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A-6742/2015

A-6742/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-27 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im Verfahren A-1401/2014 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (z. H. der beschwerdeberechtigten Instanz; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Im Verfahren A-1401/2014 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (z. H. der beschwerdeberechtigten Instanz; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6742/2015 Urteil vom 27. Oktober 2015 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold, Rappold & Partner Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach 2720, 8022 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Heer (Schweizer Armee), Papiermühlestrasse 14, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Kosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2014 im Verfahren A-1401/2014 die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gutgeheissen und den Entscheid des Heer (Schweizer Armee; nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Februar 2014 aufgehoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im obengenannten Urteil unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten erhoben hat, da das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos ist (Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]), dass die Vorinstanz im obengenannten Urteil verpflichtet wurde, dem obsiegenden Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat VBS, gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 8C_33/2015 vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten unter der Verfahrensnummer A-6742/2015 wieder aufgenommen hat, dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unterlegen zu gelten hat, dass wie erwähnt in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben werden, weshalb sich bezüglich der Verfahrenskosten keine Änderung ergibt, dass - dem neuen Ausgang gemäss - dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), dass für den vorliegenden Kostenentscheid entsprechend ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Im Verfahren A-1401/2014 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (z. H. der beschwerdeberechtigten Instanz; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: