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A-6740/2017

A-6740/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-25 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

Sachverhalt

A. A._______ ist seit dem 1. Februar 2013 bei der Billag AG für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. B. Die Billag AG konnte für die Gebührenperiode vom 1. März 2013 bis zum 31. Mai 2016 trotz mehrmaliger Mahnung keinen Zahlungseingang von A._______ verbuchen, weshalb am 12. Juli 2016 die Betreibung eingeleitet wurde. C. Nachdem A._______ am 2. August 2016 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2016 erhob, erliess die Billag AG am 21. Dezember 2016 eine Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages. Darin stellte sie fest, dass A._______ ab dem 1. März 2013 ununterbrochen gebührenpflichtig sei. Sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag, erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete ihn zur Bezahlung der ausstehenden Gebühren in der Höhe von Fr. 1'524.55. D. A._______ erhob am 11. September 2017 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit der Begründung, dass er die Verfügung nie erhalten habe und dass die Erstinstanz die Unterschrift des Rückantwortscheins wahrscheinlich kopiert habe. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 trat das BAKOM auf die Beschwerde nicht ein und begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerde gemäss Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) innert dreissig Tagen schriftlich eingereicht werden müsse. A._______ sei die Verfügung am 23. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11. September 2017 eingereicht worden, weshalb dieser die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nicht eingehalten habe. F. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie gleichzeitig eine Strafanzeige wegen "Dokumenten-Fälschung". Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine gefälschte "Bestellung" könne nicht Voraussetzung für eine Rechnungsstellung, einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsandrohung usw. sein. Offenbar sei die "Bestellung" mit einkopierter Unterschrift für den internen Gebrauch erstellt worden, damit die Erstinstanz auf seine Einsprachen behaupten konnte, sie hätte eine unterschriebene Bestellung vorliegen. Dass er die Einsprachefrist versäumt habe, sei in diesem Zeitpunkt nicht relevant. Hinzu komme, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht jederzeit ohne fremde Hilfe in der Lage sei, akkurat und zeitnah zu handeln. Er erwarte die Rückerstattung der bereits getätigten Zahlungen sowie eine Prozessentschädigung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. Sie hält an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2017 fest und verweist auf deren Begründung. H. Die Erstinstanz verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2016 und die Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 im vorinstanzlichen Verfahren. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmals gesundheitliche Gründe vorbringe. Er verkenne, dass es sich bei der Einhaltung der Beschwerdefrist um eine zwingende Prozessvoraussetzung handle, die nicht erstreckbar sei. Werde die Frist nicht eingehalten, habe der Beschwerdeführer die daraus entstehenden Folgen zu tragen. I. Mit Verfügung vom 8. März 2018 entspricht das Bundesverwaltungsgericht dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2018. J. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2018 verneint der Beschwerdeführer, dass die Erstinstanz "erstmals" von seinem Gesundheitszustand erfahre und er sich nicht erklären könne, dass seine Unterschrift auf das Formular "Feldkontrolle vom 3.2.15" gelangt sei. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, bei dem auf sein Begehren nicht eingetreten wurde, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 76 E. 1.1, 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b; Urteil des BVGer A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, A-6030/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.3 und A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.).

E. 2.2 Die nachfolgende Prüfung hat sich somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 11. September 2017 formell zu Recht nicht eingetreten ist. Auf materielle Fragen ist hingegen nicht einzutreten.

E. 2.2.1 In der Verfügung vom 25. Oktober 2017 entschied die Vorinstanz, dass aufgrund der zu spät eingereichten Beschwerde auf diese nicht eingetreten werden könne (Dispositiv-Ziffer 1) und keine Verfahrenskosten erhoben würden (Dispositiv-Ziffer 2).

E. 2.2.2 In strafrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz keinen Entscheid getroffen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auf strafrechtliche Aspekte beziehen, ist darauf nachfolgend deshalb nicht einzutreten. Ebenso ist auf die Frage der Gebührenpflicht und des Bestands der Forderung nicht einzutreten.

E. 2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit den soeben gemachten Vorbehalten einzutreten.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 nicht erhalten zu haben und er könne sich nicht erklären, wie seine Unterschrift auf das Formular "Feldkontrolle" bzw. den Rückschein gelangt sei.

E. 4.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Abs. 2 VwVG.

E. 4.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Erstinstanz vom 21. Dezember 2016 am 23. Dezember 2016 in Empfang nahm und den Rückschein unterschrieb. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 1. Februar 2017. Die Beschwerde vom 11. September 2017 an die Vorinstanz wurde offensichtlich zu spät eingereicht, weshalb diese zu Recht nicht auf die Beschwerde eintrat. Den Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Er ersuchte auch nicht dreissig Tage nach Wegfall eines allfälligen Hinderungsgrundes darum, die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, weshalb die Beschwerde an die Vorinstanz auf jeden Fall zu spät eingereicht wurde.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 11. September 2017 eingereichte Beschwerde an die Vorinstanz nach Ablauf der Beschwerdefrist vom 1. Februar 2017 eingegangen ist und somit verspätet eingereicht wurde. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 200.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6740/2017 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Nichteintreten. Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Februar 2013 bei der Billag AG für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. B. Die Billag AG konnte für die Gebührenperiode vom 1. März 2013 bis zum 31. Mai 2016 trotz mehrmaliger Mahnung keinen Zahlungseingang von A._______ verbuchen, weshalb am 12. Juli 2016 die Betreibung eingeleitet wurde. C. Nachdem A._______ am 2. August 2016 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2016 erhob, erliess die Billag AG am 21. Dezember 2016 eine Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages. Darin stellte sie fest, dass A._______ ab dem 1. März 2013 ununterbrochen gebührenpflichtig sei. Sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag, erteilte die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete ihn zur Bezahlung der ausstehenden Gebühren in der Höhe von Fr. 1'524.55. D. A._______ erhob am 11. September 2017 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2016 der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit der Begründung, dass er die Verfügung nie erhalten habe und dass die Erstinstanz die Unterschrift des Rückantwortscheins wahrscheinlich kopiert habe. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 trat das BAKOM auf die Beschwerde nicht ein und begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerde gemäss Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) innert dreissig Tagen schriftlich eingereicht werden müsse. A._______ sei die Verfügung am 23. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11. September 2017 eingereicht worden, weshalb dieser die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nicht eingehalten habe. F. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie gleichzeitig eine Strafanzeige wegen "Dokumenten-Fälschung". Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine gefälschte "Bestellung" könne nicht Voraussetzung für eine Rechnungsstellung, einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsandrohung usw. sein. Offenbar sei die "Bestellung" mit einkopierter Unterschrift für den internen Gebrauch erstellt worden, damit die Erstinstanz auf seine Einsprachen behaupten konnte, sie hätte eine unterschriebene Bestellung vorliegen. Dass er die Einsprachefrist versäumt habe, sei in diesem Zeitpunkt nicht relevant. Hinzu komme, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht jederzeit ohne fremde Hilfe in der Lage sei, akkurat und zeitnah zu handeln. Er erwarte die Rückerstattung der bereits getätigten Zahlungen sowie eine Prozessentschädigung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten werden könne. Sie hält an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2017 fest und verweist auf deren Begründung. H. Die Erstinstanz verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2016 und die Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 im vorinstanzlichen Verfahren. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmals gesundheitliche Gründe vorbringe. Er verkenne, dass es sich bei der Einhaltung der Beschwerdefrist um eine zwingende Prozessvoraussetzung handle, die nicht erstreckbar sei. Werde die Frist nicht eingehalten, habe der Beschwerdeführer die daraus entstehenden Folgen zu tragen. I. Mit Verfügung vom 8. März 2018 entspricht das Bundesverwaltungsgericht dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2018. J. In seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2018 verneint der Beschwerdeführer, dass die Erstinstanz "erstmals" von seinem Gesundheitszustand erfahre und er sich nicht erklären könne, dass seine Unterschrift auf das Formular "Feldkontrolle vom 3.2.15" gelangt sei. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, bei dem auf sein Begehren nicht eingetreten wurde, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 76 E. 1.1, 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b; Urteil des BVGer A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, A-6030/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.3 und A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.). 2.2 Die nachfolgende Prüfung hat sich somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 11. September 2017 formell zu Recht nicht eingetreten ist. Auf materielle Fragen ist hingegen nicht einzutreten. 2.2.1 In der Verfügung vom 25. Oktober 2017 entschied die Vorinstanz, dass aufgrund der zu spät eingereichten Beschwerde auf diese nicht eingetreten werden könne (Dispositiv-Ziffer 1) und keine Verfahrenskosten erhoben würden (Dispositiv-Ziffer 2). 2.2.2 In strafrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz keinen Entscheid getroffen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auf strafrechtliche Aspekte beziehen, ist darauf nachfolgend deshalb nicht einzutreten. Ebenso ist auf die Frage der Gebührenpflicht und des Bestands der Forderung nicht einzutreten. 2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit den soeben gemachten Vorbehalten einzutreten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 nicht erhalten zu haben und er könne sich nicht erklären, wie seine Unterschrift auf das Formular "Feldkontrolle" bzw. den Rückschein gelangt sei. 4.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Abs. 2 VwVG. 4.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Erstinstanz vom 21. Dezember 2016 am 23. Dezember 2016 in Empfang nahm und den Rückschein unterschrieb. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 1. Februar 2017. Die Beschwerde vom 11. September 2017 an die Vorinstanz wurde offensichtlich zu spät eingereicht, weshalb diese zu Recht nicht auf die Beschwerde eintrat. Den Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Er ersuchte auch nicht dreissig Tage nach Wegfall eines allfälligen Hinderungsgrundes darum, die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, weshalb die Beschwerde an die Vorinstanz auf jeden Fall zu spät eingereicht wurde. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 11. September 2017 eingereichte Beschwerde an die Vorinstanz nach Ablauf der Beschwerdefrist vom 1. Februar 2017 eingegangen ist und somit verspätet eingereicht wurde. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 200.- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: