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A-665/2013

A-665/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-10 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die Kollektivgesellschaft A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtige) betreibt in der Stadt Basel und Umgebung ein Taxiunternehmen unter der Firma "A._______". Sie ist seit dem 1. Januar 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Am 2. Juni 2010 führte die ESTV im Betrieb der Kollektivgesellschaft A._______ eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Überprüft wurden die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009). Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 27. Juli 2010 erhob die ESTV für die genannten Steuerperioden eine Mehrwertsteuernachforderung in der Höhe von Fr. 36'607.- zuzüglich Verzugszins, und zwar (gemäss Ziff. 1.3 der Einschätzungsmitteilung) im Umfang von Fr. 27'915.45 als Nachbelastung aufgrund einer Umsatzschätzung. C. Die Steuerpflichtige erhob am 26. August 2010 "Einsprache" gegen die Einschätzungsmitteilung Nr. [...]. D. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 7. Januar 2013 hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2) und erkannte, dass die Steuerpflichtige zusätzlich zur selbst deklarierten Steuer und zu einer Steuerforderung in der Höhe von Fr. 8'328.- zuzüglich Verzugszins seit dem 30. April 2008 (mittlerer Verfall) für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 Fr. 14'669.- an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April 2008 (mittlerer Verfall) schulde (Dispositiv-Ziff. 3). In der Begründung des "Einspracheentscheides" führte die Vorinstanz insbesondere aus, aufgrund vorliegend fehlender Kassabücher sei eine Verfolgung der einzelnen Geschäftsvorfälle nicht möglich. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Schätzung des Umsatzes nach pflichtgemässem Ermessen erfüllt. Um den fraglichen Umsatz zu ermitteln, multiplizierte die Vorinstanz im "Einspracheentscheid" die von ihr ermittelte Zahl der geschäftlich gefahrenen Kilometer mit einem auf Richtwerten basierenden Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer. E. Gegen diesen "Einspracheentscheid" liess die Kollektivgesellschaft A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: "1. Ziffer 3 des Einspracheentscheides der ESTV vom 7. Januar 2013 sei aufzuheben.

2. Die Selbstdeklaration sei zu bestätigen und die Einschätzungsmitteilung sei im Umfang von CHF 14'669.- geschuldete Steuer aufzuheben.

3. Eventualiter sei die zusätzliche Steuerforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 auf CHF 4'912.- festzusetzen.

4. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die ESTV zurückzuweisen.

5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der ESTV." Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Buchhaltungsunterlagen seien aufgrund der vorliegenden Tageszettel vollständig. Die Vorinstanz habe deshalb die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Unrecht als erfüllt erachtet. Im Übrigen sei die Vorinstanz bei ihrer Schätzung von einer zu tiefen Zahl der privat gefahrenen Kilometer ausgegangen, weil sie Ferienreisen mit Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin nach Spanien nicht berücksichtigt habe. Als Beleg für die entsprechenden Ferienkilometer reichte die Beschwerdeführern einen Ausdruck aus dem Routenplaner ein. Zudem kündigte sie an, Belege für Tankkartenbezüge während den Ferien nachzureichen. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, bei ihren angestellten Fahrern sei im Fall einer Ermessenseinschätzung ein Ansatz von Fr. 2.04 statt Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer anzuwenden. Diese Angestellten hätten nämlich - wie sich insbesondere aus den von ihnen unterzeichneten, mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen ergebe - ihre Trinkgelder nicht abliefern müssen. F. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. G. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

E. 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.

E. 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft­tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7 sowie A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, mit Hinweisen). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3 und A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670).

E. 1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1816).

E. 1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).

E. 1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheides setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 27. Juli 2010. Freilich ist es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen). Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichnete Entscheid der ESTV vom 7. Januar 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen - in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG - als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" vom 7. Januar 2013 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3, A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3, A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).

E. 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet (s. vorne E. 1.2.1). Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1).

E. 1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezem-ber 2011 E. 1.4 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144, mit Hinweisen).

E. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach­ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).

E. 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG).

E. 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizer­ischen Steuer­rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuer­pflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzu­rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs­periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzu­liefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungs­erbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundes­gerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A 1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1 sowie A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).

E. 2.4.1 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwert­steuer­pflichtige hat seine Geschäftsbücher ord­nungs­gemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech­nung der Steuer und der ab­zieh­baren Vorsteuern mass­geben­den Tatsachen leicht und zuver­lässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG). Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] danach herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 herausgegeben als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In den - vorliegend einschlägigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 4.1.3, A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.1 und A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1).

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.4.4, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3 und A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4). Die zentrale Bedeutung eines korrekt geführten Kassabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.4.4, A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.52.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen - worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) - die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend: Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern: Thomas Stadelmann, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in: SteuerRevue [StR] 2001 S. 258 ff., 260). 2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranlagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.62.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.1 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1). 2.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, N. 1682). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2 und A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.5.2; Mollard, a.a.O., S. 530 ff.).

E. 2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).

E. 2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen).

E. 2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienstverhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. Mollard, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.7.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begründungspflicht. Die Behörde hat der steuerpflichtigen Person die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist - beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte -, bekannt zu geben. Sie hat zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen).

E. 2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.8.4; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.10.4, mit Hinweis). 2.82.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3). 2.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A 4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3 und A 6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die massgebenden Umsätze der Beschwerdeführerin ermessensweise ermittelt. Nachfolgend ist daher auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht wurde (vgl. E. 2.8.3).

E. 3.1.1 Da ein Taxibetrieb der vorliegenden Art naturgemäss bargeldintensiv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.1, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1, A­4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.1, und A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.1), wäre mehrwertsteuerrechtlich die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen und hätte die Beschwerdeführerin ihre Bareinnahmen und -ausgaben darin durch tägliche Kassenstürze kontrollieren müssen (vgl. zu den Anforderungen an das Kassabuch auch vorn E. 2.4.4). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung der Beschwerdeführerin mangelhaft. Es mangelt deshalb an den sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Feststellung des zu besteuernden Umsatzes. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht bestritten.

E. 3.1.2 Freilich macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, es lägen Tagesrapporte in Form von aktenkundigen Tageszetteln vor. Weil diese Tageszettel die von den einzelnen Taxifahrern erzielten Tagesumsätze ausweisen würden, seien ihre Aufzeichnungen als vollständig und mit dem wirklichen Sachverhalt als übereinstimmend zu betrachten. Folglich habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Ermessensveranlagung vorgenommen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Entgegen dieser Darstellung der Beschwerdeführerin sind keine Tageszettel bzw. Aufzeichnungen zu den einzelnen Tagesumsätzen aktenkundig. Das Vorliegen solcher Tageszettel würde ohnehin nichts daran ändern, dass ihre Buchhaltung im massgebenden Zeitraum unvollständig war. Denn so oder anders fehlt es - wie ausgeführt - am erforderlichen Kassabuch, in welchem die Bareinnahmen und -ausgaben mittels Kassenstürzen täglich kontrolliert wurden (vgl. vorn E. 2.4.2). Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein solches Kassabuch geführt hat und im Übrigen auch nicht behauptet, die Tageszettel seien von ihr täglich kontrolliert und mit dem Bargeld abgestimmt worden, ist ihre Buchführung auf jeden Fall mangelhaft bzw. unvollständig. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 1.4), indem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 aufforderte, im vorliegenden Zusammenhang relevante Unterlagen einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (E. 2.5) waren demnach im Sinne der unter E. 2.5.2 hiervor dargelegten Konstellation 1 (ungenügende Aufzeichnungen) gegeben. Die Vorinstanz war deshalb nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.6.1).

E. 3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun - mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.2) - zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist (E. 2.8.3).

E. 3.2.1 Die Vorinstanz berechnete zunächst das Total der in den jeweiligen Jahren mit den Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin zurückgelegten Kilometer, und zwar für die Jahre 2005 bis 2008 mangels Fahrtenschreiberkarten anhand aktenkundiger Servicerechnungen sowie gestützt auf Prüfberichte der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt. Für das Total der im Jahr 2009 gefahrenen Kilometer stellte sie auf anlässlich ihrer Kontrolle vor Ort vorgefundene Fahrtenschreiberkarten ab. Zur Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer zog sie von diesem Total eine Pauschale von 100 Privatkilometern pro Arbeitswoche und Geschäftsfahrzeug ab. Als Privatfahrt subtrahierte sie vom Restbetrag zudem die von den einzelnen Taxifahrern der Beschwerdeführerin an 240 Arbeitstagen zurückgelegte Strecke von ihrem jeweiligen Wohnort bis zum Bahnhof Basel SBB und zurück. Weitere Privatkilometer berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil die Beschwerdeführerin keine Aufstellungen eingereicht habe, aus welchen sich ergeben würde, dass die hiervor erwähnte Pauschale von 100 Kilometern im vorliegenden Fall unangemessen sei. Die so ermittelten geschäftlich gefahrenen Kilometer pro Jahr multiplizierte die Vorinstanz mit dem Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer. Diesen Erfahrungswert stützte die Vorinstanz auf 38 Datensätze betreffend Angestellte diverser Taxibetriebe in der Region Basel, welche einen durchschnittlichen Erfahrungswert von Fr. 2.04 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer aufwiesen. Laut dem "Einspracheentscheid" sei letzterer Durchschnittstarif (Mittelwert) auf Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer angehoben worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in diesen Werten keine Trinkgelder enthalten seien. Diese Erhöhung entspreche einem geschätzten und durchaus plausiblen Trinkgeld von 5 % (vgl. E. 3.7 des "Einspracheentscheides"). Aus den hiervor genannten Berechnungen ergaben sich die massgebenden Jahresumsätze (2005: Fr. [...]; 2006: Fr. [...]; 2007: Fr. [...]; 2008: Fr. [...]; 2009: Fr. [...]). Da die ESTV in ihrer Einschätzungsmitteilung Nr. [...] gestützt auf den Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin von zu hohen steuerpflichtigen Umsätzen ausgegangen war, korrigierte sie im "Einspracheentscheid" auf der Grundlage der hiervor erwähnten massgebenden Jahresumsätze sowie unter Heranziehung des anwendbaren Steuersatzes (7,6 %) die verbleibende Steuerzahllast.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Berechnungen im "Einspracheentscheid" soweit möglich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel. Sie legt in rechtsgenügender Weise dar, wie die Schätzung zustande gekommen ist. Insbesondere erscheint auch die Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer nicht als offensichtlich pflichtwidrig. Dies gilt umso mehr, als die Anrechnung einer Pauschale von 100 Privatkilometern pro Woche dem Vorgehen der Vorinstanz in anderen, ähnlich gelagerten Fällen entspricht und die Gerichte diese Pauschale mehrfach als angemessen beurteilten (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 3.2.2, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.2.2, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.1 sowie A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.4, letzteres bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 4.1). Im Übrigen erscheint auch der von der Vorinstanz als Erfahrungswert herangezogene und in der Rechtsprechung bei konkreten Anwendungsakten in vergleichbaren Fällen mehrfach als bundesrechtskonform qualifizierte Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer nicht als offensichtlich pflichtwidrig oder unzureichend begründet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.2.5, A­4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.3, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4; entsprechend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]; vgl. sodann auch Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5). Die Schätzung der Vorinstanz erscheint demnach - insbesondere auch mit Blick auf die sachverhaltlichen Grundlagen - nicht als erkennbar pflichtwidrig und ist ausreichend begründet, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen.

E. 3.3 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (s. E. 3.1) und diese - soweit erkennbar - pflichtgemäss vorgenommen hat (s. E. 3.2). Unter diesen Umständen obliegt es nun auf einer dritten Stufe der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.8.3).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es seien über die von der Vorinstanz bestimmte Zahl an Privatkilometern hinaus zusätzlich weitere 24'000 Kilometer pro Jahr als Privatfahrten zu berücksichtigen. Die Herren B._______, C._______ und D._______ seien nämlich mit den Geschäftswagen der Beschwerdeführerin jeweils während den Sommerferien für Verwandtenbesuche nach E._______ in Spanien gereist. Dieser Ort liege gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Routenplaner rund 2'200 Kilometer von Basel entfernt. Bei den entsprechenden Reisen seien jeweils in Spanien weitere Privatfahrten im Umfang von rund 3'600 Kilometern pro Fahrzeug und Jahr unternommen worden, und zwar unter anderem nach F._______. Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Zusammenhang - wie erwähnt (vorn Bst. E) - in Aussicht, als Beweis Abrechnungen bzw. Belege für Tankkartenbezüge nachzureichen. Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Taxichauffeure der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) unterstehen (vgl. zum Geltungsbereich Art. 1 der Verordnung). Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 ARV 2 hat ein Taxifahrer ständig einen sog. "Fahrtenschreiber" in Betrieb zu halten und bei Privatfahrten die Pausenstellung (Stellung "0" oder "Stuhl") zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, hat der Chauffeur nach der seit 1. November 2006 geltenden Fassung von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 (AS 2006 1701) eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten zu führen. Sollte die Beschwerdeführerin für ihre Fahrzeuge Fahrtenschreiber benutzt haben, welche eine Unterscheidung zwischen privat und beruflich gefahrenen Kilometern erlaubten, wäre es ihr bei deren korrekter Handhabung durchaus möglich gewesen, die im hier interessierenden Zeitraum gefahrenen Privatkilometer nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.4). Selbst wenn sie keinen entsprechenden Fahrtenschreiber eingesetzt hätte, hätte es ihr oblegen, ihre privat gefahrenen Kilometer - beispielsweise mit einer fortlaufenden Kontrolle - nachzuweisen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 zur Führung einer entsprechenden Kontrolle verpflichtet war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.4). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder - Geschäfts- von Privatfahrten unterscheidende - Fahrtenschreiberscheiben vorgelegt noch ihre (bzw. die mit ihren Geschäftsfahrzeugen zurückgelegten) Privatkilometer mit einer fortlaufenden Kontrolle nachgewiesen. Zwar wurden anlässlich der vorinstanzlichen Kontrolle bei der Beschwerdeführerin Fahrtenschreiberkarten betreffend das Jahr 2009 vorgefunden. Freilich ist nicht aus den Akten ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass diesen Fahrtenschreiberkarten die Zahl der im Jahr 2009 privat gefahrenen Kilometer zu entnehmen ist. Es kann im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorn E. 1.5) darauf verzichtet werden, die von der Beschwerdeführerin genannten (bis heute nicht nachgereichten) Abrechnungen bzw. Belege betreffend Tankkartenbezüge einzufordern bzw. als Beweismittel abzunehmen. Denn die entsprechenden Abrechnungen vermöchten ohnehin weder für sich allein noch mit dem aktenkundigen Auszug aus dem Routenplaner die angeblich mit den Geschäftsfahrzeugen gefahrenen Ferienkilometer zu beweisen. Denn aus solchen Abrechnungen geht regelmässig nicht hervor, welche Fahrzeuge betankt wurden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass den entsprechenden Unterlagen nicht entnommen werden kann, ob sich die Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - während den Ferien in Spanien befanden. Mangels anderer stichhaltiger Beweismittel ist vorliegend keine Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schätzung der privat gefahrenen Kilometer nachgewiesen. Weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (vorn E. 2.8.3), ist die dem "Einspracheentscheid" zugrunde gelegte Zahl privat gefahrener Kilometer somit rechtskonform.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zum Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung der Vorinstanz geltend, der angewendete Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer sei im vorliegenden Fall zu hoch, weil die ESTV diesen Ansatz auch bei den Angestellten der Beschwerdeführerin (insbesondere G._______) angewendet habe, obschon diese ihr Trinkgeld nicht hätten abliefern müssen. Bei ihren angestellten Taxifahrern sei richtigerweise der Ansatz von Fr. 2.04 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer anzuwenden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Zum Beweis ihrer Behauptung, ihre Angestellten hätten ihr Trinkgeld nicht abliefern müssen, legt die Beschwerdeführerin drei dahingehend lautende, allesamt auf den 7. Februar 2013 datierende Bestätigungen ihrer Angestellten ins Recht (vgl. Beschwerdebeilage 6). Gemäss Art. 33 Abs. 2 aMWSTG gehört zum Entgelt alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Der Fahrgast zahlt dem selbständigen Taxifahrer für die von diesem erbrachte Dienstleistung das Fahrgeld sowie allenfalls ein Trinkgeld. Letzteres ist somit Teil des Entgelts, das gemäss Art. 33 Abs. 1 aMWSTG die Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet. Trinkgelder, welche angestellte Taxifahrer einnehmen, sind jedenfalls dann, wenn sie an den Arbeitgeber abzuliefern sind, ebenfalls als Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.4 und A­2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Den vorhandenen Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Angestellten der Beschwerdeführerin ihr die eingenommenen Trinkgelder abzuliefern hatten. Insbesondere geben die vorhandenen Lohnabrechnungen, Lohnbescheinigungen sowie Kontenauszüge darüber keinen Aufschluss. Die erst mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erscheinen nicht als geeignet, das Fehlen einer Ablieferungspflicht für Trinkgelder zu belegen. Denn zum einen fehlt Personen, welche Angestellte der Beschwerdeführerin sind, die notwendige Unabhängigkeit, so dass deren Aussagen durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3, A­1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4). Zum anderen kommt Dokumenten, die - wie die fraglichen Bestätigungen - erst nach der Kontrolle der ESTV erstellt worden sind, nach der Rechtsprechung von vornherein nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.3, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weder Arbeitsverträge noch vergleichbare Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über das Bestehen einer Ablieferungspflicht geben könnten. Vor diesem Hintergrund muss, weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (E. 2.8.3), zu ihren Ungunsten von einer Ablieferungspflicht ausgegangen werden (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.4, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Auch bei den Fahrten ihrer Angestellten ist demnach das Trinkgeld als Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu betrachten. Somit kann dahingestellt bleiben, ob Trinkgelder nicht auch bei Fehlen einer Ablieferungspflicht der Angestellten in die mehrwertsteuerlich relevante Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären. Die ESTV hat folglich zu Recht auch bei Fahrten der Angestellten der Beschwerdeführerin einen Zuschlag für das geschätzte Trinkgeld vorgenommen.

E. 3.4 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich somit insgesamt als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-665/2013 Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien Kollektivgesellschaft A._______, vertreten durch lic. iur. David Levin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz . Gegenstand MWST; Ermessenseinschätzung (1/2005-4/2009). Sachverhalt: A. Die Kollektivgesellschaft A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtige) betreibt in der Stadt Basel und Umgebung ein Taxiunternehmen unter der Firma "A._______". Sie ist seit dem 1. Januar 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Am 2. Juni 2010 führte die ESTV im Betrieb der Kollektivgesellschaft A._______ eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Überprüft wurden die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009). Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 27. Juli 2010 erhob die ESTV für die genannten Steuerperioden eine Mehrwertsteuernachforderung in der Höhe von Fr. 36'607.- zuzüglich Verzugszins, und zwar (gemäss Ziff. 1.3 der Einschätzungsmitteilung) im Umfang von Fr. 27'915.45 als Nachbelastung aufgrund einer Umsatzschätzung. C. Die Steuerpflichtige erhob am 26. August 2010 "Einsprache" gegen die Einschätzungsmitteilung Nr. [...]. D. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 7. Januar 2013 hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2) und erkannte, dass die Steuerpflichtige zusätzlich zur selbst deklarierten Steuer und zu einer Steuerforderung in der Höhe von Fr. 8'328.- zuzüglich Verzugszins seit dem 30. April 2008 (mittlerer Verfall) für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 Fr. 14'669.- an Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins ab dem 30. April 2008 (mittlerer Verfall) schulde (Dispositiv-Ziff. 3). In der Begründung des "Einspracheentscheides" führte die Vorinstanz insbesondere aus, aufgrund vorliegend fehlender Kassabücher sei eine Verfolgung der einzelnen Geschäftsvorfälle nicht möglich. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Schätzung des Umsatzes nach pflichtgemässem Ermessen erfüllt. Um den fraglichen Umsatz zu ermitteln, multiplizierte die Vorinstanz im "Einspracheentscheid" die von ihr ermittelte Zahl der geschäftlich gefahrenen Kilometer mit einem auf Richtwerten basierenden Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer. E. Gegen diesen "Einspracheentscheid" liess die Kollektivgesellschaft A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: "1. Ziffer 3 des Einspracheentscheides der ESTV vom 7. Januar 2013 sei aufzuheben.

2. Die Selbstdeklaration sei zu bestätigen und die Einschätzungsmitteilung sei im Umfang von CHF 14'669.- geschuldete Steuer aufzuheben.

3. Eventualiter sei die zusätzliche Steuerforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 auf CHF 4'912.- festzusetzen.

4. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die ESTV zurückzuweisen.

5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der ESTV." Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Buchhaltungsunterlagen seien aufgrund der vorliegenden Tageszettel vollständig. Die Vorinstanz habe deshalb die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Unrecht als erfüllt erachtet. Im Übrigen sei die Vorinstanz bei ihrer Schätzung von einer zu tiefen Zahl der privat gefahrenen Kilometer ausgegangen, weil sie Ferienreisen mit Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin nach Spanien nicht berücksichtigt habe. Als Beleg für die entsprechenden Ferienkilometer reichte die Beschwerdeführern einen Ausdruck aus dem Routenplaner ein. Zudem kündigte sie an, Belege für Tankkartenbezüge während den Ferien nachzureichen. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, bei ihren angestellten Fahrern sei im Fall einer Ermessenseinschätzung ein Ansatz von Fr. 2.04 statt Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer anzuwenden. Diese Angestellten hätten nämlich - wie sich insbesondere aus den von ihnen unterzeichneten, mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen ergebe - ihre Trinkgelder nicht abliefern müssen. F. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. G. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist. 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2009 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft­tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7 sowie A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, mit Hinweisen). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3 und A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670). 1.2.2 1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1816). 1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). 1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheides setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 27. Juli 2010. Freilich ist es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen). Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichnete Entscheid der ESTV vom 7. Januar 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen - in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG - als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" vom 7. Januar 2013 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3, A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3, A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3). 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet (s. vorne E. 1.2.1). Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1). 1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezem-ber 2011 E. 1.4 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144, mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach­ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizer­ischen Steuer­rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuer­pflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzu­rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs­periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzu­liefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungs­erbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundes­gerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A 1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.1 sowie A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1). 2.4 2.4.1 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwert­steuer­pflichtige hat seine Geschäftsbücher ord­nungs­gemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech­nung der Steuer und der ab­zieh­baren Vorsteuern mass­geben­den Tatsachen leicht und zuver­lässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG). Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] danach herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 herausgegeben als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In den - vorliegend einschlägigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 4.1.3, A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.1 und A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzubewahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.4.4, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3 und A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4). Die zentrale Bedeutung eines korrekt geführten Kassabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.4.4, A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.52.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen - worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) - die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend: Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern: Thomas Stadelmann, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in: SteuerRevue [StR] 2001 S. 258 ff., 260). 2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranlagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.62.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.1 und A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1). 2.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, N. 1682). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2 und A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.5.2; Mollard, a.a.O., S. 530 ff.). 2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8). 2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen). 2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienstverhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. Mollard, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.7.2, mit weiteren Hinweisen). 2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begründungspflicht. Die Behörde hat der steuerpflichtigen Person die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist - beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte -, bekannt zu geben. Sie hat zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen). 2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.8.4; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.10.4, mit Hinweis). 2.82.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3). 2.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A 4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3 und A 6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die massgebenden Umsätze der Beschwerdeführerin ermessensweise ermittelt. Nachfolgend ist daher auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht wurde (vgl. E. 2.8.3). 3.1.1 Da ein Taxibetrieb der vorliegenden Art naturgemäss bargeldintensiv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.1, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1, A­4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.1, und A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.1), wäre mehrwertsteuerrechtlich die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen und hätte die Beschwerdeführerin ihre Bareinnahmen und -ausgaben darin durch tägliche Kassenstürze kontrollieren müssen (vgl. zu den Anforderungen an das Kassabuch auch vorn E. 2.4.4). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung der Beschwerdeführerin mangelhaft. Es mangelt deshalb an den sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Feststellung des zu besteuernden Umsatzes. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht bestritten. 3.1.2 Freilich macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, es lägen Tagesrapporte in Form von aktenkundigen Tageszetteln vor. Weil diese Tageszettel die von den einzelnen Taxifahrern erzielten Tagesumsätze ausweisen würden, seien ihre Aufzeichnungen als vollständig und mit dem wirklichen Sachverhalt als übereinstimmend zu betrachten. Folglich habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Ermessensveranlagung vorgenommen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Entgegen dieser Darstellung der Beschwerdeführerin sind keine Tageszettel bzw. Aufzeichnungen zu den einzelnen Tagesumsätzen aktenkundig. Das Vorliegen solcher Tageszettel würde ohnehin nichts daran ändern, dass ihre Buchhaltung im massgebenden Zeitraum unvollständig war. Denn so oder anders fehlt es - wie ausgeführt - am erforderlichen Kassabuch, in welchem die Bareinnahmen und -ausgaben mittels Kassenstürzen täglich kontrolliert wurden (vgl. vorn E. 2.4.2). Da die Beschwerdeführerin offensichtlich kein solches Kassabuch geführt hat und im Übrigen auch nicht behauptet, die Tageszettel seien von ihr täglich kontrolliert und mit dem Bargeld abgestimmt worden, ist ihre Buchführung auf jeden Fall mangelhaft bzw. unvollständig. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 1.4), indem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 aufforderte, im vorliegenden Zusammenhang relevante Unterlagen einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (E. 2.5) waren demnach im Sinne der unter E. 2.5.2 hiervor dargelegten Konstellation 1 (ungenügende Aufzeichnungen) gegeben. Die Vorinstanz war deshalb nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.6.1). 3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun - mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.2) - zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist (E. 2.8.3). 3.2.1 Die Vorinstanz berechnete zunächst das Total der in den jeweiligen Jahren mit den Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin zurückgelegten Kilometer, und zwar für die Jahre 2005 bis 2008 mangels Fahrtenschreiberkarten anhand aktenkundiger Servicerechnungen sowie gestützt auf Prüfberichte der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt. Für das Total der im Jahr 2009 gefahrenen Kilometer stellte sie auf anlässlich ihrer Kontrolle vor Ort vorgefundene Fahrtenschreiberkarten ab. Zur Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer zog sie von diesem Total eine Pauschale von 100 Privatkilometern pro Arbeitswoche und Geschäftsfahrzeug ab. Als Privatfahrt subtrahierte sie vom Restbetrag zudem die von den einzelnen Taxifahrern der Beschwerdeführerin an 240 Arbeitstagen zurückgelegte Strecke von ihrem jeweiligen Wohnort bis zum Bahnhof Basel SBB und zurück. Weitere Privatkilometer berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil die Beschwerdeführerin keine Aufstellungen eingereicht habe, aus welchen sich ergeben würde, dass die hiervor erwähnte Pauschale von 100 Kilometern im vorliegenden Fall unangemessen sei. Die so ermittelten geschäftlich gefahrenen Kilometer pro Jahr multiplizierte die Vorinstanz mit dem Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer. Diesen Erfahrungswert stützte die Vorinstanz auf 38 Datensätze betreffend Angestellte diverser Taxibetriebe in der Region Basel, welche einen durchschnittlichen Erfahrungswert von Fr. 2.04 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer aufwiesen. Laut dem "Einspracheentscheid" sei letzterer Durchschnittstarif (Mittelwert) auf Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer angehoben worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in diesen Werten keine Trinkgelder enthalten seien. Diese Erhöhung entspreche einem geschätzten und durchaus plausiblen Trinkgeld von 5 % (vgl. E. 3.7 des "Einspracheentscheides"). Aus den hiervor genannten Berechnungen ergaben sich die massgebenden Jahresumsätze (2005: Fr. [...]; 2006: Fr. [...]; 2007: Fr. [...]; 2008: Fr. [...]; 2009: Fr. [...]). Da die ESTV in ihrer Einschätzungsmitteilung Nr. [...] gestützt auf den Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge der Beschwerdeführerin von zu hohen steuerpflichtigen Umsätzen ausgegangen war, korrigierte sie im "Einspracheentscheid" auf der Grundlage der hiervor erwähnten massgebenden Jahresumsätze sowie unter Heranziehung des anwendbaren Steuersatzes (7,6 %) die verbleibende Steuerzahllast. 3.2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Berechnungen im "Einspracheentscheid" soweit möglich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel. Sie legt in rechtsgenügender Weise dar, wie die Schätzung zustande gekommen ist. Insbesondere erscheint auch die Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer nicht als offensichtlich pflichtwidrig. Dies gilt umso mehr, als die Anrechnung einer Pauschale von 100 Privatkilometern pro Woche dem Vorgehen der Vorinstanz in anderen, ähnlich gelagerten Fällen entspricht und die Gerichte diese Pauschale mehrfach als angemessen beurteilten (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 3.2.2, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.2.2, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.1 sowie A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.4, letzteres bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 4.1). Im Übrigen erscheint auch der von der Vorinstanz als Erfahrungswert herangezogene und in der Rechtsprechung bei konkreten Anwendungsakten in vergleichbaren Fällen mehrfach als bundesrechtskonform qualifizierte Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer nicht als offensichtlich pflichtwidrig oder unzureichend begründet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.2.5, A­4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.3, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4; entsprechend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]; vgl. sodann auch Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5). Die Schätzung der Vorinstanz erscheint demnach - insbesondere auch mit Blick auf die sachverhaltlichen Grundlagen - nicht als erkennbar pflichtwidrig und ist ausreichend begründet, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. 3.3 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (s. E. 3.1) und diese - soweit erkennbar - pflichtgemäss vorgenommen hat (s. E. 3.2). Unter diesen Umständen obliegt es nun auf einer dritten Stufe der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.8.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es seien über die von der Vorinstanz bestimmte Zahl an Privatkilometern hinaus zusätzlich weitere 24'000 Kilometer pro Jahr als Privatfahrten zu berücksichtigen. Die Herren B._______, C._______ und D._______ seien nämlich mit den Geschäftswagen der Beschwerdeführerin jeweils während den Sommerferien für Verwandtenbesuche nach E._______ in Spanien gereist. Dieser Ort liege gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Routenplaner rund 2'200 Kilometer von Basel entfernt. Bei den entsprechenden Reisen seien jeweils in Spanien weitere Privatfahrten im Umfang von rund 3'600 Kilometern pro Fahrzeug und Jahr unternommen worden, und zwar unter anderem nach F._______. Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Zusammenhang - wie erwähnt (vorn Bst. E) - in Aussicht, als Beweis Abrechnungen bzw. Belege für Tankkartenbezüge nachzureichen. Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Taxichauffeure der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) unterstehen (vgl. zum Geltungsbereich Art. 1 der Verordnung). Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 ARV 2 hat ein Taxifahrer ständig einen sog. "Fahrtenschreiber" in Betrieb zu halten und bei Privatfahrten die Pausenstellung (Stellung "0" oder "Stuhl") zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, hat der Chauffeur nach der seit 1. November 2006 geltenden Fassung von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 (AS 2006 1701) eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten zu führen. Sollte die Beschwerdeführerin für ihre Fahrzeuge Fahrtenschreiber benutzt haben, welche eine Unterscheidung zwischen privat und beruflich gefahrenen Kilometern erlaubten, wäre es ihr bei deren korrekter Handhabung durchaus möglich gewesen, die im hier interessierenden Zeitraum gefahrenen Privatkilometer nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.4). Selbst wenn sie keinen entsprechenden Fahrtenschreiber eingesetzt hätte, hätte es ihr oblegen, ihre privat gefahrenen Kilometer - beispielsweise mit einer fortlaufenden Kontrolle - nachzuweisen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 zur Führung einer entsprechenden Kontrolle verpflichtet war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.4). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder - Geschäfts- von Privatfahrten unterscheidende - Fahrtenschreiberscheiben vorgelegt noch ihre (bzw. die mit ihren Geschäftsfahrzeugen zurückgelegten) Privatkilometer mit einer fortlaufenden Kontrolle nachgewiesen. Zwar wurden anlässlich der vorinstanzlichen Kontrolle bei der Beschwerdeführerin Fahrtenschreiberkarten betreffend das Jahr 2009 vorgefunden. Freilich ist nicht aus den Akten ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass diesen Fahrtenschreiberkarten die Zahl der im Jahr 2009 privat gefahrenen Kilometer zu entnehmen ist. Es kann im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorn E. 1.5) darauf verzichtet werden, die von der Beschwerdeführerin genannten (bis heute nicht nachgereichten) Abrechnungen bzw. Belege betreffend Tankkartenbezüge einzufordern bzw. als Beweismittel abzunehmen. Denn die entsprechenden Abrechnungen vermöchten ohnehin weder für sich allein noch mit dem aktenkundigen Auszug aus dem Routenplaner die angeblich mit den Geschäftsfahrzeugen gefahrenen Ferienkilometer zu beweisen. Denn aus solchen Abrechnungen geht regelmässig nicht hervor, welche Fahrzeuge betankt wurden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass den entsprechenden Unterlagen nicht entnommen werden kann, ob sich die Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - während den Ferien in Spanien befanden. Mangels anderer stichhaltiger Beweismittel ist vorliegend keine Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schätzung der privat gefahrenen Kilometer nachgewiesen. Weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (vorn E. 2.8.3), ist die dem "Einspracheentscheid" zugrunde gelegte Zahl privat gefahrener Kilometer somit rechtskonform. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zum Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung der Vorinstanz geltend, der angewendete Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer sei im vorliegenden Fall zu hoch, weil die ESTV diesen Ansatz auch bei den Angestellten der Beschwerdeführerin (insbesondere G._______) angewendet habe, obschon diese ihr Trinkgeld nicht hätten abliefern müssen. Bei ihren angestellten Taxifahrern sei richtigerweise der Ansatz von Fr. 2.04 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer anzuwenden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Zum Beweis ihrer Behauptung, ihre Angestellten hätten ihr Trinkgeld nicht abliefern müssen, legt die Beschwerdeführerin drei dahingehend lautende, allesamt auf den 7. Februar 2013 datierende Bestätigungen ihrer Angestellten ins Recht (vgl. Beschwerdebeilage 6). Gemäss Art. 33 Abs. 2 aMWSTG gehört zum Entgelt alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Der Fahrgast zahlt dem selbständigen Taxifahrer für die von diesem erbrachte Dienstleistung das Fahrgeld sowie allenfalls ein Trinkgeld. Letzteres ist somit Teil des Entgelts, das gemäss Art. 33 Abs. 1 aMWSTG die Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet. Trinkgelder, welche angestellte Taxifahrer einnehmen, sind jedenfalls dann, wenn sie an den Arbeitgeber abzuliefern sind, ebenfalls als Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.4 und A­2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Den vorhandenen Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Angestellten der Beschwerdeführerin ihr die eingenommenen Trinkgelder abzuliefern hatten. Insbesondere geben die vorhandenen Lohnabrechnungen, Lohnbescheinigungen sowie Kontenauszüge darüber keinen Aufschluss. Die erst mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erscheinen nicht als geeignet, das Fehlen einer Ablieferungspflicht für Trinkgelder zu belegen. Denn zum einen fehlt Personen, welche Angestellte der Beschwerdeführerin sind, die notwendige Unabhängigkeit, so dass deren Aussagen durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3, A­1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4). Zum anderen kommt Dokumenten, die - wie die fraglichen Bestätigungen - erst nach der Kontrolle der ESTV erstellt worden sind, nach der Rechtsprechung von vornherein nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.3, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weder Arbeitsverträge noch vergleichbare Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über das Bestehen einer Ablieferungspflicht geben könnten. Vor diesem Hintergrund muss, weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (E. 2.8.3), zu ihren Ungunsten von einer Ablieferungspflicht ausgegangen werden (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.4, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Auch bei den Fahrten ihrer Angestellten ist demnach das Trinkgeld als Entgelt im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu betrachten. Somit kann dahingestellt bleiben, ob Trinkgelder nicht auch bei Fehlen einer Ablieferungspflicht der Angestellten in die mehrwertsteuerlich relevante Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären. Die ESTV hat folglich zu Recht auch bei Fahrten der Angestellten der Beschwerdeführerin einen Zuschlag für das geschätzte Trinkgeld vorgenommen. 3.4 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich somit insgesamt als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: