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A-6606/2012

A-6606/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-30 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Im Herbst 2012 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim A._______ (Steuerpflichtiger) eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Am 7. November 2012 erliess sie betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011) die «Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung» (nachfolgend: "EM/Verfügung"). Darin hielt sie im Ergebnis fest, der Steuerpflichtige habe Fr. 34'491.-- Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) nachzuentrichten. B. Gegen diese "EM/Verfügung" erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 Einsprache bei der ESTV. Er beantragt in prozessualer Hinsicht, seine Einsprache sei als Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Bei «dieser Gelegenheit sei die Praxis der ESTV, wonach die Einschätzungsmitteilung [...] als Verfügung ausgestaltet» sei, «durch das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen». C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 leitete die ESTV die Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Gleichzeitig beantragt sie, auf die Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten. Eine Sprungbeschwerde sei nämlich nur gegen Verfügungen der ESTV zulässig, die im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG «einlässlich begründet» seien. Eine solche Begründung läge hier indes nicht vor. D. Am 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert ein Schreiben ein, worin er zusätzliche Ausführungen insbesondere zum (angeblichen) «Recht des Steuerpflichtigen auf die Sprungbeschwerde» macht. E. Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht indes auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Einsprache angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache jedoch gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. «Sprungbeschwerde»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2.2, A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.3). Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem Gesetzestext also kumulativ (und zwingend) voraus, dass eine «Verfügung» (der ESTV) ergangen ist (vgl. dazu abstrakt E. 2.1 bzw. konkret E. 3.1 nachfolgend), die «einlässlich begründet» wurde (vgl. dazu abstrakt E. 2.2 bzw. konkret E. 3.2 nachfolgend).

E. 2.1 Der Begriff der «Verfügung» in Art. 83 Abs. 4 MWSTG richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und Art. 74 VwVG), Beschwerdeentscheide (Art. 61 VwVG), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68 VwVG) und die Erläuterung (Art. 69 VwVG). Nicht als Verfügungen gelten namentlich Erklärungen von Behörden über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Die inhaltlichen Anforderungen an die zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde, das Vorliegen einer «einlässlichen Begründung» der Verfügung der ESTV, werden im Gesetz nicht festgelegt.

E. 2.2.1 Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begründung» ist vorab auf den Sinn und Zweck der Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheides einzugehen. An erster Stelle steht regelmässig das Interesse der betroffenen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um den Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll auch die Rechtsmittelinstanz der Begründung die Überlegungen entnehmen können, von denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde leiten liess und auf welche sich die Verfügung stützt (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 10 ff. zu Art. 35). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Des Weiteren hat sie sich auch mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person auseinanderzusetzen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. So sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 35). Das Erfordernis der Begründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 4 f. zu Art. 35; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1).

E. 2.2.2 Sodann ist zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begründung» nach der Tragweite der für Verfügungen der ESTV im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden «üblichen» Begründung zu fragen. Grundsätzlich müssen Verfügungen der ESTV gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG eine «angemessene» Begründung enthalten. Diesbezüglich lässt sich der Botschaft zum MWSTG entnehmen, dass eine Begründung über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen müsse. Nur so könne der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten werden und dies erlaube der steuerpflichtigen Person auch, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. BBl 2008 7006). Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist somit eine Bestätigung des Mindeststandards, welcher sich bereits aus der Bundesverfassung und dem einschlägigen Verfahrensrecht ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2; vgl. Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 10 N 120; Felix Geiger, in: Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, Zürich 2012, N 18 zu Art. 42, N 12 zu Art. 82).

E. 2.2.3 Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nicht lediglich nach einer «angemessen» (Art. 82 Abs. 2 MWSTG), sondern nach einer «einlässlich» (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) begründeten Verfügung der ESTV. Der Stellenwert dieser terminologischen Unterscheidung, die der Gesetzgeber getroffen hat, zeigt sich noch deutlicher - als in der deutschen - in der französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte, welche gleichwertig heranzuziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen nämlich davon, um Gegenstand einer Sprungbeschwerde bilden zu können, müsse die Verfügung «motivée en détail» (detailliert begründet) bzw. «già esaustivamente motivata» (bereits erschöpfend begründet) sein. Der unterschiedliche Wortlaut weist mit anderen Worten darauf hin, dass der Gesetzgeber betreffend die Begründungsdichte ein qualifizierendes Merkmal für die Verfügungen der ESTV festgelegt hat, welche Gegen­stand einer Sprungbeschwerde bilden können. Dieser Eindruck bestätigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betrachtung der Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint demgegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz, woraus ersichtlich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Geiger, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 84). Daran ändert nichts, dass in der Botschaft festgehalten wird, Art. 82 Abs. 2 MWSTG erlaube es der steuerpflichtigen Person, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. E. 2.2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1).

E. 2.2.4 Wo die Grenze genau zu ziehen ist, wann eine Begründung als «angemessen» im Sinne von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und wann eine in diesem Licht angemessene Begründung zur «einlässlichen» im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine angemessene und an eine einlässliche Begründung wenig unterscheiden und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen können. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfügungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich, die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Subsumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betroffenen mit einbezogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz auf einen einlässlich begründeten Entscheid (bzw. eine einlässlich begründete Verfügung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei Fällen von einer gewissen Komplexität nicht von einer einlässlich, erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3). 3.Vorliegend will der Beschwerdeführer das als «Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung» bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Dokument der ESTV vom 7. November 2012 mittels Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde im konkreten Fall als gegeben zu betrachten sind. Notwendig ist, wie soeben abstrakt dargelegt (E. 2), eine «Verfügung der ESTV» (dazu E. 3.1 nachfolgend), die «einlässlich begründet» (dazu E. 3.2 nachfolgend) ist. 3.1 Die Auffassung, die Einschätzungsmitteilungen der ESTV stellten Verfügungen dar, wird in der Lehre wiederholt als unzutreffend kritisiert (vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 8 N 39, § 10 N 83 ff., die Autoren bezeichnen die Einschätzungsmitteilung als «Verfügungssurrogat»; Michael Beusch, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 42; Beatrice Blum, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; dieselbe, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3; dieselbe, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 35 zu Art. 78; Geiger, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 82; wohl a.M.: Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern 2012, N 2261). Das Gesetz selbst gebraucht den Begriff der «Einschätzungsmitteilung» im Zusammenhang mit der Rechtskraft der Steuerforderung (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG), dem Abschluss von Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person (Art. 78 Abs. 5 MWSTG), der Ermessenseinschätzung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG) und der Revision (Art. 85 MWSTG), nicht aber in Art. 82 MWSTG, der die Marginalie «Verfügungen der ESTV» trägt. Bei Art. 85 MWSTG fällt sodann auf, dass der Begriff als erster in einer Aufzählung erscheint, an deren zweiter Stelle sich der Be­griff «Verfügung» und an deren dritter Stelle sich der Begriff «Einspracheentscheid» (sämtliche Begriffe sind im Gesetz im Plural gesetzt) findet. Ob es sich bei der fraglichen "EM/Verfügung" tatsächlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, braucht hier indessen nicht beurteilt zu werden. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, liegt die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde, die «einlässliche Begründung» durch die ESTV, ohnehin nicht vor. 3.2 Hinsichtlich dieser zweiten Voraussetzung ist für den vorliegenden Fall nämlich das Folgende zu bemerken: 3.2.1 Die zu beurteilende "EM/Verfügung" umfasst zwei Seiten. Die erste Seite besteht aus dem - allerdings nicht explizit so bezeichneten - Dispositiv mit drei Ziffern sowie aus der (so bezeichneten) «Begründung». Auf der zweiten Seite befindet sich die «Rechtsmittelbelehrung». Die «Begründung» enthält neben dem nachstehend in der Klammer wiedergegebenen Text («Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass allfällige seit der Aushändigung des Kontrollergebnisses unter Vorbehalt gemachte Zahlungen bereits Teil dieser Verfügung sind. Sollten Sie an Ihren Einwänden festhalten wollen und damit mit der vorliegenden Verfügung nicht einverstanden sein, weisen wir Sie auf das in der Rechtsmittelbelehrung beschriebene Vorgehen hin.») folgenden Hinweis: «Zur Begründung verweisen wir auf die Beiblätter.» Im vorliegenden Fall handelt es sich diesbezüglich um ein einseitiges «Beiblatt» (A4) sowie einen auf dieses Beiblatt bezugnehmenden - ebenfalls einseitigen - «Anhang» (A4). Im Beiblatt findet sich namentlich ein Verweis auf Art. 22 Abs. 1 MWSTG, wonach die steuerpflichtige Person (unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung) durch offenen Ausweis der Mehrwertsteuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern kann (sog. Option). Da der Beschwerdeführer die nach Ansicht der ESTV grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommenen «Turniergebühren (Startgelder)» erstmals im Jahr 2012 mit offenem Ausweis der Mehrwertsteuer fakturiert habe, seien die Voraussetzungen für die Option in den Jahren 2010 und 2011 nicht gegeben. Der erwähnte «Anhang» besteht demgegenüber einzig aus einer tabellarischen (zahlenmässigen) Aufstellung der von der ESTV vorgenommenen Korrekturen beim steuerbaren Umsatz sowie beim Vorsteuerabzug. Den einzelnen Korrekturposten sind zwar kurze Anmerkungen beigefügt; diese weisen indes lediglich beschreibenden Charakter auf und stellen keine eigentliche Begründung der Korrekturen dar. Rechtsnormen sind im Anhang zudem keine angeführt. Obschon der vorliegende Sachverhalt in materieller Hinsicht Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität aufwirft (namentlich die Frage, ob die Ausübung der Option auch auf andere Weise möglich ist, als durch offenen Ausweis der Mehrwertsteuer bzw. ob ein nach altem Recht bewilligter Antrag auf Option auch nach neuem Recht weiterhin Gültigkeit hat), enthält die "EM/Verfügung" selbst gar keine Erwägungen und auf dem Beiblatt findet sich lediglich eine kurze summarische Begründung. Zwar kann dem Beiblatt in gedrängter Form entnommen werden, weshalb die ESTV eine Steuerkorrektur vorgenommen hat und wie hoch diese ausfällt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, den anwendbaren Rechtsnormen, den sich stellenden Rechtsfragen und insbesondere auch den allfälligen Argumenten und Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich jedoch weder auf der "EM/Verfügung" selbst, noch auf dem dazugehörigen Beiblatt oder im entsprechenden Anhang. Die Ausführungen der ESTV unterscheiden sich denn auch nicht erkennbar von denjenigen in normalen Kontrollberichten bzw. in den früheren altrechtlichen Ergänzungsabrechnungen. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die qualifizierte Natur der «einlässlichen Begründung» (E. 2.2) kann von einer solchen vorliegend nicht die Rede sein. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einlässlichkeit der Begründung ergebe sich aus dem Kontext mit dem ins Recht gelegten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der ESTV. In diesem Rahmen seien die vorliegend massgeblichen Rechtsfragen bereits intensiv oder eben «einlässlich» diskutiert worden. «Ob die einlässliche Begründung direkt in einer formellen Verfügung verpackt ist oder ausserhalb der formellen Verfügung diese sekundiert», dürfe keine Rolle spielen. Die gegenteilige Meinung unterminiere den Sinn des Instruments der Sprungbeschwerde, der in einer Beschleunigung des Verfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen bestehe. 3.2.2.1 Ob der angeführte E-Mail-Verkehr vorliegend tatsächlich einen integralen Bestandteil der Begründung der angefochtenen "EM/Verfügung" bildet, ist zumindest zu bezweifeln. Die "EM/Verfügung" enthält jedenfalls keinen entsprechenden Verweis (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Frage kann hier indessen offen bleiben, zumal die Begründung der ESTV selbst unter Berücksichtigung dieses E-Mail-Verkehrs nicht als «einlässlich» (oder «detailliert» bzw. «erschöpfend») bezeichnet werden könnte. Namentlich findet sich in den E-Mails der ESTV vom 26. Oktober 2012 bzw. 6. November 2012 (Beschwerdebeilagen 12 und 13), auf die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist, weder eine Schilderung des Sachverhalts oder eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, noch sind irgendwelche Rechtsnormen angeführt. Im Gegenteil ist bezeichnend, dass die ESTV die E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 (Beschwerdebeilage 14), in der sich dieser für die «Information» der ESTV bedankt und vor einigen rechtlichen Ausführungen anfügt, er habe sich «in der Zwischenzeit auch ein paar Überlegungen gemacht», gerade nicht beantwortet zu haben scheint. Jedenfalls liegt keine entsprechende Rückmeldung der ESTV im Recht. 3.2.2.2 Das Argument der Verfahrensbeschleunigung bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn sei aufgrund verschiedener persönlicher Gespräche, E Mails und Telefonate mit Vertretern der ESTV klar, wie deren Rechtsauffassung im vorliegenden Fall aussehe und wie sie bei einer Rückweisung entscheiden würde, vermag an dieser Sach- bzw. Rechtslage nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde prozessökonomische Zwecke verfolgt. Doch soll sie primär dort eine Beschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind. Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes von Vornherein nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschliessend (bzw. eben «erschöpfend» im Sinne des italienischen Wortlauts von Art. 83 Abs. 4 MWSTG [E. 2.2.3]) mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei gegebenenfalls auch auf die abweichende Rechts-auffassung des Steuerpflichtigen eingegangen ist, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Wie dargelegt (E. 3.2.1), ist dies mit Bezug auf die angefochtene "EM/Verfügung" gerade nicht der Fall. In diesem Zusammenhang gilt es, namentlich auch die berechtigten Interessen der mittels einer Sprungbeschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen: Dieser muss es bereits anhand der angefochtenen Verfügung ohne erheblichen Aufwand möglich sein, sowohl den Streitgegen­stand als auch die Argumentation der Vorinstanz detailliert zu erfassen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen), was vorliegend - wie erwähnt - nicht zutrifft. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für den Fall, dass eine «einlässliche Begründung» nicht vorliegen sollte, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die ESTV wäre zu einer solchen Begründung nämlich verpflichtet gewesen, zumal er im Vorfeld des Erlasses der fraglichen "EM/Verfügung" einen entsprechenden «Antrag» gestellt habe. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil für den geltend gemachten Anspruch auf «einlässliche Begründung» bzw. (sinngemäss) auf Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage besteht. Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach das Einspracheverfahren die Regel ist (vgl. E. 2.2.3). Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung, dass ohnehin die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, ob eine «einlässliche Begründung» im Einzelfall vorliegt oder nicht. 3.3 Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Auf diese - und damit auch auf die grundsätzliche Kritik des Beschwerdeführers an der Praxis der ESTV, die Einschätzungsmitteilung mit einer Verfügung zu verknüpfen -, ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde ist jedoch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, der ESTV vorzuschreiben, wie sie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen hat. Die ESTV wird sich im weiteren Verfahren und bei dessen Abschluss freilich an die gesetzlichen Vorgaben des geltenden Rechts zu halten und insbesondere dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen haben. 4.Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Restbetrag (Fr. 2'700.--) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2'700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6606/2012 Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger,Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Hauptabteilung Mehrwertsteuer,Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand MWST; Sprungbeschwerde (2010-2011). Sachverhalt: A. Im Herbst 2012 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim A._______ (Steuerpflichtiger) eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Am 7. November 2012 erliess sie betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011) die «Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung» (nachfolgend: "EM/Verfügung"). Darin hielt sie im Ergebnis fest, der Steuerpflichtige habe Fr. 34'491.-- Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) nachzuentrichten. B. Gegen diese "EM/Verfügung" erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 Einsprache bei der ESTV. Er beantragt in prozessualer Hinsicht, seine Einsprache sei als Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Bei «dieser Gelegenheit sei die Praxis der ESTV, wonach die Einschätzungsmitteilung [...] als Verfügung ausgestaltet» sei, «durch das Bundesverwaltungsgericht auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen». C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 leitete die ESTV die Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Gleichzeitig beantragt sie, auf die Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten. Eine Sprungbeschwerde sei nämlich nur gegen Verfügungen der ESTV zulässig, die im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG «einlässlich begründet» seien. Eine solche Begründung läge hier indes nicht vor. D. Am 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert ein Schreiben ein, worin er zusätzliche Ausführungen insbesondere zum (angeblichen) «Recht des Steuerpflichtigen auf die Sprungbeschwerde» macht. E. Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht indes auch die funktionale Zuständigkeit zukommt, ist nachfolgend zu prüfen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).

2. Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass Verfügungen der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit dem (nicht devolutiven) Rechtsmittel der Einsprache angefochten werden können. Richtet sich die Einsprache jedoch gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. «Sprungbeschwerde»; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2.2, A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.3). Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem Gesetzestext also kumulativ (und zwingend) voraus, dass eine «Verfügung» (der ESTV) ergangen ist (vgl. dazu abstrakt E. 2.1 bzw. konkret E. 3.1 nachfolgend), die «einlässlich begründet» wurde (vgl. dazu abstrakt E. 2.2 bzw. konkret E. 3.2 nachfolgend). 2.1 Der Begriff der «Verfügung» in Art. 83 Abs. 4 MWSTG richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und Art. 74 VwVG), Beschwerdeentscheide (Art. 61 VwVG), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68 VwVG) und die Erläuterung (Art. 69 VwVG). Nicht als Verfügungen gelten namentlich Erklärungen von Behörden über die Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 VwVG). 2.2 Die inhaltlichen Anforderungen an die zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde, das Vorliegen einer «einlässlichen Begründung» der Verfügung der ESTV, werden im Gesetz nicht festgelegt. 2.2.1 Zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begründung» ist vorab auf den Sinn und Zweck der Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheides einzugehen. An erster Stelle steht regelmässig das Interesse der betroffenen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um den Entscheid allenfalls sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll auch die Rechtsmittelinstanz der Begründung die Überlegungen entnehmen können, von denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde leiten liess und auf welche sich die Verfügung stützt (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 10 ff. zu Art. 35). Damit eine Begründung diese Funktionen erfüllen kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden können. Des Weiteren hat sie sich auch mit allfälligen Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person auseinanderzusetzen. Wie ausführlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfügung enthalten sein müssen, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. So sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhalten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Behörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 35). Das Erfordernis der Begründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 4 f. zu Art. 35; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.1). 2.2.2 Sodann ist zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der «einlässlichen Begründung» nach der Tragweite der für Verfügungen der ESTV im Bereich der Mehrwertsteuer geltenden «üblichen» Begründung zu fragen. Grundsätzlich müssen Verfügungen der ESTV gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG eine «angemessene» Begründung enthalten. Diesbezüglich lässt sich der Botschaft zum MWSTG entnehmen, dass eine Begründung über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen müsse. Nur so könne der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten werden und dies erlaube der steuerpflichtigen Person auch, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. BBl 2008 7006). Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist somit eine Bestätigung des Mindeststandards, welcher sich bereits aus der Bundesverfassung und dem einschlägigen Verfahrensrecht ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2; vgl. Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 10 N 120; Felix Geiger, in: Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, Zürich 2012, N 18 zu Art. 42, N 12 zu Art. 82). 2.2.3 Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nicht lediglich nach einer «angemessen» (Art. 82 Abs. 2 MWSTG), sondern nach einer «einlässlich» (Art. 83 Abs. 4 MWSTG) begründeten Verfügung der ESTV. Der Stellenwert dieser terminologischen Unterscheidung, die der Gesetzgeber getroffen hat, zeigt sich noch deutlicher - als in der deutschen - in der französischen und italienischen Fassung der Gesetzestexte, welche gleichwertig heranzuziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen nämlich davon, um Gegenstand einer Sprungbeschwerde bilden zu können, müsse die Verfügung «motivée en détail» (detailliert begründet) bzw. «già esaustivamente motivata» (bereits erschöpfend begründet) sein. Der unterschiedliche Wortlaut weist mit anderen Worten darauf hin, dass der Gesetzgeber betreffend die Begründungsdichte ein qualifizierendes Merkmal für die Verfügungen der ESTV festgelegt hat, welche Gegen­stand einer Sprungbeschwerde bilden können. Dieser Eindruck bestätigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betrachtung der Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls. Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde erscheint demgegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz, woraus ersichtlich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Geiger, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 84). Daran ändert nichts, dass in der Botschaft festgehalten wird, Art. 82 Abs. 2 MWSTG erlaube es der steuerpflichtigen Person, eine Sprungbeschwerde einzureichen (vgl. E. 2.2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.1). 2.2.4 Wo die Grenze genau zu ziehen ist, wann eine Begründung als «angemessen» im Sinne von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und wann eine in diesem Licht angemessene Begründung zur «einlässlichen» im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine angemessene und an eine einlässliche Begründung wenig unterscheiden und die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen können. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfügungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich, die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte aufweist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Subsumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betroffenen mit einbezogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz auf einen einlässlich begründeten Entscheid (bzw. eine einlässlich begründete Verfügung) der Vorinstanz angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr kurz und wenig differenziert ausfällt, kann bei Fällen von einer gewissen Komplexität nicht von einer einlässlich, erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.3). 3.Vorliegend will der Beschwerdeführer das als «Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung» bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Dokument der ESTV vom 7. November 2012 mittels Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde im konkreten Fall als gegeben zu betrachten sind. Notwendig ist, wie soeben abstrakt dargelegt (E. 2), eine «Verfügung der ESTV» (dazu E. 3.1 nachfolgend), die «einlässlich begründet» (dazu E. 3.2 nachfolgend) ist. 3.1 Die Auffassung, die Einschätzungsmitteilungen der ESTV stellten Verfügungen dar, wird in der Lehre wiederholt als unzutreffend kritisiert (vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 8 N 39, § 10 N 83 ff., die Autoren bezeichnen die Einschätzungsmitteilung als «Verfügungssurrogat»; Michael Beusch, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 42; Beatrice Blum, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; dieselbe, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3; dieselbe, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 35 zu Art. 78; Geiger, in: MWSTG-Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 82; wohl a.M.: Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern 2012, N 2261). Das Gesetz selbst gebraucht den Begriff der «Einschätzungsmitteilung» im Zusammenhang mit der Rechtskraft der Steuerforderung (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG), dem Abschluss von Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person (Art. 78 Abs. 5 MWSTG), der Ermessenseinschätzung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG) und der Revision (Art. 85 MWSTG), nicht aber in Art. 82 MWSTG, der die Marginalie «Verfügungen der ESTV» trägt. Bei Art. 85 MWSTG fällt sodann auf, dass der Begriff als erster in einer Aufzählung erscheint, an deren zweiter Stelle sich der Be­griff «Verfügung» und an deren dritter Stelle sich der Begriff «Einspracheentscheid» (sämtliche Begriffe sind im Gesetz im Plural gesetzt) findet. Ob es sich bei der fraglichen "EM/Verfügung" tatsächlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, braucht hier indessen nicht beurteilt zu werden. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, liegt die weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde, die «einlässliche Begründung» durch die ESTV, ohnehin nicht vor. 3.2 Hinsichtlich dieser zweiten Voraussetzung ist für den vorliegenden Fall nämlich das Folgende zu bemerken: 3.2.1 Die zu beurteilende "EM/Verfügung" umfasst zwei Seiten. Die erste Seite besteht aus dem - allerdings nicht explizit so bezeichneten - Dispositiv mit drei Ziffern sowie aus der (so bezeichneten) «Begründung». Auf der zweiten Seite befindet sich die «Rechtsmittelbelehrung». Die «Begründung» enthält neben dem nachstehend in der Klammer wiedergegebenen Text («Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass allfällige seit der Aushändigung des Kontrollergebnisses unter Vorbehalt gemachte Zahlungen bereits Teil dieser Verfügung sind. Sollten Sie an Ihren Einwänden festhalten wollen und damit mit der vorliegenden Verfügung nicht einverstanden sein, weisen wir Sie auf das in der Rechtsmittelbelehrung beschriebene Vorgehen hin.») folgenden Hinweis: «Zur Begründung verweisen wir auf die Beiblätter.» Im vorliegenden Fall handelt es sich diesbezüglich um ein einseitiges «Beiblatt» (A4) sowie einen auf dieses Beiblatt bezugnehmenden - ebenfalls einseitigen - «Anhang» (A4). Im Beiblatt findet sich namentlich ein Verweis auf Art. 22 Abs. 1 MWSTG, wonach die steuerpflichtige Person (unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung) durch offenen Ausweis der Mehrwertsteuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern kann (sog. Option). Da der Beschwerdeführer die nach Ansicht der ESTV grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommenen «Turniergebühren (Startgelder)» erstmals im Jahr 2012 mit offenem Ausweis der Mehrwertsteuer fakturiert habe, seien die Voraussetzungen für die Option in den Jahren 2010 und 2011 nicht gegeben. Der erwähnte «Anhang» besteht demgegenüber einzig aus einer tabellarischen (zahlenmässigen) Aufstellung der von der ESTV vorgenommenen Korrekturen beim steuerbaren Umsatz sowie beim Vorsteuerabzug. Den einzelnen Korrekturposten sind zwar kurze Anmerkungen beigefügt; diese weisen indes lediglich beschreibenden Charakter auf und stellen keine eigentliche Begründung der Korrekturen dar. Rechtsnormen sind im Anhang zudem keine angeführt. Obschon der vorliegende Sachverhalt in materieller Hinsicht Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität aufwirft (namentlich die Frage, ob die Ausübung der Option auch auf andere Weise möglich ist, als durch offenen Ausweis der Mehrwertsteuer bzw. ob ein nach altem Recht bewilligter Antrag auf Option auch nach neuem Recht weiterhin Gültigkeit hat), enthält die "EM/Verfügung" selbst gar keine Erwägungen und auf dem Beiblatt findet sich lediglich eine kurze summarische Begründung. Zwar kann dem Beiblatt in gedrängter Form entnommen werden, weshalb die ESTV eine Steuerkorrektur vorgenommen hat und wie hoch diese ausfällt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, den anwendbaren Rechtsnormen, den sich stellenden Rechtsfragen und insbesondere auch den allfälligen Argumenten und Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich jedoch weder auf der "EM/Verfügung" selbst, noch auf dem dazugehörigen Beiblatt oder im entsprechenden Anhang. Die Ausführungen der ESTV unterscheiden sich denn auch nicht erkennbar von denjenigen in normalen Kontrollberichten bzw. in den früheren altrechtlichen Ergänzungsabrechnungen. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf die qualifizierte Natur der «einlässlichen Begründung» (E. 2.2) kann von einer solchen vorliegend nicht die Rede sein. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einlässlichkeit der Begründung ergebe sich aus dem Kontext mit dem ins Recht gelegten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der ESTV. In diesem Rahmen seien die vorliegend massgeblichen Rechtsfragen bereits intensiv oder eben «einlässlich» diskutiert worden. «Ob die einlässliche Begründung direkt in einer formellen Verfügung verpackt ist oder ausserhalb der formellen Verfügung diese sekundiert», dürfe keine Rolle spielen. Die gegenteilige Meinung unterminiere den Sinn des Instruments der Sprungbeschwerde, der in einer Beschleunigung des Verfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen bestehe. 3.2.2.1 Ob der angeführte E-Mail-Verkehr vorliegend tatsächlich einen integralen Bestandteil der Begründung der angefochtenen "EM/Verfügung" bildet, ist zumindest zu bezweifeln. Die "EM/Verfügung" enthält jedenfalls keinen entsprechenden Verweis (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Frage kann hier indessen offen bleiben, zumal die Begründung der ESTV selbst unter Berücksichtigung dieses E-Mail-Verkehrs nicht als «einlässlich» (oder «detailliert» bzw. «erschöpfend») bezeichnet werden könnte. Namentlich findet sich in den E-Mails der ESTV vom 26. Oktober 2012 bzw. 6. November 2012 (Beschwerdebeilagen 12 und 13), auf die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist, weder eine Schilderung des Sachverhalts oder eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, noch sind irgendwelche Rechtsnormen angeführt. Im Gegenteil ist bezeichnend, dass die ESTV die E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 (Beschwerdebeilage 14), in der sich dieser für die «Information» der ESTV bedankt und vor einigen rechtlichen Ausführungen anfügt, er habe sich «in der Zwischenzeit auch ein paar Überlegungen gemacht», gerade nicht beantwortet zu haben scheint. Jedenfalls liegt keine entsprechende Rückmeldung der ESTV im Recht. 3.2.2.2 Das Argument der Verfahrensbeschleunigung bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn sei aufgrund verschiedener persönlicher Gespräche, E Mails und Telefonate mit Vertretern der ESTV klar, wie deren Rechtsauffassung im vorliegenden Fall aussehe und wie sie bei einer Rückweisung entscheiden würde, vermag an dieser Sach- bzw. Rechtslage nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde prozessökonomische Zwecke verfolgt. Doch soll sie primär dort eine Beschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind. Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes von Vornherein nur dann die Rede sein, wenn sich eine Behörde bereits abschliessend (bzw. eben «erschöpfend» im Sinne des italienischen Wortlauts von Art. 83 Abs. 4 MWSTG [E. 2.2.3]) mit einem Fall auseinandergesetzt hat und dabei gegebenenfalls auch auf die abweichende Rechts-auffassung des Steuerpflichtigen eingegangen ist, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Wie dargelegt (E. 3.2.1), ist dies mit Bezug auf die angefochtene "EM/Verfügung" gerade nicht der Fall. In diesem Zusammenhang gilt es, namentlich auch die berechtigten Interessen der mittels einer Sprungbeschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen: Dieser muss es bereits anhand der angefochtenen Verfügung ohne erheblichen Aufwand möglich sein, sowohl den Streitgegen­stand als auch die Argumentation der Vorinstanz detailliert zu erfassen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen), was vorliegend - wie erwähnt - nicht zutrifft. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, für den Fall, dass eine «einlässliche Begründung» nicht vorliegen sollte, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die ESTV wäre zu einer solchen Begründung nämlich verpflichtet gewesen, zumal er im Vorfeld des Erlasses der fraglichen "EM/Verfügung" einen entsprechenden «Antrag» gestellt habe. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil für den geltend gemachten Anspruch auf «einlässliche Begründung» bzw. (sinngemäss) auf Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren keine gesetzliche Grundlage besteht. Vielmehr stellt das Sprungbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von Art. 83 Abs. 1 MWSTG dar, wonach das Einspracheverfahren die Regel ist (vgl. E. 2.2.3). Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung, dass ohnehin die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, ob eine «einlässliche Begründung» im Einzelfall vorliegt oder nicht. 3.3 Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Auf diese - und damit auch auf die grundsätzliche Kritik des Beschwerdeführers an der Praxis der ESTV, die Einschätzungsmitteilung mit einer Verfügung zu verknüpfen -, ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde ist jedoch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, der ESTV vorzuschreiben, wie sie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen hat. Die ESTV wird sich im weiteren Verfahren und bei dessen Abschluss freilich an die gesetzlichen Vorgaben des geltenden Rechts zu halten und insbesondere dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen haben. 4.Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Restbetrag (Fr. 2'700.--) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2'700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: