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A-6589/2018

A-6589/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-27 · Deutsch CH

Amtshilfe

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Erläuterungsbegehrens der ESTV vom 20. November 2018) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Erläuterungsbegehrens der ESTV vom 20. November 2018) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6589/2018 Urteil vom 27. November 2018 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Gesuchstellerin, gegen A._______, ..., vertreten durch Dr. Beat Baumgartner, Rechtsanwalt, und MLaw Georges D. Frick, Rechtsanwalt, Loyens & Loeff Switzerland LLC, Gesuchsgegner, Gegenstand Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend: Gesuchstellerin) am 21. Februar 2018 eine an den Gesuchsgegner adressierte Schlussverfügung erliess, gemäss welcher Amtshilfe geleistet werden soll, indem der ersuchenden Behörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten Informationen sowie Unterlagen übermittelt werden, namentlich die Jahresabschlüsse der X._______ SA für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014, wobei auf eine Beilage 1 zur Schlussverfügung verwiesen wurde, dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsgegner) gegen diese Schlussverfügung am 23. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1789/2018 vom 9. November 2018 die Beschwerde insofern guthiess, als "die in der Jahresrechnung 2010 der X._______ SA ausgewiesenen, das Geschäftsjahr 2009 betreffenden Zahlen zu schwärzen" sind; die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde (Ziff. 1 des Dispositivs), dass die teilweise Gutheissung in E. 4.1.2.3 des Urteils wie folgt begründet wurde: "Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Jahresrechnung 2010 der X._______ SA im Sinne eines Vorjahresvergleichs auch die Bilanz per 31. Dezember 2009 sowie die Erfolgsrechnung, Gewinnverwen-dung und einen Beteiligungsausweis (Anhang zur Jahresrechnung) für das Jahr 2009 aufführt. Diese das Jahr 2009 betreffenden Zahlen fallen klar nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art 26 DBA CH-NL und sind daher dem BD nicht zu übermitteln und entsprechend zu schwärzen", dass die Gesuchstellerin am 20. November 2018 ein Erläuterungsbegehren eingereicht hat und die Nennung der zur Übermittlung angedachten Beilage beantragt; dass sie auf die teilweise Gutheissung in Ziff. 1 des Dispositivs Bezug nimmt und ausführt, es sei nicht klar, auf welche Beilage der zur Übermittlung angedachten Dokumente sich das Bundesverwaltungsgericht stütze, auf welcher die Zahlen des Geschäftsjahres 2009 zu schwärzen seien; dass sie weiter darlegt, dass sie nicht ausfindig habe machen können, auf welchen Beilagen der zur Übermittlung angedachten Dokumente die Zahlen des Geschäftsjahres 2009 noch nicht geschwärzt seien, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist; dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass vorliegend das Dispositiv nicht "unklar, unvollständig oder zweideutig" ist und auch kein Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung vorliegt, da das Dispositiv insoweit klar ist, als festgehalten wurde, dass "die in der Jahresrechnung 2010 der X._______ SA ausgewiesenen, das Geschäftsjahr 2009 betreffenden Zahlen zu schwärzen sind" und daraus offenkundig abgeleitet werden kann, dass aus der Jahresrechnung 2010 die Vorjahreszahlen zu schwärzen sind, was im Übrigen auch in E. 4.1.2.3 festgehalten wurde, dass es für die ESTV also klar sein musste, dass sie der ersuchenden Behörde die Jahresrechnung 2010 der X._______ SA nur mit geschwärzten Vorjahreszahlen aushändigen darf, dass die Gesuchstellerin geltend macht, dass nicht klar sei, auf welche "Beilage" (wohl gemeint: Dokument der Vorakten) sich das Gericht stütze; dass dies im vorliegenden Zusammenhang aber irrelevant ist, zumal das betroffene Dokument, nämlich die Jahresrechnung 2010 der X._______ SA, eindeutig bezeichnet ist und diese gemäss Schlussverfügung übermittelt werden soll, dass insgesamt das Dispositiv klar ist und keinen Widerspruch mit der Begründung enthält, weil das betroffene Dokument (Jahresrechnung 2010 der X._______ SA) und die zu schwärzenden Angaben (Vorjahreszahlen) im Dispositiv (sowie in E. 4.1.2.3) klar und widerspruchsfrei bezeichnet werden, dass somit vorliegend kein Anwendungsfall einer Erläuterung nach Art. 129 BGG vorliegt, dass die Vorinstanz, wenn sie der Meinung sein sollte, die Beschwerde sei im Urteil zu Unrecht teilweise gutgeheissen worden, eine solche inhaltliche Änderung des Dispositivs nicht im Rahmen einer Erläuterung erreichen kann und insofern auf das Gesuch nicht einzutreten wäre, dass vorliegend auch kein Anwendungsfall der Berichtigung (Art. 129 Abs. 1 BGG; s.a. Art. 69 Abs. 3 VwVG) vorliegt, weil kein Redaktions- oder Rechnungsfehler begangen wurde, dass dies selbst dann der Fall wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise übersehen hätte, dass die Vorinstanz die zu übermittelnde Jahresrechnung 2010 der X._______ SA tatsächlich in Bezug auf die Vorjahreszahlen schwärzen wollte (was zwar aus act. 35 der Vorakten abgeleitet werden könnte, nicht aber aus der Schlussverfügung, denn die dort genannte "Beilage 1" war in der dem Gericht eingereichten Schlussverfügung [act. 61 der Vorakten] nicht enthalten, dasselbe gilt für die im Rahmen der Gehörsgewährung dem Gesuchsgegner offen gelegten Dokumente [vgl. act. 28 der Vorakten]); dass es sich dabei nicht um einen Redaktions- oder Rechnungsfehler handeln würde, sondern - wenn überhaupt - eine falsche Würdigung der Akten, was nicht Gegenstand eines Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs sein kann, dass das Erläuterungsgesuch somit abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könnte, dass für das vorliegende Verfahren betreffend Erläuterung keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Erläuterungsbegehrens der ESTV vom 20. November 2018) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: