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A-6718/2007

A-6718/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-29 · Deutsch CH

Turnen und Sport

Sachverhalt

A. Am 29. Juli 2005 hatte die zuständige kantonale Amtsstelle ein J+S-Angebot des Sportclubs V._______ von 8 Kursen bewilligt (Kurs Nr. X). Die provisorische Entschädigung belief sich auf Fr. 18'984.-. Am 6. März 2006 wurde dem V._______ durch das Bundesamt für Sport (BASPO) eine Akontozahlung von Fr. 7'594.- ausgerichtet. B. Da die kantonale Amtsstelle vom V._______ nach Abschluss des Kurses innerhalb der gesetzlichen Frist keine Abrechnung erhalten hatte, annullierte sie den betroffenen J+S-Kurs und teilte dies dem V._______ am 13. November 2006 mit. C. Auf Begehren des V._______ erliess das BASPO am 5. September 2007 eine Verfügung folgenden Inhalts:

1. Der J+S-Kurs Nr. X wird annulliert. Dementsprechend wird die am 6. März 2006 von J+S-Magglingen an den V._______ überwiesene Akontozahlung von Fr. 7'594.- betreffend des J+S-Kursangebotes Nr. X vom BASPO zurückgefordert.

2. Es wird festgestellt, dass der V._______ einen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'523.- gegenüber dem BASPO hat, welcher aus der Durchführung des J+S-Kurses Nr. Y aus dem Jahre 2005 stammt.

3. Die Rückforderung aus dem J+S-Kurs Nr. X von Fr. 7'594.- wird mit der derzeit noch offenen Forderung des V._______ aus dem J+S-Kurs Nr. Y von Fr. 8'523.- verrechnet.

4. Sobald die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwächst, wird dem V._______ die aus der Verrechnung resultierende Differenz von Fr. 929.- ausbezahlt. D. Gegen diese Verfügung erhebt der V._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BASPO (Vorinstanz) vom 5. September 2007 und die Auszahlung des noch ausstehenden Beitrages. In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2007 schliesst die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen des BASPO richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 49 der Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport [Sportförderungsverordnung, SR 415.01]). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BASPO eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der durch seinen Präsidenten handelnde Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz die Ausrichtung des Beitrages zu Recht verweigert hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die entsprechenden Kursabrechnungsunterlagen am 17. Juli 2006, drei Tage nach Beendigung des Kurses, fristgerecht per A-Post abgeschickt. Es sei nicht gefordert gewesen, die Unterlagen per Einschreiben zu versenden und überdies hätte es auch früher immer ohne eingeschriebene Post funktioniert. Er habe nicht wissen können, dass die Kursabrechnung nicht bei der Adressatin angekommen sei, vielmehr sei er in gutem Glauben gewesen, die Zustellung hätte funktioniert. Folglich habe er auch keine Möglichkeit gehabt, die Kursabrechnung innerhalb der Frist nochmals einzureichen. Dass ihm die Vorinstanz nun keine Möglichkeit zur Korrektur gebe, widerspreche dem fundamentalen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Die Reaktion der Vorinstanz auf die verspätete Eingabe sei angesichts der gegebenen Umstände unverhältnismässig. Er hätte von der Behörde erwarten dürfen, dass diese sich rechtzeitig bei ihm melde sofern sie keine Abrechnung erhalten habe und nötigenfalls eine Nachfrist ansetze. Die Vorinstanz lege das Gesetz in einer Form aus, die dem Grundgedanken von J+S, der Förderung des Jugendsports, widerspreche.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss Art. 23a der Sportförderungsverordnung Gesuche spätestens einen Monat nach Abschluss der Kurse eingereicht werden müssten. Ein entsprechendes Gesuch sei jedoch nie eingegangen. Es sei am Beschwerdeführer gewesen, die Abrechnung rechtzeitig einzureichen. Schriftliche Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfehle sich daher, fristgebundene Eingaben immer per Einschreiben vorzunehmen. In diesem Falle treffe den Beschwerdeführer die Beweislast. Er könne den Nachweis der Einhaltung der Frist allerdings nicht erbringen, weshalb die Annullierung des Kurses zu Recht erfolgt sei. Daneben wäre es - angesichts der Tatsache, dass die Abrechnung nicht mittels eingeschriebenem Brief versandt worden sei und der Beschwerdeführer entgegen üblicher Gepflogenheit während längerer Zeit nichts von seiner angeblichen Eingabe gehört hätte - angezeigt gewesen, sich bei der Fachstelle Sport des Kantons Zürich zu erkundigen, ob die Abrechnung eingetroffen sei. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung unangemessen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Es hätten sich sämtliche an J+S-Kursen Beteiligte an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, denn nur so könne das angestrebte Ziel von J+S erreicht werden. Nach Art. 23a Abs. 5 der Sportförderungsverordnung bestehe bezüglich der Frist kein Ermessensspielraum. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die Eingabe um wenige Tage oder wenige Wochen zu spät erfolgt wäre. Vorliegend handle es sich aber um eine verzögerte Einreichung von mehreren Monaten, weshalb die Verfügung angemessen sei. Im Übrigen sei die kantonale Fachstelle nicht gehalten, das entsprechende Formular beim Organisator einzufordern. Es sei vielmehr Aufgabe des J+S-Coachs und der Organisatoren, den korrekten Ablauf eines J+S-Angebotes bis zum Abschluss zu kontrollieren.

E. 4.1 Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Sportförderungsverordnung werden auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die Jugendausbildung und die J+S-Coachs ausgerichtet. Die Gesuche müssen spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim BASPO eingereicht werden. Wird das Gesuch in der Form der Abrechnung zu spät eingereicht, so kann das BASPO den Beitrag verweigern (Art. 23a Abs. 5 Sportförderungsverordnung). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.35/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3). Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Die Parteien sind allerdings, unter anderem in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b).

E. 4.2 Im Sinne der eben genannten Rechtsprechung oblag es vorliegend dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass er seine Kursabrechnung rechtzeitig eingereicht hat. Diesen Beweis ist er schuldig geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abrechnung erst am 11. Dezember 2006 und damit mehrere Monate nach Kursende eingereicht hat. Daran ändert auch Art. 23a Abs. 5 der Sportförderungsverordnung nichts: In der Frage, ob bei einer zu spät eingereichten Kursabrechnung der Beitrag verweigert wird, räumt die "Kann-Vorschrift" dieser Norm der Vorinstanz zwar durchaus einen Ermessensspielraum ein. In Auslegung dieser Norm führt die Vorinstanz allerdings sinngemäss aus, sie prüfe nur bei Verspätungen von einigen Tagen oder höchstens wenigen Wochen, ob ein Beitrag allenfalls trotzdem ausgerichtet werde. Bei einer grösseren Verspätung werde der Beitrag verweigert. Diese Vorgehensweise erscheint als sachgerecht. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung verlangt von der betroffenen Behörde regelmässig das Entwickeln zweckmässiger Kriterien, um daraus eine Praxis herauszubilden und dadurch die rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes sowie die Rechtssicherheit sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2737/2007 vom 25. September 2007 E. 5.6). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz über ein limitiertes Budget verfügt und auf die erforderlichen Rückmeldungen im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum angewiesen ist, um zweckdienlich kalkulieren zu können. Vorliegend wurde die Frist (nachdem das Formular erneut eingereicht wurde) um mehrere Monate verpasst. Würde die Vorinstanz auch in solchen Fällen - notabene bei unbewiesen gebliebener Behauptung, die erforderlichen Unterlagen seien rechtzeitig der Post übergeben worden - die Beiträge noch auszahlen, käme dies einer Umgehung der gesetzlichen Regelung gleich; Art. 23a Abs. 1 der Sportförderungsverordnung würde obsolet. Daneben ist es nicht Sache der kantonalen Fachstelle, die entsprechenden Organisatoren auf eine allenfalls drohende Versäumung der Frist aufmerksam zu machen. Vielmehr obliegt es den Organisatoren, dafür zu sorgen, dass die Fristen eingehalten werden. Im Übrigen erfordert dies - im Gegensatz zum Aufwand, den diese Form der Fristenkontrolle für die kantonalen Fachstellen bedeuten würde - für die Organisatoren einen wesentlich kleineren Aufwand. Schliesslich erscheint es auch nicht lebensfremd, selbst von einem juristischen Laien zu erwarten, ein Schriftstück, von dessen rechtzeitigem Versand es abhängt, ob ein Beitrag von knapp Fr. 19'000.- vergütet wird oder nicht, vorsichtshalber per Einschreiben zu verschicken. Zumindest wäre es vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, angezeigt gewesen, sich einige Tage vor Fristablauf zu erkundigen, ob die Abrechnung eingetroffen ist, nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Bestätigung erhalten hatte. Damit kann er auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe sich gutgläubig auf den rechtzeitigen Erhalt der Abrechnung verlassen dürfen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.-, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das GS VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Martin Föhse Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann unter Vorbehalt von Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6718/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2008 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Föhse. Parteien V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz. Gegenstand Annullation des J+S-Kurses Nr. X infolge fehlender Kursabrechnungsunterlagen und Rückforderung einer Akontozahlung. Sachverhalt: A. Am 29. Juli 2005 hatte die zuständige kantonale Amtsstelle ein J+S-Angebot des Sportclubs V._______ von 8 Kursen bewilligt (Kurs Nr. X). Die provisorische Entschädigung belief sich auf Fr. 18'984.-. Am 6. März 2006 wurde dem V._______ durch das Bundesamt für Sport (BASPO) eine Akontozahlung von Fr. 7'594.- ausgerichtet. B. Da die kantonale Amtsstelle vom V._______ nach Abschluss des Kurses innerhalb der gesetzlichen Frist keine Abrechnung erhalten hatte, annullierte sie den betroffenen J+S-Kurs und teilte dies dem V._______ am 13. November 2006 mit. C. Auf Begehren des V._______ erliess das BASPO am 5. September 2007 eine Verfügung folgenden Inhalts:

1. Der J+S-Kurs Nr. X wird annulliert. Dementsprechend wird die am 6. März 2006 von J+S-Magglingen an den V._______ überwiesene Akontozahlung von Fr. 7'594.- betreffend des J+S-Kursangebotes Nr. X vom BASPO zurückgefordert.

2. Es wird festgestellt, dass der V._______ einen Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'523.- gegenüber dem BASPO hat, welcher aus der Durchführung des J+S-Kurses Nr. Y aus dem Jahre 2005 stammt.

3. Die Rückforderung aus dem J+S-Kurs Nr. X von Fr. 7'594.- wird mit der derzeit noch offenen Forderung des V._______ aus dem J+S-Kurs Nr. Y von Fr. 8'523.- verrechnet.

4. Sobald die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwächst, wird dem V._______ die aus der Verrechnung resultierende Differenz von Fr. 929.- ausbezahlt. D. Gegen diese Verfügung erhebt der V._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BASPO (Vorinstanz) vom 5. September 2007 und die Auszahlung des noch ausstehenden Beitrages. In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2007 schliesst die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen des BASPO richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 49 der Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport [Sportförderungsverordnung, SR 415.01]). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BASPO eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der durch seinen Präsidenten handelnde Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz die Ausrichtung des Beitrages zu Recht verweigert hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die entsprechenden Kursabrechnungsunterlagen am 17. Juli 2006, drei Tage nach Beendigung des Kurses, fristgerecht per A-Post abgeschickt. Es sei nicht gefordert gewesen, die Unterlagen per Einschreiben zu versenden und überdies hätte es auch früher immer ohne eingeschriebene Post funktioniert. Er habe nicht wissen können, dass die Kursabrechnung nicht bei der Adressatin angekommen sei, vielmehr sei er in gutem Glauben gewesen, die Zustellung hätte funktioniert. Folglich habe er auch keine Möglichkeit gehabt, die Kursabrechnung innerhalb der Frist nochmals einzureichen. Dass ihm die Vorinstanz nun keine Möglichkeit zur Korrektur gebe, widerspreche dem fundamentalen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Die Reaktion der Vorinstanz auf die verspätete Eingabe sei angesichts der gegebenen Umstände unverhältnismässig. Er hätte von der Behörde erwarten dürfen, dass diese sich rechtzeitig bei ihm melde sofern sie keine Abrechnung erhalten habe und nötigenfalls eine Nachfrist ansetze. Die Vorinstanz lege das Gesetz in einer Form aus, die dem Grundgedanken von J+S, der Förderung des Jugendsports, widerspreche. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss Art. 23a der Sportförderungsverordnung Gesuche spätestens einen Monat nach Abschluss der Kurse eingereicht werden müssten. Ein entsprechendes Gesuch sei jedoch nie eingegangen. Es sei am Beschwerdeführer gewesen, die Abrechnung rechtzeitig einzureichen. Schriftliche Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfehle sich daher, fristgebundene Eingaben immer per Einschreiben vorzunehmen. In diesem Falle treffe den Beschwerdeführer die Beweislast. Er könne den Nachweis der Einhaltung der Frist allerdings nicht erbringen, weshalb die Annullierung des Kurses zu Recht erfolgt sei. Daneben wäre es - angesichts der Tatsache, dass die Abrechnung nicht mittels eingeschriebenem Brief versandt worden sei und der Beschwerdeführer entgegen üblicher Gepflogenheit während längerer Zeit nichts von seiner angeblichen Eingabe gehört hätte - angezeigt gewesen, sich bei der Fachstelle Sport des Kantons Zürich zu erkundigen, ob die Abrechnung eingetroffen sei. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung unangemessen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Es hätten sich sämtliche an J+S-Kursen Beteiligte an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, denn nur so könne das angestrebte Ziel von J+S erreicht werden. Nach Art. 23a Abs. 5 der Sportförderungsverordnung bestehe bezüglich der Frist kein Ermessensspielraum. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die Eingabe um wenige Tage oder wenige Wochen zu spät erfolgt wäre. Vorliegend handle es sich aber um eine verzögerte Einreichung von mehreren Monaten, weshalb die Verfügung angemessen sei. Im Übrigen sei die kantonale Fachstelle nicht gehalten, das entsprechende Formular beim Organisator einzufordern. Es sei vielmehr Aufgabe des J+S-Coachs und der Organisatoren, den korrekten Ablauf eines J+S-Angebotes bis zum Abschluss zu kontrollieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Sportförderungsverordnung werden auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die Jugendausbildung und die J+S-Coachs ausgerichtet. Die Gesuche müssen spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim BASPO eingereicht werden. Wird das Gesuch in der Form der Abrechnung zu spät eingereicht, so kann das BASPO den Beitrag verweigern (Art. 23a Abs. 5 Sportförderungsverordnung). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.35/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3). Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Die Parteien sind allerdings, unter anderem in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b). 4.2 Im Sinne der eben genannten Rechtsprechung oblag es vorliegend dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass er seine Kursabrechnung rechtzeitig eingereicht hat. Diesen Beweis ist er schuldig geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abrechnung erst am 11. Dezember 2006 und damit mehrere Monate nach Kursende eingereicht hat. Daran ändert auch Art. 23a Abs. 5 der Sportförderungsverordnung nichts: In der Frage, ob bei einer zu spät eingereichten Kursabrechnung der Beitrag verweigert wird, räumt die "Kann-Vorschrift" dieser Norm der Vorinstanz zwar durchaus einen Ermessensspielraum ein. In Auslegung dieser Norm führt die Vorinstanz allerdings sinngemäss aus, sie prüfe nur bei Verspätungen von einigen Tagen oder höchstens wenigen Wochen, ob ein Beitrag allenfalls trotzdem ausgerichtet werde. Bei einer grösseren Verspätung werde der Beitrag verweigert. Diese Vorgehensweise erscheint als sachgerecht. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung verlangt von der betroffenen Behörde regelmässig das Entwickeln zweckmässiger Kriterien, um daraus eine Praxis herauszubilden und dadurch die rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes sowie die Rechtssicherheit sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2737/2007 vom 25. September 2007 E. 5.6). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz über ein limitiertes Budget verfügt und auf die erforderlichen Rückmeldungen im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum angewiesen ist, um zweckdienlich kalkulieren zu können. Vorliegend wurde die Frist (nachdem das Formular erneut eingereicht wurde) um mehrere Monate verpasst. Würde die Vorinstanz auch in solchen Fällen - notabene bei unbewiesen gebliebener Behauptung, die erforderlichen Unterlagen seien rechtzeitig der Post übergeben worden - die Beiträge noch auszahlen, käme dies einer Umgehung der gesetzlichen Regelung gleich; Art. 23a Abs. 1 der Sportförderungsverordnung würde obsolet. Daneben ist es nicht Sache der kantonalen Fachstelle, die entsprechenden Organisatoren auf eine allenfalls drohende Versäumung der Frist aufmerksam zu machen. Vielmehr obliegt es den Organisatoren, dafür zu sorgen, dass die Fristen eingehalten werden. Im Übrigen erfordert dies - im Gegensatz zum Aufwand, den diese Form der Fristenkontrolle für die kantonalen Fachstellen bedeuten würde - für die Organisatoren einen wesentlich kleineren Aufwand. Schliesslich erscheint es auch nicht lebensfremd, selbst von einem juristischen Laien zu erwarten, ein Schriftstück, von dessen rechtzeitigem Versand es abhängt, ob ein Beitrag von knapp Fr. 19'000.- vergütet wird oder nicht, vorsichtshalber per Einschreiben zu verschicken. Zumindest wäre es vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, angezeigt gewesen, sich einige Tage vor Fristablauf zu erkundigen, ob die Abrechnung eingetroffen ist, nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Bestätigung erhalten hatte. Damit kann er auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe sich gutgläubig auf den rechtzeitigen Erhalt der Abrechnung verlassen dürfen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.-, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das GS VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Martin Föhse Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann unter Vorbehalt von Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: