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A-6638/2010

A-6638/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-09 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossen­schaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab­kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hil­fegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/La­chenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizeri­schen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kenn­ziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberech­tigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C.Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. Das Dossier von A._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 30. November 2009. D.Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E.Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bun­­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt, und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundes­ver­fassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. F.Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesver­waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G.In ihrer Schluss­ver­fügung vom 26. Juli 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Er­gebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Vor­aussetzungen der Ka­te­gorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. H.Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Be­schwer­deführer) gegen die Schluss­ver­fügung der ESTV vom 26. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de und be­an­tragte, die angefochtene Verfügung sei auf­zu­he­ben, das Amts­hilfe­verfahren einzu­stellen und die ihn betreffenden Do­kumente zu vernichten. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, nachfolgend von ihm bezeichnete Textstellen in den zu übermittelnden Akten abzudecken; alles un­ter Kosten- und Ent­schä­di­gungs­folgen zu­las­ten der ESTV. I.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 schloss die ESTV auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VVG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal­tungs­ge­richts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.2, mit Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifi­kationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellun­gen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 ge­geben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. bestätigend Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.3, A-6576/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unter­liess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperi­ode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­ein­künfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amts­hilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 8.3.1).

E. 3.2 Zum vornherein ins Leere zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die streitbetroffene Bankbeziehung falle nicht unter das Amtshilfeabkommen, da er sie vor dem Jahr 2000 auf den X. [Angabe eines Staates] gegründet habe. Der Staatsvertrag 10 stellt bei der Frage, ob Amtshilfe an die US-amerikani­schen Steuerbehörden zu leisten ist, nicht auf das Jahr und den Ort der Begründung der Bankbeziehung ab.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet, im abkommensrelevanten Zeitpunkt in den USA Wohnsitz gehabt zu haben, was Voraussetzung für die Gewäh­rung von Amtshilfe sei.

E. 4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30. November 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der im Staats­vertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. VRK auszu­legen ist (E. 4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss, wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittel­punktes des Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4).

E. 4.2 Die Voraussetzung des "US domicile" gemäss Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 korreliert mit der Voraussetzung der unterlassenen Deklaration des UBS-Kontos während einer beliebigen Dreijahresperiode zwischen 1999 und 2010, da die Pflicht zur Einreichung eines Formulars "W-9" sich an "US domiciled clients of UBS" richtet. Die in Ziff. 2/A/b verwendete Formulierung "während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren" ("for a period of at least 3 years") weist darauf hin, dass die Unterlassung der Deklarationspflicht drei aufeinander folgende Jahre betreffen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2).

E. 5.1 Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf seinen Namen gelautet habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des betreffenden Kontos habe am 31. Dezember 2002 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. Im Jahr 2008 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich generiert worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er während des abkommensrelevanten Zeitraums von 2001 bis 2008 seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe. Er habe sich im Jahr 2000 von seiner in den USA wohnhaften Ehefrau getrennt und lebe seither in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus in Y. [Stadt ausserhalb der USA im Staat Z.], wo er als [nicht-US-amerikanischer] Staatsangehöriger [des Staates Z.] aufgewachsen sei. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2000 habe er keine ständige Wohnstätte mehr in den USA. Im Scheidungsurteil vom ... 2006 sei das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder sowie das Wohnhaus in den USA seiner Ehefrau zugesprochen worden. Wenn er seine Kinder in den USA besuche, miete er ein Hotelzimmer oder übernachte bei Freunden. Seit der Trennung im Jahr 2000 gehe er keiner vollberuflichen Tätigkeit als [Angabe des Berufs] mehr nach, sondern lebe grösstenteils vom Vermögen. Jedoch sei er als Konsulent [...] bei einem Kollegen in Y. tätig. Auch nehme er aktiv am Wissenschaftsleben der [Angabe einer Vereinigung in Y.] teil. Er habe in Y. viele Freunde und Bekannte und ein Grossteil seiner Verwandtschaft lebe dort. Ausserdem besuche er regelmässig Fitness- und Gesundheitszentren in Y. Sein persönlicher und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt befinde sich demnach seit dem Jahr 2000 in Y. Gegenüber der UBS AG habe er bloss der Einfachheit halber seine ehemalige Wohnadresse in den USA angegeben, damit keine Adressänderung erforderlich gewesen sei. Zudem habe er aus Erfahrung gewusst, dass bei der [...] Post [im Staat Z.] hin und wieder Postsendungen verloren gehen würden. Aus diesem Grund habe sich seine Ehefrau damit einverstanden erklärt, dass er in bestimmten Fällen weiterhin die gemeinsame Adresse in den USA als Zustelladresse angab.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 wendet die Vorinstanz ein, weder aus den Bankbelegen noch aus den Beschwerdebeilagen lasse sich zweifelsfrei ermitteln, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 seinen Wohnsitz in Y. gehabt habe. Beim Erlass der Schlussverfügung habe sie sich bezüglich des Wohnsitzes auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen müssen. Auf dem am 8. April 2002 ausgefüllten Formular zur Eröffnung des streitbetroffenen UBS-Kontos habe der Beschwerdeführer eine US-amerikanische Adresse als Wohnadresse angegeben.

E. 5.4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe im abkommensrelevanten Zeitraum in den USA Wohnsitz gehabt, auf Bankunterlagen. Im Formular zur Eröffnung des streitbetroffenen UBS-Kontos am 8. April 2002 gab der Beschwerdeführer die Familienadresse in den USA an, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unbestrittenermassen lebte (...). Die Annahme der Vorinstanz, der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt der Kontoeröffnung im April 2002 und in den unmittelbar folgenden Jahren an der von diesem im Kontoeröffnungsformular angegebenen Adresse in den USA befunden, basiert somit auf einem genügenden Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, die Annahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, er habe seinen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2000 nach Y. verlegt, als erstes auf einen Auszug aus dem Scheidungsurteil eines US-amerikanischen Gerichts vom ... 2006. Weiter legt er eine undatierte Bestätigung seines Anwalts ins Recht, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einer geerbten Liegenschaft in Y. wohnt. Hinzu kommt die im Zeitraum 2002 bis 2007 verfasste Korrespondenz des Anwalts des Beschwerdeführers, welcher die geerbte Liegenschaft verwaltete und die Briefe jeweils an eine [...] Adresse [im Staat Z.] des Beschwerdeführers sandte, diverse Schreiben und Belege über die Entrichtung der nach dem [...] Recht [des Staats Z.] zu bezahlenden "constructed property tax" für die geerbte Liegenschaft in den Jahren 1999 bis 2008 sowie ein vom 2. Oktober 2009 datierendes Schreiben des Anwalts betreffend die vom Beschwerdeführer zu bezahlende "municipality charges" für das Jahr 2007. Sodann stützt sich der Beschwerdeführer auf eine im September 2010 verfasste Bestätigung eines in Y. tätigen ... [Angabe des Berufs eines Kollegen], dass er den Beschwerdeführer seit 2001 kenne und dass dieser während den vergangenen Jahren in [Angabe der Arbeitsstätte] als Konsulent tätig gewesen sei, sowie auf eine im September 2010 ausgestellte Bestätigung des Generalsekretärs der [Angabe einer Vereinigung in Y.], wonach sich der Beschwerdeführer seit 2002 für diese Vereinigung engagiere. Als Beweis für die Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Y. legt der Beschwerdeführer schliesslich Kopien der Ausweise von Club-Mitgliedschaften in diversen Fitnesszentren in Z. aus den Jahren 2002 bis 2008 ins Recht. Die vorgelegten Unterlagen reichen jedoch nicht aus, um die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Eröffnung des UBS-Kontos im April 2002 und darüber hinaus seinen Wohnsitz in den USA gehabt, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Von vornherein unbeachtlich ist ein in [...] Sprache verfasstes, nicht übersetztes Schriftstück (angeblich ein in Y. ausgestellter Führerschein des Beschwerdeführers), das der Beschwerdeführer zu den Akten reichte. Gestützt auf das vorgelegte Scheidungsurteil vom ... 2006 lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2000 resp. im Jahr 2002 (Jahr der Eröffnung des UBS-Kontos) nicht mehr mit seiner Ehefrau und seinen Kindern an der gemeinsamen Adresse in den USA gewohnt. Auch lassen die Umstände, dass er in Y. eine von seiner Mutter geerbte Liegenschaft besitzt und dafür Abgaben entrichtet, sich an diesem Ort aufhält und gewisse berufliche Beziehungen als Konsulent und Mitglied eines [Angabe der Vereinigung] pflegt, nicht zweifelsfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 seinen Lebensmittelpunkt nach Y. verlegt hatte. So wäre ebenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zur Scheidung im Jahr 2006 bei seiner Familie in den USA wohnte und sich jeweils zeitlich begrenzt in Y. aufhielt, jedoch ohne seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt zu haben. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer der UBS AG keine Adressänderung mitteilte und zugegebenermassen an seiner US-amerikanischen Adresse erreichbar war, wo seine Ehefrau jeweils die Postsendungen entgegennahm.

E. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, die Annahme der Vorinstanz betreffend seinen Wohnsitz in den USA im Zeitpunkt der Kontoeröffnung im April 2002 bis zur Scheidung im November 2006 zu entkräften. Damit ist auch der Verdacht der unterlassenen Deklarationspflicht gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden durch den Beschwerdeführer als "US domiciled client of UBS" während einer Dreijahresperiode gegeben (vgl. E. 4.2 hiervor). Die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe für die Kategorie 2/A/b sind ebenfalls erfüllt (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt somit als unbegründet.

E. 6.1 Im Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um Abdeckung bestimmter, im Rechtsbegehren aufgeführter Textstellen in den an die US-amerikanischen Steuerbehörden zu übermittelnden Akten. In diesen dürfen nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Informationen enthalten sein, die einen Rückschluss auf Beziehungen des Beschwerdeführers zu anderen Banken und Finanzinstituten erlauben und zur vorliegend relevanten Bankbeziehung des Beschwerdeführers mit der UBS AG keinen Bezug aufweisen.

E. 6.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelangen die Grund­sätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auch im Verfahren der Amtshilfe zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 7.2.1). Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässig­keit (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1).

E. 6.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeutet für den Umfang der Amts- und Rechts­­hilfe zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das Rechts- oder Amtshilfeersuchen hinausgehen darf. Dabei ist sie aller­dings nicht an den Wortlaut des Ersu­chens gebunden, sondern hat die­ses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben wer­den kann. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spricht nichts gegen eine weite Auslegung des Ersu­chens, wenn sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4). Es dürfen daher unter Umstän­den selbst Informationen und Dokumente übermittelt werden, welche im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt wor­den sind (BGE 121 II 241 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsge­richts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1). Zum andern müssen die angeord­neten Massnahmen für das ausländi­sche Verfahren erforderlich erschei­nen. Dabei darf die ersuchte Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ersuchenden Be­hörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung genügt daher die potentielle Erheblichkeit der angeordneten Massnah­men. Den ausländischen Behörden sind diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechts- oder Amtshilfe­ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu übermit­teln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 127 II 142 E. 5a; 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundes­gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2; 1A.269/2005 vom 2. Dezem­ber 2005 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2).

E. 6.4 Gemäss dem vom IRS am 9. August 2009 gestellten Amtshilfeersu­chen werden, in Papier- oder elektronischer Form, die folgenden Doku­mente verlangt:

1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die Kontoeröff­nung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die Organi­sation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder andere Un­terlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von ameri­kanischen UBS-Kunden und ihrer verbundenen juristischen Personen;

2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren amerikanischen Kunden oder zwischen UBS-Kunden untereinander sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;

3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend amerikanische UBS-Kunden und, wenn vorhanden, mit ihnen verbun­dene juristische Personen;

4. UBS-interne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle (einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend Bank- und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;

5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffen­den Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Informa­tion nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt. Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die Errich­tung, Führung und Verwaltung der UBS-Konten von amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das gesamte Dos­sier der betroffenen UBS-Konten überprüfen zu können (vgl. Urteil des Bun­des­verwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.3).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer verlangt die Abdeckung interner Notizen und Berichte von UBS-Mitarbeitern, aus denen hervorgeht, dass er über Kon­ten und Geldanlagen bei weiteren Finanzinstituten verfügt und dass ge­plant oder zumindest darüber gesprochen wurde, die dort liegenden Vermögen auf das streitbetroffene UBS-Konto des Beschwerdeführers zu transferieren. Im Amtshilfegesuch wird die Übermittlung interner Notizen und Berichte der UBS AG betreffend das streitberoffene Konto des Be­schwerdeführers ausdrücklich verlangt. Die Lieferung der besagten Un­terlagen geht deshalb nicht über das Amtshilfegesuch hinaus. Hinzu kommt, dass die ersuchten Unterlagen für das ausländi­sche Verfahren möglicherweise erheblich sein können, geht es dem IRS doch gerade darum, die Ver­schiebung von Vermögenswerten auf das (mutmasslich nicht deklarierte) UBS-Konto überprüfen zu können. Die Übermittlung der Bankdokumente ohne Schwärzung von Textstellen verstösst daher nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerde erweist sich demnach auch bezüglich des Eventual­antrags als unbegründet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Charlotte Schoder Gabriela Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6638/2010 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossen­schaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab­kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hil­fegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/La­chenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizeri­schen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kenn­ziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberech­tigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C.Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. Das Dossier von A._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 30. November 2009. D.Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E.Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bun­­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt, und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundes­ver­fassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. F.Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesver­waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G.In ihrer Schluss­ver­fügung vom 26. Juli 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Er­gebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Vor­aussetzungen der Ka­te­gorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. H.Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhob A._______ (nachfolgend: Be­schwer­deführer) gegen die Schluss­ver­fügung der ESTV vom 26. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de und be­an­tragte, die angefochtene Verfügung sei auf­zu­he­ben, das Amts­hilfe­verfahren einzu­stellen und die ihn betreffenden Do­kumente zu vernichten. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, nachfolgend von ihm bezeichnete Textstellen in den zu übermittelnden Akten abzudecken; alles un­ter Kosten- und Ent­schä­di­gungs­folgen zu­las­ten der ESTV. I.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 schloss die ESTV auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VVG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal­tungs­ge­richts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.2, mit Hinweisen). 2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifi­kationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellun­gen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 ge­geben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. bestätigend Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.3, A-6576/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unter­liess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperi­ode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­ein­künfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amts­hilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 8.3.1). 3.2 Zum vornherein ins Leere zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die streitbetroffene Bankbeziehung falle nicht unter das Amtshilfeabkommen, da er sie vor dem Jahr 2000 auf den X. [Angabe eines Staates] gegründet habe. Der Staatsvertrag 10 stellt bei der Frage, ob Amtshilfe an die US-amerikani­schen Steuerbehörden zu leisten ist, nicht auf das Jahr und den Ort der Begründung der Bankbeziehung ab. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, im abkommensrelevanten Zeitpunkt in den USA Wohnsitz gehabt zu haben, was Voraussetzung für die Gewäh­rung von Amtshilfe sei. 4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30. November 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der im Staats­vertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. VRK auszu­legen ist (E. 4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss, wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittel­punktes des Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4). 4.2 Die Voraussetzung des "US domicile" gemäss Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 korreliert mit der Voraussetzung der unterlassenen Deklaration des UBS-Kontos während einer beliebigen Dreijahresperiode zwischen 1999 und 2010, da die Pflicht zur Einreichung eines Formulars "W-9" sich an "US domiciled clients of UBS" richtet. Die in Ziff. 2/A/b verwendete Formulierung "während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren" ("for a period of at least 3 years") weist darauf hin, dass die Unterlassung der Deklarationspflicht drei aufeinander folgende Jahre betreffen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2). 5. 5.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf seinen Namen gelautet habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des betreffenden Kontos habe am 31. Dezember 2002 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. Im Jahr 2008 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich generiert worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er während des abkommensrelevanten Zeitraums von 2001 bis 2008 seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe. Er habe sich im Jahr 2000 von seiner in den USA wohnhaften Ehefrau getrennt und lebe seither in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus in Y. [Stadt ausserhalb der USA im Staat Z.], wo er als [nicht-US-amerikanischer] Staatsangehöriger [des Staates Z.] aufgewachsen sei. Seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2000 habe er keine ständige Wohnstätte mehr in den USA. Im Scheidungsurteil vom ... 2006 sei das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder sowie das Wohnhaus in den USA seiner Ehefrau zugesprochen worden. Wenn er seine Kinder in den USA besuche, miete er ein Hotelzimmer oder übernachte bei Freunden. Seit der Trennung im Jahr 2000 gehe er keiner vollberuflichen Tätigkeit als [Angabe des Berufs] mehr nach, sondern lebe grösstenteils vom Vermögen. Jedoch sei er als Konsulent [...] bei einem Kollegen in Y. tätig. Auch nehme er aktiv am Wissenschaftsleben der [Angabe einer Vereinigung in Y.] teil. Er habe in Y. viele Freunde und Bekannte und ein Grossteil seiner Verwandtschaft lebe dort. Ausserdem besuche er regelmässig Fitness- und Gesundheitszentren in Y. Sein persönlicher und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt befinde sich demnach seit dem Jahr 2000 in Y. Gegenüber der UBS AG habe er bloss der Einfachheit halber seine ehemalige Wohnadresse in den USA angegeben, damit keine Adressänderung erforderlich gewesen sei. Zudem habe er aus Erfahrung gewusst, dass bei der [...] Post [im Staat Z.] hin und wieder Postsendungen verloren gehen würden. Aus diesem Grund habe sich seine Ehefrau damit einverstanden erklärt, dass er in bestimmten Fällen weiterhin die gemeinsame Adresse in den USA als Zustelladresse angab. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 wendet die Vorinstanz ein, weder aus den Bankbelegen noch aus den Beschwerdebeilagen lasse sich zweifelsfrei ermitteln, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 seinen Wohnsitz in Y. gehabt habe. Beim Erlass der Schlussverfügung habe sie sich bezüglich des Wohnsitzes auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen müssen. Auf dem am 8. April 2002 ausgefüllten Formular zur Eröffnung des streitbetroffenen UBS-Kontos habe der Beschwerdeführer eine US-amerikanische Adresse als Wohnadresse angegeben. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe im abkommensrelevanten Zeitraum in den USA Wohnsitz gehabt, auf Bankunterlagen. Im Formular zur Eröffnung des streitbetroffenen UBS-Kontos am 8. April 2002 gab der Beschwerdeführer die Familienadresse in den USA an, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unbestrittenermassen lebte (...). Die Annahme der Vorinstanz, der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt der Kontoeröffnung im April 2002 und in den unmittelbar folgenden Jahren an der von diesem im Kontoeröffnungsformular angegebenen Adresse in den USA befunden, basiert somit auf einem genügenden Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, die Annahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.4.2 Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, er habe seinen Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2000 nach Y. verlegt, als erstes auf einen Auszug aus dem Scheidungsurteil eines US-amerikanischen Gerichts vom ... 2006. Weiter legt er eine undatierte Bestätigung seines Anwalts ins Recht, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einer geerbten Liegenschaft in Y. wohnt. Hinzu kommt die im Zeitraum 2002 bis 2007 verfasste Korrespondenz des Anwalts des Beschwerdeführers, welcher die geerbte Liegenschaft verwaltete und die Briefe jeweils an eine [...] Adresse [im Staat Z.] des Beschwerdeführers sandte, diverse Schreiben und Belege über die Entrichtung der nach dem [...] Recht [des Staats Z.] zu bezahlenden "constructed property tax" für die geerbte Liegenschaft in den Jahren 1999 bis 2008 sowie ein vom 2. Oktober 2009 datierendes Schreiben des Anwalts betreffend die vom Beschwerdeführer zu bezahlende "municipality charges" für das Jahr 2007. Sodann stützt sich der Beschwerdeführer auf eine im September 2010 verfasste Bestätigung eines in Y. tätigen ... [Angabe des Berufs eines Kollegen], dass er den Beschwerdeführer seit 2001 kenne und dass dieser während den vergangenen Jahren in [Angabe der Arbeitsstätte] als Konsulent tätig gewesen sei, sowie auf eine im September 2010 ausgestellte Bestätigung des Generalsekretärs der [Angabe einer Vereinigung in Y.], wonach sich der Beschwerdeführer seit 2002 für diese Vereinigung engagiere. Als Beweis für die Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Y. legt der Beschwerdeführer schliesslich Kopien der Ausweise von Club-Mitgliedschaften in diversen Fitnesszentren in Z. aus den Jahren 2002 bis 2008 ins Recht. Die vorgelegten Unterlagen reichen jedoch nicht aus, um die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Eröffnung des UBS-Kontos im April 2002 und darüber hinaus seinen Wohnsitz in den USA gehabt, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Von vornherein unbeachtlich ist ein in [...] Sprache verfasstes, nicht übersetztes Schriftstück (angeblich ein in Y. ausgestellter Führerschein des Beschwerdeführers), das der Beschwerdeführer zu den Akten reichte. Gestützt auf das vorgelegte Scheidungsurteil vom ... 2006 lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2000 resp. im Jahr 2002 (Jahr der Eröffnung des UBS-Kontos) nicht mehr mit seiner Ehefrau und seinen Kindern an der gemeinsamen Adresse in den USA gewohnt. Auch lassen die Umstände, dass er in Y. eine von seiner Mutter geerbte Liegenschaft besitzt und dafür Abgaben entrichtet, sich an diesem Ort aufhält und gewisse berufliche Beziehungen als Konsulent und Mitglied eines [Angabe der Vereinigung] pflegt, nicht zweifelsfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 seinen Lebensmittelpunkt nach Y. verlegt hatte. So wäre ebenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zur Scheidung im Jahr 2006 bei seiner Familie in den USA wohnte und sich jeweils zeitlich begrenzt in Y. aufhielt, jedoch ohne seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt zu haben. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer der UBS AG keine Adressänderung mitteilte und zugegebenermassen an seiner US-amerikanischen Adresse erreichbar war, wo seine Ehefrau jeweils die Postsendungen entgegennahm. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, die Annahme der Vorinstanz betreffend seinen Wohnsitz in den USA im Zeitpunkt der Kontoeröffnung im April 2002 bis zur Scheidung im November 2006 zu entkräften. Damit ist auch der Verdacht der unterlassenen Deklarationspflicht gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden durch den Beschwerdeführer als "US domiciled client of UBS" während einer Dreijahresperiode gegeben (vgl. E. 4.2 hiervor). Die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe für die Kategorie 2/A/b sind ebenfalls erfüllt (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt somit als unbegründet. 6. 6.1 Im Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um Abdeckung bestimmter, im Rechtsbegehren aufgeführter Textstellen in den an die US-amerikanischen Steuerbehörden zu übermittelnden Akten. In diesen dürfen nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Informationen enthalten sein, die einen Rückschluss auf Beziehungen des Beschwerdeführers zu anderen Banken und Finanzinstituten erlauben und zur vorliegend relevanten Bankbeziehung des Beschwerdeführers mit der UBS AG keinen Bezug aufweisen. 6.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelangen die Grund­sätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auch im Verfahren der Amtshilfe zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 7.2.1). Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässig­keit (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1). 6.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeutet für den Umfang der Amts- und Rechts­­hilfe zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das Rechts- oder Amtshilfeersuchen hinausgehen darf. Dabei ist sie aller­dings nicht an den Wortlaut des Ersu­chens gebunden, sondern hat die­ses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben wer­den kann. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spricht nichts gegen eine weite Auslegung des Ersu­chens, wenn sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4). Es dürfen daher unter Umstän­den selbst Informationen und Dokumente übermittelt werden, welche im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt wor­den sind (BGE 121 II 241 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsge­richts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1). Zum andern müssen die angeord­neten Massnahmen für das ausländi­sche Verfahren erforderlich erschei­nen. Dabei darf die ersuchte Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der ersuchenden Be­hörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung genügt daher die potentielle Erheblichkeit der angeordneten Massnah­men. Den ausländischen Behörden sind diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechts- oder Amtshilfe­ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu übermit­teln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 127 II 142 E. 5a; 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundes­gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2; 1A.269/2005 vom 2. Dezem­ber 2005 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2). 6.4 Gemäss dem vom IRS am 9. August 2009 gestellten Amtshilfeersu­chen werden, in Papier- oder elektronischer Form, die folgenden Doku­mente verlangt:

1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die Kontoeröff­nung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die Organi­sation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder andere Un­terlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von ameri­kanischen UBS-Kunden und ihrer verbundenen juristischen Personen;

2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren amerikanischen Kunden oder zwischen UBS-Kunden untereinander sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;

3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend amerikanische UBS-Kunden und, wenn vorhanden, mit ihnen verbun­dene juristische Personen;

4. UBS-interne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle (einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend Bank- und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;

5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffen­den Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Informa­tion nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt. Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die Errich­tung, Führung und Verwaltung der UBS-Konten von amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das gesamte Dos­sier der betroffenen UBS-Konten überprüfen zu können (vgl. Urteil des Bun­des­verwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.3). 6.5 Der Beschwerdeführer verlangt die Abdeckung interner Notizen und Berichte von UBS-Mitarbeitern, aus denen hervorgeht, dass er über Kon­ten und Geldanlagen bei weiteren Finanzinstituten verfügt und dass ge­plant oder zumindest darüber gesprochen wurde, die dort liegenden Vermögen auf das streitbetroffene UBS-Konto des Beschwerdeführers zu transferieren. Im Amtshilfegesuch wird die Übermittlung interner Notizen und Berichte der UBS AG betreffend das streitberoffene Konto des Be­schwerdeführers ausdrücklich verlangt. Die Lieferung der besagten Un­terlagen geht deshalb nicht über das Amtshilfegesuch hinaus. Hinzu kommt, dass die ersuchten Unterlagen für das ausländi­sche Verfahren möglicherweise erheblich sein können, geht es dem IRS doch gerade darum, die Ver­schiebung von Vermögenswerten auf das (mutmasslich nicht deklarierte) UBS-Konto überprüfen zu können. Die Übermittlung der Bankdokumente ohne Schwärzung von Textstellen verstösst daher nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerde erweist sich demnach auch bezüglich des Eventual­antrags als unbegründet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Charlotte Schoder Gabriela Meier Versand: