaktion damit begründet, dass es sich dabei um einen persönlichen Angriff gegen Mitarbeitende handle (vgl. vorne A.a). Mit Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz) und Art. 328 (arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht) bestünde eine gesetzliche Grundlage für den mit der Nichtveröffentlichung verbundenen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Grundrechtsbeschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 - 4 BV lägen vor. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den für alle Interessierten zugänglichen Foren der SRG. Sodann sei die mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit verhältnismässig, könne der Beschwerdeführer doch rasch und ohne grossen Aufwand einen neuen Kommentar ohne persönliche Angriffe formulieren und der Redaktion zur Aufschaltung zustellen. Schliesslich sei auch der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts nicht berührt.

3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Redaktion missbrauche die Nichtaufschaltung von Kommentaren zur Diskurskontrolle und Abwendung von Kritik resp. Zensur. Die SRG müsse auf eigenen Plattformen sachliche Kritik an ihren Erzeugnissen und Angeboten zulassen, wobei sich Unmut im Kommentar durchaus widerspiegeln dürfe. Der Kommentar nenne keine Namen und spreche keine für die Öffentlichkeit identifizierbaren Personen oder Personengruppen an, weshalb es sich nicht um einen "persönlichen Angriff" handle. Die verwendeten Begriffe bezögen sich nicht auf die Eigenschaft von Redaktionsmitgliedern ("infantil") resp. seien nicht abwertend ("Ausnahmetalente beim Verbreiten von wichtigen Nachrichten"). Ironisch lesbare Äusserungen könnten als solche wahrgenommen werden. Das SRF veröffentliche auch Kommentare und Inhalte, welche persönlich und in der Intensität stärker und weniger konstruktiv als der beanstandete Kommentar seien. Die Kommentarablehnung sei missbräuchlich und unrechtmässig erfolgt und durch die Nichtveröffentlichung werde die Meinungsäusserungsfreiheit und damit ein Grundrecht verletzt.

4.

4.1. Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19. Juni 2024]; BGE 149 I 2 E. 2.2.2 mit Hinweis). Darunter fällt ausdrücklich auch das Online-Angebot (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand: 19.06.2024]). Die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht in engem Zusammenhang mit den der SRG diesbezüglich übertragenen und aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich (Art. 23 ff. RTVG). Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsnatur teilt (BGE 149 I 2 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.2. Wegen des engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden. Sie hat deshalb die widerstreitenden Interessen im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses rund um die Kommentare zu ihren Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei auch dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 149 I 2 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ob die in Frage stehende Meinungsäusserung aus Sicht der SRG mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheint, darf praxisgemäss nicht ausschlaggebend sein (BGE 149 I 2 E. 2.3.2; vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; 124 I 267 E. 3b).

Zwar ist die SRG nicht notwendigerweise gehalten, ausserhalb des Programms Foren für Meinungsäusserungen anzubieten. Bietet sie im Rahmen von Art. 5 Abs. 4 ihrer Konzession aber solche Foren an und vermischen sich dabei Beitrag und Nutzerkommentar zu einer Einheit, muss sie grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als dominierende, von Gesetzes wegen weitgehend aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierte gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.3. Die Grundrechtskonformität beinhaltet die Achtung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV resp. Art. 10 EMRK . Dabei sind bei der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren im Online-Angebot gemäss der "Netiquette" der SRG die Grundrechte zu beachten (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Insofern ist analog zum Werbebereich zu prüfen, ob die SRG mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit von dessen Autorinnen oder Autoren eingegriffen hat (vgl. BGE 149 I 2 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3). Indessen ist ein gewisser Schematismus bei dieser Beurteilung zulässig. Insbesondere ist mit Blick auf den Massstab dieser Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die SRG im redaktionellen Bereich - und damit auch im von ihr angebotenen übrigen publizistischen Angebot - von Verfassung und Gesetzes wegen Autonomie geniesst (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG; vgl. eingehend die nachfolgenden E. 4.4 ff.). Hier unterscheidet sich das auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbare Recht von der im Zeitpunkt von BGE 139 I 306 bestehenden Rechtslage im Werbebereich (dazu dort E. 3.1 und 3.2.2).

4.4.

Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung. In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 6 RTVG die Autonomie der Veranstalter. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Abs. 1). Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung (Abs. 2). Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen (Abs. 3). Die Programmautonomie bezieht sich insbesondere auf sämtliche redaktionellen Publikationen, und damit auch auf von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 2 c bis RTVG; vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen BBl 2013 5014 ff., insb. 5016). Bei den Online-Beiträgen auf den eigenen Web- oder Social Media-Auftritten der SRG handelt es sich um solche redaktionelle Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 der Konzession vom 29. August 2018 [Stand 19. Juni 2024]).

4.5. Da die Publikumskommentare zudem mit den jeweiligen Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot eine Einheit bilden und die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung eines Kommentars als wertender redaktioneller Akt anzusehen ist (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.2.3, 3.3.1 und 3.3.6), greift die Programmautonomie der SRG auch mit Blick auf die Moderation der Publikumsdiskussion in den von ihr zur Verfügung gestellten Gefässen. Ihr steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Diesen Spielraum hat die SRG in der von ihr für die Teilnahme an Publikumsdiskussionen auf ihren Web- und Social Media-Auftritten verfassten "Netiquette" konkretisiert (vgl. zu deren wesentlichen Inhalten auch BGE 149 I 2 E. 4.2). Zwar stellt die Netiquette - die von der SRG autonom erlassen wird und jederzeit abgeändert werden kann - als solche keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinn von Art. 36 BV dar (vgl. BGE 139 I 306 E. 4.1 [zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der publisuisse AG] mit Hinweis auf BGE 138 I 274 E. 3 [zum Benützungsreglement der SBB]; vgl. auch Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l'ATF 149 I 2, in: SJ 2024 S. 717 ff., 725 f.). Da sie aber die rundfunkrechtlich in Art. 6 RTVG und Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Programmautonomie konkretisiert, gelten Letztere als gesetzliche Grundlage für den mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. in diesem Sinn auch BGE 149 I 2 E. 4.2).

4.6. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Eingriffsprüfung in Fällen betreffend die Nicht-Veröffentlichung oder Löschung von Kommentaren ein Ausgleich zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) einerseits und dem - verfassungsmässig und bundesgesetzlich abgesicherten - Grundsatz der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Autonomie in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) andererseits zu finden.

4.6.1. Zwar ist die Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentierenden zu schützen. Allerdings kann die SRG aufgrund der ihr mit Blick auf die Eröffnung und Moderation von Publikumsforen zu Beiträgen in ihrem übrigen publizistischen Angebot zustehenden Autonomie (vgl. vorne E. 4.4 f.) ein grundsätzliches, legitimes Interesse an der Durchsetzung einer themenbezogenen, konstruktiven und respektvollen Diskussionskultur geltend machen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kommentierenden, die Kommentare zu den Online-Beiträgen der SRG verfassen, von der Netiquette der SRG - die im Internet öffentlich zugänglich ist - Kenntnis genommen haben und einverstanden sind, sich bei ihren Beiträgen an die dortigen Vorgaben zu halten. Auch ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen an ihrer Meinungsäusserungsfreiheit zu berücksichtigen, dass es online zahlreiche Möglichkeiten gibt, um Meinungen zu äussern und zu verbreiten, darunter auch solche mit einer vergleichbaren oder sogar grösseren Reichweite als die Diskussionsplattformen der SRG. Die Stellung der SRG ist in diesem Bereich - wenigstens im Vergleich zum Radio und Fernsehbereich - weniger dominant (vgl. auch Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG, in: AJP/PJA 9/2023, S. 1059). Schliesslich ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass das Bereitstellen von Publikumsforen auch für die SRG praktikabel bleiben muss.

4.6.2. Vor diesem Hintergrund können Einzelpersonen aus ihrer von Art. 16 BV respektive Art. 10 EMRK gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den von der SRG zur Verfügung gestellten Publikumsforen ableiten. Vielmehr haben sie sich hierfür an die von der SRG im Rahmen ihrer Autonomie in der Netiquette definierten Nutzungsregeln zu halten. Dem ist bei der Eingriffsprüfung im Zusammenhang mit der Nicht-Veröffentlichung oder Löschung eines Kommentars durch die SRG dadurch Rechnung zu tragen, dass in der Regel von deren Zulässigkeit auszugehen ist, solange sie sich im Rahmen der Netiquette bewegt (vgl. auch BGE 149 I 2 E. 4.2

in fine). Anders kann es sich ausnahmsweise dann verhalten, wenn die Nichtveröffentlichung oder Löschung eines Kommentars in einer eigentlichen

inhaltlichen Meinungszensur mündet, sich mithin eben gerade nicht auf die Durchsetzung der Netiquette und der darin verankerten legitimen Interessen beschränkt, sondern stattdessen auf die Unterdrückung von abweichenden Meinungen zum jeweiligen Beitragsthema abzielt (vgl. dazu auch die Konstellation in BGE 149 I 2). Es geht dabei um den Schutz vor der Unterdrückung von themenbezogenen

inhaltlichen Positionen zu Beiträgen, zu denen die SRG das Diskussionsforum für das Publikum geöffnet hat. Dabei trifft die beschwerdeführende Person namentlich die Pflicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die Nicht-Veröffentlichung respektive Löschung ihres Kommentars durch die SRG auf eine solche im Rahmen der Netiquette nicht sachlich begründbare Meinungszensur hinauslief, und die SRG die Netiquette lediglich vorgeschoben hat, um eine inhaltliche und themenbezogene Meinungsäusserung im Sinne einer eigentlichen Diskurssteuerung zu verhindern.

4.6.3. Weil die Programmautonomie im redaktionellen Bereich zum Tragen kommt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der Themen ihrer Beiträge im übrigen publizistischen Angebot wie gesehen frei. Entsprechend kann sie auch autonom entscheiden, welche Beiträge - und damit welche Themen - sie via Kommentarfunktion für die öffentliche Diskussion öffnen möchte (vorne E. 4.2; BGE 149 I 2 E. 2.3.2). Infolge dieser Autonomie steht es der SRG zu, Kommentare ohne jeglichen Bezug zum Thema des Beitrags zu löschen oder nicht zu veröffentlichen. Sie darf verlangen, dass sich ein Kommentar klar und sachlich auf den Gegenstand des von ihr veröffentlichten Beitrags bezieht.

Ein hinreichender Themenbezug kann indessen auch dann bestehen, wenn sich ein Kommentar nicht inhaltlich zum eigentlichen Beitragsthema äussert, sondern nur die Auswahl des Themas oder die Art und Weise der Gestaltung des Beitrags betrifft. Die SRG muss sich eine gewisse Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen (vgl. insb. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 mit Hinweis auf 138 I 274 E. 2.2.2). Indessen darf grundsätzlich zulässige Kritik an der Themenauswahl oder Beitragsgestaltung nicht dazu dienen, die der SRG zustehende Autonomie bei der Auswahl der für die Publikumsdiskussionen geöffneten Beiträge wieder zu umgehen. Die SRG kann die Veröffentlichung eines Kommentars verweigern, wenn dieser primär darauf abzielt, im Publikumsforum zu einem bestimmten Beitrag eine inhaltliche Diskussion über ein ganz anderes Thema zu führen.

Die SRG verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Themenbezug vorliegt, über einen gewissen Ermessensspielraum. Angesichts der Vielzahl von Kommentaren, welche die SRG auf ihren Plattformen prüfen und freischalten muss, steht es ihr zudem zu, mit Blick auf den Themenbezug unklare oder mehrdeutige Kommentare nicht zu veröffentlichen.

4.7. Die zitierte Rechtsprechung in BGE 149 I 2 wurde in Bezug auf die Löschung des Kommentars einer Privatperson zu einem Beitrag von SRF News auf einem Social-Media-Auftritt der SRG entwickelt. Sie gilt gleichermassen auch für die Veröffentlichung von Kommentaren auf den von der SRG selber betriebenen Webauftritten, soweit die Kommentarfunktion für das Publikum geöffnet ist.

5.

Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) durch die Verweigerung der Aufschaltung seines Kommentars betreffend den Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug", der am 13. September 2023 auf dem Newsportal der SRG aufgeschaltet wurde (vgl. vorne Sachverhalt A.b).

Die SRG begründete die Nicht-Veröffentlichung des umstrittenen Kommentars im Wesentlichen damit, dass dieser die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeitenden verletze, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schützte.

5.1. In der zum Zeitpunkt der vorliegenden umstrittenen Kommentierung gültigen Version der Netiquette ("Netiquette und User Generated Content [UGC]", Version vom 2. Mai 2023) werden die Nutzerinnen und Nutzer aufgefordert, sachlich zu diskutieren, ohne zu Rundumschlägen auszuholen, Behauptungen aufzustellen oder andere Kommentierende persönlich anzugreifen. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beleidigende Kommentare gelöscht und rechtswidrige Inhalte entfernt werden. Damit wird - neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter (vgl. Art. 28 ZGB), soweit eine Äusserung die Schwelle einer Persönlichkeitsverletzung überschreitet - insbesondere die Autonomie der Beschwerdeführerin in der Gestaltung des übrigen publizistischen Angebots (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG) und damit auch der Moderation der von ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Diskussionsforen konkretisiert (vgl. vorne E. 4.4). Die SRG verfügt in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt über ein legitimes Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den von ihr betriebenen Webauftritten und Social-Media-Kanälen (vorne E. 4.6.1; Art. 6 Abs. 2 RTVG). Es steht der SRG deshalb zu, gewisse Minimalanforderungen an die Art und Weise der Diskussionsteilnahme zu stellen und auch durchzusetzen, soweit die Handhabe dieser Regeln nicht eine eigentliche inhaltliche Diskussionssteuerung zur Folge hat.

5.2. Vorliegend richtete sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Nicht-Veröffentlichung seines Kommentars nicht etwa gegen seine eigentliche inhaltliche Kritik an der Ausgestaltung des Beitrags respektive der Themenwahl oder die Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Solche inhaltliche Kritik muss sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gefallen lassen (vgl. vorne E. 4.6.3; auch das Urteil 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 E. 5.5). Indessen erfolgte die Nicht-Veröffentlichung des Kommentars des Beschwerdeführers wegen des abwertenden Tonfalls ("Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten"; "infantil"). Wie dargelegt sieht die Netiquette der Beschwerdegegnerin die Löschung beleidigender Kommentare ausdrücklich vor und verfügt die SRG vor dem Hintergrund ihrer Autonomie über ein grundsätzliches Interesse an der Durchsetzung einer respektvollen Diskussionskultur auf ihren Plattformen (vgl. vorne E. 4.6.1). Sodann wurde die Meinungsäusserung des Beschwerdeführers durch die Nicht-Veröffentlichung seines Kommentars lediglich mit Blick auf die Art und Weise und nicht auf ihren eigentlichen Inhalt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hätte seine Kritik mit minimalem Aufwand umformulieren können. Auf Basis des zu beurteilenden Sachverhalts (vgl. vorne E. 2.2 f.) ist nicht davon auszugehen, dass die SRG einem sachlich formulierten Kommentar mit derselben Stossrichtung die Veröffentlichung verweigert hätte. Von einer eigentlichen Meinungszensur oder Steuerung des Diskurses kann deshalb keine Rede sein.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Nicht-Veröffentlichung des vorliegend streitgegenständlichen Kommentars die Qualität einer im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbaren Unterdrückung im Sinn einer eigentlichen Meinungszensur erreichte. Der mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers war deshalb zulässig.

6.

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. das Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in BGE 151 II 164, mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), dem Bundesamt für Kommunikation und der Ombudsstelle SRG.D, Zürich, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler