Turnen und Sport
Sachverhalt
A. Der Kinderbasketballverein A._______ (nachfolgend: Verein) nimmt am Programm Jugend und Sport (J+S) teil. Sein Angebot Nr. 4._______ (fünf Kurse mit Kursdauer vom 1. April bis 29. September 2013) wurde von der zuständigen kantonalen Bewilligungsinstanz am 3. April 2013 bewilligt. Anschliessend berechnete das Bundesamt für Sport (BASPO) die zu bezahlenden Subventionen provisorisch. Aufgrund der nicht eingereichten Abrechnung nach Angebotsende wurde das Angebot am 30. Dezember 2013 automatisch gelöscht und in der Folge kein Beitrag ausbezahlt. B. Der J+S-Coach des Vereins, B._______, kontaktierte am 21. Januar 2014 das BASPO und erklärte, er habe aufgrund schwieriger beruflicher Umstände vergessen, die Daten des Angebots innert nützlicher Frist zur Kontrolle zuzustellen. Er beantragte eine Wiedereröffnung des Angebots, damit er dies nachholen und Subventionen erhalten könne. Schliesslich verlangte er nach einem E-Mailwechsel und Telefongesprächen sinngemäss eine anfechtbare Verfügung. C. Das Bundesamt für Sport (BASPO) verfügte am 22. April 2014 die Löschung des J+S-Angebots Nr. 4._______ und stellte fest, es würden keine Subventionen bezahlt. Zudem erhob es Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-. D. B._______ erhebt am 24. April 2014 für den Verein Beschwerde gegen diese Verfügung. Er reicht anschliessend eine Vollmacht vom 12. Mai 2014 zur Beschwerdeführung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 beantragt das BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Der Verein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reicht am 17. Juni 2014 Schlussbemerkungen ein. F. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BASPO eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung von Subventionen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung. Da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist er zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Zunächst ist auf die Rahmenbedingungen der Förderung von J+S-Angeboten einzugehen.
E. 3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Der Bund koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen (Art. 3). Er führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche, das die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen unterstützt und ihnen ermöglicht, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6).
E. 3.2 Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Die Beitragsgewährung ist im 6. Abschnitt (Art. 22-27) geregelt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 werden Beiträge an J+S-Angebote gewährt, wenn das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist (Bst. a), die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind (Bst. b) und die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind (Bst. c).
E. 3.3 Schliesslich regelt die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) weitere Einzelheiten. Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, J+S-Angebote würden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert. Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S (Art. 57). Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot unter der Einhaltung gewisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58). Sodann bestimmt Art. 60 die Fristen für die Abrechnung der J+S-Angebote.
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht an der Löschung des Angebots und damit einer Verweigerung der Auszahlung festhielt.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die J+S-Coachs seien für die rechtzeitige Abrechnung der Angebote verantwortlich. Jeder J+S-Coach könne durch Konsultation der elektronischen Datenbank "SPORTdb" ohne weiteres erkennen, welche seiner Kurse noch nicht abgerechnet seien. Wenn ein J+S-Angebot nicht fristgerecht abgerechnet werde, so werde es automatisch durch die SPORTdb annulliert bzw. gelöscht, und zwar spätestens nach Ablauf von 90 Tagen seit dem Angebotsende. Zwar stehe ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu, wenn die Abrechnung verspätet erfolge. Sie nutze diesen Ermessensspielraum zu Gunsten der Organisatoren dann, wenn die Eingabe (bloss) um einige Tage zu spät erfolgt sei. Bei einer grösseren Verspätung würden die Beiträge verweigert. Der Beschwerdeführer habe es gänzlich unterlassen, die Abrechnungsunterlagen einzureichen. Damit sei bei ihr nie ein Subventionsgesuch für das Angebot Nr. 4._______ eingegangen, weshalb die Möglichkeit entfalle, über einen allfälligen Subventionsbeitrag zu befinden. In ihrer Vernehmlassung ergänzt sie zur SPORTdb u.a., dort sei ein automatischer E-Mailversand hinterlegt. 30 Tage vor Angebotsende werde der J+S-Coach mit einem automatisch generierten E-Mail einerseits darauf aufmerksam gemacht, dass sein Angebot in 30 Tagen ende, andererseits einen Tag nach Angebotsende daran erinnert, das Angebot innert 30 Tagen abzuschliessen und der Bewilligungsinstanz weiterzuleiten. Dem Protokollauszug des Angebots sei zu entnehmen, dass die Erinnerungsmails an info@A._______.ch versandt worden seien.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen, es sei ein Fehler bei der Administration geschehen. Die Nachforschung seines PC- und Netzwerkprofis hätten ergeben, dass die Erinnerungsmails zwar versandt worden seien, jedoch nicht an ihn respektive seine E-Mail als J&S-Coach, obschon im System des Providers diese Weiterleitung enthalten gewesen sei. Deshalb sei er nie gewarnt oder daran erinnert worden, die Angebote abzuschliessen. Der Verein benötige die ca. Fr. 5'700.-, die üblicherweise vergütet würden, um das Angebot aufrecht erhalten zu können. In seinen Schlussbemerkungen hinterfragt der Beschwerdeführer insbesondere die geltenden Regelungen. Das Angebot sei rechtzeitig angemeldet und bewilligt sowie die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des Angebots seien eingehalten worden. Einzig bei der rechtzeitigen Abrechnung nach Abschluss des Angebots sei dem Hoster ein technischer Fehler unterlaufen, so dass die E-Mails aus irgendeinem technischen Grund nicht an ihn weitergeleitet worden seien.
E. 4.3 Zunächst ist darauf einzugehen, welche Bedeutung den Erinnerungsmails zukommt. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3) enthalten keinen Hinweis darauf, dass ein Erinnerungsmail versandt werden müsste. Wenn dies trotzdem erfolgt, so dient dies der Unterstützung der Gesuchsteller. Diese können jedoch aus einem Nichterhalt von Erinnerungsmails nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Im Übrigen wurden vorliegend die Erinnerungsmails unbestrittenermassen versandt. Wenn die Weiterleitung aufgrund eines technischen Fehlers nicht funktionierte, so liegt das nicht mehr im Einflussbereich der Vorinstanz, sondern des Beschwerdeführers. Er kann aus diesem technischen Fehler deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er (resp. seine Funktionäre) als Organisator und nicht nur der J+S-Coach hätte erinnert werden müssen, geht er fehl, zumal sich aus Art. 57 und 58 VSpoFöP (vgl. vorne E. 3.3) ergibt, dass der J+S-Coach die Administration übernimmt.
E. 4.4 Sodann ist zu untersuchen, welche Auswirkungen die verspätete Meldung des Beschwerdeführers hat. Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, setzt Art. 22 Abs. 2 SpoFöV für die Beitragsgewährung unter anderem die rechtzeitige Einreichung der Abrechnungsunterlagen voraus (Bst. c). Art. 60 VSpoFöP konkretisiert, wann die Einreichung rechtzeitig erfolgt ist: Gemäss Art. 60 Abs. 1 VSpoFöP muss die Abrechnung eines Angebots spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden. Wenn eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht wird, so kann das BASPO die Beiträge kürzen (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 VSpoFöP). Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP). Im hier zu beurteilenden Fall dauerte das Angebot bis zum 29. September 2013. Der Beschwerdeführer hielt die 30-Tage-Frist zur Abrechnung unbestritten nicht ein. Aktenkundig ist, dass er sich am 21. Januar 2014 per Mail bei der Vorinstanz meldete. Damit hat er auch die 60-Tagesfrist nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 VSpoFöP nicht eingehalten. Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolgen sich aus Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP ergeben.
E. 4.4.1 Vorab ist zu klären, ob Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP der Vorinstanz das Ermessen einräumt, bei verspäteten Abrechnungen dennoch Beiträge auszuzahlen. Unter Ermessen ist eine Entscheidbefugnis von Verwaltungsbehörden zu verstehen, die ihr der Gesetzgeber durch eine offene Normierung überträgt. Diese Offenheit ist im Gegensatz zu einer Lücke, die eine planwidrige Unvollständigkeit einer Regelung darstellt, geplant. Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung von Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften, aber z.B. auch eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln nach Ermessen. Daneben kann der Gesetzgeber andere offene Formulierungen wählen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 429 ff.). Aufgrund der Formulierung "es besteht kein Anspruch" ist zwar keine Durchsetzung der Beitragszahlung durch die Gesuchsteller möglich, wenn die Frist verpasst worden ist. Indes deutet die offene Formulierung darauf hin, dass damit der Vorinstanz das Ermessen eingeräumt werden soll, von sich aus dennoch Beiträge auszuzahlen.
E. 4.4.2 Damit bleibt zu untersuchen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt hat. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (im Zusammenhang mit Subventionen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1 und B-5075/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2.3 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-6718/2007 vom 29. Januar 2008 einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, in dem noch die früher geltende Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 anwendbar war (vgl. AS 1987 1703). Deren Art. 23a lautete: "Wird das Gesuch in der Form der Abrechnung zu spät eingereicht, so kann das BASPO den Beitrag verweigern." Diese Bestimmung ist der heutigen Rechtsgrundlage Art. 60 Abs. 3 Bst. c SpoFöV vom Regelungsgehalt her ähnlich, weshalb dem Urteil auch heute noch Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, die Praxis der Vorinstanz, nur bei Verspätungen von einigen Tagen oder höchstens wenigen Wochen zu prüfen, ob ein Beitrag allenfalls trotzdem ausgerichtet werden könne und bei einer grösseren Verspätung den Beitrag zu verweigern, erscheine als sachgerecht. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung verlange von der betroffenen Behörde regelmässig das Entwickeln zweckmässiger Kriterien, um daraus eine Praxis herauszubilden und dadurch die rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes sowie die Rechtssicherheit sicherzustellen. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz über ein limitiertes Budget verfüge und auf die erforderlichen Rückmeldungen im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum angewiesen sei, um zweckdienlich kalkulieren zu können. Wenn die Vorinstanz auch in Fällen, in denen die Frist um mehrere Monate verpasst worden sei, die Beiträge noch auszahle, käme dies einer Umgehung der gesetzlichen Regelung gleich; Art. 23a der Sportförderungsverordnung würde obsolet (Urteil des BVGer A-6718/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2 m.H.). An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der neuen Rechtsgrundlage nichts geändert. Die Praxis der Vorinstanz erscheint weder als willkürlich noch unverhältnismässig, sondern dient der rechtsgleichen Behandlung aller verspäteten Abrechnungen. Da sich der Beschwerdeführer erst ca. 14 Wochen nach Angebotsende bei der Vorinstanz meldete, ist die Schwelle für eine spätere Berücksichtigung der Abrechnung überschritten. Somit hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die verspätete Meldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt resp. die Löschung des Angebots Nr. 4._______ aufrechterhalten.
E. 4.5 Anzumerken bleibt, dass auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.- nicht zu beanstanden sind, da sich diese am unteren Rahmen der Ziff. 1 des Anhangs der Gebührenverordnung des VBS vom 8. November 2006 (GebV-VBS, SR 172.045.103) bewegen und dem Aufwand angemessen sind.
E. 4.6 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vorliegende Streit dreht sich um vermögensrechtliche Interessen, wobei der Streitwert gemäss Angabe des Beschwerdeführers ca. Fr. 5'700.- beträgt. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festzusetzen und durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu begleichen. Als unterliegender Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- beglichen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 83 Bst. k, 90 ff. und 100, des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2215/2014 Urteil vom 7. Januar 2015 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien Verein A._______ vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sport BASPO, Jugend- und Erwachsenensport, Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz . Gegenstand Gelöschtes J + S Angebot. Sachverhalt: A. Der Kinderbasketballverein A._______ (nachfolgend: Verein) nimmt am Programm Jugend und Sport (J+S) teil. Sein Angebot Nr. 4._______ (fünf Kurse mit Kursdauer vom 1. April bis 29. September 2013) wurde von der zuständigen kantonalen Bewilligungsinstanz am 3. April 2013 bewilligt. Anschliessend berechnete das Bundesamt für Sport (BASPO) die zu bezahlenden Subventionen provisorisch. Aufgrund der nicht eingereichten Abrechnung nach Angebotsende wurde das Angebot am 30. Dezember 2013 automatisch gelöscht und in der Folge kein Beitrag ausbezahlt. B. Der J+S-Coach des Vereins, B._______, kontaktierte am 21. Januar 2014 das BASPO und erklärte, er habe aufgrund schwieriger beruflicher Umstände vergessen, die Daten des Angebots innert nützlicher Frist zur Kontrolle zuzustellen. Er beantragte eine Wiedereröffnung des Angebots, damit er dies nachholen und Subventionen erhalten könne. Schliesslich verlangte er nach einem E-Mailwechsel und Telefongesprächen sinngemäss eine anfechtbare Verfügung. C. Das Bundesamt für Sport (BASPO) verfügte am 22. April 2014 die Löschung des J+S-Angebots Nr. 4._______ und stellte fest, es würden keine Subventionen bezahlt. Zudem erhob es Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-. D. B._______ erhebt am 24. April 2014 für den Verein Beschwerde gegen diese Verfügung. Er reicht anschliessend eine Vollmacht vom 12. Mai 2014 zur Beschwerdeführung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 beantragt das BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Der Verein A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reicht am 17. Juni 2014 Schlussbemerkungen ein. F. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BASPO eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung von Subventionen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung. Da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist er zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Zunächst ist auf die Rahmenbedingungen der Förderung von J+S-Angeboten einzugehen. 3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Der Bund koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen (Art. 3). Er führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche, das die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen unterstützt und ihnen ermöglicht, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6). 3.2 Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Die Beitragsgewährung ist im 6. Abschnitt (Art. 22-27) geregelt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 werden Beiträge an J+S-Angebote gewährt, wenn das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist (Bst. a), die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind (Bst. b) und die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind (Bst. c). 3.3 Schliesslich regelt die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) weitere Einzelheiten. Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, J+S-Angebote würden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert. Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S (Art. 57). Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot unter der Einhaltung gewisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58). Sodann bestimmt Art. 60 die Fristen für die Abrechnung der J+S-Angebote.
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht an der Löschung des Angebots und damit einer Verweigerung der Auszahlung festhielt. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die J+S-Coachs seien für die rechtzeitige Abrechnung der Angebote verantwortlich. Jeder J+S-Coach könne durch Konsultation der elektronischen Datenbank "SPORTdb" ohne weiteres erkennen, welche seiner Kurse noch nicht abgerechnet seien. Wenn ein J+S-Angebot nicht fristgerecht abgerechnet werde, so werde es automatisch durch die SPORTdb annulliert bzw. gelöscht, und zwar spätestens nach Ablauf von 90 Tagen seit dem Angebotsende. Zwar stehe ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu, wenn die Abrechnung verspätet erfolge. Sie nutze diesen Ermessensspielraum zu Gunsten der Organisatoren dann, wenn die Eingabe (bloss) um einige Tage zu spät erfolgt sei. Bei einer grösseren Verspätung würden die Beiträge verweigert. Der Beschwerdeführer habe es gänzlich unterlassen, die Abrechnungsunterlagen einzureichen. Damit sei bei ihr nie ein Subventionsgesuch für das Angebot Nr. 4._______ eingegangen, weshalb die Möglichkeit entfalle, über einen allfälligen Subventionsbeitrag zu befinden. In ihrer Vernehmlassung ergänzt sie zur SPORTdb u.a., dort sei ein automatischer E-Mailversand hinterlegt. 30 Tage vor Angebotsende werde der J+S-Coach mit einem automatisch generierten E-Mail einerseits darauf aufmerksam gemacht, dass sein Angebot in 30 Tagen ende, andererseits einen Tag nach Angebotsende daran erinnert, das Angebot innert 30 Tagen abzuschliessen und der Bewilligungsinstanz weiterzuleiten. Dem Protokollauszug des Angebots sei zu entnehmen, dass die Erinnerungsmails an info@A._______.ch versandt worden seien. 4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen, es sei ein Fehler bei der Administration geschehen. Die Nachforschung seines PC- und Netzwerkprofis hätten ergeben, dass die Erinnerungsmails zwar versandt worden seien, jedoch nicht an ihn respektive seine E-Mail als J&S-Coach, obschon im System des Providers diese Weiterleitung enthalten gewesen sei. Deshalb sei er nie gewarnt oder daran erinnert worden, die Angebote abzuschliessen. Der Verein benötige die ca. Fr. 5'700.-, die üblicherweise vergütet würden, um das Angebot aufrecht erhalten zu können. In seinen Schlussbemerkungen hinterfragt der Beschwerdeführer insbesondere die geltenden Regelungen. Das Angebot sei rechtzeitig angemeldet und bewilligt sowie die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des Angebots seien eingehalten worden. Einzig bei der rechtzeitigen Abrechnung nach Abschluss des Angebots sei dem Hoster ein technischer Fehler unterlaufen, so dass die E-Mails aus irgendeinem technischen Grund nicht an ihn weitergeleitet worden seien. 4.3 Zunächst ist darauf einzugehen, welche Bedeutung den Erinnerungsmails zukommt. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3) enthalten keinen Hinweis darauf, dass ein Erinnerungsmail versandt werden müsste. Wenn dies trotzdem erfolgt, so dient dies der Unterstützung der Gesuchsteller. Diese können jedoch aus einem Nichterhalt von Erinnerungsmails nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Im Übrigen wurden vorliegend die Erinnerungsmails unbestrittenermassen versandt. Wenn die Weiterleitung aufgrund eines technischen Fehlers nicht funktionierte, so liegt das nicht mehr im Einflussbereich der Vorinstanz, sondern des Beschwerdeführers. Er kann aus diesem technischen Fehler deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er (resp. seine Funktionäre) als Organisator und nicht nur der J+S-Coach hätte erinnert werden müssen, geht er fehl, zumal sich aus Art. 57 und 58 VSpoFöP (vgl. vorne E. 3.3) ergibt, dass der J+S-Coach die Administration übernimmt. 4.4 Sodann ist zu untersuchen, welche Auswirkungen die verspätete Meldung des Beschwerdeführers hat. Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, setzt Art. 22 Abs. 2 SpoFöV für die Beitragsgewährung unter anderem die rechtzeitige Einreichung der Abrechnungsunterlagen voraus (Bst. c). Art. 60 VSpoFöP konkretisiert, wann die Einreichung rechtzeitig erfolgt ist: Gemäss Art. 60 Abs. 1 VSpoFöP muss die Abrechnung eines Angebots spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden. Wenn eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht wird, so kann das BASPO die Beiträge kürzen (Art. 60 Abs. 3 Satz 1 VSpoFöP). Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP). Im hier zu beurteilenden Fall dauerte das Angebot bis zum 29. September 2013. Der Beschwerdeführer hielt die 30-Tage-Frist zur Abrechnung unbestritten nicht ein. Aktenkundig ist, dass er sich am 21. Januar 2014 per Mail bei der Vorinstanz meldete. Damit hat er auch die 60-Tagesfrist nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 VSpoFöP nicht eingehalten. Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolgen sich aus Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP ergeben. 4.4.1 Vorab ist zu klären, ob Art. 60 Abs. 3 Satz 2 VSpoFöP der Vorinstanz das Ermessen einräumt, bei verspäteten Abrechnungen dennoch Beiträge auszuzahlen. Unter Ermessen ist eine Entscheidbefugnis von Verwaltungsbehörden zu verstehen, die ihr der Gesetzgeber durch eine offene Normierung überträgt. Diese Offenheit ist im Gegensatz zu einer Lücke, die eine planwidrige Unvollständigkeit einer Regelung darstellt, geplant. Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung von Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften, aber z.B. auch eine ausdrückliche Ermächtigung zum Handeln nach Ermessen. Daneben kann der Gesetzgeber andere offene Formulierungen wählen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 429 ff.). Aufgrund der Formulierung "es besteht kein Anspruch" ist zwar keine Durchsetzung der Beitragszahlung durch die Gesuchsteller möglich, wenn die Frist verpasst worden ist. Indes deutet die offene Formulierung darauf hin, dass damit der Vorinstanz das Ermessen eingeräumt werden soll, von sich aus dennoch Beiträge auszuzahlen. 4.4.2 Damit bleibt zu untersuchen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt hat. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von selbst (im Zusammenhang mit Subventionen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1 und B-5075/2007 vom 16. April 2008 E. 4.2.3 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-6718/2007 vom 29. Januar 2008 einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, in dem noch die früher geltende Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 anwendbar war (vgl. AS 1987 1703). Deren Art. 23a lautete: "Wird das Gesuch in der Form der Abrechnung zu spät eingereicht, so kann das BASPO den Beitrag verweigern." Diese Bestimmung ist der heutigen Rechtsgrundlage Art. 60 Abs. 3 Bst. c SpoFöV vom Regelungsgehalt her ähnlich, weshalb dem Urteil auch heute noch Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, die Praxis der Vorinstanz, nur bei Verspätungen von einigen Tagen oder höchstens wenigen Wochen zu prüfen, ob ein Beitrag allenfalls trotzdem ausgerichtet werden könne und bei einer grösseren Verspätung den Beitrag zu verweigern, erscheine als sachgerecht. Eine pflichtgemässe Ermessensausübung verlange von der betroffenen Behörde regelmässig das Entwickeln zweckmässiger Kriterien, um daraus eine Praxis herauszubilden und dadurch die rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes sowie die Rechtssicherheit sicherzustellen. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz über ein limitiertes Budget verfüge und auf die erforderlichen Rückmeldungen im gesetzlich vorgegebenen Zeitraum angewiesen sei, um zweckdienlich kalkulieren zu können. Wenn die Vorinstanz auch in Fällen, in denen die Frist um mehrere Monate verpasst worden sei, die Beiträge noch auszahle, käme dies einer Umgehung der gesetzlichen Regelung gleich; Art. 23a der Sportförderungsverordnung würde obsolet (Urteil des BVGer A-6718/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2 m.H.). An dieser Einschätzung hat sich aufgrund der neuen Rechtsgrundlage nichts geändert. Die Praxis der Vorinstanz erscheint weder als willkürlich noch unverhältnismässig, sondern dient der rechtsgleichen Behandlung aller verspäteten Abrechnungen. Da sich der Beschwerdeführer erst ca. 14 Wochen nach Angebotsende bei der Vorinstanz meldete, ist die Schwelle für eine spätere Berücksichtigung der Abrechnung überschritten. Somit hat die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die verspätete Meldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt resp. die Löschung des Angebots Nr. 4._______ aufrechterhalten. 4.5 Anzumerken bleibt, dass auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.- nicht zu beanstanden sind, da sich diese am unteren Rahmen der Ziff. 1 des Anhangs der Gebührenverordnung des VBS vom 8. November 2006 (GebV-VBS, SR 172.045.103) bewegen und dem Aufwand angemessen sind. 4.6 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vorliegende Streit dreht sich um vermögensrechtliche Interessen, wobei der Streitwert gemäss Angabe des Beschwerdeführers ca. Fr. 5'700.- beträgt. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festzusetzen und durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu begleichen. Als unterliegender Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- beglichen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Nina Dajcar Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 83 Bst. k, 90 ff. und 100, des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: