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A-6596/2010

A-6596/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-19 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­lischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab­kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfe­gesuch der USA zu be­arbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hilfe­gesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Konten mithilfe einer speziellen Projekt­organisation sicherzustel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­verfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­sische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­stän­digungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zem­ber 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungs­befugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ameri­kanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C.Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Edi­tionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­abkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festge­setzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D.Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwer­de gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abga­be­betrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des In­ternal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht er­richteten Aktien­gesell­schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungspro­tokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Proto­koll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unter­zeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E.Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bundes­ve­r­sammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­migung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genann­te Bundes­beschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schwei­zerischen Eidge­nos­senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. F.Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesver­wal­tungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G.Nachdem die UBS AG am 3. Dezember 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. H.Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Erteilung von Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. I.Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das von der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Reduktion des Kostenvorschusses ab. J.In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be­handlung der Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der Be­schwer­de­befugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und frist­gemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sach­verhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzu­wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus­legung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 1.4 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abge­schwäch­ter Form (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprin­zip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass der Be­schwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und all­fällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwal­tungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittel­behörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Okto­ber 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens An­haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 1.55).

E. 2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine speziellere Bestimmung enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die in den einschlägigen Normen festgelegten Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie Vorprüfung hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA - anders als bei Anfragen aus anderen Staaten - noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustau­sches erfüllt sind oder nicht. Die ESTV hat sich anlässlich dieser Vorprüfung weder abschliessend zur Frage zu äussern, ob ein Betrugsdelikt im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, noch dazu, ob die von den amerikanischen Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht als Recht des ersuchten Vertragsstaates die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten. Darüber hat sich die ESTV erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA zu äussern. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amts­hilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein ausreichender Anfangsverdacht vor, weshalb die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens gegen sie bereits aus diesem Grund unrechtmässig sei. Im Amtshilfegesuch des IRS vom 31. August 2009 wird das Vorliegen von "Betrugsdelikte[n] und dergleichen" ohne weiteres glaubhaft gemacht. Gegen die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens ist im vorliegenden Fall damit nichts einzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.3 und 7.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht insoweit fehl. Ob die ESTV dagegen in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 zu Recht die Gewährung von Amtshilfe verfügt hat, bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.

E. 3 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unter­liess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperi­ode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­ein­künfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amts­hilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Von den Kapitalgewinnen werden weder Verluste noch Gebühren in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 8.3.3, bestätigt u.a. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach und auch in Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen entschieden, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1; BVGE 2010/40 E. 6.7).

E. 4.1 Gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz hatte (vgl. Belegstellte [...] und Belegstelle [...]). An der Bankbeziehung mit Stammnummer [...], die auf ihren Namen gelautet habe, sei sie wirtschaftlich berechtigt gewesen (vgl. Belegstelle [...]). Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular "W-9" eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen (vgl. Belegstelle [...]). Im Jahr 2008 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. 327'489.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die von der Vorinstanz errechneten Kapitalgewinne seien fiktiv und daher nicht massgebend. Stattdessen sei auf die effektiven Kapitalgewinne abzustellen. Wie gesagt, gibt der Staatsvertrag 10 verbindlich vor, dass bei der Berechnung der Kapitalgewinne auf die Bruttoverkaufserlöse abzustellen ist (vgl. E. 3 hiervor). Das Vorbringen zielt daher ins Leere. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Staatsvertrag 10 verletzt haben soll, indem sie die bis zur Schliessung des streitbetroffenen UBS-Kontos am 15. August 2008 verbuchten Kapitalgewinne berücksichtigte (vgl. die Tabelle über die Kapitalgewinne in der angefochtenen Verfügung E. 4 S. 11), liegt dieser Zeit­punkt doch nach wie vor im abkommensrelevanten Zeitraum. Soweit es in den in den USA gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren um Fragen gehen sollte, die mit den Steuern, die unter das Abkommen fallen und für die Amtshilfe geleistet worden ist, nichts zu tun haben, kann dieser zugemutet werden, entsprechende Einwände in einem allfälligen amerikanischen Verfahren zu erheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2.4 und A 6262/2010 vom 8. April 2011 E. 7). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Aussage, sie habe eine Erklärung über den Verzicht auf US-amerikanische Wertschriften abgegeben und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, ein Formular W-9 einzureichen. Ob der Staatsvertrag 10 an das so genannte QI-Verfahren anknüpft oder nicht, ist hier nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2) und mangels Relevanz ins Leere zielen auch die Ausführungen zum schweizerischen Bankgesetz. Von Bedeutung ist einzig der Inhalt des Staatsvertrags 10 (vgl. E. 3 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin das Formular W-9 eingereicht hätte, wird aber nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, in den USA regelmässig Steuererklärungen eingereicht zu haben, durch nichts belegt.

E. 4.3 Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht im Fall der Beschwerdeführerin somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte". Damit sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 15'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. In den Verfahrenskosten inbegriffen sind die Kosten für die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 betreffend das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses) in der Höhe von Fr. 500.-- (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Überschuss von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben ) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Keita Mutombo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6596/2010 Urteil vom 19. Mai 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­lischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab­kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfe­gesuch der USA zu be­arbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hilfe­gesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Konten mithilfe einer speziellen Projekt­organisation sicherzustel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­verfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­sische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­stän­digungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zem­ber 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungs­befugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ameri­kanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C.Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Edi­tionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­abkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festge­setzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D.Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwer­de gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abga­be­betrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des In­ternal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht er­richteten Aktien­gesell­schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungspro­tokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Proto­koll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unter­zeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. E.Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bundes­ve­r­sammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­migung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genann­te Bundes­beschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schwei­zerischen Eidge­nos­senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. F.Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesver­wal­tungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. G.Nachdem die UBS AG am 3. Dezember 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. H.Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Erteilung von Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. I.Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das von der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Reduktion des Kostenvorschusses ab. J.In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be­handlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der Be­schwer­de­befugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und frist­gemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sach­verhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzu­wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus­legung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Pro­zessieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abge­schwäch­ter Form (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprin­zip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass der Be­schwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und all­fällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom­mentar zum Bundesgesetz über das Verwal­tungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittel­behörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Okto­ber 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens An­haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 1.55). 2. 2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine speziellere Bestimmung enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die in den einschlägigen Normen festgelegten Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie Vorprüfung hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA - anders als bei Anfragen aus anderen Staaten - noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustau­sches erfüllt sind oder nicht. Die ESTV hat sich anlässlich dieser Vorprüfung weder abschliessend zur Frage zu äussern, ob ein Betrugsdelikt im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, noch dazu, ob die von den amerikanischen Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht als Recht des ersuchten Vertragsstaates die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten. Darüber hat sich die ESTV erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA zu äussern. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amts­hilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein ausreichender Anfangsverdacht vor, weshalb die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens gegen sie bereits aus diesem Grund unrechtmässig sei. Im Amtshilfegesuch des IRS vom 31. August 2009 wird das Vorliegen von "Betrugsdelikte[n] und dergleichen" ohne weiteres glaubhaft gemacht. Gegen die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens ist im vorliegenden Fall damit nichts einzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.3 und 7.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht insoweit fehl. Ob die ESTV dagegen in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 zu Recht die Gewährung von Amtshilfe verfügt hat, bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 3. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unter­liess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperi­ode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­ein­künfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amts­hilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Von den Kapitalgewinnen werden weder Verluste noch Gebühren in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 8.3.3, bestätigt u.a. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach und auch in Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen entschieden, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1; BVGE 2010/40 E. 6.7). 4. 4.1 Gemäss der angefochtenen Schlussverfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz hatte (vgl. Belegstellte [...] und Belegstelle [...]). An der Bankbeziehung mit Stammnummer [...], die auf ihren Namen gelautet habe, sei sie wirtschaftlich berechtigt gewesen (vgl. Belegstelle [...]). Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular "W-9" eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen (vgl. Belegstelle [...]). Im Jahr 2008 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. 327'489.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die von der Vorinstanz errechneten Kapitalgewinne seien fiktiv und daher nicht massgebend. Stattdessen sei auf die effektiven Kapitalgewinne abzustellen. Wie gesagt, gibt der Staatsvertrag 10 verbindlich vor, dass bei der Berechnung der Kapitalgewinne auf die Bruttoverkaufserlöse abzustellen ist (vgl. E. 3 hiervor). Das Vorbringen zielt daher ins Leere. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Staatsvertrag 10 verletzt haben soll, indem sie die bis zur Schliessung des streitbetroffenen UBS-Kontos am 15. August 2008 verbuchten Kapitalgewinne berücksichtigte (vgl. die Tabelle über die Kapitalgewinne in der angefochtenen Verfügung E. 4 S. 11), liegt dieser Zeit­punkt doch nach wie vor im abkommensrelevanten Zeitraum. Soweit es in den in den USA gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren um Fragen gehen sollte, die mit den Steuern, die unter das Abkommen fallen und für die Amtshilfe geleistet worden ist, nichts zu tun haben, kann dieser zugemutet werden, entsprechende Einwände in einem allfälligen amerikanischen Verfahren zu erheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2.4 und A 6262/2010 vom 8. April 2011 E. 7). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Aussage, sie habe eine Erklärung über den Verzicht auf US-amerikanische Wertschriften abgegeben und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, ein Formular W-9 einzureichen. Ob der Staatsvertrag 10 an das so genannte QI-Verfahren anknüpft oder nicht, ist hier nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2) und mangels Relevanz ins Leere zielen auch die Ausführungen zum schweizerischen Bankgesetz. Von Bedeutung ist einzig der Inhalt des Staatsvertrags 10 (vgl. E. 3 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin das Formular W-9 eingereicht hätte, wird aber nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, in den USA regelmässig Steuererklärungen eingereicht zu haben, durch nichts belegt. 4.3 Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht im Fall der Beschwerdeführerin somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte". Damit sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 15'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. In den Verfahrenskosten inbegriffen sind die Kosten für die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 betreffend das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses) in der Höhe von Fr. 500.-- (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Überschuss von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Keita Mutombo Versand: