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A-6721/2013

A-6721/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-15 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. X._______ war seit 1. Dezember 1996 in verschiedenen Funktionen bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) tätig. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin fristlos aufgelöst und einer allfälligen Einsprache bzw. Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung wurde mit Entscheid vom 6. Juli 2012 von der internen Beschwerdeinstanz bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen gelangte X._______ an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Zwischenverfügung vom 25. Septem­ber 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellte (Verfahren A-4597/2012). Mit Urteil vom 21. Februar 2013 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_248/2013 vom 8. Mai 2013 nicht eingetreten. B. Mit Schreiben vom 21. August 2013 ersuchte X._______ die SBB um Erlass einer Verfügung betreffend folgende drei Punkte: (A.) Ablehnung des Anspruchs auf Auszahlung des Ferienguthabens für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2012. (B.) Ablehnung des Anspruchs auf Auszahlung der Auszeit für die geleistete Mehrarbeit zwischen den Jahren 2005 bis 2012 ("Anspruch auf Treueprämie"). (C.) Ablehnung des Anspruchs auf eine Geldleistung der SBB zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse SBB. C. Die SBB kamen diesem Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 nach und wiesen in ihrem Entscheid sowohl die Forderung auf Auszahlung der Ferientage (A.) als auch betreffend Ablehnung des Anspruchs auf eine Geldleistung zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse (C.) ab. Die Forderung auf Auszahlung der Auszeit in der Höhe von Fr. ... hiessen sie dagegen gut, erklärten aber Verrechnung mit ihrer Rückforderung für zu viel bezahlte Lohnleistungen von März 2012 bis Februar 2013 über den Betrag von Fr. ... (B.). D. Gegen diese Verfügung hat X._______ (Beschwerdeführer) am 29. No­vember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt zunächst die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Ferienguthabens während des Beschwerdeverfahrens A-4597/2012 für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2013 (recte: 2012; Antrag A.). Ausserdem sei die Lohnrückzahlungspflicht an die SBB für ausbezahlte Löhne während eben diesem Beschwerdeverfahren abzuweisen (Antrag B.) und die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Geldleistung der SBB zur Abfederung des Leistungsabbaus ihrer Pensionskasse zu prüfen (Antrag C.). Schliesslich sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren (Antrag D.). E. Die SBB (Vorinstanz) beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 17. Fe­bruar 2014, auf Antrag B. sei mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, die Anträge A., C. und D. seien abzuweisen. F. Mit Replik vom 24. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. G. In ihrer Duplik vom 28. April 2014 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. H. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 [nachfolgend: GAV SBB 2011]). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Ferienguthabens während des Beschwerdeverfahrens A-4597/2012 für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2012 (Antrag A.). Er macht diesbezüglich geltend, aufgrund der mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. September 2012 wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung habe eine Lohnfortzahlungspflicht während des Beschwerdeverfahrens bestanden. Das Arbeitsverhältnis habe angesichts der aufschiebenden Wirkung fortbestanden und sei erst mit Datum des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 aufgelöst worden. Die Sozialbeiträge, die Zahlungen an die Pensionskasse sowie andere Lohnnebenleistungen habe die Vorinstanz während dieser Zeit korrekt überwiesen. Es sei nicht verständlich, weshalb der Anteil des Ferienanspruchs nicht auch vergütet werde.

E. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21. Februar 2013 die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung festgestellt. Damit sei die Verfügung, mithin die fristlose Kündigung, ab Verfügungsdatum vom 2. März 2012 gültig und für die beantragte Zeit kein Ferienanspruch entstanden. Sofern das Gericht zur Ansicht gelange, dass ein Ferienanspruch entstanden sei, würde dieser als bezogen gelten. Ein Bezug von 7.5 Ferientagen in einem Zeitraum von 3 Monaten sei durchaus zumutbar, auch wenn eine neue Stelle gesucht werden müsse.

E. 3.3 Vorliegend umstritten ist demnach einerseits die Frage der Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, insbesondere ob der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zurückwirken soll (Aufhebung ex tunc) oder die Wirksamkeit erst mit dem Beschwerdeentscheid eintreten soll (Aufhebung ex nunc). Diese Frage hängt wiederum davon ab, ob die aufschiebende Wirkung eine Hemmung nur der Vollstreckbarkeit oder gesamthaft der Wirksamkeit der Verfügung auslösen soll. Andererseits stellt sich die Frage, ab wann der (wieder hergestellte) Suspensiveffekt Wirkungen zeitigt, mithin ob im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung erst ab deren Wiederherstellung durch das Bundesverwaltungsgericht, das heisst ab 25. September 2012, Wirkung hatte, oder ob eine Rückwirkung auf das Datum der Kündigungserfügung (1. März 2012) erfolgte.

E. 3.3.1 Ein überwiegender Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass der Suspensiveffekt nicht nur allfällige Konsequenzen, sondern die Wirksamkeit der Verfügung selbst aufschiebt (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6533/2010 vom 18. Juli 2011 E. 4.3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur).

E. 3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich die Frage nicht einheitlich beantworten, sondern es ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage abzustellen. In jedem einzelnen Fall muss geprüft werden, welche Tragweite vernünftigerweise dem Suspensiveffekt zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er vernünftiger- und legitimerweise dienen soll (BGE 112 V 74 E. 2a und c, BGE 106 Ia 155 E. 5). Dabei gilt es den Grundsatz zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners einen materiellrechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 112 V 74 E. 2b). Für das Bundespersonalrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass die den Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung nicht mit einem Aufschub der Kündigung verbunden ist. Vielmehr wird die Kündigung ab dem Zeitpunkt wirksam und vollziehbar, für den sie ursprünglich ausgesprochen wurde (BGE 140 II 134 E. 4.2.2). Die aufschiebende Wirkung lässt das Arbeitsverhältnis somit während des hängigen Verfahrens lediglich vorerst andauern.

E. 3.3.3 Im Bereich des Bundespersonalrechts hat sich - insbesondere im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus resp. einem allfälligen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Lohnzahlungen - die Praxis entwickelt, dass sich eine gekündigte Person nicht in ungerechtfertigter Weise durch die im Verfahren geltende aufschiebende Wirkung bereichern darf (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 und A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3; Susanne Kuster Zürcher, Aktuelle Probleme des provisorischen Rechtsschutzes bei Kündigungen nach Bundespersonalrecht, in : Jahrbuch 2007 der Schweizerischen Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Bern 2008, S. 161). Ausgehend von diesem Konzept, dass die aufschiebende Wirkung die Zweiseitigkeit des Arbeitsverhältnisses vorläufig bestehen lässt, liegt - gemäss der im Zusammenhang mit der Lohnzahlung entstandenen Rechtsprechung - immer dann keine ungerechtfertigte Bereicherung an weiteren Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen über das Beendigungsdatum hinaus vor, wenn die betroffene Person ihre bisherige oder eine andere ihr zugewiesene Arbeitsleistung während des Verfahrens weiterhin erbringt. Das Gleiche muss gelten, wenn der Arbeitnehmer im Verfahren freigestellt worden ist oder er aus anderen Gründen unverschuldet keine Arbeit verrichten konnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn ihm keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geboten wird. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bleibt diesfalls bestehen und der Lohn muss nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückerstattet werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 und A 4006/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3; Ivo Hartmann, Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei Anfechtung einer Kündigungsverfügung nach dem neuen Bundespersonalgesetz, in: Jahrbuch 2013 der SVVOR, Bern 2014, S. 106; Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, Bern 2013, Art. 19, N. 24; Kuster Zürcher, a.a.O., S. 161; Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 330; Wolfgang Portmann, Überlegungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, in: LeGes Gesetzgebung und Evaluation 2002/2, S. 55 ff., N. 8).

E. 3.3.4 Vorliegend ist nicht nur die Rückerstattung von geleisteten Lohnzahlungen strittig (dazu nachfolgend E. 4 ff.), sondern zunächst - in Antrag A. des Beschwerdeführers - auch, ob durch die aufschiebende Wirkung während des hängigen Beschwerdeverfahrens ein Ferienanspruch entstanden ist. Der GAV SBB 2011 regelt die Ferien in den Ziff. 82 ff. Nach Ziff. 85 Abs. 3 GAV SBB 2011 wird, wenn bei einem Arbeitsaustritt die Ferien nicht bis zum Austrittsdatum bezogen werden können, der restliche Ferienanspruch zu 100% in Geld abgegolten. Im Übrigen enthalten weder der GAV noch das BPG ausdrückliche Bestimmungen darüber, ob ein Ferienanspruch während hängigem Beschwerdeverfahren gegen eine fristlose Kündigung entstehen kann resp. gegebenenfalls als bezogen gilt. Demnach sind subsidiär die Regelungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) heranzuziehen (Art. 6 Abs. 2 BPG und Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB 2011).

E. 3.3.5 In der privatrechtlichen Literatur wird vorgebracht, dass bei einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber der Feriensaldo per Beendigungszeitpunkt abzurechnen und auszuzahlen sei. Erweist sich die Entlassung als ungerechtfertigt, wächst der Ferienanspruch hypothetisch weiter, weil der Arbeitnehmer so zu stellen ist, wie wenn ihm ordentlich gekündigt worden wäre. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer unter Umständen einen Ferienbezug während der hypothetischen Kündigungsfrist anrechnen lassen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-363 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 3 zu Art. 329a, S. 645 und N 11 zu Art. 329c, S. 679). Die Situation gestaltet sich im vorliegenden Fall jedoch insofern anders (als im Falle einer Kündigung nach OR), als das Arbeitsverhältnis, wie gesehen, aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorerst weiter andauerte. Zwar wurde die (fristlose) Kündigung im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht (das mit seinem Nichteintretensentscheid zwar keine weitere materielle Beurteilung vorgenommen hat) letztlich als rechtmässig beurteilt und das Arbeitsverhältnis damit auf den ursprünglich festgesetzten Termin aufgelöst. Mit der aufschiebenden Wirkung befand sich der Beschwerdeführer indes faktisch in einer vergleichbaren Situation wie eine freigestellte Person, was für das Entstehen eines Ferienanspruchs sprechen würde (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a ff.; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 329c). Allerdings ist diesfalls fraglich, ob die Ferientage als bezogen gelten.

E. 3.3.6 Der Zweck von Ferien liegt in der Erholung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (vgl. BGE 128 III 271 E. 4.a.aa). Ferien dürfen gemäss Art. 329d Abs. 2 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses daher nicht durch Geld abgegolten werden. Dieses Abgeltungsverbot gilt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist indessen im Einzelfall in Berücksichtigung der konkreten Umstände einzuschränken. So sind die Ferien nach Rechtsprechung und Lehre in Geld abzugelten, wenn deren Bezug in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar ist (BGE 128 III 271 E. 4.a.aa, BGE 106 II 152 E. 2, je m.w.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 329c). Ziff. 85 Abs. 3 GAV SBB 2011 sieht sogar ausdrücklich vor, dass Ferien, die nicht bis zum Austrittsdatum bezogen werden können, in Geld abgegolten werden. Der Arbeitnehmer muss aber in dieser Zeit die Möglichkeit haben, nach einer neuen Stelle zu suchen (vgl. Art. 329 Abs. 3 OR).

E. 3.3.7 Vorliegend handelt es sich gemäss der angefochtenen Verfügung um 7.5 Ferientage, die während des Beschwerdeverfahrens und bis zum Antritt der neuen Stelle entstanden sind. Wie auch die Vorinstanz vorbringt, ist es durchaus zumutbar, diese relativ geringe Anzahl Ferientage nebst der Stellensuche innerhalb von 3 Monaten zu beziehen (vgl. Hinweise auf zahlreiche Kasuistik bei Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 329c), was auch von der Überlegung gestützt wird, dass sich eine gekündigte Person nicht in ungerechtfertigter Weise durch die im Verfahren geltende aufschiebende Wirkung bereichern soll (vgl. vorne E. 3.3.2 f.). Eine ausdrückliche Weisung zum Ferienbezug von Seiten des Arbeitgebers wird vom Bundesgericht weder bei fristlosen Kündigungen noch im Falle einer Freistellung verlangt (BGE 128 III 271 E. 4.a.bb f.), war demnach auch vorliegend nicht erforderlich.

E. 3.4 Die Frage, ab wann der Suspensiveffekt seine Wirkungen zeitigt (vgl. E. 3.3) kann vorliegend demnach offen bleiben. Denn selbst wenn ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Ferienguthabens grundsätzlich entstanden sein sollte (E. 3.3.4 f.), würden die betreffenden 7.5 Ferientage als während des hängigen Beschwerdeverfahrens bezogen gelten (E. 3.3.6 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.

E. 4.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, seine Lohnrückzahlungspflicht an die Vorinstanz für ausbezahlte Löhne während des Beschwerdeverfahrens A-4597/2012 sei abzuweisen (Antrag B.). In der angefochtenen Verfügung werde sein Anspruch auf Auszahlung der Auszeit für geleistete Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2012 nicht mehr bestritten. Doch mache die Vorinstanz eine Verrechnung mit den Lohnzahlungen während des Beschwerdeverfahrens geltend und weigere sich, den Anspruch zu vergüten. Ausgehend vom Konzept, dass die aufschiebende Wirkung die Zweiseitigkeit des Arbeitsverhältnisses im laufenden Verfahren vorläufig bestehen lasse, liege keine ungerechtfertigte Bereicherung an Lohnzahlungen vor, wenn die betroffene Person ihre bisherige oder andere ihr zugewiesene Arbeitsleistung weiterhin erbringe. Das Gleiche müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer im Verfahren freigestellt worden sei oder aus anderen Gründen unverschuldet keine Arbeit verrichten könne. Dies sei auch dann der Fall, wenn ihm, wie vorliegend, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geboten werde, obwohl er seine Arbeitskraft mehrmals angeboten habe Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgebers bleibe bestehen und der Lohn müsse nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückerstattet werden.

E. 4.2 Die Vorinstanz macht hiergegen in ihrer Vernehmlassung geltend, (noch) nicht über die Rückerstattung entschieden zu haben. Entsprechend liege noch keine Verfügung und damit kein Anfechtungsobjekt in dieser Sache vor, weshalb auf diesen Antrag gar nicht einzutreten sei. Aufgrund des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts werde sie prüfen, ob die geleisteten Zahlungen vollständig zurückgefordert werden sollen. Wegen des Rückforderungsanspruchs mache sie Verrechnung geltend.

E. 4.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2013 hatte die Vorinstanz festgehalten, die formellen Voraussetzungen gemäss Richtlinie K 130.1 "Verzicht auf Zeitaufschreibung für Mitarbeitende mit Anforderungsniveau K bis O (Auszeit-Modell)" (nachfolgend: Richtlinie K 130.1) für den Anspruch auf eine Auszeit - Dauer der Anstellung, Unterstellung unter den GAV - seien erfüllt. Die Auszeit sei in Zeit zu beziehen und habe in der Dauer nach den Wünschen des Mitarbeitenden und des Vorgesetzten in den folgenden 12 bzw. 24 Monaten nach Fälligkeit zu erfolgen, was beim Beschwerdeführer aufgrund der fristlosen Kündigung nicht mehr möglich sei. Entgegen Ziff. 5 der Richtlinie K 130.1, wonach keine Möglichkeit einer Auszahlung bestehe, sei daher ausnahmsweise eine Auszahlung zu gewähren. Weil das Bundesverwaltungsgericht - obwohl es ursprünglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt habe - die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung festgestellt habe, seien die Lohnzahlungen ab März 2012 bis Februar 2013 zu Unrecht erfolgt. Der Vorinstanz sei somit ein Rückforderungsanspruch entstanden. Gestützt auf Art. 120 OR mache sie Verrechnung geltend. Die Forderungen betreffend Auszeit (Fr. ...) würden somit mit ihren Forderungen (Rückforderung der Lohnzahlungen März 2012 bis Mai 2012 und Differenzzahlungen Juni 2012 bis Februar 2013: Fr. ...) verrechnet.

E. 4.3.2 Entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz somit durchaus mit der Lohnrückzahlungspflicht auseinandergesetzt und im Verfügungsdispositiv sogar ziffernmässig festgehalten, die Forderungen betreffend Auszeit (Fr. ...) mit ihrer Lohnrückforderung (Fr. ...) zu verrechnen. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Lohnrückzahlungspflicht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hätte. Auf den Antrag des Beschwer­deführers ist daher, entgegen der Vorinstanz, einzutreten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt lediglich, seine Lohnrückzahlungspflicht für ausbezahlte Löhne während des Beschwerdeverfahrens A 4597/2012 sei abzuweisen; die Höhe der festgesetzten Auszahlung als solches bestreitet er dagegen nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass der von der Vorinstanz festgestellte Anspruch des Beschwerdeführers auf Fr. ... für Auszeit gegeben ist, vorliegend aber keine Lohnrückerstattungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Die Vorinstanz vermag daher insoweit keine Verrechnung geltend zu machen und der Antrag B. des Beschwerdeführers ist im Ergebnis somit insofern gutzuheissen.

E. 5.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf eine Geldleistung der Vorinstanz zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse SBB zu prüfen (Antrag C.). Die Vorinstanz sei aufgrund der wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung ihrer Lohnfortzahlungspflicht, bis auf die Auszahlung der Ferienansprüche, nachgekommen und habe auch die Leistungen an die Pen­sionskasse ausgerichtet. Zudem habe sie, bis auf die strittige Zahlung zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse SBB, sämtliche Differenzzahlungen an die Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin geleistet. Bei den Differenzzahlungen handle es sich um Leistungen, die er als aktiver Mitarbeiter und Versicherter der Pensionskasse SBB erhalten habe.

E. 5.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Darin hatte sie ausgeführt, der Stiftungsrat der Pensionskasse SBB habe per 1. Oktober 2012 den Umwandlungssatz gesenkt. Auf diesen Zeitpunkt hin habe er die für die höhere Lebenserwartung gebildeten Rückstellungen aufgelöst und in Form eines einmaligen Beitrags zur Erhöhung des bestehenden Altersguthabens an die aktiv Versicherten übertragen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (1. Oktober 2012) nicht mehr aktiv Versicherter der Pensionskasse SBB gewesen sei, habe er keinen Anspruch auf diesen Betrag. Zudem handle es sich hierbei nicht um einen Beitrag der Arbeitgeberin SBB, sondern um Auflösung einer sachlich zugewiesenen Reserve innerhalb des Vermögens der Pensionskasse SBB. Die Forderung sei somit an diese zu richten.

E. 5.3 Wie die Vorinstanz festhält, ist für diesen Anspruch nicht sie zuständig, weshalb sie diesen zu Recht "abgewiesen" hat bzw. - entgegen der Formulierung im Dispositiv der Verfügung - richtigerweise nicht darauf eingetreten ist: Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De­zember 1993 [FZG, SR 831.42]). Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) zu verzinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, überweist die frühere Einrichtung die Austrittsleistung an die neue (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Einrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). In diesem Sinne hat die Pensionskasse SBB per Valuta 19. April 2012 die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Mit Antritt der neuen Stelle per 1. Juni 2012 ist der Beschwerdeführer in die Personalvorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers eingetreten. Nach Art. 25 FZG sind betreffend Rechtspflege die Bestimmungen des BVG sinngemäss anwendbar. Danach bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; vgl. auch Art. 72 des Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB vom 1. Oktober 2012 bzw. Art. 70 des Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB vom 1. Juli 2010). Der Beschwerdeführer müsste demnach seine Forderung klageweise vor dem zuständigen kantonalen Gericht durchsetzen. Sein Antrag C. ist somit abzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben, als von einer Lohnrückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen und eine Verrechnung der Forderung geltend gemacht wird (2. Lemma des Dis­positivs). Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht somit keine Parteientschädigung zu (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 VGKE). Auch der - ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen - Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Antrag B. des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen und das 2. Lemma des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insofern aufgehoben, als eine Lohnrückerstattungspflicht des Beschwerdeführers statuiert und eine Verrechnung der Forderung geltend gemacht wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6721/2013 Urteil vom 15. September 2014 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz. Gegenstand Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Sachverhalt: A. X._______ war seit 1. Dezember 1996 in verschiedenen Funktionen bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) tätig. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin fristlos aufgelöst und einer allfälligen Einsprache bzw. Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung wurde mit Entscheid vom 6. Juli 2012 von der internen Beschwerdeinstanz bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen gelangte X._______ an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Zwischenverfügung vom 25. Septem­ber 2012 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellte (Verfahren A-4597/2012). Mit Urteil vom 21. Februar 2013 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_248/2013 vom 8. Mai 2013 nicht eingetreten. B. Mit Schreiben vom 21. August 2013 ersuchte X._______ die SBB um Erlass einer Verfügung betreffend folgende drei Punkte: (A.) Ablehnung des Anspruchs auf Auszahlung des Ferienguthabens für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2012. (B.) Ablehnung des Anspruchs auf Auszahlung der Auszeit für die geleistete Mehrarbeit zwischen den Jahren 2005 bis 2012 ("Anspruch auf Treueprämie"). (C.) Ablehnung des Anspruchs auf eine Geldleistung der SBB zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse SBB. C. Die SBB kamen diesem Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 nach und wiesen in ihrem Entscheid sowohl die Forderung auf Auszahlung der Ferientage (A.) als auch betreffend Ablehnung des Anspruchs auf eine Geldleistung zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse (C.) ab. Die Forderung auf Auszahlung der Auszeit in der Höhe von Fr. ... hiessen sie dagegen gut, erklärten aber Verrechnung mit ihrer Rückforderung für zu viel bezahlte Lohnleistungen von März 2012 bis Februar 2013 über den Betrag von Fr. ... (B.). D. Gegen diese Verfügung hat X._______ (Beschwerdeführer) am 29. No­vember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt zunächst die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Ferienguthabens während des Beschwerdeverfahrens A-4597/2012 für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2013 (recte: 2012; Antrag A.). Ausserdem sei die Lohnrückzahlungspflicht an die SBB für ausbezahlte Löhne während eben diesem Beschwerdeverfahren abzuweisen (Antrag B.) und die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Geldleistung der SBB zur Abfederung des Leistungsabbaus ihrer Pensionskasse zu prüfen (Antrag C.). Schliesslich sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren (Antrag D.). E. Die SBB (Vorinstanz) beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 17. Fe­bruar 2014, auf Antrag B. sei mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, die Anträge A., C. und D. seien abzuweisen. F. Mit Replik vom 24. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. G. In ihrer Duplik vom 28. April 2014 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. H. Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 [nachfolgend: GAV SBB 2011]). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Ferienguthabens während des Beschwerdeverfahrens A-4597/2012 für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2012 (Antrag A.). Er macht diesbezüglich geltend, aufgrund der mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. September 2012 wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung habe eine Lohnfortzahlungspflicht während des Beschwerdeverfahrens bestanden. Das Arbeitsverhältnis habe angesichts der aufschiebenden Wirkung fortbestanden und sei erst mit Datum des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 aufgelöst worden. Die Sozialbeiträge, die Zahlungen an die Pensionskasse sowie andere Lohnnebenleistungen habe die Vorinstanz während dieser Zeit korrekt überwiesen. Es sei nicht verständlich, weshalb der Anteil des Ferienanspruchs nicht auch vergütet werde. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21. Februar 2013 die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung festgestellt. Damit sei die Verfügung, mithin die fristlose Kündigung, ab Verfügungsdatum vom 2. März 2012 gültig und für die beantragte Zeit kein Ferienanspruch entstanden. Sofern das Gericht zur Ansicht gelange, dass ein Ferienanspruch entstanden sei, würde dieser als bezogen gelten. Ein Bezug von 7.5 Ferientagen in einem Zeitraum von 3 Monaten sei durchaus zumutbar, auch wenn eine neue Stelle gesucht werden müsse. 3.3 Vorliegend umstritten ist demnach einerseits die Frage der Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, insbesondere ob der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zurückwirken soll (Aufhebung ex tunc) oder die Wirksamkeit erst mit dem Beschwerdeentscheid eintreten soll (Aufhebung ex nunc). Diese Frage hängt wiederum davon ab, ob die aufschiebende Wirkung eine Hemmung nur der Vollstreckbarkeit oder gesamthaft der Wirksamkeit der Verfügung auslösen soll. Andererseits stellt sich die Frage, ab wann der (wieder hergestellte) Suspensiveffekt Wirkungen zeitigt, mithin ob im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung erst ab deren Wiederherstellung durch das Bundesverwaltungsgericht, das heisst ab 25. September 2012, Wirkung hatte, oder ob eine Rückwirkung auf das Datum der Kündigungserfügung (1. März 2012) erfolgte. 3.3.1 Ein überwiegender Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass der Suspensiveffekt nicht nur allfällige Konsequenzen, sondern die Wirksamkeit der Verfügung selbst aufschiebt (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6533/2010 vom 18. Juli 2011 E. 4.3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). 3.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich die Frage nicht einheitlich beantworten, sondern es ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage abzustellen. In jedem einzelnen Fall muss geprüft werden, welche Tragweite vernünftigerweise dem Suspensiveffekt zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er vernünftiger- und legitimerweise dienen soll (BGE 112 V 74 E. 2a und c, BGE 106 Ia 155 E. 5). Dabei gilt es den Grundsatz zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners einen materiellrechtlichen Vorteil bringen darf (BGE 112 V 74 E. 2b). Für das Bundespersonalrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass die den Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung nicht mit einem Aufschub der Kündigung verbunden ist. Vielmehr wird die Kündigung ab dem Zeitpunkt wirksam und vollziehbar, für den sie ursprünglich ausgesprochen wurde (BGE 140 II 134 E. 4.2.2). Die aufschiebende Wirkung lässt das Arbeitsverhältnis somit während des hängigen Verfahrens lediglich vorerst andauern. 3.3.3 Im Bereich des Bundespersonalrechts hat sich - insbesondere im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus resp. einem allfälligen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Lohnzahlungen - die Praxis entwickelt, dass sich eine gekündigte Person nicht in ungerechtfertigter Weise durch die im Verfahren geltende aufschiebende Wirkung bereichern darf (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 und A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3; Susanne Kuster Zürcher, Aktuelle Probleme des provisorischen Rechtsschutzes bei Kündigungen nach Bundespersonalrecht, in : Jahrbuch 2007 der Schweizerischen Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht [SVVOR], Bern 2008, S. 161). Ausgehend von diesem Konzept, dass die aufschiebende Wirkung die Zweiseitigkeit des Arbeitsverhältnisses vorläufig bestehen lässt, liegt - gemäss der im Zusammenhang mit der Lohnzahlung entstandenen Rechtsprechung - immer dann keine ungerechtfertigte Bereicherung an weiteren Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen über das Beendigungsdatum hinaus vor, wenn die betroffene Person ihre bisherige oder eine andere ihr zugewiesene Arbeitsleistung während des Verfahrens weiterhin erbringt. Das Gleiche muss gelten, wenn der Arbeitnehmer im Verfahren freigestellt worden ist oder er aus anderen Gründen unverschuldet keine Arbeit verrichten konnte. Dies ist auch dann der Fall, wenn ihm keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geboten wird. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bleibt diesfalls bestehen und der Lohn muss nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückerstattet werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 und A 4006/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3; Ivo Hartmann, Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei Anfechtung einer Kündigungsverfügung nach dem neuen Bundespersonalgesetz, in: Jahrbuch 2013 der SVVOR, Bern 2014, S. 106; Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, Bern 2013, Art. 19, N. 24; Kuster Zürcher, a.a.O., S. 161; Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 330; Wolfgang Portmann, Überlegungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, in: LeGes Gesetzgebung und Evaluation 2002/2, S. 55 ff., N. 8). 3.3.4 Vorliegend ist nicht nur die Rückerstattung von geleisteten Lohnzahlungen strittig (dazu nachfolgend E. 4 ff.), sondern zunächst - in Antrag A. des Beschwerdeführers - auch, ob durch die aufschiebende Wirkung während des hängigen Beschwerdeverfahrens ein Ferienanspruch entstanden ist. Der GAV SBB 2011 regelt die Ferien in den Ziff. 82 ff. Nach Ziff. 85 Abs. 3 GAV SBB 2011 wird, wenn bei einem Arbeitsaustritt die Ferien nicht bis zum Austrittsdatum bezogen werden können, der restliche Ferienanspruch zu 100% in Geld abgegolten. Im Übrigen enthalten weder der GAV noch das BPG ausdrückliche Bestimmungen darüber, ob ein Ferienanspruch während hängigem Beschwerdeverfahren gegen eine fristlose Kündigung entstehen kann resp. gegebenenfalls als bezogen gilt. Demnach sind subsidiär die Regelungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) heranzuziehen (Art. 6 Abs. 2 BPG und Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB 2011). 3.3.5 In der privatrechtlichen Literatur wird vorgebracht, dass bei einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung durch den Arbeitgeber der Feriensaldo per Beendigungszeitpunkt abzurechnen und auszuzahlen sei. Erweist sich die Entlassung als ungerechtfertigt, wächst der Ferienanspruch hypothetisch weiter, weil der Arbeitnehmer so zu stellen ist, wie wenn ihm ordentlich gekündigt worden wäre. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer unter Umständen einen Ferienbezug während der hypothetischen Kündigungsfrist anrechnen lassen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-363 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 3 zu Art. 329a, S. 645 und N 11 zu Art. 329c, S. 679). Die Situation gestaltet sich im vorliegenden Fall jedoch insofern anders (als im Falle einer Kündigung nach OR), als das Arbeitsverhältnis, wie gesehen, aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorerst weiter andauerte. Zwar wurde die (fristlose) Kündigung im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht (das mit seinem Nichteintretensentscheid zwar keine weitere materielle Beurteilung vorgenommen hat) letztlich als rechtmässig beurteilt und das Arbeitsverhältnis damit auf den ursprünglich festgesetzten Termin aufgelöst. Mit der aufschiebenden Wirkung befand sich der Beschwerdeführer indes faktisch in einer vergleichbaren Situation wie eine freigestellte Person, was für das Entstehen eines Ferienanspruchs sprechen würde (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a ff.; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 329c). Allerdings ist diesfalls fraglich, ob die Ferientage als bezogen gelten. 3.3.6 Der Zweck von Ferien liegt in der Erholung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (vgl. BGE 128 III 271 E. 4.a.aa). Ferien dürfen gemäss Art. 329d Abs. 2 OR während der Dauer des Arbeitsverhältnisses daher nicht durch Geld abgegolten werden. Dieses Abgeltungsverbot gilt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist indessen im Einzelfall in Berücksichtigung der konkreten Umstände einzuschränken. So sind die Ferien nach Rechtsprechung und Lehre in Geld abzugelten, wenn deren Bezug in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar ist (BGE 128 III 271 E. 4.a.aa, BGE 106 II 152 E. 2, je m.w.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 329c). Ziff. 85 Abs. 3 GAV SBB 2011 sieht sogar ausdrücklich vor, dass Ferien, die nicht bis zum Austrittsdatum bezogen werden können, in Geld abgegolten werden. Der Arbeitnehmer muss aber in dieser Zeit die Möglichkeit haben, nach einer neuen Stelle zu suchen (vgl. Art. 329 Abs. 3 OR). 3.3.7 Vorliegend handelt es sich gemäss der angefochtenen Verfügung um 7.5 Ferientage, die während des Beschwerdeverfahrens und bis zum Antritt der neuen Stelle entstanden sind. Wie auch die Vorinstanz vorbringt, ist es durchaus zumutbar, diese relativ geringe Anzahl Ferientage nebst der Stellensuche innerhalb von 3 Monaten zu beziehen (vgl. Hinweise auf zahlreiche Kasuistik bei Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 11 zu Art. 329c), was auch von der Überlegung gestützt wird, dass sich eine gekündigte Person nicht in ungerechtfertigter Weise durch die im Verfahren geltende aufschiebende Wirkung bereichern soll (vgl. vorne E. 3.3.2 f.). Eine ausdrückliche Weisung zum Ferienbezug von Seiten des Arbeitgebers wird vom Bundesgericht weder bei fristlosen Kündigungen noch im Falle einer Freistellung verlangt (BGE 128 III 271 E. 4.a.bb f.), war demnach auch vorliegend nicht erforderlich. 3.4 Die Frage, ab wann der Suspensiveffekt seine Wirkungen zeitigt (vgl. E. 3.3) kann vorliegend demnach offen bleiben. Denn selbst wenn ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Ferienguthabens grundsätzlich entstanden sein sollte (E. 3.3.4 f.), würden die betreffenden 7.5 Ferientage als während des hängigen Beschwerdeverfahrens bezogen gelten (E. 3.3.6 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. 4. 4.1 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, seine Lohnrückzahlungspflicht an die Vorinstanz für ausbezahlte Löhne während des Beschwerdeverfahrens A-4597/2012 sei abzuweisen (Antrag B.). In der angefochtenen Verfügung werde sein Anspruch auf Auszahlung der Auszeit für geleistete Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2012 nicht mehr bestritten. Doch mache die Vorinstanz eine Verrechnung mit den Lohnzahlungen während des Beschwerdeverfahrens geltend und weigere sich, den Anspruch zu vergüten. Ausgehend vom Konzept, dass die aufschiebende Wirkung die Zweiseitigkeit des Arbeitsverhältnisses im laufenden Verfahren vorläufig bestehen lasse, liege keine ungerechtfertigte Bereicherung an Lohnzahlungen vor, wenn die betroffene Person ihre bisherige oder andere ihr zugewiesene Arbeitsleistung weiterhin erbringe. Das Gleiche müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer im Verfahren freigestellt worden sei oder aus anderen Gründen unverschuldet keine Arbeit verrichten könne. Dies sei auch dann der Fall, wenn ihm, wie vorliegend, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geboten werde, obwohl er seine Arbeitskraft mehrmals angeboten habe Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgebers bleibe bestehen und der Lohn müsse nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückerstattet werden. 4.2 Die Vorinstanz macht hiergegen in ihrer Vernehmlassung geltend, (noch) nicht über die Rückerstattung entschieden zu haben. Entsprechend liege noch keine Verfügung und damit kein Anfechtungsobjekt in dieser Sache vor, weshalb auf diesen Antrag gar nicht einzutreten sei. Aufgrund des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts werde sie prüfen, ob die geleisteten Zahlungen vollständig zurückgefordert werden sollen. Wegen des Rückforderungsanspruchs mache sie Verrechnung geltend. 4.3 4.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2013 hatte die Vorinstanz festgehalten, die formellen Voraussetzungen gemäss Richtlinie K 130.1 "Verzicht auf Zeitaufschreibung für Mitarbeitende mit Anforderungsniveau K bis O (Auszeit-Modell)" (nachfolgend: Richtlinie K 130.1) für den Anspruch auf eine Auszeit - Dauer der Anstellung, Unterstellung unter den GAV - seien erfüllt. Die Auszeit sei in Zeit zu beziehen und habe in der Dauer nach den Wünschen des Mitarbeitenden und des Vorgesetzten in den folgenden 12 bzw. 24 Monaten nach Fälligkeit zu erfolgen, was beim Beschwerdeführer aufgrund der fristlosen Kündigung nicht mehr möglich sei. Entgegen Ziff. 5 der Richtlinie K 130.1, wonach keine Möglichkeit einer Auszahlung bestehe, sei daher ausnahmsweise eine Auszahlung zu gewähren. Weil das Bundesverwaltungsgericht - obwohl es ursprünglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt habe - die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung festgestellt habe, seien die Lohnzahlungen ab März 2012 bis Februar 2013 zu Unrecht erfolgt. Der Vorinstanz sei somit ein Rückforderungsanspruch entstanden. Gestützt auf Art. 120 OR mache sie Verrechnung geltend. Die Forderungen betreffend Auszeit (Fr. ...) würden somit mit ihren Forderungen (Rückforderung der Lohnzahlungen März 2012 bis Mai 2012 und Differenzzahlungen Juni 2012 bis Februar 2013: Fr. ...) verrechnet. 4.3.2 Entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz somit durchaus mit der Lohnrückzahlungspflicht auseinandergesetzt und im Verfügungsdispositiv sogar ziffernmässig festgehalten, die Forderungen betreffend Auszeit (Fr. ...) mit ihrer Lohnrückforderung (Fr. ...) zu verrechnen. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die Lohnrückzahlungspflicht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hätte. Auf den Antrag des Beschwer­deführers ist daher, entgegen der Vorinstanz, einzutreten. 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt lediglich, seine Lohnrückzahlungspflicht für ausbezahlte Löhne während des Beschwerdeverfahrens A 4597/2012 sei abzuweisen; die Höhe der festgesetzten Auszahlung als solches bestreitet er dagegen nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass der von der Vorinstanz festgestellte Anspruch des Beschwerdeführers auf Fr. ... für Auszeit gegeben ist, vorliegend aber keine Lohnrückerstattungspflicht des Beschwerdeführers besteht. Die Vorinstanz vermag daher insoweit keine Verrechnung geltend zu machen und der Antrag B. des Beschwerdeführers ist im Ergebnis somit insofern gutzuheissen. 5. 5.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtmässigkeit des Anspruchs auf eine Geldleistung der Vorinstanz zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse SBB zu prüfen (Antrag C.). Die Vorinstanz sei aufgrund der wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung ihrer Lohnfortzahlungspflicht, bis auf die Auszahlung der Ferienansprüche, nachgekommen und habe auch die Leistungen an die Pen­sionskasse ausgerichtet. Zudem habe sie, bis auf die strittige Zahlung zur Abfederung des Leistungsabbaus der Pensionskasse SBB, sämtliche Differenzzahlungen an die Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin geleistet. Bei den Differenzzahlungen handle es sich um Leistungen, die er als aktiver Mitarbeiter und Versicherter der Pensionskasse SBB erhalten habe. 5.2 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Darin hatte sie ausgeführt, der Stiftungsrat der Pensionskasse SBB habe per 1. Oktober 2012 den Umwandlungssatz gesenkt. Auf diesen Zeitpunkt hin habe er die für die höhere Lebenserwartung gebildeten Rückstellungen aufgelöst und in Form eines einmaligen Beitrags zur Erhöhung des bestehenden Altersguthabens an die aktiv Versicherten übertragen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (1. Oktober 2012) nicht mehr aktiv Versicherter der Pensionskasse SBB gewesen sei, habe er keinen Anspruch auf diesen Betrag. Zudem handle es sich hierbei nicht um einen Beitrag der Arbeitgeberin SBB, sondern um Auflösung einer sachlich zugewiesenen Reserve innerhalb des Vermögens der Pensionskasse SBB. Die Forderung sei somit an diese zu richten. 5.3 Wie die Vorinstanz festhält, ist für diesen Anspruch nicht sie zuständig, weshalb sie diesen zu Recht "abgewiesen" hat bzw. - entgegen der Formulierung im Dispositiv der Verfügung - richtigerweise nicht darauf eingetreten ist: Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De­zember 1993 [FZG, SR 831.42]). Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig und ist ab diesem Zeitpunkt nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) zu verzinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, überweist die frühere Einrichtung die Austrittsleistung an die neue (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Einrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). In diesem Sinne hat die Pensionskasse SBB per Valuta 19. April 2012 die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Mit Antritt der neuen Stelle per 1. Juni 2012 ist der Beschwerdeführer in die Personalvorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers eingetreten. Nach Art. 25 FZG sind betreffend Rechtspflege die Bestimmungen des BVG sinngemäss anwendbar. Danach bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG; vgl. auch Art. 72 des Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB vom 1. Oktober 2012 bzw. Art. 70 des Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB vom 1. Juli 2010). Der Beschwerdeführer müsste demnach seine Forderung klageweise vor dem zuständigen kantonalen Gericht durchsetzen. Sein Antrag C. ist somit abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben, als von einer Lohnrückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen und eine Verrechnung der Forderung geltend gemacht wird (2. Lemma des Dis­positivs). Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht somit keine Parteientschädigung zu (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 VGKE). Auch der - ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen - Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Antrag B. des Beschwerdeführers wird teilweise gutgeheissen und das 2. Lemma des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insofern aufgehoben, als eine Lohnrückerstattungspflicht des Beschwerdeführers statuiert und eine Verrechnung der Forderung geltend gemacht wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: